B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3694/2011
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 3 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A., gesetzlich vertreten durch seine Mutter B., Zustelladresse: B., c/o C., Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Eingliederungsmassnahmen, Verfügung vom 5. April 2011.
C-3694/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren am (...) 1997, Schweizer Bürger und bei seinen El- tern in Singapur wohnhaft, beantragte durch seine Mutter und gesetzliche Vertreterin B. am 23. Juni 2008 bei der Invalidenversicherungs- Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) wegen einseitiger Taubheit als Folge eines seit Geburt bestehenden kon- genitalen Cholesteatoms die Ausrichtung von Leistungen der Schweizeri- schen Invalidenversicherung (nachfolgend: IV; IV-act. 2, 4, 6). B. B.a Mit Verfügung vom 22. Januar 2009 (IV-act. 19) sprach die IVSTA A._______ medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 des Bundesgeset- zes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 447 der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV, SR 831.232.21) für den Zeitraum vom 24. Juni 2007 bis zum 31. August 2011 zu. B.b Gegen diese Verfügung erhob A., vertreten durch seine Mut- ter, mit Eingabe vom 14. Februar 2009 (IV-act. 25) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es seien ihm nebst den medi- zinischen Massnahmen auch Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art zuzusprechen, da nur diese ihm eine spätere Eingliederung in das Erwerbsleben ermöglichten. B.c Mit Urteil C-1090/2009 vom 25. August 2009 (IV-act. 31) hiess das Bundesverwaltungsgericht – entsprechend dem Antrag der Vorinstanz in der Vernehmlassung (IV-act. 29) – die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2009 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückgewiesen wurde. Aufgrund der vorliegenden Akten war das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, hinsichtlich des Anspruchs auf pädagogisch-therapeutische Massnahmen einen Entscheid zu fällen. B.d In der Folge holte die IVSTA bei der Mutter von A. Unterla- gen und Angaben bezüglich der in der Zeit von 2006 bis Ende 2007 durchgeführten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen ein (IV- act. 35, 37, 44-45, 52-54). Mit Schreiben vom 18. September 2010 (IV- act. 56) reichte sie der IVSTA den Arztbericht des Dr. J._______ vom 16. September 2010 ein und wies auf die darin ebenfalls einbezogenen
C-3694/2011 Seite 3 und bereits durchgeführten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen bei H._______ (von November 2006 bis Februar 2009) und K._______ (von September 2009 bis Mai 2010) hin. Die Mutter von A._______ teilte im Schreiben vom 18. September 2010 weiter mit, dass momentan zwar alle pädagogisch-therapeutischen Massnahmen abgeschlossen seien, zu einem späteren Zeitpunkt solche aber nicht ausgeschlossen werden könnten. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, den zugesprochenen An- spruch auf medizinische Massnahmen über den 31. August 2011 hinaus zu verlängern (vgl. auch IV-act. 77). Im Anschluss daran holte die IVSTA beim IV-Stellenarzt Dr. med. F._______ Informationen zu dem eingereich- ten Arztbericht von Dr. J._______ ein (IV-act. 59). In seiner Stellungnah- me vom 11. Januar 2011 (IV-act. 60) führte Dr. F._______ unter anderem aus, dass die bei "L." durchgeführte Therapie von der IV teilwei- se zu übernehmen sei, während die in der Zeit von September 2009 bis Mai 2010 absolvierten Logopädie-Sitzungen nicht in die Zuständigkeit der IV fallen würden. C. C.a Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 (IV-act. 62) teilte die IVSTA der der Mutter von A. unter anderem mit, dass mit dem Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen (NFA) per 1. Januar 2008 Leistungen im Zusammenhang mit der Sonder- schulung, den Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art (z.B. Logo- pädie) sowie der psychomotorischen Therapie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von der IV übernommen werden könnten. Mangels einer Über- gangsbestimmung bestehe ab dem 1. Januar 2008 für Kinder, die sich im Ausland aufhalten würden, weder seitens der IV noch seitens der Kanto- ne ein entsprechendes Leistungsangebot. Da die von K._______ durch- geführte Therapie sowie die Untersuchung des psychologischen Profils durch M._______ nach dem 1. Januar 2008 stattgefunden hätten, könne die IV die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten nicht über- nehmen. C.b Die Mutter von A._______ erhob gegen diesen Vorbescheid mit Schreiben vom 14. März 2011 (IV-act. 69) Einwände. Sie machte geltend, dass die im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen des Beschwer- deführers durchzuführenden pädagogisch-therapeutischen Massnahmen dessen Ausbildung und Eingliederung in einer "normalen" Schule ermög- lichen würden. Die Kosten der Inanspruchnahme einer Sonderschulung wären bedeutend höher. Allerdings müssten die pädagogisch-
