B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3730/2013
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 1 6 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A., AT-X., Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
IV Berufliche Massnahmen; Verfügung vom 28. Mai 2013 IV Invalidenrente; Verfügung vom 28. Mai 2013
C-3730/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist 1964 geboren, schweizerischer Staatsangehöriger und seit August 2011 in Ös- terreich wohnhaft. Er arbeitete ab 1982 bis 2011 bei den Schweizerischen Bundesbahnen SBB (Vorakten der IV-Stelle des Kantons Thurgau [nach- folgend: TG] 1, 3, 76-78, 106) und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (TG 39 f.). B. Am 21. August 1991 stellte er wegen gesundheitlicher Probleme am lin- ken Knie ein erstes Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invali- denversicherung (TG 3 S. 1). Nach verschiedenen Abklärungen medizini- scher Natur und zur Situation am Arbeitsplatz sprach die Eidgenössische Ausgleichskasse in Bern – auf Beschluss der IV-Kommission für das Bundespersonal, Arbeitsgruppe PHK, vom 27. Januar 1993 hin – dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Mai 1993 eine halbe Invalidenrente rückwirkend vom 1. April bis 30. September 1992 zu (TG 19 f.); diese Ver- fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ab Oktober 1992 arbeitete er wieder vollzeitlich; von 2000 bis zu seiner Kündigung per Ende April 2011 war er als Reinigungsspezialist im Bereich Cleaning im Bahnhof Zü- rich tätig (TG 17 S. 3 f., 43, 64 S. 12, 66 S. 7, 67). C. Als Folge eines Sturzes im Juli 2001 wurde A._______ am Rücken ope- riert (Spondylodese L5/S1). Am 12. Juli 2001 meldete er sich zum Bezug einer Hilfsmittel-Leistung der AHV/IV (Lendenmieder) an (TG 22 S. 1, 56 S. 1). Am 4. Oktober 2001 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA ZH) vom 10. Juli 2001 bis 31. Dezember 2004 Hilfsmittel zu (TG 28). Auch diese Verfügung wurde nicht angefochten. D. D.a Nachdem der Versicherte zwischen 2006 und 2009 am Arbeitsplatz verschiedene Abwesenheiten verzeichnet hatte, beantragte er am 25. Ja- nuar 2010 bei der (infolge Wohnsitzwechsels inzwischen zuständig ge- wordenen) IV-Stelle des Kantons Thurgau Massnahmen für die berufliche Eingliederung bzw. eine Invalidenrente; dabei machte er verschiedene Probleme seit 2006, Herzprobleme seit dem 12. April 2009, Nervenprob- leme an den Händen seit 29. November 2009 und erneute Probleme am
C-3730/2013 Seite 3 linken Ellenbogen (Bursitis olecrani) seit Januar 2010 geltend (TG 32, 66 S. 3, 103 S. 2). D.b Nach umfangreichen Abklärungen in medizinischer Hinsicht, die durch einen Treppensturz mit Rückenprellung am 30. Juni 2010, nachfol- gende Schmerzexazerbationen lumbosakral, spastisches Zucken der Beine und/oder Paraparese der Beine, wiederholte Stolperstürze, vo- rübergehend diagnostizierte sensomotorische Polyneuropathie der Beine, Verdacht auf akutes Koronarsyndrom im Dezember 2010 und einen schmerzinduzierten Hyperventilationsanfall im Januar 2011 – und deswe- gen erfolgter mehrerer stationärer Spitalaufenthalte – in die Länge gezo- gen wurden, verfügte die IV-Stelle des Kantons Thurgau am 28. Februar 2011, dass aufgrund der gesundheitlich instabilen Situation zurzeit keine Wiedereingliederung möglich sei und noch weitere medizinische Abklä- rungen anstehen würden (TG 65). D.c Nach erneuter stationärer Hospitalisation im Juli 2011, unklarer medi- zinischer Ausgangslage und entsprechender Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. und 8. August 2011 forderte die IV- Stelle des Kantons Thurgau den Versicherten auf, sich einer vierwöchigen psychiatrisch-psychotherapeutischen stationären Behandlung zu unter- ziehen. Diese konnte schliesslich vom 15. Mai bis 15. Juni 2012 im Lan- deskrankenhaus Y._______ in Österreich vollzogen werden (TG 71 S. 6, 74 S. 1, 75 S. 1, 103 S. 4, 106 S. 19, 132 S. 20). Da der RAD jedoch be- mängelte, dass die Ärzte die Überwindbarkeit der subjektiven Beschwer- den nicht geklärt hätten, wurde eine polydisziplinäre Begutachtung veran- lasst, die vom 1. bis 3. Oktober 2012 in der MEDAS-Stelle B._______ am Universitätsspital Z._______ durchgeführt wurde (Gutachten vom 31. Ja- nuar 2013 [TG 120]). D.d Nach Beurteilung der ergänzten Aktenlage durch den RAD am 5. Februar 2013 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 15. Februar 2013 mit, dass keine Kostengutsprache für eine Umschulung erfolge, da damit die Erwerbsfähigkeit nicht erhalten oder wesentlich ver- bessert werden könne. Mit weiterem Vorbescheid vom selben Tag führte sie aus, es habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 1. Juli bis 31. Au- gust 2010, von 50% vom 1. bis 30. September 2010 und von 20% ab 1. Oktober 2010 bestanden, womit für 2010 eine durchschnittliche Arbeits- unfähigkeit von 36.05% vorliege und folglich kein Anspruch auf Rente be- stehe (TG 122 f., 132 S. 25).
