B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3671/2021
Urteil vom 10. Februar 2022 Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rechtsverzögerungsbeschwerde.
C-3671/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Urteil C-2985/2019 vom 26. November 2020 hat das Bundesverwal- tungsgericht die von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erho- bene Beschwerde dahingehend gutgeheissen, dass die Verfügung der IV- Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) vom 26. Januar 2018 aufgehoben, die Verfügung vom 13. Mai 2019 für nichtig erklärt worden und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewie- sen worden ist, damit diese die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinn der Erwägungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. Die Vorinstanz wurde insbeson- dere dazu angehalten, eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwer- deführers in der Schweiz zu veranlassen. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe 5. August 2021; BVGer-act. 1) ge- langte der Beschwerdeführer erneut an das Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, er habe seit dem Urteil vom 26. November 2020 immer noch keinen Bescheid erhalten, aber die Zeit dränge, da er am Existenz- minimum lebe; er bitte um Hilfe. C. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2021 (BVGer-act. 3) beantragte die IVSTA unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 22. September 2021 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die IV-Stelle B._______ aus, seit dem Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts vom 26. November 2020 habe sie bei den behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers Unterlagen angefordert und habe jene teilweise auch mahnen müssen. Mit Schreiben vom 5. August 2021 habe sie dem Beschwerdeführer schliesslich mitgeteilt, dass sie eine polydisziplinäre Be- gutachtung mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Oto-Rhino-La- ryngologie, Neurologie und Psychiatrie anordnen werde, und dass er die Möglichkeit habe, Zusatzfragen einzureichen. Am 9. September 2021 habe die IV-Stelle B._______ den Beschwerdeführer über die ausgeloste Gut- achtensstelle und die vorgesehenen Sachverständigen informiert. Zusam- menfassend könne festgehalten werden, dass sie immer tätig gewesen sei und ihr allfällige Wartezeiten wegen ausstehender Unterlagen nicht ange- lastet werden könnten.
C-3671/2021 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 (BVGer-act. 4) wurde der Beschwer- deführer aufgefordert, eine Replik einzureichen. Diese per Einschreiben versandte Verfügung wurde vom Beschwerdeführer bei der Post nicht ab- geholt (vgl. BVGer-act. 5). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 (BVGer- act. 6) wurde dem Beschwerdeführer die Aufforderung zur Replik noch ein- mal per A-Post zugestellt. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr ver- nehmen. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismit- tel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von den in Art. 33 VGG als Vorinstanzen genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehö- ren gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Im vorliegenden Verfahren wird keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG angefochten. Vielmehr ist eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG zu beurteilen. Anfechtungsobjekt einer solchen Be- schwerde ist das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfü- gung, was dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung verfahrensrechtlich gleichzusetzen ist (vgl. MÜLLER/BIERI, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 46a). Zuständig zur Beurteilung einer derartigen Beschwerde ist damit jene Behörde, die auch zur Beurteilung der unterblie- benen Verfügung zuständig wäre; vorliegend somit das Bundesverwal- tungsgericht. 1.2 Zur Beschwerde ist nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Abänderung der angefochtenen Ver- fügung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein, soll sich doch ein Gericht nur über konkrete und nicht nur
C-3671/2021 Seite 4 theoretische Fragen äussern müssen (vgl. BGE 125 I 394 E. 4a). Eine Aus- nahme von diesem Grundsatz ist dann zu machen, wenn die aufgeworfene Frage sich jederzeit unter gleichen Voraussetzungen wieder stellen könnte, wenn an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse be- steht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/ Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, N 15 zu Art. 48). Ziel der Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbe- schwerde ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewe- gen (vgl. MÜLLER/BIERI, a.a.O., N 1 zu Art. 46a). Hierin liegt auch das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG, das einen Be- schwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert. Vorliegend ist über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers noch nicht verfügt worden, sodass der Beschwerdeführer ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Rechtsver- zögerungsbeschwerde hat, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268:11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. 2.2 Nach Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rah- men des FZA auch die Schweiz als «Mitgliedstaat» im Sinne dieser Koor- dinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II FZA; BGE 141 V 246 E. 2.1). Die vorliegende Streitigkeit beurteilt sich somit nach schweizerischem Recht.
C-3671/2021 Seite 5 3. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die nach der Rück- weisung vom 26. November 2020 gebotenen Handlungen über Gebühr hinausgezögert hat. 3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er- forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist somit dem Durchfüh- rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so- dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leis- tung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Im Rahmen der Abklärungspflicht ist der instruierenden Behörde rechtsprechungsge- mäss ein weites Ermessen hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnah- men einzuräumen (BGE 132 V 93 E. 5.2.8). 3.2 3.2.1 Eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG und Art. 46a VwVG ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Ver- fahren nicht innert angemessener Frist abschliesst (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rz. 24 zu Art. 56). Das Verbot der Rechtsverzö- gerung fliesst aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), wonach jede Per- son in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemes- sener Frist hat. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, die nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Ein Verschulden der Be- hörde ist nicht vorausgesetzt, womit ein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV auch vorliegen kann, wenn die Verzögerung auf objektive Umstände wie hohe Geschäftslast oder Unterbelegung zurückzuführen ist (vgl. BGE 130 I 332 E. 5.2; Urteil des BVGer C-4887/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 2.2). 3.2.2 Welche Verfahrensfrist als angemessen gilt, wird durch Art. 56 Abs. 2 ATSG und Art. 46a VwVG nicht bestimmt, sondern ist im konkreten Ein- zelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Art des Ver- fahrens, die Schwierigkeit der Materie, der Umfang sowie die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die
C-3671/2021 Seite 6 Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Ent- scheidungsabläufe zu berücksichtigen. Zeiten, in denen das Verfahren still- steht, können der Behörde nicht ohne Weiteres zum Vorwurf gemacht wer- den, da sie in einem Verfahren oft unumgänglich sind; solange keine ein- zelne solcher Zeitspannen stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (vgl. Urteil des BGer 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2; BGE 135 I 277 E. 4.4; 130 IV 56 E. 3.3.3; 125 V 191 E. 2.1; UELI KIESER, a.a.O., Rz. 33 ff. zu Art. 56). Das Bundesgericht verneinte eine Rechtsverzögerung, als die Untersuchungen zwar insgesamt fast 2 Jahre in Anspruch genommen hat- ten, der Versicherungsträger aber doch regelmässig etwas vorgekehrt hatte (Urteil des EVG I 57/02 vom 24. Oktober 2002 E. 4 und 5), und es erachtete eine gesamte Verfahrensdauer von 27 Monaten bei einer Be- handlungsreife von 16 Monaten als einen Grenzfall (Urteil des BGer 9C_190/2007 vom 24. September 2007 E. 4.1). 3.2.3 Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren kommt der Raschheit der Entscheidung hohe Bedeutung zu (vgl. Art. 52 Abs. 2 und Art. 61 Bst. a ATSG). Dabei steht im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfah- ren die Untersuchungspflicht der Verwaltung (Art. 43 ATSG) in einem ge- wissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf ein zügiges Vorantreiben des Verfahrens. Das Gebot des raschen Verfahrens hat dabei grundsätz- lich keinen Vorrang vor dem Untersuchungsgrundsatz. Dieses darf insbe- sondere nicht zur Folge haben, dass deswegen der medizinische Sachver- halt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt untersucht und beurteilt wird. Aus diesem Grund stellt die durch die Einholung eines medizinischen Gutach- tens verursachte Verzögerung des Abklärungsverfahrens grundsätzlich keine unzulässige Rechtsverzögerung dar (Urteil des BGer 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er warte im- mer noch auf den Bescheid, obwohl das Verfahren auch schon vor dem Urteil vom 26. November 2020 bereits einige Zeit gedauert habe. 4.2 Die Vorinstanz zeigte auf und aus den Akten ist ersichtlich, dass seit dem Rückweisungsentscheid am 26. November 2020 im Wesentlichen fol- gender Schriftverkehr geführt worden ist: 7. Januar 2021 Schreiben der IV- Stelle B._______, dass weitere Abklärungen zu treffen sind (IV-act. 73), 11. Januar 2021 Anforderung medizinische Unterlagen bei behandelnden
C-3671/2021 Seite 7 Ärzten (IV-act. 74 f.), 15. März 2021 und 12. April 2021 Mahnungen betref- fend Einreichung Arztbericht (IV-act. 77 f.), 18. Mai 2021 Anfrage beim Be- schwerdeführer betreffend behandelnder Arzt (IV-act. 79), 7. Juni 2021 Eingang der Antwort mit Name und Adresse behandelnder Arzt (IV-act. 83), 7. Juni 2021 Anforderung Arztbericht (IV-act. 84), 28. Juni 2021 Eingang Arztbericht (IV-act. 85), 28. Juni 2021 Anfrage beim RAD (IV-act. 86), 26. Juli 2021 Antwort des RAD mit Details zu einzuholendem Gutachten (IV-act. 87), 5. August 2021 Mitteilung an Beschwerdeführer inkl. Vorlage Gutachtensauftrag (IV-act. 88 f.), 12. August 2021 Antwortschreiben an den Beschwerdeführer (IV-act. 91), 9. September 2021 Erteilung MEDAS- Gutachtensauftrag an C._______ (IV-act. 93) und Bekanntgabe der Gut- achter (IV-act. 96). 4.3 Die vorgenannten Abklärungen der Vorinstanz zielten im Wesentlichen darauf ab, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2020 umzusetzen. Die Vorinstanz erkundigte sich beim Beschwerdeführer nach den behandelnden Ärzten, welche Angaben zum aktuellen Gesund- heitszustand machen könnten, und liess diese einen Fragebogen ausfül- len. Sie leitete nach Rücksprache mit dem RAD überdies die gemäss Urteil erforderlichen medizinischen Abklärungen bei einer MEDAS in die Wege. Dabei bediente sie den Beschwerdeführer regelmässig mit Kopien der ent- sprechenden Schreiben, sodass dieser über die unternommenen Schritte informiert war. Nach rund 11 Monaten seit dem Rückweisungsurteil und knapp einen Monat nach Einreichung der vorliegenden Rechtsverzöge- rungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Vor- instanz das Vorliegen eines Abklärungsauftrags (mit Fälligkeit am 17. Ja- nuar 2022; vgl. IV-act. 94) und die direkte Mitteilung der entsprechenden Begutachtungstermine durch die beauftragte MEDAS-Stelle. Auch wenn die bisherigen Abklärungen noch nicht abgeschlossen werden konnten, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz kontinuierlich auf den Abschluss der Ab- klärungen hingewirkt hat und nicht zu bemängeln ist, dass die Vorinstanz das Verfahren ungebührlich verzögert hätte. Dass das Verfahren seit der Antragsstellung insgesamt schon längere Zeit dauert und auch schon ein- mal am Bundesverwaltungsgericht hängig war, ist der Vorinstanz nicht vor- zuwerfen. Zusammenfassend kann demnach im Verhalten der Vorinstanz keine Rechtsverzögerung erblickt werden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren vollum- fänglich abzuweisen (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG [SR 831.10] und Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG).
C-3671/2021 Seite 8 5. Es bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung zu befin- den. 5.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 VGKE). Praxisgemäss wird bei Rechtsverzöge- rungsbeschwerden von der Kostenpflicht abgesehen (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, S. 258 Rz. 4.50), weshalb vorliegend keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE, SR 173.320.2). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-3671/2021 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-3671/2021 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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