B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-38/2015
Urteil vom 19. September 2017 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Stephan Müller, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 20. November 2014.
C-38/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1957 geborene, in seiner Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehö- rige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist ge- lernter medizinischer Masseur und ging bis 1996 einer Tätigkeit in diesem Bereich nach, zuletzt als Leiter der physikalischen Therapie einer geriatri- schen Klinik (IV-act. 35 S. 5). Wegen Rückenproblemen gab er diese Tä- tigkeit auf und absolvierte von 1996 bis 1999 eine Zweitausbildung zum Logopäden (IV-act. 1 und 16). Seitdem ist er in der Schweiz in diesem Be- ruf als Grenzgänger erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schwei- zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV- act. 12). Seit dem 1. Oktober 2007 ist er an einer Primarschule angestellt, wobei er ein 100 %-Pensum ausübte (IV-act. 33), ehe er wegen eines Er- schöpfungssyndroms ab 14. Mai 2012 zu 100 % krankgeschrieben wurde. Nach einer stationären Behandlung vom 29. Mai bis 10. Juli 2012 nahm er seine bisherige Arbeit am 13. August 2012 mit einem reduzierten Pensum von 40 % wieder auf. In der Folge wurde das Arbeitspensum schrittweise bis auf 75 % ab 1. Januar 2013 erhöht (IV-act. 19), ab August 2013 jedoch aus gesundheitlichen Gründen wieder auf 60 % reduziert (IV-act. 35 S. 4; BVGer-act. 1, Beilage 3). B. Am 8. Januar 2013 meldete sich der Versicherte unter Angabe einer mittel- schweren bis schweren Depression, eines schwer einstellbaren insulin- pflichtigen Diabetes mellitus mit Nierenfunktionseinschränkung, eines Dis- kusprolaps (HWS C5-C6), einer Sehminderung links (Einäugigkeit) und ei- ner Funktionsbehinderung des rechten Hüftgelenks bei der IV-Stelle B._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (IV- act. 1). Diese klärte die erwerblichen Verhältnisse, das Eingliederungspo- tential (Mitteilung vom 7. Juni 2013; IV-act. 26) sowie die gesundheitliche Situation ab. Sie holte insbesondere Berichte der behandelnden Ärzte so- wie ein bidisziplinäres psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 30. November/21. Dezember 2013 (IV-act. 34 und 35) ein. Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) am 5. Februar 2014 zu den medizinischen Akten Stellung genommen hatte (IV-act. 37), stellte die kan- tonale IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. März 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 20 % in Aussicht (IV-act. 38). Dagegen erhob der nunmehr rechtlich vertretene Versicherte am 7. April 2014 (IV-act. 40) und am 21. Mai 2014 (IV-act. 44)
C-38/2015 Seite 3 Einwände und reichte einen neuen Bericht seines behandelnden Psychia- ters vom 14. Mai 2014 (IV-act. 44) sowie einen Bescheid des Landratsamts C._______ vom 17. Juli 2014 bezüglich Feststellung der Schwerbehinder- teneigenschaft (IV-act. 52) ein. Im Rahmen des Einwands liess der Versi- cherte insbesondere geltend machen, dass aufgrund der vorliegenden Ge- sundheitsschäden ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen sei. Die kan- tonale IV-Stelle verneinte gestützt auf die Stellungnahmen des RAD vom 7. Juli 2014 (IV-act. 46), vom 9. Juli 2014 (IV-act. 47), vom 11. Juli 2014 (IV-act. 50) und vom 6. November 2014 (IV-act. 54) die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung. Daraufhin wies die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 20. No- vember 2014 gestützt auf die Feststellungen der kantonalen IV-Stelle das Leistungsbegehren in Bestätigung des Vorbescheides ab (IV-act. 59). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertre- ter mit Eingabe vom 5. Januar 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren (BVGer- act. 1):
C-38/2015 Seite 4 G. In ihrer Duplik vom 7. Mai 2015 schloss die Vorinstanz unter Hinweis auf eine Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 4. Mai 2015 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 9). H. Im Rahmen der Triplik vom 18. Juni 2015 (BVGer-act. 11) und der Quadruplik vom 17. Juli 2015 (BVGer-act. 13) hielten die Verfahrensbetei- ligten an ihren Anträgen fest. I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü- gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 22a Abs. 1 Bst. c, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 38 Abs. 4 Bst. c und Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 20. November 2014. Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) vorgesehen, hat die kantonale IV- Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Beschwerdeführer in seiner Eigen- schaft als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, das Leistungsbegeh- ren entgegengenommen und geprüft, während die Vorinstanz die ange- fochtene Verfügung erlassen hat. Prozessthema ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Erstanmeldung.
C-38/2015 Seite 5 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Soweit weder das FZA und die gestützt darauf an- wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestim- mungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Renten- anspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 8C_707/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 20. November 2014) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 20. November 2014 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Vo- raussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentli- che Invalidenrente erfüllt ist.
