B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3881/2011
U r t e i l v o m 9. J u l i 2 0 1 3 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Österreich, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rentenrevision).
C-3881/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1957 geborene, verheiratete Schweizerbürgerin X._______ lebt in Österreich. Sie war in den Jahren 1975 bis 2004 in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Zuletzt war sie als Kranken- pflegerin/Betreuerin in einer Wohngemeinschaft tätig (IV-act. 4 f.). B. B.a Am 18. Januar 2006 meldete sich X._______ bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zum Bezug einer Invalidenrente an (IV-act. 4). B.b Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 (IV-act. 78) sprach ihr die IVSTA mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine ganze Invalidenrente zu. Sie stützte sich dabei namentlich auf die Berichte des Krankenhauses A._______ vom 24. April 2007 (IV-act. 66) und vom 29. Juni 2007 (IV- act. 67), das Gutachten von Priv.-Doz. Dr. B., Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und spezielle internistische Intensivmedizin, vom 23. Oktober 2007 (IV-act. 70) sowie auf die Stellungnahme von Dr. med. C., Facharzt für Allgemeinmedizin beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 12. Dezember 2007 (IV-act. 72). In den vorgenannten ärztlichen Berichten wurde X._______ im Wesentlichen ei- ne Aorteninsuffizienz Grad IV, eine Herzinsuffizienz NYHA III, Osteoporo- se, ein stark reduzierter Ernährungs- und Allgemeinzustand, eine Gastritis und eine Oesophagitis mit Reflux Stadium I diagnostiziert. Die Ärzte er- achteten sie deshalb als zu 100% arbeitsunfähig in jeglichen Tätigkeiten. C. Nach Durchführung einer Rentenrevision von Amtes wegen (vgl. IV- act. 82 ff.) hob die IVSTA die Rente von X._______ mit Verfügung vom 27. Juni 2011 (IV-act. 147) mit Wirkung ab 1. September 2011 auf. Die IVSTA stützte sich dabei insbesondere auf den Bericht von Dr. med. D., Facharzt für Innere Medizin, vom 19. Juli 2010 (IV-act. 120), den Befundbericht von Dr. med. E., Facharzt für Innere Medizin, vom 18. August 2010 (IV-act. 129), das Gutachten von Dr. med. F., Fachärztin für Innere Medizin, vom 19. August 2010 (IV-act. 119), den Bericht von Dr. med. G., Facharzt für Lungen-
C-3881/2011 Seite 3 krankheiten, vom 5. Januar 2011 (IV-act. 130), die Ambulanzberichte des Krankenhauses A._______ vom 7. Januar 2011 und vom 7. Februar 2011 (IV-act. 138 und 139), den Bericht von Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 12. Januar 2011 (IV-act. 134) sowie die Stellungnahmen von Dr. med. I., Facharzt für Allgemeinmedizin beim RAD, vom 19. März 2011 (IV-act. 136) und vom 12. Mai 2011 (IV- act. 144). D. Gegen die Verfügung vom 27. Juni 2011 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 5. Juli 2011; BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Weiterge- währung der Rente. Zur Begründung führte sie aus, ihr Gesundheitszu- stand habe sich nicht verbessert. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2011 (BVGer-act. 2) verlangte der Instruktionsrichter von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.--. Am 21. Juli 2011 ist beim Bundesverwaltungsge- richt ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 413.31 eingegangen (BVGer-act. 4). F. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2011 (BVGer-act. 10) beantrag- te die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, den medizinischen Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin zufolge Verbesserung ihrer physischen und psychi- schen Leiden wieder in der Lage sei, in der bisherigen Tätigkeit als Kran- kenpflegerin oder auch in einer Verweistätigkeit voll erwerbstätig zu sein. G. Mit Replik vom 22. Februar 2012 (BVGer-act. 13) machte die Beschwer- deführerin geltend, ihr rechtes Handgelenk sei gebrochen gewesen und sei nun falsch zusammengewachsen. Sie habe inzwischen eine Haus- halthilfe erhalten und zwei Mal wöchentlich käme jemand, um ihr beim Duschen behilflich zu sein. Sie sei auf die eingestellte Rente angewiesen; eine Erwerbstätigkeit könne sie nicht ausüben. H. Mit Duplik vom 19. April 2012 (BVGer-act. 15) hielt die IVSTA unter Ver-
C-3881/2011 Seite 4 weis auf die Stellungnahme von Dr. med. I._______ vom 15. April 2012 an ihrem Abweisungsantrag fest. I. Mit Eingabe vom 9. Mai 2012 (BVGer-act. 18) reichte die Beschwerdefüh- rerin ein weiteres ärztliches Zeugnis und den Bescheid der Pensionsver- sicherungsanstalt aus Österreich vom 1. März 2012 ein. J. Die Vorinstanz hielt mit Stellungnahme vom 3. Juli 2012 (BVGer-act. 20) wiederum an ihren bisherigen Ausführungen fest. K. Mit zwei weiteren Eingaben vom 7. August 2012 (BVGer-act. 23) und vom 31. Mai 2013 (Datum der Postaufgabe; BVGer-act. 27) hielt die Be- schwerdeführerin wiederum an ihren bisherigen Ausführungen fest. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. d bis VwVG bleiben in so- zialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
C-3881/2011 Seite 5 rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes- gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an- wendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab- weichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter- temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders- lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in- nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 27. Juni 2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Deshalb sind vorliegend die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte, welche nach Verfügungserlass erstellt worden sind, nur insofern zu berücksichtigen, als sie sich (auch) zur Situ- ation vor dem 27. Juni 2011 äussern. 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201) respektive des ATSG und der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSV, SR 830.11) abzustellen, die für die Beurteilung eines Ren- tenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Da vorliegend der Leistungsanspruch ab 1. September 2011 strittig ist, ist auf die Fas- sung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Im Fol-