C-3730/2013 Seite 4 D.e Am 18. März 2013 erhob der Versicherte Einwand gegen die beiden Vorbescheide. Nach ergänzender Stellungnahme des RAD vom 26. März 2013 wies die infolge Wohnsitznahme des Versicherten in Österreich zu- ständig gewordene IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit erster Verfügung vom 28. Mai 2013 die Kostengutsprache für Umschulungs- massnahmen ab. In einer zweiten Verfügung vom selben Tag wies sie auch das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Der Versicher- te sei in angepasster Verweistätigkeit zu 80% arbeitsfähig, was für 2010 keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad ergebe (TG 129, 132 S. 26, 137 f.). E. E.a Am 28. Juni 2013 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner, Beschwerde gegen beide Verfügungen der IVSTA und beantragte deren Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen. In der Begründung bestritt er die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Vorinstanz anhand der psy- chiatrischen Befunde gemäss MEDAS-Gutachten. Zudem seien weder In- tegrations- noch Eingliederungsmassnahmen geprüft worden. Schliess- lich habe die Vorinstanz die Überwindbarkeit der diagnostizierten chroni- schen Schmerzstörung nicht geprüft (Beschwerdeakten [B-act.] 1). E.b Am 8. Juli 2013 leistete der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- (B-act. 2-4). E.c Mit Stellungnahme vom 10. September 2013 verzichtete die IV-Stelle des Kantons Thurgau auf eine Vernehmlassung und verwies auf die in den angefochtenen Verfügungen gemachten Ausführungen. Die Vo- rinstanz verwies ihrerseits mit Eingabe vom 12. September 2013 auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle und führte aus, sie sehe von ei- genen Ausführungen in der Sache ab (B-act. 6). E.d Der Instruktionsrichter brachte mit Zwischenverfügung vom 18. Sep- tember 2013 dem Beschwerdeführer die beiden Stellungnahmen zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 7). E.e Mit Schreiben vom 30. März 2015 teilte Rechtsanwalt Paul Rechstei- ner mit, er vertrete den Beschwerdeführer nicht mehr und bitte um Zustel- lung der Gerichtskorrespondenz an den Beschwerdeführer (B-act. 8).
C-3730/2013 Seite 5 F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter- lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen nä- her eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü- gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an- wendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen; er ist durch die ihn betreffenden Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Rechtsanwalt Paul Rechsteiner, welcher die Beschwerde vom 28. Juni 2013 unterzeichnet hat, ist vom Beschwerdeführer am 19. Juni 2013 rechtsgültig bevollmächtigt worden, ihn betreffend IV- Versicherungsleistungen zu vertreten (B-act. 1 Beilage 1). Von seiner Le- gitimation zur Beschwerdeführung im Namen des Beschwerdeführers ist deshalb auszugehen (vgl. Art. 11 VwVG); jedoch ist dieses Mandat inzwi- schen erloschen (Eingabe vom 30. März 2015 [B-act. 8]). 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist, ist auf die Be- schwerde einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Die Zuständigkeit der IV-Stellen ist in Art. 55 IVG und Art. 40 IVV ge- regelt (vorliegend in ihrer Fassung gültig ab 1. Juni 2009 [IVG] bzw. 1. Januar 2009 [IVV] zitiert). Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren
C-3730/2013 Seite 6 Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohn- sitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG). Nach Art. 40 Abs. 1 IVV ist zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben (Bst. a) oder für im Ausland wohnen- de Versicherte - unter Vorbehalt der speziellen Regelung für Grenzgänger gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (welche hier keine Anwendung findet) - die IV- Stelle für Versicherte im Ausland (Bst. b). Laut Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlauf des Verfah- rens erhalten. 2.2 In der höchstrichterlichen Praxis wurde die Erhaltung der einmal be- gründeten Zuständigkeit einer IV-Stelle immer wieder bestätigt. Im Grundsatz gilt dies auch für Fälle, in denen der Beschwerdeführer einen Wohnsitz nach Einleitung des IV-Verwaltungsverfahrens ins Ausland ver- legt hat (vgl. Urteile EVG I 516/01 vom 19. Dezember 2002 E. 1, I 232/03 vom 22. Januar 2004 [publiziert als SVR 2005 IV Nr. 39] E. 3.1 und 3.3.1, I 19/05 vom 29. Juni 2005 E. 2.6 sowie Urteile des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 5, I 190/06 vom 16. Mai 2007 E. 3.2, 9C_755/2008 vom 28. Januar 2009, je m.w.H.). Allerdings kann gemäss Eidgenössischem Versicherungsgericht unter gewissen Umständen ein Wechsel der Zuständigkeit von der ursprünglich zuständigen kantonalen IV-Stelle auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland erfolgen, wenn pro- zessökonomische Gründe oder rechtliche Überlegungen für einen sol- chen Wechsel sprechen. Dabei erweist sich die IVSTA in der Regel als die IV-Stelle, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrung am besten in der Lage ist, Abklärungen im Ausland durchzuführen oder relevante Ge- schehensabläufe ausserhalb der Schweiz kompetent zu würdigen sowie eine einheitliche Rechtsanwendung für Fälle von im Ausland wohnenden Personen zu gewährleisten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-2564/2008 E. 4.3 ff. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts). 2.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die von einer örtlich unzuständigen IV-Stelle erlassene Verfügung in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Aus prozessökonomischen Gründen kann die Beschwerdeinstanz von der Aufhebung der Verfügung einer unzuständi- gen IV-Stelle (namentlich der IVSTA) und von der Überweisung der Sa- che an die zuständige (kantonale) IV-Stelle absehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wird und dass aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden
C-3730/2013 Seite 7 kann (vgl. Urteil EVG I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4 i.V.m. E. 1.1, Urteile EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.1 und 4.2 und I 19/05 vom 29. Juni 2005 E. 2.6, je mit weiteren Hinweisen). 2.4 Vorliegend hat die IV-Stelle des Kantons Thurgau nach Ausreise des Beschwerdeführers ins – an den Kanton St. Gallen – angrenzende X./Österreich ohne Ausnahme die weiteren Abklärungen veran- lasst (sowohl die Abklärungen im Landeskrankenhaus Y./Österreich [TG 103 S. 4] als auch die spätere Begutachtung an verschiedenen Kliniken am Universitätsspital Z._______ [TG 120 S. 1, 120 S. 40, 120 S. 66, 120 S. 74]). Es ist daher fraglich, ob die Zuständig- keit im Sinne der genannten Rechtsprechung bei der IV-Stelle des Kan- tons Thurgau verblieben oder auf die IVSTA übergegangen ist. Da der Beschwerdeführer jedoch die Zuständigkeit beschwerdeweise nicht gerügt hat und aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann, ergeben sich für das Verfahren diesbezüglich keine Weiterungen. 3. 3.1 Da der Beschwerdeführer schweizerischer Staatsangehöriger ist, rich- ten sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An- spruchsvoraussetzungen der schweizerischen Invalidenrente nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. Art. 6 Abs. 1 IVG; Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts C-3597/2011 vom 11. Januar 2013 E. 2.1 und C- 1563/2008 vom 13. September 2010 E. 3.1). Demnach bestimmt sich auch die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der schweizeri- schen Invalidenversicherung hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Nichts anderes ergibt sich aus der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens mit der Europäischen Union (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-5022/2012 vom 6. Februar 2015 E. 3.1). 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh- renden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsakte (hier: 28. Mai 2013) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die- sem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata
C-3730/2013 Seite 8 temporis; vgl. BGE 130 V 445). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 Da vorliegend Leistungsansprüche streitig sind, die mit der Anmel- dung am 25. Juli 2010 (vgl. TG 32) geltend gemacht wurden, sind zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen die Bestimmungen des ATSG in seiner Fassung gültig ab 1. August 2008 (AS 2008 3437) anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV- Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein Ren- tenanspruch ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]). Nachfolgend wird auf die ab 1. Januar 2008 gülti- gen Bestimmungen verwiesen, ausser diese hätten mit der IV-Revision 6a eine Änderung erfahren. 3.4 3.4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig- keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal- ten oder zu verbessern (Bst. a), und die Voraussetzungen für den An- spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Bst. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (Bst. a), Integrationsmassnahmen zur Vor- bereitung auf die berufliche Eingliederung (Bst. a bis ), Massnahmen beruf- licher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) und der Abgabe von Hilfsmitteln (Bst. d). 3.4.2 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend ein- gegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere er- reicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz o- der teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein be- stimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist
C-3730/2013 Seite 9 dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche Aus- bildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b; AHI 2000 S. 62 E. 1). Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder ver- bessert werden kann. Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbilden- der Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer frühe- ren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 124 V 108 E. 2a; AHI 2000 S. 61 f. E. 1). Ohne stichhaltigen Grund – wie bei- spielsweise eine Verletzung der Mitwirkungspflicht – darf die Invalidenver- sicherung eine zugesprochene Umschulung nicht von sich aus vorzeitig beenden (BGE 139 V 399 E. 6, Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2010 vom 18. Oktober 2010). 3.5 3.5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die In- validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün- dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). 3.5.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). 3.5.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
C-3730/2013 Seite 10 3.5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Inva- liditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausge- richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere An- spruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Aus- nahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bür- ger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditäts- grad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie vorliegend – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. 3.6 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.6.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 3.6.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforde- rungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hin- weisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr- scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab- nahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung;
C-3730/2013 Seite 11 UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder bestä- tigt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 4.2.2). 3.7 3.7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Ge- sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel- chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinwei- sen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkei- ten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkre- ten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und un- ter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). 3.7.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
C-3730/2013 Seite 12 reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Ja- nuar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). So ist den im Rahmen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutach- ten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelan- gen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. dazu das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a und weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Den Be- richten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich- keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b; 122 V 160 E. 1c; 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 35). 3.7.3 Nach der Rechtsprechung bestimmt sich der Beweiswert prognosti- scher Angaben zur Arbeitsfähigkeit im rechtlich massgebenden Beurtei- lungszeitpunkt danach, ob sie im Lichte der erhobenen medizinischen Be- funde und Diagnosen sowie der vorher oder später erstatteten, beweis- kräftigen Arztberichte nachvollziehbar, einleuchtend und konkret überzeu- gend sind und namentlich nichts für eine seitherige, objektive Verschlech- terung des Gesundheitszustands spricht, welche ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der früheren Prognose respektive der ursprünglich zuge- muteten Restarbeitsfähigkeit begründet (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 783/06 vom 6. September 2007 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2573/2006 vom 8. Juli 2008 E. 8.1).