C-38/2015 Seite 6 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt, entsteht. 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für
C-38/2015 Seite 7 Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 5.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden (Art. 16 ATSG). 5.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 5.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 30. November/21. Dezember 2013 davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner ange- stammten Tätigkeit als Logopäde sowie jeglicher seinen Leiden angepass- ten Verweistätigkeiten zu 80 % zumutbar ist. Gestützt darauf ermittelte sie einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 20 %. Im Rahmen
C-38/2015 Seite 8 der Invaliditätsbemessung hat sie dabei zur Bestimmung des Invalidenein- kommens das effektive Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2013 bei einem 60 %-Pensum auf ein 80 %-Pensum umgerechnet. 6.2 Der Beschwerdeführer geht demgegenüber davon aus, dass ihm die Ausübung der Tätigkeit als Logopäde wie auch einer leidensangepassten Verweistätigkeit lediglich noch zu 60 % zumutbar ist. Er stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Einschätzung seines behandelnden Psychiaters. Er beanstandet, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, weil trotz der vielschichtigen Gesundheitsschäden keine poly- disziplinäre Begutachtung durchgeführt worden sei. Er geht aber davon aus, dass auch bereits aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage ein Rentenanspruch bestehen würde, weil im Rahmen der Schadenminde- rungspflicht von ihm nicht verlangt werden könne, eine andere Stelle zu suchen, bei der er mit dem maximal zumutbaren Pensum von 80 % arbei- ten könnte, da dies die Erwerbseinbusse erhöhen würde. Seine Arbeitge- berin sei nicht bereit, sein aktuelles 60 %-Pensum zu erhöhen. Für die Be- stimmung des Invalideneinkommens sei daher von der aktuellen Stelle mit einem Pensum von 60 % auszugehen. Auf eine Rückweisung der Sache könne daher verzichtet werden. Eine Rückweisung zur Neuabklärung werde jedoch als Eventualbegehren beantragt. 7. In den Akten finden sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen die folgenden Angaben: 7.1 Dr. med. D., Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, be- richtete am 17. Mai 2004, dass der Beschwerdeführer seit 1972 an einem Diabetes mellitus Typ I (E11.90 G) leidet, wobei sich keine diabetische Ne- phropathie entwickelt habe. Als weitere Diagnose hielt Dr. med. D. eine arterielle Hypertonie (I10.90 G) fest (IV-act. 13 S. 14). 7.2 Laut dem Bericht des Augenarztes Dr. med. E._______ vom 17. No- vember 2008 leidet der Beschwerdeführer an einer angeborenen Seh- schwäche. Die Sehschärfe auf dem rechten Auge mit Brillenkorrektur be- trage 100 %, auf dem linken Auge etwa 10 % (IV-act. 13 S. 21). Im Bericht vom 5. Oktober 2010 führte Dr. med. E._______ als Diagnosen eine Myo- pie rechts und eine Schielamblyopie links auf. Hinweise auf diabetische Hintergrundsveränderungen fand er nicht (IV-act. 13 S. 13).
C-38/2015 Seite 9 7.3 Am 11. Oktober 2008 stürzte der Beschwerdeführer beim Abstellen sei- nes Motorrades auf die Schulter (vgl. Schadenmeldung vom 16. Oktober 2008; IV-act. 14 S. 3) und erlitt dabei eine AC-Gelenksluxation Typ Tossy III links. Das Schultergelenk wurde am 14. Oktober 2008 in der Klinik F._______ operativ mittels einer Platte stabilisiert (Bericht vom 20. Oktober 2008; act. 14 S. 5 ff.). Wegen einer Instabilität wurde am 3. November 2008 eine Re-Osteosynthese durchgeführt (Bericht vom 3. November 2008; IV- act. 14 S. 8 ff). Am 13. Februar 2009 wurde die Platte bei stabilen Verhält- nissen am AC-Gelenk wieder entfernt (Bericht 13. Februar 2009; IV-act. 14 S. 12 ff). Gemäss Zwischenbericht des behandelnden Orthopäden vom 15. Mai 2009 konnte der Beschwerdeführer die Arbeit am 9. März 2009 wieder zu 100 % aufnehmen (IV-act. 14 S. 20). Im Rahmen der postopera- tiven Kontrolluntersuchungen wurde hinsichtlich der Schulter ein positiver Verlauf geschildert. Es wurde jedoch ein Verdacht auf eine Arthritis des oberen linken Sprunggelenks geäussert (IV-act. 14 S. 21 ff.). Im Ver- laufseintrag vom 3. August 2009 wurde eine posttraumatische Sprungge- lenksverletzung links nach Motoradunfall vom 11. Oktober 2008 mit Status nach Abpunktion eines hämorrhagischen Gelenksergusses am 13. Novem- ber 2008 aufgeführt (IV-act. 14 S. 24). Am 6. August 2009 schilderte der Beschwerdeführer bereits eine deutliche Verbesserung der Beschwerden am Sprunggelenk, so dass auf die Vornahme weiterer Abklärungen ver- zichtet wurde (IV-act. 14 S. 26). 7.4 Eigenen Angaben zufolge litt der Beschwerdeführer in der Vergangen- heit bereits mehrmals (1993, 1994/1995 und 1999) an depressiven Episo- den (IV-act. 17 S. 3). Am 15. Mai 2012 berichtete der behandelnde Psychi- ater Dr. med. G., dass es dem Beschwerdeführer laut eigenen An- gaben seit rund fünf Jahren wieder zunehmend schlecht gehe. Er nannte als Diagnose eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symp- tome (ICD-10: F32.2; IV-act. 13 S. 12). Vom 29. Mai bis 10. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Klinik H. stationär behandelt. Im ausführlichen Austrittsbericht vom 14. August 2012 wurden als psychiatrische Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD- 10: F32.1; Differenzialdiagnose: ICD-10: F33.1), ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10: Z73.0), akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) sowie Belastungen am Arbeitsplatz (ICD-10: Z56) aufgeführt. Als somatische Di- agnosen wurden ein Diabetes mellitus Typ I (ICD-10: E10.2) mit Nephro- pathie und hervorragender Einstellung mit Insulin in Eigenregie, eine arte- rielle Hypertonie (ICD-10: I10), eine Coxarthrose links bei Status nach Epiphysenlösung/Operation beidseits 1970, ein Status nach Diskushernie C5/6 mit radikulärem Reiz- und Ausfallsyndrom links sowie ein Status nach
C-38/2015 Seite 10 Töffunfall 2008 mit Hämarthrose OSG links und Acromionluxation links ge- nannt. Die Klinikärzte attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 25. Juli 2012 und empfahlen einen schrittweisen Arbeitseinstieg mit einem Pensum von zunächst rund 40-50 % für die ersten vier bis sechs Wochen und eine schrittweise Erhöhung nach weiterer Stabilisierung auf 60 % und danach auf 80 % (IV-act. 17). Dr. med. G._______ berichtete am 26. Juli 2012, dass der Aufenthalt in der Klinik dem Beschwerdeführer sichtlich gut getan habe. Als Diagnose nannte er eine gesicherte schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2 G; IV- act. 13 S. 9). 7.5 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. I., Facharzt für Innere Medizin, berichtete im IV-Arztbericht (Eingang: 19. Januar 2013) von einer seit Jahren bestehenden, mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F 32.1; DD: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit- telgradige Episode [ICD-10: F33.1]). Weiter nannte er in seinem hand- schriftlichen, zum Teil nur schwer entzifferbaren Bericht als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Diabetes mellitus Typ I (insulinpflichtig, bisher kein Hinweis auf Spätsyndrom), eine beginnende Coxarthrose links bei einem Status nach einer Operation wegen einer Epiphysiolyse in der Jugend, einen Status nach einem Bandscheiben- prolaps C5/6 (konservativ behandelt, Restparese im linken Arm), einen Status nach Operation einer AC-Gelenksluxation nach einem Töffunfall im Oktober 2008, arterielle Hypertonie sowie eine Amblyopie auf dem linken Auge. Der Beschwerdeführer habe sein Pensum bereits auf 80 % reduziert und sei zurzeit noch arbeitsfähig. Aufgrund der Belastung am Arbeitsplatz sei mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Es sei nicht absehbar, in wel- chem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sein werde (IV-act. 13 S. 1 ff.). 7.6 Auf Veranlassung des seit 10. Juli 2012 behandelnden Psychiaters Dr. med. Dipl. Psych. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, wurde eine MRI-Untersuchung des Schädels (IV-act. 22 S. 13) sowie eine neuropsychologische Untersuchung im Spital K._______ durchge- führt. Dr. phil. L._______, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, hielt in ihrem Bericht vom 25. März 2013 als Diagnosen leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störungen (Exekutivfunktionen, Aufmerksamkeit), eine rezidivierende Depression (aktuell leichte Episode) sowie eine zere- brovaskuläre Mikroangiopathie (MRI vom 11. Februar 2013) fest. Sie führte aus, dass nach Angaben des Beschwerdeführers ein Arbeitspensum von 75 % die obere Belastungsgrenze darstelle. Eine Pensumserhöhung
C-38/2015 Seite 11 scheine vor dem Hintergrund der sich nicht verbessernden körperlichen Beschwerden nicht realistisch zu sein (IV-act. 22 S. 9 ff.). 7.7 Im IV-Arztbericht (Eingang am 8. April 2013) hielten Dr. med. Dipl. Psych. J._______ und die Psychologin lic. phil. M._______ als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33; letzte Episode seit Mai 2012) sowie ein primär insulinabhängiger Diabetes mellitus Typ I seit der Kindheit fest. Als Folgeschäden des Diabetes nannten sie leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störungen (Exekutivfunktionen, Auf- merksamkeit) und eine cerebrovaskuläre Mikroangiopathie. Sie attestier- ten eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % für die Tätigkeit als Logopäde seit
C-38/2015 Seite 12 – Adipositas I Aufgrund der cervikalen Problematik und auch der Schulterproblematik links (deren Symptome und Auswirkungen nicht sicher voneinander abge- grenzt werden könnten), attestierte der Gutachter aus neurologischer Sicht eine Unzumutbarkeit für körperlich schwere Tätigkeiten, insbesondere auch für repetitive Arbeiten über Schultergürtelhöhe. Er bestätigte die von der Neuropsychologin Dr. phil. L._______ getroffene Annahme, dass die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen von schwankenden Blutzuckerwerten schwanken könnte. Diese Schwankun- gen führten zu einer Einschränkung der Arbeitseffizienz infolge schwan- kender Leistungen, vorwiegend für Tätigkeiten mit überdurchschnittlichen kognitiven Anforderungen, wie bei der Tätigkeit als Logopäde. Die Ein- schränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit im Beruf als Logopäde könne angesichts der beruflichen Anforderungen auf 20 % bezogen auf ein volles Pensum eingeschätzt werden. Die Einschränkung gelte seit spätes- tens März 2013, als die neuropsychologische Abklärung erfolgt sei. Wahr- scheinlich bestehe sie schon länger, was aber aufgrund der Datenlage nicht mit genügender Sicherheit definiert werden könne. Zumutbar seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Arbeiten über Schulterhöhe ganztags. Bei überdurchschnittlichen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit sei ebenfalls ein volles Pensum mit einer Einschränkung der Effizienz von 20 % zumutbar. 7.8.2 Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. O._______ vom 21. De- zember 2013 wurde eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwär- tig knapp leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.00) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter akzentuierte (im- pulsive/narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1), Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit (ICD-10: Z56) sowie sonstige, nicht nä- her bezeichnete Probleme in der primären Bezugsgruppe (ICD-10: Z63.8) auf. Der Gutachter kam zum Schluss, dass sich aus rein psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % begründen lasse ohne zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit. Während des sta- tionären Klinikaufenthalts vom 29. Mai bis 10. Juli 2012 sei von einer Ar- beitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Danach sei ein langsamer Wie- dereinstig in das Erwerbsleben erfolgt. Spätestens seit Ende 2012 lasse sich aus psychiatrischer Sicht lediglich noch eine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit von 20 % begründen ohne zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der
C-38/2015 Seite 13 Beschwerdeführer in einer alternativen Tätigkeit seine verbleibenden Fä- higkeiten besser verwerten könnte, die Beschwerden seitens der Depres- sion dürften sich in allen Tätigkeiten in etwa gleichem Ausmass auswirken. 7.8.3 In der Konsensbesprechung vom 9. Dezember 2013 wurde festge- halten, dass sowohl aus neurologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in gleich hohem Ausmass vorliege; es ergebe sich aber kein additiver Effekt. In bidisziplinärem Kon- sens bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % sowohl in der angestammten als auch in einer alternativen Tätigkeit seit spätestens Ende 2012. Zuvor sei der Beschwerdeführer während der Hospitalisation vom 29. Mai bis 10. Juli 2012 vollständig arbeitsunfähig gewesen. 7.9 Der RAD-Arzt Dr. med. P., Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: – Depression, leichtgradig und ohne somatisches Syndrom (F33.00) – Verdacht auf Kognitionsverminderung bei Zuckerkrankheit / Blutdruckerhö- hung (F06.71) – Cervikalsyndrom (M53) – Status nach Schulterluxation (2008) Die Arbeitsfähigkeit als Logopäde und in Verweistätigkeiten legte der RAD- Arzt auf 80 % fest. 7.10 Im einwandweise eingereichten Bericht von Dr. med. Dipl. Psych. J. vom 14. Mai 2014 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdefüh- rer angesichts des bisherigen Krankheitsverlaufs und der vorliegenden Un- tersuchungsergebnisse (Neuropsychologie und Bildgebung) primär an ei- ner organisch (vor allem durch den immer wieder entgleisenden juvenilen insulinpflichtigen Diabetes) bedingten Einschränkung seiner Leistungsfä- higkeit leide, die sich sekundär im Sinne einer depressiven Verarbeitung und Bedrohung seines Selbstwertgefühls psychisch auswirke. Daher seien die Diagnosen einer organisch bedingten psychischen Störung (affektive und kognitive Störung gemischt, ICD-10: F06.9) sowie einer (reaktiven) re- zidivierenden depressiven Störung, zurzeit sicher wieder mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.1), zu stellen. Aus seiner Sicht sei dem Beschwerdeführer ein Arbeitspensum über 60 % als Logopäde in kei- nem Fall zumutbar (IV-act. 44).