C-3881/2011 Seite 6 genden wird – ohne anderslautende Hinweise – jeweils auf diese Fas- sung Bezug genommen. Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas- sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde- verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un- angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheb- lich verändert hat. 3.1.1 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer- seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbs- fähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommens- vergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann je- de Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den An- spruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades führen. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un- verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unter- schiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisions- rechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicher- ten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine
C-3881/2011 Seite 7 derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentli- chen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächli- cher Art genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis). Bei den Renten der Invalidenversiche- rung ist grundsätzlich jede Änderung des Sachverhalts, die zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) führt, als erheblich zu betrachten (BGE 133 V 545 E. 6 f.; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). Liegt in diesem Sinne ein Revisions- grund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2004 IV Nr. 17 S. 53; Urteil des BGer 9C_223/2011 vom 3. Juni 2011 E. 3.1). 3.1.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än- derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachver- haltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis- würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts- punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Ge- sundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisi- onsverfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Vorliegend ist daher für die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, der Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen, in Rechtskraft erwachse- nen Rentenzusprache (Verfügung vom 21. Februar 2008) mit dem Sach- verhalt im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Revisionsverfügung vom 27. Juni 2011 zu vergleichen. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
C-3881/2011
Seite 8
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 in
Verbindung mit Art. 7 ATSG). Gemäss Rechtsprechung setzt die Annah-
me einer invalidisierenden (psychischen) Gesundheitsstörung im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG zunächst eine
fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaft-
lich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 132 V 65 E. 3.4,
130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4, 130 V 396). Nicht als Folgen eines psychi-
schen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich
nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche
die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleiben-
de Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des
Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49
trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit
auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies
ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen
(BGE 127 V 294 E. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkei-
ten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind so-
dann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar-
beitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden kön-
C-3881/2011 Seite 9 nen (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 3.4 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter- werbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu- wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Me- thode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Me- thode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG). 3.4.1 Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unver- änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die per- sönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfra- ge beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er- werbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 3.4.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). 3.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. 3.5.1 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
C-3881/2011 Seite 10 Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be- urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so- wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi- gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan- delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 3.5.2 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt eines Versicherten sind – analog zur vorerwähnten Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die An- gaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüg- lich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (in BGE 134 V 9 [Urteil I 246/05 vom 30. Oktober 2007] nicht publizierte E. 5.2 mit Hinweisen).
