B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3656/2020
Urteil vom 21. Juli 2020 Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A., Erbe von B. (sel.), (Serbien), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente/einmalige Abfindung, Einspracheentscheid vom 10. März 2017; Berichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2017 vom 31. Oktober 2017.
C-3656/2020 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil C-2681/2017 vom 31. Okto- ber 2017 die am 10. April 2017 (Datum Postaufgabe) von B._______ (Ver- sicherte oder Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden: Vorinstanz) vom 10. März 2017 erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abge- wiesen. Dieses Urteil wurde der Vorinstanz und dem Bundesamt für Sozi- alversicherungen (BSV) jeweils mittels eingeschriebener Sendung am 3. November 2017 eröffnet und – mangels Bekanntgabe eines Zustelldo- mizils in der Schweiz androhungsgemäss (vgl. Verfahren C-2681/2017 BVGer-act. [im Folgenden: BVGer-act.] 2-7) – B._______ am 14. Novem- ber 2017 per Bundesblatt eröffnet (Dispositiv) (vgl. BVGer-act. 12-16). B. Im Nachgang zum Urteil C-2681/2017 vom 31. Oktober 2017 hat die Vor- instanz mit Übermittlungsschreiben vom 1. Februar 2019 mehrere bei ihr eingegangenen Eingaben von A._______ zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (vgl. BVGer-act. 20). Aus diesen Eingaben ergibt sich was folgt: A., wohnhaft in Serbien, hat mit an die Vorinstanz gerichtetem Schreiben vom 18. Oktober 2017 (Eingang bei der Vorinstanz am 24. Oktober 2017) dieser mitgeteilt, dass seine Mutter (Beschwerdeführerin) verstorben sei. Seinem Schreiben hat er einen Aus- zug aus dem Geburtsregister und aus dem Sterberegister, je mit deutsch- sprachiger Übersetzung, sowie einen Ausdruck eines elektronischen ID- Kartenlesers vom 18. Oktober 2017 beigelegt, aus denen sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2017 verstorben ist und einen Sohn Namens A., geboren am (...) 1972, hat. Aus den zwei weiteren Schreiben von A._______ an die Vorinstanz vom 10. Mai und 8. November 2018 ergibt sich im Weiteren, dass dieser in das vorliegende Verfahren eintritt und es in eigenem Namen weiterführt (zur Legitimation einzelner Erben, vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1.2).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Aus dem oben dargelegten Sachverhalt folgt einerseits, dass die am 14. November 2017 erfolgte und an die Beschwerdeführerin (sel.) gerich- tete Veröffentlichung des Dispositivs des Urteils C-2681/2017 vom 31. Ok- tober 2017 im Bundesblatt aufgrund ihres vor der Urteilsfällung vom
C-3656/2020 Seite 3 31. Oktober 2017 eingetretenen Tods vom 27. Juli 2017 keine Rechtswir- kung entfalten konnte (vgl. Art. 31 Abs. 1 ZGB); andererseits enthält das der Vorinstanz und dem BSV eröffnete Urteil eine falsche Parteibezeich- nung, da dem Gericht bis zum Urteilszeitpunkt nicht bekannt war, dass die Beschwerdeführerin verstorben war und ihr Sohn ins vorliegende Verfah- ren eintritt. 2. Die Erläuterung oder Berichtigung eines Urteils des Bundesverwaltungs- gerichts richtet sich nach Art. 48 Abs. 1 VGG, der darauf verweist, dass Art. 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gilt. Gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bun- desgericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Ent- scheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen un- tereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Re- daktions- oder Rechnungsfehler enthält. Als Redaktionsfehler gilt unter an- derem die falsche Bezeichnung der Parteien (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 129 N 19). 3. Das lediglich der Vorinstanz und dem BSV je am 3. November 2017 eröff- nete Urteil C-2681/2017 vom 31. Oktober 2017 (vgl. dazu Urteil des Bun- desgerichts 1C_55/2010 vom 9. April 2010 E. 2.3.3) erfüllt infolge der Un- kenntnis des Gerichts über den geänderten Sachverhalt (Dahinscheiden der Beschwerdeführerin B._______ (sel.) pendente lite sowie Eintritt ihres Sohnes A._______ in das vorliegende Verfahren), d.h. infolge der im Rubrum und in Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils enthaltenen falschen Partei- bezeichnung der beschwerdeführenden Partei sowie den in diesem Zu- sammenhang zu berichtigenden Erwägungen, die Voraussetzungen für eine Urteilsberichtigung. 3.1. Demzufolge sind die Erwägungen des Urteils C-2681/2017 vom 31. Oktober 2017 wie folgt zu berichtigen (nachfolgend die berichtigten Er- wägungen kursiv): dass die am (...) 1952 geborene, in ihrer Heimat wohnhafte serbische Staats- angehörige (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 7 S. 1) B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Anmeldung vom 5. Oktober 2016 eine einmalige Abfindung der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenver- sicherung beantragt hat (vgl. act. 7 S. 2),