C-38/2015 Seite 14 8. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dass der Be- schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Logopäde (und in Verweistätigkeiten) zu 80 % arbeitsfähig ist bzw. ob sich der medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt erweist. 8.1 Die Vorinstanz stützt sich massgeblich auf das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. N._______ und Dr. med. O._______ vom 30. November/21. Dezember 2013, das die Fachrichtungen der Neurologie und der Psychiatrie umfasst. Die beiden Gutachter verfügen über entsprechende Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten grundsätzlich zur Beurteilung des Gesundheitszustan- des und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers befähigt. Für die vor- liegend umstrittene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers als Logopäde stehen die kognitiven Defizite (verminderte Belast- barkeit, verminderte Konzentrationsfähigkeit, verminderte Gedächtnisleis- tung und reduzierte Aufnahmefähigkeit) und die depressive Erkrankung im Vordergrund, die in den Fachbereich der Neurologie und der Psychiatrie fallen und zu deren Beurteilung die beiden Gutachter zweifellos fachlich qualifiziert waren. Gemäss der Einschätzung der begutachtenden und be- handelnden Ärzte stehen die Hirnleistungsprobleme im Zusammenhang mit dem seit vielen Jahren bestehenden Diabetes mellitus Typ I. Daneben leidet der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung an Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, der Schulter und der Hüfte. Zudem besteht seit Geburt eine starke Sehschwäche auf dem linken Auge. 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe aufgrund der zahlrei- chen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer polydisziplinären und nicht nur bidisziplinären Begutachtung bedurft. Er ist der Ansicht, dass die gesundheitlichen Probleme nicht offensichtlich klar auf die Fachgebiete der Neurologie und der Psychiatrie beschränkt seien. So seien gemäss den Arztberichten Schädigungen von Blutgefässen, die das Fachgebiet der An- giologie beträfen, bekannt. Weiter bestünden ein schwerer Diabetes sowie Beschwerden an der Halswirbelsäule, die alle zumindest möglicherweise Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten. Er verweist zudem auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Erstbegutachtung grundsätzlich polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sei. In sei- ner Replik lässt der Beschwerdeführer vorbringen, dass es sich beim Dia- betes um eine Stoffwechselerkrankung handle. Ein Bezug zum Nervensys- tem und damit zum Fachgebiet der Neurologie sei nicht erkennbar. Da bei einer HWS-Problematik oft auch Nerven beeinträchtigt seien, bestehe zwar
C-38/2015 Seite 15 eine gewisse Nähe zum Fachgebiet eines Neurologen, dennoch falle die Beurteilung von Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates in das Fachgebiet der Orthopädie oder der Rheumatologie. Der Beschwerdefüh- rer beruft sich zudem auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. Dipl. Psych. J._______ vom 14. Mai 2014, wonach die multifak- torielle Genese der Einschränkungen des Beschwerdeführers im bidiszip- linären Gutachten völlig unzureichend gewürdigt worden sei. Insbesondere fehle eine dringend erforderliche internistische gutachterliche Stellung- nahme des chronischen und schwer einstellbaren juvenilen Diabetes und der daraus entstandenen Mikroangiopathie (Schädigung der kleinen Ge- fässe), die in einem Schädel-MRI nachweisbar gewesen sei. Die Komple- xität der Symptome und Einschränkungen erfordern laut Dr. med. Dipl. Psych. J._______ dringend ein multidisziplinäres Gutachten durch eine ge- eignete Institution (IV-act. 44). 8.3 Die Vorinstanz stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass der für den Rentenanspruch relevante Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers ausschliesslich die Fachdisziplinen der Neurologie und der Psychiatrie be- treffe, weshalb die vom Beschwerdeführer verlangte polydisziplinäre Be- gutachtung nicht nötig sei. In ihrer Vernehmlassung hielt sie fest, dass dem Diabetes im bidisziplinären Gutachten ausführlich Rechnung getragen wor- den sei. Der Umstand, dass der Diabetes möglicherweise an den neu- ropsychologischen Störungen mitbeteiligt sei, sei mit der Leistungsminde- rung von 20 % berücksichtigt worden. Die aus neurologischer Sicht attes- tierte Unzumutbarkeit für körperlich schwere Tätigkeiten sowie für repeti- tive Tätigkeiten über Schulterhöhe würde die HWS-Problematik genügend beachten. Damit seien alle geklagten Beschwerden im Rahmen des bidis- ziplinären Gutachtens berücksichtigt worden. 8.4 Nach der Rechtsprechung ist die umfassende administrative Erstbe- gutachtung regelmässig polydisziplinär anzulegen, sofern die medizinische Situation nicht offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete be- schlägt (BGE 139 V 349 E. 3.2; 137 V 210 E. 1.2.4). Allein der Umstand, dass Beschwerden verschiedener Art vorliegen, bedingt aber noch nicht, dass eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen ist (Urteil des BGer 8C_863/2015 vom 12. Februar 2016 E. 3; 8C_38/2015 vom 1. Juni 2015 E. 4.2.2). Beschlägt der Gesundheitszustand verschiedene Aspekte, be- stehen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte darauf, dass diese zu ei- ner (zusätzlichen) Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit führen, kann auf eine polydisziplinäre Begutachtung verzichtet werden (vgl. Urteil des BGer 8C_863/2015 vom 12. Februar 2016 E. 3; vgl. auch Urteil
C-38/2015 Seite 16 des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.2). Zudem ist zu beachten, dass rechtsprechungsgemäss zwischen ärztlich gestellten Diagnosen und Arbeitsunfähigkeit – und zwar sowohl bei somatisch dominierten als auch bei psychisch dominierten Leiden – keine Korrelation besteht (BGE 140 V 193 E. 3.1). Vielmehr sind die funktionellen Auswirkungen der Beschwer- den für die Belange der Invalidenversicherung entscheidend (Urteil des BGer 9C_617/2008 vom 6. August 2009 E. 4.5). 8.5 Die zur Beurteilung des Gesundheitsschadens notwendigen Fachdis- ziplinen sind in erster Linie von Medizinern zu bezeichnen, das heisst auch vom Regionalen Ärztlichen Dienst als beratende Stelle der IV-Stellen (Art. 59 Abs. 2 bis IVG, Art. 49 IVV; Urteil 9C_344/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweis). Es ist zudem Sache der beauftragten Gutachter, allenfalls weitere notwendige Fachdisziplinen beizuziehen oder die Auf- traggeberin auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Fachdisziplinen hin- zuweisen, was unter Umständen zu einer Rückgabe des Auftrags führen kann (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3). Vorliegend wurde die bidisziplinäre Be- gutachtung auf Anweisung des RAD-Arztes Dr. med. P._______ vom 14. Juni 2013 veranlasst. Dieser erteilte den Auftrag in Kenntnis der Aktenlage und der verschiedenen Leiden des Beschwerdeführers (IV-act. 29 S. 2). Es lag in der Kompetenz des RAD, die Fachrichtungen Neurologie und Psy- chiatrie für die Begutachtung vorzusehen, nicht aber zusätzliche Fachrich- tungen. Am 11. Juli 2014 bestätigte auch die RAD-Ärztin Dr. med. Q._______, Fachärztin für Innere Medizin, dass keine Einschränkungen in anderen Disziplinen bestünden, weshalb auf eine polydisziplinäre Begut- achtung verzichten werden könne (IV-act. 50). Des Weiteren haben auch die beiden Gutachter in Kenntnis der gesamten medizinischen Aktenlage, insbesondere des MRI-Befundes vom 11. Februar 2013, keinen Hinweis angebracht, dass noch zusätzliche Abklärungen in einem weiteren medizi- nischen Fachbereich für eine Begutachtung erforderlich sein sollten, um eine umfassende Beurteilung vorzunehmen (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_656/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2). 8.6 In Bezug auf die vorliegenden Diagnosen betreffend Stütz- und Bewe- gungsapparat ergeben sich keine Anhaltspunkte aus den Akten, dass diese die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Logopäde beeinträchtigen. Den geklagten Schmerzen im Bereich der Hüfte und im Nacken sowie den Kraftverlust auf der linken Seite der Schulter und im Oberarmbereich (ohne Gefühlsstörungen) wurde mit der vom neurologischen Gutachter attestier- ten Unzumutbarkeit für körperlich schwere Arbeiten und repetitiven Arbei-
C-38/2015 Seite 17 ten über Schulterhöhe ausreichend Rechnung getragen. Es ist davon aus- zugehen, dass ein Facharzt für Neurologie, welcher sich mit der Erfor- schung, Diagnostik und Behandlung der Erkrankungen des Nervensys- tems und der Muskulatur befasst (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2013, 264. Aufl. 2012, S. 1458), fachlich qualifiziert ist, die Beschwerden im Bereich des Nackens, die sich mit jenen der Schulter überschneiden, mit Blick auf ein radikuläres Geschehen ebenso wie die Notwendigkeit wei- terer Abklärungen zuverlässig beurteilen kann (vgl. Urteil des BGer 9C_432/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 3.3.2 und 9C_851/2012 vom 5. März 2013 E. 4.4.2). Zwar hat der Gutachter darauf hingewiesen, dass er zur Beurteilung der Hüftbeschwerden nicht kompetent sei. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern die Hüftprobleme die Arbeit als Logopäde zu- sätzlich einschränken würden. So sind auch dem Bericht des Hausarztes, der sämtliche somatischen Beschwerden unter den Diagnosen ohne Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt hat, keine derartigen Hin- weise zu entnehmen (IV-act. 13). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der seit längerer Zeit bestehenden Beschwerden im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates während Jahren voll- schichtig als Logopäde erwerbsfähig war. 8.7 Was den seit 1973 bestehenden Diabetes anbelangt, so richtet sich eine daraus ergebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach der Schwere des Diabetes, nach der Einstellbarkeit und nach Art und Ausmass der diabetischen Spätkomplikationen (vgl. Wegleitung zur Einschätzung der zumutbaren Arbeitstätigkeit nach Unfall und bei Krankheit der Swiss Insurance Medicine [SIM], 2013, S. 18). Nach der Rechtsprechung ist da- von auszugehen, dass mit einem adäquat behandelten, gut eingestellten Diabetes mellitus in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit verbunden ist. An- ders als bei einem entgleisten Diabetes, der eine dauernde Arbeitsunfähig- keit bewirken kann, ergibt sich eine Einschränkung hier allenfalls aus dem Risiko einer plötzlichen Unterzuckerung, weshalb gewisse Berufe wegen Fremd- oder Eigengefährdung, wie der Arbeit an Maschinen, mit Fahrzeu- gen oder sonstigem hohem Gefahrenpotential nicht als geeignet erschei- nen. Das gilt auch für Tätigkeiten, bei denen sich der Diabetiker nicht um seine Stoffwechselkontrolle kümmern kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 94/06 vom 23. August 2006 E. 3.3; vgl. auch Urteil des BGer 8C_903/2014 vom 13. August 2015 E. 4.3). Diesem Risikoprofil trägt die Tätigkeit als Logopäde zweifellos Rechnung. Laut dem neurologi- schen Gutachter ergaben sich im klinischen Status keine Hinweise auf di- abetische Folgeschäden, insbesondere keine Polyneuropathie. Das stimmt
C-38/2015 Seite 18 mit der Einschätzung des Hausarztes überein, der den Diabetes als Diag- nose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt und festgehal- ten hat, dass keine Hinweise auf ein Spätsyndrom vorlägen (IV-act. 13). Die Aussage des behandelnden Psychiaters, dass der Diabetes schlecht eingestellt sei (IV-act. 22), stützt sich nicht auf eigene Untersuchungen und findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Im Gegenteil wird im Aus- trittsbericht der Klinik H._______ vom 14. August 2012, der auch von einer Allgemeinmedizinerin mitunterzeichnet wurde und auf einer Laboruntersu- chung basierte, festgehalten, dass der Diabetes bisher nur geringe klini- sche Folgeerkrankungen zeige und stabil eingestellt sei, obwohl dort eine Nephropathie als Folgeerscheinung genannt wurde (IV-act. 17). 8.8 Gemäss der überzeugenden Stellungnahme des RAD sind allfällige Folgeschäden des Diabetes im Rahmen der neurologischen Begutachtung genügend berücksichtigt worden. Der RAD-Arzt Dr. med. P._______ hielt dazu am 7. Juli 2014 fest, dass die eventuellen, funktionellen Einschrän- kungen durch ein Hirn-Blutgefäss-Leiden ohnehin im psychiatrischen oder neurologischen Bereich münden würden. Das sei im neurologisch-psychi- atrischen Gutachten gewürdigt worden. Für den erwähnten MRI-Befund sei also keine zusätzliche Begutachtung nötig. Zum juvenilen Diabetes müsse bemerkt werden, dass die Zuckerkrankheit heutzutage im Prinzip keine Funktionseinschränkungen bzw. keine Arbeitsfähigkeitsverminderung mit sich bringe, weil die modernen Behandlungsmethoden inzwischen eine sehr gute, erfolgreiche Behandelbarkeit der Zuckerkrankheit ermöglichten (IV-act. 46). Die RAD-Ärztin Dr. med. Q._______ hielt in ihrer Stellung- nahme vom 9. Juli 2014 fest, dass sich Dr. med. N._______ im neurologi- schen Teilgutachten ausführlich mit dem Diabetes auseinandergesetzt habe. Der Diabetes sei möglicherweise mitbeteiligt an den neuropsycholo- gischen Störungen. Dem sei mit einer Leistungsminderung von 20 % Rech- nung getragen worden (IV-act. 47). Konkrete Hinweise darauf, dass wei- tere Folgeerkrankungen des Diabetes bestehen könnten, die im Rahmen der neurologischen Begutachtung nicht berücksichtigt worden sind, beste- hen nicht. 8.9 Schliesslich ist nicht davon auszugehen, dass die Sehschwäche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Logopäde beeinflusst, was dieser auch nicht geltend macht (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_508/2014 vom 4. November 2014 E. 3.3). 8.10 Insgesamt ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte aus den Akten darauf, dass sich die weiteren Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des
C-38/2015 Seite 19 Beschwerdeführers als Logopäde auswirken. Die Anordnung eines neuro- logisch-psychiatrischen Gutachtens und der Verzicht auf eine polydiszipli- näre Begutachtung erweist sich unter diesen Umständen als vertretbar. Folglich basiert das neurologisch-psychiatrische Gutachten auf für die strit- tigen Belange hinreichenden Untersuchungen. Es erfüllt auch die übrigen bundesgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vor- stehend E. 5.6). Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert der bei- den Teilgutachten in Bezug auf die beiden darin beurteilten Fachgebiete der Psychiatrie und Neurologie denn auch nicht (siehe Replik S. 2). 8.11 Die abweichende Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. Dipl. Psych. J._______ vom 14. Mai 2014, der eine Arbeitsunfä- higkeit von 40 % attestierte (IV-act. 44), vermag das bidisziplinäre Gutach- ten nicht in Frage zu stellen. Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche wie hier den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). In diesem Sinne vermag die Beurteilung behandelnder Ärzte ein Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren Abklärun- gen zu geben, wenn sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer auch aus dem Bescheid des Landratsamtes C._______ vom 17. Juli 2014 be- treffend Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (IV-act. 52) ablei- ten, enthält dieses Dokument doch lediglich eine Aufzählung der überwie- gend bereits bekannten Diagnosen ohne weitere Spezifikationen und An- gaben zum Schweregrad. Der RAD-Arzt Dr. med. P._______ weist in sei- ner Stellungnahme vom 6. November 2014 überzeugend darauf hin, dass die aufgeführten Störungen entweder invalidenrechtlich nicht relevant sind (Sehminderung, Bluthochdruck, Prostatavergrösserung) oder im Rahmen der Begutachtung bereits berücksichtigt wurden (IV-act. 54). 8.12 Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten als dahinge- hend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der aktuell noch ausgeübten Tätigkeit als Logopäde sowie in einer seinen Leiden angepassten Verweistätigkeit (keine körper- lich schwere Arbeit, keine repetitiven Tätigkeiten über Schulterhöhe) in sei- ner Arbeitsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt ist.
C-38/2015 Seite 20 9. Zu prüfen ist weiter die beruflich-erwerbliche Seite der Invaliditätsbemes- sung. 9.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens- vergleichs, das heisst mittels eines Vergleichs von Validen- und Invaliden- einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu bestimmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 129 V 222 E. 4). Hierbei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns (hier:
C-38/2015 Seite 21 zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Per- son nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE beigezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteile des BGer 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 5.1 und 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1). Wenn eine versi- cherte Person trotz der gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage ist, die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit weiterzuführen, allenfalls mit einge- schränkter Leistungsfähigkeit, besteht keine Notwendigkeit, statistische Werte beizuziehen (Urteil des BGer 9C_576/2016 vom 13. Juni 2017 E. 5 mit Hinweisen). 9.4 Der Beschwerdeführer ist seit 2007 bei der aktuellen Arbeitgeberin tä- tig, womit ein stabiles Arbeitsverhältnis vorliegt. Es ist zudem davon aus- zugehen, dass er für seine Arbeit angemessen entlöhnt wird. Die Arbeit als Logopäde entspricht überdies dem gutachterlich festgelegten Zumutbar- keitsprofil. Mit der Arbeit als Logopäde zu 60 % schöpft der Beschwerde- führer die im bidisziplinären Gutachten auf 80 % festgelegte Arbeitsfähig- keit quantitativ jedoch nicht voll aus. Das beim aktuellen Arbeitgeber er- zielte Einkommen kann jedoch nicht auf 80 %-Pensum hochgerechnet werden. Denn gemäss Schreiben vom 19. Dezember 2014 (Beilage 3 zu BVGer-act. 1) schliesst der Arbeitgeber eine Erhöhung des Pensums auf 80 % ausdrücklich aus (vgl. Urteil des BGer 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 7.2; Urteil des BVGer C-4635/2014 vom 22. August 2016 E. 5.3; vgl. auch THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrads, in: Sozi- alversicherungsrechtstagung 2012, S. 33). Das wurde von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung ausdrücklich anerkannt. 9.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist jedoch deshalb nicht ohne Weiteres auf das effektiv erzielte Einkommen bei einem 60 %-Pen- sum abzustellen. Bevor die versicherte Person Leistungen der IV verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht vielmehr alles ihr Zumut- bare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu min- dern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Einglie- derungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarer- weise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumut- baren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenhei- ten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die wei-
C-38/2015 Seite 22 teren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurze- lung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitäts- dauer massgeblich (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.3.1 m.H.). 9.6 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zwecks Ausschöpfung seiner Restarbeitsfähigkeit verpflichtet sei, eine Arbeits- stelle mit einem Pensum von 80 % zu suchen, und er dabei in der Lage wäre, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss dem massgebenden Tabellenlohn ein Einkommen von Fr. 79‘301.– zu erzielen, was höher sei als sein aktuelles Einkommen bei einem 60 %-Pensum. Als diplomierter Logopäde verfüge er über einen Hochschulabschluss, weshalb das Invali- deneinkommen anhand der LSE 2012 Tabelle T11 (höhere Berufsausbil- dung, Fachschule, ohne Kaderfunktion) zu berechnen sei. Der entspre- chende Durchschnittslohn betrage Fr. 7‘954.–, was unter Berücksichtigung eines Pensums von 80 %, der betriebsüblichen Arbeitszeit sowie der No- minallohnentwicklung ein Invalideneinkommen von Fr. 79‘301.– ergebe. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 114‘762.– resultiere somit eine Er- werbseinbusse von Fr. 35‘461.–, was einem nicht anspruchsbegründen- dem Invaliditätsgrad von 31 % entspreche. In ihrer Duplik hielt die Vo- rinstanz fest, dass es sich bei der Ausbildung zum Logopäden zweifellos um ein Studium an einer Fachhochschule oder sogar Universität handle, weshalb sogar auf die Tabelle T11 Fachhochschule oder Universität abge- stellt werden könnte. 9.7 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er bei einer anderen Stelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als Logopäde mit dem maxi- mal zumutbaren Pensum von 80 % gemäss LSE 2012 (Kompetenzniveau 2, Wirtschaftszweige: Schul-, Gesundheits- oder Sozialwesen) unter Be- rücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Nominallohnent- wicklung lediglich ein Einkommen von Fr. 57‘861.– erzielen könnte. Dieses Einkommen sei deutlich tiefer als sein aktuelles Einkommen mit einem 60 %-Pensum. Ein Stellenwechsel aufgrund der Schadenminderungs- pflicht sei somit nicht angezeigt, da ein solcher die Erwerbseinbusse nicht vermindern, sondern sogar erhöhen würde. 9.8 Die Verfahrensbeteiligten sind sich zu Recht dahingehend einig, dass zur Bestimmung des Einkommens, das der Beschwerdeführer bei einem 80 %-Pensum verdienen könnte, auf die Tabellenlöhne gemäss LSE 2012
C-38/2015 Seite 23 abzustellen ist, zumal ihm die Erhöhung des Arbeitspensums beim aktuel- len Arbeitgeber wie erwähnt nicht möglich ist. Bezüglich der umstrittenen Frage nach der massgebenden Tabelle ist festzuhalten, dass gemäss der Rechtsprechung für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total») heranzuziehen sind (BGE 124 V 321 E. 3b/aa), biswei- len aber auch auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt werden kann, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeits- fähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewe- sen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 (ab LSE 2012: Ta- belle T11; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014) nach den konkreten Umständen des Einzelfalls angezeigt erscheinen (vgl. Urteil des BGer 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4 mit Hinweisen). 9.9 Der Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen über eine Ausbil- dung als Logopäde. Das allein rechtfertigt es aber noch nicht, das Invali- deneinkommen auf der Basis von schwergewichtig die berufliche Ausbil- dung berücksichtigenden tabellarischen Ansätzen (Tabelle T11) zu eruie- ren. Vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksich- tigen. Der Beschwerdeführer ist seit dem Abschluss seiner (Zweit-)Ausbil- dung im Jahr 1999 als Logopäde im Bereich der Volksschule tätig. Es ist nicht davon auszugehen, dass er dadurch befähigt wäre, ausserhalb die- ses Berufs seine Kenntnisse gleichermassen – im Sinne einer ähnlich an- spruchsvollen Tätigkeiten in etwa derselben Einkommensklasse – im Rah- men einer anderen beruflichen Tätigkeit einbringen zu können. Vorliegend rechtfertigen es die konkreten Umstände damit nicht, ausnahmsweise eine von TA1 abweichende Tabelle heranzuziehen (vgl. Urteil des BGer 8C_704/2009 vom 27. Januar 2010 E. 4.2.1.2). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit am besten in sei- nem angestammten Beruf als Logopäde verwerten kann, weshalb es an- gezeigt ist, die Löhne des Sektors 85 («Erziehung und Unterricht») der Ta- belle TA1 der LSE 2012 (Kompetenzniveau 3, Spalte Männer) heranzuzie- hen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.5 Stunden und der Nominallohnentwicklung von 0.8 % bis 2013 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt bei einem 80 %-Pensum als Logopäde ein Invalideneinkommen von
C-38/2015 Seite 24 Fr. 70‘197.45 erzielen könnte, was nur unmassgeblich mehr wäre, als sein aktueller Verdienst von Fr. 68‘857.20 bei einem 60 %-Pensum. Unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht kann der Beschwerdeführer daher nicht angehalten werden, seine überdurchschnittlich bezahlte Arbeitsstelle aufzugeben. In einer solchen Konstellation ist es vielmehr gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle beibehält und der daraus erzielte Lohn als Teil des Invalideneinkommens angerechnet wird (vgl. Ur- teil des BGer 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 8.1). Im Übrigen erschiene es auch nicht zumutbar, dass der bereits über 55 Jahre alte Beschwerde- führer seine stabile und gut entlöhnte Arbeitsstelle beim aktuellen Arbeit- geber im Hinblick auf eine rein theoretisch zwar mögliche, in der Praxis aber nicht ohne Weiteres realisierbare andere Arbeit kündigen würde (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-172/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.6.4). 9.10 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer verpflichtet ist, zwecks vol- ler Ausschöpfung seiner Arbeitsfähigkeit für das verbleibende, ihm aus me- dizinischer Sicht zumutbare Restpensum von 20 % eine zusätzliche Ar- beitsstelle zu suchen. Dabei wäre für das nicht ausgeschöpfte Arbeitspen- sum der LSE-Tabellenlohn zu ermitteln und zum Invalideneinkommen da- zuzurechnen, so wie das die Vorinstanz unter Berufung auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung (8C_7/2014 E. 8.1) verlangt. Der Beschwerde- führer bestreitet, dass ihm die Aufnahme einer zusätzlichen 20 %-Stelle zumutbar sei bzw. dass die verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 20 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar sei. 9.11 Was die Verwertbarkeit des verbleibenden 20 %-Pensum anbelangt, so ist gemäss der Rechtsprechung davon auszugehen, dass der für die Bestimmung des Invalideneinkommens massgebliche ausgeglichene Ar- beitsmarkt gekennzeichnet ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und einen Fächer verschie- denster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlang- ten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatz- möglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gege- benheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stel- len- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Ent- gegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumut- bare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
C-38/2015 Seite 25 der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitge- bers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des BGer 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). 9.12 Selbst wenn nicht auszuschliessen wäre, dass auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt 20 %-Stellen existieren, die dem Anforderungsprofil des Beschwerdeführers entsprechen, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das zusätzliche 20 %-Pensum nur ausserhalb sei- ner Arbeitszeiten seines 60 %-Pensum beim aktuellen Arbeitgeber ausü- ben könnte, was eine Stellensuche erschweren würde. Dazu kommt, dass der aktuelle Arbeitgeber einer 80 %-Erwerbstätigkeit ablehnend gegen- übersteht (vgl. Schreiben vom 19. Dezember 2014 [Beilage 3 zu BVGer- act. 1]). Auch dürften die ärztlich beschriebenen gesundheitlichen Ein- schränkungen bei der Suche nach einer Stelle erschwerend ins Gewicht fallen. Schliesslich war der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit der Erwerbsfähigkeit (bi- disziplinäres Gutachten vom 30. November/21. Dezember 2013; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) immerhin schon 56.5 Jahre alt. Unter Berücksichtigung dieser konkreten Gegebenheiten, welchen Rechnung getragen werden muss, erscheint das zusätzliche 20 %-Pensum auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht verwertbar. Folg- lich ist als Invalideneinkommen das beim aktuellen Arbeitgeber im Jahr 2013 erzielte Einkommen bei einem 60 %-Pensum als Logopäde einzuset- zen. Ein ziffernmässiger Einkommensvergleich erübrigt sich unter diesen Umständen (vgl. Urteil des BGer 8C_558/2013 vom 2. April 2014 E. 4.3). Der Prozentvergleich ergibt einen Invaliditätsgrad von 40 %, was einen An- spruch auf eine Viertelsrente begründet. 9.13 Laut den Angaben des RAD (IV-act. 37 S. 2) betrug die Arbeitsunfä- higkeit von Mai bis Juli 2012 100 %, von August bis Dezember 2012 60 % und seit Januar 2013 20 %, womit das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs.1 Bst. b IVG Ende April 2013 abgelaufen war. Der Beschwerdeführer hat sich am 8. Januar 2013 bei der kantonalen IV-Stelle zum Leistungsbe- zug angemeldet. Nach Art. 29 Abs. 1 entsteht der Rentenanspruch frühes- tens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, wes- halb der Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Juli 2013 besteht. Dement- sprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfü- gung aufzuheben.
C-38/2015 Seite 26 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzu- erlegen und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– ist ihm nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz. Da der Vertreter keine Kostennote einge- reicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens so- wie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädi- gungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.– gerechtfertigt (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des BVGer C- 6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.– und höchstens Fr. 300.–]).
C-38/2015 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 20. November 2014 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Juli 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente. 2. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Vo- rinstanz zurück zur Berechnung der entsprechenden Rente. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2‘800.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
C-38/2015 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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