BGE 139 I 145, BGE 139 II 121, 2C_282/2012, 2C_477/2008, 2C_915/2011
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3724/2012
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 1 4 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Jürg Federspiel, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-3724/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1963) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Seiner Beziehung mit einer Landsfrau entsprangen drei Kinder, die in den Jahren 1993, 1994 und 1995 auf die Welt kamen. Nachdem er sich be- reits zuvor wiederholt in der Schweiz aufgehalten hatte, reiste der Be- schwerdeführer im Oktober 1994 in die Schweiz und heiratete einen Mo- nat später eine Schweizer Bürgerin. Als Folge davon erhielt er im Kanton Zürich zunächst die Aufenthalts-, später die Niederlassungsbewilligung. Am 7. April 2000 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Am 25. Juni 2001 entsprang der Ehe ein Sohn. Am 7. August 2001 wurde die Ehe durch Scheidung aufgelöst. Kurz danach, am 24. September 2001, heiratete der Beschwerdeführer seine langjährige kosovarische Partnerin und ersuchte am 9. April 2002 um Bewilligung des Nachzugs seiner nunmehrigen Ehefrau und der drei gemeinsamen Kinder in die Schweiz. B. Mit rechtskräftigem Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizei- departements (EJPD) vom 13. Februar 2006 wurde die erleichterte Ein- bürgerung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 41 des Bürgerrechts- gesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) für nichtig erklärt. Das EJPD sah es als erstellt an, dass der Beschwerdeführer die erleich- terte Einbürgerung erschlichen hatte, indem er eine intakte eheliche Be- ziehung vorgetäuscht und seine Parallelbeziehung zur späteren Ehefrau sowie die mit ihr gezeugten drei gemeinsamen Kinder verheimlicht hatte. C. Im Anschluss an die Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung ersuchte der Beschwerdeführer am 9. Juni bzw. 3. November 2006 um Wiedererteilung der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung. Die Migrationsbehörde des Kantons Zürich lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 15. Januar 2007 ab und wies den Beschwerdeführer vom Kantons- gebiet weg. Dagegen, nicht jedoch gegen die gleichzeitig ausgesproche- ne Abweisung des Gesuchs um Bewilligung des Familiennachzugs seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder, gelangte der Beschwerdeführer am 9. Februar 2007 rechtsmittelweise an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Am 4. Mai 2011 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, ebenso wie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 5. Oktober
C-3724/2012 Seite 3 2011 und das Bundesgericht am 24. April 2012 (Urteil 2C_915/2011), bei denen der Beschwerdeführer jeweils Rechtsmittel einlegte. D. Während der Rechtshängigkeit des Bewilligungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid des Presidente del Circolo di Roveredo vom 18. August 2006 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit zehn Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Am 17. Dezember 2007 wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl er- neut wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und, nach Widerruf und unter Einbezug der am 18. August 2006 ausge- fällten Strafe, mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 40.- als Ge- samtstrafe belegt. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer mit Urteilen des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2007 und – auf partielle Beru- fung hin – des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2008 der mehrfachen, teils qualifizierten Zuwiderhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und fünf Tagen bestraft. Im Umfang von 20 Monaten wurde dem Beschwerdeführer der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Die Strafe erging als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Dezember 2007. E. Am 10. Mai 2012 setzte die Migrationsbehörde des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer eine neue Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets. Gleichzeitig gelangte sie an die Vorinstanz mit dem Antrag auf Ausdeh- nung der kantonalen Wegweisung auf das Gebiet der Schweiz und Prü- fung eines Einreiseverbots. F. Am 21. Mai 2012 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Ge- währung des rechtlichen Gehörs mit, sie erwäge die kantonale Wegwei- sung auf das gesamte Gebiet der Schweiz auszudehnen und gegen ihn, seiner Straffälligkeit wegen, ein 10-jähriges Einreiseverbot zu verhängen. Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 6. Juni 2012 vernehmen. G. Mit zwei separaten Verfügungen vom 8. Juni 2012 dehnte die Vorinstanz einerseits die kantonale Wegweisung auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 31. August 2012 aus. Andererseits erliess sie gegen den Beschwer-
C-3724/2012 Seite 4 deführer ein Einreiseverbot, gültig vom 1. September 2012 bis 31. August 2022. Das Einreiseverbot – so die Vorinstanz – führe zu einer Ausschrei- bung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) und bewirke damit ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schen- gen-Staaten. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorg- lich die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung des Einreiseverbots führt die Vorinstanz aus, der Be- schwerdeführer sei seit 1989 wegen Zuwiderhandlungen gegen das Be- täubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das erlangte Schweizer Bürgerrecht habe zudem wegen Scheinehe nichtig erklärt werden müssen. In der Folge sei ihm auch kei- ne Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt worden. Angesichts dieser schwe- ren Vergehen habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er nicht willens oder nicht fähig sei, sich an die hier geltende Ordnung zu halten. Er stelle somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 des Bundesge- setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sei angezeigt und entspreche – auch hinsichtlich der Dauer – der gängigen Praxis. Private Interessen des Beschwerdeführers müssten zurückstehen. Für Familienbesuche an hohen Feiertagen oder aus anderen wichtigen Gründen könnten Suspensionen der Fernhalte- massnahme geprüft werden. H. Der Beschwerdeführer gelangte gegen das Einreiseverbot am 13. Juli 2012 rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren ersatzlose Aufhebung. Eventualiter sei das Einreiseverbot ohne Ausschreibung im SIS auf fünf Jahre zu begrenzen. In verfahrensrechtli- cher Sicht ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit seinem gewillkürten Rechtsvertreter als Armenanwalt. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2012 lehnte das Bundesverwal- tungsgericht die Gesuche des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
C-3724/2012 Seite 5 J. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreiseverbot unterliegen der Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De- zember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsge- setz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 ). 3. 3.1 Das BFM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der
C-3724/2012 Seite 6 Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Keine zeitliche Beschränkung der Massnahme be- steht, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG). Das BFM kann aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ein be- stehendes Einreiseverbot vorübergehend aussetzen (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Ordnung und Sicherheit (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen an- knüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf die anderen Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Gene- ralprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprä- vention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG als alternati- ven Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicher- heit durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vor- liegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts- ordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3709, 3813). Ein Ver- stoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet wer- den (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wurde am 17. Juni 2008 vom Obergericht des Kantons Zürich unter anderem der qualifizierten Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – begangen in der Jahren 2001 bis 2005 –
C-3724/2012 Seite 7 schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und fünf Tagen verurteilt. Der Vorwurf bezog sich in erster Linie auf Übernah- me und Vertrieb von drei Kilogramm Heroin unbekannten Reinheitsgra- des im Jahr 2005. Hinzu traten der Handel mit kleineren Mengen Kokain im Jahr 2001, die Übernahme und Weiterleitung von Marihuana im Mehr- kilobereich im Jahr 2004 sowie Beteiligung an der Planung einer illegalen Hanfplantage im Jahr 2005. Nach Feststellung des Obergerichts des Kantons Zürich wogen die Taten des Beschwerdeführers in subjektiver und objektiver Hinsicht insgesamt erheblich. Er sei über längere Zeit be- reit gewesen, sich in verschiedenen Bereichen des illegalen Betäu- bungsmittelgeschäftes zu engagieren, habe keineswegs der untersten Hierarchiestufe angehört und so eine erhebliche kriminelle Energie unter Beweis gestellt. Ein äusserer Anlass für sein Handeln sei nicht ersichtlich. Er sei im fraglichen Zeitraum erwerbstätig gewesen und habe sich nicht in einer Notlage befunden. Als Motiv hätten finanzielle Interessen im Vor- dergrund gestanden. Der Beschwerdeführer war jedoch schon früher und auch in anderer Form nachteilig in Erscheinung getreten. Aus vorsorglich armenrechtli- chen Gründen bzw. wegen Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz sowie gegen ausländerrechtliche Bestimmungen wurde über ihn im Dezember 1989 ein dreijähriges und im März 1990 ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt. Später erwirkte er wegen Widerhandlungen ge- gen das Strassenverkehrsgesetz diverse Verurteilungen, zuletzt im De- zember 2007 zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen. Bereits im Jahr 1995 wurde er deswegen verwarnt. Auch wenn ein Teil der zuletzt er- wähnten Strafen mittlerweile aus dem Strafregister gelöscht wurden, steht einer Berücksichtigung im Rahmen einer ausländerrechtlichen Gefahren- prognose grundsätzlich nichts entgegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.2). Schliesslich ist zu bemer- ken, dass der Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht durch Ver- schweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hatte, weshalb ihm dieses wieder entzogen werden musste. 4.2 Damit ist der Fernhaltegrund der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ohne weiteres gegeben. Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Drogendelinquenz in einem besonders sen- siblen Bereich straffällig wurde, in dem selbst ein geringes Restrisiko wei- terer Rechtsverletzungen nicht in Kauf genommen werden kann (vgl. et- wa BGE 139 I 145 E. 2.5, 31 E. 2.3, 16 E. 2.2 je mit Hinweisen). Ange- sichts der Schwere seines vom Strafrichter festgestellten Verschuldens
C-3724/2012 Seite 8 und seines auch ansonsten belasteten Vorlebens muss davon ausgegan- gen werden, dass in der Person des Beschwerdeführers auch der Fern- haltegrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ge- geben ist. Wohl liess sich der Beschwerdeführer, soweit bekannt, seit Ok- tober 2007 (dem Datum seiner letzten Straftat, einer Zuwiderhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz) nichts zuschulden kommen. Noch länger zurück liegen die Drogendelikte, die letztmals im Jahr 2005 verübt wurden. Gemessen an der Schwere der Straftaten und der Dauer des Vorlebens erweist sich die Zeitspanne des Wohlverhaltens jedoch als zu kurz, um eine rechtlich relevante Gefahr verneinen zu können. 4.3 Indem die Vorinstanz das Einreiseverbot auf zehn Jahre befristet, stützt sie sich – ohne es zu deklarieren oder näher zu begründen – auf die Bestimmung des Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG, die Fernhaltemass- nahmen von mehr als fünf Jahren Dauer zulässt, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Eine Störung oder eine einfache Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung genügen nicht. Verlangt wird eine qua- lifizierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. In einem neuesten Urteil hat das Bundesge- richt erwogen, dass eine solche schwerwiegende Gefahr nur ausnahms- weise anzunehmen ist. Sie kann sich – so das Bundesgericht – aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder der Zugehörig- keit des drohenden Deliktes zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzteren Kriminali- tätsbereichen zählt das Bundesgericht unter Verweis auf Art. 83 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung gemäss Lissabon-Vertrag, Abl. C 326 vom 26. Oktober 2012, S. 49 ff.) namentlich den Terrorismus, den Menschen- und den Drogenhan- del sowie die organisierte Kriminalität. Gemäss Bundesgericht kann sich eine entsprechend qualifizierte Gefährdung überdies aus der zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legal- prognose ergeben (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3). 4.4 Vorweg ist klarzustellen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Drogendelinquenz, wie vom Beschwerdeführer verur- sacht, eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG darstellen kann. Voraussetzung ist, dass die Wahrscheinlichkeit ihrer Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss signifikant höher sein, als die, welche der Annahme einer rechtlich relevanten Gefahr im Sinne
