Abt ei l un g II I C-38 3 9 /20 0 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 8 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. V_______, AT-1040 Wien, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Heidi Pfister- Ineichen, Seidenhofstrasse 12, 6003 Luzern, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15, Vorinstanz. AHV-Beitragszahlungen; Verfügungen der Ausgleichskasse Luzern vom 4. Mai 2007. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-38 3 9 /20 0 8 Sachverhalt: A. V_______, (Staat X) Staatsangehöriger, geboren am (Geburtsdatum), nahm im Jahr 1988 eine Erwerbstätigkeit als Opernsänger am (Ort) Stadttheater und damit verbunden Wohnsitz mit seiner Frau in (Ort) auf. Dabei leistete er die obligatorischen Beiträge an die schweizeri- sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Mit Beginn der internationalen Karriere hielt er sich ab 1991 auch ver- schiedentlich im Ausland auf, wobei die Aufenthaltsdauer in der Schweiz immer mehr abnahm. Mit Entscheid vom 27. September 2005 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern ein Gesuch von V_______ um Erteilung des Kantonsbürgerrechts ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Luzern am 24. Januar 2006 ab mit der Begründung, die Familie V_______ wohne seit dem Jahre 1995 mehrheitlich in (Staat X) bzw. im Ausland, weshalb kein Wohnsitz mehr in (Ort) bestehe. Mit zwei Entscheiden vom 2. November 2006 stellte das Steueramt Luzern fest, dass gestützt auf den Entscheid des Regierungsrates ab dem Jahr 2003 keine ordentliche Steuerpflicht für die Familie Vargas im Kanton Luzern mehr bestehe. B. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 stellte V_______ bei der Aus- gleichskasse Luzern das Gesuch um Revision der Beitragsverfügun- gen für die Zeitspanne 1995 - 2002 (nachfolgend Gesuch 1995 - 2002) und beantragte die Rückerstattung der von ihm bezahlten Beiträge der AHV/IV. Er machte geltend, der Regierungsrat des Kantons Luzern habe in seinem Entscheid betreffend die Ablehnung seines Einbürge- rungsgesuches festgestellt, dass er seit 1995 seinen zivilrechtlichen Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz, sondern in (Staat X) habe. Damit seien die Voraussetzungen zum Beitragsbezug nicht mehr erfüllt ge- wesen. Mit separatem Schreiben vom 20. Dezember 2006 stellte V_______ bei der Ausgleichskasse Luzern zudem das Gesuch, ihm die für die Zeitspanne vom 1. Januar 2003 bis 31. Oktober 2005 vereinnahmten Akontozahlungen mit Zinsen zurückzuerstatten (nachfolgend Gesuch 2003 - 2005), dies mit der gleichen Begründung wie im Gesuch 1995 - 2002. Se ite 2
C-38 3 9 /20 0 8 C. Mit Schreiben vom 23. April 2007 teilte die Ausgleichskasse Luzern V_______ unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 30. März 2007 mit, dass das Revisi- onsgesuch einerseits zu spät eingereicht worden sei und sie anderer- seits nicht gehalten sei, das Revisionsgesuch als Wiedererwägungs- gesuch entgegen zu nehmen. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass "der mit der Direktion besprochene Einspracheentscheid in den nächs- ten Tagen folgen wird". Mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2007 (nachfolgend Verfügung 1995 - 2002) trat die Ausgleichskasse Luzern auf das Revisionsge- such nicht ein mit der Begründung, für die fragliche Beitragsperiode lä- gen bereits in Rechskraft erwachsene Beitragsverfügungen vor, wes- halb sie nicht gehalten sei, auf diese zurückzukommen. Mit einem weiteren Einspracheentscheid gleichen Datums (nachfol- gend Verfügung 2003 - 2005) trat sie auch auf das Revisionsgsgesuch betreffend die Beitragsperiode 2003 nicht ein mit der gleichen Begrün- dung wie bezüglich der Beitragsperioden 1995 - 2002. Daselbst trat sie auf das Gesuch betreffend die Akontomitteilungen der Beitragspe- riode vom 1. Januar 2004 bis 31. Oktober 2005 nicht ein mit der Be- gründung, diese würden keine Verfügung darstellen. D. Gegen diese Einspracheentscheide liess V_______ (Beschwerdefüh- rer) mit zwei separaten Eingaben, beide datiert vom 6. Juni 2007, Ver- waltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern erheben mit folgenden Anträgen: "1. Der Entscheid der Ausgleichskasse vom 4. Mai 2007, nicht auf das Wie- dererwägungsgesuch einzutreten, sei aufzuheben und neu zu entschei- den, ev. der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei so lange zu sistieren, bis die Aus- gleichskasse Luzern das Wiedererwägungsgesuch vom 20. Dezember 2006 bzw. das heute gestellte neue Wiedererwägungsgesuch (Art. 53 Abs. 2 ATSG) beantwortet hat. 3. Zusätzlich sei die Vorinstanz zu verpflichten auf die im Gesuch vom 20. Dezember 2006 beantragte Revision wie folgt einzutreten: 3.1 [bezüglich Verfügung 1995 - 2002] Die gegenüber V_______ erlassenen AHV-Beitragsverfügungen 1995 – 2002 seien in Revision zu ziehen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 ATSG) und dem Beschwerdeführer seien die bereits gezahlten Beiträge nebst 5 % Zins (Fristenlauf: Ent- scheid des Regierungsrates) zurückzuerstatten. 3.1 [bezüglich Verfügung 2003 - 2005] Die gegenüber V_______ erlassene AHV-Beitragsverfügung 2003 sei in Revision zu ziehen (Art. 1 Abs. 1 Se ite 3
C-38 3 9 /20 0 8 AHVG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 ATSG) und dem Beschwerdeführer seien die bereits gezahlten Beiträge nebst 5 % Zins (Fristenlauf: Entscheid des Re- gierungsrates) zurückzuerstatten. 3.2 Eventuell: Es sei in Bezug auf das Revisionsbegehren eine Wiederher- stellung der Frist i.S.v. Art. 41 ATSG zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Regierungsrat habe sich in seiner Begründung vor allem auf den zivilen Wohnsitz der Familie Vargas abgestützt, was zwingend dazu führe, dass auch die Voraussetzungen für die Beitragspflicht gemäss AHV/IV nicht mehr erfüllt seien. Zudem sei auch die Bemessungsgrundlage für das AHV- pflichtige Einkommen weggefallen, was sich aus dem Entscheid der Steuerbehörde vom 2. November 2006 ergebe. Demgemäss hätte die Vorinstanz ihre fraglichen Beitragsverfügungen in Revision ziehen müssen. E. Die Ausgleichskasse Luzern (Vorinstanz) beantragte in ihren Vernehm- lassungen, beide vom 11. Oktober 2007, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie in ihren beiden Einspracheentscheiden. Bezüglich der Beitragsperiode vom 1. Januar 2004 bis 31. Oktober 2005, für welche der Beschwerde- führer im vorliegenden Verfahren die Akontomitteilungen beanstandet habe, habe die Vorinstanz inzwischen am 13. Juli 2007 eine anfecht- bare Beitragsverfügung erlassen, welche der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 9. August 2007 habe anfechten lassen. Daraufhin habe diese am 10. Oktober 2007 das Einspracheverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens vor Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sistiert. F. Ebenfalls am 6. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer bei der Aus- gleichskasse Luzern ein Gesuch ein. Dabei beantragte er, es sei fest- zustellen, dass er nicht mehr der AHV-Pflicht unterstanden habe, eventualiter sei festzustellen, dass er keinen Wohnsitz in der Schweiz habe. Diese Feststellung habe die Zeiträume 1991 - 2000, 2003 sowie 2004 - 2005 zu umfassen. Zur Begründung machte der Beschwerde- führer geltend, er habe insoweit ein schützenswertes Interesse, als die Vorinstanz - entgegen der Feststellungen des Regierungsrates des Kantons Luzern sowie der Steuerbehörde der Stadt (Ort) - immer noch davon ausgehe, dass er einen Wohnsitz in der Schweiz habe. Deshalb müsse diese Frage vorab geklärt werden, weil sie Auswirkungen auf Se ite 4
C-38 3 9 /20 0 8 den Beitragsbezug habe. Die Ausgleichskasse Luzern leitete am 8. Juni 2007 die Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. G. Mit Urteil vom 19. Mai 2008 vereinigte das angerufene Verwaltungsge- richt des Kantons Luzern die durch die beiden Beschwerden anhängig gemachten Verfahren (S 07340 und S 07339). Es stellte fest, der Be- schwerdeführer weile in Wien und habe in der Schweiz keinen Wohn- sitz mehr, trat wegen örtlicher Unzuständigkeit auf die Beschwerden nicht ein und überwies die Sache mitsamt den Akten zur Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 5. Juni 2008 übersandte es seine Vorakten dem Bundesverwaltungsgericht (act. 1). H. Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Parteien den Eingang der Akten des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern (act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Ver- waltungsakte der Vorinstanz, nämlich die Verfügung 1995 - 2002 sowie die Verfügung 2003 - 2005, welche ohne Zweifel Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellen. 1.2Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern wie hier kei- ne Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behör- den. Gemäss Art. 33 Bst. i VGG ist die Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht gegen Verfügungen kantonaler Instanzen zulässig, so- weit ein Bundesgesetz dies vorsieht. Vorliegend sind zwei Verfügungen der Ausgleichskasse Luzern angefochten. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob ein Bundesgesetz die Zuständigkeit des Bundesverwal- Se ite 5
C-38 3 9 /20 0 8 tungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerden gegen diese Verfügun- gen vorsieht. 1.3Den Verfahrensakten lässt sich entnehmen und wird auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Beschwerdeerhe- bung seinen Wohnsitz im Ausland hatte. Gemäss Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10, in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des VGG, in Kraft seit
C-38 3 9 /20 0 8 31. Dezember 2006 gültig gewesenen und wortgleichen Fassung wie Art. 85 bis Abs. 2 AHVG und hierzu das Urteil I 232/03 des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts vom 22. Januar 2004, E. 2 mit Hinweisen; anders hingegen die ab 1. Januar 2007 geltende Fassung von Art. 69 Abs. 2 IVG). Somit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde gegen die besagten Verfügungen der Vorinstanz auf- grund von Art. 33 Bst. i VGG i.V.m Art. 85 bis AHVG zuständig. 1.4Das kantonale Verwaltungsgericht hat des Weiteren die beiden Beschwerdeverfahren, weil sie denselben Sachverhalt für zeitlich un- terschiedliche Beitragsperioden betreffen, zu einem einzigen Verfahren zusammengelegt (vgl. E. 1 des Urteils vom 19. Mai 2008). Dagegen ist in Bezug auf das vorliegende Verfahren nichts einzuwenden. 1.5Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Einspracheent- scheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl. auch Art. 59 ATSG) beschwerdelegitimiert ist. 1.6Die Beschwerden wurden im Übrigen frist- und formgerecht einge- reicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG). 1.7Auf die Beschwerden wird daher eingetreten. 2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Begehren um Rückerstattung der einbezahlten AHV/IV-Beiträ- ge bezüglich der Beitragsperioden 1995 - 2002 sowie der Beitragsperi- oden 2003 - 2005 eingetreten ist. Vorweg ist jedoch die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit der Vorin- stanz zu beantworten. 2.1Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten auf die Gesuche mit dem Fehlen der Voraussetzungen für das revisions- bzw. wiedererwä- gungsweise Rückkommen auf ihre erhobenen Beiträge. Darauf wird im Einzelnen später eingegangen (vgl. hinten E. 3 und 4). Damit hat die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit für die Prüfung der Rückerstat- tungsgesuche, wenn auch implizit, nicht in Frage gestellt. Diese Zu- ständigkeit ergibt sich aus ihrer örtlichen Zuständigkeit zum Bezug der Beiträge. Letztere basiert darauf, dass ihr der Beschwerdeführer we- gen seines (früheren) Wohnsitzes im Kanton Luzern als Selbständiger- Se ite 7