C-3656/2020 Seite 4 dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Altersrente der schweizeri- schen Alters- und Hinterlassenenversicherung geprüft und mit Verfügung vom 21. November 2016 mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) abgelehnt hat (vgl. act. 13 fettgedruckter Text), dass die Vorinstanz in der Verfügung festhielt, die einbezahlten AHV-Beiträge könnten nicht zurückerstattet werden (act. 13), dass die Vorinstanz eine dagegen am 5. Dezember 2016 (Datum Postauf- gabe) erhobene Einsprache, in welcher die Beschwerdeführerin der Vor- instanz mitteilte, keine Altersrente, sondern eine einmalige Abfindung bean- tragt zu haben, und um nochmalige Überprüfung der Sache bat, mit Ein- spracheentscheid vom 10. März 2017 abgewiesen hat (act. 16), dass die Vorinstanz in diesem Einspracheentscheid hinsichtlich einer einmali- gen Abfindung ausführte, gemäss dem aufgrund der serbischen Staatsange- hörigkeit der Beschwerdeführerin vorliegend anwendbaren Sozialversiche- rungsabkommen zwischen der Schweiz und Jugoslawien werde anstelle von Teilrenten, die weniger als 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Voll- rente betragen, eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt; die Berechnung einer einmaligen Abfindung setze also voraus, dass die Bedingungen für die Auszahlung einer ordentlichen Teilrente erfüllt seien, was vorliegend nicht zutreffe (act. 16), dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben an die Vorinstanz vom 10. April 2017 (Datum Postaufgabe; eingegangen bei der Vorinstanz am 19. April 2017) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2017 erhob (act. 17 = BVGer-act. 1), dass sie in dieser Beschwerdeschrift wiederum eine einmalige Auszahlung be- antragt und um nochmalige Überprüfung der Angelegenheit gebeten hat (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz dieses Schreiben am 5. Mai 2017 dem Bundesverwal- tungsgericht zuständigkeitshalber (Devolutiveffekt der Beschwerde, Art. 54 VwVG) mit einer Kopie des Einspracheentscheids überwiesen hat (Eingang 11. Mai 2017), dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Einspracheentscheide der Vorinstanz in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG gemäss Art. 85 bis Abs. 1 AHVG beim Bundesverwaltungsgericht an- fechtbar sind,
C-3656/2020 Seite 5 dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vor- liegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben und, wenn sie im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen haben, es sei denn, zwischenstaat- liche Vereinbarungen gestatten der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen (vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG), dass die Behörde ihre Verfügungen gegenüber einer Partei, die entgegen Art. 11b Abs. 1 VwVG kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen kann (vgl. Art. 36 Bst. b VwVG), dass die Schweiz mit Serbien kein Abkommen abgeschlossen hat, welches eine direkte postalische Zustellung von Gerichtsakten vorsieht, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Mai 2017 eingeladen wurde, dem Bundesverwaltungsgericht baldmöglichst bzw. bis zum 20. Juni 2017 eine schweizerische Korrespondenzadresse (Adresse von Freunden, Verwandten der Beschwerdeführerin etc.) bekannt zu geben, damit die zu- künftige Korrespondenz an diese geschickt werden könne, ansonsten der Be- schwerdeführerin eine förmliche Aufforderung auf dem konsularischen/diplo- matischen Weg zugestellt werde (BVGer-act. 2), dass die Beschwerdeführerin, da sie dem Bundesverwaltungsgericht in ihrem Schreiben vom 24. Mai 2017 kein Zustelldomizil (Zustelladresse) in der Schweiz angegeben, sondern um Zustellung zukünftiger Korrespondenz über die Schweizerische Botschaft (in [...]) bzw. an ihre Wohnadresse in Serbien gebeten hatte (vgl. BVGer-act. 3), mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. Juni 2017 (BVGer-act. 4) aufgefordert wurde, eine für die ganze Dauer des Verfahrens gültige Zustelladresse in der Schweiz innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide des Gerichts im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführerin durch Publi- kation im Bundesblatt eröffnet würden, welches wöchentlich in den drei Amts- sprachen Deutsch, Französisch und Italienisch sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form erscheine, wobei die elektronische Version des Bun- desblattes unter der Internet-Adresse http://www.admin.ch/d/ff/index.html ein- sehbar sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Begleitschreiben vom gleichen Tag die Schweizerische Botschaft in (...) um Zustellung dieser Verfügung vom 9. Juni 2017 inklusive serbischer Übersetzung an die Beschwerdeführerin und um entsprechende Empfangsbestätigung ersucht hat (BVGer-act. 5), dass die Verfügung vom 9. Juni 2017 der Beschwerdeführerin gemäss Emp- fangsbestätigung (BVGer-act. 7, Beilage) am 28. Juni 2017 auf diplomati- schem Weg eröffnet wurde,
C-3656/2020 Seite 6 dass dementsprechend die 30-tägige Frist zur Angabe eines Zustelldomizils am 29. Juni 2017 zu laufen begonnen hat (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG) und am Dienstag, den 29. August 2017 abgelaufen ist (unter Berücksichtigung des während den Gerichtsferien vom 15. Juli bis und mit 15. August 2017 herr- schenden Fristenstillstands), dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht innert der ange- setzten Frist keine Zustelladresse in der Schweiz bekanntgegeben hat, son- dern mit am 11. Juli 2017 bei der serbischen Post aufgegebenem Schreiben vom 9. Juni 2017 erneut um Zustellung von zukünftiger Korrespondenz an ihre Wohnadresse in Serbien bat (vgl. BVGer-act. 6), dass die Beschwerdeführerin mit am 26. September 2017 im Bundesblatt ver- öffentlichter prozessleitender Verfügung vom 14. September 2017 aufgefor- dert wurde, innert 10 Tagen ab Publikation dieser Verfügung im Bundesblatt eine den Anforderungen von Art. 52 VwVG genügende Beschwerdeschrift ein- zureichen sowie gleichzeitig aufgefordert wurde, innert gleicher Frist eine Ver- tretungsvollmacht für jene Person vorzulegen, welche die Beschwerde unter- zeichnet hat (vgl. BVGer-act. 9 und 11), dass die Beschwerdeführerin innert der Frist, welche am 27. September 2017 zu laufen begonnen hat (vgl. Art. 20 Abs. 2 VwVG) und am Freitag, 6. Oktober 2017 abgelaufen ist, keine verbesserte Beschwerde eingereicht und auch nicht um Fristverlängerung oder Fristwiederherstellung ersucht hat, dass die schwer lesbare Unterschrift in der Beschwerdeschrift vom 6. April 2017 (wie auch in den Schreiben vom 24. Mai 2017 und 9. Juni 2017, vgl. BVGer-act. 1, 3 und 6) offenbar dem kyrillisch geschriebenen Vor- und Familiennamen der Beschwerdeführerin entspricht, diese somit entgegen ihrer Angabe „im Auftrag von Frau B.“ vor Bundesverwaltungsgericht sel- ber gehandelt und ihre Eingabe eigenhändig kyrillisch unterschrieben hat, so- dass auf die Beschwerde, welche im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, einzutreten ist, dass die Vorinstanz mit Übermittlungsschreiben vom 1. Februar 2019 drei Ein- gaben von A. vom 18. Oktober 2017 und vom 10. Mai sowie vom 8. November 2018 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht wei- tergeleitet hat (vgl. BVGer-act. 20). Aus diesen Eingaben ergibt sich, dass a) die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2017 verstorben ist (vgl. den der Eingabe vom 17. Oktober 2017 beigelegten Auszug aus dem Sterberegister vom 14. August 2017 samt deutscher Übersetzung) und der diese Nachricht über- bringende A._______ b) der Sohn der B._______ (sel.) ist (vgl. den der Ein- gabe vom 17. Oktober 2017 beigelegten Auszug aus dem Geburtsregister vom 10. September 2015 samt deutscher Übersetzung und Ausdruck eines elekt- ronischen ID-Kartenlesers vom 18. Oktober 2017), welcher c) gemäss seinen Eingaben vom 10. Mai sowie 8. November 2018 in das vorliegende Verfahren eintritt und es in eigenem Namen weiterführt (zur Legitimation einzelner Erben, vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1.2; vgl. BVGer-act. 20),
