B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3784/2021
Urteil vom 6. Juni 2025 Besetzung
Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.
Parteien
A._______ (Vorsorgestiftung), Beschwerdeführerin,
gegen
BBSA Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht, Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge, Einleitung eines Teilliquidations- verfahrens (Überprüfungsantrag vom 18. Juni 2020), Verfügung vom 26. Juli 2021.
C-3784/2021 Seite 3 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ (Vorsorgestiftung) mit Sitz in (...) (Beschwerdeführerin) ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB, Art. 331 OR und Art. 48 Abs. 2 BVG (SR 831.40). Sie bezweckt, eine berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für die Arbeitnehmenden im (...) und die (...) Selb- ständigerwerbenden anzubieten und durchzuführen (Art. 3 der Stiftungsur- kunde vom 20. November 2019 [Stiftungsurkunde]; Akten des Bundesver- waltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 3). Sie untersteht gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 17. März 2014 über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG, BSG 212.223) der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht in Bern (BBSA; Vorinstanz). A.b Der Beschwerdeführerin können sich alle zum I._______ gehörenden Organisationen (Verbände, Selbsthilfeorganisationen und Institutionen) anschliessen. Der Anschluss erfolgt mittels einer schriftlichen Anschluss- vereinbarung. Mit dem Anschluss wird ein Vorsorgewerk gebildet, oder eine Organisation beteiligt sich an einem bereits bestehenden Vorsorge- werk (Art. 3.3 Stiftungsurkunde; BVGer-act. 1 Beilage 3). Gemäss Zif- fer 2.1 des Reglements Teil- und Gesamtliquidation (TLR; BVGer-act. 1 Beilage 2) in Kraft seit 1. Juni 2009 weist die Beschwerdeführerin die Struk- tur einer Sammelstiftung auf: Die angeschlossenen Vorsorgewerke werden hinsichtlich Buchhaltung und Reglementen getrennt geführt, es besteht keine Solidarität zwischen den Vorsorgewerken. A.c Die einzelnen Arbeitgebenden, die den angeschlossenen Organisatio- nen angehören, treten dem entsprechenden Vorsorgewerk mittels einer Beitrittsvereinbarung bei. Für jedes Vorsorgewerk wird eine eigene Rech- nung geführt (Art. 3.3 Stiftungsurkunde; BVGer-act. 1 Beilage 3). Gemäss Ziffer 2.1 TLR hat das Vorsorgewerk eine Struktur analog zu einer Gemein- schaftsstiftung (BVGer-act. 1 Beilage 2): Die dem Vorsorgewerk ange- schlossenen Arbeitgebenden werden hinsichtlich Buchhaltung und Regle- menten nicht vollständig getrennt geführt. Es bestehen Solidaritäten zwi- schen den Arbeitgebenden im Rahmen des gemeinsame Vorsorgewerkes. A.d Die sieben Beschwerdegegnerinnen (B._______ AG, Sitz [...]; C._______ AG, Sitz [...]; D._______ AG, Sitz [...]; E._______ AG, Sitz [...]; F._______ AG, Sitz [...]; G._______ GmbH, Sitz [...]; H._______ AG, Sitz [...]) waren bis zum 31. Dezember 2016 bei der Beschwerdeführerin dem
C-3784/2021 Seite 4 Vorsorgewerk «Pensionskasse J.» (PK J.) angeschlos- sen. Insgesamt zählte die PK J._______ per 31. Dezember 2016 (...) an- geschlossene Betriebe und (...) angeschlossene Verbände sowie (...) ak- tive Versicherte (Auszug aus der Jahresrechnung 2016 der PK J.; BVGer-act. 1 Beilage 4 und BVGer-act. 8 Beilage17a). Alle sieben Be- schwerdegegnerinnen mit insgesamt (...) aktiven Versicherten (BVGer- act. 16 Seite 4 und BVGer-act. 24 Seite 5) kündigten ihre jeweilige Bei- trittsvereinbarung mit der PK J. per 31. Dezember 2016 und traten in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (vgl. Bestätigungen der Kündigun- gen durch die Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2016 und die von der Beschwerdeführerin erstellten Auszahlungslisten vom Januar 2017; BVGer-act. 16 Beilagen 1 und 2). B. B.a Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 gelangten die Beschwerdegeg- nerinnen – noch ohne die B._______ AG – an die PK J._______ und stell- ten das Begehren einer Teilliquidation aufgrund ihrer Austritte aus dem Vor- sorgewerk per 31. Dezember 2016 (BVGer-act. 8 Beilage 5). Die Be- schwerdeführerin lehnte die Durchführung einer Teilliquidation mit Schrei- ben vom 1. Februar 2018 gestützt auf einen Entscheid der Versicherungs- kommission der PK J._______ vom 31. Mai 2017 ab, der Tatbestand einer Teilliquidation sei gemäss Ziffer 3.1 und 3.4 TLR nicht erfüllt. Sie wies wei- ter darauf hin, die nächste Sitzung des Stiftungsrates finde am 31. Mai 2018 statt. An dieser Sitzung stehe die Prüfung der Teil- bzw. Gesamtliqui- dation des Vorsorgewerks PK J._______ per 1. Januar 2018 resp. 1. Ja- nuar 2019 im Zentrum, da der Tatbestand der Auflösung eines Anschluss- vertrages erfüllt sei. Im Anschluss an die Stiftungsratssitzung werde die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnerinnen das weitere Vorgehen bekannt geben können (BVGer-act. 8 Beilage 6). B.b Die Beschwerdegegnerinnen – nun mit der B._______ AG – beantrag- ten gegenüber der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. April 2020 erneut die Durchführung einer Teilliquidation der PK J._______ (BVGer- act. 1 Beilage 7). Dieses Begehren wurde von der Beschwerdeführerin un- ter Hinweis auf Ziffer 3.1 und 3.4 TLR mit Schreiben vom 30. April 2020 abgelehnt (BVGer-act. 1 Beilage 8). B.c Daraufhin stellten die Beschwerdegegnerinnen mit Schreiben vom 18. Juni 2020 bei der Vorinstanz ein Teilliquidations-Überprüfungsbegeh- ren gestützt auf Art. 53d Abs. 6 BVG (BVGer-act. 8 Beilage 12).
C-3784/2021 Seite 5 B.d Die Vorinstanz hiess den Überprüfungsantrag mit Verfügung vom 26. Juli 2021 gut und wies die Beschwerdeführerin an, per Stichtag 31. De- zember 2016 eine Teilliquidation durchzuführen. Sie stellte fest, Ziffer 3.1 TLR sei rechtskonform und die Ziffern 3.2 sowie 3.3 TLR seien für den vor- liegenden Sachverhalt nicht einschlägig. Weiter äusserte sich die Vorinstanz zu Ziffer 3.4 TLR: «[Zitat Reglementsbestimmung]» Mit Verweis auf BGE 146 V 169 führte die Vorinstanz aus, die Kündigung einer Beitrittsvereinbarung komme einer Kündigung eines Anschlussver- trages gleich, mit der Folge, dass bei einer Kündigung einer Beitrittsverein- barung gemäss Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG von Gesetzes wegen eine Teilli- quidation durchzuführen sei (BVGer-act. 1 Beilage 1). C. C.a Gegen die Verfügung vom 26. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin am 25. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be- antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung (BVGer-act. 1). C.b Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2021 hiess das Bundes- verwaltungsgericht – nach Einholen von Stellungnahmen bei der Vorinstanz (BVGer-act. 6) und den Beschwerdegegnerinnen (BVGer- act. 9) – das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde gut (BVGer-act. 10). C.c In materieller Hinsicht beantragten die Beschwerdegegnerinnen in ih- rer Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2021 die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei (BVGer-act. 16). C.d Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2021 an ihrer Verfügung vom 1. November 2021 fest (BVGer-act. 18). C.e Sowohl die Beschwerdegegnerinnen als auch die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin erneuerten in ihren Stellungnahmen vom 13. Januar 2022, 14. Januar 2022 und 14. Februar 2022 ihre Anträge (BVGer-act. 22 – 24).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 31-33 VGG Beschwerden gegen Verfügungen der Auf- sichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Da die Vorinstanz vor- liegend in ihrer Funktion als BVG-Aufsichtsbehörde verfügt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) sind für den Bereich des BVG man- gels eines entsprechenden Verweises nicht anwendbar (Art. 2 ATSG e contrario). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. zur Rechtsstellung der Arbeitge- berin: BGE 140 V 22 E. 4.2; Urteil des BVGer C-5912/2019 vom 18. Feb- ruar 2025 E. 1.3), ist als Adressatin der Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG), sodass sie zur Beschwerde legitimiert ist. 1.4 Nachdem die Beschwerde gegen die Verfügung frist- und formgerecht eingegangen ist (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) und der einverlangte Kosten- vorschuss fristgerecht geleistet wurde (BVGer-act. 5 und 8), ist auf die Be- schwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsa- che im Bereich der beruflichen Vorsorge grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 26. Juli 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (Urteil des BVGer C-6253/2014 vom 4. Februar 2016 E. 3.3). Mit Bezug auf das anwendbare Recht ist davon auszugehen, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
C-3784/2021 Seite 7 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be- hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Ermessensmiss- brauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 147 V 194 E. 6.3 m.w.H.). Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörden Ermes- sen ausüben, wo das Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen ein- räumt (Urteil des BVGer C-5797/2020 vom 16. August 2024 E. 2.2 mit Hin- weis). 2.3 Gemäss Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG haben die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Die Aufsichtsbehörde hat bei der konkreten Beurteilung einer Teilliquidation lediglich die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) zu prüfen (BGE 141 V 589 E. 3.1). Da sich die Kognition in oberer Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann und die Aufsichtstätigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge als Rechtskontrolle ausgestaltet ist, hat sich das angerufene Gericht – in Ab- weichung von Art. 49 Bst. c VwVG – auf eine Rechtskontrolle zu beschrän- ken, die Prüfung der Angemessenheit ist ihm versagt (BGE 141 V 589 E. 3.1 m.w.H.). 2.4 Aufgrund des Rügeprinzips, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung ge- langt, ist das Gericht nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhalts- punkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten erge- ben (vgl. anstelle vieler Urteile des BVGer C-3977/2021 vom 18. Novem- ber 2024 E. 2.2; C-5222/2021 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3). Die in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsmaxime wird im Rechtsmittelverfahren in- soweit relativiert, als über Tatsachen, die durch keine Partei bestritten wer- den, grundsätzlich kein Beweis zu führen ist (Urteil des BGer 9C_488/2018 vom 18. Januar 2019 E. 3.2.1).
