Abt ei l un g II I C-37 8 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
C-3 7 8/ 20 0 6 Sachverhalt: A. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Familie aus Ecuador. Die Beschwerdeführenden 1, geboren 1974, und 2, geboren 1976, reisten gemäss eigenen Angaben im April 2000 (sie) bzw. im Dezember 2000 (er) illegal in die Schweiz ein. B. Nachdem der Beschwerdeführer 1 am 28. Juli 2001 in Basel in eine polizeiliche Kontrolle geraten war, verfügte das damalige Bundesamt für Ausländerfragen (BFA; heute Bundesamt für Migration [BFM]) am 3. August 2001 eine zweijährige Einreisesperre gegen ihn wegen ille- galer Einreise und illegalen Aufenthalts. Gegen die Beschwerdeführe- rin 2 wurde am 5. September 2001 aus den gleichen Gründen eben- falls eine zweijährige Einreisesperre angeordnet. C. Gemäss eigenen Angaben reisten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Mai 2003 zurück in ihr Heimatland, um die zwei vorehelichen Kinder der Beschwerdeführerin 2 (Beschwerdeführerinnen 3, geboren 1991, und 4, geboren 1993) sowie die beiden gemeinsamen Kinder (Be- schwerdeführerinnen 5, geboren 1995, und 6, geboren 1998) in die Schweiz zu holen. Im August 2003 wurden die vier Kinder hier einge- schult. D. Die Anlaufstelle für Sans-Papiers Basel unterbreitete der Arbeitsgrup- pe Sans Papiers der Eidgenössischen Ausländerkommission (EKA) am 15. August 2005 eine anonyme Anfrage betreffend die Beschwer- deführenden. Mit Schreiben vom Oktober 2005 teilte die Vorsitzende der EKA-Arbeitsgruppe der Anlaufstelle mit, dass der Fall aufgrund des Gesamtaufenthaltes und der eingeschulten Kinder als prüfenswert betrachtet werden könne. E. Am 1. Dezember 2005 geriet die Beschwerdeführerin 2 erneut in eine Polizeikontrolle und wurde am folgenden Tag vom Strafgericht Basel- Stadt wegen mehrfacher Missachtung der Einreisesperre, rechtswidri- ger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfachen Arbeitens oh- Se ite 2
C-3 7 8/ 20 0 6 ne Bewilligung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 20 Tagen verur- teilt. F. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2005 stellte die Anlaufstelle bei den Einwohnerdiensten Basel-Stadt (nachfolgend: EWD) zugunsten der Beschwerdeführenden ein Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewil- ligungen aus humanitären Gründen. Zur Begründung des Härtefallgesuchs wurde mit ergänzender Eingabe vom 9. Januar 2006 im Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführe- rin 2 sei in Quito zusammen mit zwölf weiteren Geschwistern in extre- mer Armut aufgewachsen. Mit 14 Jahren habe sie der Bruder einer Freundin vergewaltigt, woraufhin sie schwanger geworden sei. Auf Druck der Familie habe sie diesen Mann heiraten müssen. Als dieser sie erneut geschwängert habe, habe er sie jedoch verlassen und in der Folge das zweite Kind, die Beschwerdeführerin 4, nicht anerkannt. Der Kindsvater habe sich weder finanziell noch persönlich um seine Nachkommen gekümmert, jedoch wiederholt mit deren Entführung ge- droht und die Familie terrorisiert. Mit ihrem heutigen Ehemann, der ebenfalls aus ärmlichen Verhältnissen stamme, habe die Beschwerde- führerin 2 zwei weitere Kinder gezeugt. Als das Geld nicht mehr ge- reicht habe, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten, hätten sie sich Geld geliehen, um das Land in Richtung Europa zu verlassen. In der Schweiz lebe die Familie heute gut integriert. Die Beschwerde- führenden 1 und 2 seien erwerbstätig und könnten ihre Familie selbst- ständig versorgen. Die Beschwerdeführerinnen 3 – 6 würden in Basel die Schulen besuchen. Alle Familienmitglieder würden Deutsch spre- chen. Sie hätten in Basel Verwandtschaft und Freunde und seien mit den Gepflogenheiten der hiesigen Kultur und Gesellschaft vertraut. Ihr gesamtes soziales Netz sei in der Region Basel. Der Lebensmittel- punkt der Familie befinde sich eindeutig in der Schweiz. Eine Rückkehr ins Heimatland würde die Familie in wirtschaftlicher, sozialer und psy- chischer Hinsicht vor prekäre Lebensumstände stellen. G. In der Folge wurde den Beschwerdeführenden von den EWD am 7. April 2006 eine Ausreisefrist bis zum 30. April 2006 angesetzt und am 20. April 2006 das rechtliche Gehör eingeräumt zur beabsichtigten Abweisung des Härtefallgesuchs. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführenden mit Stellungnahme vom 18. Mai 2006 Ge- Se ite 3
C-3 7 8/ 20 0 6 brauch. Dieser Eingabe waren zwei psychologische Berichte betref- fend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 vom 25. April und 8. Mai 2006 beigelegt. H. Mit Regierungsratsbeschluss vom 23. Mai 2006 wurde unter Bezug- nahme auf eine Resolution des Komitees "Pro Familie M._______" entschieden, das Dossier der Beschwerdeführenden dem BFM als Härtefall zu unterbreiten. Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt unterbreitete dem BFM am 6. Juni 2006 den entsprechen- den Antrag. I. Am 4. Juli 2006 räumte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör im Hinblick auf die beabsichtigte Ablehnung des Ge- suchs um Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung ausländi- scher Personen ein. Die Beschwerdeführenden reichten am 18. Sep- tember 2006, nun vertreten durch Advokat Guido Ehrler, eine Stellung- nahme dazu ein. J. Mit Verfügung vom 1. November 2006 verweigerte das BFM die Zu- stimmung zur Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, gegen die Be- schwerdeführenden 1 und 2 hätten Einreisesperren wegen illegaler Einreise sowie wegen illegalen Aufenthalts angeordnet werden müs- sen und beide hätten in der Folge die gegen sie verfügten Fernhalte- massnahmen missachtet. Die Eheleute seien sodann erst im Alter von 26 bzw. 23 Jahren in die Schweiz eingereist. Auch die vier Kinder hät- ten den grössten Teil ihres Lebens im Heimatland verbracht, bzw. sei- en noch nicht derart in der Schweiz integriert, dass eine Rückkehr nach Ecuador für sie eine echte Entwurzelung darstellen würde. Eine Rückkehr ins Heimatland scheine auch deshalb zumutbar, als ein Teil der Verwandtschaft dort lebe. Zudem würden wirtschaftliche Gründe geltend gemacht, von denen alle Bewohner Ecuadors in ähnlichen Ver- hältnissen gleichermassen betroffen seien. Das Ehepaar verfüge fer- ner nicht über derart ausserordentliche berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse, die nur in der Schweiz ausgeübt werden könnten. Eine Wiedereingliederung in die heimatliche Gesellschaft dürfte für die Fa- milie zu Beginn sicher nicht einfach, jedoch auch nicht mit unüberwind- lichen Problemen verbunden sein. Es stehe ausser Frage, dass sowohl Se ite 4
C-3 7 8/ 20 0 6 die Beschwerdeführerin 2 als auch ihre Kinder in Kolumbien (sic!) eine schwierige Zeit gehabt hätten. Es stehe indessen ebenso fest, dass diese Probleme der Vergangenheit angehören würden und die Familie heute in geordneten und stabilen Verhältnissen lebe. Die Situation der Beschwerdeführenden unterscheide sich im Übrigen nicht massgeblich von derjenigen vieler anderer illegaler Arbeiter, welche die Schweiz selbst nach einem langen Aufenthalt verlassen müssten. Im vorliegen- den Fall könne schliesslich auf eine persönliche Anhörung der Kinder verzichtet werden, da davon auszugehen sei, dass deren Interessen sowohl von den Eltern als auch vom Rechtsbeistand gut vertreten sei- en. K. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden mit Einga- be ihres Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2006 beim Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde ein. Darin beantragen sie, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, dem Antrag des Kantons Basel-Stadt auf Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen. In prozessualer Hin- sicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und rechtlichen Verbeiständung ersucht. L. Am 1. Januar 2007 wurde das Beschwerdeverfahren vom Bundesver- waltungsgericht übernommen. Dieses hiess das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege und Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2007 gut. M. Am 25. Juni 2007 reichten die Beschwerdeführenden ein psychiatri- sches Gutachten von X._______ vom 19. Juni 2007 zu den Akten. N. In der Vernehmlassung vom 3. August 2007 beantragt das BFM die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Replik vom 13. September 2007 hielten die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde sowie deren Begründung fest. P. Ergänzend reichten sie mit Eingaben vom 18. September 2007 und Se ite 5
C-3 7 8/ 20 0 6 25. April 2008 schulische Berichte und Bestätigungen betreffend die Beschwerdeführerinnen 3 – 6 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Verfügungen des BFM, mit denen über die Ausnahme von der zahlen- mässigen Begrenzung ausländischer Personen befunden wird, unter- liegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Ver- fahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110], mutatis mutandis anwendbar auf die Ausnahmen von den Höchstzahlen). 1.3Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der Verfügung vom
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung Se ite 6
C-3 7 8/ 20 0 6 von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003, E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-137/2006 vom 31. März 2008, E. 2 mit Hinweis). 3. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehe- malige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder- lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) sowie die ehemalige Verord- nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Auslän- der (BVO, AS 1986 1791) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG sowie Art. 91 Ziff. 5 der Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Auf Gesuche, die vor diesem Zeitpunkt eingereicht wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung, insbesondere die Ausführungsbestimmungen der BVO, abzustellen. 4. 4.1Der Bundesrat hat verschiedene Begrenzungsmassnahmen vorge- sehen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung zu wahren, günstige Rahmenbedingungen für die Eingliederung der hier wohnenden und arbeitenden Ausländerinnen und Ausländer zu schaf- fen, die Arbeitsmarkstruktur zu verbessern und eine möglichst ausge- glichene Beschäftigung zu sichern (Art. 1 BVO [vgl. neu Art. 3 AuG]). Zu diesem Zweck legt der Bundesrat nach Art. 12 BVO (bzw. neu Art. 20 AuG i.V.m. Art. 19 und 20 VZAE sowie deren Anhängen 1 und 2) Höchstzahlen für ausländische Personen fest, die auf Bund und Se ite 7
C-3 7 8/ 20 0 6 Kantone aufgeteilt werden. Von diesen Höchstzahlen ausgenommen sind ausländische Personen, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall oder staatspolitische Gründe vorliegen (Art. 13 Bst. f BVO [vgl. neu Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG]). Ausnahmen von der zahlenmässigen Begrenzung nach Art. 13 Bst. f BVO (bzw. neu Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG) fallen in die Zuständigkeit des BFM und nicht in diejenige der Kantone (Art. 18 Abs. 4 ANAG i.V.m. Art. 52 Bst. a BVO [bzw. neu Art. 40 Abs. 1 und Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 VZAE sowie Ziff. 1.3.2 der BFM-Weisungen zum Ausländerbereich]). Die Vorinstanz und mithin auch das Bundesverwaltungsgericht sind daher nicht an die Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-196/2006 vom 26. Okto- ber 2007 [BVGE 2007/45], nicht publizierte E. 3). 4.2Art. 13 Bst. f BVO hat zum Ziel, jenen Ausländerinnen und Auslän- dern die Anwesenheit in der Schweiz zu erleichtern, die grundsätzlich den Begrenzungsmassnahmen unterstehen würden, bei denen sich diese Zulassungsregelung jedoch aufgrund besonderer Umstände als Härte auswirken würde. Aus der Formulierung von Art. 13 Bst. f BVO ergibt sich, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalles re- striktiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Dies bedeutet praxisgemäss, dass ihre Lebens- und Existenzbedin- gungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländi- schen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Ausnahme von den Höchstzahlen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls be- rücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwin- gend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite genügen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrit- tene soziale und berufliche Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich alleine nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härte- fall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Se ite 8