C-3656/2020 Seite 7 dass der ins Verfahren eingetretene Beschwerdeführer dem Bundesverwal- tungsgericht auf Einladung vom 8. Februar 2019 (BVGer-act. 22) hin kein Zu- stelldomizil (Zustelladresse) in der Schweiz angegeben hat und daher mit Ver- fügung des Instruktionsrichters vom 25. März 2019 (BVGer-act. 25) aufgefor- dert wurde, eine für die ganze Dauer des Verfahrens gültige Zustelladresse in der Schweiz innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung anzugeben, ansons- ten künftige Anordnungen und Entscheide des Gerichts im vorliegenden Ver- fahren dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet wür- den, wobei die elektronische Version des Bundesblattes unter der Internet- Adresse http://www.admin.ch/d/ff/index.html einsehbar sei (BVGer-act. 26), dass der Beschwerdeführer nach Erhalt dieser Verfügung (zugestellt auf dip- lomatischem Weg am 15. April 2019, vgl. BVGer-act. 27) mit Schreiben vom 22. April 2019 mitgeteilt hat, keine Zustelladresse in der Schweiz zu besitzen und um Zustellung des Entscheids an seine Wohnadresse in Serbien oder über die Schweizerische Botschaft ersuchte (BVGer-act. 28), dass die Beschwerdeführerin zu Lebzeiten, wie bereits einspracheweise vor der Vorinstanz, auch im vorliegenden Verfahren um Überprüfung ihres An- spruchs auf eine einmalige Abfindung der schweizerischen Alters- und Hinter- lassenenversicherung ersucht hat, dass die Vorinstanz die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs massge- benden gesetzlichen bzw. staatsvertraglichen Bestimmungen (Mindestbei- tragsdauer [Art. 29 Abs. 1 AHVG], einmalige Abfindung [Art. 7 Bst. a des bis am 31. Dezember 2018 geltenden Abkommens zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962; SR 0.831.109.818.1], Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto bei Eintritt des Versicherungsfalles [Art. 141 Abs. 3 AHVV, SR 831.101]) im angefochtenen Einspracheentscheid einlässlich dargelegt hat, dass sich an dieser Rechtslage, insbesondere an der Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 1 AHVG, mit dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen neuen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Re- publik Serbien über soziale Sicherheit (BBL 2018 1169 ff., SR 0.831.109.682.1; nachfolgend: neues Abkommen), welches gemäss Art. 37 Abs. 1 auch für Versicherungsfälle gilt, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, nichts geändert hat, wobei das neue Abkommen keine Leistungsansprü- che begründet für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten (Art. 37 Abs. 4), dass gemäss Art. 15 (mit der Sachüberschrift "einmalige Abfindung") Abs. 1 des neuen Abkommens Staatsangehörige von Serbien und ihre Hinterlasse- nen unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehö- rige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alter- und Hinterlassenenver- sicherung haben,
C-3656/2020 Seite 8 dass gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG rentenberechtigte Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgut- schriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen, Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben, dass nach Art. 7 Bst. a erster Satz des bis am 31. Dezember 2018 geltenden Sozialversicherungsabkommens einem Staatsangehörigen der Sozialisti- schen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält und der Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt wird, dass diese Bestimmung Art. 15 Abs. 2 Satz 1 des neuen Abkommens ent- spricht, dass gemäss Art. 141 Abs. 1 erster Satz AHVV der Versicherte das Recht hat, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Aus- zug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitge- ber zu verlangen, dass nach Art. 141 Abs. 1 bis AHVV der Versicherte überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer anderen Ausgleichskasse – Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse – Aus- züge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen kann, dass nach Art. 141 Abs. 2 erster Satz AHVV Versicherte innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen können, dass gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV, wenn kein Kontenauszug oder – wie vor- liegend – keine Berichtigung verlangt wird, oder wenn das Berichtigungsbe- gehren abgelehnt wird, bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden kann, soweit de- ren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird, dass die Beschwerdeführerin sel. gemäss IK-Auszug vom 21. November 2016 (act. 9) in den vom Bundesverwaltungsgericht am 13. September 2017 einge- holten vorinstanzlichen Akten (BVGer-act. 8 Beilagen [act. 1-20]) sechs Bei- tragsmonate im Jahr 1978 (Juni bis Oktober und Dezember) und drei Beitrags- monate im Jahr 1979 aufweist (Januar bis März; Arbeitgeber je C._______; act. 9 S. 2) und die Vorinstanz damit die im individuellen Konto der Beschwer- deführerin sel. registrierte Beitragsdauer von insgesamt neun Monaten korrekt ermittelt hat, dass die Beschwerdeführerin zu Lebzeiten – bzw. der ins Verfahren eingetre- tene Beschwerdeführer – weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorlie- genden Verfahren den IK-Auszug respektive dessen Einträge bestritten hat, obwohl die Vorinstanz ihr auf ihren Wunsch hin den entsprechenden IK-Aus-
C-3656/2020 Seite 9 zug mit Erläuterungen zukommen liess mit dem klaren Hinweis, dass Bean- standungen schriftlich begründet und belegt mit Arbeitszeugnissen oder Lohn- abrechnungen an die Vorinstanz zu senden seien (act. 3), dass die Beschwerdeführerin zu Lebzeiten bzw. der ins Verfahren eingetre- tene Beschwerdeführer überdies weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Verfahren auch nur ansatzweise behauptet, sie würde die ein- jährige Mindestbeitragsdauer erfüllen, dass damit vorliegend aufgrund der Akten und Eingaben der beschwerdefüh- renden Partei erstellt ist, dass die einjährige Mindestbeitragsdauer offensicht- lich nicht erfüllt ist, dass aufgrund des dargestellten anwendbaren Rechts entsprechend weder Anspruch auf eine Alters- respektive Hinterlassenenrente noch auf die bean- tragte einmalige Abfindung besteht, da die diesbezüglichen gesetzlichen An- forderungen nicht erfüllt sind, dass gemäss Art. 18 Abs. 3 erster Satz AHVG den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaat- liche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Arti- keln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden kön- nen, sofern diese gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergü- tung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenen-versicherung be- zahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12) gesamt- haft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen, dass folglich auch eine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge gestützt auf Art. 18 Abs. 3 erster Satz AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV vorliegend nicht möglich ist, da, wie erwähnt, mit dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin sel. eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht und zudem die Beschwerde- führerin sel. nicht zwölf Monate Beiträge bezahlt hat, dass vorliegend auch eine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge ge- stützt auf das neue Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit nicht möglich ist, da dieses, wie auch das bisherige Abkommen, eine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge nicht vorsieht, dass die Beschwerde demnach im einzelrichterlichen Verfahren als offensicht- lich unbegründet abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG), dass das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG),
C-3656/2020 Seite 10 dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 3.2. Im Lichte der soeben unter Erwägung 3.1 kursiv wiedergegebenen be- richtigten Erwägungen ist das Dispositiv des Urteils C-2681/2017 vom 31. Oktober 2017 wie folgt zu berichtigen (nachfolgend das berichtigte Dis- positiv kursiv):
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen als offensichtlich unbegründet abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:
Angesichts der Berichtigung von Amtes wegen sind für dieses ausseror- dentliche Verfahren, welchem die neue Verfahrensnummer C-3656/2020 zugeordnet wird, keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). In Anbetracht der geringfügigen Kosten des Berichtigungsverfahrens ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 4 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)
C-3656/2020 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Urteil vom 31. Oktober 2017 im Verfahren C-2681/2017 wird im Sinne der Erwägungen unter der neuen Verfahrensnummer C-3656/2020 wie folgt berichtigt:
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen als offensichtlich unbe- gründet abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:
Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Berichtigungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.
C-3656/2020 Seite 12 4. Dieses Urteil geht an: – A., Erbe von B. (sel.) (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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