C-3881/2011 Seite 11 Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Diese Be- weiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht ent- haltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für den Teil des Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teiler- werbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund- heitsfall betrifft (vgl. Urteil des BGer I 236/2006vom 19. Juni 2006 E. 3.2 mit Hinweisen). Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten mangels ge- eigneten Abklärungspersonen keine Haushaltabklärung (im Sinne einer Abklärung an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV) durchgeführt werden kann, muss die Beurteilung einer Beeinträchtigung im Haushalt nach analogen Grundsätzen erfolgen (vgl. Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts C-4781/2008 vom 28. Juni 2010 E. 4.2 und C-5131/2007 vom 16. März 2009 E. 4.2.5). Ob eine solche Abklärung dann im einzel- nen Fall genügt, ist anhand der konkreten Verhältnisse zu entscheiden. 3.6 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min- destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei min- destens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Pro- zent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA die Rente der Beschwerdeführe- rin zu Recht revisionsweise aufgehoben hat. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Gesundheitszustand ha- be sich keineswegs verbessert, habe sie doch immer noch Mühe die Treppe zur Wohnung hochzusteigen und müsse dafür sogar die Hilfe der Nachbarin in Anspruch nehmen. Auch bei kleinsten Anstrengungen laufe sie Gefahr "zusammenzuklappen". Im Übrigen sei sie von der Pensions- versicherungsanstalt in Österreich in der Pflegestufe 1 berentet worden, was auch darauf hindeute, dass sie tatsächlich noch krank sei. 4.2 Die IVSTA führte aus, die Herzleistung habe sich aufgrund des Ersat- zes der Aortenklappen normalisiert. Belege für die beklagte Dyspnoe fehl- ten, weshalb diesbezüglich immer noch im Wesentlichen auf das Gutach- ten vom 5. Januar 2011 (Dr. med. G._______, Facharzt für Lungenkrank- heiten) abzustellen sei. Auch seien keine psychischen Folgen des über-
C-3881/2011 Seite 12 mässigen Alkoholkonsums auszumachen, weshalb es keinen Grund mehr gebe, dass die Beschwerdeführerin nicht einer Erwerbstätigkeit nachge- hen könne. 4.3 Den diversen ärztlichen Berichten aus dem Jahr 2007 sind im We- sentlichen folgende Diagnosen zu entnehmen: eine Aorteninsuffizienz Grad IV, Herzinsuffizienz-Stadium NYHA III, ein stark reduzierter Ernä- hungs- und Allgemeinzustand (beginnende Kachexie), Folsäuremangel, Osteoporose sowie Gastritis und Oesophagitis mit Reflux Stadium I. Die Ärzte erachteten die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund der Aor- ten- und Herzinsuffizienzen in jeglichen Tätigkeiten als zu mindestens 90% bis 100% arbeitsunfähig. Im Haushalt wurde eine Einschränkung von 55% ermittelt. Im Sinne einer Prognose stellte Priv.- Doz. Dr. B., Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie, spezielle internistische Intensivmedizin, in Aussicht, dass durch eine erfolgreiche chirurgische Therapie (prothetischer Aortenklappenersatz) zirka sechs Monate nach der Operation eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf bis zu 50% erreicht werden könne; eine darüber hinausgehende Verbes- serung erachtete er – mit Verweis auf eine Quelle aus der medizinischen Fachliteratur – als eher unwahrscheinlich. 4.4 Die angefochtene Verfügung beruht auf den folgenden in den Jahren 2010 und 2011 eingeholten medizinischen Berichten. 4.4.1 Dem Bericht von Dr. med. D., Facharzt für Innere Medizin, vom 19. Juli 2010 ist zu entnehmen, dass mit der Implantation der Biopro- these in Aortenposition ein ausgezeichnetes Ergebnis erzielt worden und lediglich Hinweise für eine diastolische Störung, aber im Übrigen keine Auffälligkeiten vorhanden seien. In Bezug auf die Leistungsfähigkeit führ- te er aus, der Ergometer-Test habe noch vor Beendigung der 25 Watt- Stufe abgebrochen werden müssen, da die Beschwerdeführerin über Schwindel und Kollapsneigung geklagt habe. Bei der anschliessenden Blutdruckmessung habe er bei ihr tatsächlich nur noch einen Blutdruck von 80/60 feststellen können. 4.4.2 Dr. med. E._______, Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Befundbericht vom 18. August 2010 einen Zustand nach Aorten- klappenersatz bei quadrikuspider Aortenklappe, eine Hämochromatose bei heterozygoter C282Y Mutation und Osteoporose. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich der Arzt nicht.
C-3881/2011 Seite 13 4.4.3 Dr. med. F., Fachärztin für Innere Medizin, stellte im Gut- achten vom 19. August 2010 folgende Hauptdiagnosen: Zustand nach minimalinvasivem Aortenklappenersatz mittels Bioprothese bei quadri- kuspider Aortenklappe und hochgradiger Aorteninsuffizienz, behandelte Osteoporose und Hämochromatose (Diagnose durch Leberpunktion gesi- chert). Als Nebendiagnosen nannte sie anamnestisch höhergradige COPD, Verdacht auf chronischen Alkoholmissbrauch, eine distale sen- siple PNP laut neurolgischem Befund im Jahr 2008, dupuytrensche Kon- trakturen beidseits mit Zustand nach Operationen aber Rezidiven und Hypercholesterinämie. Aus rein internistischer Sicht erachtete sie es als zumutbar, dass die Beschwerdeführerin leichte Arbeiten verrichten würde. 4.4.4 Dr. med. G., Facharzt für Lungenkrankheiten, diagnostizier- te in seinem Bericht vom 5. Januar 2011 eine COPD II bei jahrzehntelan- gem Nikotinabusus. Er erachtete die Beschwerdeführerin für leichte Ar- beiten im Sitzen oder Stehen, ohne Einwirkung von Kälte, Nässe, Hitze, Zugluft und Staub als arbeitsfähig. 4.4.5 Den Ambulanzberichten des Krankenhauses A._______ vom 7. Januar 2011 und vom 7. Februar 2011 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Radiusfraktur links, Kreuzbeinfraktur links, vordere Becken- ringfraktur links, obere Schambeinastfraktur rechts und Oberarmfraktur links. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte nicht. 4.4.6 Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, diag- nostizierte bei der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2011 Alkoholmiss- brauch, COPD und Osteoporose. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte er aus, aus psychiatrischer Sicht sei eine geregelte Tätigkeit am allge- meinen Arbeitsmarkt zumutbar, und eine Alkoholabstinenz könne durch eine arbeitsbegleitende Entwöhnungsbehandlung erreicht werden. 4.4.7 Im RAD-Bericht vom 19. März 2011 hielt Dr. med. I., Fach- arzt für Allgemeinmedizin, fest, bei der Beschwerdeführerin seien keine Herzinsuffizienzzeichen mehr vorhanden und der chronische Alkohol- missbrauch habe zu keinem irreversiblen, invalidisierenden, psychischen Schaden geführt, weshalb leichte Arbeiten vollzeitig zumutbar seien. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Herzinsuffizienz durch die Aortenklappen-Operation weitgehend behoben werden konnte und – mit Ausnahme der von Dr. med. D._______ vermuteten diastolischen Stö- rung – keine Herzprobleme mehr vorhanden sind. Somit ist festzustellen,
C-3881/2011 Seite 14 dass in dieser Hinsicht eine wesentliche Verbesserung des Gesundheits- zustandes stattgefunden hat und demzufolge ein Revisionsgrund vorliegt, der es erlaubt, eine Neubeurteilung vorzunehmen (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Im Revisionszeitpunkt standen gemäss den Feststellungen der Ärzte eine COPD nach jahrzehntelangem Nikotinabusus, eine Hämochromatose, Osteoporose, (operierte) dupuytrensche Kontrakturen mit Rezidiven, Hy- percholesterinämie und Alkoholmissbrauch im Vordergrund. Ferner ka- men diverse bei Unfällen zugezogene Frakturen (Radiusfraktur links, Kreuzbeinfraktur links, vordere Beckenringfraktur links und oberer Schambeinastfraktur rechts sowie Oberarmfraktur links) hinzu, die opera- tiv versorgt werden mussten. Die Frakturen sind gemäss den ärztlichen Berichten gut und komplikationslos abgeheilt, weshalb davon auszuge- hen ist, dass daraus keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr re- sultieren. Die Ärzte erachteten die Beschwerdeführerin mehrheitlich (vgl. Dr. med. F., Dr. med. G., Dr. med. H._______ und Dr. med. I.) als zu 100% arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten im Sitzen oder fallweise im Stehen/Gehen mit durchschnittlichem Zeitdruck, wobei allerdings Kälte, Hitze, Zugluft und Staub sowie das Heben oder Tragen von mittelschweren oder schweren Gewichten zu vermeiden sei- en. Einzig die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. J., Fachärztin für Allgemeinmedizin, hielt in ihrem Bericht vom 9. Mai 2012 fest, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr arbeitsfähig. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin könne bereits geringe körperliche Tätigkeiten im Haushalt nicht mehr ausführen, weshalb ein Antrag auf Pflegegeld gestellt und in der Stufe 1 bewilligt worden sei. Den übrigen Arztberichten, namentlich den Berichten des Krankenhauses A._______ und dem Bericht von Dr. med. E., sind keine Angaben zur Ar- beitsfähigkeit zu entnehmen. Dr. med. D. äusserte sich ebenso wenig zur Arbeitsfähigkeit, indes hielt er in Bezug auf die Leistungsfähig- keit fest, dass der Ergometer-Test noch vor Beendigung der 25 Watt- Stufe habe abgebrochen werden müssen, da die Beschwerdeführerin über Schwindel und Kollapsneigung klagte, was sich bei der anschlies- senden Blutdruckmessung auch objektiv bestätigt habe (gemessener Blutdruck 80/60). Sowohl wegen dieser Feststellung als auch aufgrund der ärztlichen Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin höchstens noch für leichte Ar- beiten einsetzbar ist. Somit kommt – entgegen der Ansicht des RAD- Arztes – die bisherige Tätigkeit als Kranken- und Altenpflegerin nicht mehr in Frage, da diese Arbeit mindestens als mittelschwere Tätigkeit einzustufen ist, zumal sie eine hohe psychische und physische Belast-
C-3881/2011 Seite 15 barkeit erfordert. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin bedeu- tet die Zusprache des Pflegegeldes auf der Stufe 1 in Österreich aller- dings nicht, dass sie auch nach schweizerischem Recht auf Leistungen der Invalidenversicherung hat; aus diesem Umstand kann sie nichts zu ih- ren Gunsten ableiten. Es ist somit davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin zwar noch in leichten Tätigkeiten, aber nicht mehr in ih- rem früheren Beruf als Krankenpflegerin arbeitsfähig ist. Da sich die Ärzte nicht zur Einschränkung im Haushalt geäussert haben, können diesbe- züglich keine verbindlichen Feststellungen getroffen werden (vgl. hierzu E. 6). 5. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin die ihr von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten tatsächlich verwerten kann oder ob allenfalls ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu prüfen gewesen wäre. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Gebiet der Invalidenversi- cherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Es ist primär Sache des Einzelnen, sich um eine angemessene Eingliederung zu be- mühen. Kann eine versicherte Person ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Invalidenversicherung – auch für Eingliederungsmass- nahmen – fehlt. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (BGE 113 V 22 E. 4a). Da- her geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin be- steht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist; prak- tisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähig- keit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich vorgenommen werden kann, und zwar auch bei langjährigem Rentenbe- zug. Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefäl- len nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewie- sener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden
C-3881/2011 Seite 16 kann. Im Sinne eines rechtslogisch gebotenen Schrittes muss sich die Verwaltung nach dem Gesagten vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entspre- chend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahms- weise – im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne voraus- gesetzt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist jedoch da- hingehend zu präzisieren, dass sie grundsätzlich auf Sachverhalte zu be- schränken ist, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Her- absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, vgl. aber auch Urteil des BGer 9C-367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.2 f.). Da die Beschwerdeführerin im Revisionszeitpunkt weder das 55. Alters- jahr erreicht hatte, noch seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezog, sind die obgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sodass sich eine Prüfung von Eingliederungsmassnahmen erübrigt (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3897/2009 vom 14. Juni 2011 E. 13). 6. Zu bestimmen bleibt somit noch der Invaliditätsgrad. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die IVSTA es unterlassen hat, einen Einkommensvergleich durchzuführen. Dieser wäre aber, wenn die Be- schwerdeführerin – wie vorliegend – in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, notwendig gewesen. Ferner hat es die IVSTA ver- säumt, im Revisionsverfahren die Einschränkung im Haushalt abzuklären, was bei einer nur teilweise Erwerbstätigen (hier: 80%) ebenso erforderlich gewesen wäre. Gestützt auf die vorhandene Datenlage ist es somit nicht möglich, den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu bestimmen. Es wäre Sache der Vorinstanz gewesen, eine gemäss den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechende Abklärung in Bezug auf die Ein- schränkung im Haushalt durchzuführen. Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt mangelhaft ermittelt (vgl. Art. 43 ff. ATSG). Die Beschwerde ist somit in diesem Sinn gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2011 ist aufzuheben und die Sache ist zur allgemeinen Aktuali- sierung des Sachverhalts, zur Abklärung der Einschränkung im Haushalt,
C-3881/2011 Seite 17 zur Durchführung eines Einkommensvergleichs und der anschliessenden Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode an die IVSTA zurückzuweisen. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin somit kei- ne Kosten aufzuerlegen. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 413.31 ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädi- gung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendi- ge Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren nicht vertreten und hat keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten geltend gemacht, weshalb auf eine Par- teientschädigung zu verzichten ist. Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-3881/2011 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorin- stanz zurückgewiesen wird, damit diese den Sachverhalt aktualisiere, die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt abkläre, einen Ein- kommensvergleich durchführe und anschliessend den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode bestimme und über den Rentenanspruch entscheide. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 413.31 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: For- mular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-3881/2011 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer- deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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