B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3707/2018
Urteil vom 9. April 2019 Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Eingliederungsmassnahmen, Verfügung vom 1. Juni 2018.
C-3707/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1964 geborene, verheiratete Staatsangehörige von Deutsch- land A._______ lebt in Deutschland. Sie arbeitete ab 15. Februar 2014 mit dem Status als Grenzgängerin in einem Alters- und Pflegeheim als Pflege- helferin SRK und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (IV-act. 11 und 12.1) B. Am 10. Oktober 2015 erlitt A._______ eine Ischämie im Stromgebiet der Arteria cerebri media rechts (IV-act. 20) und meldete sich deshalb am 8. Juni 2016 (Posteingang IV-Stelle am 13. Juni 2016, IV-act. 3) bei der IV- Stelle B._______ zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration und Rente) an. C. Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 (IV-act. 75 S. 3 f.) teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) A._______ mit, die bisher durchgeführten Eingliederungsmassnahmen würden jetzt abgeschlossen. Zur Begründung führte die IVSTA aus, die Abklärungen der Invalidenversicherung hätten ergeben, dass das Arbeitspensum aus sub- jektiver Sicht nicht über 50% habe gesteigert werden können. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb es zur Kündigung der Arbeitsstelle per 28. Februar 2018 gekommen sei. Die Eingliederungsbemühungen würden somit abgeschlossen. Zur Rentenfrage werde zu einem späteren Zeitpunkt Stellung genommen. D. Gegen die Verfügung vom 1. Juni 2018 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Juni 2018 (BVGer-act. 1) Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte Folgendes:
C-3707/2018 Seite 3 Zur Begründung führte sie aus, sie sei zwar mit der Einstellung der Einglie- derungsmassnahmen einverstanden, aber nicht mit der genannten Be- gründung. Es treffe nicht zu, dass das Arbeitspensum aus subjektiven Gründen nicht habe gesteigert werden können, sondern die Ursache sei ihre schwerwiegende Erkrankung, also ein objektiver Grund. E. Am 23. Juli 2018 ist der mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2018 einver- langte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- beim Bundesverwal- tungsgericht eingegangen (vgl. BVGer-act. 3 und 4). F. Mit Eingabe vom 14. September 2018 (BVGer-act. 6) beantragte die Vor- instanz unter Hinweis auf die undatierte Stellungnahme der IV-Stelle B._______ die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies die IV-Stelle B._______ auf die Verfügung und die Akten. G. G.a Mit Eingabe vom 24. September 2018 (BVGer-act. 8) beantragte die Beschwerdeführerin Akteneinsicht respektive Zustellung der IV-Akten (IV- act. 1-76). G.b Am 1. Oktober 2018 wurden der Beschwerdeführerin die Vorakten in Kopie zugestellt (BVGer-act. 9). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis- mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
C-3707/2018 Seite 4 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. d bis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26 bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom
C-3707/2018 Seite 5 1.4 1.4.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü- gung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Nach der Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a OG wird das Rechtsschutzinte- resse verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Disposi- tivs verlangt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfügungsbe- standteil zum Dispositiv oder zur Begründung gehört, kann nicht ohne Wei- teres auf die textliche Gestaltung der Verfügung abgestellt werden. Viel- mehr drängt sich entsprechend dem Verfügungsbegriff in Art. 5 VwVG die Prüfung auf, ob die fragliche Textstelle im Einzelfall die Begründung, Än- derung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten, die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder das Nichteintreten auf sol- che Begehren zum Gegenstand hat. Trifft dies zu, so ist der Dispositivcha- rakter zu bejahen. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abän- derung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der soforti- gen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (BGE 115 V 416 E. 3b mit weiteren Hinweisen, Urteile des Bundesge- richts [BGer] 8C_457/2011 vom 5. Juli 2011, I 808/05 vom 9. Juni 2006 E. 1.3 und I 73/01 vom 24. Mai 2002 E. 2a). 1.4.2 Mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde hat die Beschwer- deführerin beantragt, es sei durch das Bundesverwaltungsgericht festzu- stellen, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitspensum aus gesundheit- lichen Gründen nicht über 50% habe steigern können. Sie bezog sich dies- bezüglich auf die von der Vorinstanz in der Verfügung angeführte Begrün- dung für die Beendigung der Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwer- deführerin bestätigte ausdrücklich, dass sie zwar mit der Einstellung der Eingliederungsmassnahmen, aber nicht mit der Begründung einverstan- den sei. Die von der Beschwerdeführerin angefochtene Passage in der Verfügung hat keinen Verfügungscharakter, da es sich nicht um eine Be- gründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten, eine
C-3707/2018 Seite 6 Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Ände- rung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder das Nichteintreten auf solche Begehren handelt. Ferner ist aus der Be- schwerde nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine Änderung des Dispositivs beantragt, sondern – im Gegenteil – dass sie mit dem Dis- positiv einverstanden ist. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Be- schwerdeführerin an der Änderung der entsprechenden Begründung ein schutzwürdiges Interesse haben könnte. Ein solches macht sie denn auch nicht ausdrücklich geltend. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Begründung anficht, die alleine für sich grundsätzlich nicht anfechtbar ist, und dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an einer (nur ausnahmsweise möglichen) An- fechtung dieses Verfügungsbestandteils haben könnte. Dies hat zur Folge, dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrens- kosten auf Fr. 800.- festzusetzen und der Beschwerdeführerin als unterle- gene Partei aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 2.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteient- schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-3707/2018 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-3707/2018 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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