B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3658/2017
Urteil vom 20. September 2018 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Spanien), vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV Revision; Verfügung der IVSTA vom 31. Mai 2017.
C-3658/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______, geboren am (...) 1960, spanische Staatsangehörige (nachfol- gend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), ist seit 1980 verheiratet und Mutter von vier erwachsenen Kindern (geb. 1980, 1982, 1990, 1992; vgl. Akten der Vorinstanz [IV] 1/1, 7, 20/1, 21). Sie arbeitete von 1978 bis 1987 in der Schweiz als Reinigungskraft und leistete in dieser Zeit die obligato- rischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung. Nach der Rückkehr in ihre Heimat war sie von 1993 bis 2004 – mit Unterbrüchen – zu 50 % als Reinigungskraft tätig, wobei sie bis 2008 Versicherungsbeiträge leistete (vgl. IV 2, 20/5, 21). B. Wegen beidseitiger Knieprobleme (Meniskusschäden beidseits und Gon- arthrose links) unterzog sich die Versicherte je einer Operation am linken (Oktober 2003) und am rechten Knie (Dezember 2005; vgl. IV 9-14). Seit dem 2. Juni 2008 bezieht sie infolge anhaltender Knieprobleme und einer Anpassungsstörung vom spanischen Staat eine monatliche spanische In- validenrente (vgl. IV 19, 20/12). C. C.a Am 2. Juni 2008 (Eingang: 22. September 2008) meldete sich die Ver- sicherte via den spanischen Sozialversicherungsträger bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Sie be- gründete im Wesentlichen ihr Leistungsbegehren damit, dass sie aufgrund ihrer anhaltenden Knieprobleme, namentlich der damit einhergehenden mechanischen Einschränkung und Schmerzen sowie wegen psychischer Probleme nicht mehr vollumfänglich erwerbstätig sei (IV 1-4). C.b Mit Verfügung vom 8. September 2009 wies die Vorinstanz das Leis- tungsbegehren nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (vgl. IV 24 ff.) mit der Begründung ab, es liege keine rentenbegründende Ein- schränkung der Erwerbsfähigkeit während mindestens eines Jahres vor (IV 33, 35). Diese Schlussfolgerung ergab sich – trotz Anerkennung einer 70 %-igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit – in Anwendung der spezifischen Berechnungsmethode, wonach die Beschwerdeführerin im Haushalt im Umfang von 28 % eingeschränkt sei (vgl. IV 23).
C-3658/2017 Seite 3 C.c Nachdem die Beschwerdeführerin – vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vasquez Conde, (...), Spanien – gegen diesen Bescheid am 26. November 2009 Beschwerde erhoben und die unvollständige Sachver- haltsabklärung in medizinischer und in beruflicher Hinsicht gerügt hatte (IV 37), hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. April 2010 die Beschwerde im Verfahren C-7456/2009 in dem Sinne gut, als die an- gefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wurde, mit der Anweisung, eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung in der Schweiz durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen (IV 44). C.d Am 19. Oktober 2010 liess die Vorinstanz die gerichtlich angeordnete psychiatrische Begutachtung in der Schweiz bei Dr. B., FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, durchführen (IV 55). Das Gutachten wurde am 27. Oktober 2010 erstattet (IV 67). Gestützt auf das psychiatri- sche Gutachten sowie die Stellungnahme von Dr. C., FMH für Psychiatrie, des medizinischen Dienstes vom 6. Dezember 2010 (IV 71), stellte die Vorinstanz der Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2010 die Abweisung ihres Begehrens in Aussicht (IV 74). Nachdem sie von den Vorbringen im Rahmen des rechtlichen Gehörs Kenntnis genommen und nochmals eine Stellungnahme des Psychiaters Dr. C._______ einge- holt hatte (IV 79, 85, 94), wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Mai 2011 mit der Begründung, trotz der Gesundheitsbeeinträchti- gung sei eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar, ab (IV 96). C.e Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (IV 99/3; Verfahren C-3100/2011), rügte, der Sachverhalt sei nicht korrekt ermittelt worden und beantragte, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen und es sei eine erneute psychiatrische Begutachtung vorzunehmen, alles unter Kostenfol- gen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, das psychiatrische Gutachten vom 27. Oktober 2010 sei mangelhaft. C.f Mit Urteil vom 14. November 2013 hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2011 auf und wies die Sache zur fachärztlichen interdisziplinären Untersuchung, zur anschliessenden neu- en Beurteilung des Rentenanspruchs und zum Erlass einer neuen Verfü- gung an die Vorinstanz zurück (IV 110).
