B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-384/2021
Urteil vom 2. Juni 2022 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien A._______, (Serbien), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Nichteintretensverfügung der SAK vom 26. November 2020.
C-384/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vor- instanz) sprach mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 dem serbischen Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer- deführer) per 1. August 2014 eine ordentliche Altersrente zu (Akten der Vorinstanz [act.] 11). A.b Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 wurde dem Versicherten per 1. Juni 2017 eine einmalige Abfindung in Höhe von Fr. 31'870.– zugesprochen (act. 27). Die Rentenabfindung wurde am 12. Juni 2017 ausbezahlt (act. 28). A.c Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher der Versicherte die Verzinsung der geleisteten AHV-Beiträge beziehungsweise der Rentenab- findung geltend machte, wies die SAK mit Entscheid vom 13. September 2017 ab. Zudem wies sie darauf hin, dass sie für die Rückvergütung von Krankenkassenbeiträgen nicht zuständig sei (act. 32). Auf die verspätete Beschwerde gegen den Einspracheentscheid trat das Bundesverwaltungs- gericht nicht ein (act. 50). Auf die darauf erfolgte Beschwerde ans Bundes- gericht wurde ebenfalls nicht eingetreten (act. 53). B. B.a Am 28. August 2017 beantragte der Versicherte über die serbische Verbindungsstelle (Eingang bei der Vorinstanz: 18. März 2019) sinnge- mäss die Verzinsung der ausgezahlten einmaligen Abfindung (vgl. act. 55 S. 4 f., act. 57). B.b Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 ersuchte die SAK den Versicherten, ihr mitzuteilen, ob sie mit formeller Verfügung zu seinem Antrag auf Verzin- sung Stellung nehmen solle. Ferner informierte sie den Versicherten, dass sie für die Frage der Rückerstattung von Krankenkassenprämien unzu- ständig sei und er sich diesbezüglich an die Versicherung wenden solle, an die er die Prämien gezahlt habe (act. 59). B.c Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 ersuchte der Versicherte um eine Stel- lungnahme. Des Weiteren teilte er mit, dass nicht die Rückerstattung der Krankenkassenbeiträge verlangt werde, sondern lediglich die Summe der Verzinsung (act. 60).
C-384/2021 Seite 3 B.d Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 lehnte die SAK den Anspruch auf Verzugszinsen ab (act. 63). B.e Mit Schreiben vom 1. November 2019 teilte der Versicherte mit, er habe sich vor geraumer Zeit an den Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte gewandt. Die Entscheidung dieses Gerichtes stehe immer noch aus. Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes werde er sich bis auf weiteres nicht mehr zu irgendwelchen Entscheidungen äussern (act. 64). B.f Daraufhin machte die SAK den Versicherten mit Schreiben vom 17. Ja- nuar 2020 darauf aufmerksam, dass die Einsprachefrist gegen die Verfü- gung vom 18. Oktober 2019 nicht erstreckt werden könne. Ferner ersuchte sie den Versicherten um Klärung, ob das Schreiben vom 1. November 2019 als Einsprache zu behandeln sei und gegebenenfalls um Zustellung einer handschriftlich unterschriebenen Einsprache mit einem Rechtsbe- gehren und einer (kurzen) Begründung. Sie gewährte dem Versicherten dafür eine Nachfrist von 20 Tagen (act. 65). B.g Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 bestätigte der Versicherte, dass das Schreiben vom 1. November 2019 als Einsprache zu betrachten sei. Ferner hielt er fest, es gehe einzig und allein um die Rückerstattung der von ihm und seiner in der Zwischenzeit verstorbenen Ehefrau entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung (act. 66). B.h Mit Schreiben vom 17. September 2020 verwies die SAK den Versi- cherten nochmals auf die Notwendigkeit des Einhaltens der Formvorschrif- ten für eine Einsprache und liess ihn wissen, dass auch sein Schreiben vom 27. Januar 2020 diesen nicht genüge. Sie gewährte dem Versicherten eine weitere Nachfrist von 20 Tagen, um ein Rechtsbegehren hinsichtlich der Verfügung vom 18. Oktober 2019, mit der sein Gesuch um Verzinsung abgelehnt worden sei, mitzuteilen sowie dieses kurz zu begründen, an- dernfalls eine Nichteintretensverfügung erlassen werde, die sich lediglich mit der mangelnden Zulässigkeit der Einsprache befasse (act. 68). B.i Mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der Vorinstanz: 9. Oktober 2020) bestätigte der Versicherte, dass es um die Rückzahlung der von ihm entrichteten Beiträge zur Krankenkasse gehe (act. 69). B.j Die SAK informierte den Versicherten am 26. November 2020 erneut, dass sie für die Rückvergütung von Krankenkassenbeiträgen nicht zustän- dig sei (act. 72).
C-384/2021 Seite 4 B.k Weiter hielt die SAK mit Verfügung vom 26. November 2020 fest, dass auf die Eingabe vom 1. November 2019 aufgrund eines fehlenden Rechts- begehrens und fehlender Begründung nicht einzutreten sei (act. 73). C. C.a Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 übermittelte die SAK dem Bundes- verwaltungsgericht die bei ihr am 21. respektive am 23. Dezember 2020 eingegangene Beschwerde vom 6. und 14. Dezember 2020 (Akten im Be- schwerdeverfahren [BVGer act.] 1 und 2 samt Beilage). C.b Mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2021 wurde der Beschwerde- führer förmlich aufgefordert, in der Schweiz eine Zustelladresse zu be- zeichnen, andernfalls künftige Anordnungen und Entscheide durch Publi- kation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer act. 4). Mit Schreiben vom 8. April 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe keine Möglichkeit, in der Schweiz eine ständige Adresse einzurichten, weshalb er den angege- benen Link zur Akteneinsicht nutzen werde (BVGer act. 7). C.c Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Nichteintretensverfü- gung vom 26. November 2020 (BVGer act. 11). C.d Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2021 wurde der Schriftenwech- sel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – abgeschlossen (BVGer act. 12). D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtschriften ist – soweit er- forderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 26. Novem- ber 2020, mit welcher die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschwerde- führers nicht eingetreten ist (act. 73).
C-384/2021 Seite 5 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe- bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Wird – wie vorliegend – ein Nichteintretensentscheid angefochten, be- schränkt sich der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage und das Bun- desverwaltungsgericht prüft generell nur, ob dieser Entscheid zu Recht er- folgte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.8 und 2.164; BGE 132 V 74 E. 1.1). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, alle Fristen beachtet zu haben. Sodann ersucht er um abschliessende Klärung der Frage der Rückerstat- tung der Zinsen sowie um Aufklärung der Frage, weshalb seine verstor- bene Ehefrau bei gleicher Arbeitsleistung Fr. 20'000.– mehr Abfindung er- halten habe als er (BVGer act. 1 samt Beilagen). 2.2 Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur jene Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1). 2.3 In der vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Verfügung vom 26. November 2020 wird die Frage beurteilt, ob die Eingaben des Be- schwerdeführers vom 1. November 2019, 27. Januar 2020 und 9. Oktober 2020 insgesamt den formell-rechtlichen Anforderungen einer Einsprache gegen die negative Verzugszinsverfügung der SAK vom 18. Oktober 2019 entsprechen. Hingegen bilden weder die materiell-rechtliche Frage der Rückerstattung von Zinsen noch die Frage der Höhe der Rentenabfindung Gegenstand der hier angefochtenen Verfügung. 2.4 Somit ist hier einzig die Frage zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 1. November 2019 eingetreten ist.
C-384/2021 Seite 6 3. 3.1 Die Einsprache ist ein ordentliches Rechtsmittel, das es dem Adres- saten einer Verfügung ermöglicht, deren Überprüfung durch die Behörde zu erwirken, bevor gegebenenfalls ein Richter angerufen wird (vgl. SVR 2005 AHV Nr. 9 E. 1.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 190 E. 1b und c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 53/2004 vom 25. Novem- ber 2004 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Sie stellt die Beteiligung des Versicher- ten am Entscheidungsprozess sicher und verfolgt insbesondere das Ziel der Verfahrensökonomie und der Entlastung der Gerichte in den Bereichen des Verwaltungsrechts, in denen besonders viele Entscheide gefällt wer- den. Im Sinne des Rügeprinzips ist es im Einspracheverfahren in erster Linie Sache des Versicherten, den zu überprüfenden Gegenstand zu be- stimmen. Der Versicherer hat die streitige Verfügung in der Regel nur inso- weit zu überprüfen, als sie angefochten ist und aufgrund der Parteivorbrin- gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass zur Überprüfung besteht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts I 664/03 vom 19. November 2004 E. 2.2 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). 3.2 Die Formerfordernisse an eine Einsprache, die der Bundesrat – ge- stützt auf die Delegationsnorm von Art. 81 ATSG – in Art. 10 Abs. 1 ATSV (SR 830.11) festgelegt hat, konkretisieren die Mitwirkungspflicht des Versi- cherten bei der Durchführung der verschiedenen Sozialversicherungsge- setze und entsprechen weitgehend denjenigen, die von der Rechtspre- chung vor dem ATSG für das in einigen Sozialversicherungszweigen vor- gesehene Einspracheverfahren aufgestellt wurden (Urteil I 664/03 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 123 V 128 E. 3). So müssen Einsprachen ein Rechts- begehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 ATSV). Die Be- gründung muss sich auf das Rechtsbegehren beziehen (SUSANNE GEN- NER, in: Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts, 2020, N. 31 zu Art. 52). Rechtsprechungsgemäss reicht für die An- nahme einer Einsprache aus, dass aus der Rechtsmitteleingabe der Wille der versicherten Person klar hervorgeht, die sie berührende Verfügung an- zufechten. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Einsprache ist nicht not- wendig, kann aber als Indiz für seinen Inhalt gewertet werden (vgl. Urteile des BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2. und 8C_475/2007 vom 23. April 2008 E. 4.2, jeweils mit Hinweisen; BGE 116 V 353 E. 2b mit Hin- weisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 61/02 vom 2. September 2003 E. 2.3 und H 78/01 vom 30. November 2001 E. 2a).
C-384/2021 Seite 7 3.3 Abgesehen von den hier nicht massgebenden Fällen gemäss Art. 10 Abs. 2 ATSV kann die Einsprache laut Art. 10 Abs. 3 ATSV wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache füh- renden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Die Be- hörde ist dazu verpflichtet, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Beschwerdefrist erreicht werden soll. Werden die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt, wird das Einspracheverfahren mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.2 f. mit Hinweisen). 4. 4.1 Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2020 seine Einsprache innert Nachfrist schriftlich und unterzeichnet erklärt hat (act. 66), ist seinem Begehren auf Anerkennung der fristgerechten Einrei- chung stattzugeben, wobei zu bemerken ist, dass die Fristeinhaltung nicht in Abrede gestellt wird. 4.2 Hingegen hat sich der Beschwerdeführer in seinen Schreiben an die Vorinstanz nicht weiter mit dem materiellen Inhalt der negativen Verzugs- zinsverfügung vom 18. Oktober 2019 auseinandergesetzt. In seiner Zu- schrift vom 1. November 2019 teilte er mit, er werde sich bis zur endgülti- gen Sachverhaltsklärung durch den Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte nicht mehr zu irgendwelchen Entscheidungen äussern; am 27. Januar 2020 brachte er seinen Einsprachewillen zum Ausdruck und hielt fest, es gehe ihm einzig und allein um die Rückerstattung der Kran- kenversicherungsbeiträge; dieses Anliegen wiederholte er mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 sinngemäss (vgl. act. 64, 66 und 69). Obwohl der Beschwerdeführer von der Vorinstanz zweimal aufgefordert worden ist, ein Rechtsbegehren mit Begründung hinsichtlich der Verfügung vom 18. Okto- ber 2019, mit welcher sein Gesuch um Verzinsung abgelehnt worden war, einzureichen (vgl. act. 65 und 68), hat er sich in keiner Weise dazu geäus- sert. Stattdessen bestätigte er jeweils, es gehe ihm einzig um die Rückzah- lung entrichteter Krankenkassenbeiträge. Auch von einem juristischen Laien darf erwartet werden, nach wiederholtem ausdrücklichem Hinweis und Ansetzung einer Nachfrist, für seine Einsprache ein Rechtsbegehren
C-384/2021 Seite 8 und eine kurze Begründung nachzureichen. Es ist deshalb nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz, unter Beachtung der Vorgaben von Art. 10 Abs. 1 ATSV, androhungsgemäss auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. November 2019 nicht eingetreten ist. 4.3 Schliesslich ist unter Hinweis auf Art. 30 ATSG anzumerken, dass die Vorinstanz betreffend die vom Beschwerdeführer wiederholt verlangten Rückzahlung von entrichteten Krankenkassenbeiträgen eine allfällige Wei- terleitung an die zuständige Stelle zu prüfen hat. 4.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist (E. 2.3) – abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 85 bis Abs. 2 AHVG in der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren kostenlos. Seit dem 1. Januar 2021 ist das Verfahren nur noch bei Streitigkeiten über Leistungen kosten- los. Für hängige Beschwerden gilt das bisherige Recht (Art. 82a ATSG). Da die Beschwerde vor dem 1. Januar 2021 anhängig gemacht wurde (Ein- gang bei der Vorinstanz am 21. Dezember 2020), sind keine Verfahrens- kosten zu erheben. 5.2 Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Vorinstanz (als Bundesbehörde) ist eine Parteientschädigung zuzuspre- chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-384/2021 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
C-384/2021 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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