B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3864/2017

Urteil vom 11. März 2019 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Elisabeth Tribaldos, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Leistungsanspruch (Verfügung vom 9. Juni 2017).

C-3864/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1958 geborene und in ihrem Heimatland wohnhafte deut- sche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Be- schwerdeführerin) war als Grenzgängerin in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (AHV/IV, Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 11, S. 2). Namentlich arbeitete sie vom 24. November 2008 bis zum Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit am 7. Dezember 2012 (Kündigung des Ar- beitsverhältnisses per 31. Juli 2013, vgl. act. 46, S. 5) mit einem Pensum von zuletzt 80 % (vgl. act. 121) als Pflegehelferin in der B._______ AG in (...) (act. 4, S. 4; act. 15.1). A.b Am 27. Februar 2013 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle C._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenver- sicherung an, wobei sie betreffend ihre gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen auf einen Entlassungsbericht der Klinik D._______ in (...)/DE vom 28. Januar 2013 verwies (act. 4, S. 5). In diesem Bericht zuhanden der Deut- schen Rentenversicherung (nachfolgend: DRV) waren folgende Diagnosen genannt worden: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- gradige Episode (ICD-10 F33.1), idiopathische thrombozytopenische Pur- pura (ICD-10 D69.3), Hashimoto-Thyreoiditis (ICD-10 E06.3), Mikrohäma- turie (ICD-10 R31) und Innenohrschwerhörigkeit (ICD-10 H90.3). Für die letzte berufliche Tätigkeit als Pflegehelferin wurde der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Umfang von weniger als 3 Stunden und für eine leidensadaptierten Tätigkeit eine solche von 6 Stunden und mehr at- testiert (act. 9). A.c Die IV-Stelle C._______ holte Berichte bei den behandelnden Ärzten der Versicherten ein. Der Hausarzt Dr. med. E., Facharzt für All- gemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 10. Februar 2014 als ar- beitsfähigkeitseinschränkende Diagnosen eine seit März 2011 bestehende reaktive Depression (ICD-10 F32.9) und eine mittelgradige depressive Epi- sode (ICD-10 F33.1, act. 26). Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. F., Fachärztin für psychosomatische Medizin/Psychotherapie und Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie/Sozialmedizin, gab in ihrem Be- richt vom 19. Februar 2014 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine depressive Erkrankung, rezidivierend, derzeit mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.1) sowie eine idiopathische thrombozytopenische

C-3864/2017 Seite 3 Purpura (ICD-10 D69.3) an und attestierte eine seit November 2012 beste- hende 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin (act. 27). In Würdigung der Berichte kam der zuständige Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gemäss seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2014 zum Schluss, dass bei der Versicherten der Ge- sundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit verbesserungsfähig sei, wes- halb berufliche Integrationsmassnahmen sinnvoll seien (act. 29). A.d Gemäss einem zuhanden der zuständigen Krankentaggeldversiche- rung erstellten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H., Fach- ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. März 2014 wurden als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode, teilremittiert bei bekann- ter rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.1), eine asthenische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) und eine idiopathische Thrombozy- topenie M. Werlhof (ICD-10 D69.3) genannt. Dr. H._______ hielt fest, dass aufgrund des Gesundheitszustands der Versicherten davon auszugehen sei, dass diese wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreiche, wobei eine Unterstützung mittels beruflicher Integrationsmassnahmen günstig er- scheine (act. 37, S. 2-20). A.e In der Folge wurden Integrationsmassnahmen durchgeführt in Form eines Jobcoachings vom 31. Juli bis 30. November 2014, einem Belastbar- keits- und Aufbautraining in der Stiftung I._______ (im Betrieb “kaufmänni- sche Dienstleistungen“) vom 6. Juli 2014 bis 31. März 2015 sowie einem Aufbautraining im 1. Arbeitsmarkt in der J._______ AG in (...) vom 1. April bis 31. Juli 2015 (act. 42 - 104). Im Schlussbericht zu den Integrations- massnahmen vom 17. September 2015 hielt der Eingliederungsverant- wortliche fest, dass die Versicherte im J._______ die beste Leistung und konstanteste Präsenz habe erbringen können. Sie habe dort im Bereich der Fussbäder mit einem täglichen Pensum von 5 Stunden gearbeitet und alle anfallenden Tätigkeiten ausgeführt. Während der Massnahme sei es zu zwei kurzen Krankheitsabsenzen gekommen. Die beabsichtige Steige- rung des Pensums auf 5.5 Stunden sei in diesem Arbeitsbereich mit den hohen Anforderungen eines Badebetriebs (Aufsicht, Dienstleistung, Infor- mation, Reinigung, hohe Luftfeuchtigkeit und -temperatur, Kundenkontakt, keine Pausen, immer in Bewegung) nicht möglich gewesen. Bei einer leich- teren Tätigkeit könne von einem möglichen Pensum von bis ca. 6 Stunden ausgegangen werden. Da eine Verlängerung der Integrationsmassnahmen nicht mehr möglich bzw. zielführend sei, würden diese abgeschlossen. Die

C-3864/2017 Seite 4 Versicherte habe mitgeteilt, dass sie sich wie vereinbart bei der Ar- beitsagentur in Deutschland angemeldet habe und dort Leistungen be- ziehe (act. 112). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) auf Veranlassung der IV-Stelle C._______ am 10. November 2015, dass die Teilnahme an der Integrationsmassnahme “Aufbautraining“ abge- schlossen werde, und dass betreffend eine allfällige befristete Rente zu gegebener Zeit eine separate Verfügung ergehen werde (act. 127). A.f Die behandelnden Ärzte Dr. F._______ und Dr. E._______ gaben in ih- ren Verlaufsberichten vom 15. Juli 2015 bzw. 5. August 2015 (Eingangsda- tum) beide an, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten infolge der Integrationsmassnahmen verschlechtert habe (act. 109, 111). In sei- nem Verlaufsbericht vom 6. Dezember 2015 gab Dr. E._______ einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand an und hielt fest, dass der Versicherten andere (leidensangepasste) Tätigkeiten (z. B. Bürotätig- keiten) im Umfang von anfangs 3 bis 6 Stunden zumutbar seien (act. 128). Dr. F._______ hielt in ihrem Verlaufsbericht vom 21. März 2016 fest, dass es während der Integrationsmassnahmen, insb. während der Tätigkeit im J., zu einer fortschreitenden Verschlechterung in Form von ver- mehrter Depressivität, vorzeitiger Erschöpfbarkeit, Antriebsschwäche, Konzentrationsstörungen sowie einer erneuten Verschlechterung der Thrombozytenwerte gekommen sei. Seither habe es gewisse Befindens- schwankungen gegeben, auf durchgehend niedrigem Leistungsniveau. Insbesondere seit Anfang 2016 bestehe erneut eine depressive Exazerba- tion. Als arbeitsfähigkeitseinschränkende Diagnosen nannte Dr. F. “F33.1, zeitweise auch F33.2“ sowie idiopathisches Purpura und hielt fest, dass der Versicherten weder die bisherige noch andere Tätigkeiten zumut- bar seien (act. 132). Gemäss seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2016 er- achtete RAD-Arzt Dr. G._______ die ihm vorgelegten Berichte als nicht ausreichend zur Beurteilung des Gesundheitszustands bzw. der Arbeitsfä- higkeit der Versicherten und hielt daher eine Begutachtung in den Diszipli- nen Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin für angezeigt (act. 133). A.g Im Hinblick auf die bevorstehende Begutachtung der Versicherten stellte die IVSTA der IV-Stelle C._______ zur Vervollständigung deren Dos- siers die neu hinzugekommenen Akten zu (act. 142, 145), darunter ein psy- chiatrisches Gutachten von Dr. med. K., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Juli 2016 zuhanden der DRV. Gemäss diesem hatte Dr. K. bei der Versicherten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)