C-3 7 8/ 20 0 6 Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaft- liche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Auf- enthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung (vgl. insbesondere BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2, je mit Hinweisen). Immerhin werden bei einer sehr langen Aufenthalts- dauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Um- stände wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgespro- chen schwierig erscheinen lassen (BGE 124 II 110 E. 3 S. 113). Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grundsätz- lich nicht berücksichtigt. In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu prüfen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre fa- miliären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integ- ration sowie die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch das Verhalten der Behörden – bei- spielsweise ein nachlässiger Wegweisungsvollzug – zu berücksichti- gen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 42 mit Hinweis). Bei Härtefallgesuchen von Familien darf schliesslich die Situation der einzelnen Mitglieder nicht isoliert, sondern muss im familiären Kontext betrachtet werden. Das Schicksal der Familie stellt eine Einheit dar, und es wäre schwierig, das Vorliegen eines Härtefalles beispielsweise einzig für die Eltern oder nur für die Kinder anzunehmen (BVGE 2007/16 E. 5.3 S. 196). 5. 5.1Zur persönlichen Situation der heute 33- bzw. 32-jährigen Be- schwerdeführenden 1 und 2 ist vorweg festzuhalten, dass sich diese gemäss eigenen Angaben erst seit dem Jahre 2000 in der Schweiz aufhalten und folglich den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in Ecuador verbracht haben, wo nach wie vor viele Familienangehörige von ihnen leben. In der Schweiz wohnt offenbar lediglich eine Schwes- ter der Beschwerdeführerin 2 mit deren Familie. In den Akten fehlt es zudem an Hinweisen, dass die sprachliche und soziale Integration der Beschwerdeführenden 1 und 2 in unserem Land bereits ausserordent- lich weit fortgeschritten wäre. Mit allfälligen Reintegrationsproblemen ist daher in dieser Hinsicht nicht zu rechnen. Se ite 9
C-3 7 8/ 20 0 6 5.2Im Weiteren mag es zwar verständlich erscheinen, dass die Be- schwerdeführenden 1 und 2 durch ihre Auswanderung versucht haben, ihren wirtschaftlichen (und familiären) Nöten in Ecuador zu entfliehen. Wirtschaftliche Schwierigkeiten im Heimatland sind indessen in aller Regel nicht geeignet, eine Ausnahme von den Höchstzahlen zu recht- fertigen. Auch wenn die Beschwerdeführenden 1 und 2 aufgrund ihrer Herkunft aus armen Verhältnissen und ihrer fehlenden beruflichen Ausbildung bei einer Rückkehr nach Ecuador mit erheblichen Proble- men konfrontiert sein dürften, den notwendigen Lebensunterhalt der Familie – namentlich was die Kosten für die medizinische Versorgung sowie die schulische und berufliche Ausbildung der Kinder betrifft – bestreiten zu können, sind ihre Lebens- und Daseinsbedingungen ge- messen am durchschnittlichen Schicksal anderer ausländischer Perso- nen, welche die Schweiz verlassen müssen, doch nicht in einem derart gesteigertem Masse in Frage gestellt, dass allein aus diesem Grund bereits von einem persönlichen Härtefall gesprochen werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006, E. 2.2 mit Hinweisen sowie BGE 123 II 125 E.5b/dd S. 133). 5.3Bezüglich des Verhaltens der Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Schweiz fällt sodann negativ ins Gewicht, dass sie sich durch die gegen sie im Jahre 2001 verfügten fremdenpolizeilichen Fernhalte- massnahmen nicht beeindrucken liessen und sich weiterhin illegal in unserem Land aufgehalten bzw. im Mai 2003 auch noch ihre vier min- derjährigen Kinder nachgezogen haben. Zu ihren Gunsten ist demge- genüber immerhin zu vermerken, dass sie abgesehen von den auslän- derrechtlichen Vergehen (illegale Einreise, rechtswidriger Aufenthalt, Missachtung der Einreisesperre, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) zu keinen Klagen Anlass gegeben haben und offenbar durch Arbeiten im Gastgewerbe, in Umzugsfirmen und in Privathaushalten in der Lage waren, aus eigenen Kräften für den Unterhalt ihrer Familie aufzukom- men. Vor diesem Hintergrund muss zumindest nicht befürchtet werden, dass von den Beschwerdeführenden 1 und 2 im Falle einer Legalisie- rung ihres Aufenthalts in der Schweiz ein nennenswertes Fürsorgerisi- ko oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausge- hen würde. 6. 6.1Besonderes Augenmerk ist der Situation der Kinder (Beschwerde- führerinnen 3 – 6) zu widmen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkom- Se it e 10
C-3 7 8/ 20 0 6 mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (im Folgen- den: KRK, SR 0.107) ist das Kindeswohl bei allen Massnahmen, die Minderjährige betreffen, ein Aspekt von vorrangiger Bedeutung. Unge- achtet der umstrittenen Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Bestimmung, ist das Kindeswohl zumindest im Rahmen einer völker- rechtskonformen Auslegung des Landesrechts zu berücksichtigen (vgl. VPB 63.13 E. 5d/bb mit Hinweisen; zur Frage der Ansprüche gestützt auf die KRK vgl. BGE 126 II 377 E. 5d S. 392). Dem wird in der Praxis insofern Rechnung getragen, als der fortgeschrittenen sozialen und schulischen Integration von Kindern in der Schweiz regelmässig be- sonderes Gewicht beigemessen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.578/2005 vom 3. Februar 2006 und 2A.679/2006 vom 9. Februar 2007). 6.2 6.2.1Die inzwischen 17-jährige älteste Tochter, die Beschwerdefüh- rerin 3, hat ihre obligatorische Schulzeit in der Schweiz abgeschlossen und im vergangenen Schuljahr die Schule für Brückenangebote in Ba- sel besucht. Gemäss dem aktuellen Bericht der Lehranstalt spricht die Beschwerdeführerin 3 schon ein beachtliches Deutsch. Sie sei pünkt- lich, zuverlässig, höflich und habe sehr gute Umgangsformen. Zudem arbeite sie seriös und sehr sauber. Dem Unterricht folge sie aufmerk- sam und versuche, sich ständig zu verbessern. Nach Meinung des Be- rufswahllehrers hätte die Beschwerdeführerin 3 mit einem anderen Be- willigungsstatus gute Aussichten in eine Berufsausbildung einzustei- gen. Sie habe dazu den nötigen Willen und das verlangte Schulwissen. 6.2.2Wie aus der aktuellen Standortbestimmung der Schule hervor- geht, handelt es sich auch bei der heute 15 Jahre alten zweiten Toch- ter, der Beschwerdeführerin 4, um eine sehr engagierte und interes- sierte Schülerin, die immer darauf bedacht sei, ihre Aufgaben und Auf- träge gewissenhaft zu erledigen. Sie habe es verstanden, sich in der Klasse zu integrieren und sich so Respekt zu verschaffen. Von ihrem Klassenlehrer wird sie gar als unverzichtbares Mitglied der Klasse be- zeichnet. 6.2.3Die schulischen Leistungen der inzwischen 12-jährigen dritten Tochter, die Beschwerdeführerin 5, liegen nach fünf Schuljahren in der Schweiz gemäss aktuellem Schulbericht im Klassendurchschnitt. Vor allem mündlich traue sie sich jedoch viel mehr zu als noch vor einem halben Jahr. Sie sei in der Klasse hervorragend integriert und sei die- Se it e 11
C-3 7 8/ 20 0 6 jenige Schülerin, welche die relativ kleine Mädchengruppe der Klasse zusammenhalte. Gegenüber den Lehrpersonen sei sie stets höflich und aufgestellt. 