C-38 3 9 /20 0 8 werbender angeschlossen war (Art. 64 Abs. 2 AHVG, Art. 117 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung [AHVV, SR 831.101]). An dieser Zuständigkeit ver- mag die spätere Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland nichts zu än- dern. Denn in einem solchen Fall ist ein Kassenwechsel (wie etwa hin zur Schweizerischen Ausgleichskasse) weder durch Gesetz noch durch staatsvertragliche Regelung mit (Staat X) (vgl. Art. 62 Abs. 2 AHVG) vorgesehen. Somit wurde die örtliche Zuständigkeit der Vorins- tanz zu Recht nicht bestritten. 3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bezüglich der angefoch- tenen Verfügung 1995 - 2002 die Voraussetzungen für ein revisions- bzw. wiedererwägungsweises Rückkommen auf ihre rechtskräftigen Beitragsverfügungen zu Recht als nicht gegeben erachtet hat. 3.1Gemäss Art. 25 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 41 AHVV können zuviel bezahlte Beiträge von der Ausgleichskasse zurückgefordert werden. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Art. 16 Abs. 3 AHVG. Wur- den die Beiträge nicht formlos, sondern durch Verfügung erhoben, kann eine Rückforderung nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Revision oder Wiedererwägung der Verfügung gemäss Art. 53 ATSG erfüllt sind (so heute: Wegleitung über den Bezug der Beiträge [WBB] in der AHV, IV und EO, Bundesamt für Sozialversicherungen, 2008, Rz 3067; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bun- desgericht] H 176/04 vom 17. August 2004 E. 2.3; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, Zürich 2003, Art. 25 Abs. 3 ATSG Rz. 33). Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurden die Beiträge für die Jah- re 1995 bis 2003 jeweils durch jährliche Beitragsverfügungen der Aus- gleichskasse Luzern festgesetzt, welche allesamt unangefochten in Rechtskraft erwuchsen. 3.2 3.2.1Verfügungen und Urteile treten in formelle Rechtskraft, wenn sie nicht oder nicht mehr angefochten werden können. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft können sie nur noch unter besonderen Voraus- setzungen abgeändert werden, da das Gebot der Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz grundsätzlich für ihre Rechtsbeständigkeit sprechen (ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 994 ff.). Se ite 8
C-38 3 9 /20 0 8 3.2.2In der Literatur wird ein derartiges Rückkommen auf eine ur- sprünglich fehlerfreie Verfügung oftmals als Anpassung, Revision oder Wiedererwägung bezeichnet und vorbehältlich spezialgesetzlicher Re- gelungen nur zugelassen, wenn die aus dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung und dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgelei- teten Rückkommensvoraussetzungen gegeben sind - wenn sich also die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel eingebracht wer- den, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder nicht vorge- legt werden konnten bzw. mussten (U. HÄFELIN / G. MÜLLER / F. UHLMANN, a.a.O., Rz. 1833; MAX IMBODEN / RENÉ A. RHINOW, Schweizerische Verwal- tungsrechtsprechung, 5. Aufl., Basel/Stuttgart 1976, Bd. 1, Nr. 43 B III; RENÉ A. RHINOW / BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrecht- sprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 43 III; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 438 ff., insb. 441 in fine; anders PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 31 Rz. 44 ff. und § 28 Rz. 63 in fine). 3.2.3Auch die neuere Rechtsprechung anerkennt, dass formell rechtskräftigen, Verfügungen Rechtsbeständigkeit zukommt, so dass auf diese nur unter qualifizierten Voraussetzungen zurückgekommen werden kann, vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelungen. Von Ver- fassungs wegen (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) besteht nach der Praxis nur dann Anspruch auf die materielle Prüfung eines Gesuches, mit welchem ein Rückkommen auf eine Verfügung beantragt wird, wenn sich die Verhältnisse oder die Rechtslage seit dem letzten Entscheid erheblich verändert haben, oder wenn der Ge- suchsteller neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel nennt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die geltend zu machen für ihn damals nicht möglich war bzw. keine Veranlassung be- stand (vgl. zum Ganzen etwa BGE 120 Ib 42 E. 2b/c; BGE 113 Ia 146 E. 3a; BGE 109 Ib 246 E. 4a; BGE 100 Ib 368 E. 3a; VPB 63.7 E. 6a, 60.37 E. 1b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2114/2006 vom