C-3864/2017 Seite 5 und eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) diagnostiziert und festgehalten, dass die Versicherte wegen der Kombination der psychischen und somatischen Beschwerden als erwerbsunfähig einzustufen sei (act. 142, S. 51-61). Ge- mäss Rentenbescheid der DRV vom 8. September 2016 wurde der Versi- cherten ab 1. Mai 2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuge- sprochen (act. 145, S. 2). A.h Am 25. Oktober 2016 wurde die Versicherte durch die L._______ AG bidisziplinär (Psychiatrie und Innere Medizin) untersucht und begutachtet. Im entsprechenden Gutachten vom 14. November 2016 (act. 146.1) wurde als einzige Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpas- sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) genannt. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen angegeben: idiopathische thrombozytopenische Purpura (Morbus Werlhof, ED 2/2011), Verdacht auf Hashimoto-Thyreoiditis, geringe Rezidivvarikosis beider Unterschenkel bei Zustand nach Varizen-Operation beidseits 1995, initiale Gonarthrose beidseits sowie Zustand nach Tonsillektomie 1975. Die Gutachter kamen konsensual zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der bisherigen sowie in leidensadaptierten Tätigkeiten auf- grund der psychiatrischen Symptomatik um 40 % eingeschränkt sei (act. 146.1, S. 18 f.). RAD-Arzt Dr. G._______ erachtete das Gutachten gemäss seiner Stellungnahme vom 23. November 2016 als grundsätzlich beweiskräftig, hielt jedoch fest, dass die gestellte Diagnose einer Anpas- sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion aus rein versicherungs- medizinischer Sicht keine relevante Arbeitsfähigkeitseinschränkung zu be- gründen vermöge. Insofern müsse man zum Schluss kommen, dass die Versicherte keine wesentlich beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit aufweise (act. 149). A.i Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2017 stellte die IV-Stelle C._______ der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 150). Dagegen erhob die Versicherte am 17. Februar 2017 Einwand (act. 153). Innert der zweifach erstreckten Frist zur Einreichung einer de- taillierten Begründung beantragte die zwischenzeitlich durch Rechtsanwäl- tin Elisabeth Tribaldos vertretene Versicherte die Ausrichtung einer Rente und/oder Durchführung einer beruflichen Massnahme; eventualiter die Durchführung einer erneuten medizinischen Begutachtung oder einer BE- FAS-Abklärung; subeventualiter die Prüfung und Durchführung beruflicher Massnahmen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das L._______-Gutachten nachvollziehbar und begründet dargelegt habe,

C-3864/2017 Seite 6 dass eine verselbständigte, dauerhafte und arbeitsfähigkeitseinschrän- kende gesundheitliche Störung gegeben sei. Demgegenüber könne auf die vom Gutachten abweichende RAD-Beurteilung aus verschiedenen Grün- den nicht abgestellt werden (reines Aktenkonsil, keine schlüssige Begrün- dung für die Abweichung von der gutachterlichen Beurteilung, Unverein- barkeit mit den Resultaten des Belastbarkeitstrainings, Unvereinbarkeit mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte, fehlende Fachkompetenz für die abschliessende Beurteilung der orthopädischen Einschränkungen im Bereich der Knie, Unvereinbarkeit mit der Zusprache einer vollen Invali- denpension durch die DRV). Betreffend den Einkommensvergleich sei keine Beurteilung vorgenommen worden, ob die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 60 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt noch – insbesondere unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters – verwertbar sei. Hierfür sei eine BEFAS-Abklärung durchzuführen. Weiter seien geeignete berufliche Integrationsmassnahmen durchzuführen, denn bei der Massnahme in einer Badeanstalt habe es sich aufgrund der hohen Verletzungsgefahr um eine nicht dem Leiden angepasste Tätigkeit gehan- delt (act. 162). Zu dem Einwandschreiben hielt RAD-Arzt Dr. G._______ am 23. Mai 2017 fest, dass die Vorbringen der Versicherten nichts an der bisherigen versicherungsmedizinischen Einschätzung änderten. Betref- fend die geltend gemachten orthopädischen/rheumatologischen Ein- schränkungen verweise er auf die RAD-interne Stellungnahme von Dr. med. M., Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 23. Mai 2017 (vgl. act. 165), welcher zum Schluss gekommen sei, dass die Knieproble- matik die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer entsprechend ange- passten Tätigkeit nicht vermindere (act. 164). A.j Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 wies die IVSTA gestützt auf die Fest- stellungen der IV-Stelle C. das Leistungsbegehren der Versicher- ten ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen und unter Verweis auf die (psychiatrische und rheumatologische) Stellungnahmen des RAD vom 23. Mai 2017 fest, dass die psychiatrische Diagnose einer Anpassungsstö- rung mit längerer depressiver Reaktion einerseits impliziere, dass die de- pressiven Beschwerden reaktiver Natur seien auf dem Boden psychosozial belastender Ereignisse und Erlebnisse, und andererseits, dass sie von ih- rer Schwere her nicht das Ausmass einer typisch depressiven Episode aus- machten. Dabei sei zu erwähnen, dass insbesondere psychosoziale Be- lastungsfaktoren im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Leis- tungszusprache grundsätzlich ausgeklammert würden. Im Weiteren werde auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen, welches im Urteil 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 festgehalten habe, dass u.a. die Diagnose

C-3864/2017 Seite 7 “Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22)“ nicht als invalidisierendes Leiden gelte. Bei einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion handle es sich rechtsprechungsgemäss auch nicht um eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (Urteil 9C_153/2012 vom 15. Oktober 2012). Die übrigen nach der Rechtspre- chung massgeblichen Kriterien (sozialer Rückzug in allen Lebensberei- chen, Einschränkungen im Funktionsniveau, Therapieresistenz) seien bei der Versicherten weder gehäuft noch ausgeprägt erfüllt, so dass nicht auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden geschlossen werden könne. Zusammengefasst begründe die psychosomatische Symptomatik aus ver- sicherungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der versicherungsmedizinischen Beurteilung (der Arbeitsfähigkeit) sei ge- genüber dem subjektivem Erleben der Versicherten (während den Einglie- derungsmassnahmen) der Vorrang zu geben, da nur erstere auf objektiven und nachvollziehbaren Befunden basiere. In Bezug auf die Berichte von Hausärzten und behandelnden Spezialärzte sei rechtsprechungsgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Der Umstand, dass die DRV der Versicherten eine 100 %ige Invalidität zugestanden habe, begründe keine Bindungswir- kung seitens der schweizerischen Invalidenversicherung. Bezüglich der Knieproblematik seien die Akten aufgrund des Einwands der Versicherten vom RAD-Facharzt für Rheumatologie beurteilt worden, welcher festgehal- ten habe, dass die diagnostizierte Gonarthrose beidseits mit rechts nach- gewiesenen geringen degenerativen Veränderungen und klinisch doku- mentierter normaler Funktion beider Kniegelenke keine Einschränkung in einer angepasster Tätigkeit begründe. Somit sei von einer ganztägigen Ar- beitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung auszugehen. Da weder durch weitere medizinische Abklärungen noch durch eine BEFAS-Abklärung an- derslautende rechtserhebliche Erkenntnisse zu erwarten seien, könne auf diese verzichtet werden. Bezüglich der Aufnahme einer angepassten Tä- tigkeit werde auf die der Versicherten obliegende Schadenminderungs- pflicht verwiesen. Betreffend den Einkommensvergleich begründe vorlie- gend keines der rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigen Merkmale (insb. Alter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie, Be- schäftigungsgrad) einen Abzug vom anrechenbaren Tabellenlohn. Der Ver- sicherten stünden auf dem gesetzlich vorgesehenen hypothetischen aus- geglichenen Arbeitsmarkt genügend leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwa- chungsarbeiten offen. Die Zumutbarkeit der Verwertung der medizinisch- theoretischen Restarbeitsfähigkeit sei bei der Versicherten weder aufgrund ihres Alters noch aus anderen Gründen ausgeschlossen. In Bezug auf den

C-3864/2017 Seite 8 von der Versicherten subeventualiter gestellten Antrag auf Prüfung und Durchführung beruflicher Massnahmen werde auf die Verfügung vom 10. November 2015 verwiesen, mit welcher bereits rechtskräftig die Been- digung der Integrationsmassnahmen abgehandelt sowie auch ein An- spruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen ausgeschlossen worden seien (act. 169). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob die nach wie vor durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos vertretene Versicherte am 10. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung vom 9. Juni 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Versicherungsleistungen nach IVG, namentlich eine Invali- denrente von mindestens 40 %, zu erbringen (Ziff. 1), die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr geeignete berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzu- sprechen (Ziff. 2), eventualiter sei ein medizinisches Obergutachten durch das Gericht in Auftrag zu geben (Ziff. 3), subeventualiter sei die Angelegen- heit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine ver- waltungsexterne medizinische Begutachtung durchzuführen (Ziff. 4), unter Kosten und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. S. 9, Rz. 22 f.). Zur Begründung der Be- schwerde führte sie im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht von einem IV-relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen sei. Ge- mäss dem L.-Gutachten liege nachvollziehbar und begründet eine dauerhafte, die Arbeitsfähigkeit einschränkende gesundheitliche Störung vor. Ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei gutachterlich schlüs- sig und nachvollziehbar verneint worden. Zudem sprächen auch das Scheitern der beruflichen Integrationsmassnahmen, welches gemäss psy- chiatrischem Gutachter krankheitsbedingt gewesen sei, und die Beurtei- lungen der behandelnden Fachärzte für einen invalidisierenden Gesund- heitsschaden. Die Vorinstanz und der RAD-Arzt verkennten, dass im psy- chiatrischen Kontext nicht die Diagnose allein relevant sei, sondern die Auswirkungen der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit. Das verwaltungsex- terne L.-Gutachten habe im Vergleich zur Aktenbeurteilung des psychiatrischen RAD-Arztes vom 23. November 2016 einen höheren Be- weiswert. Zudem bestünden an der versicherungsinternen Beurteilung des psychiatrischen RAD-Arztes Zweifel, begründet durch die Resultate des Belastbarkeitstrainings, der fachlich fehlenden Kompetenz zur Beurteilung

C-3864/2017 Seite 9 der orthopädischen Einschränkungen im Bereich der Knie, woran auch die von der Vorinstanz eingeholte kurze Beurteilung des rheumatologischen RAD-Arztes vom 23. Mai 2017 nichts ändere, sowie dem Umstand, dass seitens der DRV eine volle Invalidenpension ausgerichtet werde. Somit habe das L.-Gutachten Vorrang und es sei auf die attestierte 40 %ige Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Ver- wertung der Restarbeitsfähigkeit sei festzuhalten, dass diese im konkreten Einzelfall zu beurteilen sei und eine solche Beurteilung bisher nicht statt- gefunden habe. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters stelle sich die Frage, ob eine theoretisch verbleibende Arbeitsfähigkeit überhaupt noch verwert- bar sei. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Ermittlung der kon- kreten Leistungsfähigkeit anhand einer BEFAS-Abklärung zurückzuwei- sen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei ihr eine Selbsteingliederung in den ausgeglichenen Arbeitsmarkt aufgrund dessen strukturelle Verände- rung nicht (mehr) möglich, weshalb das Invalideneinkommen auf “Null“ zu setzen sei. In Bezug auf berufliche Massnahmen habe sie – auch bei Ge- währung einer Teilrente – Anspruch auf die Durchführung von geeigneten beruflichen Integrationsmassnahmen, denn bisher seien lediglich untaugli- che Versuche unternommen worden, insbesondere sei die Tätigkeit im Rahmen des Belastbarkeitstrainings in einer Badeanstalt aufgrund der grossen Verletzungsgefahr nicht leidensadaptiert gewesen (Akten im Be- schwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). B.b Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2017 wurde die Beschwerde- führerin aufgefordert, bis zum 14. August 2017 das der Verfügung beige- legte Formular “Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht ein- zureichen (BVGer-act. 2). Innert erstreckter Frist teilte die Beschwerdefüh- rerin am 28. August 2017 mit, dass sie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückziehe (BVGer-act. 5). B.c Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde bzw. die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. In der beigelegten Stellungnahme der IV-Stelle C. vom 24. Oktober 2017 war festgehalten worden, dass auf weitere Ausführungen verzichtet und auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werde (BVGer-act. 6). Die Vernehmlassung wurde der Beschwer- deführerin mit Instruktionsverfügung vom 3. November 2017 zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 11).

C-3864/2017 Seite 10 C. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 40 Abs. 2 IVV [SR 831.201], Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und die Be- schwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Er- hebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem die Beschwerdeführerin den Kosten- vorschuss innert Frist geleistet hat (BVGer-act. 8), ist auf die unbestritte- nermassen innert Frist und im Übrigen auch formgerecht eingereichte Be- schwerde vom 10. Juli 2017 einzutreten (Art. 63 Abs. 4 VwVG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Gemäss Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin nebst der Ausrichtung einer Invalidenrente “von mindestens 40 %“ auch die Durch- führung geeigneter beruflicher Eingliederungsmassnahmen (BVGer-act. 1, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). 2.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 9. Juni 2017, mit welcher die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente abgewiesen hat. Der durch diese Verfügung definierte Streitgegenstand beschränkt sich folglich auf den Rentenanspruch und kann sich grundsätzlich nicht auch auf weitere Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung, namentlich auf berufli- che Eingliederungsmassnahmen, erstrecken. Nun gilt im Sozialversiche- rungsrecht aber der allgemeine Grundsatz “Eingliederung vor Rente“ (vgl. etwa UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Vorbemerkungen N 81 ff., mit Hinweisen), laut dem die Zusprache einer Rente die Unmöglichkeit voraussetzt, die rentenspezifische Invalidität mit einer (medizinischen oder beruflichen) Eingliederung zu minimieren (vgl. auch Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG). Ergäbe sich also, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein Ren-

C-3864/2017 Seite 11 tenanspruch im Raum stünde, so gehörte zum Streitgegenstand notwendi- gerweise auch die Frage, ob die Verwaltung den Grundsatz “Eingliederung vor Rente“ beachtet und eine allfällige Pflicht der Beschwerdeführerin zu Massnahmen korrekt in Anspruch genommen habe (vgl. auch Urteil des BGer 8C_163/2018 vom 28. Januar 2019 E. 4.3.3.3, zur Publikation vorge- sehen). Wenn allerdings eine IV-Stelle bereits zu einem früheren Zeitpunkt formell rechtskräftig über die berufliche Eingliederung verfügt hat, dann kann bei der Beurteilung des Rentenanspruchs keine vorgängige Prüfung des Grundsatzes “Eingliederung vor Rente“ mehr erfolgen, da ansonsten die formell rechtskräftige Verfügung betreffend berufliche Massnahmen ge- richtlich beurteilt würde, obwohl der Beschwerdeweg gegen diese Verfü- gung nicht mehr offen steht. 2.3 Die Vorinstanz verwies in der angefochtenen rentenabweisenden Ver- fügung auf ihre frühere Verfügung vom 10. November 2015, mit welcher rechtskräftig die Beendigung der Integrationsmassnahmen abgehandelt sowie ein Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen ausgeschlos- sen worden sei (act. 169, S. 7). Da sich das Dispositiv der Verfügung vom 10. November 2015 vom Wortlaut her nur auf die Beendigung der Teil- nahme an der Integrationsmassnahme “Aufbautraining in der J._______ AG“ bezieht, stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz einen allfälligen An- spruch der Beschwerdeführerin auf (weitere) berufliche Massnahmen tat- sächlich als Ganzes verneint hat. Als Begründung der Verfügung vom 10. November 2015 wurde einerseits die Aussichtslosigkeit auf eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angegeben und andererseits der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin beim deut- schen Arbeitsamt für Leistungen angemeldet habe, wobei der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beim Bezug von Leistungen der Arbeitslosen- versicherung des Wohnlandes erlösche. 2.4 Da die Beschwerdeführerin deutsche Staatsangehörige ist und in Deutschland wohnt, sind vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit- gliedsstaaten anderseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbare Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004, die am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 abgelöst hat, anwendbar. Gemäss Anhang XI, Schweiz, Zif- fer 8 der VO Nr. 883/2004 gilt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung

C-3864/2017 Seite 12 nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungs- massnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durch- führung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Diese (Nachversicherungs-)Norm wurde in Ziffer 1011 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungs- festsetzung in der AHV/IV (KSBIL; gültig ab 1. Juni 2002, Stand 4. April 2016) konkretisiert (vgl. BVGE 2017/ V7 E. 6.7). Gemäss dieser Bestim- mung gelten schweizerische Staatsangehörige oder Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbständiger- werbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegen, weil sie ihre exis- tenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krank- heit aufgeben mussten, in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungs- massnahmen als versichert. Dies gilt auch während der Durchführung die- ser Massnahmen, sofern sie keine anderweitige Erwerbstätigkeit aus- serhalb der Schweiz aufnehmen. Der Nachversicherungsschutz endet hin- gegen beim Bezug einer (ganzen oder teilweisen) Invalidenrente, bei ab- geschlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes. 2.5 Angesichts der dargelegten Rechtslage und dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung in Deutschland angemeldet hatte und – entsprechend ihren Angaben gegenüber dem Ein- gliederungsverantwortlichen – von dieser Leistungen bezog sowie an einer Massnahme teilnahm (vgl. act. 112, S. 3), ergibt sich, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 10. November 2015 dahingehend zu verstehen ist, dass ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen als Ganzes ver- neint wurde. Da die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, weshalb auf den entspre- chenden Antrag auf Zusprache von geeigneten beruflichen Eingliederungs- massnahmen nicht einzutreten ist. Der Streitgegenstand beschränkt sich folglich auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1 Im Hinblick auf das anwendbare Recht kommen wie erwähnt das FZA sowie die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme

C-3864/2017 Seite 13 der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin beurteilt sich jedoch auch nach dem Inkrafttreten des FZA allein nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 9. Juni 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 9. Juni 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

C-3864/2017 Seite 14 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä- higkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel- len, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindes- tens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertels- rente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). 4.3 Um den Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Invalidität beurteilen bzw. bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge- richt auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver- sicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aus- künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar- beitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfas- send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege- ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schluss- folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 4.4 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, jedoch hat die Recht- sprechung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). 4.4.1 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtun- gen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten

C-3864/2017 Seite 15 und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb; Urteil BGer 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2). 4.4.2 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch den behandelnden Spezial- arzt (Urteil des EGV I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.4.3 Auf Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde- rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EGV I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Allerdings sind die Berichte versicherungsinter- ner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nur soweit zu berücksich- tigen, als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfol- gerungen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d). Die versicherungsinternen Ärztinnen und Ärzte müssen über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfü- gen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person persönlich unter- sucht wird. Nach der Praxis kann einem reinen Aktengutachten auch voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteile des BGer 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2; 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen; RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4 und 1988 U 56 S. 371). 4.5 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungs- träger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe- ginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Viel- mehr unterstehen auch die aus dem Ausland stammenden Beweismittel

C-3864/2017 Seite 16 der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts EVG, [heute: Bundesgericht, BGer] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.). 4.6 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahr- scheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 5. 5.1 Umstritten ist zunächst, ob bei der Beschwerdeführerin aus psychiatri- scher Sicht eine invalidenversicherungsrechtlich zu berücksichtigende Ge- sundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. 5.2 5.2.1 Betreffend psychiatrische Erkrankungen ist zu beachten, dass ge- mäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung fortan nicht mehr nur psychosomatische Schmerzstörungen, sondern sämtliche psychische Lei- den, insbesondere auch affektive Störungen, einschliesslich der leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen, einem strukturierten Be- weisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 418 E. 7.1 m.H. auf BGE 143 V 409 [beide vom 30. November 2017]). Da- bei erfolgt anhand eines Katalogs von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindern- der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6). Die erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) mit den Komplexen "Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), "Persönlichkeit" (Persönlichkeits- entwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und "sozialer Kontext" (E. 4.3.3) sowie Kategorie "Konsistenz" (Gesichts- punkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschrän- kung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

C-3864/2017 Seite 17 (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie- sener Leidensdruck (E. 4.4.2). Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden und ist somit auch im vorliegenden Fall massgebend (vgl. Urteil des BGer 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 5.2.2 Hinsichtlich der Beweiswürdigung eines den Indikatoren von BGE 141 V 281 folgenden Gutachtens – wie vorliegend an sich das L._______- Gutachten vom 14. November 2016 – sind zunächst die allgemeinen be- weisrechtlichen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten zu beachten (vgl. E. 4.3 und 4.4 hiervor). Zudem ergibt sich aus BGE 141 V 281 Fol- gendes: Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsan- wendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den norma- tiven Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der ent- sprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechts- anwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun- gen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto aus- schliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung be- rücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objekti- vierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prü- fen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditäts- fremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom sozialversicherungsrechtli- chen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V 193; 130 V 352 E. 2.2.5). Wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteile des BGer 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 5; 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2 und 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine rentenbe- gründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswir- kungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchs- frei festgestellt sind und somit den versicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des So-

C-3864/2017 Seite 18 zialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor- tet werden kann (BGE 144 V 50 E. 4.3; BGE 141 V 281 E. 6, Urteil des BGer 8C_635/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 6.1). Gelangt jedoch der Rechtsanwender zum Schluss, ein Gutachten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen, ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu über- nehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; Urteil des BGer 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.5 mit weiteren Hinweisen). 5.3 Gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. G._______ vom 23. November 2016 hielt die Vorinstanz das L._______-Gutachten vom 14. November 2016 in tatsächlicher medizinischer Hinsicht zwar für beweis- kräftig, gelangte jedoch in Abweichung zur gutachterlichen Arbeitsunfähig- keitsschätzung von 40 % zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in leidensadaptierten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie begründete dies damit, dass die aus psychiatrischer Sicht gestellte Diagnose einer An- passungsstörung mit längerer depressiver Reaktion aus rein versiche- rungsmedizinischer Sicht keine IV-rechtlich relevante Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge, da die Diagnose einerseits impliziere, dass die de- pressiven Beschwerden reaktiver Natur und durch IV-rechtlich auszuklam- mernde psychosoziale Belastungsfaktoren begründet seien, und anderer- seits, dass die Beschwerden vom Schweregrad her nicht die einer typi- schen depressiven Episode erreichten. Zudem verwies die Vorinstanz auf bundesgerichtliche Entscheide aus den Jahren 2008 und 2015, wonach eine Anpassungsstörung bzw. eine Anpassungsstörung mit längerer de- pressiver Reaktion nicht als invalidisierendes Leiden gelte (act. 169, S. 4, 6). 5.4 Die Ansicht der Vorinstanz, dass ausgehend von der Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion eine IV-rechtlich re- levante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von vornherein auszuschlies- sen sei, ist angesichts der oben dargelegten neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sämtliche psychische Störungen einem struktu- rierten Beweisverfahren zu unterziehen sind (E. 5.2.1 hiervor), nicht halt- bar. Insofern sind auch die Verweise der Vorinstanz auf die nach alter Rechtsprechung (sog. Überwindbarkeitspraxis, vgl. BGE 130 V 352) er- gangenen Bundesgerichtsentscheide unbeachtlich. Im Rahmen des nach

C-3864/2017 Seite 19 neuer Rechtsprechung seit Ende 2017 bei allen psychischen Erkrankun- gen grundsätzlich anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren ist an- hand der massgeblichen Indikatoren das Leistungsvermögen bzw. die Ar- beitsfähigkeit der versicherten Person in einer Gesamtbetrachtung einzel- fallgerecht, ressourcenorientier und ergebnisoffen zu beurteilen (BGE 141 V 281 E. 4.1.1. f.). Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, aus einer be- stimmten Diagnose per se direkt das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit abzuleiten. Dass insbesondere auch bei der Diag- nose Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) nicht von vornherein eine arbeitsfähigkeitseinschränkende Wir- kung ausgeschlossen werden kann, ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 17. März 2016 (E. 5). Darin hat das Bundesgericht erwogen, dass unter F43.2 Störungen erfasst werden, de- ren Symptome meist nicht länger als sechs Monate anhalten, es sich bei den längeren depressiven Reaktionen (F43.21) jedoch anders verhält. 5.5 Soweit die Vorinstanz einen IV-rechtlich relevanten Gesundheitsscha- den damit verneinen will, dass die psychische Erkrankung der Beschwer- deführerin bzw. die sich daraus ergebenden Beschwerden allein durch psy- chosoziale Belastungsfaktoren begründet seien, ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss zwar ein invalidisierender Gesundheits- schaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Ur- teil des BGer 9C_648/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1 m.H. auf BGE 127 V 294 E. 5a). Jedoch verliert eine psychische Erkrankung nicht jegliche Relevanz im Sinne eines rein invaliditätsfremden Geschehens, nur weil sie auch auf psychosoziale Faktoren zurückgeführt werden kann (vgl. Urteil des BGer 9C_116/2018 vom 17. April 2018 E. 3.2.2). Gemäss den Diagnosekriterien der WHO handelt es sich bei Anpassungsstörungen nach ICD-10 F43.2 um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebens- veränderung, nach einem belastenden Lebensereignis oder bei Vorhan- densein oder der drohenden Möglichkeit von schwerer körperlicher Krank- heit auftreten. Die individuelle Disposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine grosse Rolle, es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre (vgl. DILLING/MOMBOUR/ SCHMIDT [Hrsg], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD- 10 Kapitel V [F], 10. Aufl. 2015, S. 209 f.). Demnach sind psychosoziale

C-3864/2017 Seite 20 Belastungen zwar mögliche “Auslösefaktoren“ für eine Anpassungsstörung nach ICD-10 F43.2, jedoch wird das Beschwerdebild nicht allein durch diese, sondern durch das Hinzutreten der individuelle Disposition oder Vul- nerabilität aufrechterhalten. Der psychiatrische L.-Gutachter gab in seinem Teilgutachten entsprechend an, dass es bei der Beschwerdefüh- rerin aufgrund ihrer lebensgeschichtlichen Entwicklung, vor dem Hinter- grund einer internistischen Erkrankung, zu einer depressiven Dekompen- sation im Sinne einer Anpassungsstörung gekommen sei, welche diese aufgrund von mangelnden Kompensationsmechanismen auch mit thera- peutischer Hilfe nicht habe auflösen können (act. 146.2, S. 11). In der bi- disziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine Funktionseinschränkungen, welche sich aus den direkten Folgen nicht versicherter Faktoren (invaliditätsfremde Fakto- ren wie z. B. Arbeitslosigkeit, schwierige wirtschaftliche Lage etc.) ergäben, erkennbar seien (act. 146.1, S. 20). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die psychische Er- krankung der Beschwerdeführerin einzig durch psychosoziale Belastungs- faktoren begründet und eine IV-rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit damit a priori zu verneinen sei. 5.6 Nachdem nun festgestellt wurde, dass eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht der Vo- rinstanz nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, ist im Folgen- den zu prüfen, ob das L.-Gutachten vom 14. November 2016, wel- ches die Vorinstanz zumindest in tatsächlicher medizinischer Hinsicht als beweiskräftig erachtete und insoweit ihrer Verfügung vom 9. Juni 2017 zu- grunde legte, die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizini- schen Massstäbe sowie die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen erfüllt, so dass auf die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % abgestellt werden kann. 5.6.1 In BGE 141 V 281 wurde an verschiedenen Stellen auf die Wichtigkeit einer genauen Diagnosestellung nach einem international anerkannten Klassifikationssystem hingewiesen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 f.). Auch wenn das Bundesgericht in Folgeentscheiden den bis dahin auf der Diagnose liegenden Schwerpunkt auf die funktionalen Auswirkungen einer gesund- heitlichen Störung verlegt hat (BGE 143 V 418 E. 6; Urteil des BGer 9C_273/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4), stellt eine fachärztlich einwandfrei gestellte Diagnose nach wie vor den Ausgangspunkt dar für die Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheitsschaden im Sinne der klassifizierenden Merkmale vorliegt, dar (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2; 143 V 418 E. 6; 141

C-3864/2017 Seite 21 V 281 E. 2.1; 142 V 106 E. 3.3). So ist die gestellte Diagnose Referenz für allfällige Funktionseinschränkungen. In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Partizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denjenigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehört, wird mit den Anforderungen des Ar- beitslebens abgeglichen und anhand von Schweregrad- und Konsistenz- kriterien in eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können geltend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 142 V 106 E. 3.3). Dafür ist erforderlich, dass der medizinische Gutachter wenigstens kurz darlegt, welcher der charakteristischen Krite- rien einer Diagnose inwiefern und wie ausgeprägt gegeben sind (Urteil des BGer 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1). Die Bedeutung der ge- nauen Diagnosestellung und -begründung wird entsprechend auch in den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schwei- zerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] vom 16. Juni 2016 (nachfolgend: Qualitätsleitlinien) betont. Demnach soll auf Grundlage sämtlicher erhobener und ausgewerteter Daten – d. h. der me- dizinischen Befundlage (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1) – eine Diagnose her- geleitet und begründet werden, indem sie den Kriterien der aktuellen ICD oder des aktuellen DSM gegenübergestellt und geprüft wird, welche der Kriterien aufgrund der Befunde erfüllt sind. Neben der Diagnosebegrün- dung sind auch Differenzialdiagnosen zu diskutieren. Widersprüche (z. B. zwischen Aktenlage und klinischem Querschnittsbefund, zwischen Be- schwerden und klinischem Befund, zwischen Befund und Ergebnissen von Zusatzuntersuchungen) müssen offengelegt und so weit wie möglich ge- klärt werden (S. 21, Rz. 6.3 der Qualitätsleitlinien). Die Qualitätsleitlinien legen die methodischen, formalen und inhaltlichen Grundanforderungen fest (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1.2) und die Rechtsprechung hat sie als an- erkannten Standard für eine sachgerechte und rechtsgleiche (versiche- rungs-)psychiatrische Begutachtung bezeichnet. Ein sich formal und inhalt- lich nach den Leitlinien richtendes Gutachten soll somit den Regelfall bil- den (BGE 140 V 260 E. 3.2.2; Urteil des BGer 8C_260/2017 vom 1. De- zember 2017 E. 3.3).

