B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3670/2021
Urteil vom 30. August 2023 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______AG, Beschwerdeführerin,
gegen
B._______, (Deutschland), Beschwerdegegner,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 11. Juni 2021).
C-3670/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene B._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer- degegner), deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in Deutschland, war in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Gesamtversi- cherungszeit 339 Monate, vgl. Formular E 205 CH "Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in der Schweiz" vom 19. Mai 2020, Akten der Vo- rinstanz [nachfolgend: IVSTA-act.] 23). Der Versicherte, welcher in Deutschland eine Lehre als Maschinenmechaniker absolviert hatte (vgl. Fragebogen für den Versicherten vom 18. Mai 2020, IVSTA-act. 26, S. 2), war zuletzt ab 1. Juli 1994 bis 7. September 2016 mit einem vollen Pensum als Logistikmitarbeiter "C." bei der D.AG in (...)l tätig. Ge- mäss Angaben der Arbeitgeberin erfolgte am 7. September 2016 ihrerseits die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Versicherten we- gen Verdachts auf eine Straftat (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 19. Mai 2020, IVSTA-act. 29). B. B.a Am 10. März 2020 meldete sich der Versicherte über den zuständigen Versicherungsträger zum Bezug einer Invalidenrente an (vgl. Formular E 204 DE vom 23. April 2020, IVSTA-act. 15). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) nahm in der Folge medi- zinische und erwerbliche Abklärungen vor. B.b Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 teilte die E. (nachfolgend: E.) der IVSTA mit, dass der Antrag des Versicherten vom 10. März 2020 auf eine Rente (wegen Erwerbsminderung) mit Bescheid vom 13. Mai 2020 abgelehnt worden sei (vgl. IVSTA-act. 32). In der Begründung des Bescheids hielt die E._______ fest, gemäss den Ergebnissen ihrer medizi- nischen Ermittlungen lägen beim Versicherten vor allem folgende Krank- heiten oder Behinderungen vor: Schwere depressive Episode, Reaktion auf schwere Belastung und Kniebinnenschaden rechts. Gemäss ihrer me- dizinischen Beurteilung könne der Versicherte noch mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Damit seien die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht gegeben (vgl. IVSTA-act. 33). B.c Die IVSTA unterbreitete die vorliegenden medizinischen Unterlagen ih- rem internen medizinischen Dienst zur Beurteilung. Der zuständige Arzt
C-3670/2021 Seite 3 hielt in seiner Stellungnahme vom 10. August 2020 fest, dass ein unab- hängiger neuer psychiatrischer Bericht seitens der Verbindungsstelle be- nötigt werde (vgl. IVSTA-act. 39). B.d Die E._______ teilte der IVSTA am 3. September 2020 mit, sie habe im Rahmen des bei ihr anhängigen Widerspruchsverfahrens wegen der Rentenablehnung eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten ver- anlasst (vgl. IVSTA-act. 43). Das entsprechende Gutachten vom 18. De- zember 2020 sowie weitere medizinische Unterlagen wurden in der Folge von der E._______ an die IVSTA übermittelt (vgl. IVSTA-act. 50 - 52). Der von der IVSTA konsultierte Arzt des internen medizinischen Dienstes kam nach Würdigung der medizinischen Unterlagen gemäss seiner Stellung- nahme vom 23. März 2021 zum Schluss, dass der Versicherte seit 8. Sep- tember 2016 in der bisherigen Tätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig sei und eine Verweistätigkeit nicht zumutbar sei (vgl. IVSTA-act. 59). B.e Die IVSTA stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. März 2021 die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. September 2020 in Aussicht (vgl. IVSTA-act. 60). Der Vorbescheid wurde der Pensionskasse, bei wel- cher der Versicherte über seine letzte Arbeitgeberin versichert war (vgl. IV- STA-act. 29, S. 5 Ziff. 2.16), zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 7. April 2021 erhob die Beratungsgesellschaft für die zweite Säule AG (nachfol- gend: BERAG AG) namens der A.AG vorsorglich Einwand (vgl. IVSTA-act. 61). Die gleichzeitig gestellten Gesuche um Fristerstreckung und Akteneinsicht wurden seitens der IVSTA am 15. April 2021 gutgeheis- sen (vgl. IVSTA-act. 62). B.f Mit Schreiben vom 31. März und 1. April 2021 teilte die E. der IVSTA mit, dem Versicherten sei mit Bescheid vom 31. März 2021 eine befristete Erwerbsminderungsrente vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021 gewährt worden (vgl. IVSTA-act. 63 - 65). B.g Mit E-Mail vom 4. Juni 2021 zog die F._______AG den vorsorglich er- hobenen Einwand gegen den Vorbescheid vom 25. März 2021 zurück (vgl. IVSTA-act. 72). B.h Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 sprach die IVSTA dem Versicherten – entsprechend dem Vorbescheid – eine ganze Rente ab 1. September 2020 zu. Eine Kopie der Verfügung ging zur Kenntnisnahme an die F._______AG (vgl. IVSTA-act. 75). C.
C-3670/2021 Seite 4 C.a Gegen diese Verfügung erhob die A.AG mit Eingabe vom 16. August 2021 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verneinung des Anspruchs des Versicherten auf eine Invalidenrente. Eventualiter beantragte sie die Einholung eines Gerichtsgutachtens, sube- ventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die IVSTA zur gutachter- lichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts. Ver- fahrensrechtlich beantragte sie zudem, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung hielt sie im Wesentli- chen fest, der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Die angefochtene Verfügung stütze sich einzig und al- lein auf die durch die E. durchgeführte Begutachtung. Das ent- sprechende Gutachten erfülle weder formal noch inhaltlich die gesetzlichen und rechtsprechungemässen Anforderungen an ein Gutachten. Insbeson- dere sei kein strukturiertes Beweisverfahren mit Prüfung der Standardindi- katoren durchgeführt worden (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nach- folgend: BVGer-act. 1). C.b Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2021 wurde der Verfahrens- antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen, als gegenstandslos abgeschrieben. Zur Begründung wurde festgehalten, dass gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG eine Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, keine Ausnahme im Sinne von Art. 55 Abs. 5 VwVG vorliege und die Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ent- zogen habe (vgl. Art. 55 Abs. 2 und 3 VwVG; vgl. BVGer-act. 2). C.c Der mit Zwischenverfügung vom 20. August 2021 eingeforderte Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (vgl. BVGer-act. 2) ging am 27. Au- gust 2021 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (vgl. BVGer-act. 6). C.d Am 21. Oktober 2021 beantragte die Vorinstanz vernehmlassungs- weise die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch- tenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie vollumfänglich auf die ein- geholte Stellungnahme des internen medizinischen Dienstes vom 18. Ok- tober 2021. Darin hatte der zuständige Arzt die Aktenlage für die Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten als ausreichend erachtet (vgl. BVGer-act. 11). C.e Mit Replik vom 29. Oktober 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Ausführungen in der Beschwerde fest (vgl. BVGer-act. 13).
C-3670/2021 Seite 5 C.f Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 6. Dezember 2021 am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (vgl. BVGer-act. 15). C.g Mit Spontaneingabe vom 28. Dezember 2021 liess der Beschwerde- gegner durch seine Ehefrau mitteilen, dass er sich weiterhin in psychiatri- scher und psychologischer Behandlung befinde, und liess zwei aktuelle Berichte seiner behandelnden Psychiaterin einreichen (vgl. BVGer-act 18). D. Auf die weiteren Vorbringen und den Inhalt der Akten wird – soweit ent- scheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vor- behalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestim- mungen des ATSG (SR 830.1; zu verfahrensrechtlichen Neuerungen vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.2, zu den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Zu prüfen ist im Folgenden die Beschwerdelegitimation der Beschwer- deführerin. 1.2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü- gung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung und Änderung hat (Art. 59 ATSG; siehe auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, wel- che die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Indem die Invaliditätsbe- messung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die
C-3670/2021 Seite 6 Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu be- rühren. Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher gemäss höchst- richterlicher Rechtsprechung zur Einsprache gegen die Verfügung (bzw. seit Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens per 1. Januar 2006 [vgl. BBI 2005 3084 f.] zur Einwanderhebung gegen den Vorbescheid) oder zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid (bzw. seit 1. Januar 2006 ge- gen die Verfügung) der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt (vgl. BGE 132 V 1 E. 3.3.1, 132 V 74 E. 3.2.2; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 49 Rz. 80 ff., 87 und 102 f.). 1.2.2 Nach Art. 23 Bst. a BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleis- tungen, welche im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Vorliegend kündigte die Arbeitgeberin D._______AG das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdegegner am 7. September 2016 frist- los. Mit Zugang dieser fristlosen Kündigung wurde das Arbeitsverhältnis faktisch und rechtlich aufgelöst (vgl. Urteil des EVG B 55/99 vom 8. No- vember 2001 E. 2a; PORTMANN/RUDOLPH, in: Basler Kommentar, Obliga- tionenrecht, Bd. I, 7. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 337 OR). Gemäss Art.10 Abs. 2 Bst. b BVG endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch das Versicherungsverhältnis der obligatorischen beruflichen Vorsorge, d.h. die versicherte Person tritt aus der Vorsorgeeinrichtung aus und verliert die Versicherteneigenschaft (vgl. Urteil des EVG B 55/99 E. 2b). Gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bleibt der Arbeitnehmer jedoch für die Risiken Tod und Invalidität während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnis- ses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Satz 1). Gemäss Feststellung der Vorinstanz ist die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität des Beschwerdegegners geführt hat, am 8. September 2016 (vgl. Verfügungsbegründung, IVSTA-act. 74, S. 2) bzw. einen Tag nach der fristlosen Kündigung eingetreten, mithin in einem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdegegner im Sinne der Nachdeckung gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG noch bei der Beschwerdeführerin versichert war. In materieller Hinsicht ist die angefochtene Verfügung somit geeignet, die Leistungspflicht der Be- schwerdeführerin zu berühren. 1.2.3 Im Weiteren müssen die angefochtene Verfügung bzw. die darin ent- haltenen Feststellungen der Vorinstanz auch in formeller Hinsicht eine Bin- dungswirkung für die Beschwerdeführerin entfalten. Dies setzt rechtspre- chungsgemäss voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung spätestens im
C-3670/2021 Seite 7 Vorbescheidverfahren in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde (vgl. Urteile des BGer I 416/06 vom 3. Januar 2007 E. 3.1 mit Hinweisen; 9C_333/2019 vom 24. September 2019 E. 4.1). Zudem muss ihr die Verfügung (rechtmässig) eröffnet worden sein (vgl. Art. 49 Abs. 4 ATSG). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin der Vorbescheid vom 25. März 2021 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. IVSTA-act. 60). Gegen den Vorbescheid liess die Beschwerdeführerin durch die F._______AG (Zweck gemäss Handelsregisterauszug u.a. die Übernahme der Verwaltung von Personalvorsorgeeinrichtungen und weitere Aufgaben, für welche die Gesellschaft und ihr Personal kompetent sind, vgl. https://www.zefix.ch/de/search/entity/list/firm/17666, zuletzt besucht am 22.8.2023) mit Schreiben vom 7. April 2021 vorsorglich Einwand erheben (vgl. IVSTA-act. 61). Mit E-Mail vom 4. Juni 2021 zog die F._______AG den vorsorglichen Einwand zurück (vgl. IVSTA-act. 72). Die vorliegend ange- fochtene Verfügung vom 11. Juni 2021 wurde der F._______AG in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. IVSTA-act. 75, S. 2). Die Beschwerde- führerin wurde folglich rechtzeitig in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen und die Verfügung wurde ihr eröffnet. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Verfügung der F._______AG und nicht der Be- schwerdeführerin zugestellt hat, ist nicht zu beanstanden, da die F._______AG offensichtlich von der Beschwerdeführerin zu deren Vertre- tung im Vorbescheidverfahren beauftragt worden war. Dass die Zustellung der Verfügung lediglich in Kopie "zur Kenntnisnahme" erfolgte, stellt ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls keinen Eröffnungs- mangel dar (vgl. Urteil des BGer 9C_333/2019 E. 4.1 mit Hinweisen), zu- mal dies die Beschwerdeführerin auch nicht daran hinderte, rechtzeitig Be- schwerde gegen die Verfügung zu erheben. 1.2.4 Da nach dem Gesagten eine grundsätzliche Bindungswirkung an die Ergebnisse der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung gemäss Verfügung vom 11. Juni 2021 besteht, ist die Beschwerdeführerin durch diese Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist. 1.3 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG).
C-3670/2021 Seite 8 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 11. Juni 2021, mit welcher die Vorinstanz dem Beschwer- degegner im Rahmen einer Erstanmeldung eine ganze Rente ab 1. Sep- tember 2020 zugesprochen hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsge- richt zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Rentenzusprache. 3. 3.1 Der Beschwerdegegner besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, wohnt in Deutschland und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche So- zialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach ha- ben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 144 V 427 E. 3.2; 137 V 210
C-3670/2021 Seite 9 E. 1.2.1 und 2.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 mit Hinweis auf BGE 122 V 158 E. 1a und BGE 121 V 210 E. 6c); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklä- rungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streiti- gen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachver- halt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 43 und 273; BGE 117 V 282 E. 4a). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor- sieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6). 3.4 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 11. Juni 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sach- verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). 3.5 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Bot- schaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getre- ten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Ände- rungen des IVG und des ATSG vom 19. Juni 2020 sowie der IVV vom 3. November 2021 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. De- zember 2021 geltenden Normen zu prüfen. Sie werden im Folgenden denn auch in dieser Fassung zitiert.
C-3670/2021 Seite 10 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut- bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bishe- rigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2; SVR 2007 IV Nr. 38 S. 130; BGE 105 V 156 E. 2). Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist, dass die versicherte Person im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der Invalidität während min- destens drei Jahren Beiträge an die Alters- Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (AHV/IV) geleistet hat, was vorliegend unbestritten und ak- tenkundig der Fall ist (vgl. IVSTA-act. 23). 4.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). Die Rente wird vom
C-3670/2021 Seite 11 Beginn des Monats ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG). 4.4 Bei – wie vorliegend – erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts- grad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens- vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). 4.5 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.6 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen (BGE 143 V 409 E. 4.5.2), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
C-3670/2021 Seite 12 (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leis- tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4–3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Vorausset- zung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt sys- tematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schwere- grad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Ein- gliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlich- keit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichba- ren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungs- anamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Betreffend den so- zialen Kontext ist festzuhalten, dass soziale Belastungen, soweit sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, ausgeklammert bleiben (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 m.H.). Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, wel- che von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfas- sen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a m.H.; vgl. auch Urteil des BGer 9C_609/2018 vom 6. März 2019 E. 3.4 m.H.). 4.7 Was retrospektive Beurteilungen der Arbeits(un)fähigkeit angeht, so sind diese rechtsprechungsgemäss schwierig und entsprechende Begut- achtungen sollten deshalb erhöhten Ansprüchen genügen. Die Gutachterin bzw. der Gutachter hat – soweit nötig – hierbei alle Informationsquellen zu berücksichtigen, die zur Verfügung stehen, wie die Krankengeschichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, ausführliche Patienten-, Fremd- und Sozialanamnesen und die vollständigen Akten der involvierten Sozial- versicherer und Behörden (vgl. Urteil des EVG I 200/03 vom 26. Juli 2004 E. 4.5).
C-3670/2021 Seite 13 4.8 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungs- träger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe- ginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Viel- mehr unterstehen auch die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts EVG, [heute: Bundesgericht, BGer] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.). 4.9 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1; vgl. auch Art. 69 Abs. 2 IVG). Das Gesetz weist somit dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechts- erheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, sodass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). 5. Die Vorinstanz ging gemäss ihrer Verfügungsbegründung davon aus, dass beim Beschwerdegegner seit dem 8. September 2016 (Beginn der Arbeits- unfähigkeit) eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege, welche eine Ar- beitsunfähigkeit und eine Erwerbseinbusse von 100 % verursache. Eine Rente sprach sie ausgehend vom Anmeldezeitpunkt im März 2020 aller- dings erst ab 1. September 2020 zu (vgl. IVSTA-act. 74, S. 2). Auch wenn ein Rentenanspruch des Beschwerdegegners in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab September 2020 entstehen konnte, ist vorliegend mit Blick auf die Frage, ob die Nachdeckung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BVG greift und damit eine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin be- steht, der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, von Bedeutung (zum im Rahmen von Art. 23 Bst. a BVG erforderlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidi- tät vgl. Urteil des BGer 9C_181/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.1 m.H.), so- dass der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- gegners retrospektiv für den gesamten Zeitraum ab dem 8. September 2016 massgeblich und zu beurteilen sind.
C-3670/2021 Seite 14 5.1 Bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2021 lagen der Vorinstanz insbesondere folgende medizinische Berichte vor: 5.1.1 Im Bericht des Hausarztes des Beschwerdegegners, Dr. med. G., Facharzt für Innere Medizin, vom 23. Dezember 2016 wurde als aktuelle Diagnose eine reaktive Depression und als Nebendiagnosen eine Hypercholesterinämie, eine Hyperurikämie sowie eine Lebersteatose angegeben. Dr. G. hielt fest, dass sich die Depression entwickelt habe nach traumatischen Erfahrungen, Vorwürfen, Kränkung und der An- klage bzw. dem Prozess. Die somatischen Leiden seien gut kompensiert (IVSTA-act. 3). 5.1.2 Im sozialmedizinischen Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (...) vom 4. Juni 2019 wurden als Diagnosen eine schwergradige depressive Episode (F32.2) und eine Angststörung ange- geben. Folgender psychischer Befund wurde beim Beschwerdegegner er- hoben: Im Denken geordnet, im inhaltlichen Denken aber völlig einge- schränkt auf die aktuelle Lebenssituation, verbunden mit Ängsten, Kon- zentrationsprobleme, verminderte psychophysische Ausdauerfähigkeit, ve- getativ sehr angespannt und nervös, emotional instabil, niedergestimmt, geprägt von diversen Ängsten und Panikattacken, ausgeprägte Alpträume, im Antrieb gemindert, meidet soziale Kontakte und Menschenmengen. Zur Beurteilung wurde festgehalten, dass beim Beschwerdegegner bereits 2016 die schwergradige depressive Episode mit Angst und Panik begon- nen habe aufgrund einer schweren Belastungssituation. Zwischenzeitlich habe durch die fachpsychiatrische Behandlung und Psychotherapie eine gewisse Entlastung und Symptombesserung erzielt werden können. Mit Eintritt einer neuen Belastungssituation sei es jetzt zu einer erneuten schweren depressiven Episode gekommen, die unter Mehrfachmedikation kaum abgefangen werden könne. Ein rehabilitatives Verfahren habe des- halb keine positive Prognose. Ein Ende der Arbeitsunfähigkeit sei derzeit nicht absehbar (vgl. IVSTA-act. 4). 5.1.3 Seitens der behandelnden Psychiaterin Dr. med. H._______, Fach- ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie liegen zahlreiche Berichte zuhan- den des Hausarztes des Beschwerdegegners in den Akten (IVSTA-act. 5- 13 und 50, S. 24 f.): Im Erstbericht vom 21. Juni 2017 gab sie als Diagno- sen eine schwere depressive Episode (ICD: F32.2G) und eine akute Be- lastungssituation (ICD: F43.0G) an. Sie hielt anamnestisch fest, der Be- schwerdegegner habe berichtet, er sei im September 2016 am Arbeitsplatz
C-3670/2021 Seite 15 verhaftet worden, weil er dort Zigarren entwendet habe. Er sei deswegen zwei Monate in Untersuchungshaft gewesen, wo er bereits unter Angst- symptomen und Depressionen gelitten und deswegen Medikamente erhal- ten habe. Dr. H._______ erhob folgenden psychischen Befund: Der Be- schwerdegegner wirke von Angst getrieben, die Stimmung sei deutlich de- pressiv herabgesetzt, das Antriebsniveau noch erhalten, deutliche Affekt- labilität mit Weinen, Schreckhaftigkeit, im Denken Rededrang und inhaltlich eingeengt, formal dabei geordnet, Konzentrations- und Aufmerksamkeits- störungen. Sie nahm eine Modifikation der bereits begonnen antidepressi- ven Medikation vor (vgl. IVSTA-act. 13). In den Folgeberichten vom 6. Ok- tober 2017 und 5. Januar 2018 nannte Dr. H._______ dieselben Diagnosen (vgl. IVSTA-act. 11 und 12). Im Bericht vom 21. September 2018 gab sie neu folgende Diagnosen an: schwere depressive Episode ohne psychoti- sche Symptome (ICD: F32.2G), posttraumatische Belastungsstörung (ICD: F43.1G) und Dysthymia (ICD: F34.1G). Sie hielt fest, der Beschwer- degegner habe berichtet, dass der Erhalt der Vorladung zu weiteren staats- anwaltlichen Vernehmungen sehr intensive und starke Angstgefühle, Un- ruhe sowie körperliche Schmerzen ausgelöst habe. Vom psychischen Be- fund her bestehe eine deutliche Zunahme an Angst und Unruhe bei starker emotionaler Belastung. Die Stimmung sei mittelgradig depressiv ausge- lenkt (vgl. IVSTA-act. 10). Die gleichen Diagnosen gab sie in den Folgebe- richten vom 19. Dezember 2018, 25. Januar und 3. Juli 2019 an (vgl. IV- STA-act. 7-9). Im Bericht vom 3. Juli 2019 hielt sie anamnestisch fest, der Beschwerdegegner sei seit Februar 2019 von Dr. G._______ arbeitsunfä- hig geschrieben. Es laufe ein neues Verfahren in (...), in dem der Zoll und die Finanzbehörden gegen ihn ermittelten. Befundmässig sei der Be- schwerdegegner emotional belastet, depressiv ausgelenkt mit starker Angst, Insomnie und Gedankenkreisen, Grübeln und Schuldgefühlen. Er sei sehr stark labilisiert (vgl. IVSTA-act. 7). Im Bericht vom 29. Januar 2020 führte Dr. H._______ nebst den Diagnosen posttraumatische Belastungs- störung und Dysthymia neu die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt (ICD: F41.2G) auf. Die Diagnose schwere depressive Episode gab sie nicht mehr an. Sie hielt fest, es habe sich bei bevorstehender Ge- richtsverhandlung in (...) mit zu erwartender Bewährungsstrafe eine er- neute Zuspitzung der Situation mit Angstsymptomen, starken Schuldgefüh- len, Selbstvorwürfen, Insomnie und Alpträumen ergeben. Es bestehe ein sozialer Rückzug und eine starke Schamreaktion (vgl. IVSTA-act. 6). Am 13. März 2020 berichtete Dr. H._______, dass unter medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung eine gewisse psychische Stabilisie- rung habe erreicht werden können. Der Beschwerdegegner fühle sich auch weiterhin (unter laufender Medikation und Psychotherapie) sehr belastet.
C-3670/2021 Seite 16 Er könne sein Haus wieder verlassen, aber weiterhin keine Sozialkontakte aufnehmen. Belastungen jedweder Art wirkten symptombildend. Im Den- ken und Fühlen sei er durch Angst und Pessimismus eingeengt (vgl. IV- STA-act. 5). Im Bericht vom 7. August 2020 hielt Dr. H._______ fest, es sei ein Rückgang der Angstsymptomatik und der depressiven Symptomatik er- kennbar. Der Beschwerdegegner wirke noch stark verunsichert mit Insuffi- zienzgefühlen und Grübeln (vgl. IVSTA-act. 50, S. 24). 5.1.4 Der zuständige Arzt des internen medizinischen Dienstes der Vorinstanz, Dr. med. I., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 10. August 2020 fest, der Beschwerdegegner sei über all die Jahre lege artis psychiatrisch behandelt worden. Da die juristische Seite andauere, könne dieser nicht abschliessen und befinde sich in einer Dauerangst. Be- treffend die von Dr. H. gestellten Diagnosen führte Dr. I._______ aus, eine Untersuchungshaft in der BRD (recte: Schweiz) erfülle die Anfor- derungen an die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht. Weder die Dysthymie noch die Angst und depressive Störung ge- mischt stellten Diagnosen dar, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Diese Diagnosen würden nur dann gestellt, wenn die Befunde allgemein leicht seien. Im sozialmedizinischen Gutachten vom 4. Juni 2019 werde die Diagnose einer schwergradigen depressiven Epi- sode gestellt. Nach Jahren könne man nicht mehr von einer Episode spre- chen. Im Weiteren sei das Gutachten einerseits zu alt und andererseits zu einem schwierigen Zeitpunkt verfasst. Es sollte in Erfahrung gebracht wer- den, wie es dem Beschwerdegegner nach Abschluss der juristischen Fol- gen des Diebstahls gehe. Es werde ein neuer unabhängiger psychiatri- scher Bericht durch die Verbindungsstelle benötigt (vgl. IVSTA-act. 39). 5.1.5 Am 7. Oktober 2020 verfasste Dr. H._______ einen Verlaufsbericht zuhanden des Hausarztes des Beschwerdegegners (vgl. IVSTA-act. 50, S. 25) sowie einen "ärztlichen Befundbericht" zuhanden der E._______ (vgl. IVSTA-act. 51). In diesen gab sie als Diagnosen eine schwere depres- sive Episode ohne psychotische Symptome (ICD: F32.2G), eine posttrau- matische Belastungsstörung (ICD: F43.1G) und Dysthymia (ICD: F34.1G; letztere Diagnose nur im Verlaufsbericht zuhanden des Hausarztes) an. Im Verlaufsbericht zuhanden des Hausarztes hielt sie fest, gemäss Fremda- namnese der Ehefrau gehe es deren Mann seit der Gerichtsverhandlung zunehmend schlechter. Er liege mit Unterbrechungen bis zu 15 Stunden auf dem Sofa und schaue Fernsehen. Im "ärztlichen Befundbericht" zuhan- den der E._______ gab Dr. H._______ an, seit September/Oktober 2016 liege eine depressive Episode mit Chronifizierung vor. Initial hätten auch
C-3670/2021 Seite 17 Symptome einer posttraumatischen Belastungssituation nach einem Ge- fängnisaufenthalt (Intrusionen, Flash Back-Symptome, Angst) vorgelegen. Die Therapie erfolge in Form von ambulanter Psychotherapie sowie anti- depressiver und neuroleptischer Medikation. Aktuell bestünden als Be- schwerden und Befunde eine hohe emotionale Anspannung und Angst, eine schwere affektive (depressive) Auslenkung mit Gedankenkreisen, Grübeln, schweren Insuffizienzgefühlen, schweren Ängsten (Bestrafung, Verarmung), sensitives Beziehungserleben, Antriebsstörungen (schwer), Verminderung der affektiven Modulation, Appetitverlust, Gewichtsab- nahme, Insomnie, temporär auch Suizidgedanken, derzeit aber keine Sui- zidalität. Aktivitäts- und Teilhabeeinschränkungen bestünden in Form eines vollständigen sozialen Rückzugs bei sensitivem Beziehungserleben, schweren Konzentrations- und Leistungsstörungen sowie eines Antriebs- verlusts. Der Beschwerdegegner sei seit 2017 arbeitsunfähig. Eine Besse- rung der Leistungsfähigkeit sei nicht möglich (vgl. IVSTA-act. 51). 5.1.6 Dr. G._______ übernahm in seinem "ärztlichen Befundbericht" vom 9. Dezember 2020 zuhanden der E._______ die von Dr. H._______ ge- stellten psychiatrischen Diagnosen. Aktuell träten insbesondere auch psy- chogene Synkopen auf. In somatischer Hinsicht gab er folgende Diagno- sen an: arterielle Hypertonie (seit 2016 kontrolliert) und Hyperurikämie. Zu- dem bestünden Schmerzen im Knie rechts, wobei sich klinisch eine begin- nende Arthrose zeige. Betreffend die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung erach- tete Dr. G._______ eine fachpsychiatrische Mitbeurteilung für erforderlich (vgl. IVSTA-act. 52). 5.1.7 Im ärztlichen Gutachten vom 18. Dezember 2020 (Datum der Begut- achtung: 25. November 2020) zuhanden der E._______ gab der Gutachter Dr. med. J., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Sozialmedi- zin, folgende Diagnosen mit Funktionseinschränkungen an: anhaltendes schwergradiges depressives Syndrom mit wahnhaftem/n Erleben/Ängsten (F33.3), Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43) und Verdacht auf beginnende Gonarthrose rechts (M17). Als weitere Diagno- sen bestünden Bluthochdruck und Hyperurikämie. Gemäss Angaben des Beschwerdegegners habe dieser in letzter Zeit mehrmals Ohnmachtsan- fälle gehabt, weswegen noch eine somatische Abklärung im Gange sei. Dr. J. erhob folgenden psychischen Befund: Konzentration und Aufmerksamkeit seien deutlich reduziert, das Gedächtnis sei nicht gravie- rend beeinträchtigt, wobei der Beschwerdegegner über Vergesslichkeit klage. Das formale Denken sei eingeengt, aber geordnet. Es bestünden ein überwertiges, wenn nicht sogar wahnhaftes Erleben von Schuld,
C-3670/2021 Seite 18 Scham, Versagen und paranoiden Ängsten. Affektiv wirke der Beschwer- degegner zunächst kontrolliert, erscheine dahinter jedoch stark depressiv mit Freudlosigkeit, Lustlosigkeit, weitgehender Resignation, ausgeprägtem Insuffizienzerleben, sozialem Rückzug, Entscheidungsunfähigkeit, Apa- thie, Antriebslosigkeit und Ängstlichkeit. Es zeige sich eine zumindest mit- telgradig ausgeprägte psychomotorische Hemmung. Es bestehe keine akute Suizidalität, aber passive Ruhewünsche. Zur Beurteilung hielt er fest, die diagnostische Einschätzung der behandelnden Psychiaterin bestätige sich weitgehend: Das von dieser beschriebene "sensitive Beziehungserle- ben" erfülle durchaus die Kriterien eines synthymen Wahns, sodass er so- gar von einer schweren depressiven Episode mit psychotischer Sympto- matik sprechen würde. Es fänden sich auch Symptome einer posttrauma- tischen Belastungsstörung. Ob die Diagnosekriterien hier vollständig erfüllt seien, könne in der Regel in einer Begutachtung nicht abschliessend beur- teilt werden. Bisher sei es trotz ambulanter Therapie (Gesprächs- und Psychopharmakotherapie) zu keiner substantiellen Besserung gekommen. Inzwischen sei eine medikamentöse Umstellung eingeleitet worden, deren Erfolg abzuwarten bleibe. Problematisch (auch im Hinblick auf die Symp- tomresistenz) seien die anhaltenden Unsicherheiten in Bezug auf die noch im Raum stehenden gerichtlichen Auseinandersetzungen. Nicht erfolgt sei bislang eine teilstationäre oder stationäre Behandlung, obgleich diese längst indiziert wäre, was dem Beschwerdegegner bewusst sei. Dieser sehe sich jedoch nicht in der Lage, mit einem stationären Aufenthalt ver- bundene Ängste/Befürchtungen zu überwinden. Gleichzeitig bestehe – im Kontext der depressiven Erkrankung – eine ausgeprägte Resignation und Passivität, was die Motivation zu einer stationären Behandlung zusätzlich beeinträchtige. Dr. J._______ kam zum Schluss, dass zweifelsfrei erhebli- che psychische Funktionsstörungen sowie Einschränkungen der Teilhabe und Aktivitäten bestünden. Rückblickend sei seit der aktuellen Arbeitsunfä- higkeit von einem aufgehobenen Leistungsvermögen für eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes auszugehen. Mit einer raschen Besserung der Leistungsfähigkeit (etwa innerhalb der kommenden 6 Monate) wäre selbst unter einer erheblichen Intensivierung der Behandlung nicht zu rechnen. Von einer dauerhaften Leistungsminderung sei jedoch nicht auszugehen. Perspektivisch seien rehabilitative Massnahmen angezeigt, derzeit be- stehe hierfür jedoch keine ausreichende Stabilität. Das Leistungsvermögen solle in zwölf Monaten überprüft werden. Entsprechend gab Dr. J._______ auf dem Schlussblatt des Gutachtenformulars an, dass beim Beschwerde- gegner sowohl in einer angepassten als auch in der letzten beruflichen Tä- tigkeit (Logistik) ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden seit der
C-3670/2021 Seite 19 letzten Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich Dezember 2021 vorliege (vgl. IVSTA-act. 50). 5.1.8 In seiner Stellungnahme vom 23. März 2021 gab Dr. I._______ als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung (F33) an. Er nannte fol- gende funktionelle Einschränkungen: massive Ängste, Konzentrationsstö- rungen, Antriebsmangel, Anhedonie und Gedankendrehen. In der Beurtei- lung hielt er fest, der vorliegende Fall zeige, dass ein kleiner Auslöser rie- sige juristische Folgen und ein "völliges psychisches Zusammenbrechen" zur Folge haben könne. Die Schande und die Schuldgefühle hätten den Beschwerdegegner "zerstört". Dieser leide unter massiven Ängsten, dass man ihn jederzeit wieder verhaften könne. In der bisherigen Tätigkeit be- stehe ab 8. September 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Eine Ver- weistätigkeit sei nicht zumutbar (vgl. IVSTA-act. 59). 5.1.9 In der vernehmlassungsweise eingereichten Stellungnahme vom 18. Oktober 2021 hielt Dr. I._______ fest, dass sicher Zweifel an der Diag- nose posttraumatische Belastungsstörung angebracht seien, weshalb er die Diagnose auch nicht übernommen habe. Andere Länder hielten sich nicht an die Definition der PTSD, wie sie im ICD-10 beschrieben sei, son- dern benutzten die Diagnose inflationär. Zudem zweifle auch der Gutachter an dieser Diagnose. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner eine ge- wisse Zeit lang ehrenamtlich als Chauffeur tätig gewesen sei, zeige den Charakter des Beschwerdegegners, welcher an seinem Gesichtsverlust verzweifle. Schliesslich habe sich aus dieser Tätigkeit keine regelrechte Arbeitsstelle entwickeln können. Auch die Fortsetzung einer Weiterbildung durch das Arbeitsamt entspreche der Charakterstruktur des Beschwerde- gegners, der alles versuche, um wieder ins Arbeitsleben einzusteigen. Es ziehe sich aber wie ein roter Faden durch das Dossier, dass er immer wie- der scheitere. Jeden Misserfolg interpretiere der Beschwerdegegner so, dass er nichts wert sei. Dr. I._______ erachtete die Akten als ausreichend und führte aus, zwar sei das Gutachten in deutscher Qualität verfasst und genüge schweizerischen Ansprüchen nicht, doch in der Gesamtschau des Dossiers und der Entwicklung der Störung glaube er nicht, dass der Be- schwerdegegner heute arbeitsfähig sei. Es möge zwar sein, dass zu An- fang noch eine gewisse Arbeitsfähigkeit bestanden habe – daher die Ar- beitsversuche – jedoch sei diese mittlerweile nicht mehr vorhanden (vgl. Beilage zu BVGer-act. 11). 5.1.10 Die mit Spontaneingabe des Beschwerdegegners vom 28. Dezem- ber 2021 eingereichten Berichte von Dr. H._______ vom 9. Juli und 19.
C-3670/2021 Seite 20 November 2021 sind nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung verfasst worden. Sie beziehen sich auf den aktuellen psychischen Gesund- heitszustand des Beschwerdegegners und erlauben somit keine Rück- schlüsse auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlas- ses, womit sie in der vorliegenden Beurteilung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). 5.2 Bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. Juni 2021 hat sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Stellungnahme von Dr. I._______ vom 23. März 2021 gestützt. 5.2.1 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versiche- rungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fäl- len sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärun- gen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medizinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Be- richte zu würdigen (vgl. betreffend RAD Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Die Stellungnahmen des RAD bzw. internen medizinischen Dienstes, wel- che nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutach- ten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be- fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. (vgl. Ur- teile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je mit Hinwei- sen, je mit Hinweisen). Die versicherungsinternen Fachpersonen haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu na- mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh- men ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Be- lange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende
C-3670/2021 Seite 21 Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun- gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 5.2.2 Dr. I._______ hat den Beschwerdegegner nie selbst untersucht und seine Beurteilung gemäss Stellungnahme vom 23. März 2021 allein ge- stützt auf die vorliegenden Akten vorgenommen. Insbesondere hat er sich dabei auf das sozialmedizinische Gutachten des psychiatrischen Facharz- tes Dr. J._______ vom 18. Dezember 2020 zuhanden der E._______ ge- stützt. Da es sich dabei um ein mit Blick auf die deutsche Rechtslage er- stelltes Gutachten handelt, fehlt es – wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt – an einer Prüfung der Standardindikatoren gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung. Zu prüfen ist im Folgenden, ob sich dem Gut- achten sowie den weiteren medizinischen Akten ausreichende Angaben entnehmen lassen, um eine vollständige Prüfung aller Indikatoren vorneh- men zu können. Ausgangspunkt und erste Voraussetzung für die Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners mittels der Standardin- dikatoren ist eine psychiatrisch lege artis gestellte Diagnose (vgl. oben E. 4.6). Dr. J._______ gab als Diagnosen ein anhaltendes schwergradiges depressives Syndrom mit wahnhaftem Erleben/Ängsten (F33.3) sowie Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung an. Davon abwei- chend nannte Dr. I._______ einzig die Diagnose rezidivierende depressive Störung (F33). Gemäss seiner Stellungnahme vom 10. August 2020 erfüllt eine Untersuchungshaft in der BRD (recte: Schweiz) die Anforderungen an eine Belastungssituation als Ursache einer posttraumatischen Belastungs- störung im Sinne des ICD-10 nicht. Am 18. Oktober 2021 hielt er zudem fest, dass Zweifel an der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung angebracht seien und diese Diagnose in anderen Ländern nicht nach den Kriterien gemäss ICD-10, sondern "inflationär" vergeben werde. Mit Blick auf die Diagnosekriterien der posttraumatischen Belastungsstörung ge- mäss ICD-10, welche ein belastendes Ereignis oder eine Situation ausser- gewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (vgl. DILLING/MOM- BOUR/SCHMIDT, [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störun- gen, ICD-10 Kapitel V [F], 10. Aufl. 2015, S. 207), voraussetzen, erscheint tatsächlich fraglich, ob eine in der Schweiz abgesessene Untersuchungs- haft von zwei Monaten den Schweregrad einer Belastungssituation in die- sem Sinne überhaupt erreichen kann. Unklar ist auch, aufgrund welcher Symptome der Gutachter Dr. J._______ diese Diagnose gestellt hat, denn er hat diese im Gutachten nicht benannt. Damit einhergehend bleibt auch offen, ob mit der von Dr. I._______ gestellten Diagnose einer
C-3670/2021 Seite 22 rezidivierenden depressiven Störung die entsprechenden Symptome be- rücksichtigt wurden oder ob darüber hinaus noch eine weitere psychiatri- sche Diagnose zu stellen gewesen wäre. Zweifel bestehen indes auch an den im Verlauf gestellten Diagnosen be- treffend die depressive Symptomatik des Beschwerdegegners. Die Psychi- aterin Dr. H._______ gab in den Berichten vom 21. Juni 2017 (Erstbericht) bis 3. Juli 2019 die Diagnose schwere depressive Episode (F32.2) an, in den Berichten vom 29. Januar 2020 bis 7. August 2020 die Diagnosen Angst und depressive Störung gemischt (F41.2) und Dysthymia (F34.1) und in den letzten beiden Berichten vor Verfügungserlass vom 7. Oktober 2020 wieder eine schwere depressive Episode (F32.2) und Dysthymia (F34.1). Gemäss ihrem "ärztlichen Befundbericht" vom 7. Oktober zuhan- den der E._______ ging sie von einer seit September/Oktober 2016 beste- henden depressiven Episode mit Chronifizierung aus (vgl. IVSTA-act. 51, S. 1 Ziff. 6) und attestierte eine seit 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit (vgl. IVSTA-act. 51, S. 2 Ziff. 12). Dies widerspricht jedoch ihren Berichten im Zeitraum von Januar bis August 2020, in welchen sie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdegegners beschrieben und auch die Diagnose schwere depressive Episode nicht mehr gestellt hatte (vgl. Bericht vom 13. März 2020 ["Unter medikamentöser und psychothe- rapeutischer Behandlung ist eine gewisse psychische Stabilisierung er- reicht worden."] und Bericht vom 7. August 2020 ["Jetzt Rückgang der Angstsymptomatik und depressiven Symptomatik erkennbar."], vgl. auch sozialmedizinisches Gutachten vom 4. Juni 2019 ["Zwischenzeitlich konnte {...} eine gewisse Entlastung und Symptombesserung erzielt werden.], IV- STA-act. 4, S. 5). Wie Dr. I._______ angab, würden die in diesem Zeitraum von Dr. H._______ angegebenen Diagnosen (Angst und depressive Stö- rung gemischt sowie Dysthymia) nur bei allgemein leichten Befunden ge- stellt und könnten keine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen (vgl. IV- STA-act. 39). Angesichts dieser Aussage erscheint auch die retrospektive Beurteilung von DrI._______, der Beschwerdegegner sei seit 8. Septem- ber 2016 anhaltend zu 80 % arbeitsunfähig und eine Verweistätigkeit sei nicht zumutbar (vgl. IVSTA-act. 59), bereits zweifelhaft. Zudem lässt sich diese Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres mit der von ihm gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung verein- baren, da diese entsprechend den Diagnosekriterien gemäss ICD-10 we- nigstens zwei depressive Episoden voraussetzt, die beide mehrere Monate ohne eindeutige affektive Symptomatik voneinander getrennt gewesen sind (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, S. 180). Allerdings entwickelt eine Minderheit von Patienten eine anhaltende Depression (hauptsächlich im
C-3670/2021 Seite 23 höheren Lebensalter), wobei für die Diagnose dieser Depression auch die Kategorie F33 empfohlen wird (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, S. 177). Es bleibt unklar, ob Dr. I._______ mit seiner Diagnose rezidivierende Stö- rung gemäss ICD-10 F33 von einer anhaltenden Depression ausgegangen ist, wofür seine Beurteilung einer seit September 2016 unverändert beste- hender Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 80 % und in einer Verweistätigkeit von 100 % sprechen würde. Dies widerspräche jedoch wiederum der von Dr. H._______ beschriebenen deutlichen Verbesserung des Befunds im Zeitraum von Januar bis August 2020, was grundsätzlich eine zumindest vorübergehende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners zur Folge haben müsste. Dieselbe Unklarheit ergibt sich auch aus dem Gutachten von Dr. J._______ vom 18. Dezember 2020. Dieser diagnostizierte ein "anhaltendes schwergradiges depressives Syn- drom mit wahnhaftem/n Erleben/Ängsten" und ordnete die Diagnose bei Ziffer F33.3 im ICD-10 ein ("rezidivierende depressive Störung, gegenwär- tig schwere Episode mit psychotischen Symptomen"). Seit wann er von ei- nem "anhaltenden" schwergradigen depressiven Syndrom ausgegangen ist, lässt sich dem Gutachten nicht klar entnehmen. Bei der Arbeitsfähig- keitsbeurteilung hielt Dr. J._______ fest, dass rückblickend "seit der aktu- ellen Arbeitsunfähigkeit" von einem aufgehobenen Leistungsvermögen für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen sei (vgl. IV- STA-act. 50, S. 8 "Sozialmedizinische Beurteilung"). Auf dem Schlussblatt des Gutachtens gab er auf die Frage, seit wann die festgestellte Leistungs- minderung bestehe, kein Datum an, sondern hielt Folgendes fest: "seit letz- ter AU" (vgl. IVSTA-act. 50, S. 11). Somit bleibt einerseits der Beginn der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit unklar und damit andererseits auch der Krankheitsverlauf sowie die gestützt darauf gestellte Diagnose. Fraglich ist im Weiteren, ob beim Beschwerdegegner im Zeitraum vor dem 29. Januar 2020 entsprechend der Diagnosestellung von Dr. H._______ tatsächlich eine schwere depressive Episode vorgelegen hat. Diese Diag- nose erscheint mit Blick auf die von ihr in diesem Zeitraum angegebenen objektiven Befunde – soweit solche überhaupt in den Berichten erwähnt wurden – nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Insbesondere gab sie in den Berichten vom 21. Juni 2017 und 19. Dezember 2018 an, dass der Antrieb des Beschwerdegegners "erhalten" gewesen sei (vgl. IVSTA-act. 13 und 9). Für einen erhaltenen Antrieb spricht auch, dass der Beschwer- degegner in der Lage gewesen war, eine ehrenamtliche Tätigkeit als Chauffeur für alte und behinderte Patienten auszuüben (vgl. IVSTA-act. 12) sowie an Weiterbildungen über die Agentur für Arbeit teilzunehmen (vgl. IVSTA-act. 8 und 4, S. 3 f. unter "Vorgeschichte/Anamnese": ab 4. Februar
C-3670/2021 Seite 24 2018 Weiterbildung als Fachlagerist für ein Jahr [Abschluss ohne notwen- dige Prüfung], ab Februar 2019 Kurs als Fachlogistiker, aber Krankschrei- bung ca. 3 Wochen nach Kursbeginn). Allerdings kann bei fehlender An- triebsminderung die Diagnose einer schweren depressiven Episode (F32.2) gemäss den Diagnosekriterien nach ICD-10, welche das Vorliegen aller drei typischen Symptome ([1] gedrückte Stimmung, [2] Interessens- verlust/Freudlosigkeit und [3] Verminderung des Antriebs/erhöhte Ermüd- barkeit) sowie mindestens fünf andere Symptome voraussetzen (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 169 ff.), grundsätzlich nicht gestellt werden. Beim Beschwerdegegner stellt sich betreffend die depressive Symptomatik auch die Frage, ob und inwiefern diese durch psychosoziale Belastungs- faktoren mitbestimmt bzw. aufrechterhalten wurde. Je stärker psychosozi- ale Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerde- bild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (vgl. E. 4.6 oben). Den Berichten von Dr. H._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwer- degegner insbesondere im direkten Zusammenhang mit verschiedenen Schritten im strafrechtlichen Verfahren (Untersuchungshaft, Vorladung zu staatsanwaltlichen Vernehmungen, Einleitung eines Verfahrens in Deutschland durch Zoll- und Steuerbehörde, Gerichtsverhandlung in der Schweiz) jeweils über eine deutliche Verschlechterung der Beschwerden klagte. Weder Dr. H._______ noch Dr. J._______ noch Dr. I._______ ha- ben sich zur Rolle der psychosozialen Faktoren bei der depressiven Symp- tomatik geäussert, sodass unklar bleibt, inwiefern diese das depressive Beschwerdebild (mit-)bestimmen und aufrechterhalten. Als Zwischenfazit kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass es für den vorliegend massgeblichen Zeitraum ab September 2016 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bereits an (einer) nachvollziehbaren psychiatrisch lege artis gestellten Diagnose(n) fehlt. Gleichzeitig fehlt es damit an der ersten Voraussetzung und am Ausgangspunkt für die Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners mittels der Standardin- dikatoren. 5.2.3 Hinzu kommt, dass die vorliegenden Unterlagen unvollständig sind. So fehlt es an den medizinischen Unterlagen, welche dem rentenabwei- senden Bescheid der E._______ vom 10. Mai 2020 zugrunde lagen. Ins- besondere wird im sozialmedizinischen Gutachten vom 28. Juli 2017 ein früheres sozialmedizinisches Gutachten vom 28. Juli 2017 aufgeführt (vgl.
C-3670/2021 Seite 25 IVSTA-act. 4, S. 2), welches nicht bei den Akten liegt. Im Gutachten von Dr. J., welches keine Aktenanamnese enthält, wird eine ebenfalls nicht bei den Akten liegende sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. K. vom ärztlichen Dienst der E._______ in (...) vom 23. April 2020 erwähnt, welche zur Rentenabweisung im Mai 2020 geführt haben soll (vgl. IVSTA-act. 50, S. 4 Ziff. 1.3.2). Im Weiteren ergibt sich aus dem Bericht von Dr. G._______ vom 9. Dezember 2020 ("psychogene Synko- pen", vgl. IVSTA-act. 52) sowie dem Gutachten von Dr. J._______ vom 18. Dezember 2020, dass der Beschwerdegegner in letzter Zeit mehrmals Ohnmachtsanfälle erlebt habe. Dr. J.é hielt fest, dass gemäss An- gabe des Beschwerdegegners diesbezüglich noch eine somatische Abklä- rung laufe (vgl. IVSTA-act. 50, S. 3). Entsprechende Berichte finden sich in den Akten allerdings nicht und wurden von der Vorinstanz auch nicht ein- geholt. Auch betreffend die somatischen Diagnosen Hypertonie, Hyperur- ikämie, Lebersteatose sowie beginnende Gonarthrose rechts fehlt es in den vorliegenden Unterlagen an fachärztlichen Angaben zu deren allfälli- gen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners. Für eine umfassende Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Ar- beitsfähigkeit wäre schliesslich auch die Einholung von Unterlagen betref- fend die vom Beschwerdegegner ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit als Chauffeur sowie die von ihm in Deutschland über die Agentur für Arbeit absolvierten Weiterbildungen erforderlich gewesen, einschliesslich Abklä- rungen zu den Gründen, welche zur Aufgabe der Tätigkeit und zum Ab- bruch der letzten Weiterbildung führten. 5.2.4 Im Ergebnis war aufgrund der vorliegend unvollständigen sowie nicht beweistauglichen Unterlagen eine Aktenbeurteilung durch Dr. I. vom internen medizinischen Dienst der Vorinstanz von vornherein nicht zu- lässig. Vielmehr wären vor Verfügungserlass zwingend weitere medizini- sche Abklärungen angezeigt gewesen. Auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. I._______, welche im Übrigen mangels Begründung, weshalb beim Beschwerdegegner in der bisherigen Tätigkeit noch eine 20%ige Arbeits- fähigkeit bestehen, eine Verweistätigkeit aber nicht mehr zumutbar sein soll, in sich schon nicht nachvollziehbar ist, kann demnach nicht abgestellt werden. 6. 6.1 Da im vorinstanzlichen Verfahren infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt
C-3670/2021 Seite 26 geblieben sind, steht ausnahmsweise einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die Vorinstanz hat die Stellungnahmen von Dr. I._______ vom 23. März 2021 als ausreichende medizinische Grundlage für die rentenzu- sprechende Verfügung vom 11. Juni 2021 erachtet, obwohl die rechtspre- chungsgemässen Beweisanforderungen an eine Stellungnahme des inter- nen medizinischen Dienstes aufgrund der vorliegend unvollständigen und nicht beweistauglichen medizinischen Unterlagen offensichtlich nicht erfüllt sind, was Dr. I._______ in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2021 sogar selbst festgehalten hat ("[..] sicherlich ist das Gutachten in Deutscher Qualität [...] verfasst und genügt Schweizerischen Ansprüchen nicht."; vgl. Beilage zu BVGer-act. 11). Zusammengefasst ist vorliegend der beste- hende Abklärungsbedarf offenkundig und die Vorinstanz hätte diesen er- kennen müssen. Vorliegend fehlt es gänzlich an einer invalidenversiche- rungsrechtlich erforderlichen Gesamtbeurteilung des Gesundheitszu- stands des Beschwerdegegners. Die Vorinstanz hat es unterlassen, eine interdisziplinäre Abklärung zu veranlassen, obwohl eine solche aufgrund der im Raum stehenden Befunde und Diagnosen, welche verschiedene medizinische Fachgebiete betreffen, geboten gewesen wäre. Da die Vo- rinstanz noch kein Gutachten veranlasst hat, und die Verwaltung nicht von vornherein darauf bauen kann, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge, ist von der Einholung eines Ge- richtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweisabnahmen abzusehen (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5). 6.2 Die Vorinstanz ist daher in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzu- weisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Ak- ten eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdegeg- ners zu veranlassen. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle relevan- ten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis aus- gedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1). Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie (Letztere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung, vgl. BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281; 145 V 215) geboten. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden (evtl. Neurologie wegen der Ohn- machtsanfälle), ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu
C-3670/2021 Seite 27 überlassen, wobei sie letztverantwortlich sind einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungs- grundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteile des BGer 8C_124/2008 vom 17. Ok- tober 2008 E. 6.3.1, 9C_297/2017 vom 6. April 2018 E. 4.3). Die Gutachter haben zu klären, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf die funktionelle Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdegegners in der bisherigen Tätigkeit als Logistikmitarbeiter sowie einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehen. Dabei haben sie die gesamte Entwicklung des Gesundheitszustands ab 8. September 2016 zu beurtei- len und aufzuzeigen, welche gesundheitlichen Veränderungen mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seitdem eingetreten sind. In Bezug auf die durchzuführende psychiatrische Begutachtung ist Folgendes zu be- rücksichtigen: Die Vorinstanz hat zunächst bei Dr. H._______ die von ihr als behandelnde Psychiaterin geführte vollständige Patientenakte des Be- schwerdegegners für die gesamte Therapiedauer einzuholen, da sich in den echtzeitlichen Aufzeichnungen zu den von ihr durchgeführten Behand- lungen relevante Angaben (gerade betreffend jeweils geklagte Beschwer- den, festgestellte Befunde, zur Entwicklung des Beschwerdebildes und der Befunde, zum Inhalt und zur Wirkung der Therapie) finden lassen könnten, welche Aufschluss über den Schweregrad und den Verlauf des psychi- schen Leidens geben könnten und allenfalls eine genauere retrospektive Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ab September 2016 zulassen (vgl. auch oben E. 4.7). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (sowohl retrospektiv als auch für den Begutachtungszeitpunkt) hat unter Berücksichtigung der Standar- dindikatoren zu erfolgen, wobei bezüglich des Komplexes "sozialer Kon- text" allfällig vorliegende psychosoziale Belastungsfaktoren, welche direkte negative funktionelle Folgen zeitigen, zu benennen und diese bei der Fest- legung einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer- degegners explizit auszuklammern sind (vgl. oben E. 4.6). Bei Vorliegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Störung, für welche ebenfalls das strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 anzuwenden ist, ist es zudem Aufgabe des medizinischen Sachverständigen aufzuzeigen, weshalb trotz an sich guter Therapierbarkeit dieser Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeits- fähigkeit auswirken (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.2). Betreffend den zu beurteilenden Zeitraum haben die Gutachter sinnvollerweise die Entwicklung des Gesundheitszustands und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners bis zum Zeitpunkt der neu durchzuführenden Begutachtung miteinzubeziehen und zu beurteilen.
C-3670/2021 Seite 28 Dabei sind insbesondere auch die in E. 5.1.10 erwähnten, vorliegend nicht zu berücksichtigenden medizinischen Berichte miteinzubeziehen. 6.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.
2 IVV) und dem Beschwerdegegner sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu- men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 7. Zusammengefasst ist im Ergebnis die Beschwerde im Subeventualantrag gutzuheissen und die Angelegenheit somit unter Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung vom 11. Juni 2021 zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender neuer Verfü- gung über den Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zurückzuweisen. 8. Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollstän- diges Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.1). 8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Eine Auferlegung der
C-3670/2021 Seite 29 Verfahrenskosten an den unterliegenden Beschwerdegegner erscheint vorliegend als unverhältnismässig im Sinne von Art. 6 Bst. b VGKE. Auch der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Daher ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin als Trägerin bzw. Versicherin der beruflichen Vorsorge ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (BGE 126 V 149 E. 4; Urteile des BVGer C-317/2012 vom 19. November 2013 E. 9.2 und C-7503/2009 vom 18. April 2011 E. 11, vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 61 Rz. 219). Der unter- liegende Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs.1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-3670/2021 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 11. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie- sen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdegegners neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-3670/2021 Seite 31 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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