C-3658/2017 Seite 4 C.g Die IVSTA liess die angeordnete interdisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen allgemeine Medizin, Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparats, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie beim Zentrum D._______ (nachfolgend: D.), (...), vom 18. – 21. August 2014 durchführen. Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 12. September 2014 erstattet (IV 145). Gestützt auf das Gutach- ten sowie die Beurteilungen des Psychiaters Dr. C. vom 14. No- vember und vom 8. Dezember 2014, wonach die Beschwerdeführerin so- wohl in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit und im Haushalt seit 18. August 2014 zu 30 % arbeitsunfähig sei, und die Beurtei- lungen von Dr. E._______, FMH allgemeine Medizin, vom 8. Januar und vom 23. Januar 2015, wonach die Versicherte in der bisherigen Tätigkeit seit März 2006 zu 90 % und in einer Verweistätigkeit zu 20 % seit März 2006 und zu 30 % seit 18. August 2014 im Rahmen der noch möglichen Tätigkeiten arbeitsunfähig sowie zu 49 % im Haushalt eingeschränkt sei (IV 152, 154, 156, 158), stellte die Vorinstanz der Versicherten mit Vorbe- scheid vom 2. Februar 2015 die Zusprache einer Viertelsrente gemäss spezifischer Berechnungsmethode in Aussicht (IV 161). Nachdem die IVSTA der Versicherten Akteneinsicht gewährt hatte, zog diese am 15. April 2015 ihren Einwand vom 2. März 2015 zurück (IV 166). Mit Verfügungen vom 13. Mai 2015 sprach die IVSTA der Versicherten eine Viertelsrente ab
C-3658/2017 Seite 5 2016 (IV 206) ein, hielt an ihrem Einwand fest (Eingang bei der IVSTA am 15. November 2016), und beantragte weiter die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Sie rügte, der medizinische Dienst habe die eingereichten Akten gar nicht geprüft (IV 204). Am 24. Dezember 2016 und am 13. Januar 2017 nahmen vom medizinischen Dienst Dr. H._______ und Dr. J., FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung (IV 208, 210). Nachdem die Vorinstanz bei der Versicherten einen Fragebogen für Versicherte und einen Fragebogen für Versicherte im Haushalt eingeholt hatte, nahm Dr. J. nochmals Stellung (IV 213-214, 217). Mit Vor- bescheid vom 26. April 2017 stellte die Vorinstanz der Versicherten die Ab- weisung ihres Revisionsgesuchs und die weitere Ausrichtung einer Vier- telsrente in Aussicht. Sie begründete dies damit, dass sich der Gesund- heitszustand zwar in psychischer Hinsicht verschlechtert, die Verschlech- terung aber keine Auswirkungen auf die Leistungen im Haushalt habe (IV 218). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die Vor- instanz am 31. Mai 2017 das Revisionsgesuch vom 4. Juli 2016 mit der im Wesentlichen gleichen Begründung wie im Vorbescheid ab (IV 223). D.c Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin – vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vásquez Bürger – am 23. Juni 2017 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantrag- te die Aufhebung der Verfügung vom 31. Mai 2017, die Zusprache einer höheren Invalidenrente als einer Viertelsrente sowie die Durchführung ei- ner vollständigen pluridisziplinären Sachverhaltsabklärung inklusive einer detaillierten und präzisen orthopädischen und psychiatrischen Begutach- tung – entweder in der Schweiz oder alternativ durch Fachärzte in Spanien, die mit den schweizerischen sozialmedizinischen und sozialrechtlichen Richtlinien vertraut seien – und anschliessender neuer Verfügung nebst Kostenfolgen. Sie beanstandete, die angefochtene Verfügung erfülle nicht die üblichen rechtlichen Anforderungen, beantragte Akteneinsicht in die Ak- ten der Vorinstanz seit 24. Mai 2017 und behielt sich eine ausführliche Be- gründung der Beschwerde nach Akteneinsicht vor (Beschwerdeakten [B-act.] 1). D.d Am 24. Juli 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvor- schuss von Fr. 894.13 ein (B-act. 3). D.e In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2017 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, die Ver-
C-3658/2017 Seite 6 schlechterung des Gesundheitszustands habe keinen Einfluss auf die Ein- schränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt, zumal kein Status- wechsel ersichtlich sei (B-act. 6). D.f Replikweise hielt die Beschwerdeführerin am 22. November 2017 inso- fern an ihren Anträgen fest, als sie präzisierte, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, zumal auch die Vorinstanz von einer wesentlichen Ver- schlechterung und einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgehe (B-act. 9 = 11). D.g Mit Verfügung vom 24. November 2017 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ab (B-act. 10). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; sie ist durch die sie betreffende Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). 1.4 Da die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und auch der auferlegte Kostenvor- schuss innert der auferlegten Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
C-3658/2017 Seite 7 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige und wohnt in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsab- kommen (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. 2.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei- teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin- dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter- einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar- beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in- nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach- folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicher- heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehö- rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleich- wertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu be- trachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 sind am 1. April 2012 durch die Verord- nungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh- rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 2.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied- staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 2.1.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der In- validität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom-
C-3658/2017 Seite 8 menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die- ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz- teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Spanien und der Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah bereits Art. 40 Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte demnach keine abweichenden Be- stimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – un- ter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effek- tivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweize- rischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsord- nung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversiche- rung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG sowie der ATSV (SR 830.11). 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit- punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Verfügung vom 31. Mai 2017) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329 E. 6, 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sach- verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 Vorliegend ist der Rentenanspruch ab dem 4. Juli 2016 (Revisionsan- trag) strittig, weshalb grundsätzlich auf die Fassungen des IVG und der IVV (SR 831.201) gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderun- gen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155; IVV in der entspre- chenden Fassung) abzustellen und ausserdem die mit dem ersten Mass- nahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten sind (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der entsprechenden Fassung). Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen seither materiell nicht verändert haben, werden im Folgenden – falls nichts Gegenteiliges vermerkt – die Bestim- mungen in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung zitiert.
C-3658/2017 Seite 9 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.1.1 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG). Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht un- beschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen demnach in der Regel insofern eine objektive Beweis- last, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b; 115 V 133 E. 8a). 3.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh- ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwer- de auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti- gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesver- waltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212). 3.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür- digt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver- waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über- zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
C-3658/2017 Seite 10 feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weite- rer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b). 3.3 3.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank- heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Er- werbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a; BGE 102 V 165). Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459). 3.3.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert [BGE 135 V 215 E. 7.3]). 3.3.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilwie- se Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar- beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
C-3658/2017 Seite 11 wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu- sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren- te, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Drei- viertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invali- ditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausge- richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchs- voraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staats- angehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie die Beschwerdeführerin – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 4 und 7 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 3.6 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer- den, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was entsprechenden Einfluss auf die anzu- wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Me- thode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Me- thode des Betätigungsvergleichs, siehe hiernach E. 3.7 ff., 3.8.4). Zu prü- fen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umstän- den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 97 V 241; 125 V 146 E. 2c). Diese hypothetische Beurteilung muss auch hy- pothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichti- gen, welche indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen (Urteil 9C_559/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 3). Dabei ist insbesondere der finanziellen Situation des Haushalts, der Erziehung der Kinder, dem Alter der versicherten Person, ihren beruflichen Qualifika- tionen, ihrer Ausbildung sowie ihren persönlichen Neigungen und Fähig- keiten Rechnung zu tragen (BGE 137 V 334 E. 3.2). Die Statusfrage beur- teilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische
C-3658/2017 Seite 12 Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (BGE 141 V 15 E. 3.1; 137 V 334 E. 3.2 m.w.H.; siehe zum Ganzen auch Urteil des BGer 8C_685/2014 vom 22. Mai 2015 E. 3.2 ff. m.w.H. und UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 8 Rz. 35 ff., 39, m.w.H.; vgl. BVGer C-300/2014 E. 4.6 vom 27. Juli 2016 und C-1192/2013 vom 15. Januar 2015 E. 5.3 ff.). 3.7 Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt gemäss den nachfolgend beschriebenen Methoden. 3.7.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Per- sonen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein- tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig- keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG). Dabei sind die Erwerbs- bezie- hungsweise Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bezie- hungsweise der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren anderen, sogenannten Verweisungstätigkeiten zu prüfen (vgl. BGE 110 V 273). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be- stimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom- mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Be- ginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden- einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten- wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungser- lass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkommens, welches ein Versicherter ohne Invali- dität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im frag- lichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Gesunder tatsächlich ver- dient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst
C-3658/2017 Seite 13 angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tä- tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrschein- lichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Ein- tritt des Gesundheitsschadens keine oder zumindest keine zumutbare Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die ge- samtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch her- ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zentralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor. Für die Bestimmung des In- valideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei ein- fachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 1 des Arbeitsplat- zes gemäss LSE; in erster Linie im privaten Sektor) auszugehen. Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leis- tungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämt- lichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamt- haft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu be- grenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3; 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b). 3.7.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wer- den kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16
C-3658/2017 Seite 14 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Auf- gabenbereich zu betätigen (spezifische Methode des Betätigungsver- gleichs; Art. 28a Abs. 2 IVG). Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Be- hinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine mög- lichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten er- möglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höhe- rem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne Weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall (BGE 130 V 101 E. 3.3.3). 3.7.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Er- werbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Me- thode; Art. 28a Abs. 3 IVG). Die Berechnung des IV-Grads in der gemisch- ten Methode erfolgt seit 1. Januar 2018 gestützt auf Art. 27 und Art. 27 bis
Abs. 2-4 IVV, in Beachtung der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (AS 2017 7581 f.). 3.8 3.8.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu- gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar- beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vorder- grund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Le- benserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versi- cherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Las- ten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen
C-3658/2017 Seite 15 Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichti- gung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Ver- waltung beziehungsweise von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des EVG I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). 3.8.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a). 3.8.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei- sen). Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwal- tungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf- grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Ein- sicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be- weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin- blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
C-3658/2017 Seite 16 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so- wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Be- deutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Dies gilt insbesondere bei der Beweiswürdigung bei Entschei- den, die sich ausschliesslich auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilun- gen stützen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellun- gen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfah- ren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (vgl. Urteil des BGer 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 und BGE 122 V 157 E. 1d; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3b/ee sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 55). 3.8.4 Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Person im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt ist, bedarf es in der Regel einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 97 E. 3.3.1, sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2011 E. 3.1.1, 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1). Diese Abklärungsbe- richte im Haushalt stellen grundsätzlich eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (Ur- teil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG], I 103/06 vom 6. November 2006 E. 4.1; vgl. für die Präzisierung der Recht- sprechung bezüglich psychischer Leiden Urteil des EVG I 311/03 vom 22. Dezember 2003 E. 5.3, ferner Urteile des Bundesgerichts 8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 5, 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 7). Eine Abklärung der gesundheitlichen Einschränkungen im Haushalt ist von einer qualifizierten Person zu verfassen und hat in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen zu erfolgen. Ebenso
C-3658/2017 Seite 17 muss der Bericht plausibel und begründet und angemessen detailliert be- züglich der einzelnen Einschränkungen sein (statt vieler: Urteil des EVG I 568/04 vom 16. Februar 2005 E. 4.2.1 mit Hinweisen, BGE 130 V 97).
Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten keine Haushaltab- klärung im Sinne einer Abklärung an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV durchgeführt werden kann, muss die Beurteilung einer Beeinträchti- gung im Haushalt nach analogen Grundsätzen erfolgen (vgl. Urteile des BVGer C-1192/2013 E. 5.3.2.1 f. mit Hinweis auf B-2724/2012 vom 10. Februar 2014 E. 7.1.2, C-4781/2008 vom 28. Juni 2010 E. 4.2 und C-5131/2007 vom 16. März 2009 E. 4.2.5). Ob eine solche Abklärung im Einzelfall genügt, ist anhand der konkreten Verhältnisse zu entscheiden. 3.9 3.9.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (...), ist zu be- rücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge- dauert hat (Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV). Die Erhöhung der Renten (...) er- folgt frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88 bis Abs. 1 Bst. a IVV). 3.9.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge- sundheitszustandes revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). 3.9.3 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab- schluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Ände- rung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung, wel- che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonfor- mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheits- schadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) be- ruht (BGE 133 V 108).
C-3658/2017 Seite 18 4. Angefochten ist die Verfügung der IVSTA vom 31. Mai 2017, in welcher der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erhöhung der Invalidenrente (über eine Viertelsrente hinaus) abgewiesen wurde, trotz unbestrittener Verschlechte- rung des Gesundheitszustands. Umstritten und durch das Bundesverwal- tungsgericht zu prüfen ist deshalb, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die erwerblichen Auswirkungen des veränderten Gesundheitszu- stands der Beschwerdeführerin keine Änderungen auf ihren Rentenan- spruch haben. 4.1 4.1.1 Im Gutachten vom 12. September 2014 führten die Gutachter als Auswirkungen der Störung auf die bisherige Tätigkeit (Reinigerin in der Kü- che einer Schule) aus, die Explorandin sei in dieser Tätigkeit nicht mehr einsetzbar. Sie sei nicht mehr in der Lage, andauernd stehende Tätigkeiten oder andere kniebelastende Tätigkeiten wie gehende, lang stehende Tä- tigkeiten oder Tätigkeiten mit repetitivem in die Hocke gehen oder Trep- pensteigen auszuüben. Aus psychiatrischen Gründen bestehe aktuell eine Verminderung des Rendements in diesen Tätigkeiten. Als Auswirkungen der Störung(en) auf eine adaptierte Tätigkeit gaben die Gutachter an, auf- grund der fortgeschrittenen symptomatischen degenerativen Kniegelenks- veränderungen müsse in jeglicher adaptierten Tätigkeit eine Einschrän- kung des Rendements um 20 % attestiert werden, im Sinne eines erhöhten Pausenbedarfs respektive notwendiger Positionswechsel. Tätigkeiten mit Arbeitsabläufen auf und über der Schulterhorizontale seien wegen der be- schriebenen Schulterpathologie auf der dominanten rechten Seite ab dem aktuellen Untersuchungsdatum total um 50 % eingeschränkt. In einer ad- aptierten Tätigkeit unter der Schulterhorizontale ohne spezifische Belas- tung der Kniegelenke resultiere aus somatischer Sicht eine Einschränkung von 20 %. Aufgrund des affektiven Leidens sei die Versicherte in ihrer Leis- tungsdichte und der Durchhaltefähigkeit, insgesamt aufgrund der kogniti- ven Störungen um einen Viertel eingeschränkt. Gesamtmedizinisch sei die Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig, da das ver- minderte Rendement aus somatischer und psychiatrischer Sicht sich über- lappe und nicht rein additiv gewertet werden könne. Dabei sei das psychi- atrische Leiden führend, das somatische Leiden wirke sich insbesondere bei Belastung der Knie aus. 4.1.2 Bei der Rentenzusprache (Verfügungen vom 13. Mai 2015 [IV 169]) stützte sich die Vorinstanz bei der Festlegung des IV-Grads von 49 % (vgl.
C-3658/2017 Seite 19 IV 161.2 und 167) auf die Einschätzungen der verbleibenden Leistungsfä- higkeit im Haushalt durch ihren medizinischen Dienst, welcher sich seiner- seits auf das D.-Gutachten stützte. Der Psychiater Dr. C. schätzte die Einschränkung aus psychischer Sicht auf jeweils 30 % ein, was Einschränkungen ergab zu 1,5 % in der Haushaltsorganisation (bei Gewichtung von 5 % von 100), 12 % bei der Nahrungszubereitung (bei Ge- wichtung von 40 % von 100), 4,5 % bei der Wohnungspflege (bei Gewich- tung von 15 % von 100), 3 % beim Einkaufen (bei Gewichtung 10 % von 100), 6 % bei Waschen und Kleiderpflege (bei Gewichtung von 20 % von 100) und 3 % Diverses (bei Gewichtung von 10 % von 100), zusammen 30 % (IV 154/2). Dr. E., FMH für allgemeine Medizin, schätzte die Einschränkung in Berücksichtigung der psychischen und somatischen Ein- schränkungen auf 49 % ein. Dies ergab sich aus Einschränkungen zu 1,0 % in der Haushaltsorganisation (bei 5 % Gewichtung von 100 und 20 % Einschränkung), von 10,5 % bei der Nahrungszubereitung (bei 35 % Ge- wichtung von 100 und 30 % Einschränkung), 10.5 % bei der Wohnungs- pflege (bei 15 % Gewichtung von 100 und 70 % Einschränkung), 5.6 % beim Einkaufen (bei 8 % Gewichtung von 100 und 70 % Einschränkung), 10.5 % bei Waschen und Kleiderpflege (bei 15 % Gewichtung von 100 und 70 % Einschränkung) und von 11 % Diverses (bei 22 % Gewichtung von 100 und 50 % Einschränkung), zusammen 49 % (IV 158/6). 4.2 Aus der aktenkundigen Dokumentation im massgebenden Zeitraum (Verfügung vom 13. Mai 2015, Revisionsantrag vom 4. Juli 2016) gehen folgende massgebenden Beurteilungen der Ärzte (Somatiker und Psychia- ter) und der behandelnden Psychologin in Spanien hervor. 4.2.1 In orthopädischer Hinsicht diagnostizierte der Chirurg Dr. K. am 3. September 2015 eine fortgeschrittene beidseitige Gonarthrose bei ausstehender Platzierung beidseitiger Knieprothesen, Übergewicht und „polialxias mecánicas“ in Zusammenhang einer Polyarthrose und musku- lärer Überlastung (IV 193). 4.2.2 In kardiologischer Hinsicht wurde die Patientin am 8. November 2016 im Notfall von Spital I._______ wegen Thoraxschmerzen behandelt, wurde eine akute Perikarditis festgestellt und die Patientin zur weiteren Behand- lung beim Kardiologen empfohlen (IV 206). 4.2.3 Die Psychologin Fdo. L._______ gab am 24. Februar 2016 in ihrem zweiten Bericht zu ihrer psychologischen Behandlung der Patientin seit No- vember 2011 an, diese habe eine chronische depressive Störung, wobei
C-3658/2017 Seite 20 sich die Situation seit dem Tod des Sohnes der Patientin vor einem Jahr verschlechtert habe. Sie erhalte eine Behandlung mit Psychopharmaka seit 12 Jahren, in den letzten 5-6 Jahren regelmässig. Die Prognose sei unsicher (IV 194; vgl. auch IV 192). 4.2.4 Der Psychiater und Neurologe Dr. M._______ verwies in seinem aus- führlichen Bericht vom 6. April 2016 auf die Vorgeschichte und den Bericht der Psychologin Fdo. L._______ vom 24. Februar 2016, welche die Pati- entin wegen einer chronischen depressiven Störung behandle, die sich mit dem Tod ihres Sohnes bei einem Verkehrsunfall Ende 2014 verschlimmert habe. Zur Zeit werde die Patientin mit Psychopharmaka (Sertalin, Lo- razepam und Mirtazapin) und psychotherapeutisch sowie mit Entzün- dungshemmern und Schmerzmitteln behandelt. Er stellte die aktuell vorlie- gende depressive Symptomatik dar und verwies auf die weiter vorliegende Schmerzsituation. Der Bericht enthält ausserdem eine psychologische Ex- ploration gestützt auf das Beck-Depressions-Inventar, das einen Wert von 48 Punkten ergeben habe, was einer schweren Depression entspreche, und das State-Trait-Angstinventar (STAI). Der Bericht enthielt ausserdem eine neurologische und eine psychiatrische Exploration. Insgesamt diag- nostizierte Dr. M._______ eine schwere chronisch-anhaltende depressive Störung und eine schwere anhaltende Schmerzstörung verbunden mit psy- chischen Faktoren und der somatischen Krankheit. Betreffend ihre Arbeits- fähigkeit führte er aus, die Patientin sei schwerwiegend in ihren täglichen Aktivitäten eingeschränkt, sie könne keine normale Arbeitstätigkeit ausü- ben. Insgesamt ergebe sich eine Verschlechterung in körperlicher und psy- chischer Hinsicht, die mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit verbunden sei (IV 191). 4.2.5 Im Fragebogen für die Rentenrevision gab die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2017 an, sie habe seit dem 14. August 2009 nicht gearbei- tet. Im Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten gab sie am 27. Februar 2017 an, im Haushalt mit drei erwachsenen Personen und fünf Räumen könne sie nur mit Hilfe Gemüse und Früchte rüsten und Mahlzei- ten zubereiten, sie könne kein Geschirr spülen, dies seit 7-8 Jahren, die Wohnungspflege könne sie – ausser (nur mit Hilfe) Betten machen – nicht ausführen. Sie könne auch keine Einkäufe erledigen. Die Wäsche könne sie nur mit Hilfe besorgen. Insgesamt könne sie keinerlei schwere Arbeiten verrichten, sondern nur den Haushalt organisieren und die Arbeit einteilen. Ihre Familienangehörigen seien ihr bei allen Arbeiten der Haushaltsführung behilflich, dies 2-3 Stunden pro Tag (IV 214).
C-3658/2017 Seite 21 4.3 4.3.1 Dr. H., FMH für innere Medizin, vom medizinischen Dienst der IVSTA führte – nachdem er in seiner ersten Beurteilung vom 3. August 2016 noch keinerlei Veränderung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin ausmachen konnte (vgl. IV 196) – am 24. Dezember 2016 in seiner Stellungnahme zur somatischen Situation aus, im Rahmen der kardiologi- schen Notfallbehandlung vom 8. November 2016 habe es sich um eine virale Beeinträchtigung gehandelt. Der Schmerz habe sich unter (der Gabe von) Entzündungshemmern rasch verbessert. Die Prognose sei gut. Dar- über hinaus führte er aus, in somatischer Hinsicht würden die vorhandenen Akten keine Verschlechterung zur Beurteilung von Dr. E. vom 23. Januar 2015 ergeben. Die Beeinträchtigungen des Bewegungsappa- rats persistierten (IV 208). 4.3.2 Aus den Akten ergeben sich demnach in rein somatischer Hinsicht keine weiteren Angaben ausser der bekannten Knieproblematik sowie der Verspannungssituation und der Arthrose im Bewegungsapparat. Aus dem Kurzattest von Dr. K._______ kann im Vergleich zur im August 2014 erfolg- ten ausführlichen und ohne Weiteres nachvollziehbaren Begutachtung in allgemeinmedizinischer/internistischer, orthopädischer und rheumatologi- scher Hinsicht keine Verschlechterung ausgemacht werden. Auch in kardi- ologischer Hinsicht ergeben sich aus den Akten, abgesehen von der aku- ten Erkrankung am 8. November 2016, keine Hinweise auf eine neue, sich dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Herzerkrankung. Eine sol- che wird von der Beschwerdeführerin replikweise nicht mehr geltend ge- macht, zumal sie keine weitere (begründete) Beurteilung eines behandeln- den Arztes im Zusammenhang mit der behaupteten Herzkrankheit einge- reicht hat. 4.4 In psychischer Hinsicht ergibt sich aus den Beurteilungen des medizi- nischen Dienstes Folgendes. 4.4.1 In seiner Stellungnahme vom 24. Dezember 2016 gab der Somatiker Dr. H._______ an, abgesehen von der temporären Verschlechterung bei der Versicherten im Nachgang zum Tod des Sohnes, sehe er keine signifi- kative Verschlechterung in psychischer Hinsicht, die reaktiv sei. Er riet je- doch, das Dossier sei – im Hinblick auf ein weiteres Verfahren vor Bundes- verwaltungsgericht – einem Psychiater vorzulegen um zu klären, ob eine objektive Verschlechterung der psychischen Situation vorliege. Eine klare somatoforme Diagnose sei nicht gestellt worden. Das D._______-Gutach- ten aus dem Jahr 2014 enthalte diese Diagnose nicht und der behandelnde
C-3658/2017 Seite 22 Psychiater beschreibe eine schwerwiegende Einschränkung durch persis- tierende Schmerzen zusammen mit psychologischen Faktoren und der so- matischen Krankheit. Leider fehle eine ICD-Kodierung. Der Psychiater habe sich im Rahmen seiner Stellungnahme auch zu den Standardindika- toren zu äussern (IV 208). 4.4.2 Dr. J., FMH für Psychiatrie und Psychotherapie führte am 13. Januar 2017 aus, er teile die Auffassung von Dr. H. in psychi- atrischer Hinsicht nicht. Die Beurteilung von Dr. M._______ spreche ge- mäss den dargelegten Befunden für eine Verschlechterung der Depression seit dem Tod eines Sohnes Ende 2014. Eine psychotherapeutische regel- mässige Betreuung finde statt, zudem nehme die Versicherte zwei Antide- pressiva und ein Anxiolytikum ein. Sie sei gemäss der Beurteilung des be- handelnden Psychiaters zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. J._______ führte weiter aus, die beschriebenen Befunde entsprächen gemäss ICD einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) und würden eine totale Ar- beitsunfähigkeit begründen. Die Verschlechterung sei gegenüber dem D.-Gutachten eindeutig. Die Verschlechterung sei auch daraus er- sichtlich, dass Dr. M. in seinem Arztzeugnis vom 23. Juni 2009 (IV 29/5-29/12) noch eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % angegeben habe. Zur Arbeits-(un)-fähigkeit führte Dr. J._______ aus, in der bisherigen Tätig- keit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 6. April 2016, im Haus- halt eine Arbeitsunfähigkeit von 49 % (wie bisher) und in einer Verweistä- tigkeit eine solche von 80 % ab 6. April 2016 (IV 210).
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. April 2017 (nach Eingang des Fragebogens der Beschwerdeführerin; oben E. 4.3.5) gab Dr. J._______ an, die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt habe sich im Ver- gleich zur Beurteilung von Dr. E._______ vom 23. Januar 2015 (Ernährung: 30 %, Wohnungspflege 70 %, Einkauf 70 %, Wäsche 70 %) nicht verändert (vgl. IV 158/6). Dies entspreche auch heute noch den körperlichen und psychischen Gegebenheiten (IV 217). 4.5 Gestützt auf die Akten erweist es sich demnach als unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem tödlichen Unfall ihres Sohnes Ende 2014 verschlechtert hat (siehe schon oben E. 4). Zu prüfen bleibt, ob die Verschlechterung Auswirkungen auf ihren Renten- anspruch hat.
C-3658/2017 Seite 23 4.5.1 Soweit Dr. J._______ angibt, es liege eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (als Reinigungskraft) und eine 80 % Arbeitsunfä- higkeit in einer Verweistätigkeit vor, begründet er dies nicht. Soweit Dr. J._______ jedoch auf die Beurteilung im Haushalt von Dr. E._______ vom 23. Januar 2015 verweist (IV 158/6, oben E. 4.1.2) und behauptet, die damals festgestellte Einschränkung habe nicht geändert, bleibt auch diese Auskunft weder begründet noch nachvollziehbar, wie nachfolgend darge- legt wird. 4.5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Akten keine Hinweise dazu enthalten, dass die Schätzung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt bei der Rentenzusprache im Mai 2015 nach den Grundsätzen einer rechtmässigen Festlegung der Einschränkungen im Haushalt erstellt wurden (siehe oben E. 3.8.4). Zudem variieren die Einschätzungen der be- urteilenden Ärzte des medizinischen Dienstes vom Dezember 2014/Januar 2015 (IV 154/2, 158/2) bezüglich Gewichtung der Tätigkeiten (vgl. oben E. 4.1.2). Entsprechend erweist sich die Ausgangslage, welche im aktuel- len Revisionsverfahren mit den vorhandenen Einschränkungen zu verglei- chen ist, als unklar. Was nunmehr die Beurteilung von Dr. J._______ vom 21. April 2017 betrifft, äussert er sich – anders als noch Dr. E._______ – nicht zu den Kategorien „Führen des Haushalts (Einschränkung von 20 %) und Verschiedenes (Einschränkung von 50 %), während er die anderen (Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche) vollständig übernimmt. Er führt dazu nicht weiter aus, weshalb die unbestritten festgestellte Ver- schlechterung in psychischer Hinsicht keinen Einfluss auf gemäss seiner Ansicht weiter mögliche Tätigkeiten im Haushalt von mindestens 50 % (insb. Ernährung, sowie Führen des Haushaltes, Diverses) habe. Weiter ist keine Auseinandersetzung mit den Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 27. Februar 2017, in welchem sie angibt, ausser weniger Tätigkeiten in der Organisation des Haushalts und allenfalls gewisser Tä- tigkeiten bei der Nahrungszubereitung (Rüsten und etwas Kochen, nur un- ter Hilfeleistung durch die Familienmitglieder), könne sie keine Tätigkeiten im Haushalt ausführen, ersichtlich. Schliesslich steht die Schätzung von Dr. J._______ auch im Widerspruch zur Beurteilung des Psychiaters Dr. C._______ vom 8. Dezember 2014, der schon zu diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % im Haushalt in psychischer Hinsicht (für alle Tätigkeiten im Haushalt) feststellte (IV 154). Es ist daher nicht nachzu- vollziehen, weshalb die verbleibende Leistungsfähigkeit im Haushalt 49 % betragen soll, obwohl in beruflicher Tätigkeit als Reinigungskraft mindes- tens eine 80 %-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und sich der Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Beurteilung im Dezember
C-3658/2017 Seite 24 2014/Januar 2015 vor allem in psychischer Hinsicht wesentlich verschlech- tert hat. Auch die in der Haushaltführung praxisgemäss anerkannte erhöhte Schadenminderungspflicht durch Mithilfe von Familienmitgliedern (oben E. 3.7.2) kann nicht im Ergebnis dazu führen, dass die (praktisch) vollstän- dige Haushaltführung statt der versicherten Person den Familienangehöri- gen angerechnet wird (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 m.w.H.). 4.5.3 Zur Einschätzung der verbleibenden Arbeitsleistung von Dr. J._______ kommt Folgendes hinzu. Dr. H._______ führte in seiner Stel- lungnahme vom 24. Dezember 2016 zu Recht aus, vorliegend seien vom Psychiater des medizinischen Dienstes die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen, weil der behandelnde Psychiater ein Schmerz- syndrom, verbunden mit psychischen Faktoren und mit der somatischen Krankheit, darlege. In den Beurteilungen von Dr. J._______ finden sich in- des nicht ansatzweise Ausführungen zu den Standardindikatoren, weder im Hinblick auf eine zumutbare Arbeitstätigkeit noch bezüglich der Auswir- kungen der gesundheitlichen Einschränkungen bei der Haushaltführung. Eine Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren erweist sich hier je- doch als unumgänglich, zumal gestützt auf die Praxisänderung in BGE 143 V 418 E. 7.1 f. (BGer 8C_130/2017 vom 30. November 2017) das struktu- rierte Beweisverfahren auf sämtliche psychischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 ausgedehnt wurde und demnach den vorliegenden Sachverhalt ohne Zweifel umfasst. 4.5.4 Im Zwischenergebnis ergibt sich demnach, dass vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt weder im Hinblick auf die Beurteilung der ge- sundheitlichen Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt noch im Hinblick auf eine zumutbare (Verweis-)Tätigkeit rechtsgenüglich erstellt wurde. Für eine reformatorische Beurteilung des Rentenanspruchs durch das Bundesverwaltungsgericht mit Zusprache einer höheren IV-Rente (oder gar einer ganzen Rente) besteht deshalb kein Raum. Aufgrund des Hinweises des behandelnden Psychiaters auf ein Schmerzsyndrom, der Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die weit fortgeschrit- tene Erkrankung an Gonarthrose beidseits nicht berücksichtigt, der frühe- ren interdisziplinären Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeinmedi- zin, Orthopädie, Psychiatrie und Rheumatologie und der vorliegend unge- nügenden Abgrenzung der Arbeitsfähigkeit in den Bereichen Erwerbstätig- keit und Haushalt (siehe dazu hiernach E. 4.6 ff.) ist die Sache zur Vervoll- ständigung der Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird in den genannten vier medizinischen Disziplinen ein ergänzendes in-
C-3658/2017 Seite 25 terdisziplinäres Gutachten in der Schweiz einzuholen haben, um die aktu- ellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin in einer Erwerbstätigkeit und in der Haushaltführung sowie unter Berücksichtigung des strukturier- ten Beweisverfahrens im Hinblick auf die somatischen und psychischen Erkrankungen sowie die Schmerzsituation nachvollziehbar festzustellen (BGE 141 V 281). Ausserdem ist eine Abklärung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt nach den in E. 3.8.4 Abs. 2 dargelegten Grundsätzen – soweit dies aufgrund des vorliegenden Zusammenwirkens der psychischen und somatischen Einschränkungen möglich ist (vgl. hierzu zuletzt Urteil des BGer 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2 m.H.) – durchzuführen. 4.6 Es bleibt, auf die Statusfrage im vorliegenden Verfahren einzugehen. Die Vorinstanz macht geltend, der Status der Beschwerdeführerin habe nicht geändert (vgl. B-act. 6 S. 2). 4.6.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz ursprünglich von der Anwendbarkeit der gemischten Methode ausging (IV 21), den IV-Grad der Beschwerdeführerin aber – offenbar gestützt auf die Beurteilung von Dr. N._______ vom medizinischen Dienst (IV 23/2 und 32) – in der Folge nach der spezifischen Methode festsetzte (vgl. IV 24/2, 68, 96, 147, 153, 157, 167). Gemäss dem Fragebogen des letzten Arbeitgebers vom 6. April 2009 wurde die letzte Tätigkeit die Beschwerdeführerin nach Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrags beendet (IV 20/5), was grundsätzlich für die Annahme der spezifischen Methode sprechen könnte. Aus den Akten geht weiter hervor, dass im Zeitraum der Beendigung des letzten Arbeitsver- trags der Beschwerdeführerin (31. Dezember 2004) ihre ersten Knieopera- tionen stattfanden (IV 9-14) und auch im D._______-Gutachten von den Parteien unbestritten ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin ihre Teilzeittätigkeit wegen ihrer Kniebeschwerden aufgegeben habe (IV 145/9), was im Hinblick auf die festgestellte Einschränkung wegen der Kniebeschwerden ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Einen anderen Grund für die Arbeitsaufgabe als die gesundheitliche Einschränkung, ins- besondere eine notwendige vermehrte Übernahme von familiären Pflich- ten, ist aus den Akten nicht ersichtlich, zumal das Jüngste der vier Kinder bei der Aufgabe der Tätigkeit 12 Jahre alt war. Insgesamt findet sich keine Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der Statusfrage, zudem ist es nicht Aufgabe des medizinischen Dienstes, anstelle der Verwaltung über den Status einer versicherten Person oder gar alleine über deren Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden (oben E. 3.6 und 3.8.1; IV 23/2). Der von der Vorinstanz berücksichtigte Status ist jedoch mit der Verfügung vom
C-3658/2017 Seite 26 13. Mai 2015 (IV 169) unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb darauf mit Blick auf das abgeschlossene Verfahren nicht mehr einzugehen ist. 4.6.2 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens ist aber eine voll- ständige Anspruchsprüfung durchzuführen, die auch die Statusfrage bein- haltet. Die Vorinstanz behauptet, es sei nach Ende 2004 kein Statuswech- sel eingetreten (B-act. 6 S. 2). In den Akten findet sich ein Fragebogen für die IV-Revision vom 27. Februar 2017, in welchem die Beschwerdeführerin angibt, sie habe seit dem 14. August 2009 nicht mehr gearbeitet (IV 214/1- 5). In der Folge hat sich Dr. J._______ auf Anfrage der Vorinstanz zur Ein- schränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt geäussert (IV/217). Es finden sich indessen in den Akten keine weiteren Angaben oder Abklärun- gen zur statusrelevanten Frage, ob die Beschwerdeführerin – wäre sie nicht aus gesundheitlichen Gründen massgebend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt – wieder einer Erwerbstätigkeit ausser Haus (neben der Haushaltstätigkeit) nachgehen würde. Da die Beschwerdeführerin früher in Teilzeit (vgl. IV 20/5-6 und 145/9-10]) arbeitstätig war, ihre Kinder mittler- weile erwachsen und daher keine massgebenden Familienpflichten der Beschwerdeführerin ersichtlich sind, erweist es sich nicht als mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit belegt, dass die Beschwerdeführerin ohne ge- sundheitliche Einschränkung ab dem 4. Juli 2016 (Revisionsantrag) nicht wieder (teil-)erwerbstätig wäre. Die Statusprüfung ist deshalb für den hier zu entscheidenden Zeitraum ab 4. Juli 2016 durchzuführen. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde (teilweise) durchdringt. Die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2017 ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen, damit sie die invaliditätsbedingte Einschränkung der Beschwerde- führerin im Sinne der Erwägung 4.5.4 und deren Status gemäss Erwägung 4.6.2 prüft, unter Umständen einen Erwerbsvergleich im Sinne der Erwä- gung 3.7.3 durchführt und anschliessend neu über den Rentenanspruch seit Juli 2016 (Revisionsantrag vom 4.7.2016) verfügt. Der replikweise An- trag der Beschwerdeführerin, es sei ihr reformatorisch eine ganze Invali- denrente zuzusprechen, ist abzuweisen (siehe oben E. 4.5.4). 4.8 Die im vorliegenden Fall vorzunehmende Rückweisung beinhaltet im Übrigen keine Gefahr einer reformatio in peius, da der Anspruch auf eine Viertelsrente auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wurde. Diese Viertelsrente ist jedenfalls bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2017 als ausgewiesen und begründet zu betrachten (vgl.
C-3658/2017 Seite 27 BGE 137 V 314 E. 3.2.4). Es wird hingegen von der Vorinstanz zu prüfen sein, ob sich die Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf den IV-Grad (im Sinne einer Erhöhung) seit Juli 2016 ausgewirkt haben könnte (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-4325/2015 vom 27. September 2016 m. H. auf C-6415/2010 vom 6. Februar 2013 E. 7; vgl. auch C-3265/2017 vom 9. Januar 2017 E. 9 in fine). 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der bei die- sem Ausgang des Verfahrens obsiegenden Beschwerdeführerin (BGE 132 V 215 E. 6) sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der am 24. Juli 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 894.13 ist ihr nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Der obsiegenden rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 1‘400.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwert- steuer [vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-3658/2017 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 31. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie- sen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärungen gemäss der Erwägung 4.7 neu über den Leistungsanspruch verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 894.13 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1‘400.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
C-3658/2017 Seite 29
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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