B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3884/2010

U r t e i l v o m 11. M a i 2 0 1 2 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Tobias Merz.

Parteien

A., Zustelldomizil: B., Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Altersrente.

C-3884/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am ______ 1942 geborene Beschwerdeführer kosovarischer Natio- nalität meldete sich mit formlosem Gesuch vom 3. August 2009 (act. 1), eingegangen bei der Vorinstanz am 12. August 2009, sowie Formularge- such vom 26. November 2009 (act. 9), eingegangen beim kosovarischen Versicherungsträger am 11. Dezember 2009 und bei der Vorinstanz am 28. Dezember 2009, zum Bezug einer Altersrente an. B. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 5. Juli 2010 (act. 16) war der Beschwerdeführer im Jahr 1977 während 6 Monaten bei der C.________ AG, im Jahr 1978 während 5 Monaten bei der Bauunter- nehmung D.. angestellt gewesen und hatte entsprechende Bei- träge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet. In der Ver- fügung der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 16. August 1978 (act. 37) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit bei der Bauunternehmung D.. vom 24. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1978 Anspruch auf Kinderzulagen hatte. C. Mit Verfügung vom 4. Januar 2010 (act. 29) wies die Vorinstanz das Ren- tengesuch ab mit der Begründung, die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt. Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, die einbezahlten Beiträge könnten nicht zurückerstattet werden. D. Gegen die Verfügung vom 4. Januar 2010 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Januar 2010 (act. 43), eingegangen bei der Vorin- stanz am 5. Februar 2010, Einsprache. Er machte geltend, zusätzlich zu den angerechneten 11 Monaten habe er noch 2 Jahre in der Schweiz ge- arbeitet. E. Mit Verfügung vom 14. April 2010 (act. 45) wies die Vorinstanz die Ein- sprache ab. Zur Begründung führte sie an, gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHVG, SR 831.10) müssten der versicherten Person für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreu- ungsgutschriften angerechnet werden können, damit ein Anspruch auf ei- ne ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente entstehe. Die Feststel-

C-3884/2010 Seite 3 lung der Beitragsdauer stütze sich grundsätzlich auf das individuelle Kon- to im Sinn von Art. 30 ter AHVG. Gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV könne, wenn kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt werde oder wenn das Berichtigungsbegehren abgelehnt werde, bei Eintritt des Versi- cherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig sei oder dafür der volle Beweis erbracht werde. Im vorliegenden Fall weise das Dossier weder eine offenkundige Unrichtigkeit auf, noch lägen Beweise für mögli- che Fehler im individuellen Konto vor. Die Vorinstanz habe auch keine In- formationen oder Unterlagen erhalten, welche Nachforschungen einer all- fällig nicht berücksichtigten Versicherungszeit erlauben würden. Die Bei- tragszeit sei demnach ordnungsgemäss eruiert worden. Mangels Erfül- lung der Mindestbeitragsezit von 12 Monaten habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente. F. Gegen die Verfügung vom 14. April 2010 erhob der Beschwerdeführer am 24. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinn- gemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Altersrente zuzusprechen. Zur Begründung führte der Be- schwerdeführer an, er habe in der Schweiz während mehr als 12 Mona- ten in einem ordnungsgemässen Arbeitsverhältnis gestanden. Zum Be- weis legte er ein leeres Formular der SUVA betreffend Krankengeldab- rechnung sowie einen am 16. Dezember 1977 datierten, von ihm selbst unterzeichneten Auszahlungsschein vor. Darin dokumentiert war der Be- zug eines Bruttolohns von Fr. 475.85, von dem Steuern, Krankenkassen- beiträge und Feriengeld abgezogen worden waren. Der Auszahlungs- schein enthielt keine Angaben darüber, wer ihn ausgestellt hatte; unter "Baustelle" war lediglich vermerkt: "Haus E._______". G. Die Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 7. Juni 2010 aufgefordert, den Zustellungszeitpunkt der angefochtenen Verfügung nachzuweisen. In ih- rer Vernehmlassung vom 5. Juli 2010 teilte die Vorinstanz mit, die Ein- spracheverfügungen würden von ihr jeweils mit B-Post versandt, weshalb der Zustellungszeitpunkt nicht eruierbar sei. H. Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2010 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Be-

C-3884/2010 Seite 4 lege würden an der Sachlage nichts ändern, weshalb von Gesetzes we- gen keine Rente gewährt werden könne. I. Nachdem der Beschwerdeführer stillschweigend auf die Einreichung ei- ner Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. September 2010 geschlossen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1. Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 14. April 2010 (act. 45). Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnah- men – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wur- den. 1.2. Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) entscheidet über Be- schwerden von Personen im Ausland in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) das Bundesverwaltungsge- richt. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

C-3884/2010 Seite 5 1.4. Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 14. April 2010; sie wurde per B-Post versandt. Der Zustellungsbeweis obliegt der Verwaltung (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 218/04 vom 31. August 2004 E. 5.1; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 166 RZ. 364 mit Hinweisen). Da die Vorinstanz den entsprechen- den Nachweis nicht erbracht hat, ist auf die Angaben des Beschwerde- führers abzustellen. Dieser gibt an, die Verfügung am 28. Mai (recte: Ap- ril) 2010 erhalten zu haben. Die am 24. Mai 2010 der kosovarischen Post übergebene Beschwerde gilt somit als fristgemäss eingereicht im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG. Auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Altersrente zu Recht abgewiesen hat. 2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Nach dem Zerfall der Föderativen Republik Jugoslawien blieb das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, in Kraft seit 1. März 1964) für die Angehörigen des ehemaligen Jugoslawien, mithin auch für kosovarische Staatsangehörige, weiterhin anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b mit Hinweisen). Gemäss Art. 2 des Abkommens sind Angehörige der Vertragsstaaten in den Rech- ten und Pflichten aus der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hin-

C-3884/2010 Seite 6 terlassenenversicherung einander gleichgestellt, soweit in diesem Ab- kommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss Art. 4 des Abkommens ist grundsätzlich die Gesetzgebung des- jenigen Vertragsstaates anwendbar, auf dessen Gebiet die für die Versi- cherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird. Der Anspruch auf eine Altersrente ist somit gestützt auf die Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie des ATSG und der Verord- nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) zu prüfen. In Bezug auf Verfahrens- bereiche, die in den genannten Erlassen nicht abschliessend geregelt sind, gilt das VwVG (Art. 55 Abs. 1 ATSG). 3.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver- fahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge- bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über- gangsbestimmungen. 3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Demgemäss ist für die Prüfung des Rentenanspruchs auf die materiellen Bestimmungen ab- zustellen, die im Zeitpunkt des Rentenbeginns in Kraft standen. Ein allfäl- liger Rentenanspruch würde vorliegend in Anwendung von Art. 21 AHVG am 1. Februar 2007 (Folgemonat nach Vollendung des 65. Altersjahrs des Beschwerdeführers) beginnen, so dass die massgeblichen Bestim- mungen in der in diesem Zeitpunkt gültigen Fassung heranzuziehen sind. 4. Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzung erfüllt. 4.1. Im individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2010 (act. 16) sind für das Jahr 1977 die Beitragsmonate 7-12 und für das Jahr 1978 die Beitragsmonate 7-11 vermerkt. Aus der Verfügung über Kinder- zulagen der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden vom

C-3884/2010 Seite 7 28. September 1977 (act. 35) geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit bei der C._______ AG vom 4. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1977 Anspruch auf Kinderzulagen hatte. Aus der Verfü- gung der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 16. August 1978 (act. 37) geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf- grund seiner Tätigkeit bei der Bauunternehmung D._______. vom 24. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1978 Anspruch auf Kinderzulagen hatte. Somit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1977 während 5 Monaten und 28 Tagen und im Jahr 1978 während 5 Monaten und 8 Tagen ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt hat. 4.2. Nach der Rechtsprechung sind unzusammenhängende Beitragszei- ten zu addieren und angebrochene Monate auf den ganzen Monat aufzu- runden, jedoch nur bezogen auf das jeweilige ganze Jahr als Abrech- nungsperiode (BGE 107 V 7 E. 3a). Für das Jahr 1977 hat die Vorinstanz 6 Monate angerechnet, de facto beträgt die Beitragszeit 5 Monate und 28 Tage. In Bezug auf das Jahr 1978 wurden die Monate Juli bis November (7-11), also 5 Monate angerechnet. Der Beschwerdeführer hat jedoch vom 24. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1978 ein AHV-pflichtiges Ein- kommen erzielt. Daraus ergibt sich für das Jahr 1978 eine Beitragszeit von 5 Monaten und 8 Tagen. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer während mehr als 11 Monaten Beiträge entrichtet hat. 4.3. Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer nicht mehr als die Beitragszeit von insgesamt 11 Monaten und einigen Tagen nachweisen kann, denn die nachgereichten Unterla- gen sind nicht geeignet, ein weiteres AHV-pflichtiges Arbeitsverhältnis zu belegen. In den Akten finden sich auch keine Hinweise auf Beitragszeiten im Sinn vom Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG. Deswegen stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der nachgewiesenen Versiche- rungszeiten einen Rentenanspruch hat. 4.4. Gemäss Art. 50 AHVV liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als 11 Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG auf- weist. In der Lehre und Rechtsprechung wird einhellig bejaht, dass der Begriff des vollen Beitragsjahrs im Sinn von Art. 50 AHVV für die Ausle- gung von Art. 29 Abs. 1 massgeblich ist (vgl. MICHEL VALTERIO, Droit de l'assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l'assurance-invalidité [AI], Commentaire thématique, Genève/Zurich/Bâle 2011, Rz. 869; UELI KIE-

C-3884/2010 Seite 8 SER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 29 Rz. 7; MAURER/SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversi- cherungsrecht, 3. Aufl., Basel 2009, S. 104; BGE 125 V 253 E. 1b [mit Bezug auf Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis zum 31.12.07 gültig gewesenen Fassung]). In der Rechtsprechung wird die Notwendigkeit betont, den Begriff des Beitragsjahres einheitlich im Sinn von Art. 50 AHVV auszule- gen (BGE 111 V 307 E. 2b und E. 2c, BGE 99 V 24 E. 2). In den älteren Ausgaben des AHVG wird bei Art. 29 Abs. 1 AHVG explizit auf Art. 50 AHVV verwiesen. 4.5. Aufgrund dieser Rechtslage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit im Sinn von Art. 29 Abs. 1 AHVG erfüllt hat. Die Be- schwerde erweist sich im Ergebnis als begründet und ist daher gutzu- heissen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Altersrente mit Wirkung ab 1. Februar 2007. Die Sache ist zur Berechnung der Renten- höhe und Zusprechung der Leistung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 erster Satz AHVG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine un- verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom 14. April 2010 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Berechnung und Auszahlung der Altersrente an die Vorinstanz überwiesen.

C-3884/2010 Seite 9 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Tobias Merz

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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11.05.2012
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