taf 0 1 1 d (0 1 ) Abt ei l un g II I C-37 7 5 /20 0 7/ {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9 Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roger Stalder. A._____, vertreten durch Advokat lic. iur. Christoph Haffenmeyer, Güterstrasse 106, 4053 Basel, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente, Verfügung vom 27. April 2007. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-__ _ _ /20 0 7 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene, seit dem 6. Oktober 1995 wieder in seiner Heimat Mazedonien wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war nach seiner im Jahre 1982 erfolgten Einreise in die Schweiz hier erwerbstätig und leistete die obligatorischen Beiträ- ge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (im Folgenden: AHV/IV). Am 22. Juni 1992 meldete er sich beim IV-Sekretariat Zürich zum Bezug von Leistungen der IV an (act. 1 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz]). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leis- tungsanspruchs massgeblichen Abklärungen (act. IVSTA 2 bis 53) wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 26. April 1995 bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 50 % eine halbe IV- Rente mit Wirkung ab 1. September 1992 zugesprochen (act. IVSTA 59), dies insbesondere aufgrund eines radikulären Reiz- und sensiblen Ausfallsyndroms L5/S1 rechts bei mediolateraler rechtsseitiger, nach kaudal luxierter Diskushernie L4/L5 mit Wurzelkompression L5 rechts (act. IVSTA 48, 49, 53). Die Verfügung vom 26. April 1995 erwuchs un- angefochten in Rechtskraft. B. Ab September 1998 führte die – wegen Verlegung des Wohnsitzes des Versicherten ins Ausland neu zuständige – IVSTA eine Rentenrevision von Amtes wegen durch. Nach Abklärungen in medizinischer und er- werblicher Hinsicht und Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (act. IVSTA 64 bis 89) erliess die IVSTA am 4. August 2000 eine Verfü- gung, mit welcher ein über den 1. Oktober 2000 hinausgehender Ren- tenanspruch verneint wurde (act. IVSTA 90). Das diesbezüglich anhän- gig gemachte Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil der Eidgenössi- schen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 4. Mai 2001 zufolge Rückzugs erledigt (act. IVSTA 106), nachdem die IVSTA am 27. Februar 2001 eine Wiedererwägungsverfü- gung – mit welcher dem Versicherten über den 1. Oktober 2000 hinaus weiterhin die bisherige IV-Rente gewährt wurde (act. IVSTA 103) – er- lassen hatte. Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. C. Ab dem 30. August 2004 führte die IVSTA erneut eine Revision von Se ite 2
C-__ _ _ /20 0 7 Amtes wegen durch (act. IVSTA 112). Nach Vorliegen des Rentenrevi- sionsfragebogens vom 7. September 2004, worin der Versicherte er- klärte, seit 1999 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt zu haben (act. IVSTA 113), zahlreichen ausländischen Arztberichten (act. IVSTA 119 bis 129) sowie des Schlussberichts von Dr. med. B., All- gemeinmedizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone vom 17. Mai 2005 – in welchem die medizinische Situation als unverändert beurteilt wurde (act. IVSTA 134) – bestätigte die IVSTA mit Mitteilung vom 25. Mai 2005 die laufende halbe IV-Rente (act. IVSTA 135). In der Folge verlangte der Versicherte keine einsprachefähige Verfügung und entsprechend erwuchs die Mitteilung ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. D. Ab März 2006 wurde erneut eine Revision der laufenden halben IV- Rente von Amtes wegen eingeleitet (act. IVSTA 137). Nach Sichtung weiterer ausländischer medizinischer Dokumente (act. IVSTA 141 bis 154) führte Dr. med. C., Allg. Medizin FMH, vom medizini- schen Dienst der IVSTA am 16. September 2006 aus, es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten im Ausmass von 50 % und die Situation sei gleich wie bisher zu beurteilen (act. IVSTA 158). Gestützt auf diese Stellungnahme erging am 25. September 2006 (bzw. 2. und 12. Oktober 2006) ein Vorbescheid, in welchem der Versi- cherte über den Fortbestand seines Anspruchs auf eine halbe IV-Ren- te informiert wurde (act. IVSTA 159 bis 163). Hiergegen liess dieser durch seinen Rechtsvertreter unter Beilage diverser Arztberichte aus Mazedonien seine Einwendungen vorbringen (act. IVSTA 168 bis 174). Daraufhin wurden die neu vorgebrachten Unterlagen Dr. med. C._______ zur Stellungnahme unterbreitet, welcher in seinem Bericht vom 23. April 2007 zum Schluss kam, dass sich die medizinische Situation und die Restarbeitsfähigkeit unverändert präsentiere und sich eine Begutachtung in der Schweiz erübrige (act. IVSTA 176). Dar- aufhin erliess die IVSTA am 27. April 2007 eine dem Vorbescheid vom 25. September 2006 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. IVS- TA 178). E. Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein- gabe vom 1. Juni 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 27. April 2007 auf- zuheben und die Angelegenheit aufgrund der erheblichen Verschlech- Se ite 3
C-__ _ _ /20 0 7 terung des Gesundheitszustands an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und -berechnung des IV-Grades zurückzuweisen und dementspre- chend der Rentenanspruch auf eine ganze Rente, eventualiter auf eine Dreiviertelsrente, zu erhöhen (1.). Weiter sei ein neutrales und unab- hängiges polydisziplinäres Gutachten in der Schweiz anzuordnen (2.) und das Verfahren bis zum Erhalt der Stellungnahme der mazedoni- schen Ärzte zu sistieren (3.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, neben der Schmerzproblematik in somatischer Hinsicht, welche sich verstärkt habe und keiner Besserung mehr zugänglich sei, habe sich auch der psychisch-neurologische Zustand laufend bzw. er- heblich verschlechtert. Die Beurteilung von Dr. med. C._______ vom 27. April 2007 sei nicht nachvollziehbar, erfülle die von der Rechtspre- chung an einen Arztbericht gestellten Anforderungen nicht und sei deshalb nicht beweiskräftig. Weiter habe sich kein Arzt in der Schweiz zur psychischen Situation geäussert. Auch deshalb müsse der Be- schwerdeführer dringend hier untersucht werden. Der Antrag auf eine ganze Rente werde aufgrund der Tatsache gestellt, dass in den ärztli- chen Berichten aus Mazedonien schwerere Erkrankungen der Wirbel- säule und eine Erkrankung des Blut-Kreislaufsystems festgestellt wor- den seien. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines aktuellen Ge- sundheitszustands nicht mehr in der Lage, seinen Beruf oder einen anderen auszuüben. Die Einschätzung des ärztlichen Dienstes unter- scheide sich derart ungewöhnlich deutlich von den Einschätzungen der mazedonischen Ärzte, dass sich die Erstellung eines multidiszipli- nären Gutachtens aufdränge (act. 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2007 beantragte die Vor- instanz unter Verweis auf eine Stellungnahme von Dr. med. D._______, Allgemeine Medizin FMH, vom 7. September 2007 (act. IVSTA 182) die Abweisung der Beschwerde bzw. die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 5). Am 16. November 2007 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesver- waltungsgericht eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Novem- ber 2007 samt Beilagen; mit prozessleitender Verfügung vom 19. De- zember 2007 gingen diese Akten an den Rechtsvertreter (act. 11). G. Replicando liess der Versicherte am 25. Januar 2008 vollumfänglich an den beschwerdeweise gemachten Anträgen und Ausführungen festhal- Se ite 4
C-__ _ _ /20 0 7 ten und zusätzlich um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Pro- zessführung nachsuchen. Weiter wurde ausgeführt, ebenso wie Dr. med. C._______ habe auch Dr. med. D._______ einen reinen Ak- tenbericht erstellt. Diesem Bericht vom 7. September 2007 könne ebenfalls keine Beweiskraft zukommen. Die Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren erheblich verschlechtert habe, seien offensichtlich (act. 14). Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Januar 2008 wurde dem Be- schwerdeführer hinsichtlich des Gesuchs um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung Gelegenheit zur Substantiierung gege- ben (act. 15). In ihrer Duplik vom 5. Februar 2008 hielt die Vorinstanz an ihren Anträ- gen fest (act. 16). Am 31. März 2008 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht das ausgefüllte und unterzeichnete Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein. Zur weiteren Belegung der Bedürftigkeit wurde um eine angemessene Fristerstre- ckung ersucht und neu beantragt, es seien die Kosten für durchgeführ- te Übersetzungsleistungen zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu ver- legen bzw. im Rahmen der Bewilligung der unentgeltlichen Prozess- führung dem Beschwerdeführer zu erstatten (act. 18). Mit Schreiben vom 7. April 2008 verzichtete die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme und hielt an ihren bisherigen Ausführungen bzw. Anträgen fest, worauf der Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom 15. April 2008 geschlossen wurde (act. 21, 22). In Ergänzung zur Eingabe vom 31. März 2008 reichte der Rechtsver- treter am 5. Mai 2008 weitere Unterlagen (betreffend Bedürftigkeit, Arztbericht vom 8. April 2008, Dolmetscherabrechnung) nach (act. 23). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der gleichentags erfolgten Eingabe an die Vorinstanz – worin eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes seines Mandanten gel- tend gemacht worden war – zukommen (act. 24). Se ite 5
C-__ _ _ /20 0 7 Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Par- teien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die IVS- TA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständig- keit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist deshalb auf die Beschwerde einzutreten. 1.2Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Ap- ril 2007. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die lau- fende halbe IV-Rente bestätigt bzw. eine Erhöhung derselben abge- lehnt hat. Weiter ist in diesem Zusammenhang streitig und zu prüfen, Se ite 6
C-__ _ _ /20 0 7 ob die Vorinstanz den Sachverhalt insbesondere in medizinischer Hin- sicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 2. 2.1Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Maze- donien, so dass vorliegend das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999 (SR 0.831.109.520.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Ab- kommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Angehörigen dieses Vertragsstaates bzw. deren Angehörigen und Hin- terlassenen gleichgestellt; abweichende Bestimmungen bleiben vorbe- halten. 2.2Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 27. April 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis, vgl. E. 3. hiernach). Des Weiteren sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (pro rata temporis; BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Die darin enthaltenen For- mulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invali- dität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisheri- gen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der IV. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebilde- ten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist für die Beurteilung eines Rentenanspruchs vor dem
C-__ _ _ /20 0 7 damit verbundenen Modifikationen anderer Erlasse wie des ATSG, sind vorliegend nicht anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im Fol- genden wird dementsprechend jeweils auf die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesene Regelung Bezug genommen. 2.3Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 27. April 2007 (act. IVS- TA 178) die gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang des Ren- tenanspruchs und dessen Entstehung (Art. 28 Abs. 1 bzw. Abs. 1 ter IVG [vgl. hierzu ergänzend BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1]), die Bemes- sung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4.2) und die für die Rentenre- vision einschlägige Bestimmung (Art. 17 ATSG) zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist was folgt: 2.4Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut- bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Ge- burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkei- ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betäti- gen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7): Ein medi- zinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder län- ger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich). Se ite 8
C-__ _ _ /20 0 7 3. 3.1Die Vorschrift von Art 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.3 hiervor) gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten ausrichten; sie wur- de vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden altrechtli- chen Regelungen übernommen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 und E. 3.5.4). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da- mit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Verände- rung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebe- nen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund dar- stellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 194 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Geringfügige Änderungen allgemeiner statistischer Daten, die ausserhalb des Umfelds der versicherten Person liegen, führen nicht zu einer Revision von Invalidenrenten, selbst wenn durch solche Ver- änderungen der Schwellenwert über- oder unterschritten würde. Dies gilt gleichermassen für die Begründung oder Erhöhung eines Renten- anspruchs wie für eine Reduktion oder Aufhebung (BGE 133 V 545 E. 7.3). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli- chen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hin- weisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwal- tungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a bb). 3.2Nach der Rechtsprechung ist als zeitliche Vergleichsbasis bei Rentenrevisionen einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ur- sprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 125 V 368 E. 2; vgl. auch E. 2.2 1. Absatz hiervor). Eine in der Zwischenzeit ergangene Revisionsverfügung gilt dann als Vergleichsbasis, wenn sie die ur- sprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten IV-Grades geändert hat (109 V 262 E. 4a mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 37 Erw. 1a). Der Revisions- verfügung kommt im Weiteren – auch wenn der bisherige IV-Grad be- stätigt wird und die Höhe der Rente unverändert bleibt – dann als Ver- Se ite 9
C-__ _ _ /20 0 7 gleichsbasis Bedeutung zu, wenn sie in Form einer in Rechtskraft ge- tretenen Verfügung ergangen ist und eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat (d.h. rechtskonfor- me [medizinische] Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs). Diese im Bereich der Neuanmeldung geänderte Praxis des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts (EVG, heute: Bundesgericht) gilt neu auch im Bereich von Rentenrevisionen (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4). 3.3Vorliegend teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach der rentengewährenden Verfügung vom 26. April 1995 am 25. Mai 2005 mit, aufgrund unveränderter Verhältnisse bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe IV-Rente (act. IVSTA 135). Da der Beschwerde- führer im Anschluss daran darauf verzichtet hatte, eine einsprachefähi- ge Verfügung zu verlangen, erwuchs die entsprechende Mitteilung in Rechtskraft. Deshalb ist im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob im Zeit- raum zwischen der Mitteilung vom 25. Mai 2005, welche auf einer ma- teriellen Prüfung des Rentenanspruchs (samt rechtskonformer Sach- verhaltsabklärung und Beweiswürdigung) beruht, und der angefochten- en Verfügung vom 27. April 2007 eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche die beantragte Erhöhung der bisherigen halben Rente rechtfertigt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8C_292/2009 vom 10. Juni 2009 mit Hinweis auf BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Dass die IVSTA im Rahmen der ab Sommer 2004 durchgeführten und durch Mitteilung vom 25. Mai 2005 abgeschlossenen Rentenrevision von Am- tes wegen (vgl. Bst. C. hiervor) keinen Einkommensvergleich vornahm, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn dieses Vorgehen erübrigte sich aufgrund der Umstände, dass der Versicherten bereits damals seit über zehn Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen war und sich in den gesamten Akten keinerlei Anhaltspunkte für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands finden lassen (vgl. hierzu BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 4. Zur Prüfung der Fragen, ob die IVSTA nach Massgabe einer dem Un- tersuchungsprinzip gerecht werdenden Sachverhaltserhebung und -würdigung die laufende halbe IV-Rente des Beschwerdeführers man- gels relevanter Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu Recht Se it e 10
C-__ _ _ /20 0 7 nicht erhöht hat, sind die medizinischen Akten heranzuziehen und zu würdigen. 4.1Im Rahmen des Erlasses der in Rechtskraft erwachsenen Revisi- onsmitteilung vom 25. Mai 2005 standen der Vorinstanz als Entscheid- grundlage unter anderem folgende Berichte zur Verfügung: Prof. Dr. med. E._______ berichtete am 12. März 2004 von einer dor- somedialen Protrusion des Diskus mit Kompression der Wurzeln auf der Höhe L4 bis L5 (act. IVSTA 121). Dr. med. F._______ erwähnte am
C-__ _ _ /20 0 7 4.2Im Anschluss an die am 25. Mai 2005 abgeschlossene bzw. am 22. März 2006 neu von Amtes wegen eingeleitete Rentenrevision la- gen der IVSTA aus den Jahren 2005 bis 2007 unter anderem folgende Arztberichte vor: Dem Bericht des L._______ (Orthopädie), worin über die vom 13. bis 28. Oktober 2005 dauernde Hospitalisation berichtet wurde, ist zu ent- nehmen, dass der Versicherte mit einer medikamentösen-intravenösen Therapie behandelt worden sei, welche nur teilweise zu einer Verbes- serung geführt habe. Aufgrund der allgemeinen gesundheitlichen Be- einträchtigungen sei ein operativer Eingriff verschoben worden (act. IVSTA 143). Der Beilage zum "Entlassungsblatt" der M._______ vom 28. Oktober 2005 ist unter anderem zu entnehmen, dass sich die Symptome hinsichtlich der Rückenproblematik durch eine medikamen- töse Therapie verbessert habe. Es hätten sich auch Probleme kardio- vaskulärer Art gezeigt. Der hinzugezogene Kardiologe habe die Ein- nahme von Medikamenten empfohlen. Die mit Medikamenten behan- delte Depression sei auch ein Problem gewesen. Besonders unter dem Aspekt des Zustands des lumbalen Bereichs der Wirbelsäule halte man dafür, dass der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit im Ganzen ver- loren habe (act. IVSTA 145). In der Beilage zum Entlassungsschein (Hospitalistation vom 7. bis 21. November 2005) des O._______ vom 21. November 2005 wurde ausgeführt, der Versicherte sei wegen Schmerzen an der Wirbelsäule (lumbal) und am rechten Bein aufge- nommen worden. Bei der Entlassung hätten sich die Schmerzen beru- higt und die Beweglichkeit habe sich verbessert. Der Versicherte leide noch an Parästhesien am rechten Fuss und Zehen und Schmerzen nach längerem Gehen und Stehen (act. IVSTA 146). Der Neuropsychiater Dr. med. G._______ stellte in seinem Bericht vom 24. November 2005 folgende Diagnosen: Depression mit zeitweise phobischen Attacken, begleitet von Depressionen und Aggressivität, Diskopathie lumbal, Spondylose thorakal und lumbal, Diskushernie L4- L5, lumbosakrales Schmerzsyndrom, Lumboischialgie (act. IVSTA 148). Betreffend eine weitere Hospitalisation (5. bis 19. Januar 2006) er- wähnte Dr. med. I._______ in seinem Bericht vom 24. Januar 2006 die in somatischer Hinsicht bereits gestellten Diagnosen und war der An- sicht, dass der Versicherte die angestammte Tätigkeit nicht mehr aus- üben könne. Dasselbe gelte auch für eine angepasste Tätigkeit (act. IVSTA 150 und 151). Im entsprechenden Entlassungsschein der Se it e 12
C-__ _ _ /20 0 7 P._______ wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerden hät- ten schon vor zehn Jahren Bestand gehabt. Seit zwei Jahren habe der Patient Schwierigkeiten am Hals und an der rechten Hand. Er habe sich beim Psychiater gemeldet. Weiter wurden Angaben über verschie- dene Zustände (somatisch, neurologisch, psychologisch- und neuro- psychologisch) gemacht und ausgeführt, der Versicherte sei in unver- ändertem Zustand entlassen worden (act. IVSTA 153). Im undatierten Austrittsbericht hinsichtlich einer weiteren stationären Behandlung (12. bis 22. Mai 2006) wurde ausgeführt, der Versicherte sei aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands hospitalisiert wor- den. Sein Zustand habe teilweise verbessert werden können. Er werde mit der Empfehlung, sich einer Badekur zu unterziehen, entlassen (act. IVSTA 173). Aus der Beilage zum Austrittsbericht vom 12. Juni 2006 betreffend die anschliessend stattgefundene Hospitalisation vom 29. Mai bis 12. Juni 2006 geht hervor, dass der Versicherte wegen Schmerzen im unteren Wirbelsäulenbereich und Ausstrahlungen ins rechte Bein behandelt worden sei. Die Muskulatur im Lendenwirbelbe- reich sei verspannt und die paravertebrale muskuläre Bewegung sei stark eingeschränkt. Bei der Entlassung hätten sich die Schmerzen verringert und die Beweglichkeit verbessert. Die Schmerzen im Ober- schenkel würden jedoch andauern (act. IVSTA 171 und 172). Am 16. September 2006 führte Dr. med. C._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA aus, der Versicherte leide an chronischen rezidivie- renden Rückenschmerzen bei degenerativen Bandscheibenverände- rungen. Zudem liege ein Übergewicht und eine Hypertonie vor. Es be- stehe unverändert eine Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkei- ten sicher im Ausmass von 50 %. Die Beurteilung sei die gleiche wie bisher (act. IVSTA 158). Vom 4. bis 15. Januar 2007 wurde der Versicherte auf der psychiatri- schen und neurologischen Abteilung des Spitals Q._______ behandelt. Im entsprechenden undatierten Austrittsbericht wurden Depressionen mit sporadisch auftretenden Phobien und aggressivem Verhalten, eine lumbale Diskopathie, eine thorakolumbale Spondylose, eine Diskus- hernie in Verbindung mit einem lumbosakralen Schmerzsyndrom (L4- L5) sowie eine lumbale Polydiskopathie diagnostiziert und darauf hin- gewiesen, dass durch die Medikation eine leichte Verbesserung im psychischen und eine geringfügige im neurologischen Bereich erzielt worden sei. Trotz regelmässiger Therapie und kurzen Verbesserungen verschlechtere sich der Zustand im psychisch-neurologischen Bereich Se it e 13
C-__ _ _ /20 0 7 laufend (act. IVSTA 169). Die selben Befunde wurden bereits im Be- richt vom 2. Dezember 2006 aufgelistet (act. IVSTA 170). Mit Datum vom 23. April 2007 gab Dr. med. C._______ vom medizini- schen Dienst der IVSTA erneut eine Stellungnahme ab. Er führte im Wesentlichen aus, zum Zeitpunkt der Rentengewährung habe der Ver- sicherte über lumbale Rückenbeschwerden geklagt, die er als invalidi- sierend empfunden habe. Die Schmerzsymptomatik hätte mit objekti- vierbaren Daten nicht ganz erklärt werden können. Soziale, psychi- sche und kulturelle Faktoren hätten gemäss Arztbericht von Dr. med. R._______ vom 27. Juni 1994 schon damals eine Rolle gespielt. Die Berichte ab Herbst 2005/Anfang 2006 würden eigentlich das gleiche Bild zeigen; vom somatischen Standpunkt aus seien die gleichen Diag- nosen wie 1992 bis 1994 gestellt worden. Damit seien aber leichte Ar- beiten zu 50 % weiterhin mehr als zumutbar. Sporadische Phobien und aggressives Verhalten sprächen nicht für eine 50%ige, leichte Arbeit. Aufgrund der Vorgeschichte und der unveränderten objektivierbaren einschränkenden Befunde sei es auch nicht notwendig, eine Beguta- chtung in der Schweiz zu veranlassen (act. IVSTA 176). Der IV-Stellen- arzt Dr. med. D._______ berichtete in seiner Stellungnahme vom 7. September 2007 was folgt: Die Berichte aus der Schweiz der Jahre 1992 bis 1994 würden bei klarer und gut dokumentierter Sachlage die Klinik und die objektiven technischen Befunde eines radikulären Reiz- und sensiblen Ausfallsyndroms L4/S1 bei nachgewiesener mediolate- raler rechtsseitiger, nach kaudal luxierten Diskushernie L4/L5 mit Wur- zelkompression rechts sowie Hinweise auf eine nicht objektivierbare Hüftgelenkspathologie links beschreiben. Die medizinischen Dokumen- te der letzten Jahre aus dem Heimatstaat des Versicherten würden so- wohl eine klinische Symptomatik wie auch Resultate der bildgebenden Verfahren bezeichnen, die mit denjenigen aus der Schweiz vor 1995 übereinstimmen würden. Eine wesentliche Veränderung vor allem der funktionellen Einschränkung sei nicht erkennbar. Wie Dr. med. C._______ folgerichtig und konzis feststelle, seien aber die Schlussfol- gerungen der Ärzte punkto Arbeitsunfähigkeit und zum Verlauf der Krankheit nicht nachvollziehbar. Bereits in den 90er Jahren sei der Ver- sicherte psychiatrisch auffällig gewesen. Das am 2. Dezember 2006 von Dr. med. G._______ beschriebene psychische Verhalten des Versi- cherten sei deshalb nicht neu. Erstaunlich sei nur der kurze Spitalauf- enthalt von bloss 11 Tagen mit einer tiefen Anfangsdosis eines Antide- pressivums; die Wirkung eines solchen Medikaments trete erst nach frühestens 14 Tagen ein. Eine schwere Depression im Sinne einer Ver- Se it e 14
C-__ _ _ /20 0 7 schlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu den Anga- ben von Dr. med. R._______ dürfte damit ausgeschlossen sein. Das mehrmals aggressive Verhalten, welches völlig atypisch sei für depres- sive Patienten, dürfte wohl eher mit dem früher beschriebenen Ver- dacht auf eine deutliche Aggravation in Zusammenhang stehen. Auch die psychiatrische Situation des Versicherten lasse keine Verschlech- terung des Gesundheitszustands erkennen (act. IVSTA 182). 4.3 4.3.1Die Diagnosen in somatischer Hinsicht (lumbale Discopathie, Lumboischialgie, spondylogenen Veränderungen der lumbalen und thorakalen Wirbelsäule sowie Diskushernie), welche ärztlicherseits im Rahmen der im März 2006 in die Wege geleiteten und mit angefochte- ner Verfügung vom 27. April 2007 beendeter Revision gestellt wurden, waren bereits anlässlich der ab August 2004 durchgeführten und mit rechtskräftiger Mitteilung vom 25. Mai 2005 abgeschlossenen Renten- revision bekannt. Insofern ist mit Blick auf die massgebliche zeitliche Vergleichsbasis im vorliegend zu beurteilenden Verfahren eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten nicht aus- gewiesen. Vielmehr geht aus zahlreichen Berichten weiter hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch geeignete Therapiemassnahmen sogar verbessert hatte. Auch die kardiovaskulä- ren Probleme konnten gemäss des Kardiologen medikamentös ange- gangen werden, und es ist nicht ersichtlich, dass der diesbezüglich therapierbare Befund Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Leistungsfä- higkeit zeitigen würde. Dasselbe gilt im Übrigen auch für das diagnos- tizierte Übergewicht. Die Beurteilung der M., wonach der Ver- sicherte aufgrund des Zustands der Wirbelsäule im lumbalen Bereich seine Arbeitsfähigkeit verloren habe, steht auch nicht im Widerspruch zu der Beurteilung von Dr. med. C., welcher vom somatischen Standpunkt aus in einer leidensadaptierten – und nicht in der ange- stammten – Tätigkeit von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgeht. 4.3.2Hinsichtlich der vom Neuropsychiater Dr. med. G._______ am 24. November 2005 diagnostizierten Depression mit phobischen Atta- cken und Aggressivität ist festzuhalten, dass diese Befunde bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gewesen waren und im Rahmen der am 25. Mai 2005 abgeschlossenen und rechtskräftig gewordenen Ren- tenrevision Berücksichtigung erfahren hatten. Insofern ergibt sich aus diesbezüglich keine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands Se it e 15
C-__ _ _ /20 0 7
des Beschwerdeführers. Dass diese Depression an Intensivität in ren-
tenrelevanter Weise zugenommen hätte und nennenswerte Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit hätte, ergibt sich aus den Akten nicht,
zumal sich auch der psychische Zustand jeweils unter der Einnahme
von entsprechenden Medikamenten verbessert hatte. In diesem Zu-
sammenhang kann auf die schlüssigen und überzeugenden Ausfüh-
rungen von Dr. med. D._______ verwiesen werden, wonach die von
Dr. med. G._______ beschriebene psychische Problematik im Ver-
gleich zu den damaligen Ausführungen von Dr. med. R._______ vom
27. Juni 1994 nicht neu sei und das für depressive Patienten völlig
atypische aggressive Verhalten des Beschwerdeführers eher mit dem
früher beschriebenen Verdacht auf eine deutliche Aggravation im
Zusammenhang stehen dürfte. Ergänzend ist betreffend die beim
Beschwerdeführer gestellten Diagnosen in psychischer Hinsicht
überdies festzustellen, dass IV-rechtlich einzig erheblich ist, ob und in
welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
ausgewiesen ist. Dies unabhängig von der Diagnose – welche allein
noch keine Arbeitsunfähigkeit begründet (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V
166) – und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie (BGE 127 V 298
gend nicht auszumachen. Betreffend die früher diagnostizierte panver-
tebrale Fibromyalgie ist festzustellen, dass diese am 9. September
2004 gestellte Diagnose bereits während des letzten, unangefochten
gebliebenen Rentenrevisionsverfahrens gestellt worden bzw. bekannt
gewesen war. Somit trat auch diesbezüglich im massgeblichen Ver-
gleichszeitpunkt keine Veränderung ein. Hinweise darauf, dass diese
Fibromyalgie unüberwindbar wäre und somit invalidisierende Auswir-
kungen haben würde, bestehen mit Blick auf die Akten keine (vgl. zu
somatoformen Schmerzstörungen bzw. zur Fibromyalgie BGE 131 V
49 E. 1.2 mit Hinweisen; 132 V 65).
Selbst wenn sich neben der aus somatischer Sicht um 50 % einge-
schränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit zusätzlich noch eine
psychiatrisch begründbare "quantitative" Arbeitsunfähigkeit isoliert dar-
stellen liesse, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist, so könnte
daraus nicht auf eine Erhöhung der insgesamt, aus sämtlichen Be-
schwerden resultierenden Arbeitsfähigkeit geschlossen werden
(vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007,
E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
Se it e 16
C-__ _ _ /20 0 7 4.3.3Da sich die Dres. med. C._______ und D._______ im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom 16. September 2006 und 23. April bzw. 7. September 2007 aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Zu- stand ein gesamthaft lückenloses Bild machen konnten, kann ohne weiteres auf deren Beurteilungen abgestellt werden (zur Beweiskraft eines Aktengutachtens vgl. RKUV 1988 U 56 S. 371; zur Beweiswert ärztlicher Berichte vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1). Dass dabei keine persönliche Unter- suchung in der Schweiz erfolgt war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass Dr. med. C._______ in sei- ner Stellungnahme vom 23. April 2007 nicht sämtliche von ihm beur- teilten ausländischen Arztberichte auflistete, denn es bestehen entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf, dass er keine umfassende Einsicht in die medizinischen Vorakten ge- nommen hatte. Mit anderen Worten kann vorliegend auf die Abnahme weitere Beweise in Form des beantragten polydisziplinären Gutach- tens verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 Erw. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 4.2.1). Dass Dr. med. C._______ am 23. April 2007 die Ansicht vertrat, dass die sporadischen Phobien und das aggressive Verhalten nicht für eine 50%ige Tätigkeit spräche, ändert am Ergebnis nichts, denn Dr. med. C._______ wollte mit Blick auf seine gesamten Ausführungen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausdrücken, dass die entsprechenden Befunde nicht gegen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sprechen, weshalb hier offensichtlich von einem Verschreiber auszugehen ist. 4.3.4Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch die ausländischen Ärzte ist schliesslich festzustellen, dass diese regelmä- ssig keinen Unterschied machten zwischen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer leidensadaptierten machten. Dass der Beschwerdeführer, wie von der M._______ für orthopädische Chirurgie am 28. Oktober 2005 und von Dr. med. I._______ am 24. Ja- nuar 2006 postuliert, auch in einer angepassten Tätigkeit keine Rest- arbeits- bzw. -erwerbsfähigkeit mehr aufwiesen soll, wurde nicht rechtsgenüglich begründet und ist mit Blick auf die Beurteilungen der IV-Stellenärzte auch nicht nachvollziehbar. Die entsprechenden Aus- führungen der ausländischen Ärzte – welche in ihren Berichten im Üb- rigen zu einem grossen Teil das subjektive Empfinden des Beschwer- deführers wiedergeben – stellen bloss abweichende Beurteilungen ei- Se it e 17
C-__ _ _ /20 0 7 nes im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts und demnach keine revisionsrechtlich relevante Änderungen dar (vgl. BGE 112 V 371; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02; Urteil 9C_603/2008 vom 4. Februar 2009, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 4.3.5Da die Verfügung vom 27. April 2007 rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die eingereichte Medikamentenverschreibung vom 10. Juni 2007 (Beilage 16 zur Replik vom 25. Januar 2008) und der nachgereichte Bericht des Neuropsychiaters vom 8. April 2008 (Beila- ge 3 zur Eingabe vom 5. Mai 2008) im vorliegenden Verfahren unbe- achtlich zu bleiben haben. Diese Unterlagen sind von der IVSTA im Rahmen des am 3. Dezember 2008 bei der Vorinstanz eingereichten Revisionsgesuchs (vgl. Bst. E. am Schluss hiervor) zu prüfen. 4.4Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass sich vorliegend keine Hinweise auf neue Elemente tatsächlicher Natur ergeben, die nach der für den Vergleichszeitpunkt relevanten, in Rechtskraft erwachsenen Mitteilung vom 25. Mai 2005 eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekom- men sind oder diesen verändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2008 vom 1. Mai 2009 mit weiteren Hinweisen; ZAK 1987 S. 36). Die prozessentscheidende Frage, ob sich der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers im vorliegend massgebenden Ver- gleichszeitraum in rentenrelevantem Ausmass verschlechtert hat, ist demnach zu verneinen. Daran vermögen auch die Äusserungen des Beschwerdeführers bzw. die erfolgten Hospitalisationen nichts zu än- dern. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Darlehens- schulden schliesslich handelt es sich um invaliditätsfremde Faktoren, welche nicht als eine für den Leistungsanspruch relevante Sachver- haltsänderung betrachtet werden können (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_55/2007 vom 20. November 2007, E. 3.2 am Schluss). Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 27. April 2007 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwer- de vom 1. Juni 2007 abzuweisen ist. 5. Zu prüfen bleibt noch das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unent- geltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Se it e 18
C-__ _ _ /20 0 7 5.1Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Partei ein Anwalt bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. 5.1.1Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind ( BGE 127 I 202 E. 3b). Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen, da er ohne Beeinträchtigung des für ihn nötigen Unterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten. 5.1.2Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesge- richts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich gerin- ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass- gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittel entschliessen oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet ( BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis). Das Begehren des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist. Da der Be- schwerdeführer zudem nicht in der Lage war, seine Rechte in ausrei- chendem Masse selber wahrzunehmen, ist auch das Gesuch um un- entgeltliche Verbeiständung gutzuheissen. 5.2Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird unter Berücksichti- gung des normalerweise in ähnlich gelagerten Fällen gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwands auf pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. Ausla- gen) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten. Hinzuwei- sen ist auf Art. 65 Abs. 4 VwVG, wonach die begünstigte Partei der Se it e 19
C-__ _ _ /20 0 7 Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt. 5.3Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Übernahme der Kosten für die von ihm in Auftrag gegebenen Übersetzungen ist darauf hinzuweisen, dass die Behörden, Gerichte und Träger des ei- nen Vertragsstaates die Bearbeitung von Gesuchen und die Berück- sichtigung von anderen Schriftstücken nicht deshalb verweigern dür- fen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates oder in englischer Sprache abgefasst sind (Art. 38 Abs. 1 des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicher- heit vom 9. Dezember 1999 [SR 0.831.109.520.1]; vgl. auch E. 2.1 hiervor). Die staatlichen Institutionen und die Leistungsansprecher sind demnach nicht gehalten, in einer anderen als ihrer jeweiligen Amtsprache bzw. in Englisch mit den betreffenden Stellen des andern Vertragsstaates oder den Gesuchstellern zu verkehren. Da es Sache der Vorinstanzen und nicht des Beschwerdeführers ist, im Zusammen- hang mit der Übersetzung von ausländischen Dokumenten geeignete Massnahmen zu ergreifen, hat der Beschwerdeführer die geltend ge- machten Übersetzungskosten selbst zu tragen. 5.4Die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung werden keine Verfahrenskosten erhoben und Advokat Haffenmeyer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- aus- gerichtet. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mit- teln, so hat er diese Summe dem Bundesverwaltungsgericht zurückzu- erstatten. Se it e 20
C-__ _ _ /20 0 7 3. Das Gesuch um Übernahme der Kosten für die Übersetzungen wird abgewiesen. 4. Der obsiegenden Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) -Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Alberto MeuliRoger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: > Se it e 21