B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3821/2019
Urteil vom 1. September 2020 Besetzung
Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Grossbritannien), Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge, Einspracheentscheid der SAK vom 9. Juli 2019.
C-3821/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 sprach die Schweizerischen Aus- gleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) der (...) geborenen, in Grossbritannien wohnhaften Schweizer Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ab 1. Oktober 2016 eine ordentliche AHV-Altersrente von monatlich Fr. 76.- zu. Der Rentenbe- rechnung legte sie eine Versicherungszeit von 1 Jahr und 8 Monaten (Mai 1980 bis Dezember 1981), 1 Jahr Erziehungsgutschrift, ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 36'660.- sowie die Renten- skala 2 zugrunde (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 19. September 2019 [nachfolgend: act.] 11 [IK-Auszug], act. 17). B. B.a Mit Eingabe vom 14. November 2018 erhob die Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache mit dem Antrag, es seien zusätzliche Beitrags- jahre in die Rentenberechnung miteinzubeziehen, da sie in der Zeit von 1971 bis 1981 in der Schweiz gearbeitet und auch Steuern bezahlt habe (act. 20). B.b Mit Schreiben vom 1. April 2019 ersuchte die SAK die Sozialversiche- rungsanstalt Zürich, ihr die für die massgebliche Arbeitgeberin (B.) zuständige Ausgleichskasse mitzuteilen und ihr einen Auszug aus dem in- dividuellen Konto (IK) zuzustellen (act. 22). B.c Mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2019 hiess die Vorinstanz die Ein- sprache teilweise gut, indem sie der Versicherten ab 1. Oktober 2016 eine monatliche AHV-Altersrente von Fr. 129.- zusprach. Nachdem ihre Abklä- rungen bei der Einwohnerkontrolle des Kantons C. die Begrün- dung eines Wohnsitzes in der Schweiz ab 7. Januar 1979 ergeben hatten (act. 25), legte sie der Rentenberechnung neu eine Versicherungszeit von 2 Jahren, Erziehungsgutschriften für 2 Jahre, ein massgebendes durch- schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 51'192.- sowie die Rentenskala 3 zugrunde. Zur Begründung hob sie namentlich hervor, dass aus den Akten keine Wohnsitznahme in der Schweiz vor 1979 ersichtlich sei. Im Jahr 1979 sei sie zwar in der Schweiz wohnhaft gewesen, habe aber den Mindestbei- trag nicht bezahlt. Aufgrund ihrer Abklärungen könne ihr aber neu für 1980 das ganze Beitragsjahr angerechnet werden (act. 27 und 28).
C-3821/2019 Seite 3 C. C.a Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 (Poststempel: 24. Juli 2019) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die AHV-Rente sei unter zusätzlicher Berücksichtigung der in den Jah- ren 1971 bis 1979 mutmasslich entrichteten Sozialversicherungsbeiträge neu zu berechnen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe während der genannten Zeit Quellensteuern (in der Höhe von rund 10 %) bezahlt. Sie glaube sodann, dass darin auch die Beiträge an die Sozialversicherung enthalten gewesen seien (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 19. September 2019 stellte die Vorinstanz den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefoch- tenen Einspracheentscheids vom 9. Juli 2019 (BVGer act. 5). C.c Nachdem die Beschwerdeführerin von der ihr eingeräumten Gelegen- heit zu einer Replik innert offener Frist keinen Gebrauch gemacht hatte (vgl. BVGer act. 6 und 7), schloss der Instruktionsrichter den Schriftwech- sel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen, am 28. November 2019 ab (Instruktionsverfügung vom 18. November 2019; BVGer act. 8). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismit- tel wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des ange- fochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Beschwerde vom 18. Juli 2019 (Poststempel: 24. Juli 2019) ist rechtzeitig erfolgt (Art. 60 ATSG). Nachdem aus der Beschwerde der Wille der Beschwerdeführerin auf eine erneute Prüfung der Rentenbe- rechnungsgrundlagen, insbesondere der massgeblichen Beitragsdauer,
C-3821/2019 Seite 4 hervorgeht, genügt die Beschwerde auch in formeller Hinsicht den praxis- gemässen Anforderungen, zumal an die Formerfordernisse von Laienein- gaben in sprachlicher und formeller Hinsicht keine strengen Anforderungen gestellt werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 119 f., Rz. 2.211; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Prozessvoraussetzungen sind demnach allesamt erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2019, mit welchem die SAK die Anrech- nung zusätzlicher Beitragszeiten abgelehnt und mit Wirkung per 1. Oktober 2016 eine monatliche AHV-Rente von Fr. 129.- verfügt hat. Der Rentenbe- ginn ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht umstritten. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist demgegenüber, ob die Vor- instanz zu Recht die Anrechnung weiterer Beitragszeiten abgelehnt hat. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 9. Juli 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 3. Zunächst sind die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige. Aufgrund ih- res Wohnsitzes in Grossbritannien besteht in räumlicher Hinsicht ein inter- nationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1) gelangen (vgl. dazu auch Rz. 1001 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL], in der ab 4. April 2016 geltenden Version).