C-3694/2011 Seite 4 therapeutischen Massnahmen "durchgehend und konsistent" durchge- führt werden, um einen erfolgreichen Abschluss der "Normalschulung" zu gewährleisten. Die Mutter von A._______ führte weiter aus, dass sie in Bezug auf die finanzielle Kompensation von pädagogisch- therapeutischen Massnahmen seit dem 23. Mai 2008 mit dem Amt für Volksschule des Kantons Thurgaus in Kontakt stehe und den seit Februar 2010 gestellten Anträgen durchgehend stattgegeben werde. Sie ersuchte um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. C.c Mit Verfügung vom 5. April 2011 (IV-act. 71) entschied die IVSTA in Bestätigung ihres Vorbescheides, das Leistungsbegehren (Kostenüber- nahme der von K._______ durchgeführten Therapie und der Untersu- chung des psychologischen Profils durch M.) abzuweisen. Die Begründung entsprach derjenigen des Vorbescheides. D. Gegen diese Verfügung vom 5. April 2011 erhob die Mutter und gesetzli- che Vertreterin von A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Ein- gabe vom 6. Juni 2011 (Aufgabe in Singapur: 6. Juni 2011) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 16. Juni 2011; act. 1). Sie stell- te in ihrer Beschwerdeschrift unter anderem den Antrag, die zwischen dem 30. Januar 2009 und dem 24. März 2010 entstandenen Kosten für die "Speech and Language Therapy" bei K._______ sowie der Untersu- chung bei M._______ von total S$ 4'487.50 seien von der IV zu leisten, eventualiter habe eine Zuweisung an die zuständige behördliche Instanz zu erfolgen. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass Kinder mit Schweizer Staatsbürgerschaft, die nicht in der Schweiz wohnen würden, bei stets vollumfänglicher und fristgerechter Überweisung der Beiträge auch ohne gesetzliche Grundlage ein Recht auf Kompensation für die entsprechenden Therapien hätten. Der Beschwerdeführer sei auf die ge- nannten Therapien dringend angewiesen. Die seit dem 16. März 2009 entstandenen Kosten für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art würden seitens des Amtes für Volksschule des Kantons Thurgau denn auch beglichen. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte in der Beschwerde vom 6. Juni 2011 ausserdem einen Antrag, welcher die Kostenübernahme der Be- handlung bei H._______ ab 1. Januar 2008 betraf und sich gegen den Vorbescheid der IVSTA vom 5. April 2011 (IV-act. 72) richtete. Das Bun- desverwaltungsgericht entschied in der Folge mit Urteil C-3501/2011 vom 7. September 2011, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
C-3694/2011 Seite 5 soweit sie sich gegen den Vorbescheid der IVSTA vom 5. April 2011 rich- te, und überwies die Sache zur Weiterführung des Vorbescheidverfahrens an die Vorinstanz. Soweit sich die Beschwerde vom 6. Juni 2011 sodann gegen die Verfü- gung der IVSTA vom 4. April 2011 (IV-act. 70) richtet, erfolgt eine Behand- lung im konnexen Verfahren C-3388/2011. E. Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 (act. 2) wurde die Mutter des Beschwerde- führers eingeladen, dem Bundesverwaltungsgericht eine Zustelladresse in der Schweiz anzugeben. Dieser Einladung kam sie mit Eingabe vom 19. August 2011 nach und bezeichnete in der Schweiz ein Zustelldomizil (act. 4). F. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2011 (act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Als Begründung führte sie aus, dass der bisherige Art. 19 IVG per 1. Ja- nuar 2008 gestrichen worden sei und mangels einer übergangsrechtli- chen Regelung alle laufenden Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art bis 31. Dezember 2007 befristet würden. Die Verwaltung sei an die- sen gesetzgeberischen Entscheid gebunden. Es seien daher zu Recht sämtliche nach dem 1. Januar 2008 entstanden Kosten für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art abgelehnt worden. G. Der Beschwerdeführer hat von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Replikeinreichung keinen Gebrauch gemacht (act. 7). H. Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 erklärte das Bundesverwaltungsge- richt den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnah- men – für geschlossen (act. 9). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-3694/2011 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland ge- gen Verfügungen der IVSTA. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). In- des findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim- mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver- sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche- rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be- schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü- gung der IVSTA vom 5. April 2011. Der durch seine Mutter (gesetzlich) vertretene Beschwerdeführer ist durch diese Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Der angefochtene Einspracheent- scheid datiert vom 5. April 2011. Die Beschwerdeschrift wurde am 6. Juni 2011 der EMS Speedpost in Singapur übergeben (act. 1/27) und ging am 16. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein (act. 1 S. 1). Das Zu- stellungsdatum des angefochtenen Entscheides, welcher von der Vorin- stanz zwar mit eingeschriebener Post, aber nicht mit Rückschein ver- sandt wurde, ist nicht nachgewiesen. Die Beweislast für den Beginn der Frist liegt aber bei der eröffnenden Behörde (ULRICH HÄFELIN/GEORG
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MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, Rz. 1651), welche die Einhaltung der Beschwerde-
frist vorliegend nicht bestreitet. Aus diesen Gründen ist zugunsten des
Beschwerdeführers davon auszugehen, dass seine Beschwerde vom
6. Juni 2011 fristgerecht und auch formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde. Damit ist auf die Beschwerde einzutre-
ten.
2.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unange-
messenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt
bei seinen Eltern in Singapur. Daher bestimmt sich die Frage, ob der Be-
schwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen In-
validenversicherung hat, nach schweizerischem Recht.
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1).
Vorliegend sind Leistungen für den Zeitraum ab Januar 2009 bis März
2010 streitig. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Ver-
ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist daher auf die Fassung
gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-
Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Noch keine An-
wendung findet das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Mass-
nahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011
[AS 2011 5659]). Ferner sind das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober
2006 (AS 2007 5129) sowie die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar.
C-3694/2011 Seite 8 4. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 5. April 2011) einge- tretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 5. 5.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die im Zeitraum von Januar 2009 bis März 2010 bei K._______ und M._______ durchgeführten Be- handlungen bzw. Untersuchungen des Beschwerdeführers von der IV zu bezahlen sind. Die Vorinstanz qualifizierte diese streitigen Vorkehren als pädagogisch-therapeutische Massnahmen, was seitens des Beschwerde- führers nicht bestritten wird. 5.2 Gemäss aArt. 19 IVG, der bis zum 31. Dezember 2007 Geltung hatte (AS 2007 5779), wurden an die Sonderschulung bildungsfähiger Versi- cherter, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hatten und denen in- folge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zu- mutbar war, Beiträge gewährt. Die Beiträge umfassten unter anderem be- sondere Entschädigungen für zusätzlich zum Schulunterreicht notwendi- ge Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, wie Sprachheilbe- handlung für schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunter- richt für Gehörgeschädigte (vgl. aArt. 19 Abs. 2 Bst. c IVG). Der Bundes- rat erliess gestützt auf aArt. 19 Abs. 3 IVG in der IVV unter anderem auch Vorschriften über die Gewährung entsprechender Beiträge an Massnah- men für invalide Kinder, die die Volksschule besuchten (aArt. 9 ff. IVV, gültig bis 31. Dezember 2007). Es handelte es sich bei diesen Massnah- men für besondere Schulung ebenfalls um Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 8 Abs. 3 Bst. c IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewese- nen Fassung). 5.3 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Fi- nanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5779; BBl 2005 6029) in Kraft getreten. Damit wurden auch im Bereich der IV zahlreiche Bestimmungen aufgehoben, unter an- derem jene über Massnahmen für die besondere Schulung gemäss aArt. 19 IVG und aArt. 8 ff. IVV (vgl. Ziff. II/25 des genannten Bundesge-
C-3694/2011 Seite 9 setzes). Die IV zog sich per Ende 2007 aus der Sonderschulung zurück. Die volle fachliche und finanzielle Verantwortung in diesem Bericht liegt seit dem 1. Januar 2008 aufgrund von Art. 62 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) allein bei den Kanto- nen (BBl 2005 6218, 6221). Gleichzeitig wurde mit Art. 197 Ziff. 2 BV die Übergangsbestimmung eingeführt, wonach die Kantone verpflichtet sind, die bisherigen Leistungen der IV an die Massnahmen für besondere Schulung nach aArt. 19 IVG zu übernehmen, bis sie über kantonal ge- nehmigte Sonderschul- und Betreuungskonzepte verfügen, mindestens jedoch während drei Jahren. Es besteht jedoch keine Übergangsbestim- mung und damit gesetzliche Grundlage, wonach die IV Leistungen ge- mäss aArt. 19 IVG auch nach dem 1. Januar 2008 ausrichten kann (siehe die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8726/2007 vom 8. Dezem- ber 2009 E. 4.4 sowie C-8719/2007 vom 11. August 2008 E. 4.2). Ab dem
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensauf- wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 -1'000 Franken
C-3694/2011 Seite 10 festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes- behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 5. April 2011 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-3694/2011 Seite 11 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: