B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3813/2016

Urteil vom 28. Februar 2018 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, (Spanien), vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenrevision, Abklärung der Ein- gliederungsfähigkeit nach verbesserter Restarbeitsfähigkeit, Anordnung von Abklärungsmassnahmen in der Schweiz, Einstellung der Rente mangels Invalidität, Verfügung der IVSTA vom 11. Mai 2016.

C-3813/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1958 geborene, heute in seinem Heimatland wohnende spanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete seit März 1981 mit Unterbrechungen im Bau- gewerbe in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) (Vorakten 5). Von 7. März 1988 bis 30. April 1997 war er als Arbeiter beziehungsweise Kranführer bei der B._______ AG in (...) erwerbstätig (Vorakten 1 und 5). Aufgrund von Schmerzen in den Hüften, im Rücken und am rechten Bein meldete er sich am 5. Februar 1998 bei der IV-Stelle C._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Vorakten 1). A.b Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen fand auf Anord- nung der IV-Stelle vom 14. September bis 23. Oktober 1998 eine D.-Abklärung (inklusive externem Arbeitsversuch) und ab 23. Ok- tober 1998 ein Arbeitstraining zwecks medizinisch begründeter beruflicher Umstellung statt. Am 7. Januar 1999 wurde die Massnahme wegen nach- lassender Motivation aufgrund einer Verschlechterung der gesundheitli- chen Situation des Beschwerdeführers einvernehmlich abgebrochen (Vorakten 4 und 20). A.c Mit Verfügung vom 23. Juli 1999 sprach die IV-Stelle dem Beschwer- deführer ab 1. Oktober 1997 eine ganze IV-Rente bei einem Invalliditäts- grad von 79% sowie eine Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrenten für zwei Kinder zu (Vorakten 6 und 7). A.d Der Entscheid beruhte insbesondere auf den folgenden medizinischen Beurteilungen: Die medizinische Beurteilung im Bericht der D. vom 15. Novem- ber 1998 ergab folgende Hauptdiagnosen: Belastungsabhängiges Lum- bovertebralsyndrom mit rezidivierend spondylogenen Schmerzausstrah- lungen, residuell sensibles Defizit S1 bei Status nach lumboradikulärem Syndrom S1 rechts, degenerative Discopathie L5/S1 mit Retrolisthesis (Rx LWS/Funktionsaufnahmen 6.3.1998 - keine Gleitinstabilität), dorsale Protrusion L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression (MRI der LWS 4.4.97), Status nach LWS-Kontusion 9/95, muskuläre Dysbalance/Dekonditionie- rung. Als nicht invalidisierende Diagnosen wurden ein mildes Cervicalsyn- drom bei muskulärer Dysbalance und Status nach Tonsillektomie in der Kindheit aufgeführt. Aufgrund objektivierbarer Befunde im Sinne eines

C-3813/2016 Seite 3 Lumbovertebralsyndroms / rezidivierenden lumbospondylogenen Syn- droms rechts und aufgrund der praktischen Belastungsprüfung wurden leichte rückenbelastende Tätigkeiten als zumutbar erachtet. Nach einem Aufenthalt im Spital E._______ vom 17. November 1998 bis zum 8. Dezember 1998 diagnostizierten die behandelnden Ärzte ein lum- boradikulares Syndrom S1 rechts bei vorbestehender Diskopathie L5/S1 rechts (Vorakten 14/22). Die gleichlautenden Diagnosen sind im Arztbe- richt von Dr. F., Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie (Vorak- ten 14/19) vom 27. April 1999 und von Dr. G., Arzt für Allgemein- medizin, im Bericht vom 10. Februar 1998 (Vorakten 14/40) enthalten. A.e Zur Überprüfung des Invaliditätsgrades holte die IV-Stelle im Jahr 2001 beim behandelnden Hausarzt Dr. G._______ einen Arztbericht ein. Der Be- richt enthält eine unveränderte Diagnose (lumboradikuläres Syndrom bei vorbestehender Diskopathie) und eine ungünstige Prognose (Vorakten 14/16). Am 19. Juni 2001 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie in Bezug auf den Invaliditätsgrad keine Änderung festgestellt habe und sein Anspruch auf eine ganze IV-Rente weiterhin bestehe (Vorakten 7). A.f Infolge der Rückkehr des Versicherten nach Spanien überwies die IV- Stelle die Akten im Dezember 2001 zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) (Vorakten 13/3). Diese bestätigte mit Verfügung vom 10. Dezember 2001 den Invali- ditätsgrad von 79% und sprach dem Beschwerdeführer eine ganze IV- Rente, sowie die Zusatzrente für seine Ehegattin und Kinderenten für die beiden Kinder zu (Vorakten 9). Im Jahr 2006 und 2010 veranlasste die Vor- instanz beim spanischen Versicherungsträger medizinische Abklärungen. Diese ergaben, dass neben anderen Diagnosen nach wie vor ein Rücken- leiden (lumboradikuläres Syndrom) bestehe (Vorakten 14 und 30). Nach Einholung von Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes teilte die IVSTA dem Versicherten jeweils mit, dass die revisionsweisen Überprüfun- gen keine Änderung seines Anspruchs auf eine IV-Rente ergeben hätten (vgl. Schreiben vom 16. Mai 2006 und vom 7. September 2010, Vorakten 18 und 39). A.g Auf Anfrage der IVSTA, ob eine Überprüfung gemäss Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision (erstes Massnahmenpaket, vom 18. März 2011 [in Kraft getreten am 1. Januar 2012] nachfolgend: SchlBest. IVG]) angezeigt wäre, hielt der um seine Stellungnahme ersuchte Arzt des medizinischen Dienstes der IVSTA, Dr. H._______, am 28. Februar 2012

C-3813/2016 Seite 4 fest, dass [gemäss spanischer Arztberichte und Vorakten] die Diagnose ei- ner Fibromyalgie bestehe (Vorakten 41). In diesem Fall sei eine Untersu- chung in den Disziplinen Interne Medizin, Orthopädische Chirurgie, Psy- chiatrie und Rheumatologie angezeigt. A.h Die IVSTA leitete im Februar 2012 von Amtes wegen ein Revisionsver- fahren ein (Vorakten 40) und erteilte gestützt auf die Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes (Vorakten 41) den Auftrag für eine rheumatologi- sche und eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz, welche am 20. und 21. Juni 2012 durchgeführt wurden. Der Rheumatologe kam zum Schluss, dass sich die gesundheitliche Situation seit 28. Februar 2010 deutlich verbessert habe. Das radikuläre Syndrom und die generalisierten osteomuskulären Schmerzen seien seither verschwunden. Wegen der Vor- geschichte, dem Alter und der Dekonditionierung sei jedoch die Arbeit im Baugewerbe nicht mehr geeignet. Für leichte bis mittelschwere, wechselnd belastende Tätigkeiten lasse sich indes auf der Grundlage objektivierbarer Befunde keine Arbeitsunfähigkeit begründen (Vorakten 67). Der Psychiater hielt fest, es liege eine somatoforme Schmerzstörung vor, wobei jedoch keine psychische Komorbidität festzustellen sei, weshalb von keiner Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Vorakten 59). In ihrer in- terdisziplinären Beurteilung stellten die beiden Experten eine volle Zumut- barkeit für eine leichte bis mittelschwere Arbeit fest (Vorakten 58). Der me- dizinische Dienst der IVSTA teilte die Beurteilung der beiden Gutachter und erachtete den Versicherten in einer angepassten Tätigkeit als voll arbeits- fähig (Vorakten 72, 79, 83, 97). B. B.a Mit Vorbescheid vom 19. September 2013 (Vorakten 85) teilte die IV- STA dem Versicherten mit, dass sich gemäss den vorliegenden Abklä- rungsergebnissen sein Gesundheitszustand seit dem 20. Juni 2013 ver- bessert habe und in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, in einer angepassten Tätigkeit von 0% bestehe. Es sei eine Kürzung auf eine Viertelsrente vorzunehmen. B.b Gegen diesen Bescheid liess der Versicherte durch seinen Rechtsver- treter Einwände erheben und unter anderem vollständige Akteneinsicht verlangen (Vorakten 86). Nach Zusendung der Akten brachte er mit Ein- gabe vom 15. Januar 2014 eine ergänzende Begründung vor (Vorakten 95).

C-3813/2016 Seite 5 B.c Mit Schreiben vom 30. April 2015 (Vorakten 119) ordnete die IVSTA Abklärungsmassnahmen beginnend am 15. Juni 2015 zwecks Überprü- fung der Selbsteingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers an. B.d Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 (Vorakten 126) brachte der Beschwer- deführer vor, für die Anordnung einer solchen Massnahme sei der medizi- nische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Er leide an ei- nem schweren Gesundheitsschaden, der ihm eine Wiedereingliederung verunmögliche, weshalb in seinem Fall die für die Anordnung von entspre- chenden Massnahmen notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben seien. B.e Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 (Vorakten 128) mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer – unter Ansetzung einer Frist bis 10. Juni 2015 – seine Teilnahme an den Abklärungsmassnahmen in der Schweiz zu bestä- tigen, andernfalls sei die Rente aufzuheben und die Zahlung einzustellen. Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 (Vorakten 142) informierte der Beschwer- deführer die Vorinstanz unter Vorlage medizinischer Unterlagen, welche seine Reiseunfähigkeit bestätigen würden, aus gesundheitlichen Gründen nicht an den angeordneten Abklärungsmassnahmen in der Schweiz teil- nehmen zu können. Der medizinische Dienst der IVSTA nahm am 29. Juli 2015 dahingehend Stellung (Vorakten 147), dass die vorgelegten Doku- mente keine objektivierbare Änderung des Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers und keine nachvollziehbaren medizinischen Gründe auf- wiesen, die der Reise zur Teilnahme an den Abklärungsmassnahmen in der Schweiz entgegenstehen würden. B.f In der Stellungnahme des Expertenrapportes des medizinischen Diens- tes vom 19. April 2016 wurde die Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgrund einer erneuten Aktenbeurteilung bestätigt und auf das Vorliegen von Ausschlusskriterien gemäss BGE 141 V 281 E. 2.2.1 geschlossen (Vorakten 157). B.g Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.], Beilage zu BVGer act. 1) teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit, sie gehe aufgrund des Ergebnisses der bidiszipli- nären Begutachtung vom Juni 2012 von einer erheblichen Verbesserung seiner medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit aus. Zwecks Abklä- rung der Eingliederungsfähigkeit habe sie ein Assessment angeordnet, ihn schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Die von ihm in der Folge vorgelegten Dokumente wiesen keine medizinischen Gründe

C-3813/2016 Seite 6 auf, die einer Reisefähigkeit entgegenstünden. Dass er an den Eingliede- rungsmassnahmen nicht teilgenommen habe, gelte zudem als starkes In- diz, dass keine invalidisierenden Leiden vorliegen würden. Die Besserung der Arbeitsfähigkeit sei bestätigt und in Anbetracht der fehlenden Mitwir- kung im Hinblick auf die Durchführung der Abklärungsmassnahmen sei die IV-Rente im Sinn von Art. 7 Abs 1 IVG i. V. m. Art. 43 Abs 3 ATSG aufzu- heben. Ab dem 1. Juli 2016 bestehe kein Anspruch auf eine Rente der In- validenversicherung mehr. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die auf- schiebende Wirkung. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts- vertreter mit Eingabe vom 8. Juni 2016 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, ihm sei ab dem 30. Juni 2016 eine volle IV-Rente zuzusprechen, oder es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur korrekten Abklärung des medizinischen Sachverhalts eine pluridisziplinäre Begutachtung durch Fachärzte anzu- ordnen, welche bei wiedererlangter Reisefähigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz oder andernfalls in Spanien durchzuführen sei. Es seien ihm die in den Akten enthaltenen kompletten medizinischen Unterlagen und Dokumente zuzusenden. D. Den mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. Juni 2016 (BVGer-act. 2) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 800.- leistete der Be- schwerdeführer am 12. Juli 2016 (BVGer-act. 6). E. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2016 (BVGer-act. 7) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange- fochtenen Verfügung. Die medizinischen Abklärungen hätten eine wesent- liche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit erge- ben. Der Beschwerdeführer habe – ohne valablen Rechtfertigungsgrund – eine Abklärung der wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit verun- möglicht. Es sei deshalb zu Recht entschieden worden, die Rente einzu- stellen, zumal bei einer nicht mehr zumutbaren Selbsteingliederungslast eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegen würde. F. Infolge Gutheissung des beschwerdeweise gestellten Akteneinsichtsge- suchs wurden dem Rechtsvertreter zweimal Kopien der Vorakten auf dem

C-3813/2016 Seite 7 Postweg zugesandt und jeweils – nachdem einmal auf die Abholungsein- ladung der Post nicht reagiert und einmal laut Nachforschungen die An- nahme verweigert wurde – an das Bundesverwaltungsgericht retourniert (BVGer act. 9 und 22). Nach erfolgter Zustellung der Akten auf diplomati- schem Weg (BVGer act. 32) hielt der Beschwerdeführer in der Replik vom 15. März 2017 vollumfänglich an den Beschwerdebegehren fest und reichte Arztberichte zu den Akten (BVGer act. 33 und 34). Der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik gegeben (BVGer act. 35), worauf diese mit Schreiben vom 10. Mai 2017 verzichtete (BVGer act. 36). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]). 1.2 Gemäss Art. 31 des VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bun- desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver- fügungen der IVSTA. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des

C-3813/2016 Seite 8 Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 11. Mai 2016, mit welcher die Vorinstanz die IV-Rente ein- gestellt hat, da der Beschwerdeführer an den angeordneten beruflichen Abklärungen nicht mitgewirkt hat. Das Dispositiv der angefochtenen Verfü- gung enthält die Formulierung, dass ab dem 1. Juli 2016 kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2016 erläuterte die Vorinstanz, sie habe die Rente „einge- stellt“, da aufgrund der fehlenden Mitwirkung eine Abklärung der wirtschaft- lich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit verunmöglicht worden sei. 1.5 Das Dispositiv ist hinsichtlich der Verneinung des Leistungsanspruchs bei gleichzeitiger Renteneinstellung widersprüchlich beziehungsweise feh- lerhaft, da die Vorinstanz – wie sie in der Vernehmlassung zutreffend aus- führte – ohne die Durchführung von Abklärungsmassnahmen nicht darüber entscheiden konnte, ob im Fall des Beschwerdeführers ein tieferer Invali- ditätsgrad vorliegt oder nicht. 1.5.1 Vor der Aufhebung einer Invalidenrente muss sich die Verwaltung vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invali- ditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechts- sinne vorausgesetzt ist (vgl. BGer 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1; 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1.2). Nach der Rechtsprechung können Personen, deren Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer, oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden (vgl. BGer 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3 m.w.H.). Vielmehr sind in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis die Betroffenen in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) aus- gewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGer 8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2 m.w.H. und 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.2 m.w.H.). Der mass- gebende Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der

C-3813/2016 Seite 9 (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu beantworten ist, ist jener des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung respektive der darin ver- fügte Zeitpunkt der Rentenaufhebung (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.1). 1.5.2 Gemäss Art. 43 Abs 3 ATSG kann der Versicherungsträger bei Ver- letzung der Mitwirkungspflicht auf Grund der Akten verfügen oder die Er- hebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. 1.5.3 Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG oder jenen nach Art. 7 IVG nicht nach- gekommen ist. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander an- wendbar (Urteil BGer 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3; Urteil BGer 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1). Schliesslich darf der Sozialversicherungsträger auch im Sinne eines allgemeinen prozessualen Grundsatzes in der Bundessozialversicherung die Zahlung der Versiche- rungsleistungen einstellen, wenn die versicherte Person ihre Mitwirkungs- pflicht verletzt hat (vgl. Urteil BGer 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4 mit Hinweis auf BGE 107 V 24 E. 3; BVGE 2010/36 E. 4.1). 1.6 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefoch- tenen Verfügung 58 Jahre alt und hat 19 Jahre lang eine ganze IV-Rente bezogen. Gemäss der soeben erläuterten Grundsätze ist damit bei Fest- stellung einer medizinisch-theoretisch verbesserten Leistungsfähigkeit durch die Vorinstanz die Abklärung der Wiedereingliederungsfähigkeit not- wendig. Über den Anspruch auf eine IV-Rente kann damit grundsätzlich – im Gegensatz zur Formulierung im Dispositiv – erst nach Abklärung der verwertbaren (Rest-)arbeitsfähigkeit entschieden werden. Aufgrund der zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe kann dieser Fehler im Dispositiv – zumal dies vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wurde – als geheilt betrachtet werden. Auch ist aus den gesetzten Verfahrensschritten und den Erwägungen in der Verfügung hin- reichend erkennbar, dass sie, aufgrund der Weigerung des Beschwerde- führers, an angeordneten Abklärungsmassnahmen mitzuwirken, als Druck- mittel die Leistung eingestellt hat. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde daher nicht über den Anspruch auf eine Invalidenrente entschieden. Über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise ent- schieden wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht urteilen. Der Streitgegenstand ist entsprechend begrenzt.

C-3813/2016 Seite 10 1.7 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass kein Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente vorliegt, weshalb das Bundesverwal- tungsgericht auch keine Prüfung des Rentenanspruchs vornehmen kann. Auf die diesbezüglichen Rügen und Beschwerdeanträge ist nicht einzutre- ten. Zu prüfen bleibt, ob die IVSTA zu Recht die Einstellung der Auszahlung der Invalidenrente ab dem 30. Juni 2016 verfügt hat. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten an- dererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge- mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi- schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver- ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags- staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab- weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts- ordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach be- stimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Auch die vorliegende Frage der Rechtmässigkeit der Renteneinstellung ist nach Schweizer Recht zu beur- teilen. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; Urteil des BGer 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der

C-3813/2016 Seite 11 streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 11. Mai 2016) eingetretenen Sach- verhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). 3. 3.1 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG). Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Par- teien (BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinwei- sen). 3.2 Das ATSG und das IVG regeln zur Frage der Mitwirkungspflicht von Versicherten Folgendes: 3.2.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). 3.2.2 Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die Untersuchung muss eine rechts- erhebliche Tatsache betreffen (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 22 Rz. 1214). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzuneh- men sind und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Oft kann erst während der Durchführung der Untersuchung in verschiedenen Teilschritten bestimmt werden, welches die massgebenden Sachverhalts- elemente sind. Dies setzt eine kontinuierliche Überprüfung der einzelnen Abklärungsschritte mit Blick auf die jeweils infrage kommenden Normen voraus und gebietet, gegebenenfalls neue Sachverhaltselemente als mas- sgebend zu bezeichnen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 18 ff. zu Art. 43). 3.2.3 Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

C-3813/2016 Seite 12 3.2.4 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistun- gen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent- schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be- schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzu- räumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3.2.5 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutba- ren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

Ausserdem können gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachge- kommen ist. 3.3 Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG (oben E. 3.2.4) ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verlet- zung handeln (vgl. BBl 1991 II 261), wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (vgl. U. KIESER, a.a.O. , Rz. 92 zu Art. 43.) 3.4 Art. 43 Abs. 3 ATSG lässt zwei Sanktionen zu. Der Verwaltungsträger kann aufgrund der vorliegenden Akten beschliessen oder er kann – nach Einstellung der Erhebungen – auf das Leistungsbegehren nicht eintreten (U. KIESER, a.a.O., Rz. 99 zu Art. 43). Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung auch in einem von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsver- fahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen. Sie kann Abklärungsmass- nahmen anordnen und zur Durchsetzung dieses Abklärungsanspruchs

C-3813/2016 Seite 13 vom Versicherten die Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht ein- fordern. Es muss ihr möglich sein, ihn – bei anhaltender Renitenz nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens – auch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG durch Leistungseinstellung zu sanktionieren (vgl. Ur- teil BGer 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.1 m.H. auf BGE 139 V 585 E. 6.3.7.1; vgl. zuletzt auch BGer 8C_126/2016 vom 8. August 2016). Die vorsorgliche Renteneinstellung durch die IV-Stelle gemäss der Recht- sprechung des Bundesgerichts ist grundsätzlich – in analoger Anwendung von Art. 56 VwVG – ebenfalls zulässig, darf allerdings nicht auf eine Vor- wegnahme des Endentscheides hinauslaufen (vgl. Urteil BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2 mit Hinweis auf BGE 121 V 112 S. 115 f. und 119 V 295 E. 4 sowie weiteren Hinweisen). 3.5 Die Renteneinstellung in einem laufenden Revisionsverfahren erweist sich demnach als zulässige Massnahme der Vorinstanz, sofern die Voraus- setzungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG erfüllt sind. Somit ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ein rechtsgenügliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch- geführt hat und ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in un- entschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist. 3.6 Mit Schreiben vom 30. April 2015 bat die IVSTA den Beschwerdeführer, sich am 15. Juni 2015 zwecks beruflicher Abklärungsmassnahmen in der Schweiz einzufinden (Vorakten 119). Nachdem der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Rechtmässigkeit der Abklärungsmass- nahmen anzweifeln liess, mahnte ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 4. Juni 2015 unter Ansetzung einer Frist bis zum 10. Juni 2015, eine Bestäti- gung seiner Teilnahme zu schicken, und verwies auf die Rechtsfolgen ge- mäss Art. 43 Abs. 3 ATSG sowie Art. 7b Abs. 1 IVG (Vorakten 128). Mit Eingabe vom 19. Juni 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, auf- grund seines gesundheitlichen Zustands nicht in die Schweiz kommen zu können, und legte ärztliche Atteste seiner Reiseunfähigkeit vor (Vorakten 134 – 142). Am 29. Juli 2015 nahm Dr. I._______, Rheumatologe, medizinischer Dienst, zu den Arztberichten Stellung (Vorakten 147). Er kam zum Schluss, dass kein Grund zur Annahme einer Reiseunfähigkeit bestehe, der Be- schwerdeführer könne – entgegen der Auffassung der behandelnden Ärzte – mit dem Flugzeug in die Schweiz reisen. Gestützt darauf stellte die IVSTA mit Verfügung vom 11. Mai 2016 die Zahlung der dem Beschwerdeführer bisher gewährten Invalidenrente per 1. Juli 2016 ein (Beilage zu BVGer act. 1).

C-3813/2016 Seite 14 3.7 Die IVSTA macht geltend, sie habe den Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 5. Juni 2015 auf die Folgen der Verweigerung seiner Mitwirkungs- pflicht aufmerksam gemacht. Mit dieser Argumentation verkennt die IVSTA, dass da noch nicht klar sein konnte, ob die IVSTA die geltend gemachte Reiseunfähigkeit akzeptieren werde oder nicht. Sie hatte zuvor den Be- schwerdeführer im Schreiben vom 30. April 2015 aufgefordert, ihr jede Än- derung seiner Situation, die einen Einfluss auf die Durchführung der Abklä- rungsmassnahmen haben könnte, mitzuteilen (Vorakten 119). Von dieser Gelegenheit hat der Beschwerdeführer durch die Einreichung von Arztbe- richten, die seine Reiseunfähigkeit bestätigten, Gebrauch gemacht (Vorak- ten 142). In der Folge hat die Vorinstanz die Arztberichte von ihrem medi- zinischen Dienst überprüfen lassen. 3.8 Voraussetzung für die Einstellung der Rentenzahlung ist, dass sich der Versicherte in Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen nach Durchführung eines schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens einer Anordnung wi- dersetzt (vgl. E. 3.2.5 hiervor). Um den Anforderungen an das Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu genügen, hätte die IVSTA somit nach der durch den medizinischen Dienst attestierten Reisefähigkeit des Beschwerdefüh- rers diesen vom Ergebnis in Kenntnis setzen, erneut zu einer beruflichen Abklärung aufbieten und ihn unter Bezugnahme auf das von ihm geforderte Verhalten und Ansetzen einer angemessenen Bedenkzeit auf die Folgen seiner Widersetzlichkeit aufmerksam machen müssen. Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Dem Beschwerdeführer blieb es somit verwehrt, seiner von der IVSTA geforderten Mitwirkungspflicht nachzukommen. Ohne Kenntnis über die gegenteilige Einschätzung des medizinischen Dienstes ist in der ärztlich attestierten Reiseunfähigkeit des Beschwerde- führers ein Rechtfertigungsgrund ansatzweise erkennbar und sein Verhal- ten nicht unnachvollziehbar (vgl. oben E. 3.3). 3.9 Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG wurde demnach nicht korrekt durchgeführt. Die Beschwerde ist somit gut- zuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 3.10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die weiteren Rügen und Anträge des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen. Dies trifft auch auf die vom Beschwerdeführer bestrittene Rechtserheblichkeit der ange- ordneten beruflichen Abklärungsmassnahmen zu. Die Rüge des Be- schwerdeführers, in seinem Fall seien die für die Anordnung von Wieder- eingliederungsmassnahmen notwendigen Voraussetzungen nicht gege-

C-3813/2016 Seite 15 ben, da die Vorinstanz den Gesundheitsschaden nicht ausreichend abge- klärt habe, erweist sich als unbegründet beziehungsweise unbeachtlich. Wie bereits erwähnt, liegt die Verfahrensleitung gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG beim Versicherungsträger. Dessen Ermessensspielraum ist in Be- zug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von (medizinischen) Erhebungen gross. Die Vorinstanz hat, bevor sie auf eine Besserung des Gesundheitszustands geschlossen hat, entsprechende Gutachten einge- holt und plante als nächsten Schritt im Rahmen der Revision die Abklärung einer wiederverwertbaren (Rest-)arbeitsfähigkeit. In diesen Schritten ist keine unrechtmässige Ermessensausübung erkennbar und die in diese Richtung sinngemäss erhobene Beschwerde ist in diesem Punkt abzuwei- sen (zur Prüfungstiefe vgl. E. 3.2.2). Unbeachtlich ist die Rüge des Be- schwerdeführers, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Verweigerung der Mitwirkung an einer Abklärungsmassnahme nicht allein durch eine unter- schiedliche rechtliche Auffassung über das Bestehen einer (zumutbaren) Mitwirkungspflicht zu rechtfertigen. Andernfalls wäre eine Sanktionierung eines solchen Verhaltens kaum möglich, was nicht Wille des Gesetzgebers sein kann (vgl. BGer 9C_359/2010 vom 9. Juli 2010 E. 4.5; 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.2; 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, allenfalls künftig Be- schwerde wegen unzureichender Abklärung des medizinischen Sachver- halts zu erheben, sobald ein materieller Entscheid über den Leistungsan- spruch vorliegt. 3.11 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bundesrechtswidrig ist. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Dem Be- schwerdeführer steht damit über den 30. Juni 2016 hinaus eine ganze IV- Rente zu. 4. Zu befinden bleibt über die Kosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind üblicherweise keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem obsiegenden Beschwer- deführer ist daher der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], sind in der Ge- richtsgebühr die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für

C-3813/2016 Seite 16 Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Per- sonal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen enthalten. 4.2 Durch das Verhalten des Rechtsanwaltes sind vorliegend aber zusätz- liche Postspesen von insgesamt Fr. 109.– angefallen, die nicht dem nor- malerweise anfallenden Verwaltungsaufwand entsprechen. Mit Instrukti- onsverfügung vom 17. August 2016 wurde sein Akteneinsichtsgesuch gut- geheissen (vgl. Sachverhalt Bst. F), wobei die Vorakten aufgrund des Um- fangs mit separater Post eingeschrieben geschickt wurden (Sendung vom 17. August 2016, CE712341519CH; BVGer act. 12). Mit Eingabe vom 2. September 2016 (BVGer act. 10) bestätigte der Rechtsvertreter den Empfang der Instruktionsverfügung vom 17. August 2016, machte jedoch geltend die dort erwähnten Vorakten nicht erhalten zu haben. Daraufhin wurden ihm die Aktenkopien erneut geschickt (Sendung vom 6. Septem- ber 2016, CE712478389CH; BVGer act. 18). Die erste Sendung CE712341519CH mit den Vorakten traf am 30. September 2016 auf der spanischen Poststelle des Rechtsvertreters ein, welche ihm eine Abho- lungseinladung ins Postfach legte; nachdem der Rechtsvertreter darauf nicht reagierte, wurde die Sendung von der spanischen Post dem Bundes- verwaltungsgericht mit dem Vermerk „no retirado“ zurückgesandt, wo sie am 25. Oktober 2016 eintraf (vgl. BVGer act. 21, 18, 15). Für diese Retour- nierung wurden dem Bundesverwaltungsgericht Fr. 20.– in Rechnung ge- stellt (vgl. Rechnung vom 21. Oktober 2016; BVGer act. 12). Die zweite Sendung der Vorakten vom 6. September 2016 (CE712478389CH) verur- sachte zusätzliche Kosten in der Höhe von Fr. 69.– (vgl. Rechnung vom 6. September 2016; BVGer act. 18) und traf am 18. Oktober 2016 auf der spanischen Poststelle des Rechtsvertreters ein. Nachdem dieser die An- nahme angeblich wegen der zu bezahlenden Mehrwertsteuer und Zollaus- lagen verweigerte (vgl. Ergebnis der Nachforschung der Post vom 30. No- vember 2016; BVGer act. 17), wurde die Sendung (Instruktionsverfügung mitsamt den Vorakten) von der spanischen Post erneut dem Bundesver- waltungsgericht mit dem Vermerk „no retirado“ zurückgesandt, wo sie am

  1. Dezember 2016 eintraf (BVGer act. 18). Für diese Rücksendung wurden dem Gericht mit Rechnung vom 29. November 2016 wiederum Fr. 20.– in Rechnung gestellt (BVGer act. 18). Das Verhalten des Rechtsvertreters ist als mutwillige Prozessführung zu bezeichnen. Zudem entspricht es einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass eine Partei unabhängig von einem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder ver- schuldeten Verfahrenskosten selber zu tragen hat (vgl. Urteil des Eidge- nössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] I 371/03

C-3813/2016 Seite 17 vom 26. November 2003 m.w.H.; vgl. in diesem Sinn auch Art. 8 VGKE, wonach unnötiger Aufwand kein Teil einer Parteienentschädigung ist). 4.3 Die zusätzlich angefallenen Postspesen sind vorliegend vom Rechts- vertreter zu tragen. Gemäss Art. 12 Bst. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (An- waltsgesetz, BGFA; SR 935.61) üben die Anwältinnen und Anwälte in der Schweiz ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Die Pflicht zur Sorg- falt und Gewissenhaftigkeit bei der Berufsausübung besteht im Verhältnis zwischen einem Anwalt und seinen Klienten sowie auch gegenüber dem Gericht (WALTER FELLMANN, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 36 ff. zu Art. 12). Dabei geniesst ein Anwalt im Rahmen der schweizerischen Rechtspflege eine gewisse Vertrauens- stellung, die ihm auch Privilegien verschafft (vgl. W. FELLMANN, a.a.O., N. 45 zu Art. 12). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden ausländischen Anwältinnen und Anwälten Aktenkopien postalisch zuge- sandt. Durch das Verhalten hat der Rechtsanwalt eine ordentliche Verfah- rensführung behindert, zusätzliche Kosten verursacht und den Prozess un- nötig in die Länge gezogen, da die nachfolgende Zustellung der Akten auf diplomatischem Weg über das Aussenministerium den Verfahrensfortgang für weitere drei Monate verzögerte. Das trölerische Refüsieren von bean- tragten Akten widerspricht dem beruflichen Sorgfaltsmassstab, den ein Rechtsvertreter im Rahmen der Rechtspflege in der Schweiz gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht einzuhalten hat, weshalb die durch dieses Verhalten entstandenen Kosten dem Rechtsvertreter aufzuerlegen sind. 4.4 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung zuzu- sprechen und gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG der Vorinstanz aufzuerlegen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichti- gung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Auf- wands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorlie- gend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2‘600.– (inkl. Auslagen) angemessen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist vorliegend nicht geschuldet (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). (Dispositiv nächste Seite)

C-3813/2016 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 11. Mai 2016 aufgehoben wird. Dem Beschwerdeführer ist damit über den 30. Juni 2016 hinaus eine ganze IV-Rente auszurichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihm nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'600.– zugesprochen. 4. Dem rubrizierten Rechtsanwalt werden Kosten von insgesamt Fr. 109.– auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist be- trägt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungs- scheins erfolgt mit separater Post. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse; für den Rechtsvertreter Beilagen: Kopien der Rechnungen der Post vom 6. September, 21. Oktober und 29. November 2016) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-3813/2016 Seite 19 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Anna Wildt

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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28.02.2018
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25.03.2026