C-38 3 9 /20 0 8 sich "dans une mesure notable" (vgl. etwa BGE 100 Ib 368 E. 4), "sen- siblement" (Urteil des Bundesgerichts 2A.288/2000 vom 20. Juli 2000 E. 2) verändert haben. Anspruch auf materielle Behandlung eines neu- en Gesuches in gleicher Sache besteht dann, "wenn eine seit Erlass der früheren Verfügung eingetretene anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage geltend gemacht wird" (VPB 63.7 E. 6a). Ent- scheidend ist mithin - entsprechend der Qualifikation derartiger Gesu- che als selbständige, vom früheren Verfügungsgegenstand unabhängi- ge Begehren um Regelung neuer Rechtsverhältnisse - die Eignung der Änderung der Verhältnisse bzw. der neuen Tatsachen und Beweismittel zur abweichenden Beurteilung durch die Behörde. Ob ein Wiedererwä- gungsgesuch bzw. ein neues Gesuch materiell behandelt werden muss, hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung denn auch "davon ab, ob sich der Sachverhalt seit Beurteilung des ersten Gesu- ches derart wesentlich geändert hat, dass ein anderes Ergebnis in Be- tracht fallen könnte" (Urteil des Bundesgerichts 2A.476/2005 vom 9. Mai 2006 E. 2). Wesentlich ist eine Änderung der Verhältnisse somit dann, wenn sie im Hinblick auf das neu zu regelnde Rechtsverhältnis rechtserheblich ist, also Sachverhaltselemente betrifft, die beim Ent- scheid über das neue Gesuch anders gewürdigt werden könnten als im vorangegangenen Verfahren, sodass ein anderer Entscheid nicht von vornherein auszuschliessen ist (antizipierte Beweiswürdigung). 3.2.4Im Übrigen besteht auch dann ein Anspruch auf die materielle Beurteilung eines erneuten Gesuches in gleicher Sache, wenn der Ge- suchsteller neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel nennt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren, oder die geltend zu machen für ihn damals nicht möglich war bzw. keine Veranlassung be- stand (vgl. etwa BGE 120 Ib 42 E. 2b). Auch die Gesuchsvorbringen selbst bzw. die im Gesuchsverfahren beigebrachten Beweismittel sind damit nur dann beachtlich, wenn sie im obgenannten Sinne rechtser- heblich und geeignet sind, einen anderen Entscheid herbeizuführen. 3.2.5Gemäss der hier anwendbaren spezialgesetzlichen Regelung von Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versi- cherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Dies gilt auch in Bezug auf Beitragsverfügungen, welche wie vor- liegend vor dem Inkrafttreten des ATSG (1. Januar 2003) ergangen sind (Urteil H 176/04 vom 23. Februar 2005 des Eidgenössischen Ver- Se it e 10
C-38 3 9 /20 0 8 sicherungsgerichts [heute Bundesgericht] E. 1.1). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob ausreichend belegt ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in rechtserheblicher Weise geändert ha- ben. 3.3Gemäss Art. 3 AHVG Satz 1 sind die Versicherten beitragspflich- tig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG ist obligatorisch versichert, wer Wohnsitz in der Schweiz hat und/oder hier eine Erwerbstätigkeit ausübt. 3.3.1Die Vorinstanz ist beim Beitragsbezug für die Jahre 1995 - 2002 von einer Beitragspflicht ausgegangen und hat aufgrund der ihr über- mittelten Steuerdaten bzw. der rechtskräftigen Steuerveranlagungen das beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und gestützt darauf die jährlich geschuldeten Beiträge festgelegt. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer nun geltend, er habe in der Schweiz weder ein Erwerbseinkommen erzielt noch über einen Wohnsitz verfügt. Hierüber sei er erst nachträglich in Kenntnis gesetzt worden, und zwar erstmals mit dem Entscheid des Regierungsrates vom 24. Januar 2006, welcher ihm einen Wohnsitz in der Schweiz ab- erkannt habe, und später mit dem Einspracheentscheid des Finanzde- partements des Kantons Luzern vom 2. November 2006, mit welchem in Gutheissung seiner Einsprache festgestellt wurde, dass er für die Steuerperioden 2003 und 2004 weder über einen Wohnsitz noch über ein Einkommen in der Schweiz - und somit bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern über keinen Anknüpfungspunkt in der Schweiz - ver- fügt. Zu dieser Betrachtung gelangt man auch beim Studium der ins Recht gelegten kantonalen Entscheide. Deshalb besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsverfü- gungen 1995 - 2002 diese