BGE 141 I 70, 8C_111/2020, 8C_426/2018, 8C_717/2014, 8C_723/2009, + 4 weitere
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3730/2020
Urteil vom 18. September 2020 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. André M. Brunner, Advokat, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung im Verfahren C-4624/2018, Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020.
C-3730/2020 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vo- rinstanz) mit Verfügung vom 14. Juni 2018 A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. November 2016 zugesprochen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-4624/2018 mit Urteil vom 19. Dezember 2019 die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Au- gust 2018 (Datum Postaufgabe), mit welcher stattdessen eine ganze Rente beantragt wurde, abgewiesen hat, die Verfahrenskosten von Fr. 800.- – un- ter Verwendung des einbezahlten Kostenvorschusses in gleicher Höhe – dem Beschwerdeführer auferlegt sowie keine Parteientschädigung zuge- sprochen hat, dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_111/2020 vom 2. Juli 2020 das ob- genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Verfügung der IVSTA vom 14. Juni 2018 aufgehoben und festgestellt hat, der Beschwer- deführer habe Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. November 2016, dass die Sache entsprechend zur Neuverlegung der Kosten und der Par- teientschädigung im vorangegangenen Verfahren ans Bundesverwal- tungsgericht zurückgewiesen wurde (vgl. Dispo Ziff. 4), dass somit vorliegend über die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren C-4624/2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht neu zu befinden ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer- legen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit Blick auf die Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Beschwerdeführer vollständig obsiegt hat, dass ihm folglich für das Verfahren C-4624/2018 keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und ihm der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass der unterliegenden Vorinstanz ebenfalls keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
C-3730/2020 Seite 3 sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG), dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Verfahren C-4624/2018 mittels detaillierter Honorarnote eine Entschädigung von Fr. 4'950.– (19.5 Stunden à Fr. 250.– zuzüglich Auslagen von Fr. 75.40; vgl. Beilage zu BVGer-act. 8) geltend gemacht hat, dass dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zusteht (Urteil des BGer 9C_637/2013 vom 13.12.2013 E. 5.2; 8C_928/2012 vom 26.4.2013 E. 6), dass das Abstellen auf die den jeweiligen Zeitaufwand detailliert auswei- sende Honorarnote eines Rechtsvertreters grundsätzlich als sachgerecht erscheint (Urteil des BGer 9C_ 162/2013 vom 8.8.2013 E. 4.3.2), wobei zu beachten ist, dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10. August 2018 E. 5.3), dass für den Fall, dass einzelne Posten der Honorarnote akzeptiert, andere hingegen herabgesetzt werden, jede Reduktion zumindest kurz zu begrün- den ist (BGE 141 I 70 E. 5.2 m.H.; 8C_833/2015 vom 10.3.2016 E. 4.2), dass der Schwierigkeitsgrad der Sache im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen ebenso beachtlich ist (Urteil des BGer 8C_717/2014 vom 30.11.2015 E. 6.5; 9C_637/2013 vom 13.12.2013 E. 5.3) wie Synergieef- fekte aus der Vertretung durch denselben Anwalt bereits im Verwaltungs- verfahren (Urteil des BGer 9C_637/2013 vom 13.12.2013 E. 5.3; 8C_723/2009 vom 14.1.2010 E. 4.3; einschränkend aber: 9C_138/2010 vom 12.5.2010 E. 4.3.2.1.1), dass der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 19.5 Stunden für das vorliegende Beschwerdeverfahren, das für den Rechtsvertreter keine be- sonderen Fragen aufwarf und mit durchschnittlichem Aufwand erledigt wer- den konnte, als überhöht erscheint und die Honorarnote zu kürzen ist, zu- mal nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde, wobei sich der
C-3730/2020 Seite 4 Rechtsvertreter mit Spontaneingabe vom 1. Oktober 2018 (2 Seiten) noch kurz zur Vernehmlassung der Vorinstanz äusserte, dass unter Berücksichtigung der obgenannten Umstände, mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle und die im Sozialversicherungsrecht geltende Un- tersuchungsmaxime der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium (bis zur Einreichung der Beschwerde) und das Verfassen der Beschwerde- schrift (14 Seiten) von insgesamt 13.9 Stunden als zu hoch erscheint und auf 10 Stunden zu reduzieren ist, dass es sich zudem rechtfertigt, die zahlreichen Kontakte (30 Positionen) zwischen dem Rechtsvertreter und dem Beschwerdeführer per E-Mail und per Telefon im Umfang von insgesamt 3.45 Stunden auf 1.5 Stunden zu reduzieren, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Aufwände notwendig waren, dass somit der geltend gemachte Aufwand von 19.5 Stunden um 5.85 Stunden auf 13.65 Stunden zu reduzieren ist, dass damit ein Aufwand von 14.15 Stunden zum geltend gemachten An- satz von Fr. 250.– als angemessen zu entschädigen ist, was ein Honorar von Fr. 3'412.50 ergibt, dass die geltend gemachten Auslagen von Fr. 75.40 detailliert ausgewie- sen sind und angemessen erscheinen, weshalb sie zu ersetzen sind, dass für die anwaltliche Vertretung von Personen mit Wohnsitz im Ausland grundsätzlich keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]), weshalb der Rechtsvertreter in seiner Honorarnote zu Recht keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE ausgewiesen hat, dass dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von Fr. 3'487.90 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen ist, dass die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 ff. VGKE).
C-3730/2020 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Für das Verfahren C-4624/2018 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren C-4624/2018 zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'487.90 zugesprochen. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
C-3730/2020 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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