C-3724/2012 Seite 9 von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer war weder führender Kopf bei der Planung und Durchführung der Delikte, noch scheint er ein hart- gesottener Rechtsbrecher zu sein, und es liegt auch keine eigentliche fortgesetzte Deliktserie von besonderer Schwere vor. Der Beschwerde- führer erweckt vielmehr den Eindruck des auf eigenen Vorteil bedachten Mitläufers, der sich ihm bietende, von aussen angetragene Gelegenhei- ten wahrnimmt. Das Strafgericht zeigte sich denn auch trotz einiger Fra- gezeichen zuversichtlich, dass er sich durch das Strafverfahren und die Verurteilung hinreichend beeindrucken lässt, und gewährte ihm im Um- fang von 20 Monaten den teilbedingten Vollzug, wobei die Probezeit le- diglich auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Die Zuversicht des Strafgerichts wurde vom Beschwerdeführer – soweit bekannt – nicht enttäuscht. Seine letzte Straftat, eine Zuwiderhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, datiert von Oktober 2007 und liegt somit rund sechseinhalb Jahre zurück. Die letzten Drogendelikte, begangen in der ersten Jahreshälfte 2005, lie- gen mit mehr als achteinhalb Jahren noch länger zurück. Seither trat der Beschwerdeführer nicht mehr nachteilig in Erscheinung. Auch die kanto- nale Migrationsbehörde und ihre Rechtsmittelinstanzen gingen nicht von einer besonderen Gefahrenlage aus. Jedenfalls sahen sie sich zu keinem Zeitpunkt des im Frühjahr 2012 rechtskräftig abgeschlossenen Bewilli- gungsverfahrens veranlasst, den Beschwerdeführer vorsorglich anzuhal- ten, die Schweiz zu verlassen. Er ist erst im Verlauf des Jahres 2012 nach Kosovo zurückgekehrt, wo seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder leben und wo er zwischenzeitlich eine Arbeitsstelle gefunden hat. 4.5 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass mit der Verletzung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung und deren Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst a AuG zwar Fernhaltegründe bestehen, eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG jedoch nicht erkannt werden kann. Die Dauer eines Einreiseverbots ist somit gemäss Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG auf fünf Jahre begrenzt. 5. Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es in- nerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens von bis zu fünf Jahren zu be- fristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Im Vordergrund steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten Interessen des Betroffenen ver- langt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten
C-3724/2012 Seite 10 oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96 AuG; ferner statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.). 5.1 Mit seinem langjährigen Verhalten und namentlich mit seiner Drogen- delinquenz setzte der Beschwerdeführer den Fernhaltegrund der Verlet- zung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG. Darüber hinaus ist in der Person des Beschwerdeführers auch der andere, in Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG genannte Fernhaltegrund gegeben, nämlich der einer rechtlich relevanten Gefahr weiterer Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung. Die seit den Straftaten vergangene Zeitdauer und das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers än- dern an dieser Bewertung nichts. Darauf wurde bereits weiter oben ein- gegangen, sodass an dieser Stelle auf weitere Erörterungen verzichtet werden kann. Es bleibt festzustellen, dass die vergangenen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die rechtserhebliche Ge- fahr weiterer Störungen ein gewichtiges, general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des Beschwer- deführers begründen. 5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Garantie des Familienle- bens (vgl. Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Er macht geltend, dass er zu seinem Sohn aus der geschiedenen Ehe mit einer Schweizerin einen regelmässigen und aussergewöhnlich engen Kontakt unterhalte. Aufgrund dessen müsse er die Möglichkeit haben, wenn immer es das Kindeswohl gebiete, in die Schweiz zu reisen, ohne zuerst ein Suspensionsgesuch stellen zu müs- sen. Das Einreiseverbot erschwere die Beziehung zum Sohn unnötig, was einen widerrechtlichen Eingriff in seinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens darstelle. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass er – mit Ausnahme von Ehefrau und Kindern – sein gesamtes priva- tes Beziehungsnetz in der Schweiz habe. Auch wenn er keine Aufent- haltsbewilligung habe, so müsse es ihm möglich sein, ihm besonders na- he stehende Personen zumindest als Tourist besuchen zu können. 5.3 Zu Recht erkennt der Beschwerdeführer, dass das Einreiseverbot Aufenthalte in der Schweiz nicht schlichtweg verunmöglicht. Die Mass- nahme kann nämlich aus wichtigen Gründen zeitweilig ausgesetzt wer-
C-3724/2012 Seite 11 den (Art. 67 Abs. 5 AuG). Diese Suspension wird freilich praxisgemäss jeweils nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 6.3 mit Hinweis). Die Massnahme beeinträchtigt daher die Pflege von Beziehun- gen zu Personen in der Schweiz. Den Beteiligten bleibt jedoch die Mög- lichkeit erhalten, sich ausserhalb der Schweiz (und der anderen Schen- gen-Staaten) zu treffen und den Kontakt im Übrigen mittels moderner Kommunikationsmittel zu pflegen. Wird weiter berücksichtigt, dass das Einreiseverbot maximal auf fünf Jahre Dauer verfügt werden kann, sind die Einschränkungen des Familien- und Privatlebens des Beschwerde- führers auch im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 36 BV ohne wei- teres durch das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung gedeckt. 5.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt demnach zum Ergebnis, dass die Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstdauer eines Einreiseverbots von fünf Jahren eine verhältnismässi- ge und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. 6. Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete und vom Beschwer- deführer beanstandete Ausschreibung des Einreiseverbots im Schenge- ner Informationssystem SIS. 6.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah- menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen- arbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einrei- severbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im Schengener In- formationssystems (SIS) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten aus- gedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Per- son aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1
C-3724/2012 Seite 12 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Ver- ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58]). 6.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaa- tes besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufent- haltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtferti- gen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine natio- nale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Aus- schreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit be- gründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mit- gliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet ei- nes Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 6.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer- den. Die von ihm zu verantwortenden Straftaten erfüllen sodann den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad bei wei- tem. Ob bei dieser Rechtslage der Entscheid über die Ausschreibung überhaupt in das Ermessen der zuständigen Behörde fällt, ist unklar, denn vom Wortlaut her scheint Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung einen Au- tomatismus vorzusehen ("Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn [...]), während Art. 21 SIS-II-Verordnung unter dem Titel "Verhältnismäs- sigkeit" verlangt, dass der ausschreibende Mitgliedstaat feststellt, "ob An- gemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung [...] rechtfertigen"). Doch selbst wenn der Behörde ein Entschliessungsermessen zukäme, wofür gute Gründe angeführt werden
C-3724/2012 Seite 13 können, wäre die Ausschreibung angesichts der Schwere der vom Be- schwerdeführer zu verantwortenden Straftaten und der von ihm ausge- henden Gefahr gerechtfertigt, zumal die Fernhaltemassnahme auf fünf Jahre zu begrenzen ist und die Schweiz nicht nur eigene Interessen zu wahren hat, sondern als getreue Sachwalterin zur Wahrung der Interes- sen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten verpflichtet ist (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit und namentlich seiner beruflichen Einsatzmöglichkeiten, die hauptsächlich beanstandet werden, hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen. 7. Abschliessend ist festzustellen, dass das angefochtene Einreiseverbot Bundesrecht verletzt, soweit es fünf Jahre überschreitet (Art. 49 VwVG). Es ist daher auf fünf Jahren herabzusetzen. In diesem Sinne ist die Be- schwerde teilweise gutzuheissen. Ansonsten ist sie abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, einem teilweise Obsiegen, sind dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) redu- zierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 500.- aufzuerlegen. Gleichzei- tig ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Diese ist in Anwendung von Art. 8 ff. VGKE und mit Blick auf den akten- kundigen Aufwand auf Fr. 800.- (MwSt. inkl.) festzusetzen. 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset- zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv S. 14
C-3724/2012 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 31. August 2017 befristet. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 500.- werden dem Beschwerde- führer auferlegt und von dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Be- schwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 800.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (...) – die Vorinstanz (...) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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