Sachverhalte weder der Vorinstanz noch dem Beschwerdeführer bekannt waren, was im Übrigen auch nicht be- stritten wird. Somit bringt der Beschwerdeführer neue Tatsachen und Beweismittel vor, welche vor dem Erlass der Beitragsverfügungen nicht bekannt waren und auch nicht beigebracht werden konnten. Mit Blick auf Art. 3 AHVG kann zudem gesagt werden, dass die neuen Tat- sachen und Beweismittel grundsätzlich geeignet sind, die Verhältnisse oder die Rechtslage bezüglich des Beitragsbezugs in der AHV/IV seit den letzten Entscheiden (Beitragsverfügungen) wesentlich zu ändern. Denn mit Wegfall des Wohnsitzes und des Erwerbseinkommens in der Schweiz würde auch keine Beitragspflicht in der AHV/IV mehr beste- Se it e 11
C-38 3 9 /20 0 8 hen. Die erhobenen Beiträge wären in diesem Fall auch nicht geschul- det und könnten vom Beschwerdeführer, weil zuviel bezahlt, gemäss Art. 41 AHVV von der Ausgleichskasse zurückgefordert werden. 3.3.2Nach dem Gesagten besteht kein Zweifel daran, dass der Be- schwerdeführer neue Tatsachen und Beweismittel dargetan hat, wel- che belegen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die Erhebung der Beiträge in rechtserheblicher Weise geändert haben. Demzufolge besteht ein Anspruch auf Prüfung des Gesuches, mit wel- chem der Beschwerdeführer die Rückerstattung der Beiträge und da- mit das Rückkommen auf die betreffenden Beitragsverfügungen ver- langt. Zu Unrecht ist die Vorinstanz folglich von einem Prüfungsermes- sen ausgegangen. Bei ihrer Prüfung hätte die Vorinstanz materiell beurteilen müssen, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Beitragspflicht in der AHV/IV weggefallen waren, zumal die genannten Feststellungen der kantonalen Behörden in Bezug auf den Wohnsitz und das Erwerbseinkommen für sie nicht bzw. nicht unmittelbar ver- bindlich sind (vgl. nachfolgend E. 3.4.1). Bejahendenfalls hätte die Vor- instanz weiter prüfen müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Um- fang auf die bereits rechtskräftigen Beitragsverfügungen der Jahre 1995 - 2002 zurückzukommen war. Dieser Prüfung hat sich die Vorinstanz durch ihren Nichteintretensent- scheid somit zu Unrecht entzogen. 3.4Die Vorinstanz macht weiter geltend, die vorgeschriebene Revisi- onsfrist von 90 Tagen sei unbenutzt verstrichen (vgl. Schreiben vom 23. April 2007). So habe diese ab Eröffnung des regierungsrätlichen Entscheids und damit am 27. Januar 2006 zu laufen begonnen, wes- halb das Gesuch 1995 - 2002 zu spät eingereicht worden sei und sie dieses deshalb materiell nicht mehr zu prüfen hatte. 3.4.1Art. 53 Abs. 1 ATSG enthält keine Revisionsfristen, weshalb da- von auszugehen ist, dass die Regelung von Art. 67 Abs. 1 VwVG zur Anwendung gelangt (Art. 55 ATSG). Nach dieser Bestimmung ist das Revisionsbegehren der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Ent- deckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheids schriftlich einzureichen (UELI KIESER, a.a.O. Kommentar zu Art. 53 ATSG N 16). Se it e 12
C-38 3 9 /20 0 8 Der fehlende Wohnsitz in der Schweiz ist für sich allein noch nicht rechtserheblich für die Frage, ob für die Beitragspflicht ein Revisions- grund entstanden ist (vgl. dazu E. 3.3). Überdies erging der besagte regierungsrätliche Entscheid im Zusammenhang mit dem Einbürge- rungsverfahren nach Massgabe der Art. 15 und 36 des Bundesgeset- zes vom 29. September 1952 über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0) und war daher für das Sozialversicherungsverfahren (vgl. Art. 13 Abs. 1 ATSG), namentlich für die Beitragspflicht gemäss AHV/IV, nicht bindend. Des- halb konnte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die Vorins- tanz diese Frage im Rahmen seines Gesuches um Beitragsrückerstat- tung prüfen werde. Auch der Einspracheentscheid des Finanzdepartements des Kantons Luzern vom 2. November 2006 betraf steuerrechtliche Sachverhalte, unterlag der Beschwerdemöglichkeit innert 30 Tagen und war darum nicht unmittelbar rechtsverbindlich bezüglich der Beitragspflicht in der AHV/IV. Immerhin lässt sich sagen, dass der Beschwerdeführer zu die- sem Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt wurde, dass er mangels Wohnsitz und Einkommen in der Schweiz über keinen Anknüpfungspunkt mehr verfügte, welcher auch für den Beitragsbezug in der AHV/IV relevant ist. Dies hat ihn denn auch veranlasst, die genannten Gesuche bei der Vorinstanz einzureichen. Deshalb ist mit dem Beschwerdeführer und entgegegen der Vorinstanz davon auszugehen, dass er den massgeb- lichen Revisionsgrund erst mit der Eröffnung des steuerrechtlichen Entscheids vom 2. November 2006 entdeckt hatte. Die Revisionsfrist wurde in diesem Fall mit der Gesuchseinreichung vom 20. Dezember 2006 gewahrt. 