6.2.4Die jüngste Tochter, die Beschwerdeführerin 6, ist im heutigen Zeitpunkt 10 Jahre alt. Sie hat mittlerweile den überwiegenden Teil ih- res bisherigen Lebens und ihre gesamte bisherige Schulzeit in der Schweiz verbracht. Sie tritt nach den Sommerferien in die vierte Klas- se der Primarschule ein, ist in ihrer Schulklasse offenbar ebenfalls sehr gut integriert und nimmt aktiv am sozialen Geschehen teil. 6.3Zusammenfassend ist aus den vorgelegten Schulberichten zu schliessen, dass die Beschwerdeführerinnen 3 – 6 zwar keine über- durchschnittlichen Leistungen erbringen, es ihnen jedoch anscheinend während ihres Aufenthalts in der Schweiz von bald fünfeinhalb Jahren sehr gut gelungen ist, sich in ihrem schulischen Umfeld sozial zu in- tegrieren, und sie durch ihr Verhalten positiv auffallen. Während sich indessen die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 praxisgemäss noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden, in welchem die persönliche Entwicklung noch stark an die Beziehung zu den Eltern gebunden ist, muss insbesondere bei den adoleszenten Beschwerdeführerinnen 3 und 4 davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr ins Heimat- land nach der bereits weit fortgeschrittenen Eingliederung in das soziokulturelle Umfeld an ihrem aktuellen Wohnort in der Schweiz er- hebliche Wiedereingliederungsprobleme mit sich bringen würde. Auf der anderen Seite haben die beiden älteren Töchter jedoch noch keine weiterführende Schule bzw. Berufsausbildung begonnen, deren er- zwungener Abbruch die Annahme eines Härtefalls zu rechtfertigen vermöchte (vgl. BGE 123 II 125 E. 4b S. 129 ff. mit Hinweisen, BVGE 2007/16 E. 9 S. 200 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 2A.578/2005 vom 3. Februar 2006 E. 3 und Urteil des Bundesgerichts 2A.679/2006 vom 9. Februar 2007 E. 3 und 4.2). Im Weiteren ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerinnen 3 – 6 bei einer Rückkehr nach Ecuador in sprachlicher Hinsicht nicht vor Reintegrationsprobleme gestellt wären und ihnen auch die dortigen kulturellen Gegebenheiten nicht völlig fremd sein dürften. Aufgrund des offenbar von Armut, Gewalt und Alko- holmissbrauch geprägten Klimas im unmittelbaren familiären Umfeld im Heimatland sowie der erfolgten Angewöhnung an die sozioökono- mischen Verhältnisse in der Schweiz kann demgegenüber nicht ausge- schlossen werden, dass eine Rückkehr nach Ecuador gleichwohl mit gravierenden Konsequenzen verbunden wäre. Se it e 12
C-3 7 8/ 20 0 6 7. Für die Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO vorliegt, ist in einem nächsten Schritt auf die psychische Verfassung der Beschwerdeführenden, insbesondere der Beschwerdeführerinnen 2 und 3, einzugehen sowie auf die Frage, inwiefern eine entsprechende gesundheitliche Beeinträchtigung die Rückkehr nach Ecuador erschweren würde. 7.1Auf Rekursebene bringen die Beschwerdeführenden diesbezüglich im Wesentlichen vor, es treffe – entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung – nicht zu, dass die psychischen Probleme, von welchen namentlich die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 betroffen seien, der Vergangenheit angehören würden. Die Beschwerdeführerin 2 leide an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (Post-trau- matic Stress Disorder; PTSD) mit komorbidem und depressivem Angstsyndrom; es bestehe zudem eine latente Suizidalität. Für das Krankheitsbild seien neben der Vergewaltigung als 14-jährige und der nachfolgenden permanenten Bedrohung durch den Vergewaltiger wei- tere traumatische Erfahrungen in Kindheit und Jugend verantwortlich zu machen (jahrelange Zeugenschaft gewalttätiger Übergriffe des Va- ters auf die Mutter und einen älteren Halbbruder, schwerer, medizi- nisch unversorgt gebliebener Unfall als Kleinkind sowie ein schweres, als 11-jährige erlebtes Erdbeben in Quito). Auch die Beschwerdeführe- rin 3 leide an einer PTSD. In Ecuador habe sie über Jahre mit der Angst gelebt, vom Vater und Vergewaltiger ihrer Mutter entführt zu werden. Als Kleinkind habe sie zudem unter der Trennung von ihrer Mutter gelitten und auf die massiven Bedrohungen durch den leibli- chen Vater mit Depressionen und Ängsten reagiert. Der Zustand der Beschwerdeführerin 3 sei geprägt durch emotionale Labilität, Minder- wertigkeitsgefühle und Schlafstörungen mit Alpträumen. Eine Rück- kehr ins Heimatland werde als entwicklungspsychologisch nicht förder- lich angesehen und würde sie um Jahre zurückwerfen. Seit der Polizei- kontrolle von 2005 mit der aktuellen Ausweisungsandrohung sei sie wieder "so" wie in Ecuador, rede nicht, habe Bauch- und Kopfweh, kaue Nägel, sei ängstlich und traurig, schreckhaft und nervös und ver- mutlich suizidal. Die Beschwerdeführerin 3 sei im Falle einer Rückkehr nach Ecuador auf Schutz vor dem frei herumlaufenden Täter, ihrem leiblichen Vater, angewiesen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 könn- ten ihr diesen Schutz indessen nicht bieten. Diesen Ausführungen hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ent- Se it e 13
