Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C­3729/2009 Urteil vom 30. Januar 2012 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Elena Avenati­Carpani, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien X._______, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

C­3729/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (Jahrgang 1966) ist polnischer Herkunft. Erstmals reiste er gemäss seinen Angaben am 27. August 1987 in die Schweiz ein und stellte am folgenden Tag ein Asylgesuch. Dieses lehnte der damalige Delegierte für das Flüchtlingswesen mit Verfügung vom 11. Juli 1988 ab und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz bis zum 30. September 1988 zu verlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Eidgenössischen Justiz­ und Polizeidepartement mit Entscheid vom 11. Dezember 1990 abgewiesen. Am 13. März 1991 kehrte der Beschwerdeführer termingerecht in sein Heimatland zurück. Gemäss seinen Angaben absolvierte er in der Schweiz in den Jahren 1995 und 1996 ein Informatikpraktikum. Mittels eines von ihm initiierten Zeitungsinserats lernte er im November 1998 die Schweizer Staatsangehörige Y._______ (geb. Z., Jahrgang 1971), kennen. Am 19. März 1999 heirateten sie in C., wodurch er in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Rund eineinhalb Monate später fand er eine Stelle als Informatiker bei der A._______ in B.. Die Ehefrau reichte Ende 1999 (Vorladung vom 12. Oktober 1999 zur Sühnverhandlung), am 9. Mai 2003 und am 19. Januar 2004 beim Bezirksgericht C. je ein Eheschutzgesuch ein und zog diese jeweils wieder zurück. B. Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 13. April 2004 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 20. August 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs­ noch Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann.

C­3729/2009 Seite 3 Am 13. September 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert und erwarb nebst dem Schweizer Bürgerrecht das Kantonsbürgerrecht von Bern und das Gemeindebürgerrecht von D.. C. Sechs Tage vor der erleichterten Einbürgerung vereinbarten die Ehegatten beim Notariat C. den Güterstand der Gütertrennung. D. Bereits am 3. Oktober 2004 ­ drei Wochen nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers ­ reichte die Ehefrau beim Bezirksgericht C._______ ihr viertes Eheschutzgesuch ein, welches sie kurze Zeit später wieder zurückzog. Am 16. Oktober 2004 ersuchte sie erneut um Eheschutz. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 ordnete das Bezirksgericht C._______ mit sofortiger Wirkung das Getrenntleben an. Der Beschwerdeführer zog am 16. Februar 2005 aus der gemeinsamen Wohnung aus. E. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2006 stellten die Eheleute beim Bezirksgericht C._______ ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 12. April 2007 geschieden. Das Urteil erwuchs am 15. Mai 2007 in Rechtskraft. F. Am 4. Juli 2008 eröffnete das BFM gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung. Mit gleichem Schreiben wurde der Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme aufgefordert. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm hierzu mit Schreiben vom 18. August 2008 Stellung und erteilte zugleich die schriftliche Zustimmung zur Einsichtnahme in die Scheidungsakten. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer zur Beantwortung von Abschlussfragen aufgefordert. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantwortete die Fragen mit Schreiben vom 15. De­zember 2008. G. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Bern am 24. April 2009 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

C­3729/2009 Seite 4 H. Am 6. Mai 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. I. Der Beschwerdeführer gelangte mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, eventualiter um Rückweisung zu neuem Entscheid. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung von Akteneinsicht, die Befragung seiner Ex­Ehefrau als Zeugin; überdies sei die Ex­Ehefrau aufzufordern, ihre ehemalige gemeinsame Ehetherapeutin von der beruflichen Schweigepflicht zu entbinden, und es sei ein Bericht bei ihrer ehemaligen Ehetherapeutin einzuholen sowie diese gegebenenfalls als Zeugin zu befragen. J. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2009 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um vollumfängliche Einsicht in die von der Vorinstanz als vertraulich bezeichneten Akten teilweise gutgeheissen. K. Der Beschwerdeführer ergänzte mit Schreiben vom 20. August 2009 seine Beschwerde und reichte diverse Beweismittel zu den Akten. L. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. M. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. November 2009 an seinen Begehren fest und beantragte in prozessualer Hinsicht zusätzlich die Befragung der Ehefrau seines besten Freundes, der verstorbenen sei, als Zeugin. N. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Ex­Ehefrau des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer die Einholung eines Berichts bei ihrer ehemaligen Ehetherapeutin beantragt habe und stellte ihr eine Entbindungserklärung zur Unterschrift zu.

C­3729/2009 Seite 5 O. Das Bundesverwaltungsgerichts gab dem Beweisantrag auf Durchführung der Zeugenbefragung der neu genannten Drittperson mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2009 nicht statt. P. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 4. Januar 2010 weitere Beweismittel zu den Akten. Q. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichts­ gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist­ und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im

C­3729/2009 Seite 6 Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als Beweismassnahme beantragten gerichtlichen Befragung von drei Zeugen ist Folgendes festzuhalten: Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Die Behörden sind verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweis). Überdies handelt es sich bei der Zeugeneinvernahme gemäss Art. 14 VwVG um ein subsidiäres Beweismittel; eine solche darf – der besonderen Voraussetzungen und Folgen wegen – nur ausnahmsweise angeordnet werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2). Bei nicht anfechtbaren Entscheiden kann der Entscheid über die Beweisanträge im Endurteil erfolgen (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 33 N 36). 3.2 Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von der beantragten Zeugeneinvernahme kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist sodann vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (siehe ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Lausanne/Zürich/Bern 2008, Rz.

C­3729/2009 Seite 7 3.85/3.86 S. 143 ff.) und ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Zudem hat sich der Beschwerdeführer zu den relevanten strittigen Fragen wiederholt schriftlich äussern können. Dem Antrag auf Zeugeneinvernahmen ist deshalb nicht stattzugeben. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff. 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Eheleute, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweis). 4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 und 1 bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347]

C­3729/2009 Seite 8 bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweis). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 5. 5.1 Im Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Ein­ bürgerung gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (FRITZ GYGI, Bundes­ verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte ein­ greift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen

C­3729/2009 Seite 9 (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweis). Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.). 5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). 6. Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. Der Kanton Bern als Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Verfügung betreffend Nichtigerklärung wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Frist von Art. 41 Abs. 1 bis bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG eröffnet (zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.3). 7. 7.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahre 1997 in die Schweiz einreiste. In der Folge stellte er ein

C­3729/2009 Seite 10 Asylgesuch, welches vom damaligen Delegierten für das Flüchtlingswesen abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Eidgenössischen Justiz­ und Polizeidepartement mit Entscheid vom 11. Dezember 1990 abgewiesen. Der Beschwerdeführer kehrte am 13. März 1991 termingerecht in sein Heimatland zurück. Am 19. März 1999 heiratete er eine Schweizer Bürgerin. Dadurch verschaffte er sich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Seine Ehefrau stellte in der Folge beim Bezirksgericht C._______ drei Eheschutzgesuche (Ende 1999, 9. Mai 2003 und 19. Januar 2004), welche sie jeweils wieder zurückzog. Am 13. April 2004 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung. Nachdem die Eheleute am 20. August 2004 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde der Beschwerdeführer am 13. September 2004 erleichtert eingebürgert. Bereits drei Wochen später reichte die Ehefrau erneut ein Eheschutzgesuch ein, welches sie jedoch wieder zurückzog. Am 16. Oktober 2004 stellte die Ehefrau ein fünftes Gesuch um Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 6. Dezember 2004 wurde das Getrenntleben mit sofortiger Wirkung bewilligt. Der Beschwerdeführer zog am 16. Februar 2005 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Am 14. Dezember 2006 reichten die Eheleute ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, worauf die Ehe am 12. April 2007 geschieden wurde. 7.2 Der geschilderte Sachverhalt zeigt auf, dass sich der Beschwerdeführer nur mittels Heirat einer Schweizer Bürgerin einen geregelten Aufenthalt verschaffen konnte (Polen ist erst seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der EU und die volle Freizügigkeit trat bloss am 1. Mai 2011 in Kraft). Dieser Umstand begründet im Zusammenhang mit der chronologischen Abfolge der Ereignisse – das nur rund einen Monat nach der erleichterten Einbürgerung eingereichte Gesuch um Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushalts, die anschliessende Trennung und die erfolgte Scheidung auf gemeinsames Begehren – ohne Zweifel die tatsächliche Vermutung, der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen, intakten und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft mit seiner Ehefrau gelebt. 7.3 Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu

C­3729/2009 Seite 11 erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu der dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen war und er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu halten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer wendet in materieller Hinsicht ein, seine Ex­ Ehefrau habe die Eheschutzbegehren allesamt aufgrund von Bagatellen eingereicht. Weil er sie zu einem Wechsel des Psychiaters habe bewegen wollen, habe ihr damaliger Psychiater sie zur Einreichung des Eheschutzbegehren vom 22. Oktober 1999 überredet. Dieses habe sie jedoch wieder zurückgezogen. Am 9. Mai 2003 habe sie ein Eheschutzgesuch eingereicht, weil er einen falschen Zug genommen habe und vermutlich auch, weil sie sich in einem psychischen Tief befunden habe. Dieses Gesuch habe sie ebenfalls zurückgezogen. Nachdem er eines Abends eine Stunde zu spät nach Hause gekommen sei, habe sie am 19. Januar 2004 erneut ein Eheschutzgesuch eingereicht, welches sie nach der Versöhnung rasch wieder zurückgezogen habe. Die Eheschutzbegehren vom 3. und 16. Oktober 2004 habe sie eingereicht, weil eine bereits gebuchte Jordanienreise geplatzt sei und aus unberechtigter Angst, ihr Pensionskassenguthaben verlieren zu können. Am 7. September 2004 sei ein Ehevertrag (Güterstandswechsel zur Gütertrennung) abgeschlossen worden, weil die Ehefrau finanzielle Lasten aufgrund des Studiums seines Sohnes in Polen befürchtet habe. Trotz dieser Vorkommnisse habe es sich um eine gelebte Ehe gehandelt, in deren Verlauf die Ehegatten sich gegenseitig beigestanden hätten, wobei die Hauptlast bei ihm gelegen habe, da seine Ex­Ehefrau psychische Probleme gehabt habe. Er habe sein Leben weiterhin mit seiner Ex­ Ehefrau teilen wollen und habe nicht nachvollziehen können, weshalb sich seine Ex­Ehefrau im Zusammenhang mit der Jordanienreise entschlossen habe, die Trennung ernsthaft anzustreben. Zum

C­3729/2009 Seite 12 Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung am 20. August 2004 hätten sie keinerlei Trennungsabsicht gehabt. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass aufgrund eines Besuchs einer Ehetherapie am 20. August 2004 keine stabile und zukunftsgerichtete Ehe mehr bestanden habe. Sie hätten einen Therapeuten aufgesucht, um den Kinderwunsch seiner Ex­Ehefrau zu besprechen und sich von dritter Seite beraten zu lassen. Inhalt der Therapie sei nicht gewesen, einer Trennung entgegenzuwirken. Der Wunsch der Ex­Ehefrau, mit ihm ein Kind zu zeugen, zeige gerade das Gegenteil auf. Demzufolge sei der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden. Seine Ex­Ehefrau sei aufgrund vorehelicher Erlebnisse traumatisiert und psychisch angeschlagen gewesen, habe sich in psychiatrischer Behandlung befunden und unterschiedliche, zum Teil starke Medikamente wie Psychopharmaka einnehmen müssen. Regelmässige Stimmung­schwankungen und Krisen hätten dazu geführt, dass sie aus Bagatellgründen Eheschutzbegehren eingereicht habe. Seine Ehefrau habe zum Zeitpunkt der annullierten Ferienreise nach Jordanien an einer reaktiven Depression mit Somatisierungstendenzen bzw. einer schweren Depression gelitten. Diese stehe demzufolge mit der geplatzten Reise und somit auch mit dem Eheschutzbegehren in Verbindung. Die annullierte Ferienreise sei jedoch weder zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung noch zum Zeitpunkt der Einbürgerung von einem der Ehegatten voraussehbar oder beabsichtigt gewesen. 8.2 Mit vorinstanzlichem Schreiben vom 17. Dezember 2008 wurde die Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Sie machte geltend, der Impuls zur Heirat sei von ihrem Ex­Ehemann aus gekommen. Das Eheleben habe sie sich anders vorgestellt. Es habe einige Geheimnistuereien gegeben. Sie seien beide ihrer Arbeit nachgegangen und ihr Ex­Ehemann habe darauf bestanden, dass jeder seine Kosten vollumfänglich selber getragen habe. Abends sei er jeweils um 19.45 Uhr nach Hause gekommen und habe nach dem gemeinsamen Essen wie auch am Wochenende beinahe die ganze Zeit vor dem PC verbracht. Sie hingegen habe aufgrund ihres Arbeitsweges jeden zweiten Tag sehr früh aufstehen müssen. Vor der Ehe habe er immer von einer Familie geschwärmt. Sie habe unbedingt Kinder gewollt und es ihm immer wieder gesagt. Darüber reden habe sie mit ihm jedoch nicht können. Deshalb habe sie sich scheiden lassen wollen. Die Ehe sei von Anfang an nicht gut gelaufen. Sie habe sich

C­3729/2009 Seite 13 schon im ersten Jahr beim Friedensrichter in C._______ gemeldet. Immer wenn sie sich von ihm habe trennen wollen, habe er sich besonders Mühe gegeben, so dass sie ihre Meinung wieder geändert habe. Sie hätten zwei verschiedene Ehetherapeuten aufgesucht, die ihnen jedoch nicht hätten helfen können. Er habe viel Alkohol getrunken und sie hätten sich oft und heftig gestritten, was beiden gesundheitlich zugesetzt habe. Die Eheschutzgesuche habe sie zurückgezogen, weil ihr Ex­Ehemann sie jeweils eingeschüchtert habe, nachdem er vom Gericht Post bekommen habe. 8.3 In seiner Beschwerdeergänzung vom 20. August 2009 führte der Beschwerdeführer aus, die Darstellung seiner Ex­Ehefrau, die Ehe sei von Anfang an problematisch verlaufen, sei nicht zutreffend. So habe sie noch nach der Trennung Ferien mit ihm in Australien verbringen wollen, was er aufgrund seines Arbeitsplatzes jedoch habe ablehnen müssen. Sie sei dann alleine verreist und habe ihm häufig E­Mails gesendet. Sowohl die Anrede ("Hallo Schatz") wie auch die Grussformel ("Liebe Grüsse") würden aufzeigen, dass noch ein halbes Jahr nach der Trennung eine enge Beziehung bestanden habe. Im E­Mail vom 26. Januar 2005 habe sie geschrieben, dass er immer noch ihr Mann sei und sie extrem viel an ihn denken und ihn vermissen würde. Am 27. Januar 2005 habe sie ihm mitgeteilt, dass ihr die Trennung weh tue, dass sie schlechter Laune sei und bedaure, dass es so weit habe kommen müssen. Diese E­Mails würden aufzeigen, dass seine Ex­Ehefrau erhebliche Stimmungsschwankungen gehabt habe, die teilweise auf den Konsum von Alkohol und Medikamenten zurückzuführen gewesen seien und er die Einbürgerung nicht erschlichen habe. Der Vorschlag zum Heiraten sei entgegen der Aussage seiner Ex­Ehefrau nicht von ihm aus gekommen. Im Gegensatz zu seiner Ex­Ehefrau habe er keinen Alkohol konsumiert und extra sein Arbeitspensum auf 80 Prozent reduziert, um mehr Zeit mit ihr verbringen zu können. Seine Ex­Ehefrau habe schwere Depressionen gehabt, die in Verbindung mit einem zu hohen Alkoholkonsum und Tabletten belastend gewirkt hätten. Er habe ihr jedoch immer beigestanden, auch noch nach der Trennung. Weiter legt er dar, er habe Kinder gewollt, seine Ex­Ehefrau jedoch erst später. Es habe dann jedoch nicht geklappt und deshalb hätten sie eine Ehetherapie besucht. Die Gütertrennung habe sich seine Ex­Ehefrau gewünscht. Er habe sie zudem nie eingeschüchtert, was auch im Widerspruch zur Aussage stehe, er hätte sich immer besonders Mühe gegeben, wenn sie sich habe trennen wollen.

C­3729/2009 Seite 14 8.4 In seiner Replik vom 20. November 2009 führte der Beschwerdeführer aus, seine Ex­Ehefrau sei aufgrund ihrer psychischen Probleme und ihrer Vorgeschichte sowie ihrer finanzieller Ängste in Verbindung mit Medikamenten und Alkohol nicht in der Lage gewesen, eine lineare Beziehung zu führen, sondern habe mit Hochs und Tiefs zu kämpfen gehabt. Für ihn sei diese Ehe zum Zeitpunkt der Erklärung wie auch der Einbürgerung jedoch stabil gewesen. Weiter führte er aus, im Sommer 2007 hätte er mit seiner Ex­Ehefrau erhebliche Differenzen wegen einer Steuerrückvergütung gehabt. Seine Ex­Ehefrau habe ihm gedroht, sie würde dafür sorgen, dass ihm sein Schweizer Bürgerrecht entzogen werde. 8.5 Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe sich als medizinischer Laie im Krankheitsbild seiner Ex­ Ehefrau getäuscht. Bei der Erkrankung handle es sich nicht um ein Burnout­Syndrom sondern richtigerweise um ein Borderline­Syndrom. In diesem Krankheitsbild würde sich eine Erklärung für das wechselhafte Verhalten seiner Ex­Ehefrau finden. Er reichte ein Schreiben seiner Ex­Ehefrau vom 25. November 1998 zu den Akten, in welchem steht, dass sie Kinder ausgesprochen gerne möge, aber nicht wisse, ob sie eigene haben möchte. Er bringt weiter vor, die am 27. September 2004 von seiner Ex­Ehefrau gebuchte Reise nach Jordanien würde beweisen, dass die Ehe kurz vor der Trennung nicht gekriselt habe. 8.6 8.6.1 Die Darstellung der Ereignisse des Beschwerdeführers kann in mehrfacher Hinsicht nicht überzeugen. Seine Ex­Ehefrau stellte nur gerade einen Monat nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers ein Gesuch um Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushaltes. Zur Begründung des Gesuchs gab sie an, sie habe festgestellt, dass sich ihr Ehemann nie ändern würde und dies auch nicht wolle. Er habe aggressive Wutausbrüche und sei an ihr nicht interessiert. Die Wutausbrüche würden für sie eine ernst zu nehmende Gesundheitsgefahr darstellen. "Das ewige Anschreien und Ausflippen", wenn beispielsweise über Geld gesprochen werden müsse, sei unglaublich. Es sei wichtig, dass sie so schnell wie möglich einen Termin bekomme, weil ihr Ehemann, sobald er vom Trennungsbegehren hören werde, mit allen Mitteln versuche würde, sie davon abzuhalten.

C­3729/2009 Seite 15 Am 14. Dezember 2006, zwei Jahre nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers, stellten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Anlässlich der getrennten Anhörung vom 1. Februar 2007 durch den Richter erklärten beide Parteien, aus freiem Willen am Scheidungsbegehren und an der Vereinbarung festzuhalten. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass seine Ehefrau die Scheidung gewollt habe und er sich ihrem Wunsch nicht widersetze. 8.6.2 Bei den von der Ex­Ehefrau geäusserten Gründen (massive Eheprobleme, Kommunikations­ und Geldprobleme), mit denen sie ihr Gesuch um Regelung der Trennungsfolgen begründete, handelt es sich nicht um Umstände, die innert kurzer Zeit nach der Einbürgerung aufgetreten sein können und folglich zur Zerrüttung der Ehe führten. Vielmehr weisen diese Gründe darauf hin, dass die Eheprobleme schon seit längerer Zeit bestanden. Auch wenn die Beweggründe der Ex­ Ehefrau zur Trennung vom Beschwerdeführer grösstenteils bestritten bzw. anders dargestellt werden (Grund des Ehevertrages, Grund der Ehetherapie, das Eheleben, Kinderwunsch, Streit, Gründe der Eheschutzgesuche und Gründe über deren jeweiligen Rückzug) kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Entschluss eines Ehepartners zur Trennung und deren gerichtlichen Regelung bzw. zur Scheidung – ohne Vorliegen eines ausserordentlichen Ereignisses und bei einer anhin glücklichen Ehe – nicht plötzlich gefällt wird, sondern vielmehr den Endpunkt eines längeren Zerrüttungsprozesses in einer Beziehung darstellt. Denn wenn auch ohne Zweifel das Ansammeln von Kleinigkeiten zu Eheproblemen und allenfalls sogar zu einer Scheidung führen kann, so münden diese – bei einer bis anhin glücklichen Ehe – nicht von einem Tag auf den anderen zum Entschluss, sich vom Ehepartner trennen zu wollen. In Anbetracht der geschilderten, engen zeitlichen Abfolge zwischen der Einbürgerung, dem Auftreten der Eheprobleme und der Anrufung des Eheschutzrichters zur gerichtlichen Regelung der Trennungsfolgen liegt die Vermutung nahe, die Ehe sei bereits zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung (20. August 2004) bzw. der erleichterten Einbürgerung (13. September 2004) nicht mehr intakt gewesen. Für diese Beurteilung sprechen auch die zahlreichen vorgängig eingereichten Eheschutzbegehren und die fehlenden Versuche bzw. das nicht sichtbare Engagement des Beschwerdeführers, die Ehe wirklich retten zu wollen (Erklärung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens mit Bestätigung des Scheidungswillens nach zwei Monaten Wartefrist). Zudem ist dem

C­3729/2009 Seite 16 Anhörungsprotokoll des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Februar 2007 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Polen eine Tochter hat, für die er monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 500.­­ inkl. Kinderzulage entrichte. Diese Tatsache deutet darauf hin, dass er sich bereits vor der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens im Dezember 2006, spätestens im Mai 2006 anderweitig orientiert haben muss und an seiner Ehe nicht mehr ernsthaft festhalten wollte. So gab er auch anlässlich der Anhörung vom 1. Februar 2007 nicht an, Bemühungen unternommen zu haben, um wieder mit seiner Ex­Ehefrau zusammenzukommen, sondern sagte aus, sie hätten noch Kontakt. Es sei jedoch klar, dass sie sich scheiden lassen wollen. Daran ändert nichts, dass gewisse Umstände erst nach der erleichterten Einbürgerung zu Tage getreten sind. Sie stellen die Weiterentwicklung von Ursachen dar, welche bereits früher gründen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Eheschutzgesuche habe die Ex­Ehefrau aufgrund von Stimmungsschwankungen und psychischen Problemen jeweils aufgrund von Bagatellen eingereicht, kann nämlich die Vermutung, dass die Ehe bereits zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen war, nicht entkräften. Der Beschwerdeführer gab an, seine Ex­Ehefrau habe bereits vor der Heirat psychische Probleme gehabt und sei aufgrund ihrer Hochs und Tiefs nicht in der Lage gewesen, eine lineare Beziehung zu führen. Der Beschwerdeführer verkennt dabei die Tatsache, dass es für eine Beziehung immer zwei Personen braucht. Demzufolge kann der Beschwerdeführer, auch wenn die Ehe wegen der schweren Depression seiner Ex­Ehefrau schwierig gewesen sei soll, die Eheprobleme nicht gänzlich auf seine Ex­Ehefrau abwälzen. Zudem musste er aufgrund der drei Eheschutzgesuche, welche seine Ex­Ehefrau während ihrer Ehe eingereicht hat, davon ausgehen, dass sie beim nächsten Konflikt erneut ein Eheschutzgesuch einreichen könnte, zumal sie das letzte Eheschutzgesuch gerade erst drei Monate bevor er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte, eingereicht hatte. Dies lässt darauf schliessen, dass die Ehegemeinschaft bereits vor der gemeinsamen Erklärung und der anschliessenden erleichterten Einbürgerung massiven Belastungen ausgesetzt war. In einer solchen Situation von einer stabilen Ehe zu sprechen entbehrt jeglicher Grundlage. Das erste Eheschutzgesuch erfolgte bereits im ersten Ehejahr. Es kann demzufolge davon ausgegangen werden, dass eheliche Probleme bereits zu Beginn der Ehe bestanden haben.

C­3729/2009 Seite 17 Bezüglich der E­Mails der Ex­Ehefrau an den Beschwerdeführer kann Folgendes festgehalten werden: Die Ex­Ehefrau schrieb dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2005, er sei immer noch ihr Ehemann und sie würde extrem viel an ihn denken. Daraus kann geschlossen werden, dass die Ex­Ehefrau zu jenem Zeitpunkt tatsächlich noch Gefühle für den Beschwerdeführer gehabt haben muss. Dennoch kann deshalb nicht auf einen fehlenden Trennungswillen geschlossen werden, schrieb sie doch am folgenden Tag, dass ihr die Trennung weh tue und sie bedaure, dass es soweit habe kommen müssen. Aus dem E­Mail Verkehr ist demzufolge nicht ersichtlich, dass die Ex­Ehefrau noch an eine gemeinsame Zukunft glaubte, sondern vielmehr, dass sie die Trennung gewollt hat, wenn sie diese auch bedauerte. 8.7 Was die zu den Akten gelegten Unterstützungsschreiben von Drittpersonen anbelangt, so versteht es sich von selbst und bedarf keiner besonderen Erläuterungen, dass damit der Beweis einer intakten, auf die Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich diesbezügliche Aussagen naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig nicht als besonders aufschlussreich (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­378/ 2008 vom 29. November 2011 E. 7.2.6 mit Hinweis). 9. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 20. August 2004 und der erleichterten Einbürgerung am 13. September 2004 zwischen ihm und seiner Schweizer Ehefrau keine stabile und auf die Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Aufgrund der gesamten Umstände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Ehewille, bereits einige Zeit vorher erloschen war und an der Ehe schlussendlich nur festgehalten wurde, um dem Beschwerdeführer zum Schweizer Bürgerrecht zu verhelfen. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte bzw. einen Sachverhalt (insbesondere die mehrmaligen Eheschutzgesuche) nicht anzeigte, hat er die Behörden über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von

C­3729/2009 Seite 18 Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Denn hätte die Vorinstanz um den Zustand der Ehe – wie ihn die Ehegatten im Nachhinein beschrieben – gewusst, hätte sie die erleichterte Einbürgerung zweifelsfrei nicht verfügt, bzw. damit zugewartet. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind folglich ebenfalls erfüllt. 10. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.­­ festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

C­3729/2009 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.­­ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Akten Ref­Nr. [...] und [...] retour) – den Zivilstands­ und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (Akten Ref­Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Antonio ImoberdorfMirjam Angehrn Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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CH_BVGE_001, C-3729/2009
Entscheidungsdatum
30.01.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026