Abt ei l un g II I C-39 1 2 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 0 8 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Philipp Mäder. B._______, vertreten durch Rechtskonsulent Hanspeter Bosshard, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisesperre. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-39 1 2 /20 0 7 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1981) ist bulgarische Staatsangehörige. Mit Strafbefehl vom 10. Mai 2007 der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland wurde sie des mehrfachen Vergehens gegen fremdenpoli- zeiliche Bestimmungen schuldig gesprochen und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagesätzen zu Fr. 30.- sowie zu einer Busse von Fr. 800.- verurteilt. Der Strafbefehlsrichter sah es als erwie- sen an, dass sie im September 2006 in einem Restaurant während mehreren Wochen und im Mai 2007 in einer Bar während zwei Wo- chen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, ohne im Besitz der da- für notwendigen Bewilligung zu sein. Der Strafbefehl erwuchs unange- fochten in Rechtskraft. B. Gestützt auf den gleichen Sachverhalt verhängte die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2007 eine Einreisesperre für die Dauer von drei Jahren. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwer- deführerin habe sich grobe Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizei- liche Vorschriften zu Schulden kommen lassen (illegale Einreise ohne Visum zum Stellenantritt). Zudem sei ihre Anwesenheit aus vorsorglich armenpolizeilichen Erwägungen unerwünscht. Einer allfälligen Be- schwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Mit Beschwerde vom 5. Juni 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Reduktion der Einreisesperre auf eine Dauer von höchstens sechs Mo- naten. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die gegen sie ergriffene Massnahme sei unverhältnismässig. Sie beabsichtige, am 15. Juni 2007 in Bulgarien ihren Verlobten, einen mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz lebenden ausländischen Staatsangehörigen, zu heiraten. Was die konkreten Vorhaltungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Bar im Mai 2007 betreffe, habe sie ohne Entgeld, aus reiner Gefälligkeit und in nur geringem Masse in der Küche ausgeholfen. Auf diese Weise habe sie in Unkenntnis der rechtlichen Situation gegen das Ausländerrecht verstossen. Der Chef der Bar wäre im Übrigen eventuell bereit, sie nach Regelung ihres Auf- enthaltes anzustellen. Die der Verfügung zugrunde gelegten Befürch- tungen armenrechtlicher Natur seien insofern unbegründet, als der zu- Se ite 2

C-39 1 2 /20 0 7 künftige Ehemann in der Schweiz in geordneten Verhältnissen lebe. Der Beschwerde beigelegt waren Faxkopien einer bulgarischen stan- desamtlichen Bescheinigung über die bevorstehende Eheschliessung und einer Übersetzung ins Deutsche. D. D.aIm Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wandte sich die Vor- instanz am 7. August 2007 an die Beschwerdeführerin. Sie ersuchte um die Zustellung eines Nachweises für die erfolgte Eheschliessung und stellte die Aufhebung der Massnahme in Aussicht, sollte der Kan- ton zu einer fremdenpolizeilichen Regelung bereit sein. D.bAm 4. September 2007 liess die Beschwerdeführerin der Vorin- stanz sinngemäss mitteilen, dass sie ihren Verlobten noch nicht gehei- ratet habe, dies aber nach wie vor beabsichtige, und zwar in der Schweiz. Wegen den Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Ein- reisesperre wolle sie zunächst den Ausgang des Beschwerdeverfah- rens abwarten. D.cMit Vernehmlassung vom 10. September 2007 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde. E. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Ausübung des Replik- rechts. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit seinen Ausführungsverordnungen in Kraft, u.a. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Es löst das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ab (aANAG, BS 1 121; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG), unter dessen Geltung die angefochtene Verfügung ergangen Se ite 3

C-39 1 2 /20 0 7 war. Die verfahrensrechtliche Ordnung des neuen Rechts ist gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG auf alle hängigen Verfahren anwendbar und damit auch auf die vorliegende Streitsache. Was den Rechtsschutz auf Bun- desebene angeht, verweist das neue Recht auf die allgemeinen Be- stimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 Abs. 1 AuG). 1.2Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG), das mit der ange- fochtenen Massnahme eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und daher ein nach Art. 1 VGG zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Art. 32 VGG sieht im Bereich des Ausländerrechts keine Ausnahmen vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorlie- genden Beschwerde zuständig ist. Das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungs- gerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen aufstellt (Art. 37 VGG). 1.3Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be- schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf ihre frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Art. 126 Abs. 1 AuG enthält die intertemporalrechtliche Grundregel des neuen Rechts mit Bezug auf das materielle Recht. Sie besagt, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einge- reicht wurden, das bisherige Recht anwendbar bleibt. Offen bleibt, wie im Bereich der ausländerrechtlichen Eingriffsverwaltung zu verfahren ist, wo die Einleitung eines Verfahrens von Amtes wegen erfolgen kann. 2.1Art. 126 Abs. 1 AuG geht zurück auf den Art. 121 Abs. 1 des bun- desrätlichen Entwurfs zum AuG (nachfolgend: AuG-Entwurf). Nach Ab- schluss des parlamentarischen Differenzbereinigungsverfahrens wur- de im Verlauf der Prüfung des Gesetzestextes durch die parlamentari- sche Redaktionskommission offenbar, dass der ohne Beratung (AB 2004 N 729 ff. und AB 2005 S 323) angenommene Entwurf an ernsten Mängeln litt. Denn während die deutsche und die italienische Fassung Se ite 4

C-39 1 2 /20 0 7 des Art. 121 Abs. 1 AuG-Entwurf das neue Recht auf Verfahren an- wendbar erklärte, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden (BBl 2002 3851, FF 2002 3466), wollte die französische Fassung das neue Recht auf alle hängigen Verfahren angewendet wissen (FF 2002 3604). Darüber hinaus enthielt Art. 121 Abs. 1 AuG-Entwurf für das Beschwerdeverfahren eine Sonderanknüpfung. Diese besagte, dass auf das Beschwerdeverfahren das neue Recht nur anwendbar ist, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erging. Diese zweifelsohne dem Art. 132 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ent- lehnte Regelung (Art. 132 Abs. 1 BGG entspricht wörtlich der deut- schen Version des Art. 126 Abs. 1 AuG-Entwurf), macht im ange- stammten Bereich Sinn (vgl. DENISE BRÜHL-MOSER, in: Basler Kommentar

  • Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli / Peter Uebersax / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, Rz. 1 zu Art. 132), nicht jedoch im AuG. Der Grundgedanke des Entwurfs kommt in der deutschen und italienischen Fassung zum Ausdruck (die französische Version ist of- fensichtlich eine fehlerhafte Übersetzung), sofern der Verfahrensbegriff richtigerweise im Sinne des gesamten Instanzenzugs verstanden wird. Er lautet, dass ein Verfahren für alle Verfahrensstufen dem Recht zu unterstellen ist, unter dessen Geltung es erstinstanzlich eingeleitet wurde. Damit ist die Sonderanknüpfung für Beschwerdeverfahren nicht vereinbar. Das schadet jedoch im Kontext des Art. 121 Abs. 1 AuG- Entwurf nicht, denn der weite Verfahrensbegriff lässt die Sonderan- knüpfung überflüssig werden (Entscheide in Verfahren, die erstinstanz- lich nach Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet werden, ergehen notwendigerweise unter der Geltung des neuen Rechts). Die Gefahr einer sinnentstellenden engen Auslegung des Verfahrensbegriffs, ver- standen als das Verfahren vor derselben Instanz, war indessen nicht zu unterschätzen, zumal Art. 132 Abs. 1 BGG als Vorlage für die inter- temporale Regel des Art. 121 Abs. 1 AuG-Entwurf selbst auf einem engen Verfahrensbegriff beruht. Sinnentstellend ist die enge Ausle- gung deshalb, weil sie die Vorinstanz verpflichtet, altrechtlich eingelei- tete Verfahren nach altem Recht abzuschliessen, während sie die nachfolgende Rechtsmittelinstanz anweist, dieselbe Sache nach Massgabe des neuen Rechts zu beurteilen. 2.2Mit dieser Lage konfrontiert, verzichtete die parlamentarische Re- daktionskommission auf die Sonderanknüpfung für Beschwerdeverfah- ren und formulierte die intertemporale Regel im Sinne der Nachwir- kung des alten Rechts um. Als Anknüpfungspunkt wählte sie den Zeit- Se ite 5

C-39 1 2 /20 0 7 punkt des Gesuchs. In dieser Form lag Art. 121 Abs. 1 als neuer Art. 126 Abs. 1 AuG-Entwurf den Eidgenössischen Räten anlässlich der Schlussabstimmung vom 16. Dezember 2005 vor (vgl. http://www.parlament.ch > Sessionen > Schlussabstimmungstexte > Winter 2005 > 02.024 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]; besucht am 11. Januar 2008). Der eigentliche inter- temporale Grundgedanke der Gesetzesvorlage wurde damit nur teil- weise wiedergegeben. Zwar hebt Art. 126 Abs. 1 AuG mit seiner An- knüpfung an das Gesuch klarer als Art. 121 Abs. 1 AuG-Entwurf her- vor, dass es die erstinstanzliche Verfahrenseröffnung ist, die das an- wendbare materielle Recht für alle Verfahrensstufen einheitlich fest- legt. Jedoch wurden gegenüber der bundesrätlichen Vorlage alle dieje- nigen Verfahren vom strengen Wortsinn der intertemporalen Regel ausgenommen, die nicht auf Gesuch hin eingeleitet werden. Ein ver- nünftiger Grund, der eine unterschiedliche Behandlung beider Verfah- rensarten rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Zu einer solchen materiellen Änderung des bundesrätlichen Entwurfs wäre die parla- mentarische Redaktionskommission auch gar nicht befugt. Ihre Zu- ständigkeit beschränkt sich in der Hauptsache auf die Bereitstellung sprachlich und formal korrekter Gesetzestexte für die Schlussabstim- mung. Materielle Fehler, wie Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche, korrigiert sie nicht selbst, sondern stellt den Räten Antrag (vgl. Art. 57 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [ParlG, SR 171.10] i.V.m. Art. 3 und 5 der Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 über die Redaktionskommission [SR 171.105]). Das ist vorliegend nicht geschehen. Offenkundig hat die parlamentarische Redaktionskommission übersehen, dass Migrationsbehörden im Be- reich der ausländerrechtlichen Eingriffsverwaltung auch von Amtes wegen handeln (etwa Widerruf von Bewilligungen, Fernhalte- und Ent- fernungsmassnahmen). Ihrem redaktionellen Eingriff kann insoweit kei- ne materielle Bedeutung beigemessen werden (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 5C.212/2001 vom 8. November 2001 E. 2a sowie 5C.163/2003 vom 18. September 2003 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 130 III 76 E. 4.1 S. 83 f.). 2.3Das bisherige materielle Recht ist deshalb gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG - über seinen zu engen Wortlaut hinaus - auf alle Verfahren an- wendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts einge- leitet wurden, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eröffnet wurden. Se ite 6

C-39 1 2 /20 0 7 2.4Die Voraussetzung für die Nachwirkung des alten Rechts sind in der vorliegenden Streitsache erfüllt. Einschlägig sind nebst dem aANAG die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesge- setz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAV, AS 1949 228; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 1 VZAE) und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (aBVO, AS 1986 1791; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 5 VZAE. In der Folge wird auf das anwendbare alte Recht in Gegenwartsform Bezug genommen, ohne dass daraus Schlussfolgerungen auf die Rechtslage gemäss AuG ge- zogen werden könnten). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 4. Als Staatsangehörige Bulgariens kann sich die Beschwerdeführerin weder auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihre Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom- men, SR 0.142.112.681) berufen noch auf das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassozia- tion (EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31). Ihre Rechtsstellung wird deshalb durch das ordentliche Ausländerrecht bestimmt (Art. 1 aANAG). 5. 5.1Gemäss Art. 13 Abs. 1 aANAG kann gegen unerwünschte auslän- dische Personen die Einreisesperre verhängt werden. Es kann ferner, Se ite 7

C-39 1 2 /20 0 7 jedoch für höchstens drei Jahre, die Einreisesperre verhängt werden gegen ausländische Personen, die sich grobe oder mehrfache Zuwi- derhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. 5.2 5.2.1Gestützt auf den altrechtlichen Tatbestand der groben oder mehrfachen Zuwiderhandlung gegen die fremdenpolizeiliche Ordnung kann eine Fernhaltemassnahme angeordnet werden, wenn der Aus- länder objektiv fremdenpolizeiliche Bestimmungen verletzt hat und ihm sein Gesetzesverstoss zum Vorwurf gereicht. Als grob im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 aANAG ist eine Zuwiderhandlung gegen frem- denpolizeiliche Bestimmungen - unabhängig vom Verschulden des Ausländers - immer dann zu werten, wenn sie zentrale, für das Funk- tionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Bereiche berührt (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 24. August 1998, teilweise publ. in: Verwaltungspraxis der Bun- desbehörden [VPB] 63.2). 5.2.2Gemäss der altrechtlichen Regelung von Art. 1a aANAG ist ein Ausländer zur Anwesenheit auf Schweizer Boden berechtigt, wenn er eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder keiner solchen bedarf. Ohne behördliche Bewilligung darf sich der Ausländer während der für ihn geltenden Anmeldefrist in der Schweiz aufhalten, sofern er rechtmässig eingereist ist (Art. 1 Abs. 1 aANAV). Ausländer, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen, ha- ben sich binnen acht Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt einer Stel- le, bei der Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes zur Regelung der Bedingungen ihrer Anwesenheit anzumelden (Art. 2 Abs. 1 aANAG). Ist der Ausländer, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit Stellenantritt einreist, im Besitze einer Zusicherung der Aufent- haltsbewilligung zum Stellenantritt, kann er - sofern nichts anderes verfügt worden ist - die Stelle sofort nach erfolgter Anmeldung antreten (Art. 6 Abs. 4 aANAV). Ansonsten darf der nicht niedergelassene Aus- länder eine Stelle erst antreten, wenn ihm der Aufenthalt zu diesem Zweck bewilligt worden ist (Art. 3 Abs. 3 aANAG). Gemäss Art. 6 Abs. 1 aBVO gilt dabei jede normalerweise auf Erwerb gerichtete un- selbständige oder selbständige Tätigkeit als Erwerbstätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird. Als Erwerbstätigkeit gelten auch Se ite 8

C-39 1 2 /20 0 7 Beschäftigungen, die stunden-, tageweise oder vorübergehend ausge- übt werden (Art. 6 Abs. 2 Bst. c aBVO). 5.2.3Nach den Feststellungen des Strafbefehlsrichters, von denen abzuweichen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, ging die Beschwerdeführerin im September 2006 und Mai 2007 wäh- rend mehrerer Wochen einer Erwerbstätigkeit nach. Über die notwen- dige Bewilligung verfügte sie nicht. Dass sie sich in einem Rechtsirr- tum befunden hätte, wie die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Tä- tigkeit im Mai 2007 geltend macht, kann ihr schon deshalb nicht ge- glaubt werden, weil sie knapp ein Jahr zuvor bereits einmal wegen ille- galer Erwerbstätigkeit in einem Gastronomiebetrieb verzeigt worden war. Der Beschwerdeführerin ist deshalb illegale Erwerbstätigkeit vor- zuhalten, ein Verhalten, das nach der Rechtsprechung des Bundesver- waltunsgerichts als grobe Zuwiderhandlung gegen die fremdenpolizei- liche Ordnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 aANAG zu werten ist (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-76/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2, C-50/2006 vom 28. August 2007 E. 5 sowie C-106/2006 vom 7. August 2007 E. 5). Der entsprechenden Fernhalte- grund wurde mithin verwirklicht. 5.3Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung ferner vom Risiko der Ar- mengenössigkeit aus und schliesst daraus auf eine Unerwünschtheit. Tatsächlich können mittellose Ausländerinnen und Ausländer als uner- wünscht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG gelten. Dabei wird von der Gefahr ausgegangen, dass die Betroffenen auf sozialhilfe- rechtliche Unterstützung angewiesen sein oder versucht sein könnten, ohne Bewilligung ein Erwerbseinkommen zu erzielen bzw. auf andere unerlaubte Weise zu Geldmitteln zu gelangen. Die Anwesenheit sol- cher Ausländer wird entsprechend als potenzielle Gefährdung von Rechtsgütern betrachtet, wobei nach Möglichkeit auf die bisherigen Erfahrungen mit der betroffenen Person abzustützen ist (vgl. die Urtei- le des Bundesverwaltungsgerichts C-50/2006 vom 28. August 2007 E. 6.1, C-166/2006 vom 27. August 2007 E. 5.1 oder C-796/2007 vom 4. Juli 2007 E. 4.1). In Bezug auf vorhandene finanzielle Mittel ist vor- liegend nur gerade aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anhaltung im Besitze nicht geringer Bargeldbeträge war und gegen- über der Kantonspolizei Zürich geltend machte, ihr Freund komme für ihren Lebensunterhalt auf (Einvernahmeprotokoll vom 9. Mai 2007). In welcher Form und in welchem Umfang, wurde nicht abgeklärt. Weiter ergibt sich aus den Akten auch nicht, wer für den behördlich organi- Se ite 9

C-39 1 2 /20 0 7 sierten Heimflug aufkam und ob im Zusammenhang mit den gegen die Beschwerdeführerin ergriffenen Zwangsmassnahmen sonstwie unge- deckte Kosten entstanden. In Anbetracht der unzureichenden Beweis- lage in Bezug auf verursachte Kosten und vorhandene finanzielle Mit- tel erscheint es zumindest als fraglich, ob die Beschwerdeführerin aus vorsorglich armenrechtlichen Gründen als unerwünscht gelten kann. Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, denn sie ist - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - letztlich ohne Ein- fluss auf die Beurteilung der angefochtenen Massnahme. 6. 6.1Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönli- chen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus- gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S. 127 f.). 6.2 6.2.1An der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Ordnung im Allge- meinen und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstä- tigkeit im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Die Einreisesperre wirkt hier einerseits generalpräventiv, indem sie an- dere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Fol- gen dazu anhält, sich an die fremdenpolizeiliche Rechtsordnung des Gastlandes zu halten. Andererseits ist eine spezialpräventive Zielset- zung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen er- mahnt, inskünftig den für sie geltenden Regeln nachzuleben. Eine kon- stante und konsequente Praxis der Verwaltungsbehörden ist unabding- bar, wenn es darum geht, der fremdenpolizeilichen Ordnung Nachach- tung zu verschaffen. Daneben besteht ein gewisses Risiko, die Be- schwerdeführerin könnte bei künftigen Einreisen (erneut) einer unbe- willigten Erwerbstätigkeit nachgehen, um sich ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Sowohl aus general-, als auch auch spezialpräventiven Gründen besteht demnach ein erhebliches öffentliches Interesse da- ran, die Beschwerdeführerin mit einer Einreisesperre zu belegen. Se it e 10

C-39 1 2 /20 0 7 6.2.2Persönliche Interessen, die gegen eine Einreisesperre sprechen würden, können höchstens in der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem angehenden Ehemann gesehen werden. Die Beschwerdefüh- rerin besitzt allerdings keine Aufenthaltserlaubnis für die Schweiz. Bei dieser Sachlage haben sich die persönlichen Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten ohnehin auf gegenseitige Be- suche zu beschränken, sei es im Heimatland der Betroffenen oder in der Schweiz. Ein dauerndes Zusammenleben in der Schweiz wäre mit andern Worten selbst dann nicht möglich, wenn die Beschwerdeführe- rin keiner Einreisesperre unterworfen wäre. Die Durchführung eines Ehevorbereitungsverfahrens setzt die Anwesenheit der Beschwerde- führerin in der Schweiz nicht zwingend voraus. Würde sich die Anwe- senheit dennoch als notwendig erweisen, stünde die Möglichkeit offen, eine vorübergehende Suspension der verfügten Fernhaltemassnahme zu beantragen. Es ist in letzterem Zusammenhang darauf hinzuwei- sen, dass die Beschwerdeführerin keinem absoluten, während der Dauer der Einreisesperre geltenden Einreiseverbot untersteht. Die Wir- kung der Einreisesperre äussert sich vielmehr darin, dass die Be- schwerdeführerin von den allgemeinen, für ihre Personenkategorie geltenden Einreisebestimmungen ausgenommen ist, indem sie eine besondere Bewilligung, die so genannte Suspension der Einreisesper- re, einholen muss, wenn sie in die Schweiz einreisen will (vgl. nun Art. 67 Abs. 4 AuG; ehemals Art. 13 Abs. 1 letzter Satz aANAG). Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Ein- reisesperre aufzuheben wäre - und das wurde von der Vorinstanz be- reits in Aussicht gestellt -, sobald bzw. sofern der Beschwerdeführerin nach erfolgter Heirat der Familiennachzug bewilligt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.141/2002 vom 19. Juli 2002 E. 1.4). Trotz des entsprechenden Hinweises der Vorinstanz gegenüber der Beschwer- deführerin im Rahmen des Vernehmlassungsverfahren wurde von der bereits in die Wege geleiteten Eheschliessung im Ausland mit nicht nachvollziehbarer Begründung abgesehen. Als dementsprechend ge- ring ist das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer Redukti- on der Dauer der Einreisesperre einzustufen. 6.3Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interes- sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die für drei Jahre verhängte Einreisesperre eine verhältnismässige und ange- messene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt. Se it e 11

C-39 1 2 /20 0 7 7. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfü- gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah- renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). 9. Dieser Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Dispositiv S. 13 Se it e 12

C-39 1 2 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Einschreiben) -die Vorinstanz (Akten 2 261 456 retour) -das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten 1 553 642 retour) Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfPhilipp Mäder Versand: Se it e 13

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14.02.2008
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