C-3 7 8/ 20 0 6 gegen, dass sich die Familie nach der Rückkehr bei allfälligen Prob- lemen seitens des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin 2 bei den ört- lichen Behörden vorstellig werden und entsprechenden Schutz anfor- dern könnte. Zudem sei das BFM der Meinung, dass eine medizini- sche Behandlung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 – falls nötig – auch in Ecuador möglich sein sollte. 7.2Zum Nachweis der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme und deren möglichen Auswirkungen im Falle einer Rückführung der Familie nach Ecuador stützen sich die Beschwerdeführenden nament- lich auf ein von der Anlaufstelle für Sans-Papiers Basel in Auftrag ge- gebenes psychiatrisches Gutachten der X._______ vom 19. Juni 2007. 7.3Im Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswür- digung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Als damit ver- einbar erachtet wird die Praxis, dass in fachlichen Fragen nicht ohne triftige Gründe von einer gerichtlichen Expertise abgewichen werden darf (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345 f. mit Hinweisen). Bei medizini- schen Privatgutachten gilt es sodann aufgrund der allgemeinen Le- benserfahrung zu berücksichtigen, dass das bestehende Vertrauens- verhältnis zwischen der Partei und der von ihr konsultierten Arztperson Letztere mitunter zu einer Einflussnahme zugunsten der Ersteren ver- leiten kann. Indessen rechtfertigt der Umstand allein, dass ein Gutach- ten von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht bereits Zweifel an seinem Beweiswert (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b S. 353 mit Hinweis). Der Beweiswert einer solchen Expertise hängt vielmehr in erster Linie ab von ihrer Genauigkeit, dem Umfang der vor- genommenen Untersuchungen, den Kenntnissen des Vorlebens des/der Patient/-in, den nachgewiesenen Verbindungen zwischen den angegebenen Beschwerden und der gestellten Diagnose sowie der Lo- gik und der Begründungsdichte des Gutachtens (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.3 E. 4a/aa mit Hinweis). 7.4Das vorgelegte psychiatrische Privatgutachten vom 19. Juni 2007 stützt sich neben umfassenden anamnestischen Erhebungen und dem Beizug von diversen Bestätigungen und Berichten staatlicher und pri- vater Institutionen in Ecuador und der Schweiz namentlich auf testpsy- chologische Untersuchungen, welche mit der Beschwerdeführerin 2 anlässlich von sechs Terminen in der Zeit von März bis Mai 2007 unter Beizug einer Dolmetscherin für Spanisch durchgeführt wurden. Im Se it e 14
C-3 7 8/ 20 0 6 Weiteren erweist sich das Gutachten – soweit die Beschwerdeführe- rin 2 betreffend – als ausführlich, differenziert und schlüssig begrün- det. Zweifel am Aussagegehalt der Expertise ergeben sich indessen einerseits daraus, dass im Gutachten auch zur psychischen Verfas- sung der Beschwerdeführenden 1 und 3 konkrete Diagnosen gestellt werden, obwohl sich die entsprechenden Befunde offenbar in erster Li- nie auf fremdanamnestische Angaben und psychologische Beurteilun- gen Dritter stützen. Zum anderen erstaunt es, wenn sich das Gutach- ten zu Themen äussert, welche nicht bzw. nur sehr bedingt Gegen- stand einer psychiatrischen Beurteilung sein können, wie etwa zu der den Sachverständigen vorgelegten Frage nach der Einschätzung des Integrationsgrades der Familie in der Schweiz. Mit den an eine Experti- se zu stellenden Anforderungen an die Objektivität ist es schliesslich nicht zu vereinbaren, wenn im Gutachten dafür plädiert wird, der Fami- lie sei in der Schweiz ein gesichertes Aufenthaltsrecht zu gewähren. Ein solcher Antrag erweckt den Anschein der Parteilichkeit, da damit keine Sachfrage beantwortet, sondern Stellung bezogen wird zu einer vom Gericht zu beurteilenden Rechtsfrage. 7.5Zusammenfassend sind somit gewisse Zweifel am Beweiswert des Privatgutachtens angezeigt, insbesondere was die bezüglich der Be- schwerdeführenden 1 und 3 gemachten Aussagen betrifft. Die bei der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf intensive testpsychologische Un- tersuchungen gestellte Diagnose erweist sich indessen als substanti- iert begründet und erscheint nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher als hinreichend er- stellt, dass die Beschwerdeführerin 2 insbesondere aufgrund einer im Heimatland als 14-jährige erlittenen Vergewaltigung und den nachfol- genden Bedrohungen durch den Vergewaltiger an einer chronifizierten PTSD leidet und als Folge davon im Falle einer Rückführung nach Ecuador aus Furcht vor dem Täter in Bezug auf sich und ihre Kinder – unabhängig von der objektiven Bedrohungslage – mit einer erhebli- chen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ge- rechnet werden müsste. Bezüglich der Beschwerdeführerin 3 liegen sodann zwar keine schlüssigen medizinischen bzw. psychiatrischen Erkenntnisse vor, welche das Vorliegen einer PTSD zweifelsfrei bestä- tigen würden. Hingegen ist aufgrund der Erlebnisse in der Kindheit (jahrelange Trennung von den sozialen Eltern, glaubhafte Bedrohun- gen durch den leiblichen Vater) auch bei ihr zu befürchten, dass eine Rückkehr ins Heimatland mit einer gewissen psychischen Destabilisie- Se it e 15
C-3 7 8/ 20 0 6 rung verbunden wäre (vgl. Bericht des Schulpsychologischen Dienstes Basel vom 8. Mai 2006). 8. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das Vorlie- gen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles in Anbetracht der im heutigen Zeitpunkt bereits weit fortgeschrittenen, guten schuli- schen und sozialen Integration der Beschwerdeführerinnen 3 – 6 so- wie dem Umstand, dass im Falle einer Rückführung der Familie nach Ecuador bei den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung bzw. eine psychische De- stabilisierung zu befürchten wäre, insgesamt zu bejahen ist. Dies na- mentlich auch vor dem Hintergrund, dass die gesundheitlichen Proble- me der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die Reintegrationsaussichten der gesamten Familie in die ohnehin prekären wirtschaftlichen und so- zialen Verhältnisse im Heimatland zusätzlich beeinträchtigen würden und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kinder zur Be- wältigung der zu befürchtenden Wiedereingliederungsschwierigkeiten auf die Unterstützung ihrer Mutter zählen könnten. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und es ist die angefochtene Verfügung des BFM vom
10.1Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2Den Beschwerdeführenden ist schliesslich eine Entschädigung für die ihnen entstandenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die Honorarnote des Rechtsvertreters vom 16. April 2008 und un- ter Berücksichtigung, dass mangels besonderer rechtlicher Komplexi- tät der vorliegenden Streitsache nicht der gesamte vom Rechtsvertre- ter ausgewiesene Arbeitsaufwand als entschädigungsfähig betrachtet werden kann und dass Teile des vorgelegten Parteigutachtens vom 19. Juni 2007 Mängel aufweisen, ist den Beschwerdeführern eine re- duzierte Parteientschädigung von Fr. 7'800.– zuzusprechen, wovon Se it e 16
C-3 7 8/ 20 0 6 Fr. 2'700.– auf die Kosten der Rechtsvertretung und Fr. 5'100.– auf die Kosten des psychiatrischen Gutachtens entfallen. (Dispositiv nächste Seite) Se it e 17
C-3 7 8/ 20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 1. November 2006 wird aufgehoben und die Beschwerdeführenden werden von der zahlen- mässigen Begrenzung ausgenommen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 7'800.– zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführenden (Einschreiben) -die Vorinstanz (Akten retour) -die Bevölkerungsdienste und Migration Basel-Stadt (Akten retour) Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Ruth BeutlerThomas Segessenmann Versand: Se it e 18