C-3784/2021 Seite 8 3. 3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2) bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2021, mit welcher die Vorinstanz das Überprüfungsbegehren gestützt auf Art. 53d Abs. 6 BVG betreffend Teilliquidation gutgeheissen und die Beschwerdeführerin angewiesen hat, per Stichtag 31. Dezember 2016 eine Teilliquidation durchzuführen (BVGer-act. 1 Beilage 1). Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz mit ihrer Anordnung Bundes- recht verletzt hat. 3.2 Vor Bundesverwaltungsgericht äusserten sich die Verfahrensbeteilig- ten wie folgt zum Streitgegenstand: 3.2.1 In ihrer Beschwerde vom 25. August 2021 führte die Beschwerdefüh- rerin aus, Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen dürften gemäss höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG ergän- zende Kriterien aufstellen. Sie habe die Voraussetzungen der Durchfüh- rung einer Teilliquidation im TLR ausführlich und einfach geregelt. In Zif- fer 3.4 TLR werde festgelegt, wann bei einer vollständigen Auflösung einer Beitrittsvereinbarung auf die Durchführung einer Teilliquidation verzichtet werden könne. Sinn und Zweck der Bestimmung sei es zu verhindern, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Vorsorgewerken dauerhaft in einem Zustand der Teilliquidation befände. Indem die Vorinstanz Ziffer 3.4 TLR die Anwendung versage, müsse bei jeder Auflösung eines Anschlussver- trages die Erfüllung eines Teilliquidationstatbestandes gemäss Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG angenommen werden, was mit Ziffer 3.4 hätte verhindert werden sollen. Die PK J._______ habe von der Möglichkeit eines vorsor- gewerksspezifischen Anhangs, worin sie die Auflösung einer Beitrittsver- einbarung als zusätzlichen Teilliquidationsgrund hätte definieren können, keinen Gebrauch gemacht. Die reglementarische Vorschrift (Ziffer 3.4 TLR) sei deshalb anzuwenden mit der Folge, dass hinsichtlich der Austritte der Beschwerdegegnerinnen per 31. Dezember 2016 kein Teilliquidationsver- fahren durchgeführt werden müsse. Die Beschwerdeführerin machte des Weiteren eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, die Begründung der Vorinstanz sei unvollständig. Einig ging die Beschwerdeführerin mit der Einschätzung der Vorinstanz bezogen auf Ziffer 3.1 TLR, die als rechtskon- form qualifiziert wurde, und auf die Ziffern 3.2 und 3.3 TLR, die als für den vorliegenden Sachverhalt nicht relevant erachtet wurden (BVGer-act. 1).
C-3784/2021 Seite 9 In ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2022 führte die Beschwerdeführe- rin aus, sie bestreite die Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts unter Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG ohne Berücksichtigung der Struktur der Be- schwerdeführerin. Der Teilliquidationstatbestand der Auflösung der Bei- trittsvereinbarung sei in Ziffer 3.4 TLR geregelt. Diese Bestimmung sei an- wendbar, was dazu führe, dass keine Teilliquidation durchzuführen sei (BVGer-act. 24). 3.2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2021 und der Stellung- nahme vom 13. Januar 2022 beantragten die Beschwerdegegnerinnen die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei. Sie führten aus, gemäss Ziffer 3.4 TLR sei bei Auflösungen von Anschlussverträgen unab- hängig von der Anzahl austretender Arbeitgebender oder versicherter Per- sonen vermutungsweise keine Teilliquidation durchzuführen. Diese Kon- kretisierung von Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, weshalb diese rechtswidrige Bestimmung nicht anwendbar sei. Fehle es – wie vorliegend – an einer rechtsgenüglichen Konkretisie- rung von Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG, habe jede Auflösung einer Beitritts- vereinbarung gemäss Gesetz eine Teilliquidation zur Folge. Für den vorlie- genden Fall folge daraus, die gesetzliche Vermutung in Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG, wonach eine Auflösung des Anschlussvertrags eine Teilliqui- dation auslöse, gelte mangels anwendbarer rechtmässiger Konkretisierung als erfüllt. Die Anordnung zur Durchführung einer Teilliquidation durch die Vorinstanz sei somit rechtens. Als Eventualstandpunkt brachten die Beschwerdegegnerinnen vor, die Be- schwerde sei selbst dann abzuweisen, wenn das Gericht lückenfüllend Schwellenwerte definieren würde. Infolge der Auflösungen von Anschluss- verträgen per Ende 2016 hätten etwa 5 % der Versicherten die Beschwer- deführerin verlassen. Damit sei der Schwellenwert, bei dessen Erreichen eine Teilliquidation durchzuführen wäre, erfüllt. Deshalb sei der Einwand, die Auflösungen von Anschlussverträgen führe nur zu einer verhältnismäs- sig geringen Anzahl von Abgängen, unbehelflich; eine Würdigung der Ge- samtumstände unter Berücksichtigung des schleichenden Abbaus ergebe, dass ein allfälliger Grenzwert erfüllt sei (BVGer-act. 16 und 22). 3.2.3 Die Vorinstanz erwog in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2021 und der Stellungnahme vom 14. Januar 2022 hinsichtlich der monier- ten Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verfügung müsse für die Ad- ressatinnen und Adressaten hinreichend verständlich sein. Diese Mindest- anforderung an den Inhalt einer Verfügung sei vorliegend erfüllt und die
C-3784/2021 Seite 10 Begründungspflicht somit nicht verletzt, eventualiter sei eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs anzunehmen. In materieller Hinsicht führte die Vorinstanz aus, die mangelhafte reglemen- tarische Konkretisierung von Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG habe zur Folge, dass bei Auflösung eines Anschlussvertrages der Tatbestand der Teilliqui- dation unumstösslich erfüllt sei mit der unweigerlichen Rechtsfolge der Er- öffnung eines Teilliquidationsverfahrens, was im vorliegenden Fall von ihr verfügt worden sei. Überdies betrage die Bestandesminderung gemäss Jahresrechnung 2016 5,1 %, womit der Schwellenwert, den die Beschwer- deführerin in ihrem neuen, noch nicht genehmigten [und hiervor nicht an- wendbaren; E. 2.1 vorstehend] TLR für die Erfüllung des Tatbestandes der Teilliquidation definiert habe, erreicht wäre (BVGer-act. 18 und 23). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend. Die Begründung der Vorinstanz, welche zur Nichtan- wendung von Ziffer 3.4 TLR führe, sei unvollständig (BVGer-act. 1 Seite 13). Die Vorinstanz setze sich nicht mit dem Konstrukt der Beschwer- deführerin als Sammel- und Gemeinschaftseinrichtung auseinander (BVGer-act. 24 Seiten 2 und 3). Die Vorinstanz erkennt keine Verletzung der Begründungspflicht (BVGer-act. 18 Seite 2). 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt unge- achtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich unter anderem die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten las- sen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; Urteil des BGer 9C_776/2023 vom 11 Juli 2024; je m.w.H.).
C-3784/2021 Seite 11 4.3 Die Vorinstanz führte unter Ziffer 4.4 ihrer Verfügung vom 26. Juli 2021 aus, die Beschwerdeführerin unterscheide – der Struktur der Beschwerde- führerin entsprechend – zwischen der Auflösung eines Anschlussvertrages (Ziffer 3.3 TLR) und derjenigen einer Beitrittsvereinbarung (Ziffer 3.4 TLR). Das Bundesgericht habe in BGE 146 V 169, bei dem es um einen Teilliqui- dationsfall gegangen sei, an dem die Beschwerdeführerin beteiligt gewe- sen sei, festgehalten, der materiell-rechtliche Anschluss gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG erfolge bei der Beschwerdeführerin durch die Beitrittsverein- barung zwischen dem Vorsorgewerk und dem einzelnen Arbeitgebenden. Aus den Ausführungen des Bundesgerichts zieht die Vorinstanz den Schluss, die Kündigung der Beitrittsvereinbarung komme der Kündigung eines Anschlussvertrages gleich, mit der Folge, dass gemäss Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG im vorliegenden Fall eine Teilliquidation durchzuführen sei (BVGer-act. 1 Beilage 1). 4.4 Diese Begründung ist zwar knapp gehalten. Die Vorinstanz bringt je- doch zum Ausdruck, worauf sie ihren Entscheid, die Durchführung einer Teilliquidation anzuweisen, stützt. Auch geht aus ihren Ausführungen her- vor, dass sie die Struktur der Beschwerdeführerin bei ihrem Entscheid be- rücksichtigt hat. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs genügt diese Begründungsdichte. Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, die Verfügung der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ist demzufolge zu verneinen. 5. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin infolge Auflösung der Beitrittsvereinbarungen der sieben Beschwerdegegnerinnen mit der PK J._______, einem Vorsorgewerk der Beschwerdeführerin, per 31. Dezember 2016 eine Teilliquidation vorzunehmen hat, wie dies die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 26. Juli 2021 angeordnet hat. 5.1 Die vom Kanton bezeichnete Aufsichtsbehörde hat gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhalten und das Stiftungs- vermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem die Aufsichtsbe- hörde insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestim- mungen mit den gesetzlichen Vorschriften (einschliesslich Normen auf Ver- ordnungsstufe) prüft (Bst. a) und die Massnahmen zur Behebung von Män- geln trifft (Bst. d). Die Aufsichtsbehörde verfügt über weitreichende Kom- petenzen präventiver und repressiver Art (BGE 141 V 416 E. 2.1). Sie kann gesetzwidrige Reglemente oder Teile davon aufheben und den
C-3784/2021 Seite 12 betreffenden Einrichtungen verbindliche Weisungen über die Ausgestal- tung entsprechender Bestimmungen erteilen (BGE 128 II 24 E. 1a; 112 Ia 180 E. 3). 5.2 Die Durchführung einer Teil- oder Gesamtliquidation einer Einrichtung für berufliche Vorsorge richtet sich für registrierte Vorsorgeeinrichtungen wie die Beschwerdeführerin in der obligatorischen wie in der weiterführen- den beruflichen Vorsorge nach den Art. 53b ff. BVG (vgl. Art. 49 Abs. 2 Zif- fer 11 BVG). 5.3 Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben bei einer Teil- oder Gesamtliquidation das Recht, die Voraussetzungen, das Verfah- ren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde über- prüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der In- struktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwer- deführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten der Beschwerdeführenden (Art. 53d Abs. 6 BVG). 5.4 Gemäss Art. 53b Abs. 1 BVG regeln die Vorsorgeeinrichtungen in ih- ren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquida- tion. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn a. eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt; b. eine Unternehmung restrukturiert wird; und c. der Anschlussvertrag aufge- löst wird. Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde ge- nehmigt werden (Art. 53b Abs. 2 BVG). Der Genehmigung kommt konsti- tutiver Charakter zu (BGE 143 V 200 E. 5.1; BGE 139 V 72 E. 2.1). Das TLR tritt erst mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung in Kraft, die Ge- nehmigung kann aber rückwirkende Wirkung entfalten (Urteil des BVGer A-5191/2017 vom 26. August 2019 E. 2.5.3 ff.). 5.5 Das ab 1. Juni 2009 geltende und im vorliegenden Fall anwendbare TLR der Beschwerdeführerin wurde von der damals zuständigen Aufsichts- behörde (Bundesamt für Sozialversicherungen) am 25. Januar 2010 ge- nehmigt (BVGer-act. 1 Beilage 2 Seite 1). Es konkretisiert in Ziffer 3 die «Tatbestände der Teil- oder Gesamtliquidation des Vorsorgewerks» und dabei die «erhebliche Verminderung» (Ziffer 3.1), die «Restrukturierung» (Ziffer 3.2), die «Auflösung des Anschlussvertrages» (Ziffer 3.3), die
C-3784/2021 Seite 13 «Auflösung Beitrittsvereinbarung» (Ziffer 3.4) und die «Meldepflicht des Ar- beitgebers» (Ziffer 3.5). Gemäss Ziffer 3.1 TLR liegt eine erhebliche Verminderung vor, wenn innert eines Rechnungsjahres (Bilanzstichtag) der Versichertenbestand eines Vorsorgewerkes mittels Kündigung des Arbeitsvertrages durch die ange- schlossenen Arbeitgeber oder einer Vorwegnahme der Kündigung durch die Arbeitnehmer um mehr als 10 % reduziert wird. Ziffer 3.3 hält unter anderem fest, die Auflösung von Anschlussverträgen könne die Voraussetzung für eine Teilliquidation der Stiftung erfüllen. Ziffer 3.4 regelt, dass auf die Durchführung eines Teilliquidationsverfahrens bei vollständiger Auflösung einer Beitrittsvereinbarung verzichtet werde, wenn der Arbeitgeber den Vorsorgeträger vollständig wechsle und keine Unterdeckung bestehe sowie kein anderer Teilliquidationsgrund vorliege oder wenn die Beitrittsvereinbarung im Zeitpunkt der Auflösung keine aktiv versicherten Personen aufweise (Liquidation eines «leeren» Vertrages). Weiter heisst es in Ziffer 3.4, das Vorsorgewerk könne gemäss Ziffer 1 Abs. 2 TLR bei Bestehen von erheblichen freien Mitteln und globalen Rück- stellungen die Auflösung der Beitrittsvereinbarung als zusätzlichen Teilli- quidationsgrund definieren, falls der angeschlossene Arbeitgeber wesent- lich zur Bildung der freien Mittel und der globalen Rückstellungen beigetra- gen habe. Die Versicherungskommission beschliesse in diesem Falle ei- nen vorsorgewerkspezifischen Anhang zu diesem Reglement inkl. Verteil- schlüssel, der vom Stiftungsrat und anschliessend von der Aufsichtsbe- hörde zu genehmigen sei (BVGer-act. 1 Beilage 2). Das Vorsorgewerk PK J._______ hat keinen vorsorgewerkspezifischen Anhang zum TLR be- schlossen (BVGer-act. 1 Seite 7 Mitte). 5.6 Zunächst ist zu prüfen, ob die Auflösung von Beitrittsvereinbarungen – analog der Auflösung von Anschlussvereinbarungen – den Teilliquidations- tatbestand von Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG erfüllt, wonach die Voraussetzun- gen für eine Teilliquidation vermutungsweise erfüllt sind, wenn ein An- schlussvertrag aufgelöst wird. 5.6.1 Das Bundesgericht erwog in einem die Beschwerdeführerin betref- fenden Entscheid zur Struktur der Beschwerdeführerin, die angeschlosse- nen Vorsorgewerke würden hinsichtlich Buchhaltung und Reglemente ge- trennt geführt, und es bestehe keine Solidarität zwischen den Vorsorge- werken. Damit habe die Beschwerdeführerin die Struktur einer
C-3784/2021 Seite 14 Sammelstiftung. Demgegenüber würden die angeschlossenen Arbeitge- benden hinsichtlich Buchhaltung und Reglemente nicht vollständig ge- trennt geführt. Es bestünden Solidaritäten zwischen den Arbeitgebenden im Rahmen des gemeinsamen Vorsorgewerkes. Damit habe das Vorsor- gewerk selbst eine Struktur analog einer Gemeinschaftsstiftung (BGE 146 V 169 E. 3.1.1). Gemäss Art. 3 Ziffer 3 Abs. 1 letzter Satz der Stiftungsur- kunde sowie Ziffer 2.1 TLR schliessen sich die einzelnen Arbeitgebenden mittels einer Beitrittsvereinbarung dem Vorsorgewerk an (BVGer-act. 1 Beilagen 2 und 3). 5.6.2 Weiter führte das Bundesgericht in BGE 146 V 169 E. 3.2.2 aus, der materiell-rechtliche Anschluss, wie ihn Art. 11 Abs. 1 BVG vorschreibe, er- folge bei der Beschwerdeführerin durch die Beitrittsvereinbarung zwischen dem Vorsorgewerk und dem einzelnen Arbeitgeber bzw. der einzelnen Ar- beitgeberin. Unerheblich sei dabei, dass das einzelne Vorsorgewerk über keine Rechtspersönlichkeit verfüge, denn die einzelnen Vorsorgewerke agierten als Teil der Beschwerdeführerin, was sich aus den Beitrittsverein- barungen ergebe. In E. 3.2.3 stellte das Bundesgericht fest, jeder Teilliqui- dationstatbestand sei zwingend mit einem Austritt aus der Vorsorgeeinrich- tung verbunden. Dieses Erfordernis berühre bei der Beschwerdeführerin die «materielle» untere Ebene, heisst für den vorliegenden Fall, die Ebene zwischen den Beschwerdegegnerinnen und der PK J.. Somit ist für den hier zu beurteilenden Sachverhalt und bezogen auf die Teilliquida- tionsvoraussetzung in Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG die Auflösung einer Bei- trittsvereinbarung mit der Auflösung eines Anschlussvertrages gleichzuset- zen. 5.6.3 Vorliegend haben die Beschwerdegegnerinnen ihre Beitrittsvereinba- rungen mit der PK J. unbestritten aufgelöst. Mit dieser Auflösung ist die Voraussetzung für die Teilliquidation der Beschwerdeführerin – un- geachtet der unterschiedlichen Terminologie – gemäss Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG grundsätzlich erfüllt. 5.7 Unter den Parteien ist streitig, ob Ziffer 3.4 TLR, der sich auf den Tat- bestand von Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG bezieht, wonach die Voraussetzun- gen für eine Teilliquidation vermutungsweise erfüllt sind, wenn der An- schlussvertrag aufgelöst wird, rechtsgültig ist. 5.7.1 Gemäss höchstgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Gemein- schaftseinrichtung aufgrund ihrer Eigenart – insbesondere führen sie keine getrennte Rechnung je angeschlossenen Arbeitgeber – zu allen drei
C-3784/2021 Seite 15 Tatbeständen von Art. 53b Abs. 1 BVG im TLR ein ergänzendes Kriterium vorsehen. Mögliche ergänzende Kriterien zu allen drei Tatbeständen in Art. 53b Abs. 1 BVG können insbesondere die Verminderung des Gesamt- versichertenbestandes und des gesamten Deckungskapitals sein (BGE 143 V 200 E. 4.1; vgl. Mitteilungen des Bundesamts für Sozialversicherun- gen BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 100 vom 19. Juli 2007 Rz. 590 am Ende). Die reglementarische Präzisierung von Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG betrifft allerdings – anders als jene von Bst. a und b – nicht den Tat- bestand, nämlich die Auflösung eines Anschlussvertrags bzw. vorliegend einer Beitrittsvereinbarung. Vielmehr ist sie rechtlicher Natur und berührt das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und angeschlosse- nem Betrieb. Soll nicht jede Auflösung eines Anschlussvertrages zu einer Teilliquidation führen, geht es um eine widerlegbare Rechtsvermutung (BGE 143 V 200 E. 4.1 m.w.H.). 5.7.2 Weiter hat die Rechtsprechung festgehalten, dass beim Tatbestand von Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG namentlich die Betroffenheit eines Mindest- anteils der gesamten Zahl der Versicherten ein sachgerechtes ergänzen- des Kriterium ist. Ein solches Kriterium verhindert in Nachachtung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips, dass Gemeinschaftseinrichtungen bei Auflö- sung von Kleinstanschlüssen teilliquidiert werden müssen (Urteil des BVGer A-2907/2015 vom 23. Mai 2016 E. 5.4 m.w.H.). Das Bundesgericht verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass sich Gemeinschaftsein- richtungen ohne die Möglichkeit entsprechender reglementarischer Ein- schränkungen hinsichtlich der Verminderung des Gesamtversichertenbe- standes oder des Gesamtdeckungskapitals in einem Zustand permanenter Teilliquidation befinden würden, indem bereits der mit der Auflösung eines einzigen Anschlussvertrages verbundene Austritt von wenigen Arbeitneh- menden zu einer Teilliquidation führt. Dies wäre angesichts der komplexen Berechnung der freien Mittel bzw. des versicherungstechnischen Fehlbe- trages und dem damit verbundenen Administrativaufwand unverhältnis- mässig (BGE 143 V 200 E. 4.2.2; 136 V 322 E. 10.2). 5.7.3 Ziffer 3.4 TLR lautet wie folgt: «[Zitat Reglementsbestimmung]» Im vorliegend massgebenden ersten Aufzählungspunkt geht die Beschwer- deführerin bei vollständiger Auflösung einer Beitrittsvereinbarung grund- sätzlich von einem Verzicht auf die Durchführung einer Teilliquidation aus. Bei Vorliegen von definierten Voraussetzungen kann das einzelne
C-3784/2021 Seite 16 Vorsorgewerk einen zusätzlichen Teilliquidationsgrund in einem Anhang definieren. 5.7.4 Mit Ziffer 3.4 TLR präzisiert die Beschwerdeführerin Art. 53b Abs. 1 Bst. c, was ihr als Gemeinschaftseinrichtung rechtsprechungsgemäss er- laubt ist (E. 5.7.1 vorstehend). Die Beschwerdeführerin kehrt in Ziffer 3.4 TLR die gesetzliche Vermutung, der Tatbestand der Teilliquidation sei bei Auflösung einer Beitrittsvereinbarung erfüllt, um und verzichtet bei vollstän- diger Auflösung einer Beitrittsvereinbarung auf die Durchführung eines Teilliquidationsverfahrens, sofern die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber den Vorsorgeträger vollständig wechselt, keine Unterdeckung besteht und kein anderer Teilliquidationsgrund vorliegt (in der hier interessierenden ers- ten Aufzählung in Ziffer 3.4 TLR). Mit diesen – kumulativ zu erfüllenden – Präzisierungen wird eine Teilliquidation übermässig erschwert oder gar ver- unmöglicht. Dies widerspricht dem elementaren Grundgedanken in Art. 53b und 53d BVG, wonach die freien Mittel grundsätzlich dem Perso- nal folgen, dies unter Gleichbehandlung aller Destinatärinnen und Destina- täre, so wie diese auch gleichmässig am Defizit resp. an der Unterdeckung partizipieren (BGE 143 V 200 E. 4.2.3 m.w.H.). Eine zulässige Konkretisie- rung von Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG hätte sich an Praktikabilitätsüberle- gungen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip orientieren müssen, indem Kriterien wie die Verminderung des Gesamtversichertenbestands oder des Gesamtdeckungskapitals definiert worden wären (E. 5.7.2 vorstehend). Eine solche Konkretisierung hat die Beschwerdeführerin in ihrem TLR je- doch nicht vorgenommen. Ziffer 3.4 ist folglich nicht rechtmässig. 5.7.5 Nichts an der Unzulässigkeit von Ziffer 3.4 TLR ändert der Umstand, dass jedes einzelne Vorsorgewerk in Ziffer 3.4 TLR ermächtig wird, unter gewissen Voraussetzungen die Auflösung der Beitrittsvereinbarung als zu- sätzlichen Teilliquidationsgrund zu definieren. Davon hat die PK J._______ unbestritten keinen Gebrauch gemacht, weshalb darauf nicht näher einzu- gehen ist. 5.7.6 Die Beschwerdeführerin hätte rechtsprechungsgemäss die Möglich- keit gehabt, in ihrem TLR den Tatbestand der Teilliquidation bei Auflösung eines Anschlussvertrages bzw. hier einer Beitrittsvereinbarung zu präzisie- ren. Wenn sie nun der Vorinstanz vorwirft, diese berücksichtige die Beson- derheiten der Organisation der Beschwerdeführerin nicht, indem sie die Durchführung einer Teilliquidation anweist, läuft die Rüge ins Leere. Die Präzisierung des Tatbestandes Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG steht den Ge- meinschaftseinrichtungen aus Gründen der Praktikabilität und
C-3784/2021 Seite 17 Verhältnismässigkeit offen, gerade damit sie sich nicht dauernd in einem Teilliquidationsverfahren befinden (BGE 143 V E. 4.2.2). Von der Möglich- keit der Präzisierung des Tatbestands von Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht rechtsgenüglich Gebrauch gemacht. Es wäre an ihr gelegen, eine rechtsgenügliche Konkretisierungsregelung zu treffen und somit die Durchführung von Teilliquidationen bei jeder Auflö- sung einer Beitrittsvereinbarung zu verhindern. 5.7.7 Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich Ziffer 3.4 TLR als rechtswidrig, die Einschätzung der Vorinstanz ist zu schützen. 5.8 Weiter ist nach den Rechtsfolgen, die sich aus der Rechtswidrigkeit von Ziffer 3.4 TLR ergeben, zu fragen. 5.8.1 Die Genehmigung des TLR durch die zuständige Aufsichtsbehörde hat nur, aber immerhin, konstitutive Bedeutung. Sie schliesst eine inzidente Normenkontrolle nicht aus. Eine dabei festgestellte Rechtswidrigkeit führt nicht zur Aufhebung der betreffenden Regelung, sondern grundsätzlich zu ihrer Nichtanwendung im strittigen Einzelfall (BGE 143 V 200 E. 5.1 m.w.H.). 5.8.2 Die Beschwerdeführerin lässt mit der rechtswidrigen Ziffer 3.4 ihren Willen erkennen, bei Auflösung einer Beitrittsvereinbarung eine zusätzliche Hürde für eine Teilliquidation einzubauen. Vorliegend wäre eine Reduktion auf ein erlaubtes Mass – sofern überhaupt angezeigt (vgl. sinngemäss Ur- teil des BGer 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 5.6.3.2.1) – schwierig vorzunehmen, da keine Schwellenwerte, sondern andere Aus- schlusskriterien (Arbeitgeber wechselt Vorsorgeträger vollständig, keine Unterdeckung vorhanden und kein anderer Teilliquidationsgrund vorlie- gend) definiert worden sind. Demzufolge hätte das Gericht die Art der Kri- terien und deren Schwellenwerte festzulegen, bei denen keine Teilliquida- tion durchgeführt werden müsste. In einer solchen Konstellation bleibt es rechtsprechungsgemäss bei der gesetzlichen Regelung von Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG, wonach die Voraussetzungen für eine Teilliquidation ver- mutungsweise erfüllt sind, wenn der Anschlussvertrag aufgelöst wird (vgl. Urteil des BVGer A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 7.4; dazu auch BGE 143 V 200 E. 5.2.1). 5.8.3 Zu prüfen bleibt, ob es sich beim abgehenden Bestand um einen «Bagatell-» bzw. Kleinstanschluss handelt, bei dem eine Teilliquidation ver- nünftigerweise nicht gewollt sein kann (vgl. Urteil des BVGer C-5912/2019
C-3784/2021 Seite 18 vom 18. Februar 2025 E. 6.4). Hierzu ist festzuhalten, dass in der Praxis bei Gemeinschaftseinrichtungen Schwellenwerte von 2 % des Gesamtbe- standes der aktiven Versicherten anzutreffen sind (vgl. Urteil des BVGer A- 1427/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 145 V 22 E. 4.1), was sich demnach als praktikabel erweist. Der Bundesrat bezeich- nete in seiner Botschaft zur 1. BVG-Revision einen Anschluss eines Unter- nehmens mit weniger als 100 Versicherten als Kleinstanschluss (Botschaft vom 1. März 2000 zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [1. BVG-Revision], BBl 2000 2637 ff., 2672). Mit dem Austritt der sieben Beschwerdegegnerinnen verliessen (...) aktive Versicherte per 31. Dezember 2016 die PK J._______ (BVGer-act. 16 Seite 4 und BVGer-act. 24 Seite 5), mithin 3,8 % aller aktiven Versicherten des Vorsorgewerks ([Berechnung]). Zudem bewegte sich die Anzahl der aktiven Versicherten jeder einzelnen Beschwerdegegnerin zwischen 13 und 200 (BVGer-act. 16 Rz. 9) und somit – teilweise weit – über dem Durchschnittswert von zehn aktiven Versicherten pro angeschlossenem Betrieb ([Berechnungsformel]). Vorliegend kann deshalb nicht von einem «Bagatell-» bzw. Kleinstanschluss gesprochen werden, bei dem eine Teilli- quidation vernünftigerweise nicht gewollt sein kann. 6. 6.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Bestimmung Ziffer 3.4 TLR rechtswidrig und deshalb vorstehend nicht anwendbar ist. Mit der Auflösung der Beitrittsvereinbarungen durch die Beschwerdegeg- nerinnen per 31. Dezember 2016 ist der Tatbestand der Teilliquidation nach Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG erfüllt. Die Vorinstanz hat die Beschwerdefüh- rerin folglich im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gestützt auf Art. 53d Abs. 6 BVG zu Recht angewiesen, auf den Austritt der sieben Beschwer- degegnerinnen aus der PK J._______ hin und somit per Stichtag 31. De- zember 2016 (vgl. zum Stichtag für die Teilliquidation BVG 140 V 22 E. 5.3 m.w.H.) eine Teilliquidation durchzuführen, weshalb die angefochtene Ver- fügung zu bestätigen ist. Demgegenüber dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen nicht durch. Ihre Beschwerde ist abzuweisen. 6.2 Angesichts der erfüllten Voraussetzungen für eine Teilliquidation ge- stützt auf Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG erübrigt es sich, auf die weiteren ge- setzlichen Teilliquidationstatbestände von Art. 53b Abs. 1 Bst. a und b BVG und die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten einzugehen.
C-3784/2021 Seite 19 Ebenso wenig muss die Rechtmässigkeit von Ziffer 5.1 TLR geprüft wer- den, die auf Stufe Stiftung den Tatbestand der Teilliquidation als erfüllt an- nimmt, sofern innert eines Rechnungsjahres die Gesamtheit der aktiven Versicherten der Stiftung infolge Kündigung von Beitrittsvereinbarungen einzelner Arbeitgebender um mehr als 15 % abnimmt (BVGer-act. 1 Bei- lage 2). 7. 7.1 Für das vorliegende Verfahren werden die Kosten unter Berücksichti- gung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 4’000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem geleis- teten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4’000.- zu entnehmen. 7.2 Den rechtlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen ist dem Verfahrens- ausgang entsprechend eine Parteientschädigung zulasten der Beschwer- deführerin zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1-3 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. In Anbe- tracht der Bedeutung der Streitsache und des Umfanges des aus den vor- liegenden Akten ersichtlichen Aufwandes ist die Parteientschädigung pra- xisgemäss auf insgesamt Fr. 6'000.- festzusetzen. 7.3 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Ebenso wenig ist der unterliegenden Beschwerde- führerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heutiges Bundes- gericht) hat mit Urteil vom 3. April 2000 erwogen, dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4). Diese Praxis wird vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auch im Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten analog angewendet (vgl. jüngst Urteil des BVGer C-4131/2021 vom 5. Februar 2025 E. 7.2).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-3784/2021 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4’000.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschä- digung von gesamthaft Fr. 6'000.- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin- nen, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Andrea Meier
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-3784/2021 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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