B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3712/2024
Urteil vom 30. September 2024 Besetzung
Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch.
Parteien
A._______, (Österreich) vertreten durch lic. iur. Bernhard Oberholzer, Rechtsanwalt, Rüesch Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 8. Mai 2024.
C-3712/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 8. Mai 2024 das Gesuch von A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) auf Ausrichtung einer Invalidenrente ablehnte und dies mit der nicht ausreichend vorliegenden durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres begründete (Beschwerdeakten [BVGer-act.] 1, Bei- lage 1a), dass der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 12. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erhob und die Rückweisung der Sache zum Neuentscheid unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte (BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer mit spontaner Eingabe vom 14. Juni 2024 ei- nen «Arztbrief» vom 11. Juni 2024 von Dr. med. B., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Ärztin für Allgemein- medizin, einreichte und dessen Aufnahme in die Akten beantragte (BVGer- act. 2), dass der mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2024 einverlangte Kosten- vorschuss von Fr. 800.– am 1. Juli 2024 und somit rechtzeitig beim Bun- desverwaltungsgericht einging (BVGer-act. 3 und 5), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. August 2024 eine Stel- lungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 31. Juli 2024 einreichte und beantragte, die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der eingereichten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass der Stellungnahme des medizinischen Dienstes zusammengefasst zu entnehmen ist, die Argumentation des Rechtsvertreters sei nicht von der Hand zu weisen und eine psychiatrische Begutachtung sei in der Schweiz durchzuführen, dass die Begutachtung somatischer Fachbereiche durch den somatischen Dienst der OAIE zu bestimmen sei (BVGer-act. 7), dass der Beschwerdeführer unaufgefordert mit Eingabe vom 14. Juni 2024 (Posteingang: 15. August 2024) das von Dr. med. C. erstellte psy- chiatrisch-neurologische Gerichtsgutachten vom 24. Juli 2024 einreichte, welches ihm eine deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit attestiere,
C-3712/2024 Seite 3 eine Besserung ausschliesse und auch eine berufliche Umstellung als nicht möglich erachte (BVGer-act. 8), dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. August 2024 Gelegenheit gegeben wurde, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz betreffend der von ihr beantragten Gutheissung der Be- schwerde abzugeben (BVGer-act. 9), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2024 (Posteingang: 23. August 2024) ausführte, mit dem durch die Vorinstanz beantragten Vor- gehen (Gutheissung der Beschwerde mit Rückweisung zur weiteren Abklä- rung) einverstanden zu sein (BVGer-act. 10), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be- schwerdelegitimiert ist, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, die Vo- rinstanz habe es unterlassen, einen aktuellen Arztbericht von der behan- delnden Psychiaterin Dr. B._______ einzufordern und habe somit den me- dizinischen Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht vollständig abgeklärt (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Gutheissung der Beschwerde insbe- sondere mit einer weiteren Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 31. Juli 2024 begründete, wonach aufgrund neuer Erkenntnisse ein Gut- achten im Bereich Psychiatrie – und allenfalls weiteren Fachgebieten – in der Schweiz zu erstellen sei (BVGer-act. 7 Beilage),
C-3712/2024 Seite 4 dass die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der IV-Stellen, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, wie Aktengutachten beweis- kräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im We- sentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehen- den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas- sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 in fine; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1), dass, soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind, wobei selbst bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän- zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1 f.; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis), dass die Vorinstanz kein externes Gutachten eingeholt, sondern sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die versicherungsmedizinischen Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes gestützt hat (BVGer-act. 1, Beilage 1a), dass zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche psy- chischen Erkrankungen grundsätzlich dem strukturierten Beweisverfahren anhand der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 409; 143 V 418; 145 V 215 E. 5.3.3 und 6), dass den Parteien somit zuzustimmen ist, dass der medizinische Sachver- halt ungenügend abgeklärt worden ist, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass vorliegend unter Berücksichtigung der im Raum stehenden psychiat- rischen Diagnosen (F25.1: schizoaffektive Störung, gegenwärtig depres- siv) eine Begutachtung in der Fachdisziplin Psychiatrie angezeigt ist, dass die Vorinstanz unter Beizug ihres medizinischen Diensts zu bestim- men haben wird, welche weitere(n) somatische(n) Fachdisziplin(en) nebst der Psychiatrie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erforderlich ist (sind),
C-3712/2024 Seite 5 dass mit der interdisziplinären Begutachtung sichergestellt werden kann, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus je- weils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1; Urteil des BVGer C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1), dass – um eine vollständige und umfassende Beurteilung des Gesund- heitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermögli- chen – die Durchführung der interdisziplinären medizinischen Begutach- tung in der Schweiz unumgänglich ist, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Ur- teile des BVGer C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli 2015 E. 5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3), dass vorliegend keine Gründe, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen, ersichtlich sind, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Ver- fügung vom 8. Mai 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 146 V 28 E. 7; 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer somit der von ihm geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2024 (Posteingang: 23. August 2024) ausführte, bei diesem Verfahrensausgang werde die
C-3712/2024 Seite 6 Vorinstanz kostenpflichtig und er sei mit der gerichtsüblichen Pauschale von Fr. 2'800.– zu entschädigen (BVGer-act. 10), dass er darauf verzichtete, eine Kostennote einzureichen und deshalb ge- mäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten zu entscheiden ist, dass vorliegend – unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands (überschaubarer Umfang der vo- rinstanzlichen Akten, einfacher Schriftenwechsel mit 10-seitiger Beschwer- deschrift und eine Stellungnahme zur vorinstanzlich beantragten Gutheis- sung), der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fäl- len gesprochenen Entschädigungen – eine Parteientschädigung von ins- gesamt Fr. 2'000.– gerechtfertigt ist, wobei die Entschädigung ohne Mehr- wertsteuer zuzusprechen ist, da der Beschwerdeführer im Ausland wohnt und es sich um keine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege handelt (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Urteile des BVGer C- 2399/2024 vom 12. Juli 2024 und C-445/2021 vom 14. November 2023]), dass das Dispositiv auf der nächsten Seite folgt.
C-3712/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 8. Mai 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2'000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Selin Elmiger-Necipoglu Samuel Wyrsch
C-3712/2024 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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