C-3730/2013 Seite 13 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hat aktenkundig von 1982 bis 2011 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ge- leistet, womit er die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt. Im vorliegenden Verfahren bleibt streitig und ist vom Bundesverwaltungs- gericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Grün- den Anspruch auf Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (E. 3.4) bzw. aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (E. 3.5). Hierzu ist auf die gesundheitliche Situati- on, deren medizinische Würdigung und die Beurteilung der Arbeitsfähig- keit einzugehen (E. 4.2 ff.); festzuhalten ist hierzu, dass der Beschwerde- führer mit Beschwerde vom 28. Juni 2013 ausschliesslich die Würdigung der Arbeitsfähigkeit anhand der psychiatrischen Beurteilung im MEDAS- Gutachten kritisiert, die somatische Beurteilung gemäss Gutachten je- doch (explizit) nicht bestreitet. 4.2 4.2.1 Die Begutachtung in der MEDAS-Stelle erfolgte wegen unklarer ge- sundheitlicher Situation des Beschwerdeführers nach Treppensturz am 30. Juni 2010 (vgl. Stellungnahme von Dr. C._______ des RAD vom 3. August 2011 [TG 106 S. 19]). Das Gesamtgutachten der MEDAS-Stelle vom 31. Januar 2012 basiert in somatischer Hinsicht auf einem rheuma- tologischen Teilgutachten von Dr. D., einem neurologischen Teil- gutachten von Dr. E., je vom 9. Oktober 2012, sowie auf einer in- ternistischen Begutachtung durch med. pract. F._______ am 3. Oktober 2012 (Teil des Gesamtgutachtens vom 31. Januar 2013 [TG 120]). Der Rheumatologe hielt in seinem Fachgebiet keine Diagnosen mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit fest; als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er
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C-3730/2013 Seite 15 den; diese Beschwerden hätten im Verlauf zugenommen. Nach psychiat- rischem Konsilium seien die behandelnden Ärzte von einer Somatisie- rungsstörung ausgegangen, diese sei im nachfolgenden stationären Auf- enthalt bestätigt worden. Im Verlauf sei auch eine vorwiegend demyelini- sierende, vorwiegend beinbetonte sensomotorische Polyneuropathie di- agnostiziert worden, wobei die dort erhobenen Befunde den behandeln- den Ärzten widersprüchlich erschienen seien. Im Verlauf habe diese Di- agnose im Kantonsspital W._______ nicht mehr nachvollzogen werden können. In den vorliegenden Arztberichten würden sich multiple Hinweise für Inkonsistenzen, Aggravation und Rentenbegehren finden. Gemäss Anamnese habe der Explorand berichtet, zum Zeitpunkt seines Unfalls am 30. Juni 2010 in normalem Arbeitspensum gearbeitet zu haben. In der klinisch-internistischen Untersuchung bestünden aus Sicht des Fachgebietes keine gesundheitlichen Auffälligkeiten. In der Untersu- chungssituation sei es dem Exploranden möglich, sich aus dem Rollstuhl zu erheben und ohne Hilfsmittel bis zur Waage, Liege und wieder zurück zum Rollstuhl zu gehen. Eine eigentliche Gehe- oder Gangstörung oder ein Zittern der Beine falle nicht auf. Die Beinmuskulatur des Exploranden sei nicht atroph, was sich durch das von ihm berichtete Ergometer- Training erklären lasse. Unklar bleibe, wieso der Explorand auf dem Er- gometer trainieren könne (halbe Stunde täglich), anderseits im Alltag sei- ne Beine angeblich nicht oder nur kurz bewegen könne. Hier sei auf die Fachgutachten Neurologie und Psychiatrie zu verweisen. Neurologisch fänden sich – übereinstimmend mit den letzten medizinischen Berichten aus den Jahren 2011 und 2012 – keine organischen Gründe dafür, dass der Explorand im Rollstuhl sitze. Es bestehe eine leichte sensible Poly- neuropathie, welche vermutlich auf Grund des unzureichend eingestellten Blutzuckerspiegels aufgetreten sei. Eine Beeinträchtigung von Nerven- wurzeln oder des Rückenmarks liege nicht vor, auch eine MR- Tomographie des Neurokraniums und eine Liquorpunktion hätten unauf- fällige Befunde gezeigt. Die Rückenschmerzen des Exploranden seien unspezifisch, es fänden sich deutliche Zeichen einer vermehrten Schmerzdemonstration und Hinweise auf nicht-organische Schmerzfakto- ren. Die Gutachter gingen davon aus, dass nach dem Sturzereignis vom 30. Juni 2010 vorübergehend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, jedoch ab Januar 2010 eine (volle) Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht vorgelegen habe. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei er für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Reinigung in einem Umfang von 80% arbeitsfähig. Er sei auch für
