B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3739/2012
U r t e i l v o m 9. D e z e m b e r 2 0 1 3 Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Viktor Rüegg, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung (Art. 58c BüG).
C-3739/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am 24. April 1961 in Deutschland geboren. Seine Mutter, C._______ geb. D., ist ebenfalls deutsche Staatsangehörige. Sie war mit dem Va- ter des Beschwerdeführers, dem Schweizer Staatsangehörigen B., nie verheiratet. Das Amtsgericht X._______ verurteilte B._______ am 29. Mai 1964 zu Leistung von Unterhaltsbeiträgen zuguns- ten des Beschwerdeführers gemäss dem damals in Kraft stehenden Art. 319 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (vgl. BS 2 3, nachfolgend: ZGB 1907). B. Am 11. Januar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf die Ab- stammung von B._______ um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 58c des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). B.a Mit Schreiben vom 17. März 2008 verlangte die Vorinstanz vom Be- schwerdeführer einen seinen Vater betreffenden Auszug aus dem Zi- vilstandsregister des Heimatortes, der Auskunft über dessen "registrierten Familienstand" gebe. Das Zivilstandsamt informierte den Beschwerdefüh- rer am 31. März 2008 darüber, dass es sich "bei dem Urteil von 1964 um eine sogenannte 'Zahlvaterschaft' " handle. Diese sei "vor dem 1. Januar 1978 nicht ins Familienregister eingetragen" worden. Die "Zahlvater- schaft" des Beschwerdeführers sei im Zuge der am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Gesetzesänderung und der damit verbundenen Über- gangsfrist nicht in eine "richtige Anerkennung umgewandelt" worden. Da B._______ jedoch noch am Leben sei, stehe ihm die Möglichkeit offen, den Beschwerdeführer als sein Kind anzuerkennen. Der Beschwerdefüh- rer informierte die Vorinstanz am 29. April 2008 darüber, dass B._______ das entsprechende Ersuchen vom 3. April 2008 mit der Begründung ab- gelehnt habe, er sei der Erzeuger, aber nicht der Vater. Am 29. Januar 2009 und am 3. Februar 2011 forderte die Vorinstanz den Beschwerde- führer auf, die Eintragung des Kindesverhältnisses mittels "Zivilstandspa- pieren" zu beweisen, ansonsten könne sie nicht auf sein Gesuch eintre- ten. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 14. Februar 2011 das Urteil des Amtsgerichts X._______ vom 29. Mai 1964 zu den Akten. B.b Am 12. September 2011 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass für ihn keine gesetzliche Möglichkeit zur erleichterten Einbürge- rung bestehe, da B._______ ihn nie als seinen Sohn anerkannt habe und
C-3739/2012 Seite 3 daher kein Vater-Kind-Verhältnis entstanden sei. Sie gab ihm die Mög- lichkeit, dazu Stellung zu nehmen, wovon er am 23. September 2011 per E-Mail Gebrauch machte. Nach Prüfung dieser Eingabe teilte die Vorin- stanz dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2011 mit, sie halte an der rechtlichen Beurteilung fest, und gab ihm die Möglichkeit, innert zweier Monate eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. C. Auf Antrag des Beschwerdeführers erliess die Vorinstanz am 7. Juni 2012 eine Verfügung, mit der sie auf das Gesuch um erleichterte Einbürgerung nicht eintrat. Sie führte darin aus, dass Art. 58c BüG eine Übergangsbe- stimmung sei, die Kinder eines schweizerischen Vaters betreffe, die vor dem 1. Januar 2006 ausserhalb einer Ehe geboren worden seien. Die später geborenen Kinder würden gemäss Art. 1 Abs. 2 BüG das Schwei- zer Bürgerrecht automatisch mit der Begründung des Kindesverhältnisses zum schweizerischen Vater erwerben. Da zwischen dem Beschwerdefüh- rer und B._______ nie ein Kindesverhältnis entstanden sei, das in die schweizerischen Register eingetragen worden sei, fehle es an einer Vor- aussetzung für die erleichterte Einbürgerung. D. Mit Beschwerde vom 13. Juli 2012 beantragt der Rechtsvertreter namens seines Mandanten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zunächst wird gerügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, das Bestehen eines Kindesverhältnisses sei eine Eintretensvoraussetzung. Diese Einbürgerungsvoraussetzung sei vielmehr materiellrechtlicher Na- tur, weshalb die Vorinstanz auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Aller- dings erübrige sich eine Rückweisung allein deswegen, da die Vorinstanz voraussichtlich auf Abweisung erkennen würde, was nicht im Interesse des Beschwerdeführers wäre. Im Weiteren wird vorgebracht, dass Art. 58c Abs. 2 BüG bei den erwach- senen Bewerbern nicht einen Eintrag in ein Zivilstandsregister und damit den Nachweis eines Kindesverhältnisses verlange, sondern den Nach- weis der Abstammung genügen lasse. B._______ sei der Vater des Be- schwerdeführers, wie aus dem Urteil von 1964 hervorgehe. Sollte dieses Urteil als Nachweis der Abstammung nicht genügen, könnte diese durch ein entsprechendes Gutachten abgeklärt werden. Sobald der Nachweis
C-3739/2012 Seite 4 der Vaterschaft erbracht sei, bestehe auch ohne Vorliegen eines formel- len Kindesverhältnisses ein Rechtsanspruch auf erleichterte Einbürge- rung, da keine Gründe ersichtlich seien, vom klaren Wortlaut der Bestim- mung abzuweichen. Ferner sei die angefochtene Verfügung mit der UN-Kinderrechtekonven- tion nicht vereinbar, welche die Vertragsstaaten verpflichte, alle geeigne- ten Massnahmen zu treffen, um Kinder vor allen Formen der Diskriminie- rung oder Bestrafung wegen des Status etc. ihrer Eltern zu schützen. Die Verweigerung der erleichterten Einbürgerung aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur im "diskriminierenden Status der Zahlva- terschaft als Kind anerkannt" worden sei, stelle eine Diskriminierung auf- grund eines überholten, gar menschenrechtswidrigen Status dar. Was die enge Verbundenheit mit der Schweiz, die zweite Einbürgerungs- voraussetzung, anbelange, sei diese gegeben; allenfalls sei die Sache in diesem Punkt zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 29. August 2012 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Replik vom 27. September 2012 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Er- wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset- zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus- nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit dem
C-3739/2012 Seite 5 Entscheid, nicht auf das Gesuch um erleichterte Einbürgerung einzutre- ten, eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges An- fechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah- rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be- stimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und sein Gesuch um erleichterte Einbürgerung sei gutzu- heissen, evtl. sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 1.4.1 Grundsätzlich kann nur Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 687; BVGE 2009/37 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung auf das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Ein- bürgerung nicht eingetreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit grundsätzlich nur die Frage sein, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. Der Antrag auf Gutheissung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung scheint vor diesem Hintergrund nicht zulässig, beinhaltet er doch mehr als die Forderung, die Vorinstanz sei zu verpflichten, auf das Gesuch einzutreten und es materiell zu be- handeln. 1.4.2 Der Rechtsvertreter macht in diesem Zusammenhang geltend, die Frage, ob der Beschwerdeführer von einem Schweizer Bürger abstamme, sei materieller Natur. Deshalb hätte die Vorinstanz auf das Gesuch eintre- ten und es abweisen müssen. Die Vorinstanz hält dagegen, dass es sich bei der Abstammung von einem Elternteil mit Schweizer Bürgerrecht um eine Eintretensvoraussetzung handle. 1.4.3 Damit stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz "nach richtiger Geset- zesauslegung" (vgl. oben E. 1.4.1) verpflichtet gewesen wäre, auf das Gesuch einzutreten und eine materielle Prüfung vorzunehmen. Allerdings
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muss vorliegend letztlich nicht entschieden werden, ob es sich im Bereich
erleichterte Einbürgerung bei der Abstammung von einem Schweizer
Bürger um eine formelle oder ein materielle Voraussetzung handelt. Da
die Vorinstanz ihre Prüfung des Gesuchs auf die Frage der Abstammung
von einem Schweizer Bürger beschränkt und die Voraussetzungen ge-
mäss Art. 26 BüG und Art. 58c Abs. 2 BüG (enge Verbundenheit mit der
Schweiz) nicht geprüft hat, könnte eine Gutheissung der Beschwerde oh-
nehin nur zu einer Rückweisung an die Vorinstanz führen, damit sie die
weiteren Voraussetzungen für die erleichte Einbürgerung prüft. Ein refor-
matorischer Entscheid, wie er mit Antrag 2 der Beschwerdeschrift ange-
strebt wird, ist unter diesen Umständen nicht möglich.
1.5 In diesem Sinne ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21
3.
Vorliegend ist die Frage zu beurteilen, ob zur erleichterten Einbürgerung
gestützt auf Art. 58c Abs. 2 BüG die biologische Abstammung des Be-
schwerdeführers von einem Schweizer Bürger genügt oder ob ein rechtli-
ches Kindesverhältnis vorausgesetzt ist.
4.
4.1 Bis zum Inkrafttreten der Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz-
buches (Kindesverhältnis) vom 25. Juni 1976 am 1. Januar 1978
(AS 1977 237) kannte das Zivilrecht zwei unterschiedliche Beziehungen
eines Kindes zu seinem im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter nicht ver-
C-3739/2012 Seite 7 heirateten Vater: Zum Einen gab es die Möglichkeit eine familienrechtli- che Beziehung herzustellen, sei es durch die Ehelicherklärung bei nach- träglicher Eheschliessung mit der Mutter, durch Anerkennung durch den Vater oder durch richterliche Zusprechung mit Standesfolge, wobei letzte- re strenge Voraussetzungen kannte (vgl. Art. 258 ff. [Ehelicherklärung], Art. 303 ff. [Anerkennung] sowie Art. 307 ff. [Vaterschaftsklage] ZGB 1907]). Zum Anderen gab es die Möglichkeit, den biologischen Vater mit- tels Vaterschaftsklage zu einer Vermögensleistung zu verpflichten, ohne dass ein Kindesverhältnis entstand (vgl. Art. 309 Abs. 1 und Art. 319 ZGB 1907; CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, Band II Familienrecht, 2. Teilband 1. Lieferung, Das aussereheliche Kindesverhältnis, Art. 302 – 327 ZGB, 3. Aufl. Bern 1969, Art. 303 N 37 f.). Diese Unterscheidung zwi- schen Vaterschaft mit Standesfolge und Vaterschaft mit blosser finanziel- ler Verpflichtung wurde mit der erwähnten Revision des Kindesrechts aufgehoben (zu den Gründen vgl. Botschaft vom 5. Juni 1974 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesverhältnis], BBl 1974 II 1, nachfolgend: Botschaft 1974). In den Schlusstiteln des ZGB wurde für hängige Vaterschaftsklagen in übergangsrechtlicher Hinsicht festgelegt, dass das neue Recht zur Anwendung kommen sollte (vgl. Art. 13 Abs. 1 SchlT ZGB). Kinder, deren (biologischer) Vater gemäss dem früheren Recht zu einer Zahlung verpflichtet worden war oder sich zu einer Vermögensleistung verpflichtet hatte ("Zahlvaterschaft"), konn- ten, sofern sie bei Inkrafttreten, d.h. am 1. Januar 1978, das zehnte Al- tersjahr noch nicht vollendet hatten, innerhalb von zwei Jahren auf Fest- stellung des Kindesverhältnisses klagen (vgl. Art. 13a SchlT ZGB). 4.2 Dem am 24. April 1961 geborenen Beschwerdeführer wurde nach der in E. 4.1 geschilderten Rechtslage mit Urteil vom 29. Mai 1964 zulasten seines "ausserehelichen Vaters" (vgl. Urteil Ziff. VI) gestützt auf Art. 309 und Art. 319 ZGB 1907 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Vollendung seines 18. Altersjahres zugesprochen. Zur Zeit des Inkrafttretens der Revision des Kindesrechts am 1. Januar 1978 war der Beschwerdeführer bereits 16 Jahre alt, so dass ihm die Möglichkeit zur Vaterschaftsklage, wie sie das Übergangsrecht in Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB vorsah, nach dem Wil- len des Gesetzgebers nicht mehr offen stand. 5. 5.1 Die Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes betreffend Erwerb des Bürgerrechts durch Abstammung lehnen sich seit jeher an die Regelung des Kindesverhältnisses des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) an. Vor Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes am
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C-3739/2012 Seite 9 5.2 Anhand der genannten Bestimmungen wird deutlich, dass die "Zahl- vaterschaft" zu keinem Zeitpunkt Grund für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung war. Dafür hätte es vielmehr einer Zuer- kennung mit Standesfolge gemäss Art. 309 Abs. 1 letzter Teilsatz ZGB 1907 bedurft (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b BüG 1952). Seit der Abschaffung des schuldrechtlichen Kindesverhältnisses der "Zahlvaterschaft" per
C-3739/2012 Seite 10 INGEBORG SCHWENZER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommen- tar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl. Basel 2010, Art. 260 N 1 und N 11). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stützt sein Gesuch um erleichterte Einbürge- rung auf Art. 58c Abs. 2 BüG. Dieser Artikel wurde per 1. Januar 2006 (vgl. AS 2005 5233, BBl 2002 1911) als Übergangsbestimmung zum neu formulierten Art. 1 Abs. 2 BüG eingeführt und hat folgenden Wortlaut: "1 Das Kind eines schweizerischen Vaters kann vor der Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 erfüllt und vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2003 dieses Gesetzes [d.h. vor dem 1. Januar 2006] geboren wurde. 2 Ist es mehr als 22 Jahre alt, so kann es ein Gesuch um erleichterte Einbür- gerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist." 6.2 Der Beschwerdeführer beruft sich aufgrund seines Alters zu Recht auf Art. 58c Abs. 2 BüG. Dabei macht er geltend, diese Bestimmung setze kein (rechtliches) Kindesverhältnis mehr voraus; vielmehr genüge die bio- logische Abstammung. Diese Auffassung ist unzutreffend. Beide Absätze des Art. 58c BüG sind als Einheit zu sehen. Auch Abs. 2 kann nur zur Einbürgerung führen, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen – u.a. muss ein Kindesverhältnisses zum Vater begründet worden sein, vgl. Art. 1 Abs. 2 BüG – erfüllt sind (vgl. Botschaft vom 21. November 2001 zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1911, 1970; Urteil des Bundesgerichts 1C_258/2013 vom 7. August 2013 E. 5.3). Für Personen, die das 22. Altersjahr bereits vollendet haben, wird jedoch als zusätzli- ches Element die enge Verbundenheit mit der Schweiz vorausgesetzt. Da zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ nie ein Kindesverhältnis entstanden ist, erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung von Art. 58c Abs. 1 BüG nicht. Folglich steht ihm die erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 58c Abs. 2 BüG nicht offen. Im fehlenden Kindesverhältnis im rechtlichen Sinn besteht denn auch der wesentliche Unterschied zum Sachverhalt, der dem erwähnten Bundesgerichtsurteil (1C_258/2013) zugrunde lag. Dort hatte der Schweizer Vater seinen Sohn anerkannt; diese Anerkennung konnte jedoch aufgrund von Art. 304 ZGB 1907 nicht ins schweizerische Zivilstandsregister eingetragen werden. Obwohl es aus dem Sachverhalt des Urteils nicht explizit hervorgeht, ist davon aus- zugehen, dass die Erklärung des Vaters in der Schweiz inzwischen aner- kannt wurde. Nur so lässt sich der Schluss des Bundesgerichts erklären, der Sohn könne aufgrund von Art. 58c BüG ein Gesuch um erleichterte
C-3739/2012 Seite 11 Einbürgerung stellen. Zudem kann es, wie die Vorinstanz in ihrer Ver- nehmlassung vom 29. August 2012 zutreffend festhält, nicht der Sinn ei- ner Übergangsbestimmung sein, mehr Rechte zu gewähren, als der be- troffenen Person nach den ordentlichen Bestimmungen zustehen würden, wären sie zum massgeblichen Zeitpunkt bereits in Kraft gewesen. Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers, mit denen er sich auf die Kinderrechtekonvention und gleichstellungspolitische Themen bezieht, vermögen hieran nichts zu ändern. Solche Überlegungen, wie auch die Frage der immer zuverlässiger werdenden Vaterschaftsabklärungen, könnten allenfalls im Rahmen der politischen Diskussion zu einer Revisi- on des Bürgerrechtsgesetzes berücksichtigt werden. 6.3 So nachvollziehbar das Anliegen des Beschwerdeführers ist, die Zu- gehörigkeit zu seinem biologischen Vater auch ihren Ausdruck im Bürger- recht finden zu lassen, ist bei der derzeitigen Rechtslage die Möglichkeit einer einzig auf die biologische Abstammung von einem Schweizer Bür- ger gestützte erleichterte Einbürgerung ausgeschlossen. Folglich erübri- gen sich auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang be- antragten Beweismassnahmen (Gutachten betr. die biologische Abstam- mung). 7. Indem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss ge- kommen ist, die biologische Abstammung genüge nicht, um die Voraus- setzung der Abstammung von einem Schweizer Bürger gemäss Bürger- rechtsgesetz zu erfüllen, hat sie Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zu- rück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: