B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-39/2017

Urteil vom 22. November 2018 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A._______, (Österreich), vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Werner Diebaldund Kuno Krommer, Schiffner – Diebald Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom 1. Dezember 2016.

C-39/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren am (...) 1973 (nachfolgend: Versicherte oder Be- schwerdeführerin), ist österreichische Staatsangehörige und seit 2012 ver- heiratet (IV 53.2). Sie wuchs in (...) auf. Nach sechs Jahren Primar- und drei Jahren Realschule absolvierte sie ein Haushaltsjahr, das sie nach ¾ des Jahres abbrach. Danach war sie ab Oktober 1991 in der Schweiz – unterbrochen von Arbeitslosigkeiten – als Hilfskraft im Verkauf, im Gastge- werbe, im Dienstleistungssektor und bei der Stadtverwaltung B. tätig. Sie leistete von Oktober 1991 bis September 2000 (mit Unterbrüchen) Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (Akten der IV-Stelle [IV] 2, 4, 7.4-5, 12). Im Juli 2004 übersiedelte sie nach (...), Österreich (IV 14). B. B.a Am 13. Juni 2001 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle C._______ einen IV-Leistungsantrag für Berufsberatung, Umschulung und Rente und machte eine psychische Erkrankung seit 1. Januar 2000 geltend (IV 2). Die behandelnde Psychiaterin Dr. D._______ diagnostizierte am 27. August 2001 zu Handen der IV-C._______ eine Polytoxikomanie (mit zwei Hospi- talisationen im Jahr 1998 [IV 1]), zur Zeit – neben regelmässig ärztlich ver- ordneter Methadoneinnahme – Konsum von Cannabis, Opiaten und Ben- zodiazepinen, sowie eine Anorexia nervosa (milde Form) und eine rezidi- vierende depressive Störung, zur Zeit leicht bis mittelschwere Episode. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (gemeint wohl: Arbeitsunfähigkeit) bei einem Beginn des Gesundheitsschadens im Jahr 1991. Die Patientin gehe seit über neun Jahren keiner Arbeit mehr nach und wahrscheinlich werde die Leistungsfähigkeit wegen der weiter bestehenden Grundkrank- heit eingeschränkt bleiben. Zu einer Entzugs- oder Rehabilitationsbehand- lung fehle zur Zeit die Motivation. Hingegen sei die Patientin für eine Be- rufsabklärung und Wiedereingliederung motiviert. Bei den zu erwartenden Schwierigkeiten, vor allem was die Frustrationstoleranz und Ausdauer be- treffe, sei das mittelfristige Wiedererlangen einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit realistisch, wobei diese soziale Integration neben den finanziellen Aspek- ten den längerfristigen Ausstieg aus der Drogenabhängigkeit positiv beein- flussen könnte (IV 8.10-13). Im Ergänzungsbericht vom 6. Dezember 2001 führte die Ärztin aus, der Gesundheitszustand sei stationär, die Diagnose ändere nicht. Hinweise auf einen gravierenden organischen Hirnschaden

C-39/2017 Seite 3 aufgrund der langjährigen Drogenabhängigkeit gebe es nicht, die Drogen- abhängigkeit habe aber eine fehlende psychosoziale Entwicklung zur Fol- ge (IV 8.7-9). B.b Die IV-Stelle führte berufliche Massnahmen durch. Dabei absolvierte die Versicherte vom 3. Juni bis 20. September 2002 ein Abklärungspro- gramm in der Buchbinderei der Institution E., (...), mit einem Pen- sum von 50 % (IV 9.4, 9.8-9). Mit Verfügung vom 13. Mai 2003 sprach die IV-C. der Versicherten IV-Taggelder für den Zeitraum der Abklä- rungsmassnahme zu (IV 11.9-10). B.c Mit Verfügung vom 31. Januar 2003 sprach die IV-C._______ der Ver- sicherten eine ganze befristete IV-Rente für den Zeitraum vom 1. Juni 2000 – 30. Juni 2002 und am 30. Juni 2003 eine ganze unbefristete Invaliden- rente ab 1. September 2002 zu (IV 11.1-8). B.d Nachdem die Versicherte ihren Wohnsitz nach Österreich verlegt hat- te, übermittelte die IV-C._______ das Aktendossier am 6. Juli 2004 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz; IV 14). C. Am 8. Oktober 2004 leitete die IVSTA eine Rentenrevision ein und holte bei der Versicherten und beim österreichischen Versicherungsträger Auskünfte und eine medizinische Dokumentation ein. Am 6. Juli 2005 nahm Dr. F._______ vom medizinischen Dienst Stellung (IV 15 ff.). Am 2. August 2005 teilte die IVSTA der Versicherten mit, die Überprüfung des Invalidi- tätsgrades habe keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben. Auf- grund unveränderter Verhältnisse bestehe weiterhin Anspruch auf die ent- sprechenden Geldleistungen (IV 24). D. Am 24. Oktober 2007 holte die Vorinstanz bei der Versicherten wiederum einen Fragebogen für die IV-Rentenrevision und beim österreichischen Versicherungsträger eine medizinische Dokumentation ein (IV 25 ff.). Nach Rücksprache mit Dr. G._______ vom medizinischen Dienst vom 7. Februar 2008 (IV 33) teilte sie der Versicherten am 21. Februar 2008 mit, es be- stehe weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen (IV 34). Am 12. Februar 2008 teilte der österreichische Versicherungsträger mit, die Versicherte beziehe in Österreich keine Pension (IV 35).

C-39/2017 Seite 4 E. Die Vorinstanz leitete am 11. Februar 2010 ein drittes Revisionsverfahren ein (IV 36 ff.). Gestützt auf die durch den österreichischen Versicherungs- träger veranlassten Untersuchungsergebnisse vom 17. März 2010 (IV 39 f.) und die Beurteilung von Dr. H., Arzt für Psychiatrie und Psycho- therapie vom Regionalärztlichen Dienst (RAD), vom 18. Juni 2010 (IV 42), teilte die IVSTA der Versicherten am 7. Juli 2010 mit, aufgrund unveränder- ter Verhältnisse bestehe weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geld- leistungen (IV 43). F. F.a Am 6. Juni 2014 leitete die IVSTA das vierte Revisionsverfahren ein und holte bei der Versicherten und dem österreichischen Versicherungs- träger aktuelle Akten ein (IV 44 ff.). Dr. G., FMH Allgemeine Medi- zin, zertifizierter RAD-Arzt, und Dr. I., FMH Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, vom medizinischen Dienst, nahmen am 25. Oktober 2014 und am 20. April 2015 Stellung (IV 61, 65). In der Folge holte die Vorinstanz je ein Gutachten in psychiatrisch- und neuropsychologischer Hinsicht bei Dr. J., FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Dipl. psych. K., Fachpsychologin Neuropsychologie FSP und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, ein. Die Begutachtungen fanden am 10. und 11. September 2015 statt (IV 119 f.). Dr. I. nahm am 8. Februar 2016 nochmals Stellung (IV 122). F.b Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2016 stellte die Vorinstanz der Ver- sicherten die Aufhebung der laufenden Invalidenrente in Aussicht (IV 123), gegen welchen diese am 17. März 2016 einen Einwand erhob (IV 126 f.). Am 5. April 2016 reichte die Versicherte der Vorinstanz ihre Vollmacht für die Rechtsanwälte Dr. M. Schiffner, Mag. W. Diebald und Mag. K. Krommer und am 3. Mai 2016 einen Arztbericht von Dr. O., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Arzt für psychosoziale Medizin, vom 6. April 2016, nach (IV 130-135). In der Folge nahm Dr. I. am 19. Novem- ber 2016 nochmals Stellung (IV 137). Am 1. Dezember 2016 verfügte die Vorinstanz wie angekündigt die Einstellung der Invalidenrente per 1. Feb- ruar 2017 (IV 139). F.c Die am 27. Dezember 2016 bei der IVSTA beantragte Akteneinsicht, insbesondere für die Gutachten von Dipl. phil. K._______ und Dr. J._______ sowie den Bericht des medizinischen Dienstes vom 19. No- vember 2016 wurde am 30. Dezember 2016 gewährt (IV 140 f.).

C-39/2017 Seite 5 G. G.a Am 29. Dezember 2016 (Poststempel) erhob A., weiter ver- treten durch die Rechtsanwälte Dr. M. Schiffner, Mag. W. Diebald und Mag. K. Krommer, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Ver- fügung vom 1. Dezember 2016 und beantragte deren Aufhebung bezie- hungsweise die Weitergewährung der IV-Rente, die Einholung eines neu- rologisch-psychiatrischen und eines orthopädisch respektive orthopädisch- chirurgischen Gutachtens, alles gemäss den gesetzlichen Kostenfolgen. Gleichzeitig verwies sie auf den beigelegten Befundbericht von Dr. O. vom 6. April 2016. Sie begründete ihre Beschwerde im We- sentlichen damit, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht korrekt ermit- telt habe. Ihr Gesundheitszustand habe sich in keinster Weise verbessert, sondern sich eher verschlechtert, und verschlechtere sich mit dem Älter- werden grundsätzlich weiter. Die Krankheiten, welche zur Zusprache der IV-Rente geführt hätten, würden sie weiterhin in ihrer Arbeitsfähigkeit in einem rentenfähigen Mass beeinträchtigen, dass sie nicht in der Lage sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Sie leide unter einem vegetativen Syn- drom, einer Insomnie, einer agitativen Depression sowie vertebragenen lumbalen Neuralgien bei degenerativen Veränderungen am Achsenskelett. Die Vorinstanz habe bei den vorhandenen Beschwerden zudem die Abklä- rung in den Fachgebieten Neurologie und Psychiatrie sowie Orthopädie respektive orthopädische Chirurgie unterlassen. Sie beanstandete weiter, die Ergebnisse des Abklärungsverfahrens (gemeint wohl: des Vorbe- scheidverfahrens) seien ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden (Be- schwerdeakten [B-act.] 1). G.b Am 26. Januar 2017 ging bei der Gerichtskasse der auferlegte Kos- tenvorschuss von Fr. 800.– ein (B-act. 4). G.c In ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2017 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Sie begründete dies im Wesentlichen mit Verweis auf die Er- gebnisse der beiden eingeholten Gutachten. Im psychiatrischen Gutachten habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. In neuropsychologischer Hinsicht hätten sich mangels des Nach- weises von authentischen neuropsychologischen Funktionsstörungen kei- ne sicheren Erkenntnisse über die reale kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gewinnen lassen. Entsprechend seien gemäss der Konsensbesprechung der Gutachter keine die Arbeits- und Leistungsfähig- keit einschränkenden psychiatrischen Krankheiten und/oder Defizite nach- zuweisen, weshalb ab dem Gutachtenszeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit

C-39/2017 Seite 6 auf dem ersten Arbeitsmarkt festgestellt worden sei. Die IVSTA verwies weiter auf die Beurteilung ihres ärztlichen Dienstes, wonach die Polytoxi- komanie und die affektive Störung, welche ursprünglich zur Rentenzuspra- che geführt hätten, nicht mehr bestünden und die immer wieder postulierte Hirnleistungsstörung nie bestanden habe. Was den vorgelegten Befundbe- richt von Dr. O._______ vom 6. April 2016 betreffe, habe der ärztliche Dienst festgehalten, dass dieser Bericht die getroffenen Feststellungen (der Gutachter und des medizinischen Dienstes) bestätige. Was die weite- ren Beschwerdevorbringen in neurologischer und orthopädischer Hinsicht betreffe, seien diesbezügliche fachärztliche Berichte nicht ersichtlich res- pektive ergäben sich keine erheblichen neurologischen Funktionsstörun- gen. Eine Begutachtung erweise sich deshalb nicht als erforderlich (B-act. 6). G.d Mit Replik vom 12. April 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte einen Befundbericht von Dr. O., Neuro- loge und Psychiater, vom 15. Dezember 2016, sowie zwei klinisch-psycho- logische Befunde von Mag. L., Klinischer-, Gesundheits- und Ar- beitspsychologe, vom 28. Dezember 2016 und vom 24. März 2017 ein. Sie hielt daran fest, dass sie – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – wei- terhin an multiplen (psychischen) Krankheiten sowie den Folgen der lang- jährigen Polytoxikomanie leide, welche in den letzten 20 Jahren eine Ar- beitstätigkeit verunmöglicht hätten und weiterhin verunmöglichen würden. Sie stehe deshalb weiterhin und immer noch in (psychiatrischer) ärztlicher Behandlung. Im Übrigen sei eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nach fast 20 Jahren unmöglich. G.e In ihrer Duplik vom 7. Juni 2017 verwies die Vorinstanz auf die einge- holte Stellungnahme von Dr. I._______ vom 19. Mai 2017 zu den einge- reichten medizinischen und neuropsychologischen Berichten und hielt an ihren in der Vernehmlassung gestellten Anträgen fest (B-act. 13). G.f Triplikweise hielt die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2017 unter Vorlage des ergänzten klinisch-psychologischen Befunds von Mag. L._______ vom 28. Dezember 2016 (mit Testung vom 9./10.01.2017) an ihren Anträgen fest und führte aus, jedenfalls in Österreich seien klinische Psychologen kompetent, psychiatrische Diagnosen nach ICD-10 zu stellen (B-act. 15). G.g Mit Quadruplik vom 26. Juli 2017 hielt die Vorinstanz – gestützt auf die eingeholte Stellungnahme von Dr. I._______ vom 24. Juli 2017 – ebenfalls an ihren Anträgen fest (B-act. 17).

C-39/2017 Seite 7 G.h Mit Verfügung vom 2. August 2017 übermittelte das Bundesverwal- tungsgericht die Quadruplik an die Beschwerdeführerin zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 18). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; sie ist durch die sie betreffende Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). 1.4 Da die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und auch der auferlegte Kostenvor- schuss innert der auferlegten Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und wohnt seit Juli 2004 in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.

C-39/2017 Seite 8 2.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei- teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin- dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter- einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar- beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in- nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach- folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicher- heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehö- rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleich- wertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu be- trachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 sind am 1. April 2012 durch die Verord- nungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh- rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 2.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied- staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 2.1.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der In- validität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom- menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die- ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz- teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah bereits Art. 40 Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.

C-39/2017 Seite 9 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte demnach keine abweichenden Be- stimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – un- ter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effek- tivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweize- rischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsord- nung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversiche- rung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG sowie der ATSV (SR 830.11). 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit- punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Verfügung vom 1. Dezember 2016) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329 E. 6, 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sach- verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und der IVV respektive des ATSG und der ATSV (SR 830.11) abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Vorliegend ist der weitere Rentenanspruch ab dem 1. Feb- ruar 2017 strittig, weshalb grundsätzlich auf die Fassungen des IVG und der IVV (SR 831.201) gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155; IVV in der entsprechenden Fassung) abzustellen und ausserdem die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getrete- nen Gesetzesänderungen zu beachten sind (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der entsprechenden Fassung). So- fern sich die einschlägigen Bestimmungen seither materiell nicht verändert haben, werden im Folgenden – falls nichts Gegenteiliges vermerkt – die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung zitiert. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs

C-39/2017 Seite 10 oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.1.1 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG). Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht un- beschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen demnach in der Regel insofern eine objektive Beweis- last, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b; 115 V 133 E. 8a). 3.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh- ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwer- de auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti- gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesver- waltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212). 3.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür- digt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).

Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal- tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu- gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das

C-39/2017 Seite 11 Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). 3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bis- herigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün- dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch- tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach- te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan- ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine Er- werbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert [BGE 135 V 215 E. 7.3]). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu- sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren- te, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Drei- viertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invali- ditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausge- richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in

C-39/2017 Seite 12 der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchs- voraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staats- angehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie die Beschwerdeführerin – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. 3.6 3.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu- gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). 3.6.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a). 3.6.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei- sen). Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer

C-39/2017 Seite 13 I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwal- tungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf- grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Ein- sicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be- weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin- blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so- wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Be- deutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Dies gilt insbesondere bei der Beweiswürdigung bei Entschei- den, die sich ausschliesslich auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilun- gen stützen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellun- gen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfah- ren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (vgl. Urteil des BGer 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 und BGE 122 V 157 E. 1d; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3b/ee sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 55). 3.7 3.7.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

C-39/2017 Seite 14 Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 88a IVV). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten (...) erfolgt frühestens vom ersten Tag der Zu- stellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV). 3.7.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge- sundheitszustandes revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). 3.7.3 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab- schluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Ände- rung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung, wel- che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonfor- mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheits- schadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) be- ruht (BGE 133 V 108). 4. Angefochten ist die Verfügung der IVSTA vom 1. Dezember 2016, in wel- cher eine ganze Invalidenrente revisionsweise aufgehoben wurde. Umstrit- ten und durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist deshalb, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einem Mass verbes- sert hat, dass kein Rentenanspruch mehr besteht. 4.1 Bei den Revisionsverfahren der Jahre 2004/2005, 2007/2008 und 2010 hat die Vorinstanz jeweils vom österreichischen Versicherungsträger ein „Ärztliches Gesamtgutachten“ respektive eine Beurteilung „E 213“ (vgl. IV 21, 29 f., 39 f.) eingeholt. Aus den jeweiligen Abklärungen der IVSTA mit den Beurteilungen des medizinischen Dienstes (resp. des RAD; vgl. IV 23, 33, 42) gehen jedoch keine eingehenden materiellen Prüfungen des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswür- digung im Sinne der üblichen Anforderungen an eine Revision gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor. Der Psychiater Dr. H._______ hat zwar am 18. Juni 2010 die verschiedenen aktenkundi- gen medizinischen Beurteilungen seit 30. Januar 1998 aufgelistet, eine ein- gehende Auseinandersetzung damit ist aber nicht ersichtlich (vgl. IV 42). Als Vergleichsbasis zur Prüfung, ob eine anspruchsrelevante Änderung

C-39/2017 Seite 15 des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient demnach die Rentenzusprache vom 30. Juni 2003 (IV 11.1-2), bei welcher der Beschwerdeführerin eine unbefristete ganze IV-Rente ab 1. September 2002 zugesprochen wurde (siehe oben E. 3.7.3). 4.2 Der Beschwerdeführerin wurde in der genannten Verfügung die ganze Rente nach Abbruch eines Eingliederungsversuchs mit dem Ergebnis, sie sei zur Zeit nicht eingliederungs- und arbeitsfähig (Arbeitsfähigkeit nur im geschützten Rahmen möglich, in der freien Wirtschaft geschätzt 25 %; vgl. IV 9.4) zugesprochen (IV 11.1-2). Massgebend für die rentenrelevante Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit war damals eine Polytoxikomanie, neben regelmässiger, ärztlich verordneter Methadoneinnahme sowie der Konsum von Cannabis, Opiaten und Benzodiazepinen, eine Anorexia nervosa (mil- de Form) und eine rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittel- schwere Episode (vgl. IV 8.1). 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, insbesondere habe sich ihr Gesund- heitszustand nicht verbessert.

Aus der im Rahmen der vorliegenden Revision eingeholten Dokumentation im massgebenden Zeitraum (Verfügung vom 1. Dezember 2016) ergeben sich folgende Auskünfte der Beschwerdeführerin und Beurteilungen der Ärzte in Österreich und in der Schweiz. 4.3.1 Im Fragebogen für die IV-Revision gibt die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2014 an, sie habe seit dem 18. Februar 2010 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt (IV 48). 4.3.2 Dr. O._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Arzt für Psy- chosoziale Medizin, führte am 23. April 2012 zu Handen des Hausarztes aus, die Patientin sei vor acht Jahren aus der Schweiz hierher gezogen, sie lebe mit ihrem Verlobten zusammen, anamnestisch bestehe nur hier und da leichte Freudlosigkeit, eigentlich vermehrt in letzter Zeit, da vor 8 Wochen ein Welpe der Mutter verstorben sei; am meisten Freude bereite- ten ihr die Tiere. Weiter gab er anamnestisch leichte Unruhe (nur hie und da) an und sehr selten Lendenwirbelsäulen-Beschwerden, nur nach Belas- tung oder nach längerem Sitzen auf dem PC-Sessel. Im psychischen Sta- tus gab er geringgradige vegetative Symptome und etwas verminderte af- fektive Schwingungsfähigkeit an, die Patientin berichte über zeitweise Freudlosigkeit, hie und da Unruhe, zum Zeitpunkt der Exploration sei sie

C-39/2017 Seite 16 bewusstseinsklar, orientiert, kognitiv und mnestisch unauffällig, und es sei- en keine manifest produzierten oder suizidalen („manif. prod. od. suizid.“) Gedanken erhebbar. Als Diagnosen stellte er anamnestisch eine bekannte reduzierte Libido seit Jahren, eine bekannte rezidivierende vertebragene Neuralgie (p.m. lumb.), vaskuläre RF (Risikofaktoren), ein vegetatives Syn- drom sowie eine diskrete Dysthymie. Als medikamentöse Behandlung wird Tebofortan 40 mg (Trockenextrakt aus Ginkgo-biloba-Blättern, gegen Man- geldurchblutung des Gehirns und gegen arterielle Durchblutungsstörun- gen) aufgeführt und die Patientin über die Wichtigkeit genügender Flüssig- keitszufuhr und der Durchführung eines Bewegungsprogramms zu Hause aufgeklärt. Empfohlen wird eine Gesprächstherapie (IV 49 = 58). 4.3.3 Dr. M., Facharzt für innere Medizin, diagnostizierte am 15. Mai 2014 zu Handen des Hausarztes bei der Patientin Palpitationen (bewusstes Wahrnehmen des eigenen Herzschlages), eine Mitralinsuffizi- enz I°, eine Tricuspidalinsuffizienz I°, einen chronischen Nikotinkonsum (12 py) und einen Zustand nach Morphin-Abhängigkeit (bis 2004). Beim klinischen Befund führte er aus, die Patientin sei in gutem Allgemeinzu- stand, Herz und Lunge seien auskultatorisch unauffällig, RR 100/70. Es handle sich bei den Beschwerden der Patientin auf Grund der Anamnese eher um Panikattacken. Zum sicheren Ausschluss objektiver Herzrhyth- musstörungen sei ergänzend ein Holter-EKG geplant. Dieses fand am 22. Mai 2014 statt (IV 50 f.= 55 ff.). 4.3.4 In seinem ausführlichen ärztlichen Bericht E 213 vom 4. September 2014 äusserte sich der untersuchende Dr. N., Facharzt für Psy- chiatrie, Arzt für Allgemeinmedizin, ausführlich zur Vorgeschichte (Drogen- konsum) und zur aktuellen Situation aus Sicht der Explorandin (persönliche Befindlichkeit, Gesundheitszustand). In den letzten Jahren habe sie in der Schweiz als Au-Pair gearbeitet, in Österreich sei sie Hausfrau. Sie verwies auf die behandelte Hepatitis C. Beim Allgemeinzustand gab der untersu- chende Arzt einen guten Ernährungszustand (160 cm/51 kg) an. Zum see- lischen Zustand führte er aus, die Explorandin sei bewusstseinsklar, per- sönlich, zeitlich und örtlich ausreichend orientiert, der Gedankengang sei formal geordnet, inhaltlich verarmt mit Störung der Konzentration und der Aufmerksamkeit, produktiv psychotische Phänomene seien jedoch nicht fassbar, kein Wahn, keine Halluzinationen, keine Ich-Störung, die Stim- mungslage sei mässig dysthym, sie sei schwingungsfähig, im Positiven und im Negativen erreichbar, bei erhöhter ängstlicher Reaktionsbereit- schaft mit vegetativer Begleitsymptomatik, psychomotorisch unruhig, mit vermindertem Lustempfinden, rascher Erschöpfbarkeit und einer Störung

C-39/2017 Seite 17 des Kurzzeitgedächtnisses. Sie habe Ein- und Durchschlafstörungen, kei- nen Lebensüberdruss, es bestehe keine akute Suizidalität. Im Vergleich zum VGA (Versicherungsgutachten) vom 3. Dezember 2007 (IV 29) ergebe sich eine Befundverbesserung (gemeint wohl: keine Befundverbesserung, siehe IV 53.6: und 54.3). Aus psychischer Sicht seien der Explorandin wei- terhin keine Erwerbsarbeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar. Eine wesentliche Verbesserung werde sich nicht mehr ergeben. Er diagnosti- zierte als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit einen Zustand nach langjährigem Drogenmissbrauch, seit 11 Jahren drogenfrei, mit an- haltender Hirnleistungsstörung mit einer Merk-, Konzentrations- und Auf- merksamkeitsstörung und eine Stimmungslabilität (ICD-10 F19.7). Es be- stehe eine erhöhte ängstliche Reaktionsbereitschaft. Die psychische Be- lastbarkeit sei deutlich reduziert. Weiter diagnostizierte er einen chroni- schen Nikotinkonsum (ICD-10 F17.2), sowie als weitere Leiden eine Mitra- linsuffizienz I. Grades und eine Tricuspidalinsuffizienz I. Grades. Die Ex- plorandin könne noch regelmässig überwiegend leichte Arbeit verrichten, ohne Wechselschicht oder Nachtschicht, ohne Absturzgefahr, nur mit zu- sätzlichen (betriebsunüblichen) Pausen, ohne besonderen Zeitdruck, bei geringer psychischer Belastbarkeit bei sehr einfachem bis einfachem geis- tigem Leistungsvermögen. Es bestehe nach den Rechtsvorschriften des Wohnlands eine vollständige Invalidität (IV 53 f.). 4.3.5 Dr. G., FMH Allgemeine Medizin, zertifizierter RAD-Arzt, führte am 25. Oktober 2014 zu Handen der IVSTA aus, die Versicherte sei lange drogenabhängig gewesen, sei jetzt aber seit 11 Jahren abstinent. Anamnestisch habe sie auch eine Hepatitis C durchgemacht. Sie habe sich aufgefangen, sei jetzt verheiratet und lebe in geordneten Verhältnissen. Seit Jahren bestehe keine stationäre Behandlung mehr und keine Ein- nahme von Psychopharmaka. Gemäss dem Psychiater Dr. N. sei die Versicherte wegen einer persistierenden Hirnleistungsschwäche min- der belastbar, er halte sie unverändert für im allgemeinen Arbeitsmarkt ar- beitsunfähig. Dr. G._______ fuhr fort, nach der langen Abstinenz, der sozi- alen Reintegration und dem somatisch guten Zustand sei eine anspruchs- lose Tätigkeit zu 50 % aus seiner Sicht wieder zumutbar. Das Dossier sei aber noch einem Psychiater vorzulegen (IV 61). 4.3.6 Dr. I., FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, schloss sich der Argumentation von Dr. G. am 20. April 2015 insofern an, als wieder eine Arbeitsfähig- keit vorhanden sein sollte, da die Versicherte, die seit Jahren nicht mehr

C-39/2017 Seite 18 abhängig sei, ihr Leben jetzt anscheinend meistere. Der Umfang der Ar- beitsfähigkeit sei aber aufgrund der Akten unklar. Er empfahl deshalb eine Begutachtung in der Schweiz in psychiatrischer und neuropsychologscher Hinsicht, letzteres wegen den im Dossier angegebenen kognitiven Einbus- sen infolge des Drogenmissbrauchs (IV 65). 4.3.7 Der Gutachter Dr. J., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 14. September 2015 (IV 119) keine Diag- nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er akzentuierte Persönlichkeitszüge vom emotional instabilen, kindlich unreifen, impulsiven und schnell erregbaren Typ (ICD-10: Z73.1). Es liege keine affektive Störung gemäss ICD-10-Kri- terien vor. Die Explorandin leide weder an einer depressiven Symptomatik noch bestünden generalisierte andauernde Ängste, in Verbindung mit psy- chovegetativen Symptomen oder einer dauernden motorischen Anspan- nung. Gestützt auf die Aktenlage sei der Verdacht auf eine Persönlichkeits- störung zu diagnostizieren. Die psychosoziale Situation der Explorandin sei jetzt stabilisiert. Sie habe geheiratet und führe den Haushalt. Er stellte aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht eine kindliche, impulsive, schnell erregbare Persönlichkeitsproblematik fest. Die Explorandin habe eine Ten- denz, ihre Symptomatik etwas dramatischer darzustellen, als dies mit den objektiven Befunden in einen Zusammenhang gebracht werden könne. Es müsse vermutet werden, dass die Konsistenz nicht vollumfänglich gege- ben sei. Aufgrund der Befunde der Aktenlage und der bisherigen Entwick- lung kam der Gutachter jedoch zum Schluss, es seien akzentuierte Per- sönlichkeitszüge gemäss ICD-10 zu diagnostizieren. Die genaue Abgren- zung gegenüber der Persönlichkeitsstörung sei schwierig, da die anam- nestischen Angaben nicht genügend differenziert seien. Die Versicherte sei nach Aufgabe des Drogenkonsums und des Methadonentzugs drogenfrei geblieben. Sie sei aber nie einer Arbeit nachgegangen und habe im ge- schützten Rahmen leben können. Ausser der in den Vorakten diagnosti- zierten Hirnleistungsstörung und einer deutlich reduzierten psychischen Belastbarkeit sei auch schon eine psychoorganische Problematik erwogen worden. Diese Schlussfolgerung sei noch durch keine neuropsychologi- sche oder bildgebende Untersuchung untermauert. Er verwies diesbezüg- lich auf die gleichentags (recte: am Vortag) durchgeführte Untersuchung bei Dipl. phil. K.. In seiner Differenzialdiagnose schloss er das ge- sicherte Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung aus. Er setzte sich weiter ausführlich mit der Frage auseinander, ob eine organische Problematik vor- liege, was er ebenfalls ausschloss. Bei grober Prüfung lägen keine kogni- tiven Beeinträchtigungen vor. Für genauere Angaben verwies er auf das

C-39/2017 Seite 19 Gutachten von Dipl. psych. K._______.

Zu den Indikatoren führte der Gutachter aus, es lägen relevante Befunde vor, die eine Diagnosestellung erlaubten. Es bestehe ein Behandlungser- folg. Die Explorandin habe die psychotherapeutische Behandlung aus frei- en Stücken sistiert und sei seither weder affektiv noch in Bezug auf ihre Drogenproblematik dekompensiert. Sie habe gute soziale Ressourcen. Die persönlichen Ressourcen seien aufgrund des Ich-Defizites im Rahmen der Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt. Es sei grundsätzlich davon auszu- gehen, dass der gesamte soziale Kontext stabil sei. Die Explorandin schil- dere ihre Symptome wenig konsistent, wechselhaft und sei stark selbstli- mitiert und fixiert auf ihre Symptomatik. Die beklagte Symptomatik, die Mü- digkeit, habe während der Untersuchung nicht verifiziert werden können. Das Aktivitätsniveau sei in allen Bereichen intakt. Es bestehe kein ausge- wiesener Leidensdruck. Bezüglich der Ressourcen habe die Explorandin im Rahmen ihrer Persönlichkeitsstörung ein beeinträchtigtes Selbstbild und sei sehr schnell erregt und affektiv instabil. Auch sei ihre Beziehungs- fähigkeit eingeschränkt, was ausserfamiliäre, enge, wahrscheinlich etwas fusionäre Beziehungen angehe. Es bestehe keine stabile Integration im weiteren sozialen Umfeld ausserhalb der Familie. Der Leistungswille und die Leistungsbereitschaft seien eher beeinträchtigt. Ihre Selbstreflexion und Selbstlern- sowie die Innovationsfähigkeit seien beeinträchtigt. Dies begründe die Persönlichkeitsstörung.

Zur Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht führte er aus, die Explorandin könne sich grundsätzlich an Regeln und Routinen anpassen, sie könne wenig gut planen und strukturieren, aber über einen relativ kurzen Zeitraum vorgegebene Aufgaben erledigen. So könne sie Hilfsarbeiten verrichten. In der Entscheidungsfindung sei sie nicht beeinträchtigt, sie könne sich in einer Gruppe durchsetzen, könne Kontakt mit Dritten aufnehmen, habe aber wahrscheinlich mit ihrer Impulsivität und der Einschätzung der Affekte anderer Mühe. Die Frustrationstoleranz sei etwas vermindert. Ihre Durch- haltefähigkeit, ihre affektive Belastung seien ebenfalls eher instabil. Die Be- einträchtigung der Durchhaltefähigkeit und affektiven Belastbarkeit sei aber nicht so gross, dass sie einen Nischenarbeitsplatz benötige. In Be- rücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung, der vorliegenden Be- funde, dem bisherigen Verlauf und der Aktenlage sei bei ihr aus rein psy- chiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähig- keit zu begründen. Dies gelte sicher ab dem Zeitpunkt dieser Untersu- chung.

C-39/2017 Seite 20 4.3.8 Die neuropsychologische Untersuchung durch Dipl. psych. K._______, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Fachpsycho- login für Psychotherapie FSP, zertifizierte neuropsychologische Gutachte- rin SIM, vom 10. September 2015 (IV 120), dauerte insgesamt knapp 7 Stunden (unterbrochen durch eine Mittagspause). Dabei wurden Aufmerk- samkeit, Lernen/Gedächtnis (mit exekutiven Funktionen, problemlösen- dem Denken und intellektuellen Funktonen) sowie die Motorik mittels neu- ropsychologischen Verfahren und einem klinischen Testverfahren unter- sucht. Die Gutachterin führt gestützt auf ihre Untersuchung zu den gestell- ten Diagnosen aus, im neuropsychologischen Fachgebiet könnten auf- grund des aggravierenden Verhaltens der Explorandin positiv keine neuro- kognitiven Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit belegt wer- den. Darüber hinaus bestehe ein Verdacht auf eine kombinierte Persön- lichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und dependenten Anteilen (ICD-10 F61) bei Status nach Drogenabusus und anamnestisch Anorexie. Als neuropsychologische Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte sie eine Aggravation neurokognitiver Defizite und psychopathologi- scher Symptome auf. Im Rahmen der verschiedenen Tests stellte sie in der Performanzvalidierung des verbalen und nonverbalen Gedächtnisses eine unzureichende Anstrengungsbereitschaft fest. Hinweise für letzteres erga- ben sich auch bei anderen testinternen Validierungsparametern bei unter- schiedlichen Funktionsbereichen (Aufmerksamkeit, Wahrnehmung, Exe- kutivfunktion, Motorik). Die Gutachterin kam im Rahmen der Prüfung der Authentizität der Explorandin auch gestützt auf ihre Angaben zu beobach- teten und beklagten Symptomen zum Schluss, dass mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit kein authentisches Profil vorliege. Die Ergeb- nisse sprächen dafür, dass die Explorandin bemüht gewesen sei, emotio- nale Probleme und Anpassungsschwierigkeiten zu übertreiben. Lese- schwierigkeiten oder Konzentrationsstörungen seien jedoch auszuschlies- sen. Die Tatsache einer sehr konsistenten Fragebeantwortung über den ganzen Test während sieben Stunden hinweg spreche ebenfalls gegen Konzentrations- oder Verständnisschwierigkeiten, sondern belege im Ge- genteil eine sehr sorgfältige und reflektierte Bearbeitung. Der Test zeige, dass die Explorandin eine hohe Zahl an unüblichen und atypischen soma- tischen Beschwerden bejaht habe, die von bona fide Patienten mit bekann- ten medizinischen Diagnosen äusserst selten beklagt würden. Somit seien alle Skalen mit somatischen Inhalten mit Vorsicht zu interpretieren. Eine negative Antwortverzerrung im Hinblick auf subjektive kognitive und mnes- tische Beschwerden beweise auch der hohe T-Wert in der „Response Bias Scale“, welche insbesondere Patienten mit geringer Anstrengungsbereit-

C-39/2017 Seite 21 schaft von kooperativen Patienten bei Leistungstests prospektiv unter- scheiden könne. Zusammenfassend belege die Auswertung der verschie- denen Validitätsskalen, dass die Explorandin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehende Probleme stark übertrieben oder auch nicht bestehende Probleme als existent dargestellt habe. Dennoch sprä- chen Biographie und Krankengeschichte (depressive Episoden, Anorexie, Polytoxikomanie) sowie die detaillierte Analyse der klinischen Skalen, di- verser Sub- und Zusatzskalen für das Vorliegen einer kombinierten Per- sönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und dependenten Antei- len. Die Prognose sei eher schlecht, da sich die Problematik als verände- rungsresistent erweise. Die Explorandin fokussiere auf ihre somatischen Symptome, statt sich mit ihren innerpsychischen Prozessen auseinander- zusetzen. Ihre Rigidität und Ängste vor Veränderungen ihrer Lebenssitua- tion kämen erschwerend dazu. Für die definitive Beurteilung hierzu verwies sie auf das psychiatrische Gutachten.

In ihrer Beurteilung führte die Gutachterin aus, in dieser erstmaligen neu- ropsychologischen Begutachtung sei nahezu durchgängig (mit wenigen Ausnahmen) eine erhebliche negative Antwortverzerrung zu beachten ge- wesen. Demnach habe die Explorandin falsche Antworten gezielt, bewusst ausgewählt, um Gedächtnisstörungen vorzutäuschen. In diesem Verfah- ren, das vermeintlich Gedächtnisleistungen, real jedoch die Leistungsmo- tivation prüfe, seien Ergebnisse erzielt worden, die mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit eine gezielte Antwortmanipulation bewiesen, damit sei eine Aggravation oder Simulation kognitiver Störungen belegt. Ob eine kognitive Störung dennoch vorhanden sei, könne deshalb nicht beur- teilt werden. Auch die Beschwerdeschilderung sei verfälschbar, was die Er- gebnisse der Seltenheits-Skalen zeigten. Der stark erhöhte Wert auf der „Fake bad“-Skala lasse bejahte körperliche und psychoemotionale Prob- leme unglaubwürdig erscheinen, die Explorandin beklage eine Reihe un- üblicher und atypischer somatischer Symptome. Damit könnten alle Skalen mit somatischen Inhalten nicht mehr interpretiert werden. Analoges gelte für die erhöhte „Response Bias Scale“ und beklagte kognitive Probleme, die bei der Explorandin in Kombination mit den auffälligen Resultaten im Performanzvalidierungsverfahren als bewusst übertrieben betrachtet wer- den müssten sowie die hohen Werte auf der Malingered Mood Disorder Scale und beschriebenen emotionalen Probleme. Die Ergebnisse dieses Verfahrens zeigten, bei hier vorhandenem extremem Anreiz, eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewusste, übertriebene Darstel- lung der körperlichen, kognitiven und psychischen Beschwerden. Die nach

C-39/2017 Seite 22 dem Testprofil wahrscheinlich bestehende, kombinierte Persönlichkeitsstö- rung mit ängstlich vermeidenden und dependenten Anteilen erkläre weder die negative Antwortverzerrung in diesem Inventar, noch die unzureichen- de Anstrengungsbereitschaft beziehungsweise das Täuschungsverhalten bei der Bearbeitung des Leistungstests. Die verzerrte und übertriebene Darstellung der Beschwerden sei nicht als Krankheitssymptom zu werten. Entsprechend könne im neuropsychologischen Fachgebiet keine Aussage über die reale kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gewon- nen und könnten somit auch mögliche Einschränkungen der Arbeitsfähig- keit nicht positiv belegt werden. Betreffend vorhandene Ressourcen ver- wies die Gutachterin auf das Gutachten von Dr. J.. 4.3.9 In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter Dr. J. und K._______ überein, dass die vorliegenden Befunde, inklusive der Aggra- vation, dahingehend zu interpretieren seien, dass in beiden Fachgebieten keine die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einschränkenden psychiatrischen Krankheiten und/oder neuropsychologischen Defizite nachzuweisen seien. Die Explorandin sei im ersten Arbeitsmarkt, wie im psychiatrischen Gutach- ten beschrieben, arbeitsfähig und es sei ihr aus psychiatrischer Sicht zu- zumuten, diese Arbeitsfähigkeit zu realisieren (IV 120.30). 4.3.10 In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2016 zu Handen der IVSTA führte Dr. I._______ gestützt auf die eingeholten Gutachten aus, es beste- he keine Hauptdiagnose mehr, welche die Arbeitsfähigkeit der Versicherten einschränke. Als Nebendiagnose führte er akzentuierte Persönlichkeitszü- ge vom emotional instabilen, kindlich unreifen, impulsiven und schnell er- regbaren Typ (ICD-10 73.1) auf. Es bestehe seit 23. April 2012 eine Ar- beitsunfähigkeit von 0 %. Der Gesundheitszustand habe sich stabilisiert. Das Gutachten von Dr. J._______ erfülle alle an solche Gutachten gestell- ten Qualitätsanforderungen. Es beruhe auf einer eingehenden Untersu- chung und einer ausführlichen Erörterung der Vorakten. Die Schlussfolge- rungen seien ausführlich begründet, nachvollziehbar und plausibel. Die Versicherte leide unter keiner affektiven Störung. Sie beklage Müdigkeit, für die sie während der Untersuchung keine Symptomatik gezeigt habe. Es lägen auch keine Ängste vor. Die Drogenabhängigkeit bestehe seit vielen Jahren nicht mehr. Es seien einzig akzentuierte Persönlichkeitszüge fest- zustellen, die aber nicht das Ausmass annehmen würden, dass sie gemäss den ICD-10-Kriterien eine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfer- tigen würden. Die Versicherte nehme weder Psychopharmaka ein, noch stehe sie in Psychotherapie. So diagnostiziere der behandelnde Psychiater schon am 23. April 2012 nur noch eine Dysthymie. Der RAD-Arzt kommt

C-39/2017 Seite 23 gestützt darauf – entgegen den vorsichtigeren Annahmen des Gutachters – zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Remission des gesam- ten Symptomkomplexes mindestens seit dem Bericht von Dr. O._______ vom 23. April 2012 erfüllt seien. Im Dossier immer wieder erwähnt sei die Diagnose einer hirnorganischen Beeinträchtigung infolge des Drogenmiss- brauchs, zuletzt als Hauptbegründung. Diese sei nie nachgewiesen wor- den. Die Versicherte habe sich während der neuropsychologischen Unter- suchung aggravatorisch verhalten, weshalb die Neuropsychologin positiv keine neurokognitiven Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit belegen könne. Die Vermutung, dass die Versicherte unter keinen kogniti- ven Einschränkungen leide, sei demnach viel wahrscheinlicher. Zusam- menfassend leide die Versicherte weder an einer Drogenabhängigkeit noch an einer affektiven Störung. Beide Störungen, welche die Arbeitsfä- higkeit ursprünglich begründet hätten, bestünden nicht mehr. Die postu- lierte Hirnleistungsstörung habe nie bestanden (IV 122). 4.3.11 Gemäss seinem Befundbericht vom 6. April 2016 (IV 135) diagnos- tizierte Dr. O._______ – nachdem die Patientin die Verlaufskontrollen in den letzten drei Jahren nicht wahrgenommen und auch die empfohlenen Medikamente nicht eingenommen habe – ein vegetatives Syndrom, eine Insomnie, eine Belastungsreaktion (in Observ.), eine agitative Depression mit ängstlicher Färbung und Somatisierungstendenz (in Observ.), eine be- kannte rezidivierende vertebragene Neuralgie (p.m. lumb.) bei degenerati- ven Veränderungen im Achsenskelett und bekannte vaskuläre RF (Risiko- faktoren; in Observ.). Er leitete eine medikamentöse Therapie mit Sertalin ein und verwies die Versicherte auf die Wichtigkeit regemässiger Medika- menteneinnahme und weiterer flankierender Massnahmen (Verlaufskon- trollen, begleitende Gesprächstherapie, ausreichende Flüssigkeitszufuhr, Durchführung eines konsequenten Bewegungsprogramms). 4.3.12 Am 19. September 2016 nahm Dr. I._______ vom RAD nochmals zu Handen der IVSTA Stellung (IV 137). Er führte aus, die Versicherte habe sich offenbar – ausgelöst vom Vorbescheid – doch zu einer Psychotherapie entschieden. Ein Termin zur Verlaufskontrolle (wie vorgelegt) sei indes kei- ne Psychotherapie. Der Psychiater beschreibe – ausser der etwas vermin- derten Schwingungsfähigkeit der Patientin – keinen einzigen pathologi- schen Befund. Damit würden die von der IVSTA eingeholten Gutachten be- stätigt. Seine Beurteilung vom 8. Februar 2016 ändere damit nicht (IV 122).

C-39/2017 Seite 24 4.4 4.4.1 Die beiden von der IVSTA eingeholten Gutachten sind ausführlich, beruhen auf einer persönlichen Untersuchung der Explorandin durch die Gutachter und setzen sich mit den umfangreichen Vorakten und den Aus- führungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung auseinan- der. Die Schlussfolgerungen der Gutachter sind ohne weiteres nachvoll- ziehbar. Sie erweisen sich damit als voll beweiskräftig. Gestützt auf die bei- den Gutachten ergibt sich – im Vergleich zum Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin im Juni 2003 (siehe oben E. 4.1) mit den Erhebungen der Gutachter im September 2015, dass bei der Beschwerdeführerin inso- fern eine klare Verbesserung ihres Gesundheitszustandes vorliegt, als die Erkrankungen respektive Störungen, die zur Rentenzusprache geführt hat- ten (Polytoxikomanie, ohne Hinweis auf einen gravierenden hirnorgani- schen Folgeschaden, rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittel- schwere Episoden sowie eine Anorexia nervosa, milde Form [vgl. IV 8.7, 11]), nicht mehr vorlagen und vom Gutachter Dr. J._______ aktuell keine affektive Störung festgestellt werden konnte. Zudem wurden im Gutachten auch keine massgebenden Ängste festgestellt. Soweit von den untersu- chenden Fachärzten zu Handen der Pensionsversicherungsanstalt, zuletzt vom Psychiater und Arzt für allgemeine Medizin, Dr. N., am 4. September 2014 eine anhaltende Hirnleistungsstörung und Stimmungs- labilität als massgebend für die volle Erwerbsunfähigkeit angegeben wurde (IV 53 f., oben E. 4.3.4), erweist sich diese nicht als begründet. Zudem kann das Vorliegen einer entsprechenden Störung mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, da bei der durchge- führten ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung von Dipl. phil. K. positiv keine neurokognitiven Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit belegt werden konnten und auch der begutachtende Psychiater – wenn auch nur bei grober Prüfung – keine kognitiven Beein- trächtigungen feststellte (vgl. IV 119.10).

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den rudimentär begründeten Be- fundbericht des behandelnden Psychiaters und Neurologen Dr. O._______ vom 23. April 2012 beruft, welcher Symptome aufzählt, aber keine begrün- deten (psychiatrischen) Diagnosen stellt (oben E. 4.3.2), kann auf die Be- urteilung von Dr. I._______ vom medizinischen Dienst verwiesen werden, wonach der behandelnde Arzt zu diesem Zeitpunkt nur eine Dysthymie an- gegeben habe (IV 122). Für diese Beurteilung spricht, dass die Beschwer- deführerin danach bis zu den Begutachtungen im September 2015 weder medikamentös behandelt wurde noch eine Psychotherapie wahrnahm und

C-39/2017 Seite 25 damit auch kein massgebender Leidensdruck bei der Versicherten ersicht- lich ist (vgl. IV 119.6 und 120.19, 135). 4.4.2 Demnach ergibt sich gestützt auf die in der Schweiz eingeholten, voll beweiskräftigen Gutachten, dass der Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin sich seit der Rentenzusprache am 30. Juni 2003 im Hinblick auf die massgebenden Ursachen für die Rentenzusprache stark verbessert hat. Für die Einholung eines weiteren (psychiatrischen) Gutachtens be- steht daher kein Raum. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist somit abzuweisen. 4.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise somatische Diag- nosen in neurologisch-orthopädischer Hinsicht als invalidisierend geltend macht (vertebragene Neuralgien lumbal bei degenerativen Veränderungen im Achsenskelett; B-act. 1) und die Anordnung eines entsprechenden Gut- achtens beantragt, erweisen sich die unspezifischen Angaben hierzu in den Akten (IV 49 = 58, 135) nicht als genügend begründet, um eine arbeits- fähigkeitsrelevante Einschränkung in neurologisch-orthopädischer Hin- sicht darzulegen. Aus den Akten sind weder Hinweise für massgebende Beschwerden noch für eine diesbezügliche medizinische Behandlung (ausser der wiederholten Empfehlung des behandelnden Arztes, selbstän- dig Bewegungsübungen, allenfalls Physiotherapie durchzuführen), ersicht- lich. Der Antrag auf die Durchführung eines neurologischen und/oder or- thopädischen und/oder orthopädisch-chirurgischen Gutachtens ist demzu- folge ebenfalls abzuweisen. 4.5 4.5.1 Die Beschwerdeführerin macht im Beschwerdeverfahren sinnge- mäss eine Beschwerdeverschlechterung seit zirka Frühling 2016 gestützt auf den Befundbericht von Dr. O._______ vom 15. Dezember 2016 sowie die Beurteilungen von Mag. L., Klinischer-, Gesundheits- und Ar- beitspsychologe, vom 28. Dezember 2016 und vom 24. März 2017 (mit Testung vom 9./10. Januar 2017; B-act. 9 Beil. 4 und 5 und B-act. 15 Beil. 6 [vollständige Testunterlagen]) geltend. Sie nahm im April 2016 die Behandlung bei Dr. O. wieder auf (B-act. 9 Beil. 3). Replikweise macht sie aktuell eine psychische Störung durch multiplen Substanzge- brauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Restzustand und verzögert auftretende psychotische Störung (ICD-10 F19.10), eine (mittel- gradige) depressive Episode (ICD-10 F32.10), eine Zwangsstörung, Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-10 F42.2), eine

C-39/2017 Seite 26 stark ausgeprägte Depression (ICD-10 F32.2) ein ADHS (F90.0) und Pa- nikattacken (ohne ICD-10-Verweis) geltend. 4.5.2 In seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2017 führt der Psychiater Dr. I._______ aus, die vom Psychologen Mag. L._______ am 24. März 2017 gestellte Diagnose der psychischen Störung durch multiplen Sub- stanzgebrauch, der auf einen weiter anhaltenden schädlichen Gebrauch hinweisen würde, sei bis anhin verneint worden. Gleichzeitig weise der Psychologe aber darauf hin, dass der Drogenkonsum bei der Patientin nur vom 18. – 30. Altersjahr stattgefunden habe. Wieso er ausserdem ein ver- mutetes ADHS von einem – nicht mehr aktiven – Drogenkonsum nicht un- terscheiden könne, sei nicht nachvollziehbar. Insgesamt sei die Diagnose ADHS nicht nachvollziehbar. Er verweist weiter darauf, dass – soweit der Psychologe die Diagnose schwere Depression von einem hohen Wert im Beck-Testverfahren ableite – die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Ver- halten in der Schweiz aggraviere, weshalb der Wert nicht verlässlich sei. Insgesamt sei der Bericht des Psychologen nicht von ausreichender Qua- lität und er sei als Psychologe zudem nicht kompetent, die genannten Di- agnosen zu stellen. Was seine Testung betreffe, sei diejenige von Dipl. phil. K._______ vom 10. September 2015 bedeutend verlässlicher. Auch der Bericht von Dr. O._______ vom 15. Dezember 2016 vermöge das hervor- ragende Gutachten von Dr. J._______ qualitativ nicht in Frage zu stellen. Der behandelnde Psychiater führe auch keine neue Störung an, sondern wiederhole die bekannten subjektiven Klagen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands könne nicht überzeugend dargelegt werden (B-act. 13 Beil. 2). 4.5.3 Die eingereichten Berichte vom 15. Dezember 2016, 28. Dezember 2016 und vom 24. März 2017 erweisen sich als wenig begründet. Festzu- stellen ist, dass die Beschwerdeführerin seit April 2016 eine psychiatrische Therapie (mit Psychopharmaka und allenfalls einer Psychotherapie) wahr- nimmt (IV 135, B-act. 9 Beil. 3). Eine nachvollziehbare Begründung, die eine Verschlechterung überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen würde, liegt nicht vor. Daran ändert auch die Aufzählung von Diagnosen in der Replik nichts, welche – wie Dr. I._______ zu Recht ausführt – ausser der fehlenden Begründung der Diagnosen im Wesentlichen auch nicht von einem (Fach)-Arzt (oben E. 3.6.3) stammen. Zudem erweist sich die Diag- nose der weiter behaupteten psychischen Störung durch multiplen Sub- stanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (ICD-10 F19.1) als aktenwidrig, zumal sich keine Hinweise dafür ergeben, dass die

C-39/2017 Seite 27 Beschwerdeführerin aktuell wieder entsprechende Substanzen konsumie- ren würde. Was die Aufführung eines ADHS als Diagnose in der Replik be- trifft, stellt selbst der beurteilende Psychologe nur eine Verdachtsdiagnose und die Diagnose ADHS wird auch in den weiteren Akten nicht ansatzweise begründet. Letzteres gilt auch für die im gleichen Dokument behaupteten Anzeichen einer posttraumatischen Störung (B-act. 9 Beil. 4). Auch die Di- agnose einer Depression wird nicht (insbesondere nicht durch den behan- delnden Psychiater) diagnostiziert oder begründet, was ebenfalls für die behaupteten Zwangsstörungen und Panikattacken (im Sinne einer mass- gebenden invaliditätsrelevanten Einschränkung) gilt. Zu verweisen bleibt in diesem Zusammenhang darauf, dass der Erfahrungstatsache Rechnung ist tragen ist, dass behandelnde Ärzte (oder andere behandelnde Fach- leute) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (oben E. 3.6.3). Die Berichte von Mag. L._______ erweisen sich demnach nicht als beweis- kräftig und gestützt auf den Bericht von Dr. O._______ kann nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Frühling 2016 (ausgelöst durch die Mitteilung mit Vorbescheid vom 23. Februar 2016, die IV-Rente werde eingestellt [IV 123]) ausgegangen werden. Im Übrigen erweist sich das Vorbringen einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszu- stands wegen der Androhung der Renteneinstellung auch insofern als un- behelflich, weil solche reaktiven Gesundheitsbeeinträchtigungen gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis keinen invalidisierenden Gesund- heitsschaden darstellen (vgl. bspw. BGer 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 mit Verweis auf BVGer 9C-125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 m.H.). 4.5.4 Im Zwischenergebnis ist demnach zusammenfassend festzuhalten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sich seit der Ren- tenzusprache im Juni 2003 wesentlich verbessert hat und sie grundsätzlich gemäss den Einschätzungen der Gutachter Dr. K._______ und Dr. J._______ sowie Dr. I._______ vom medizinischen Dienst seit April 2012 wieder voll arbeitsfähig ist (E. 4.3.10 und 4.4.1). 4.6 Im Hinblick auf das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Gutach- tenssituation in der Schweiz ist Folgendes zu ergänzen. 4.6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt regelmässig kei- ne versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschrän- kung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns

C-39/2017 Seite 28 ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anam- nese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakteri- sierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend in- takt ist. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschluss- gründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so be- steht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (Urteile des BGer 8C_443/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3 sowie 8C_209/2015 vom 17. August 2015 E. 6.3.1, je mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.2.1 f.). 4.6.2 Dr. J._______ verwies in seinem Gutachten auf die Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin und darauf, dass sie die Tendenz habe, ihre Symptomatik etwas dramatischer darzustellen, als dies mit den objektiven Befunden in einen Zusammenhang gebracht werden könne. Er vermutete, die Konsistenz sei nicht vollumfänglich gegeben. Zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit finden sich in seinem Gutachten keine Angaben (vgl. S. 7). Der Gutachter führte aber aus, die Beschwerdeführerin sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsfähig (IV 119.11). Bei der neuropsycholo- gischen Untersuchung von Dipl. psych. K._______ gab die Beschwerde- führerin an, der Wille zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wäre schon vor- handen. Die Explorandin könne sich jedoch nicht vorstellen, was für eine Tätigkeit sie mit ihrem schlechten Gesundheitszustand ausüben können sollte. Sie sei ja ungelernt und wohne zudem in einer strukturschwachen Region (IV 120.19). Zu beachten ist dabei das festgestellte aggravatori- sche bis simulatorische Verhalten der Beschwerdeführerin in dieser Unter- suchung, das verhinderte, dass die Gutachterin positiv eine Diagnose stel- len konnte (vgl. oben E. 4.3.8: Aggravation neurokognitiver Defizite und psychopathologischer Symptome, kein Vorliegen eines authentischen Pro- fils, starke Übertreibung der bestehenden Probleme, Darstellung nicht be- stehender Probleme als existent, bewusstes und gezieltes Auswählen fal- scher Antworten zur Vortäuschung von Gedächtnisstörungen, Vorliegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer gezielten Antwort- manipulation, unglaubwürdige Darstellung körperlicher und psychoemotio- naler Probleme, bewusst übertrieben dargestellte kognitive Probleme, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewusste und übertriebene Darstellung der körperlichen, kognitiven und psychischen Beschwerden, negative Antwortverzerrung, unzureichende Anstrengungsbereitschaft, Täuschungsverhalten).

