Abt ei l un g II I C-37 7 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 1 . D e z e m b e r 2 0 0 8 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati- Carpani, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.

  1. X._______,
  2. Y._______, beide vertreten durch Advokatin Ursula Metzger Junco P., Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-3 7 7/ 20 0 6 Sachverhalt: A. X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), geboren 1968, stammt aus Ecuador und ist Mutter von fünf Kindern. Sie verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben im Jahre 1996 in Richtung Spa- nien, reiste im Oktober 1998 in die Schweiz ein und hält sich seither ohne wesentliche Unterbrüche in unserem Land auf. Während des bis- herigen Aufenthalts in der Schweiz arbeitete sie im Gastgewerbe und als Hausangestellte. Vier ihrer Kinder leben bei ihrer Mutter in Ecua- dor. Bei Y._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), geboren 1990, han- delt es sich um den zweitältesten Sohn der Beschwerdeführerin. Die- ser lebt seit ca. April 2002 bei seiner Mutter in der Schweiz. B. Am 20. Oktober 1999 wurde die Beschwerdeführerin beim Versuch, von Frankreich her kommend ohne gültiges Visum in die Schweiz ein- zureisen, an der Grenze zurückgewiesen und fremdenpolizeilich ver- warnt. C. Ein erstes informelles Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung durch das Komitee "Sans-Papiers" Nordwestschweiz wurde von den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: EWD) mit Schreiben vom 24. Januar 2002 aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in der Schweiz als offensichtlich aussichtslos erachtet. D. Nachdem die schweizerischen Grenzkontrollbehörden bei einer Brief- postkontrolle zwei ecuadorianische Reisepässe sichergestellt hatten, führte die Kantonspolizei Basel-Stadt am 8. Dezember 2002 bei der auf dem Brief angegebenen Adresse in Basel eine Kontrolle durch. In der kontrollierten Wohnung konnten die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn sowie verschiedene weitere Verwandte (Bruder, Schwester mit Kind, Cousin) angetroffen werden. Die fraglichen Personen verfügten nicht über die erforderliche Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz. Se ite 2

C-3 7 7/ 20 0 6 E. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2002 reichte die Anlaufstelle Sans- papiers in Basel bei den EWD ein Härtefallgesuch zugunsten der Be- schwerdeführerin ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, diese stamme aus einer armen ecuadorianischen Bauernfamilie, welche auf der Suche nach Arbeit in die Stadt gezogen sei. Die Beschwerdeführe- rin habe drei Schwestern und einen Bruder. Ausser einer Schwester seien alle Geschwister nach Europa emigriert. Die Beschwerdeführerin habe nur die Primarschule besucht und im Alter von zwölf Jahren zu arbeiten beginnen müssen. Als sie wegen der schlechten wirtschaftli- chen Lage in Ecuador keine Möglichkeit mehr gesehen habe, ihre Kin- der und ihre Mutter durchzubringen, sei sie im Jahre 1996 nach Spani- en und zwei Jahre später in die Schweiz gezogen. Ihre Mutter ziehe die vier Kinder auf und betreue den Grossvater. Die Beschwerdeführe- rin komme neben dem Unterhalt für ihre Kinder auch für einen grossen Teil des Unterhalts ihrer Mutter und ihres Grossvaters auf. Die in Spa- nien geborenen Zwillinge seien eine Frühgeburt gewesen und hätten bei der Geburt schwere gesundheitliche Schäden davongetragen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei herzkrank und ebenfalls auf medizi- nische Behandlung angewiesen. Auch für diese Kosten habe die Be- schwerdeführerin – zusammen mit ihren Geschwistern – aufzukom- men. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Schweiz tadellos ver- halten und gut integriert. Sie habe verschiedene schweizerische Freundinnen und Freunde gefunden und sie sei eine wegen ihrer Ehr- lichkeit und ihrer lebensbejahenden Haltung allseits geschätzte Per- son. Von Oktober 2000 bis Januar 2001 habe sie sodann einen Deutschkurs besucht. Eine Rückkehr nach Ecuador würde für sie eine wirtschaftliche und soziale Katastrophe darstellen. Das hypothetische Einkommen, das sie in ihrem Heimatland mit ihrer geringen Schulbil- dung erzielen könnte, würde ihr unmöglich erlauben, für die Kosten des Unterhalts sowie die medizinischen Kosten ihrer Familienangehö- rigen aufzukommen. Ein genügend hohes Einkommen könne eine al- leinstehende Frau in ihrer Position nur durch Prostitution erzielen. In der Schweiz habe sie hingegen gute berufliche Perspektiven, weshalb nicht zu erwarten sei, dass sie dem Staat in absehbarer Zukunft zur Last fallen würde. F. Am 25. Juli 2003 räumten die EWD das rechtliche Gehör zur beabsich- tigten Abweisung des Gesuchs ein. Allein aufgrund der Aufenthalts- dauer der Beschwerdeführenden in der Schweiz sei nicht ohne Weite- Se ite 3

C-3 7 7/ 20 0 6 res von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen. Das klaglose Verhalten sowie der gute Leumund könnten aufgrund der diversen Empfehlungsschreiben von Bekannten und potenziellen Ar- beitgebern als gegeben betrachtet werden. Die soziale und sprachli- che Integration scheine jedoch noch nicht derart fortgeschritten, dass eine Rückkehr nicht zugemutet werden könnte. Zudem halte sich na- hezu die gesamte Familie in Ecuador auf. Dies spreche gegen das Vor- liegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls und sei beson- ders zu gewichten. Bezüglich der ungenügenden Erwerbsaussichten in Ecuador hielten die EWD schliesslich fest, dass die wirtschaftliche Si- tuation eines Staates alle dort lebenden Personen treffe und somit nicht geeignet sei, einen individuellen Härtefall zu begründen. G. Von der Gelegenheit des rechtlichen Gehörs machte die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 26. September 2003 Gebrauch. Der Argu- mentation der EWD hielt sie entgegen, dass die wirtschaftliche Situati- on, welche sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erwarten würde, sehr wohl mitzuberücksichtigen sei. Das Kind Z., einer der beiden Zwillinge, leide an einer schweren und fortgeschrittenen kindli- chen Skoliose des thoraco-lumbalen Bereichs. Solche Skoliosen hät- ten die Tendenz, sich bis zum Ende des Wachstumsalters zu ver- schlimmern und auch zu Beeinträchtigungen der inneren Organe zu führen. Eine operative Aufrichtung und Fixierung der Wirbelsäule sei im Allgemeinen die einzige Massnahme, die eine schwere Verkrüppe- lung und Invalidisierung verhindern könne. Da Z. erst sechs Jahre alt sei, sei davon auszugehen, dass sich sein gesundheitlicher Zustand noch verschlechtern werde. Das Korsett, das er jetzt trage, müsse regelmässig angepasst werden und eine Operation sei unum- gänglich. Bei einer Rückkehr nach Ecuador wäre eine angemessene medizinische Behandlung von Z._______ nicht mehr möglich, da die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland nicht auf die Unterstützung ihrer Familie zählen könnte. Niemand habe eine feste Arbeit und die ganze Familie sei auf die Unterstützung durch die beiden Schwestern in der Schweiz angewiesen. Seit der Ausschaffung des Bruders wür- den nun acht Personen im "Haus" der Familie auf einer Fläche von ca. 30-40 m 2 wohnen. Die Lebensbedingungen der Beschwerdeführe- rin seien daher gegenüber dem durchschnittlichen Schicksal von ecua- dorianischen Staatsangehörigen massiv erschwert. In einem ergänzenden persönlichen Schreiben erklärte die Beschwer- Se ite 4

C-3 7 7/ 20 0 6 deführerin, sie sei mit zwölf Jahren arbeiten gegangen. Als 13-jährige sei sie vergewaltigt worden. Mit 16 Jahren habe sie ihr erstes Kind be- kommen. Der Kindsvater habe jedoch nichts von ihr und dem Kind wis- sen wollen. Das Gleiche sei ihr auch beim zweiten Kind widerfahren. Als sie später versucht habe, sich wirtschaftlich selbstständig zu ma- chen, habe sie sich verschuldet. Bei der Arbeit in einer Fabrik habe sie dann einen weiteren Mann kennengelernt. Dieser habe ihr angeboten, ihre Schulden zurückzubezahlen, wenn sie ihn heirate. Sie habe das Angebot ausgeschlagen, sei jedoch mit ihm zusammengezogen, um ihn besser kennenzulernen. Nach einem Monat sei sie erneut schwan- ger geworden. Als der Mann davon erfahren habe, sei er nicht mehr bereit gewesen, die Schulden zu begleichen und habe sie verlassen. Sie habe in der Folge ihren wenigen Schmuck und den ihrer Schwes- ter verkauft, um mit Meeresfrüchten in den grossen Hotels handeln zu können. Ein Jahr lang sei alles gut gegangen. Dann sei sie jedoch mit falschen Checks betrogen worden. Als Folge davon habe sie ihre Miete nicht mehr bezahlen können und sei vom Vermieter auf die Strasse ge- stellt worden. Nach einer kurzen Bekanntschaft mit einem Mann sei sie erneut schwanger geworden. Sie sei dann auf den Rat ihrer Schwester hin nach Spanien gegangen. Als sie den Leuten, bei denen sie in Spanien gelebt habe, von der Schwangerschaft erzählt habe, hätten diese einen Termin für eine Abtreibung organisiert. Sie habe sich jedoch nicht dazu durchringen können, die Abtreibung vornehmen zu lassen. Sechs Monate später seien die Zwillinge zur Welt gekommen. Sie habe die beiden Babys mit drei Monaten nach Ecuador zu ihrer Familie schicken müssen, da sie nicht selber für sie habe sorgen kön- nen. Während der Zeit in der Schweiz hätten ihr zwei Mal Männer an- geboten, sie zu heiraten. Aber so etwas wolle sie nicht machen, nur wegen einem Papier. H. Mit Verfügung vom 20. April 2004 lehnten die EWD das Gesuch um Er- teilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung ab und forderten die Beschwerdeführerin auf, das Gebiet des Kantons Basel-Stadt zu ver- lassen. Die EWD hielten im Wesentlichen an der am 25. Juli 2003 zum rechtlichen Gehör unterbreiteten Position fest. Ergänzend wurde aus- geführt, dass die medizinischen Probleme der Zwillinge für sich alleine keinen Härtefall zu begründen vermöchten, da sich diese nicht in der Schweiz aufhalten würden und es sich nicht um Krankheiten handle, deren Behandlung in Ecuador unmöglich sei. Bezüglich der Familien- angehörigen wurde sodann darauf hingewiesen, dass das Härtefallge- Se ite 5

C-3 7 7/ 20 0 6 such der Schwester der Beschwerdeführerin inzwischen abgewiesen worden sei und sich demnach keine Familienangehörigen mehr recht- mässig in der Schweiz aufhalten würden. Im Weiteren spreche auch der Umstand, dass das Härtefallgesuch erst eingereicht worden sei, als die Beschwerdeführerin aufgrund der polizeilichen Kontrolle mit ei- ner formlosen Wegweisung habe rechnen müssen, gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zur wirtschaftlichen Situation im Her- kunftsland sei schliesslich festzuhalten, dass die Existenz bzw. das Fehlen eines Sozialversicherungsnetzes in einem Staat alle seine Be- wohnerinnen in gleicher Weise treffe. Somit könne dieser Umstand nicht einen individuellen Härtefall begründen. I. Gegen diese Verfügung legte die Beschwerdeführerin beim Polizei- und Militärdepartement (heute: Sicherheitsdepartement) des Kantons Basel-Stadt mit Eingaben vom 5. und 28. Mai 2004 Rekurs ein. Darin machte sie im Wesentlichen geltend, sie lebe seit bald sechs Jahren in der Schweiz. Sie habe einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis und ihre Deutschkenntnisse hätten sich aufgrund ihrer aktiven Bemü- hungen und des Besuchs eines weiteren Deutschkurses verbessert, sodass sie sich nun im Alltagsleben auf Deutsch verständigen könne. Sie habe auch verschiedene Arbeitsangebote. Es sei unbestritten, dass sie im Falle einer Bewilligungserteilung in der Lage wäre, selbst- ständig für sich und ihre Familie aufzukommen. Ferner verfüge sie über einen guten Leumund und sei nicht vorbestraft. In Ecuador wäre es ihr demgegenüber aufgrund ihrer Herkunft aus ärmlichen Verhält- nissen und ihrer minimalen Schulbildung nicht möglich, eine Stelle zu finden, an der sie genügend Geld für die Versorgung der Familie und die Finanzierung der dringend notwendigen medizinischen Behand- lung des Kindes Z._______ verdienen würde. Schliesslich genüge es nicht, ihre Situation mit den Lebensbedingungen anderer alleinerzie- hender Mütter in ihrem Heimatland zu vergleichen. Ihr Schicksal müs- se vielmehr mit demjenigen eines durchschnittlichen ecuadorianischen Staatsangehörigen verglichen werden. Durch die Vergewaltigung in der Kindheit sei sie bis heute traumatisiert. Sie habe für fünf Kinder aufzu- kommen, wovon eines schwer behindert sei und teure Therapien brau- che. Ihr Schicksal sei daher auch gemessen an demjenigen einer durchschnittlichen alleinerziehenden Mutter in Ecuador unvergleichlich schwerer. Der Beschwerdeführer habe sich sodann in den zwei Jah- ren, in denen er hier zur Schule gehe, gut in das hiesige System integ- riert. Er besuche zusätzlich Computerkurse und nehme Klavierunter- Se ite 6

C-3 7 7/ 20 0 6 richt. Er habe die jahrelange Trennung von der Mutter nur schwer ver- arbeiten können und sei deswegen in Ecuador in psychologischer Be- handlung gestanden. In der Schweiz habe er endlich eine Lebensper- spektive gefunden. J. Am 6. Mai 2005 wies das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel- Stadt den Rekurs der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung wurde namentlich festgehalten, das Verhalten der Beschwerdeführerin er- scheine aufgrund ihrer familiären Situation verständlich und nachvoll- ziehbar, unterscheide sich darin jedoch nicht von einer Vielzahl ande- rer Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz ihren Lebensun- terhalt und denjenigen ihrer Familie sicherstellen wollten. Mit der Ertei- lung einer Härtefallbewilligung werde nicht bezweckt, eine allfällige fi- nanzielle Unterstützung von in der Heimat verbliebenen Angehörigen zu ermöglichen. Eine solche Erweiterung des Anwendungsbereichs sei mit der strengen Praxis unvereinbar und würde im Widerspruch zum Einzelfall- und Ausnahmecharakter dieser Bestimmung stehen. In der Gesamtwürdigung dürfe schliesslich auch die Tatsache einbezogen werden, dass die Beschwerdeführerin zwar alleinstehend sei, aber in der Heimat einen erwachsenen Sohn habe, der zum Unterhalt der Fa- milie beitragen könne. Die Lebensbedingungen der Beschwerdeführe- rin seien gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen aus- ländischen Personen, die ebenfalls die Schweiz verlassen müssten, nicht in einem gesteigerten Mass in Frage gestellt. Insbesondere lebe nahezu die gesamte Familie in der Heimat Ecuador. K. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid am 18. Mai 2005 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Beschwerde. Diese Eingabe wurde mit Entscheid des Justizdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 30. Juni 2005 als Sprungrekurs an das kantonale Ver- waltungsgericht überwiesen. L. Mit Urteil vom 5. August 2005 bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht den Entscheid des kanto- nalen Sicherheitsdepartements und wies die dagegen gerichtete Be- schwerde ab. Se ite 7

C-3 7 7/ 20 0 6 M. Am 21. Dezember 2005 ging beim Regierungsrat des Kantons Basel- Stadt eine Petition zugunsten der Beschwerdeführenden ein. N. Mit Regierungsratsbeschluss vom 23. Mai 2006 wurde in der Folge entschieden, das Dossier der Beschwerdeführenden dem Bundesamt für Migration (BFM) als Härtefall zu unterbreiten. Das Sicherheitsde- partement des Kantons Basel-Stadt unterbreitete dem BFM am 6. Juni 2006 den entsprechenden Antrag. O. Am 4. Juli 2006 räumte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör im Hinblick auf die beabsichtigte Ablehnung des Ge- suchs um Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung ausländi- scher Personen ein. Die Beschwerdeführenden reichten am 7. Oktober 2006 eine Stellungnahme dazu ein. P. Mit Verfügung vom 1. November 2006 verweigerte das BFM die Zu- stimmung zur Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwer- deführerin sei im Alter von 30 Jahren in die Schweiz eingereist und ha- be folglich einen grossen Teil ihres Lebens im Heimatland verbracht. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Einreise bereits zwölf Jah- re alt gewesen. Somit habe auch er die für ihn wichtigen, prägenden Jahre in Ecuador verbracht. Es könne daher davon ausgegangen wer- den, die Beschwerdeführenden seien nicht derart in der Schweiz in- tegriert, dass eine Rückkehr ins Heimatland eine echte Entwurzelung darstellen würde. Ein Grossteil der Verwandten der Beschwerdeführe- rin würden in Ecuador leben. Eine Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft dürfte somit – mit entsprechender Unterstützung durch die dort lebenden Verwandten – möglich sein. Dies gelte insbesondere für den Beschwerdeführer, der sich im zehnten Schuljahr befinde bzw. der in der Schweiz noch keine Lehre/Weiterbildung angefangen habe. Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, die weitere Ausbildung in Ecuador zu absolvieren. Im Übrigen sei dieser mit der südamerikani- schen Kultur bestens vertraut. Im vorliegenden Fall würden vorwiegend wirtschaftliche Gründe geltend gemacht, von denen alle Bewohnerin- nen und Bewohner Ecuadors in ähnlichen Verhältnissen gleichermas- sen betroffen seien. Die Situation der Beschwerdeführerin unterschei- Se ite 8

C-3 7 7/ 20 0 6 de sich nicht massgeblich von derjenigen vieler anderer illegaler Arbei- terinnen und Arbeiter, welche die Schweiz selbst nach einem langen Aufenthalt verlassen müssten. Die Aufenthaltsbewilligung aus humani- tären Gründen diene zudem nicht dazu, den Aufenthalt von sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Personen zu regeln. Q. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden mit Einga- be ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Dezember 2006 beim Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde ein. Darin beantragten sie, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen aus- zustellen. In prozessualer Hinsicht wurde zudem darum ersucht, den noch minderjährigen Beschwerdeführer persönlich anzuhören. R. In der Vernehmlassung vom 9. Mai 2007 beantragt das BFM die Ab- weisung der Beschwerde. S. Mit Replik vom 20. Juni 2007 halten die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde sowie deren Begründung fest. Ergänzend reichten sie ei- ne schriftliche Bestätigung 18. Mai 2007 betreffend die Aufnahme des Beschwerdeführers in die Berufswahlklasse [...] zu den Akten. T. Mit ergänzender Eingabe vom 3. Juni 2008 reichten die Beschwerde- führenden verschiedene Beweismittel, insbesondere betreffend die aktuelle schulische Situation und die beruflichen Integrationsaussich- ten des Beschwerdeführers, zu den Akten. U. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hält die Vorinstanz mit er- gänzender Vernehmlassung vom 4. Juli 2008 an der angefochtenen Verfügung sowie der ersten Vernehmlassung vom 9. Mai 2007 fest. Se ite 9

C-3 7 7/ 20 0 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Verfügungen des BFM, mit denen über die Ausnahme von der zahlen- mässigen Begrenzung ausländischer Personen befunden wird, unter- liegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Ver- fahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110], mutatis mutandis anwendbar auf die Ausnahmen von den Höchstzahlen). 1.3Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der Verfügung vom

  1. November 2006 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist so- mit einzutreten, soweit die Ausnahme von der zahlenmässigen Be- grenzung zur Diskussion steht (vgl. Art. 49 ff. VwVG). Auf das Begeh- ren um Ausstellung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist hinge- gen nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens bildet (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-328/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 1.4).

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde Se it e 10

C-3 7 7/ 20 0 6 als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003, E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-137/2006 vom 31. März 2008, E. 2 mit Hinweis). 3. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehe- malige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder- lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) sowie die ehemalige Verord- nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Auslän- der (BVO, AS 1986 1791) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG sowie Art. 91 Ziff. 5 der Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Auf Gesuche, die vor diesem Zeitpunkt eingereicht wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung, insbesondere die Ausführungsbestimmungen der BVO, abzustellen. 4. 4.1Der Bundesrat hat verschiedene Begrenzungsmassnahmen vorge- sehen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung zu wahren, günstige Rahmenbedingungen für die Eingliederung der hier wohnenden und arbeitenden Ausländerinnen und Ausländer zu schaf- fen, die Arbeitsmarkstruktur zu verbessern und eine möglichst ausge- glichene Beschäftigung zu sichern (Art. 1 BVO [vgl. neu Art. 3 AuG]). Zu diesem Zweck legt der Bundesrat nach Art. 12 BVO (bzw. neu Art. 20 AuG i.V.m. Art. 19 und 20 VZAE sowie deren Anhängen 1 und 2) Höchstzahlen für ausländische Personen fest, die auf Bund und Kantone aufgeteilt werden. Von diesen Höchstzahlen ausgenommen sind ausländische Personen, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall oder staatspolitische Gründe vorliegen (Art. 13 Bst. f BVO Se it e 11

C-3 7 7/ 20 0 6 [vgl. neu Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG]). Ausnahmen von der zahlenmässigen Begrenzung nach Art. 13 Bst. f BVO (bzw. neu Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG) fallen in die Zuständigkeit des BFM und nicht in diejenige der Kantone (Art. 18 Abs. 4 ANAG i.V.m. Art. 52 Bst. a BVO [bzw. neu Art. 40 Abs. 1 und Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 VZAE sowie Ziff. 1.3.2 der BFM-Weisungen zum Ausländerbereich]). Die Vorinstanz und mithin auch das Bundesverwaltungsgericht sind daher nicht an die Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-196/2006 vom 26. Okto- ber 2007 [BVGE 2007/45], nicht publizierte E. 3). 4.2Art. 13 Bst. f BVO hat zum Ziel, jenen Ausländerinnen und Auslän- dern die Anwesenheit in der Schweiz zu erleichtern, die grundsätzlich den Begrenzungsmassnahmen unterstehen würden, bei denen sich diese Zulassungsregelung jedoch aufgrund besonderer Umstände als Härte auswirken würde. Aus der Formulierung von Art. 13 Bst. f BVO ergibt sich, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalles re- striktiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Dies bedeutet praxisgemäss, dass ihre Lebens- und Existenzbedin- gungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländi- schen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Ausnahme von den Höchstzahlen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls be- rücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwin- gend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite genügen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrit- tene soziale und berufliche Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich alleine nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härte- fall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaft- liche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Auf- enthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise Se it e 12

C-3 7 7/ 20 0 6 nicht für eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung (vgl. insbesondere BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2, je mit Hinweisen). Immerhin werden bei einer sehr langen Aufenthalts- dauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Um- stände wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgespro- chen schwierig erscheinen lassen (BGE 124 II 110 E. 3 S. 113). Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grundsätz- lich nicht berücksichtigt. In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu prüfen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre fa- miliären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integrati- on sowie die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch das Verhalten der Behörden – bei- spielsweise ein nachlässiger Wegweisungsvollzug – zu berücksichti- gen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 42 mit Hinweis). Bei Härtefallgesuchen von Familien darf schliesslich die Situation der einzelnen Mitglieder nicht isoliert, sondern muss im familiären Kontext betrachtet werden. Das Schicksal der Familie stellt eine Einheit dar, und es wäre schwierig, das Vorliegen eines Härtefalles beispielsweise einzig für die Eltern oder nur für die Kinder anzunehmen (BVGE 2007/16 E. 5.3 S. 19). 5. 5.1Zur persönlichen Situation der heute 40-jährigen Beschwerdefüh- rerin ist vorweg festzuhalten, dass sie sich inzwischen zwar bereits seit zehn Jahren (illegal) in der Schweiz aufhält, jedoch den weitaus überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in Ecuador verbracht hat. Zudem leben vier ihrer fünf Kinder sowie – mit Ausnahme einer in Spanien wohnhaften Schwester – sämtliche weiteren Verwandten in ih- rem Heimatland. Aus den geltend gemachten regelmässigen Geld- überweisungen der Beschwerdeführerin nach Ecuador kann ferner ge- schlossen werden, dass sie trotz mehrjähriger Landesabwesenheit und der damit einhergehenden Einschränkung der persönlichen Kon- takte zu ihrer Familienangehörigen mit diesen noch immer eng verbun- den ist. Soweit vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin verfüge in der Schweiz über einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis, fällt sodann auf, dass die eingereichten Referenzschreiben in erster Linie Se it e 13

C-3 7 7/ 20 0 6 von Personen stammen, bei welchen die Beschwerdeführerin als Haushalthilfe und/oder Kinderbetreuerin gearbeitet hat bzw. welche bereit wären, sie im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anzustellen. Zu ihren Gunsten ist diesbezüglich immerhin anzumerken, dass sie sich abgesehen von der Missachtung ausländerrechtlicher Vorschriften in unserem Land bisher klaglos verhalten hat und dass sie im Falle einer Legalisierung ihres Aufenthalts gute Aussichten hätte, sich ihr wirtschaftliches Fortkommen aus eigenen Kräften sichern zu können. Die Beschwerdeführerin hat im Weiteren gemäss eigenen An- gaben in der Schweiz zwei Sprachkurse absolviert und ist im heutigen Zeitpunkt in der Lage, sich im Alltagsleben auf Deutsch zu verständi- gen. Nach dem Gesagten geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin während ihres bisherigen Aufenthalts in der Schweiz verschiedene Integrationsbemühungen unternommen hat, dass jedoch keine genügenden Anhaltspunkte für eine besonders weit fortgeschrittene soziale oder sprachliche Integration in der Schweiz vorliegen. 5.2Im Weiteren mag es zwar durchaus verständlich erscheinen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Emigration nach Europa versucht hat, ihren wirtschaftlichen Nöten in Ecuador zu entfliehen. Wirtschaftli- che Schwierigkeiten im Heimatland sind indessen in aller Regel nicht geeignet, eine Ausnahme von den Höchstzahlen zu rechtfertigen. Auch wenn die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Herkunft aus armen Ver- hältnissen und ihrer fehlenden beruflichen Ausbildung bei einer Rück- kehr in ihr Heimatland mit erheblichen Problemen konfrontiert sein dürfte, den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie be- streiten zu können, sind ihre Lebens- und Daseinsbedingungen ge- messen am durchschnittlichen Schicksal anderer ausländischer Perso- nen, welche die Schweiz verlassen müssen, doch nicht in einem derart gesteigerten Masse in Frage gestellt, dass allein aus diesem Grund von einem persönlichen Härtefall gesprochen werden könnte (vgl. Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts C-378/2006 vom 12. September 2008 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Diesbezüglich ist namentlich da- rauf hinzuweisen, dass das offenbar nach wie vor vorhandene familiä- re Beziehungsnetz vor Ort auch für die wirtschaftliche Reintegration der Beschwerdeführerin im Heimatland hilfreich sein dürfte. Zudem be- finden sich ihre drei älteren Kinder mittlerweile im erwerbsfähigen Alter Se it e 14

C-3 7 7/ 20 0 6 (16, 18 bzw. 23 Jahre) und sind deshalb grundsätzlich ebenfalls in der Lage, zum Unterhalt der Familie beizutragen. 5.3Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, bei einer Rückfüh- rung nach Ecuador nicht (mehr) für die medizinische Behandlung ihres Sohnes Z._______ aufkommen zu können, der an einer schweren kindlichen Skoliose im thoraco-lumbalen Bereich leide, ist sodann fest- zuhalten, dass sich der Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO grundsätzlich in der gesuchstellenden Person selber verwirklichen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.89/2000 vom 21. März 2000 E. 1a). Von dieser Regel wird praxisgemäss – in analoger Anwendung der aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten Kriterien – nur dann ausnahmsweise abgewichen, wenn in der Schweiz lebende Angehörige in einem besonderen Abhängigkeitsver- hältnis zur gesuchstellenden Person stehen bzw. eine besonders enge persönliche und affektive Beziehung zu dieser unterhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.92/2007 vom 21. Juni 2007 E. 4.3, 2A.76/2007 vom 12. Juni 2007 E. 5.1 und 2A.627/2006 vom 28. November 2006 E. 4.2.1). Ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis kann beispiels- weise vorliegen, wenn die gesuchstellende Person für den Unterhalt von in der Schweiz lebender engster Angehöriger aufkommt, deren an- gemessenes Fortkommen andernfalls nicht gewährleistet wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.76/2007 vom 12. Juni 2007 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier indessen nicht vor. Der Sohn Z._______ lebt bei der Grossmutter in Ecuador. Der Sorge um die Gewährleistung seiner notwendigen medizinischen Pflege kann da- her unter dem Blickwinkel von Art. 13 Bst. f BVO – auch wenn sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung mitzuberücksichtigen ist – kein er- hebliches Gewicht beigemessen werden. Im Übrigen ist aufgrund der vorinstanzlichen Abklärungen davon aus- zugehen, dass eine adäquate medizinische Behandlung von Z._______ grundsätzlich auch in Ecuador möglich wäre und dort bei verschiedenen staatlichen und privaten Institutionen um Übernahme der Kosten des von den behandelnden Ärzten als notwendig erachte- ten orthopädischen Eingriffs zur Stabilisierung der Wirbelsäule ersucht werden könnte. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten ist nicht ersichtlich, dass ein entsprechendes Gesuch einge- reicht oder bereits behandelt worden wäre. Da die Beschwerdeführerin ihren in der Schweiz erzielten Verdienst gemäss eigenen Angaben für Se it e 15

C-3 7 7/ 20 0 6 die Bestreitung ihres persönlichen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familienangehörigen (inkl. Deckung der laufenden medizinischen Kosten) benötigt, erscheint es ferner zumindest fraglich, ob ein allfälli- ger weiterer Aufenthalt in der Schweiz einen massgeblichen Einfluss auf die Chancen des Sohnes Z._______ hätte, in Ecuador in den Ge- nuss der erforderlichen medizinischen Behandlung bzw. des erwähn- ten chirurgischen Eingriffs zu kommen. 5.4Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, in ihrem Heimatland als Jugendliche vergewaltigt worden zu sein, weshalb eine Rückkehr dorthin mit einer Retraumatisierung verbunden wäre, fehlt es an hinreichend konkreten Hinweisen oder entsprechenden Unterlagen, welche diese Befürchtung untermauern würden. Auch sonst sind aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der gesundheit- liche Zustand der Beschwerdeführerin einen weiteren Verbleib in der Schweiz nahelegen würde. 5.5Im Sinne eines Zwischenergebnisses befindet sich die Beschwer- deführerin – zumindest bei einer isolierten Betrachtung ihrer persönli- chen Situation – demnach nicht in einer schwerwiegenden Notlage, welche eine Ausnahme von den bundesrätlichen Höchstzahlen verlan- gen würde. 6. Demgegenüber präsentiert sich die persönliche Situation des Be- schwerdeführers – insbesondere im Hinblick auf seine Integration in die schweizerischen Verhältnisse bzw. seine Reintegrationsaussichten in Ecuador – als heikler. 6.1Der Beschwerdeführer reiste offenbar im April 2002 im Alter von knapp zwölf Jahren in die Schweiz ein, wo er seither angeblich ohne Unterbruch lebt und die für die persönliche Sozialisation besonders prägenden Jahre der Adoleszenz verbracht hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.679/2006 vom 9. Februar 2007 E. 3 sowie 2A.578/2005 vom 3. Februar 2006 E. 3.1, je mit Hinweisen). Sein Freundes- und Bekanntenkreis befindet sich hier in der Schweiz. Dies- bezüglich lassen die vorliegenden Akten indessen nicht darauf schlies- sen, dass besonders enge persönliche Beziehungen zu hier lebenden Personen bestehen würden. In seinem Heimatland Ecuador befinden sich sodann noch verschiedene Familienangehörige, insbesondere seine Geschwister, diese hat er jedoch seit seiner Ausreise im April 2002 nicht mehr gesehen. Auf der anderen Seite dürfte er durch seine Se it e 16

C-3 7 7/ 20 0 6 Mutter und weitere Verwandte, die sich zumindest zeitweise in der Schweiz aufgehalten haben, sowie durch mutmassliche telefonische und schriftliche Kontakte mit den in Ecuador verbliebenen Familienan- gehörigen nach wie vor mit der spanischen Sprache und mit der Kultur seines Heimatlandes vertraut sein. 6.2Aufgrund der eingereichten Bestätigungen und Zeugnisse sind die schulische Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz als durchschnittlich und seine beruflichen Integrationsaussichten im hiesi- gen Arbeitsmarkt als relativ schwierig zu bezeichnen. Im aktuellsten Bericht der Schule A._____ in Basel wird zwar ausgeführt, der Be- schwerdeführer verfüge über eine gute Grundbildung im sprachlichen wie im mathematisch-technischen Bereich und gehe mit viel Eigenini- tiative, zuverlässig und selbstständig an gestellte Aufgaben heran. Zu- dem zeige er sich in der Planung seines Einstiegs in die Berufswelt sehr engagiert und interessiert (vgl. Bericht der Schule A._______ vom 19. Mai 2008). Im Weiteren geht aus den Akten hervor, dass er Anstrengungen für den Beginn einer höheren schulischen Ausbildung (Vorkurs Schule B._______) sowie einer beruflichen Lehrausbildung (Schnupperlehre Architekturbüro) unternommen hat. Die Zulassung zu Ersterem scheiterte jedoch an einer ungenügenden Prüfungsleistung und auch bezüglich Letzterem müssen angesichts der mittelmässigen Schulnoten, der lediglich als genügend bis gut beurteilten Leistungen im Rahmen der Schnupperlehre sowie aufgrund des für den Beginn ei- ner Berufslehre schon relativ fortgeschrittenen Alters zumindest gewis- se Fragezeichen gesetzt werden. Es muss daher bezweifelt werden, ob ihm im Falle der Gewährung der Ausnahme von den Höchstzahlen eine erfolgreiche berufliche Integration in der Schweiz gelingen würde. Die entsprechende Prognose im Heimatland fällt sodann wohl nicht günstiger, aber auch nicht wesentlich schlechter aus. Die vergleichs- weise schwierigeren Arbeits- und Lebensbedingungen in Ecuador dürften die Integration des Beschwerdeführers in den dortigen Arbeits- markt – insbesondere vor dem Hintergrund seiner fortgeschrittenen Angewöhnung an die sozioökonomischen Verhältnisse in der Schweiz – zu Beginn zweifellos erschweren. Dafür dürften ihm in sei- nem Heimatland die hier erworbenen sprachlichen und übrigen schuli- schen Kenntnisse von Nutzen sein. Im Übrigen kann auch davon aus- gegangen werden, dass ihm das vor Ort vorhandene grosse familiäre Beziehungsnetz erleichtern wird, in Ecuador wirtschaftlich Fuss zu fas- sen. Se it e 17

C-3 7 7/ 20 0 6 6.3Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer zwar eine relativ lange und für seine persönliche Sozialisation wichtige Zeit in der Schweiz verbracht. Seine Eingliederung in die schweizerischen Ver- hältnisse kann indessen nicht als derart fortgeschritten bezeichnet werden, dass bei einer Rückkehr nach Ecuador von einer eigentlichen Entwurzelung gesprochen werden müsste. Der Beschwerdeführer be- findet sich im heutigen Zeitpunkt auch nicht in einer Situation, in wel- cher er eine begonnene schulische oder berufliche Ausbildung abbre- chen müsste (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-378/2006 vom 12. September 2008 E. 6.3 mit Hinweisen). Zudem präsentieren sich seine wirtschaftlichen Integrationsaussichten im Falle eines weite- ren Verbleibs in der Schweiz nicht wesentlich günstiger als bei einer Rückkehr nach Ecuador. Bei dieser Sachlage liegt im Lichte der bishe- rigen Praxis keine Härtefallsituation im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO vor, welche eine Ausnahme von den Höchstzahlen rechtfertigen würde (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6693/2007 vom

  1. Februar 2008).

Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle schliesslich festzuhalten, dass die Frage, ob gestützt auf Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (im Folgenden: KRK, SR 0.107) ein unbedingter Anspruch auf persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz bestanden hätte, angesichts der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit letztlich offen bleiben kann (vgl. PATRICK SUTTER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren [VwVG], Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 30 Rz. 13 ff.). 8. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles zu verneinen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Se it e 18

C-3 7 7/ 20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführenden (Einschreiben) -die Vorinstanz (Akten retour) -die Bevölkerungsdienste und Migration Basel-Stadt (Einschreiben; Akten retour) Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Ruth BeutlerThomas Segessenmann Versand: Se it e 19

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Zitat
CH_BVGE_001
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Bvger
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CH_BVGE_001, C-377/2006
Entscheidungsdatum
11.12.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026