C-3730/2013 Seite 16 eine körperlich leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit arbeitsfähig (TG 120 S. 30). 4.2.2 In ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2013 hielt Dr. H._______ vom RAD fest, dass auf das MEDAS-Gutachten vollumfänglich abgestellt werden könne. Es sei umfassend, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Sämtliche Akten und Befunde seien bei der Beurteilung berücksichtigt worden. Unter der Voraussetzung, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Reinigungsspezialisten bei der SBB einer leichten bis mittelschwe- ren Tätigkeit entspreche, sei von folgendem Arbeitsunfähigkeits-Verlauf auszugehen: 100% vom 1.7-31.8.2010, 50% vom 1.-30.9.2010, 20% ab 1.10.2010. Als adaptiertes Tätigkeitsprofil würden leichte bis mittelschwe- re, kognitiv einfache, sich wiederholende Hilfstätigkeiten gelten (TG 132.25). Im Vorbescheid vom 15. Februar 2013 hielt die IV-Stelle des Kantons Thurgau ergänzend fest, für das Jahr 2010 ergebe sich aus die- sem Arbeitsfähigkeits-Verlauf ein nicht rentenbegründender Invaliditäts- grad von 36.05% (TG 123). 4.2.3 Vorab ist festzustellen, dass das MEDAS-Hauptgutachten bzw. die integrierenden Bestandteil bildenden, mit dem Hauptgutachten im Ein- klang stehenden Teilgutachten in somatischer Hinsicht die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien grundsätzlich erfüllen, unter Vorbehalt des zur orthopädischen Beurteilung in E. 5.1 Ge- sagten (s. dort). Sie sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwer- den und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sie sind zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (mit oben erwähnter Ausnahme) schlüssig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 3.7 hiervor). Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde explizit aus, „aus rein somatischer Sicht können die angefochtenen Verfügungen somit nicht in Frage gestellt werden“ (B-act. 1 S. 3). Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die von den Gutachtern in Frage gestellte Notwendigkeit des Einsatzes eines Rollstuhls ihre Nicht- bestätigung in inkonsistenten Aussagen des Beschwerdeführers findet:
C-3730/2013 Seite 17 Das halbstündige tägliche Ergometertraining (TG 120 S. 19, 48 und 69) lässt sich, wie die Gutachter zu Recht darauf hinweisen, nicht mit der gel- tend gemachten schweren Geh- und Gangstörung vereinbaren. Zudem führte er im psychiatrischen Fachgutachten vom 9. Oktober 2012 zwar an, er bewege sich im Haushalt vorwiegend im Rollstuhl (TG 120 S. 48), erklärte jedoch dem rheumatologischen Gutachter gegenüber, die Woh- nung sei nicht rollstuhlgängig, es gehe knapp mit Stöcken. Er müsse je- weils den Rollstuhl im Eingangsbereich des Hauses deponieren und dann 3 Stockwerke mit den Stöcken über die Treppe zurücklegen, da kein Lift vorhanden sei (TG 120 S. 68 f.). Letztere Aussage bestätigte er im neuro- logischen Gutachten insoweit, als er seit zirka zwei Monaten ausserhalb des Hauses einen Rollstuhl benutze. In der Wohnung und bis zur Woh- nung in die 3. Etage laufe er mit zwei Unterarmgehstützen (TG 120 S. 75). Dem widersprechend erklärte er in der internistischen Untersuchung wiederum, im Haushalt könne er nur wenig helfen, beispielsweise könne er im Rollstuhl sitzend die Spülmaschine ausräumen (TG 120 S. 19). 4.3 4.3.1 Hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung rügte der Beschwerde- führer, der psychiatrische Befund werfe Fragen auf, da sich aus der psy- chiatrischen Diagnose – im Gegensatz zu den angefochtenen Verfügun- gen – nicht ohne Weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 80% für leichte bis mittelschwere „Aushilfstätigkeiten“ entnehmen lasse. Vielmehr könne die- se Arbeitsfähigkeit nur unter intensiver Anleitung und nur mit den empfoh- lenen medizinischen und beruflichen Massnahmen erzielt werden. Das Gutachten empfehle sodann ausdrücklich berufliche und psychiatrische Massnahmen (bei den beruflichen Massnahmen mit einfacher Struktur und bezüglich der psychiatrischen Massnahmen eine tagesklinische Be- handlung). Die Ablehnung von beruflichen Massnahmen könne sich somit nicht auf das massgebende MEDAS-Gutachten stützen. Die im Gutachten empfoh- lenen Eingliederungsmassnahmen müssten nach dem Grundsatz „Ein- gliederung vor Rente“ konkret geprüft werden, bevor abweisende Verfü- gungen ergingen. Gegebenenfalls wären noch einmal Ergänzungsfragen dazu an den Gutachter angezeigt, wie die empfohlenen Massnahmen aus fachlicher Sicht nach den Erfahrungen des Landeskrankenhauses Y._______ konkret anzugehen und umzusetzen seien. Soweit ersichtlich seien zudem die Kriterien, unter denen aus rechtlicher Sicht die diagnos- tizierte chronische Schmerzstörung zu einer invalidisierenden Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit führt, nicht näher geprüft worden. Unklar sei, ob
C-3730/2013 Seite 18 die Vorinstanz die Auffassung vertrete, dass die erhobenen Befunde der- art chronifiziert seien, dass von einer Unüberwindlichkeit (der Schmerzen) auszugehen sei. 4.3.2 Die Dres. I., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und J., Leiter der Abteilung Versicherungsmedizin, der Universi- tären Psychiatrischen Kliniken Z.______ gaben in ihrem 15 Seiten um- fassenden psychiatrischen Fachgutachten vom 9. Oktober 2012 einlei- tend die Vorgeschichte gemäss Aktenlage wieder (Ziff. 1), erhoben in Ziff. 2.1 die Anamnese (aktuelle Beschwerden, Vorgeschichte aktueller Er- krankungen, aktuelle Lebenssituation, persönliche Anamnese), unter- suchten den Beschwerdeführer persönlich am 1. Oktober 2012 (Ziff. 2.2), berücksichtigten Zusatzuntersuchungen (Ziff. 2.3) und beurteilten die in Ziff. 6 des Gesamtgutachtens erhobenen psychiatrischen Diagnosen be- treffend ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers (Ziff. 4 [TG 120 S. 53]). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä- higkeit hielten sie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und eine abhängige Persönlich- keitsstörung (ICD-10: F60.7) fest. Die geäusserten Schmerzen liessen sich "aus chirurgischer Sicht" nicht allein durch einen organischen Befund erklären, weshalb der Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bestehe. Auf der Persönlichkeits- ebene ergebe sich der Verdacht auf eine Störung der Persönlichkeit und des Verhaltens, die nicht direkt auf eine Hirnschädigung oder eine andere psychische Störung zurückzuführen sei. Anamnestisch ergäben sich Hin- weise, dass diese Störung möglicherweise bereits in der Adoleszenz und im jungen Erwachsenenalter vorhanden gewesen sei. Hierbei wichen die inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster deutlich von kulturell erwarte- ten und akzeptierten Vorgaben ab und wirkten sich deutlich auf den Um- gang mit anderen Menschen bzw. auf die Beziehungsgestaltung aus. Dies sei anamnestisch auch im Bericht der Psychosomatischen Klinik Y._______ beschrieben worden. Sein Verhalten sei daher in vielen Situa- tionen unflexibel, unangepasst oder auf andere Weise unzweckmässig und es entstehe dabei ein persönlicher Leidensdruck. Neben diesen all- gemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung ergäben sich Hinweise auf eine abhängige Persönlichkeitsstörung. Der Explorand scheine sich in der Kindheit seinem gewalttätigen Vater untergeordnet zu haben und sei auch gegenüber den Wünschen seiner Mutter sehr nachgiebig gewesen. Er habe während 30 Jahren beim selben Arbeitgeber gearbeitet. Zurzeit scheine er viel Unterstützung von seiner Ehefrau zu benötigen, um sei- nen Alltag zu bewältigen. Im Rahmen dieser Auffälligkeiten sei von einer
C-3730/2013 Seite 19 abhängigen Persönlichkeitsstörung auszugehen. In der Beurteilung führ- ten sie aus, der Explorand sei aufgrund seiner geringen Ressourcen, so- wohl intellektuell als auch mit seinen emotionalen Möglichkeiten, Konflikte zu lösen, nur eingeschränkt in der Lage, sich an eine veränderte Situation anzupassen. Durch seinen Diabetes mellitus schienen sich Spätfolgen zu entwickeln, die körperliche Einschränkungen zur Folge hätten, die vom Exploranden als solche nicht erkannt, sondern aufgrund seiner somato- formen Störung zusätzlich psychisch verstärkt würden und zu „unerklärli- chen Krankheitssymptomen führten. Durch die geringen kognitiven Res- sourcen sei dem Exploranden nur schwer ein bio-medizinisches Krank- heitsmodell zu vermitteln. Zur Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus, sie erachteten den Be- schwerdeführer generell nur in einfachen Hilfsarbeiten als arbeitsfähig. Aufgrund der Schmerzverarbeitungsstörung, den geringen Ressourcen sowie seiner abhängigen Persönlichkeitsstruktur sei er in der Planung und Strukturierung von Aufgaben in seiner Flexibilität und Umstellungsfä- higkeit und auch in seiner Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit einge- schränkt. Aus rein psychiatrischer Sicht sei er in einer leichten bis mittel- schweren Aushilfstätigkeit unter intensiver Anleitung derzeit zu 80% ar- beitsfähig, die Einschränkungen ergäben sich aus der Schmerzstörung in Verbindung mit den beschriebenen Persönlichkeitsauffälligkeiten; dadurch sei er in seiner Durchhaltefähigkeit und auch in der Planung und Struktu- rierung von Aufgaben bei geringen Ressourcen eingeschränkt (TG 120 S. 25 ff.). 4.3.3 In ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2013 bestätigte Dr. H._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) auch die Diagnosen in psychiatrischer Hinsicht insoweit, als sie ohne Einschränkungen auf das polydisziplinäre Gutachten verwies (TG 132 S. 25). Nachdem der Beschwerdeführer im Einwand vom 18. März 2013 rügte, gemäss dem Austrittsbericht des Krankenhauses Y._______ sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig entlassen worden und im Entscheid würden berufliche Massnahmen abgelehnt, obwohl diese aus Sicht der Gutachter angezeigt seien, nahm Dr. H._______ am 26. März 2013 ergänzend Stellung: Die Gutachter der MEDAS-Stelle hätten den Austrittsbericht Y._______ be- rücksichtigt. Es würden keine unterschiedlichen Diagnosen abgeleitet, je- doch unterschiedliche Arbeitsfähigkeiten in Abweichung zu den behan- delnden Ärzten; dies sei ihnen unbenommen. Es sei weiterhin auf das MEDAS-Gutachten abzustellen; dieses sei nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei (TG 132 S. 26).
C-3730/2013 Seite 20 4.3.4 Das Krankenhaus Y., das den Beschwerdeführer stationär während eines Monats (15. Mai bis 15. Juni 2012) behandelt hatte, hielt in seinem Austrittsbericht vom 12. Juni 2012 folgende Diagnosen in psy- chiatrischer Hinsicht fest: anhaltend somatoforme Schmerzstörung, auf dem Boden einer Organläsion der Wirbelsäule nach Sturz (F45.4), passiv, abhängige Persönlichkeit (F60.7). In der Beurteilung führten die behan- delnden Ärzte (im psychopathologischen Befund) aus, eine psychotische Erkrankung sei zum Aufnahmezeitpunkt nicht explorierbar. Eine akute Su- izidalität sei nicht gegeben. Es bestehe ein ausgesprochenes Rentenbe- gehren und eine geringe Motivationslage. Der Versicherte sei kaum bereit gewesen, die psychogenen Komponenten der Schmerzentstehung zu bearbeiten; er habe ein regressiv-dependentes Verhalten bezüglich sei- nes Umganges mit Gesundheit und Krankheit gezeigt. Ausgesprochenes Rentenbegehren, unzureichende Compliance und fehlende Motivation an aktiver Mitwirkung zur Verbesserung der Teilhabestörung hätten zur vor- zeitigen Entlassung geführt (TG 103 S. 4). 4.3.5 Festzustellen ist aufgrund der Akten, dass die medizinischen Be- richte in psychiatrischer Hinsicht unterschiedliche Diagnosestellungen enthalten, ohne dass die Diskrepanz zwischen somatoformer Schmerz- störung (ICD-10: F 45.4; vgl. Bericht des Landeskrankenhauses Y. vom 12. Juni 2012 und RAD-Bericht vom 5. Juli 2012 [TG 103 S. 4, 106 S. 23]) und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41; vgl. MEDAS-Gutachten [TG 120 S. 26]) von den Gutachtern zweifelsfrei erklärt wird. Die Gutachter erklä- ren dazu in der Gesamtbeurteilung, dass sie – da der Explorand bereits an der Wirbelsäule operiert worden sei, die Beschwerden dadurch aber nicht ausreichend erklärt werden könnten – die Diagnose einer chroni- schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren stel- len würden. Der Explorand selber besitze nur geringe psychische Res- sourcen, was sich auf die Behandlungsfähigkeit der Schmerzstörung auswirke. Körperliche Symptome würden verstärkt wahrgenommen und führten zu einer weiteren Ausgestaltung von Beschwerden (TG 120 S. 30). Damit werden die Abweichungen in der Beurteilung und deren Ursa- chen aber nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Hinzu kommt, dass die psy- chiatrischen Fachgutachter – worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist – den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterienkatalog zur Frage der Überwindbarkeit der Schmerzen nicht geprüft haben. Die Gut- achter führen dazu in der Gesamtbeurteilung einzig aus, unter Berück- sichtigung der eingeschränkten Ressourcen gingen sie davon aus, dass die Störung zwar zum grössten Teil therapeutisch überwunden, aber nicht
C-3730/2013 Seite 21 vollständig therapiert werden könne und eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verbleibe (TG 120 S. 30). Damit bleibt offen, ob es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuzumuten ist, die Schmerzen zu überwinden und eine berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen (s. dazu sogleich 4.3.6 f.). 4.3.6 Gemäss bisheriger Rechtsprechung vermochten somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare syn- dromale Leidenszustände in der Regel keine lang dauernde, zu einer In- validität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil des BGer 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 136 V 279 E. 3, BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3, BGE 132 V 65 BGE, 131 V 49 und BGE 130 V 396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit ei- nes Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzte das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhanden- sein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglück- ten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank- heitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit un- terschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitati- onsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 139 V 547 E. 9; BGE 137 V 64 E. 4.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 4.3.7 Die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtspre- chung erfuhr durch BGE 141 V 281 eine Praxisänderung. Zusammenfas- send erwog das Bundesgericht in seinem Grundsatzurteil (E. 6), dass die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stärker als bis- her den Aspekt der funktionellen Auswirkungen, die sich aus denjenigen Befunden ergäben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeein- trächtigung massgebend seien, zu berücksichtigen habe, was sich schon
C-3730/2013 Seite 22 in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen müsse (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) habe die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwind- barkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2) bezweckt. Deren Rechtsnatur könne offenbleiben (E. 3.3), denn an dieser Rechtsprechung sei nicht festzuhal- ten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtspre- chung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumut- barkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Per- son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) würden im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten (E. 4). Diese liessen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktio- nellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatri- schen Komorbidität (E. 4.3.1.3) sei zu verzichten. Der Prüfungsraster sei rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirkten sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zuläs- sig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standar- dindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen- der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen. 4.3.8 Festzuhalten ist, dass sich die Abklärungen in interdisziplinär psy- chiatrisch/rheumatologischer Hinsicht auch mit Blick auf die vom Bundes- gericht seit Juni 2015 (neu) festgehaltenen Standardindikatoren für Er- krankungen aus dem Formenkreis der pathogenetisch-ätiologisch unkla- ren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage als ungenügend erweisen, zumal das Gutachten der MEDAS- Stelle vom 31. Januar 2012 diese Änderung noch nicht mitberücksichti- gen konnte, und die Sache deshalb auch diesbezüglich ergänzender Ab- klärungen bedarf.
C-3730/2013 Seite 23 5. 5.1 Damit bleibt festzuhalten, dass die Akten vorweg in psychiatrischer Hinsicht und – soweit vorliegend eine somatoforme Schmerzstörung di- agnostiziert worden ist – in interdisziplinär psychiatrisch/rheumatologi- scher Hinsicht keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Be- weismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zulassen, weshalb die angefochtene Rentenverfügung vom 28. Mai 2013 aufzuheben und die Sache diesbezüglich zu ergänzenden Abklärungen und zu neuem Ent- scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Hinzuweisen bleibt darauf, dass die Gutachter bei der Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit in somatischer Hinsicht darauf abgestellt haben, dass es sich bei der bisherigen Arbeitsstelle im Reinigungsdienst der SBB um ei- ne leichte bis mittelschwere Tätigkeit handelt. Diese Beurteilung hat die Vorinstanz ohne Vorbehalt übernommen (vgl. RAD-Stellungnahme vom 5. Februar 2013 i.V.m. Vorbescheid vom 15. Februar 2013 [TG 132 S. 25, 123]). Dem Stellenprofil „Reinigungsspezialist Gleisfeld Zürich“ vom 25. Juni 2007 (TG 54 S. 3 ff.) ist jedoch zu entnehmen, dass diese Arbeiten unter anderem 5 bis 10 Mal pro Stunde das Besteigen und Aussteigen aus den im Gleisfeld abgestellten Wagen mit Tritthöhe von ca. 70 cm, einzelne Wagentypen bis 90 cm, beinhaltet und damit fraglich ist, ob eine solche Tätigkeit dem Beschwerdeführer, dem ein Status nach Spondylo- dese (Versteifung) der Rückenwirbel L5/S1 (TG 25 S. 1, 56 S. 9, 58 S. 1, 58 S. 5, 59 S. 13, 64 S. 76, 64 S. 68, 103 S. 4) bzw. L1 bis L5 (TG 41 S. 11, 52 S. 5) attestiert wird, zu 80% täglich zugemutet werden kann. Die Vorinstanz wird daher – auch wenn der Beschwerdeführer den somati- schen Teil des Gutachtens explizit nicht gerügt hat – im Sinne einer ganz- heitlichen Beurteilung diesen Aspekt aus dem Fachbereich Orthopädie ergänzend zu prüfen haben, um den Arbeitsfähigkeitsgrad in der bisheri- gen Tätigkeit abschliessend beurteilen zu können. 5.2 In Anbetracht der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist auf die Rüge, die Vorinstanz habe bisher Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG gar nicht geprüft (B-act. 1 S. 5), nicht weiter einzugehen. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht nicht abschliessend fest, ob vorliegend eine Invalidität eingetreten ist, die eine Umschulung zur Er- haltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 3.4) erforderlich macht (vgl. Urteil des BGer 9C_150/2013 vom 17. September 2013 E. 2 ff.); dabei wird auch die subjektive Eingliederungs- fähigkeit d.h. der Wille des Beschwerdeführers zur Eingliederung zu be-
C-3730/2013 Seite 24 rücksichtigen sein (vgl. bspw. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts I 398/05 vom 7. Dezember 2005 E. 4). Damit ist auch die ange- fochtene Verfügung vom 28. Mai 2013, mit welcher die Vorinstanz eine Kostengutsprache für die Umschulung abgewiesen hat, aufzuheben. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führen- den Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer im vor- liegenden Fall keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom Beschwer- deführer am 8. Juli 2013 einbezahlte Kostenvorschuss ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm bekanntzugebendes Konto zu- rückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Der obsiegende und im Verfahren mehrheitlich anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) An- spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beur- teilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwäl- te/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt.
C-3730/2013 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 28. Juni 2013 wird gutgeheissen und die angefoch- tenen Verfügungen vom 28. Mai 2013 werden aufgehoben. 2. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese ergän- zende Abklärungen im Sinne der Erwägung 5 treffe und danach sowohl betreffend Umschulung als auch Rentenanspruch neu verfüge. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückerstat- tet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2‘000.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular "Zahladresse") – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – Zürich Schweiz, Dienstleistungszentrum, Postfach, 8085 Zürich – SUVA Winterthur, Postfach 398, 8401 Winterthur 1 Fächer
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
C-3730/2013 Seite 26
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: