B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-____/2017
Urteil vom 11. Dezember 2018 Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A., Serbien, Zustelladresse: c/o B., Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mindestbeitrags- dauer, Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017.
C-3657/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Dem am 25. Februar 1951 geborenen, in seiner Heimat Serbien wohnhaf- ten Serben A._______ (im Folgenden: Gesuchsteller oder Beschwerdefüh- rer) wurde am 30. April 1986 eine bis zum 15. Oktober 1986 gültig gewe- sene Saisonbewilligung zu Arbeitszwecken in der Schweiz ausgestellt; am 13. Oktober 1986 wurde diese Bewilligung bis zum 13. Dezember 1986 verlängert. Mit Datum vom 8. April 2016 meldete er sich beim ausländi- schen Sozialversicherungsträger für eine schweizerische Altersrente an (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Fol- genden: SAK oder Vorinstanz] 1 bis 7). Nach Vorliegen des Auszugs aus dem individuellen Konto (im Folgenden: IK) vom 23. Juni 2016 (act. 9) und des Formulars E 205 CH (Bescheinigung des Versicherungslaufes in der Schweiz) vom 30. Juni 2016 (act. 11; vgl. auch act. 10) erliess die SAK am 30. Juni 2016 eine Verfügung, mit welcher sie das Leistungsgesuch des Gesuchstellers zufolge Nichterfüllens der Bedingung der einjährigen Min- destbeitragsdauer abwies (act. 12). B. Nachdem am 3. bzw. 4. August 2016 weitere Dokumente des Gesuchstel- lers bei der SAK eingegangen waren (act. 13 und 14), teilte diese dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 16. September 2016 mit, er habe weder Anspruch auf eine Rente noch auf eine einmalige Abfindung, da er weniger als ein Jahr Beiträge in der Schweiz geleistet habe (act. 15). Anlässlich seines Anrufs vom 3. November 2016 wies die SAK den Gesuchsteller in der Folge darauf hin, dass alles im Schreiben vom 16. September 2016 erklärt worden sei (act. 16). Mit Schreiben vom 2. März 2017 (Posteingang: 7. März 2017) gelangte der Gesuchsteller an die SAK. Er machte geltend, betreffend seinen „Widerspruch“ noch keine Antwort erhalten zu haben, weshalb er diesbezüglich um eine Antwort ersuche (act. 17). In der Folge erliess die SAK mit Datum vom 31. Mai 2017 einen Einspracheentscheid (act. 18). C. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 übermittelte die SAK zuständigkeitshal- ber dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Gesuchstellers vom 9. Juni 2017 (Posteingang bei der SAK: 12. Juni 2017) sowie eine Kopie des Einspracheentscheids vom 31. Mai 2017 zur weiteren Veranlassung (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Im Rahmen dieser Eingabe beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des
C-3657/2017 Seite 3 Einspracheentscheids vom 31. Mai 2017. Er machte geltend, er habe wäh- rend zweier Saisons bei seinem Arbeitgeber gearbeitet und bitte um noch- malige Überprüfung des Versicherungsverlaufs, da er keine anderen Un- terlagen habe. Er sehe ein, dass eine Auszahlung momentan nicht möglich sei. D. Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die massgebliche gesetzliche Grundlage aufgefordert, dem Bundesver- waltungsgericht eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben, damit zukünftige Korrespondenz an diese Adresse geschickt wer- den könne (B-act. 2); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 4). E. In ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5). F. Mit Schreiben vom 20. September 2017 übermittelte die SAK dem Bundes- verwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Septem- ber 2017. Darin hielt dieser sinngemäss an seinem Rechtsbegehren fest und beantragte die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung (act. 7). G. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. September 2017 wurde der Schrif- tenwechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abge- schlossen (B-act. 8). H. In Beantwortung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2017 (act. 9) teilte die Instruktionsrichterin diesem mit Schreiben vom 18. Januar 2018 mit, dass Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsge- richt grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt würden und keine verbindlichen Aussagen dazu gemacht werden könnten, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei (B-act. 11). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis- mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen einzugehen.
C-3657/2017 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge- regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid vom 31. Mai 2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG in Ver- bindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf ein- zutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet der – die ursprüngliche Verfügung vom 30. Juni 2016 (act. 12) ersetzende (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1) – Ein- spracheentscheid vom 31. Mai 2017 (act. 18), mit welchem das Altersren- tengesuch und das Gesuch um Ausrichtung einer einmaligen Abfindung des Beschwerdeführers wegen Nichterfüllens der einjährigen Mindestbei- tragsdauer abgewiesen worden ist. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
C-3657/2017 Seite 5 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212). 2. Nachfolgend sind vorab weitere, im vorliegenden Verfahren ebenfalls massgebliche Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in seinem Heimatstaat. Das zwischen der Republik Serbien und der Schweiz ausgehandelte Sozialversicherungsabkommen ist noch nicht in Kraft ge- treten (vgl. http://www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Internatio- nale Sozialversicherung > Grundlagen & Abkommen > Sozialversiche- rungsabkommen > Liste der Sozialversicherungsabkommen, zuletzt be- sucht am 5. Dezember 2018; Zur Botschaft betreffend das neue Sozialver- sicherungsabkommen mit Serbien und Montenegro https://www.ad- min.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-69724.htm l). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bishe- rige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) anwendbar (vgl. BGE 139 V 263 E. 5.4, BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, so- weit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein auf- grund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Ab- kommens). Hat ein jugoslawischer Staatsangehöriger, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der AHV, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwer- tes der geschuldeten Rente gewährt. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr gel- tend machen. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann
C-3657/2017 Seite 6 der Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla- wien, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen (vgl. zum Ganzen Art. 7 Bst. a des Abkommens; vgl. auch Ziffer 8 des Schlussproto- kolls). Im Übrigen sind im Abkommen und in der Verwaltungsvereinbarung keine Vorschriften auszumachen, die nachfolgend zu beachten wären. Die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Barwerts der geschul- deten Altersrente bestimmen sich deshalb nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem AHVG und der AHVV (SR 831.101). 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah- rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1; BGE 126 V 136 E. 4b). Der Beschwerdeführer vollendete sein 65. Alters- jahr am 25. Februar 2016. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente bzw. eine einmalige Abfindung ohne Vorbezug wäre demnach im Monat nach Vollendung des 65. Altersjahrs und somit am 1. März 2016 entstan- den (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Nor- men, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen, namentlich die entspre- chenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101). 2.4 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Bei- tragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Von der Beitragspflicht befreit sind die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG). 2.5 Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erzie- hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn
C-3657/2017 Seite 7 eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. 2.6 Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Ver- sicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung zur Al- ters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf, 2012, Rz. 3 [S. 257] mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 323 E. 3 zu Art. 29 ter
AHVG). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge zumindest in der Höhe des Mindestbeitrags geleistet sein oder noch entrichtet werden kön- nen (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozial- versicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung [im Folgenden: RWL; gültig ab 1. Januar 2003; Stand: 1. Januar 2016], Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfas- sung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet und ist die Beitrags- schuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, ist die entspre- chende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009). 2.7 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistungen und der Höhe der Bei- träge wird grundsätzlich auf die Individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die ent- sprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht wegen ungenügender Beitragsdauer ver- neint hat. Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 2.3 hiervor), vollendete der am 25. Februar 1951 geborene Beschwerdeführer sein 65. Altersjahr am 25. Februar 2016, so dass er ab 1. März 2016 Anspruch auf eine or- dentliche Altersrente oder eine Abfindung (vgl. Art. 7 Bst. a des Abkom- mens [E. 2.1 hiervor]) der AHV hat, sofern ihm (mindestens) für ein volles Jahr Einkommen angerechnet werden kann, er also während mehr als elf Monaten versichert und beitragspflichtig war sowie während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
C-3657/2017 Seite 8 3.1 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise insbesondere gel- tend, er sei während zweier Saisons in der Schweiz erwerbstätig gewesen, wobei er bezüglich dieser Angaben keine Belege habe. 3.2 Die Vorinstanz gab in ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2017 die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie bundesgerichtliche Rechtsprechung wieder und führte zur Begründung zusammengefasst aus, im IK seien nur neun Beitragsmonate im Jahr 1986 verzeichnet. Der Beschwerdeführer habe weder im Einsprache- noch im Beschwerdever- fahren belegt, dass die Eintragungen in seinem IK nicht korrekt seien. Auch die von ihm eingereichten Unterlagen enthielten keinen Hinweis darauf, dass die Eintragungen unrichtig oder unvollständig sein könnten. Auf dem Versicherungsausweis AHV-IV sei ausschliesslich die Ausgleichskasse C._______ erfasst. Die vorgelegten Saisonbewilligungen vom 30. April und 13. Oktober 1986 wiesen lediglich aus, dass der Beschwerdeführer über eine Saisonbewilligung bis 15. Oktober resp. 13. Dezember 1986 verfügt habe. Auch im Rentenantrag habe der Beschwerdeführer angegeben, nur im Jahr 1986 in der Schweiz erwerbstätig gewesen zu sein. In der Be- schwerde habe er zum ersten Mal erklärt, er habe während zweier Saisons in der Schweiz gearbeitet, allerdings verfüge er über keinerlei Belege mehr. Die SAK habe daraufhin am 13. Juli 2017 bei der Ausgleichskasse C._______ nachgefragt, ob der Beschwerdeführer im Jahr 1985 und/oder im Jahr 1987 nicht auch auf den Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin auf- geführt sei. Die Ausgleichskasse C._______ habe der SAK mit Schreiben vom 4. August 2017 mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei auf den Lohnbe- scheinigungen der Arbeitgeberin nicht aufgeführt. Somit seien keine weite- ren Beitragszeiten als diejenigen gemäss IK-Auszug belegt. Die Mindest- beitragsdauer von einem vollen Jahr sei damit nicht erfüllt. Der Beschwer- deführer habe somit weder Anspruch auf eine monatlich ausbezahlte Al- tersrente noch auf eine einmalige Abfindung. 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den Bewilligungen vom 30. Ap- ril und 13. Oktober 1986 um Kurzaufenthaltsbewilligungen (Saisonbewilli- gungen A) gehandelt hatte und diese lediglich beweisen, dass der Be- schwerdeführer über eine Saisonbewilligung bis zum 15. Oktober resp. 13. Dezember 1986 verfügte. Sie beweisen jedoch nicht, dass er während zweier Saisons in der Schweiz erwerbstätig war. Da mit Blick auf diese Kurzaufenthaltsbewilligungen und die gesamten weiteren Akten für die An- rechnung von Beitragszeiten auch nicht auf die Gültigkeitsdauer einer B- oder C-Bewilligung geschlossen werden könnte (vgl. hierzu Urteil des
C-3657/2017 Seite 9 BVGer C-5782/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 4.2.1 bis 4.2.3), ist im Fol- genden betreffend die geleisteten Beiträge auf den IK-Auszug abzustellen. 3.4 3.4.1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Ein- tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im Individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversiche- rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr bedeutet dies, dass der Versicherte in- sofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaf- fung des Beweismaterials zu unterstützten (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be- weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart über- zeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf, 2013, Rz. 482 [S. 169 f.]). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist jedoch nicht vorgeschrieben. 3.4.2 Der Beschwerdeführer verlangte weder einen Auszug aus dem IK noch eine Berichtigung dieses Kontos. Unter diesen Umständen kann er eine allfällige Berichtigung des IK nur verlangen, wenn entweder die Ein- tragungen im IK-Auszug vom 23. Juni 2016 offenkundig falsch sind oder er für deren Unrichtigkeit den vollen Beweis zu erbringen vermag (vgl. E. 3.4.1 hiervor). 3.5 3.5.1 Gemäss dem IK-Auszug vom 23. Juni 2016 war der Beschwerdefüh- rer von April bis Dezember 1986 bei der D._______ AG in E._______ er- werbstätig und bezog für diese Zeitspanne ein Einkommen in der Höhe von
C-3657/2017 Seite 10 insgesamt Fr. 21‘313.- (act. 9). Für die vor oder nach dem Jahr 1986 lie- genden Zeiten fehlen jedoch die entsprechenden Eintragungen im IK. In den Akten finden sich zudem keine Hinweise darauf, dass nebst im Jahr 1986 in irgendwelchen anderen Jahren Beitragszahlungen geleistet wor- den wären. Trotz Nachforschungen der Vorinstanz bei der als einzige im Versicherungsausweis AHV-IV erfassten Ausgleichskasse C._______ (act. 2) konnten betreffend die Jahre 1985 und 1987 – somit die Jahre vor und nach 1986 – keine Belege für derartige Zahlungen gefunden werden (B- act. 5 Beilagen 1 und 2). Der Beschwerdeführer selber reichte diesbezüg- lich weder für die Jahre 1985 bis 1987 noch für irgendwelche andere Jahre – auch nicht für die Monate Januar bis und mit März 1986 – Lohnabrech- nungen oder andere Beweismittel ein, die beweisen würden, dass seiner- zeit – nebst dem Jahr 1986 (April bis Dezember) – von der D._______ AG in E._______ oder einer anderen Arbeitgeberin bzw. eines anderen Arbeit- gebers Beiträge vom Lohn abgezogen worden oder solche Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet worden wä- ren. Vielmehr gab der Beschwerdeführer in der Anmeldung vom 8. April 2016 (vgl. Bst. A. hiervor) explizit an, von „1986 – 1986“ – somit nur im Jahr 1986 – bei der D._______ AG in E._______ erwerbtätig gewesen zu sein (act. 7 S. 2). 3.5.2 Zusammenfassend und im Lichte der erhöhten Anforderungen an den Beweisgrad nach Art. 141 Abs. 3 AHVV (siehe E. 3.4.1 hiervor) sind somit die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner (weiteren) Er- werbstätigkeit in der Schweiz über die im IK registrierte Zeitspanne im Jahr 1986 hinaus weder überzeugend noch bewiesen. Da weder die entspre- chenden Eintragungen im IK-Auszug offenkundig falsch sind noch der Be- schwerdeführer für deren Unrichtigkeit den vollen Beweis zu erbringen ver- mochte, ist einzig auf die Angaben gemäss IK-Auszug vom 23. Juni 2016 (act. 9) abzustellen. Da weitere Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr zu ändern vermögen, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug vom 23. Juni 2016 in der Schweiz nur neun Beitragsmonate im Jahr 1986 aufweist. Er erfüllt da- mit die erforderliche einjährige Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht und hat folglich keinen Anspruch auf eine Altersrente oder eine einmalige Abfindung (vgl. Art. 7 Bst. a des Abkommens) der AHV. Die Beschwerde vom 9. Juni 2017 erweist sich deshalb als offensichtlich
C-3657/2017 Seite 11 unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85 bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG) vollumfänglich abzuweisen ist. 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bun- desbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-3657/2017 Seite 12 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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