C-39/2017 Seite 29 4.6.3 In Anbetracht des gutachterlich bestätigten Vorliegens einer Aggra- vation während der neuropsychologischen Begutachtung besteht vorlie- gend für die Annahme einer IV-relevanten Gesundheitsbeeinträchtigung – abgesehen von der ohnehin festgestellten klaren Verbesserung des Ge- sundheitszustands – keine Grundlage mehr. 4.7 Zusammenfassend steht demnach fest, dass die Vorinstanz – gestützt auf die gesichert ab April 2012 vorliegende klare Verbesserung des Ge- sundheitszustands und in Berücksichtigung der gegebenen Ausschluss- gründe – zu Recht auf eine medizinisch-theoretisch uneingeschränkte Ar- beitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt geschlossen hat. 5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe seit 17 Jahren (resp. seit 4. Dezember 1997) nicht mehr gearbeitet, sie sei seither absolut arbeits- unfähig und ihr Gesundheitszustand habe sich (auch in somatischer Hin- sicht) in den letzten 20 Jahren keinesfalls gebessert. Die Einschränkungen würden es verunmöglichen, sie auf dem Arbeitsmarkt nach fast 20 Jahren wieder einzugliedern. Sie sei auf dem Arbeitsmarkt auch unvermittelbar.

Es bleibt demnach abschliessend zu prüfen, ob die Vorinstanz vor Einstel- lung der IV-Rente eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin hätte prüfen müssen oder ob – wie der Gutachter Dr. J._______ darlegt – der Beschwerdeführerin eine Selbsteingliederung zumutbar ist. 5.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch at- testierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Versicherten, die bei der revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invali- denrente das 55. Altersjahr vollendet haben oder die eine Rentenbezugs- dauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, ist – von Ausnahmen abgese- hen – eine Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar (Urteil des BGer 9C_231/2015 vom 7. September 2015 m. H. auf BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3 m.H, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Diesem Umstand Rechnung tragend muss sich die Verwaltung – sofern die versicherte Per- son das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre be- zogen hat – vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invali- ditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine

C-39/2017

Seite 30

erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliede-

rungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des BGer

9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 4.3 mit Hinweisen auf Urteile

9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1 m.H, in: SVR 2012 IV Nr. 25

  1. 104; 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3-3.5, in: SVR 2011 IV Nr. 73
  2. 220; Zusammenstellung der Rechtsprechung in: PETRA FLEISCHANDERL,

Behandlung der Eingliederungsfrage im Falle der Revision einer langjährig

ausgerichteten Invalidenrente, in: SZS 2012 S. 360 ff.).

5.2 Der Beschwerdeführerin wurde am 30. Juni 2003 eine unbefristete

ganze IV-Rente ab 1. September 2002 zugesprochen (IV 11.1). Die zuvor

mit Verfügung vom 31. Januar 2003 ab 1. Juni 2000 zugesprochene ganze

Rente wurde bis 30. Juni 2002 befristet, da die Beschwerdeführerin vom

3. August bis 21. September 2002 eine berufliche Abklärung mit Taggeld-

anspruch absolvierte (Abbruch der beruflichen Massnahme am 20. Sep-

tember 2002). Die unbefristete Rente hat die Vorinstanz mit Verfügung vom

  1. Dezember 2016 per 1. Februar 2017 aufgehoben. Die hier in Frage ste- hende unbefristete Rente bezog die Beschwerdeführerin demnach wäh- rend 14 Jahren und 6 Monaten. Sie war zu diesem Zeitpunkt gut 42 Jahre alt. Die hiervor dargelegten Voraussetzungen eines Ausnahmefalls, in wel- chem eine Selbsteingliederung einem ehemaligen Rentenbezüger oder einer ehemaligen Rentenbezügerin nicht mehr zumutbar ist, wäre daher – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – nicht anwendbar. 5.3 Die Beschwerdeführerin bringt jedoch zu Recht vor, sie habe jedenfalls seit Dezember 1997 nie mehr gearbeitet. Gestützt auf die Akten arbeitete sie ab Oktober 1991 bis Dezember 1998 jeweils kurzzeitig in verschiede- nen Hilfstätigkeiten und bezog Arbeitslosenentschädigungen (vgl. IV 12). Teilweise wurde sie von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. IV 2.3, 9.1). Vom
  2. Juni 2000 bis 30. Juni 2002 bezog sie eine befristete IV-Rente, arbeitete danach im E._______ und bezog in dieser Zeit Taggelder der Invalidenver- sicherung (IV 11.9). Die Beschwerdeführerin wurde demnach seit ihrem
  3. Altersjahr fast immer durch eine öffentliche Institution finanziell unter- stützt. Bei dieser Sachlage ist trotz kurzzeitiger Renteneinstellung infolge Taggeldanspruchs von einem langjährigen Rentenbezug im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen (16 Jahre und 8 Monate), und hier vom Vorliegen des genannten Ausnahmetatbestands auszuge- hen.

C-39/2017 Seite 31 5.4 Damit hätte die Vorinstanz Eingliederungsmassnahmen prüfen und durchführen müssen, bevor sie die Rente der Beschwerdeführerin einstel- len durfte (vgl. E. 5.1). Der Sachverhalt erweist sich in diesem Punkt als nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen ist, damit diese den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im obgenannten Sinne und dabei die subjektive Eingliederungsbereitschaft (vgl. dazu oben E. 4.6 ff. sowie Urteil des BGer 9C_368/2012 E. 3.1 vom 28. Dezember 2012 und SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invaliden- versicherung, 2011, Rz. 124 und 539) der Beschwerdeführerin prüfe, sowie bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Eingliederungs- massnahmen durchführe. Ausserdem hat sie über den weiteren (inkl. den zwischenzeitlich geschuldeten) Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden. 6. 6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf eine klare Verbesserung des Gesundheitszustands und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt geschlossen hat (oben E. 4.7). Die Beschwerde ist demnach hinsichtlich des Antrags, es seien weitere medizinische Gutachten einzuholen (oben E. 4.4.2 f.), abzuweisen. 6.2 Da die Frage der Eingliederungsfähigkeit vorliegend nicht abgeklärt wurde, ist die Beschwerde in dieser Hinsicht gutzuheissen, die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Prüfung und allfälligen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urteil des BGer 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 4.3 m.H.; Urteil des BVGer B-6494/2012 vom 29. Sep- tember 2014 E. 10 f.). 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des recht- lichen Gehörs rügt, mit der Begründung, sie habe keinen Einblick in die Beurteilungsgrundlagen der Vorinstanz erhalten, ist darauf nicht mehr wei- ter einzugehen. Dies gilt zumal die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2016 Einsicht in die genannten Akten gewährte (IV 141) und die Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels und triplikweise die Möglichkeit hatte, im Verwaltungsgerichtsverfahren zu den Erhebungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, und damit die geltend ge- machte Gehörsverletzung jedenfalls als geheilt zu erachten ist (vgl. Urteil des BVGer C-4635/2012 vom 17. Oktober 2013 E. 3.2).

C-39/2017 Seite 32 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rück- weisung gilt indessen praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführen- den Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass vorliegend keine Verfahrenskos- ten zu erheben sind. Der am 26. Januar 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten.

Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Der obsiegenden rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwert- steuer [vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.

Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

C-39/2017 Seite 33 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache zur Sach- verhaltsergänzung gemäss den Erwägungen 5.4 und 6.2 sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2‘800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

C-39/2017 Seite 34 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Entscheidungsdatum
22.11.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026