C-3821/2019 Seite 5 Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwend- bar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (BGE 141 V 246 E. 2.2; BGE 130 V 51; vgl. Urteil des BVGer C-2706/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat das für die Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente erforderliche Alter von 64 Jahren (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG) im September 2016 erreicht. Ihr Anspruch auf eine ordentliche Al- tersrente ist demnach am 1. Oktober 2016 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit grundsätzlich diejeni- gen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2; BGE 117 V 121 E. 3 und E. 4.8 unten). 3.3 Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilren- ten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden ge- mäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbs- einkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der ren- tenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfal- les (Rentenalter oder Tod) berechnet. Als Beitragsjahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Min- destbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungs- gutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und wäh- rend dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Bei unvollständiger Beitragsdauer (weniger als 43 Jahre für Frauen) besteht Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 38 Abs. 2 AHVG; MARCO REICHMUTH, AHV-Renten, in: Recht der sozialen Sicherheit, Handbücher für die An- waltspraxis, Band XI, 2014, S. 870 f. Rz. 24.90 f.; vgl. zur Abstufung der
C-3821/2019 Seite 6 Teilrenten in Prozenten der Vollrente: Art. 52 Abs. 1 und Abs. 1 bis AHVV sowie Rententabellen 2015 [AHV/IV] des Bundesamtes für Sozialversiche- rungen [BSV], Skalenwähler, S. 9 f., gültig ab 1. Januar 2015; < www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschrei- ben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Wei- sungen Renten > Rententabellen, abgerufen am: 19.08.2020; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74; zum Stellenwert dieser Verwaltungsweisung vgl. BGE 140 V 314 E. 3.3 S. 317). 3.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften (Art. 29 quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das BSV legt die Faktoren für die Auf- wertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG jährlich fest (Art. 51 bis Abs. 1 AHVV; vgl. dazu Art. 29 bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51 bis Abs. 2 AHVV sowie Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2018, Rz. 5305). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen und die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 3.5 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen mi- nimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Ent- stehung des Rentenanspruchs (Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG). Im Jahr 2016 beläuft sich der Betrag der minimalen monatlichen Altersrente auf Fr. 1‘175.- (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO; SR 831.108) und die (un- geteilte) Erziehungsgutschrift mithin auf Fr. 42‘300.- (3 x 12 x Fr. 1‘175.-). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Ka- lenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
C-3821/2019 Seite 7 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfal- les beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29 sexies
Abs. 3 AHVG). Erziehungsgutschriften können nur dann angerechnet wer- den, wenn die Eltern im Sinne von Art. 1a Abs. 1 - 4 oder Art. 2 AHVG versichert waren (RWL Rz. 5419 1/16). Erziehungsgutschriften werden im- mer für ganze Kalenderjahre angerechnet (vgl. Art. 52f Abs. 5 AHVV für Eltern, welche nicht während des ganzen Kalenderjahres versichert sind). Der Durchschnitt der Erziehungsgutschriften ergibt sich aus der Division der anrechenbaren Erziehungsgutschriften durch die für die Ermittlung des Durchschnitts aus Erwerbseinkommen massgebende Beitragsdauer (Rz. 5486 1/16 RWL). 3.6 3.6.1 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re- gel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK; Art. 30 ter AHVG). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintra- gungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoaus- zuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise feh- lende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). 3.6.2 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heis- sen, dass den Versicherten insofern erhöhte Mitwirkungspflichten treffen, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d; vgl. dazu auch UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
C-3821/2019 Seite 8 Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1353 f. Rz. 565 - 568). 3.6.3 Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor Eintritt des Versi- cherungsfalles unangefochten waren, entspricht derjenigen eines öffentli- chen Registers (vgl. Art. 9 ZGB; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 30 ter N. 1 mit Hinweis auf ZAK 1969 72 f. E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 240). Beim Auszug aus dem IK handelt es sich um eine (öffentliche) Urkunde (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 21). Daraus folgt, dass die unangefochten geblie- benen IK-Auszüge und die darin enthaltenen IK-Eintragungen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB). 4. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2016 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente hat. Umstritten und nach- folgend zu prüfen ist demgegenüber, ob entsprechend der Argumentation der Beschwerdeführerin zusätzliche Beitragsjahre samt entsprechenden Einkommen berücksichtigt werden können. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe auch in den Jahren 1971 bis 1979 in der Schweiz gearbeitet und von ihrem damaligen Einkommen seien mutmasslich auch AHV-Beiträge entrichtet worden. Folglich seien diese Beiträge bei der Rentenberechnung zusätz- lich zu berücksichtigen, so dass sie Anspruch auf eine höhere AHV-Rente habe (BVGer act. 1 und BVGer act. 4 [Übersetzung]). 4.2 Dagegen wendet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ein, die Be- schwerdeführerin bringe weder neue Tatsache n vor noch lege sie neue Beweismittel ins Recht. Anhaltspunkte für eine Änderung der Entscheid- grundlagen lägen somit nicht vor. Dementsprechend halte sie an ihrem ein- gehend begründeten Entscheid fest (BVGer act. 5). 4.3 Die Beschwerdeführerin hat im auch im Beschwerdeverfahren keine Beweismittel zu den Akten eingereicht. Die blosse Behauptung, sie habe während weiterer, im IK-Auszug nicht erfasster Jahre bei der früheren Ar- beitgeberin in der Schweiz gearbeitet, genügt den Anforderungen an den zu erbringenden vollen Beweis bei Weitem nicht. Dies zumal die Beschwer- deführerin in keiner Weise begründet, geschweige denn rechtsgenüglich substanziiert darlegt und belegt, welche AHV-Einkommen sie in dieser Zeit
C-3821/2019 Seite 9 in der Schweiz zusätzlich erzielt haben soll und wie hoch dementsprechend die nachträglich gutzuschreibenden Beiträge ausfallen würden. Ferner geht auch aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin – neben den im IK erfassten Beitragszeiten und Einkommen – noch einen Anspruch auf weitere Gutschriften hätte. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen vermögen daher an der Richtigkeit der IK- Auszüge nichts zu ändern, so dass hierauf abzustellen ist. 4.4 Eine summarische Prüfung der Berechnungsgrundlagen ergibt schliesslich, dass auch diese nicht zu beanstanden sind. So hat die Vor- instanz zu Recht die Rentenskala 3 angewendet (vgl. dazu act. 26, S. 4; Rententabellen 2015, Skalenwähler, S. 10), da der Beschwerdeführerin 2 volle Versicherungsjahre angerechnet werden können. Dass die im indi- viduellen Konto festgehaltenen Einkommensbeträge unrichtig erfasst wor- den sein sollen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Summe der während der 2jährigen Beitragszeit gutgeschriebenen AHV-Löhne beläuft sich auf Fr. 16‘017.- (= Fr. 9'867.- + Fr. 6'150.-; act. 11 [IK-Auszug]). Für die Ermittlung des Aufwertungsfaktors hat die SAK zu Recht auf das Kalenderjahr des ersten IK-Eintrages im Jahr 1980 abge- stellt (vgl. dazu Art.10 Abs. 1 AHVG, Art. 51 bis AHVV; vgl. dazu auch Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005) und auf diese Weise den Faktor korrekt auf 1.056 festgelegt (act. 26, S. 5; vgl. Rententabellen 2015, S. 15). Daraus ergibt sich ein zutreffendes aufgewertetes Gesamteinkommen von Fr. 16’914.- (= Fr. 16'017.- x 1.056) und unter Berücksichtigung einer Bei- tragsdauer von 2 Jahren ein massgebendes durchschnittliches Einkom- men von Fr. 8’457.- (= Fr. 16'914.- : 24 x 12). Unter Berücksichtigung der 2 Erziehungsjahre hat die SAK für die 2jährige Beitragsdauer einen korrek- ten Durchschnittswert in der Höhe von Fr. 42’300.- (= Fr. 42’300.- x 2 : 24 x 12) errechnet. Daraus resultiert ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 50'757.- (= Fr. 26’234.- + Fr. 12’506.-). Aufge- rundet auf den nächst höheren Tabellenwert der Rentenskala 3 in der Höhe von Fr. 50‘‘760.- (vgl. Rententabellen 2015, S. 100) resultiert demnach ein Betrag von Fr. 129.-. 5. Zusammengefasst steht nach dem Gesagten fest, dass die Beschwerde- führerin den ihr obliegenden Beweis für die Unrichtigkeit respektive Unvoll- ständigkeit des IK-Auszuges nicht hat erbringen können, da sie weder im
C-3821/2019 Seite 10 vorinstanzlichen noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren entspre- chende Beweismittel eingereicht oder bezeichnet hat. Darüber hinaus ha- ben auch die von der SAK im Zuge des Einspracheverfahrens noch durch- geführten ergänzenden Abklärungen keinerlei Hinweise für die Unrichtig- keit der Eintragungen im individuellen Konto ergeben. Die summarische Prüfung der Rentenberechnung hat schliesslich ergeben, dass die monat- liche AHV-Rente korrekt ermittelt worden und folglich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuweisen und der angefochtene Einspracheent- scheid vom 8. Juli 2019 ist zu bestätigen. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist ent- sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-3821/2019 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-3821/2019 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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