C-3864/2017 Seite 22 5.6.2 Der psychiatrische L.-Gutachter, Dr. med. N., Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte bei der Beschwerdeführerin – ganz im Gegensatz zu sämtlichen psychiatrischerseits bisher gestellten Diagnosen – die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depres- siver Reaktion (ICD-10 F43.21). Diese Diagnosestellung ist aus verschie- denen Gründen nicht nachvollziehbar: 5.6.2.1 Gemäss der ICD-10-Klassifikation der WHO beinhalten die Diag- nosekriterien einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) eine zeitliche Komponente. Demnach wird diese Form der Anpassungsstörung definiert als leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der aber nicht länger als 2 Jahre dauert (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 210). Gemäss Dr. N._______ soll die Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reak- tion aufgrund der lebensgeschichtlichen Entwicklung (Summe der früheren negativen Erfahrungen, act. 146.2, S. 9) der Beschwerdeführerin, vor dem Hintergrund einer internistischen Erkrankung (gemeint: idiopathische thrombozytopenische Purpura), ausgelöst worden sein (act. 146.2, S. 11). Diese Aussage überzeugt nicht, denn wie aus dem internistischen Gutach- ten hervorgeht, erfolgte die Erstdiagnose der idiopathischen thrombozyto- penischen Purpura (Morbus Werlhof) bereits im Februar 2011 (vgl. act. 146.3, S. 5), womit das Zeitkriterium von maximal 2 Jahren im Zeit- punkt der psychiatrischen Begutachtung vom 25. Oktober 2016 ganz klar überschritten war. Die Diagnose der Anpassungsstörung mit längerer de- pressiver Reaktion konnte somit definitionsgemäss weder in diesem Zeit- punkt noch im für die vorliegende Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2017 vorgelegen ha- ben (vgl. auch Urteil BGer 8C_551/2015 vom 17. März 2016 E. 5.1). Zudem erweisen sich die gutachterlichen Ausführungen zu den Auslösefaktoren als zu vage, denn die ICD-10-Klassifikation verlangt den eindeutigen Nach- weis des belastenden Ereignisses bzw. der belastenden Situation bzw. der Lebenskrise, das bzw. die zur Störung geführt hat. Zudem müssen über- zeugende, wenn auch vielleicht nur vermutete Gründe dafür, sprechen, dass die Störung ohne Belastung nicht aufgetreten wäre (vgl. DILLING/MO- MBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 209). Dies ist nicht vereinbar mit den Ausfüh- rungen von Dr. N._______, wonach die persistierende depressive Symp- tomatik der Beschwerdeführerin bereits vor der Diagnose des Morbus Werlhof, die er als auslösenden Faktor nannte, aufgetreten sei (vgl. act. 146, S. 8 f.). Schliesslich bleibt unklar, weshalb die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin erst im Dezember 2012 eintrat, nachdem die Blu-

C-3864/2017 Seite 23 terkrankung bereits im Februar 2011 diagnostiziert worden war und die An- passungsstörung gemäss Diagnosekriterien im Allgemeinen innerhalb ei- nes Monats nach dem belastenden Ereignis oder der Lebensveränderung eintritt (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 209). 5.6.2.2 Weiter findet sich in der Beurteilung von Dr. N._______ keine aus- reichende und nachvollziehbare Begründung, weshalb er von der in den medizinischen Vorakten fachpsychiatrisch wiederholt gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige depressive Epi- sode (ICD-10 F33.1; vgl. insb. act. 9; act. 26; 37; 142, S. 21; act. 132; act. 142, S. 51 ff.) abgewichen ist. Dr. N._______ nahm einzig Bezug auf das Gutachten von Dr. K._______ vom 8. August 2016 und kritisierte die gleich- zeitige Vergabe der Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer Dysthymie, was in dieser Form dem ICD-10 nicht entspreche. Die von ihm diagnostizierte Anpassungsstörung würde das Beschwerde- bild besser beschreiben, wobei dies letztlich von akademischem Interesse sei (act. 146.2, S. 12). Diese Ausführungen sind nicht überzeugend, denn die Diagnosekriterien der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Re- aktion und der rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige depres- sive Episode, überlappen sich zwar teilweise, sind aber nicht deckungs- gleich (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 209 f. und 169 ff.). Ein wesentlicher Unterschied liegt darin, dass eine Anpassungsstörung mit län- gerer depressiver Reaktion definitionsgemäss nur bei einem leichten de- pressiven Zustand diagnostiziert werden kann (vgl. DILLING/MOM- BOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 209). Demgegenüber hatte Dr. K._______ – wie auch die behandelnde Psychiaterin und weitere psychiatrische Fachärzte – eine mittelgradig ausgeprägte depressive Störung festgestellt (act. 142, S. 59). Eine Klärung dieses Widerspruchs findet sich im Gutachten von Dr. N._______ nicht. Zudem bleibt in diesem Zusammenhang auch die Aus- sage von Dr. N., es sei aus psychiatrischer Sicht von “mittelgradi- gen Befunden“ auszugehen (act. 146.2, S. 9), unklar resp. widersprüchlich. Falls sich dies auf die Ausprägung der depressiven Symptomatik beziehen sollte, hätte die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressi- ver Reaktion definitionsgemäss nicht gestellt werden dürfen. 5.6.2.3 Nebst der fehlenden Auseinandersetzung mit von anderen Ärzten der Psychiatrie gestellten abweichenden Diagnosen äusserte sich Dr. N. auch nicht zu dem Widerspruch zwischen dem von ihm erho- benen klinischen Befund und dem Ergebnis der testpsychologischen Un- tersuchung (Beck-Depressions-Inventar), bei welcher die Beschwerdefüh-

C-3864/2017 Seite 24 rerin laut Gutachten einen Wert erzielt hatte, der für eine schwere depres- sive Symptomatik spricht (vgl. act. 164.2, S. 7). Diesbezüglich besteht Klä- rungsbedarf, umso mehr, als sich gemäss einer anderen Testung (Test of Memory Malingering [TOMM-Test]) keine Hinweise auf das Vorliegen einer Aggravation oder gar Simulation seitens der Beschwerdeführerin finden liessen (act. 164.2, S. 8). 5.6.2.4 Zusammengefasst und im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhal- ten, dass die Diagnosestellung und -begründung durch Dr. N._______ nicht nachvollziehbar ist, weshalb diesbezüglich nicht auf das psychiatri- sche (Teil-)Gutachten abgestellt werden kann. 5.6.3 Abgesehen von der mangelhaften Diagnosestellung vermag das Teil- gutachten von Dr. N._______ auch mit Blick auf die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe nicht zu überzeugen: 5.6.3.1 Die Kategorie “funktioneller Schweregrad“ beurteilt sich nach den konkreten funktionellen Auswirkungen und insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionen leidensbedingt beeinträchtigt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.3 m.H.). Beim zum ersten Kom- plex der “Gesundheitsschädigung“ gehörenden Indikator “Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde“ (vgl. E. 5.2.1 hiervor) geht es darum, die kon- kreten Erscheinungsformen der diagnostizierten Gesundheitsschädigung festzustellen, d. h. die Schwere und das Ausmass des Krankheitsgesche- hens. Die Schwere des Krankheitsgeschehens ist vom Gutachter anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätiologie und Pa- thogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1). Die vorliegend festgestellten diagnostischen Mängel und Unklarheiten im psychiatrischen Gutachten von Dr. N._______ beschlagen unvermeidlich auch den Indika- tor “Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde“. Es ist wie erwähnt nicht klar, weshalb Dr. N._______ zum Schluss kam, es lägen aus psychiatri- scher Sicht “mittelgradige Befunde“ vor bzw. worin diese mittelgradigen Be- funde konkret bestehen. Bei der Definition des Belastungsprofils hielt er in Anlehnung an das Mini-ICF-APP fest, dass mittelgradige Beeinträchtigun- gen verschiedener Fähigkeiten gegeben seien, ohne jedoch dabei auf die psychopathologischen Befunde Bezug zu nehmen (act. 146.2, S. 11). Eine Plausibilisierung der angegeben mittelgradigen Ausprägung der diagnose- relevanten Befunde ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.

C-3864/2017 Seite 25 5.6.3.2 Weiter hat unter dem Indikator “Komorbidität“ eine Gesamtbetrach- tung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der diagnostizierten psychischen Erkrankung(en) zu sämtlichen begleitenden krankheitswerti- gen Störungen zu erfolgen (vgl. Urteil des BGer 9C_21/2017 vom 22. Feb- ruar 2018 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3; zur Ausdeh- nung des strukturierten Beweisverfahrens auf sämtliche psychischen Er- krankungen vgl. BGE 143 V 418 E. 6 und 7). Wie das Bundesgericht in Präzisierung von BGE 141 V 281 in BGE 143 V 418 erkannt hat, fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be- deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall res- sourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Das strukturierte Beweisver- fahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert (Urteil 9C_21/2017 E. 5.2.1; BGE 143 V 418 E. 8.1). Im Sinne dieser ge- forderten beschwerdeübergreifenden Gesamtbetrachtung hätten sämtli- che körperlichen Leiden der Beschwerdeführerin in die Ressourcenbeur- teilung miteinbezogen werden müssen. Zwar erwähnte Dr. N._______ in seinem Teilgutachten unter “Komorbiditäten“ die “Bluterkrankung“ und be- urteilte deren Auswirkungen auf die psychische Erkrankung, jedoch liess er die übrigen im internistischen Gutachten aufgeführten somatischen Di- agnosen (act. 146.3, S. 5) unbeachtet. Insbesondere hinsichtlich der diag- nostizierten beginnenden Gonarthrose beidseits hatte die Beschwerdefüh- rerin gegenüber dem internistischen Gutachter über Schmerzen in beiden Kniegelenken geklagt (act. 146.3, S. 2), womit eine ressourcenmindernde Auswirkung dieser Erkrankung nicht ausgeschlossen werden kann. Aus der Stellungnahme des rheumatologischen RAD-Arztes vom 23. Mai 2017, wonach die Kniebeschwerden in einer leidensadaptierten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Folge hät- ten, folgt nicht, dass diese im Rahmen der Ressourcenbeurteilung unbe- achtlich sind (vgl. Urteil BGer 9C_658/2018 vom 11. Januar 2019 E. 4.3). Nach dem Gesagten erweist sich die psychiatrische Abklärung betreffend den Indikator “Komorbidität“ als unvollständig. 5.6.3.3 Betreffend den ebenfalls der Kategorie des funktionellen Schwere- grades angehörenden Komplex “Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsdiagnos- tik, persönliche Ressourcen) finden sich keine Ausführungen zu den per- sönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin, welche die psychiatrische Beeinträchtigung kompensieren und damit die Leistungsfähigkeit begüns- tigen könnten (vgl. Urteil des BGer 9C_658/2018 E. 5 m. H. auf BGE 141 V 281 E. 4.1.1). Da die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person nach

C-3864/2017 Seite 26 neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung leis- tungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati- onspotentialen (Ressourcen) andererseits zu bestimmen ist (BGE 141 V 281 E. 3.6), stellen die fehlenden gutachterlichen Angaben zu den persön- lichen Ressourcen der Beschwerdeführerin einen Mangel dar. Infolge des- sen, lässt sich auch die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. N._______ nicht plausibilisieren. 5.6.4 Schliesslich erweisen sich die Angaben von Dr. N._______ zum ret- rospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als zu vage. So hielt er fest, dass die beschriebenen Einschränkungen der Be- schwerdeführerin seit dem 7. Dezember 2012 bestünden, und dass der damals dokumentierten Arbeitsunfähigkeit von 100 %, insbesondere auf- grund der erfolgten Krankenhausaufenthalte, durchwegs gefolgt werden könne. Im Verlauf hätte dann jedenfalls in einer leidensadaptierten Ver- weistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % erreicht werden können (act. 146.2, S. 12). Mangels konkreter zeitlicher Angaben unter Bezugnahme auf die in den Akten vorhandenen echtzeitlichen fachpsychiatrischen Be- richte, reichen die Aussagen von Dr. N._______ nicht, um die Arbeitsfähig- keit der Beschwerdeführerin in retrospektiver Hinsicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen zu können. 5.6.5 Zusammengefasst genügt das psychiatrische (Teil-)Gutachten von Dr. N._______ weder den allgemeinen Beweisanforderungen noch den mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäben. Auf das (Teil-)Gutachten sowie die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % kann folglich nicht abgestellt werden. 5.7 Die übrigen in den Akten liegenden psychiatrischen Berichte und Gut- achten stellen ebenfalls keine rechtsgenügliche Grundlage zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands bzw. der Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin dar. Die behandelnde Psychiaterin Dr. F._______ attes- tierte der Beschwerdeführerin im jüngsten Verlaufsbericht vom 21. März 2016 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit, was angesichts der angegebenen wenigen Befunde (angespannt und erschöpft wirkend, Grundstimmung bedrückt, ängstlich besorgt, zielgerichteter Antrieb vermin- dert, vorzeitige Erschöpfung, Konzentrationsminderung) und der niedrig- frequenten psychotherapeutischen Behandlungstermine nicht nachvoll- ziehbar erscheint (vgl. act. 132, S. 2). Aus ihren Berichten ist zudem zu entnehmen, dass sie auch somatische Beschwerden und psychosoziale Faktoren in ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen miteinbezogen hatte (vgl.

C-3864/2017 Seite 27 act. 132, S. 2; act. 60). Gleiches gilt für Dr. K., welcher in seinem Gutachten vom 8. August 2016 zuhanden der DRV explizit festhielt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen und somatischen Be- schwerden in Kombination als erwerbsunfähig einzustufen sei (act. 142, S. 60). 6. 6.1 In somatischer Hinsicht stützte sich die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle C. bei der Annahme, die Beschwerdeführerin sei in leidensadap- tierten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, auf das L.-Gutachten vom 14. November 2016 und die Stellungnahme des rheumatologischen RAD-Arztes Dr. M. vom 23. Mai 2017 (act. 165). 6.2 Der internistische Gutachter der L., Dr. med. O., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, kam in seinem Teilgutachten zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keine internistischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Zur Diagnose idiopathische thrombozytopenische Purpura (nachfolgend: ITP) hielt er fest, dass der ins- gesamt fünfjährige Verlauf als stabil bezeichnet werden könne, da grössere Blutungen bisher nicht aufgetreten seien. Andere internistische Erkrankun- gen lägen nicht vor. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer Ver- weistätigkeit lägen aus internistischer Sicht bei 100 % (act. 146.3, S. 5). Die Beurteilung von Dr. O._______ erscheint eher oberflächlich und lü- ckenhaft. So fehlt es an Ausführungen zum Krankheitsbild der ITP und de- ren möglichen gesundheitlichen Auswirkungen. Zudem steht seine Ein- schätzung im ungeklärten Widerspruch zu anderen Arztberichten, in wel- chen die ITP als arbeitsfähigkeitsrelevante Diagnose aufgeführt wurde. Im Entlassungsbericht der Klinik D._______ vom 28. Januar 2013 wurde bei- spielsweise festgehalten, dass aufgrund der “Immunerkrankung“ (gemeint: ITP) Einschränkungen bestünden, da diese zu einer sehr schnellen Er- schöpfbarkeit und einer geringen Belastbarkeit führe (act. 9, S. 14). Dem- gegenüber ging Dr. O._______ ohne jegliche Begründung davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Symptome der schnellen Er- schöpfbarkeit und Müdigkeit dem psychischen Bereich zuzuordnen seien (vgl. act. 146.3, S. 1 f.). Diese Ansicht erweckt in dieser Absolutheit doch erhebliche Zweifel, zumal in der medizinischen Literatur diverse mit der ITP verbundene Einschränkungen beschrieben werden; darunter kognitive Ein- schränkungen, Fatigue, Schwäche, Depression, erhöhtes Infektionsrisiko, Nebenwirkungen der ITP-Therapie (vgl. z. B. Matzdorff et al., Immunthro- mobzytopenie – aktuelle Diagnostik und Therapie, Oncology Research and

