C-3657/2023

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3657/2023

Abschreibungsentscheid vom 3. Oktober 2023 Besetzung

Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Helena Falk.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Amanda Guyot, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente, Revision der Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 24. Mai 2023.

C-3657/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 24. Mai 2023 die bisherige ganze IV-Rente von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch eine Rente mit einem prozentua- len Rentenanteil von 61% ersetzte, wobei die Herabsetzung der Rente (samt zwei Kinderrenten) vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgen sollte (BVGer-act. 1, Beilage 2), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und im Hauptantrag die Wei- terausrichtung der ganzen IV-Rente (samt zwei Kinderrenten) beantragte (BVGer-act. 1), dass der mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2023 eingeforderte Kosten- vorschuss von Fr. 800.- rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht einging (BVGer-act. 4, 6), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. September 2023 – vor Einrei- chen der Vernehmlassung vom 19. September 2023 – ihren Entscheid vom 24. Mai 2023 in Wiedererwägung zog und dem Beschwerdeführer ab

  1. August 2023 weiterhin eine ganze IV-Rente (samt zwei Kinderrenten) zusprach, wobei sie in ihrer Vernehmlassung beantragte, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (BVGer-act. 10), dass der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer am 28. September 2023, auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin, sich mit der neuen Verfügung vom 18. September 2023 grundsätzlich einverstanden erklärte bzw. mitteilte, seinem in der Beschwerde gestellten Hauptantrag sei vollumfänglich entsprochen worden (BVGer-act. 11, 12), dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Rentenrevision vor Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar sind,

C-3657/2023 Seite 3 dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen- standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Prozesserledigung zufolge Gegenstandslosigkeit voraussetzt, dass das Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung nicht mehr anerkannt werden kann, was dann der Fall ist, wenn eine lite pendente erlassene Wiedererwägungsverfügung den Anträgen der beschwerdefüh- renden Partei entspricht (MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.46), dass – wie auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungahme vom 28. September 2023 einräumt – dem in der Beschwerde gestellten Haupt- antrag in der Wiedererwägungsverfügung vom 18. September 2023 voll- umfänglich entsprochen wurde, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzu- schreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit vorliegend durch die Wiedererwägungsver- fügung der Vorinstanz vom 18. September 2023 bewirkt worden ist, dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall mithin keine Verfahrenskosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Par- teientschädigung zulasten der Vorinstanz hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 5, 7 und 15 VGKE),

C-3657/2023 Seite 4 dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'290.- geltend macht, bestehend aus einem Honorar von Fr. 4'140.- (13.8 Stunden; Stundenansatz Fr. 300.-) und (pauschalen) Barauslagen von Fr. 150.- (BVGer-act. 12, Beilage), dass dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zusteht (Urteil des BGer 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.2), dass der Stundenansatz mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- be- trägt (Art. 7 ff. VGKE), wobei er praxisgemäss in vergleichbaren Fällen bei Fr. 250.- liegt und nicht begründet wird, inwiefern vorliegend ein erhöhter ‘Fachanwaltstarif’ zur Anwendung gelangen sollte, weshalb der beantragte Stundenansatz als überhöht erscheint bzw. auf Fr. 250.- zu kürzen ist (vgl. z.B. Urteile des BVGer C-1700/2021 vom 27. April 2023 E. 7.2.2; C- 3033/2021 vom 19. Januar 2023 E. 10.2.2; C-1132/2018 vom 2. November 2022 E. 9.2 und 9.3; C-810/2022 vom 8. August 2022), dass der geltend gemachte Aufwand von 13.8 Stunden unter Berücksichti- gung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands (Beschwerdeschrift von 11 Seiten, ergänzende Eingabe von 2 Seiten; einfacher Schriftenwechsel), der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten (153 vorinstanzli- che Akten; erstmalige Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren) und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens gerade noch als angemessen gelten kann, dass bezüglich der Spesen darauf hinzuweisen ist, dass diese detailliert darzutun bzw. auf den tatsächlich und notwendig entstandenen Aufwand abzustellen ist, weshalb die geltend gemachten, aber nicht im Einzelnen ausgewiesenen Spesen ermessensweise von Fr. 150.- auf Fr. 100.- zu kür- zen sind (betreffend gekürzte Spesenbeträge vgl. Urteile des BVGer C-4972/2022 vom 30. August 2023 S. 9; C-1700/2021 vom 27. April 2023 E. 7.2.2; C-1342/2017 vom 11. September 2018 E. 11.2; C-112/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 4.2), dass die Entschädigung (wie beantragt) ohne Mehrwertsteuer zuzuspre- chen ist, da der Beschwerdeführer im Ausland wohnt und es sich um keine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege handelt (vgl. dazu z.B. Ur- teile des BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3; C-6173/2009 vom 29. August 2011),

C-3657/2023 Seite 5 dass die Vorinstanz die Parteientschädigung, welche mithin auf Fr. 3'550.- festzusetzen ist, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten haben wird, dass sie als unterliegende Partei und als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

C-3657/2023 Seite 6 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 3'550.- zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Helena Falk

C-3657/2023 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Federal
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Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3657/2023
Entscheidungsdatum
03.10.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026