3.4.2Da die Rechtzeitigkeit der Gesuchseinreichung aus den genann- ten Gründen zu bejahen ist, brauchen die rechtlichen Konsequenzen dessen, dass die Vorinstanz einerseits auf das Gesuch 1995 - 2002 wegen Nichteinhaltens der für die Revision geltenden Frist von 90 Ta- gen nicht eintrat, anderseits ihre Eintretenspflicht mit dem Hinweis dar- auf verneinte, es handle sich um ein Wiedererwägungsgesuch, das keinen Anspruch auf Behandlung begründe (und sie damit übersah, dass Wiedererwägungsgesuche keinen Fristen für deren Einreichung unterliegen [UELI KIESER, a.a.O. Kommentar zu Art. 53 ATSG N 26]), nicht weiter erörtert zu werden. Se it e 13
C-38 3 9 /20 0 8 3.5Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass die Vorinstanz mit ih- rem Nichteintreten auf das Gesuch (Verfügung 1995 -2002) zu Unrecht keine materielle Prüfung vornahm. 4. Als Nächstes ist bezüglich der angefochtenen Verfügung 2003 - 2005 zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das entsprechende Gesuch nicht eingetreten ist. 4.1Für das Beitragsjahr 2003 beruft sich die Vorinstanz (wie auch für die Beitragsjahre 1995 - 2002) darauf, dass die Beiträge durch rechts- kräftige Verfügung erhoben worden seien, weshalb sie darauf nicht mehr zurückkommen könne (Dispositivziffer 1 und E. 1 - 3 der Verfü- gung 2003 - 2005). Deshalb kann diesbezüglich auf das zur Verfügung 1995 - 2002 Gesagte verwiesen werden (vgl. vorne E. 3). Somit ist die Vorinstanz auch in Bezug auf das Beitragsjahr 2003 zu Unrecht auf die Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 4.2Hinsichtlich der Beiträge für die Jahre 2004 - 2005 macht die Vor- instanz geltend, dass diese noch nicht verfügungsweise festgelegt worden seien. Daraus leitet sie ab, dass Akontozahlungen nicht Ge- genstand des Einsprache- bzw. Wiedererwägungsverfahren bilden können (vgl. E. 4 der angefochtenen Verfügung). Es trifft zu, dass für Selbständigerwerbende die Ausgleichskasse die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest- setzt, in welcher die geleisteten Akontobeiträge ausgeglichen werden (Art. 25 AHVV). Letztere werden von der Ausgleichskasse bestimmt und sind von den Beitragspflichtigen im laufenden Jahr periodisch zu leisten (vgl. Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 AHVV). Bei diesem Aus- gleich hat unter anderem die Ausgleichskasse zuviel bezahlte Akon- tobeiträge zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 3 AHVV; vgl. auch Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO, 2008, Rz. 1189). Dies schliesst - entgegen der Vorinstanz - nicht a priori aus, dass die Ausgleichskasse ein Gesuch des Beitragspflichtigen um Rückerstattung der geleisteten Akontobeiträge zu prüfen hat, welches dieser im Verlauf des Verfahrens für den Beitragsbezug eingereicht hat, besteht doch in diesem Fall die Möglichkeit, das Gesuchsverfah- ren zu sistieren, bis die Beitragsverfügung vorliegt. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Sistierung zulässig, wenn Se it e 14
C-38 3 9 /20 0 8 ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung für das vorliegende Verfahren sein kann (BGE 123 II 1 E. 2b, 122 II 217 E. 3e, ebenso UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999 S. 196 Rz 417). So macht es vorliegend auch unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten we- nig Sinn, das Rückforderungsbegehren erst prüfen zu wollen, wenn der Beitragspflichtige Einsprache gegen die Beitragsverfügung erho- ben hat, wie dies vorliegend geschehen ist (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. Oktober 2007, Ziff. 4). Ein Anspruch auf Behandlung eines entsprechenden Gesuches ergibt sich ferner aus dem Untersuchungsgrundsatz, welcher im Sozialversi- cherungsverfahren Anwendung findet. Danach hat gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG der Versicherungsträger die Begehren zu prüfen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die er- forderlichen Auskünfte einzuholen. Ein Nichteintreten kann nur be- schlossen werden, wenn die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Beitragsverfahren (UELI KIESER, a.a.O. Kommentar zu Art. 43 Abs. 1 ATSG, N. 9 ff. mit Hinweisen). 4.3Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Vorinstanz Anhalts- punkte bestanden, das Gesuch 2003 - 2005 hinsichtlich der Rückfor- derung der Akontobeiträge materiell zu prüfen und sie somit auch diesbezüglich zu Unrecht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 5. 5.1Die Beschwerden sind daher gutzuheissen. Die angefochtenen Einspracheentscheide, beide datierend vom 4. Juli 2007, sind aufzuhe- ben, und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Wei- sung, die Gesuche des Beschwerdeführers um Rückerstattung der AHV/IV-Beiträge im Sinne der Erwägungen (so insbesondere E. 3 und E. 4) materiell zu prüfen und darüber mittels einer anfechtbaren Verfü- gung zu entscheiden. 5.2Bleibt noch die im hängigen Verfahren eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2007 an die Ausgleichskasse Luzern zu prüfen, wonach er die Feststellung der fehlenden Versicherungs- pflicht im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG (Wohnsitz in der Se it e 15
C-38 3 9 /20 0 8 Schweiz) beantragt. Dabei macht er ein schützenswertes Feststel- lungsinteresse dahingehend geltend, als die Vorinstanz - entgegen den Feststellungen des Regierungsrates des Kantons Luzern und der kantonalen Steuerbehörde - immer noch davon ausgehe, dass der Be- schwerdeführer einen Wohnsitz in der Schweiz habe. Wie dargelegt (vgl. vorne E 3.3.1 und 3.4.1) steht die Frage des Wohnsitzes in der Schweiz in engem Zusammenhang mit der Beitragspflicht in der AHV/IV. Da letztere im Rahmen des vorliegenden Verfahrens strittig ist und die Eingabe nach der Einreichung der Beschwerde erfolgte, geht die Behandlung der Eingabe vom 6. Juni 2007 (Feststellungsgesuch) gemäss Art. 54 VwVG auf das Bundesverwaltungsgericht über (vgl. auch FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 189). Nachdem nun die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung zu- rückzuweisen ist, obliegt ihr auch zu prüfen, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt ein Wohnsitz in der Schweiz nicht mehr bestanden hat. Die Frage braucht deshalb im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden. 6. 6.1Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). 6.2Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Par- teientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Diese wird auf Fr. 1'250.- festgesetzt. Für Leistungen, die von in der Schweiz ansässigen Anwälten für im Ausland wohnende Personen erbracht werden, ist keine Mehrwertsteu- er geschuldet (Art. 5 Bst. b i.V.m Art. 14 Abs. 3 Bst. c des Bundesge- setzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwert- steuergesetz, MWSTG, SR 641.20], weshalb diese gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) nicht entschädigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2003 [I 30/03] E. 6; SVR 2003 IV Nr. 32). Se it e 16
C-38 3 9 /20 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden, beide datierend vom 6. Juni 2007, werden gutge- heissen und die angefochtenen Einspracheentscheide der Vorinstanz, beide datierend vom 4. Juli 2007, aufgehoben. 2. Die Sache geht zur materiellen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref. Nr. 908.60.373.253; Gerichtsurkunde) -das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (Ref. Nr. S 07 339/340) -das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Beat WeberDaniel Stufetti Se it e 17
C-38 3 9 /20 0 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 18