C-3864/2017 Seite 28 Treatment, 2018; 41, S. 29 f., abrufbar unter: https://www.karger.com/Ar- ticle/FullText/486384, zuletzt besucht am 25. Februar 2019). Vor diesem Hintergrund greift die Begründung von Dr. O., die ITP habe des- wegen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, weil bisher keine grös- seren Blutungen aufgetreten seien, zu kurz. Es erscheint ohnehin fraglich, ob der Gutachter als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin ohne (ersicht- liche) weitere Spezialisierung die notwendigen fachlichen Kompetenzen hat, um diese selten vorkommende Erkrankung (vgl. Matzdorff et al., a.a.O., S. 5) aus dem Spezialbereich Hämatologie unter Einbezug aller re- levanten Kriterien zu beurteilen. Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Krankheitsbild ist dem Gutachten jedenfalls nicht zu entnehmen. 6.3 Nachdem die Beschwerdeführerin im Einwandschreiben auf ihre Knie- beschwerden hingewiesen hatte, legte die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle C. die Angelegenheit dem rheumatologischen RAD-Arzt Dr. M._______ zur Beurteilung aufgrund der Akten vor. Dieser kam gemäss seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2017 zum Schluss, dass die sympto- matische Gonarthrose beidseits mit rechts nachgewiesenen geringen de- generativen Veränderungen (MRI des rechten Kniegelenks vom 29. Sep- tember 2015, vgl. act. 146.4, S. 12) und klinisch dokumentierter normaler Funktion beider Kniegelenke keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit begründe (act. 165, S. 2). An dieser Schlussfolge- rung bestehen insofern Zweifel, als dass Dr. M._______ sich in klinischer Hinsicht mangels anderer Berichte ausschliesslich auf das internistische (Teil-)Gutachten von Dr. O._______ stützen konnte. Die Ausführungen von Dr. O._______ zu den Kniebeschwerden sind jedoch sehr spärlich. Er hielt fest, dass die Beschwerdeführerin Schmerzen in beiden Kniegelenken an- gegeben habe (act. 164.2, S. 2). Anamnestisch sei im Februar 2016 der Nachweis eines Gelenkergusses im rechten Knie bei beginnender Gon- arthrose rechts erfolgt, wobei ein Hämarthros nicht habe ausgeschlossen werden können (act. 146.3, S. 3). Beim Befund zum Bewegungsapparat gab er an, es bestünden arthrotische Reibegeräusche in beiden Kniege- lenken, die jedoch wie die übrigen grossen Gelenke aktiv und passiv frei beweglich seien (act. 146.3, S. 4). In der Folge führte er die initiale Gon- arthrose beidseits ohne weitere Begründung und ohne die von der Be- schwerdeführerin geklagten Knieschmerzen zu berücksichtigen als Diag- nose ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf (act. 164.3, S. 5). Nebst der mangelnden Begründung stellt sich auch die Frage, ob Dr. O._______ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin die nötige Qualifikation zur fachgerechten und umfassenden Befunderhebung

C-3864/2017 Seite 29 und -beurteilung in Bezug auf eine rheumatologische/orthopädische Beein- trächtigung aufweist. Nach dem Gesagten kann jedenfalls nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einem feststehen- den Sachverhalt und lückenlos erhobenen Befund in Bezug auf die Knie- beschwerden ausgegangen werden. Dafür spricht auch der Umstand, dass Dr. M._______ nicht in der Lage war, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin, welche er bezugneh- mend auf die Angaben im Arbeitsgeberfragebogen als körperlich schwere Tätigkeit qualifizierte, aufgrund der Akten einzuschätzen, sondern diesbe- züglich eine rheumatologische oder orthopädische Untersuchung als erfor- derlich erachtete (act. 165, S. 2). Aufgrund der bestehenden nicht geringen Zweifel an der Aktenbeurteilung von Dr. M._______, kann darauf nicht ab- gestellt werden (vgl. E. 4.4.3 hiervor). 6.4 Nach dem Gesagten bietet die Aktenlage auch in somatischer Hinsicht keine genügende Grundlage zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 7. 7.1 Im Ergebnis zeigt sich, dass die Vorinstanz den relevanten medizini- schen Sachverhalt weder in psychiatrischer noch somatischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Zudem hat sich die Vorinstanz, abgesehen vom Antrag auf Abweisung der Beschwerde in ihrer Vernehmlassung da- rauf beschränkt, auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Anlass zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels be- stand vorliegend somit nicht, weshalb der entsprechende Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. Mangels einer zuverlässigen me- dizinischen Entscheidgrundlage ist es vorliegend nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und ab wann die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 7.2 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist dann möglich, wenn sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Frage nach den Aus- wirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits- respektive Leis- tungsfähigkeit begründet liegt oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzi- sierung oder Ergänzung gutachterlicher Ausführungen erforderlich ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

C-3864/2017 Seite 30 Bei regelmässiger Einholung von medizinischen Gerichtsgutachten litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Würde eine gravierend mangelhafte Sachverhaltsabklärung im Verwaltungsver- fahren durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfah- ren korrigiert, bestünde zudem die konkrete Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts auf das Gericht mit entsprechender zeitlicher und personeller Inanspruch- nahme der Ressourcen (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5). Überdies wäre damit der dop- pelte Instanzenzug, den sich die Beschwerdeführerin vorliegend mit ihrem Rückweisungsantrag ausdrücklich erhalten wollte (vgl. BVGer-act. 1, S. 2), nicht gewahrt (Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1). Im Weiteren liegen nicht an sich umfassende und beweiskräftige Gutachten vor, welche indessen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, so dass sich die Frage nach der Anordnung eines Obergutachtens stellen würde (vgl. BGE 136 V 156 E. 3.3, 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweisen). 7.3 Die Vorinstanz und die IV-Stelle C._______ hätten die Mangelhaftigkeit des L.-Gutachtens – sowohl aus psychiatrischer wie auch aus so- matischer Sicht – bei genügender Sorgfalt erkennen können bzw. müssen. Insbesondere ist zu beanstanden, dass Dr. G. als Facharzt der Psychiatrie auch die Beurteilung der Beweiskraft des für ihn fachfremden internistischen Teilgutachtens überlassen worden war (vgl. Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.2). 7.4 Die erforderliche weitere medizinische Abklärung hat vorliegend – nach Aktualisierung des medizinischen Dossiers – in Form einer interdisziplinä- ren Begutachtung der Beschwerdeführerin stattzufinden. Nur so kann si- chergestellt werden, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen er- fasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1). Geboten erscheinen Expertisen in den Fach- bereichen Hämatologie, Orthopädie/Rheumatologie und Psychiatrie (letz- tere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss neuer bun- desgerichtlicher Rechtsprechung, BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281). Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten

C-3864/2017 Seite 31 beigezogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fra- gestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1). Betreffend den zu beurteilenden Zeitraum haben die Gutachter sinnvollerweise die Entwicklung des Gesundheitszustands und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Juli 2012 bis zum Zeitpunkt der neuen Begut- achtung miteinzubeziehen und zu beurteilen. 7.5 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri- schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli 2015 E. 5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Der Beschwerdeführerin ist das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist ihr Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.). Gründe, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind vorliegend keine ersicht- lich. Des Weiteren erfolgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Be- gutachtungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.

2 IVV), was im Interesse der Verfahrens- beteiligten liegt, wobei vorliegend die Zufallsauswahl der Gutachterstelle aufgrund des Ausgeführten unter Ausschluss der L._______ AG zu erfol- gen haben wird. 7.6 Im Ergebnis ist die Beschwerde im Subeventualantrag gutzuheissen und die Angelegenheit somit unter Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung vom 9. Juni 2017 zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerde- führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Vorschuss

C-3864/2017 Seite 32 von Fr. 800.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz werden von Gesetzes wegen keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE) Da seitens der Rechtsvertreterin keine Kostennote einge- reicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, des durchgeführten einfa- chen Schriftenwechsels, des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin be- reits im vorinstanzlichen Verfahren durch ihre Rechtsvertreterin vertreten war, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fäl- len gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu z. B. Urteil des BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3 mit Hinweisen]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-3864/2017 Seite 33 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, in dem Sinn teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2017 aufgeho- ben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und an- schliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2‘300.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

C-3864/2017 Seite 34 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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11.03.2019
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25.03.2026