B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3630/2015

Urteil vom 21. Februar 2017 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom

  1. Mai 2015.

C-3630/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene, italienische Staatsangehörige A._______ (nachfol- gend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ging in den Jahren 1978 bis 1990 in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe nach und leis- tete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war er als Kellner in einem Hotel er- werbstätig gewesen, als er sich am 8. März 1989 unter Hinweis auf einen am 1. Januar 1987 erlittenen Arbeitsunfall sowie auf eine seit 8. Januar 1988 bestehende entzündliche Knieerkrankung bei der IV-Stelle des Kan- tons B._______ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an- meldete (act. 2). Mit Schreiben vom 13. September 1990 teilte er der kan- tonalen IV-Stelle mit, dass er definitiv in seine Heimat Italien zurückgekehrt sei, wo er seit 16. Februar 1990 mit seiner Ehefrau eine Bar ohne Personal führe, die jedoch keinen Ertrag abwerfe (act. 5). Nach Abklärung der medi- zinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse sprach die nunmehr zuständige Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) gestützt auf die Feststellungen der IV-Kommission für Versicherte im Ausland (heute: IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz]) dem Versicherten we- gen einer Psoriasis Arthritis mit Verfügung vom 19. Februar 1993 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 70 %) ab 1. Januar 1989 und eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 50 %) ab 1. Dezember 1989 samt Zusatzrenten zu (act. 23-26). B. B.a Nachdem die IVSTA den Anspruch des Versicherten auf eine halbe In- validenrente revisionsweise mit Mitteilung vom 20. Juli 1993 erstmals be- stätigt hatte (act. 37), leitete sie im Jahr 1996 ein weiteres amtliches Revi- sionsverfahren ein (act. 39). Dabei teilte der Versicherte mit, dass er die selbständige Tätigkeit als Betreiber einer Bar per Ende 1994 aus gesund- heitlichen Gründen aufgegeben habe. Danach sei er vom 8. April 1995 bis 31. Oktober 1995 als angestellter Kellner tätig gewesen. Von 1. März bis 3. Juli 1996 habe er sodann als Aushilfslehrer für praktisches und fach- kundliches Servieren in einer Hotelfachschule gearbeitet (act. 45 und 47), ehe er am 15. Juni 1996 eine unselbständige Tätigkeit als Barist in einem Hotel aufgenommen habe (act. 47). Die IVSTA verzichtete auf die Durch- führung eines neuen Einkommensvergleichs (act. 48) und bestätigte mit Mitteilung vom 29. November 1996 den bisherigen Rentenanspruch (act. 49).

C-3630/2015 Seite 3 B.b Im Rahmen eines im Jahr 1999 eigeleiteten amtlichen Revisionsver- fahrens (act. 51) gab der Versicherte an, er arbeite seit dem 1. September 1999 (richtig: 1996; act. 70 und 71) wieder als Aushilfslehrer für praktisches und theoretisches Servieren bei der gleichen Hotelfachschule mit einem Wochenpensum von 10 Stunden und einem monatlichen Bruttolohn von EUR 683.36 (act. 57 und 58). Nachdem der medizinische Dienst der IVSTA am 21. Juni 2000 festgehalten hatte, der gesundheitliche Zustand sei un- verändert (act. 59), wurde der Anspruch auf eine halbe Rente mit Mitteilung vom 6. Juli 2000 wiederum bestätigt (act. 60). B.c Anlässlich eines im Jahr 2003 von Amtes wegen eröffneten Revisions- verfahrens holte die IVSTA einen ärztlichen Formularbericht E 213 vom 11. Februar 2004 ein (act. 67). Der Versicherte teilte am 28. April 2004 mit, dass er immer noch als Lehrer an der Hotelfachschule mit einem Pensum von 4.4 Stunden pro Tag und einen Monatslohn von EUR 1‘352.74 arbeite (act. 71 S. 6). Die Arbeitgeberin gab am 24. Juni 2004 an, dass die durch- schnittliche Arbeitszeit des Versicherten zuletzt im Jahr 2003 3.6 Stunden pro Tag bzw. 18 Stunden pro Woche betragen habe. Sein letzter Bruttolohn sei im Mai 2004 EUR 2‘050.80 gewesen. Ein Praxislehrer mit Vollauftrag arbeite rund 26 Stunden pro Woche (act. 70 S. 2). Nach Einholen einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 8. August 2004 (act. 72), wonach sich der gesundheitliche Zustand des Versicherten unverändert darstelle, bestätigte die IVSTA den bisherigen Rentenanspruch mit Mittei- lung vom 11. August 2004 (act. 73). B.d In einem weiteren, im Jahr 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Revi- sionsverfahren holte die IVSTA einen ärztlichen Formularbericht E 213 vom 29. Januar 2008 ein (act. 79). Der Versicherte gab auf dem Revisionsfra- gebogen am 14. April 2008 an, dass er immer noch als Lehrer an der Ho- telfachschule bei einem Pensum von 4.75 Stunden pro Tag bzw. 76 Stun- den pro Monat und einem monatlichen Lohn von EUR 1‘746.– tätig sei (act. 97). Daraufhin wurde mit Mitteilung vom 4. Juni 2008 der bisherige Rentenanspruch bestätigt (act. 101). B.e Im Mai 2011 leitete die IVSTA ein weiteres amtliches Revisionsverfah- ren ein, wobei der Versicherte am 7. Juni 2011 im Revisionsfragebogen angab, er erziele derzeit als Fachlehrer an der Hotelfachschule bei einem Pensum von 4.4 Stunden pro Tag bzw. 88 Stunden pro Monat ein monatli- ches Einkommen von EUR 2‘191.– (act. 106). Die Arbeitgeberin gab am

  1. August 2011 an, der Versicherte habe im Schuljahr 2011/2012 ein Pen-

C-3630/2015 Seite 4 sum von 22 Wochenstunden und erziele dabei im Durchschnitt ein monat- liches Einkommen von brutto EUR 2‘178.– (act. 116 ). Der medizinische Dienst der IVSTA hielt in der Stellungnahme vom 13. November 2011 ge- stützt auf einen ärztlichen Formularbericht E 213 vom 20. Juli 2011 (act. 111) fest, dass die Krankheit stabil sei und der Versicherte die nun- mehr ausgeübte Tätigkeit als Lehrer weitermachen könne. Es liege keine relevante Änderung vor (act. 118). Daraufhin bestätigte die IVSTA mit Mit- teilung vom 18. November 2011 den Anspruch auf eine halbe Invaliden- rente (act. 119). B.f Anlässlich des von Amtes wegen im Oktober 2014 eingeleiteten Revi- sionsverfahrens reichte der Versicherte am 14. November 2014 den Revi- sionsfragebogen mit der Lohnabrechnung Oktober 2014 ein, wonach er derzeit bei einem Wochenpensum von 19 Stunden als Fachlehrer ein mo- natliches Einkommen von EUR 2‘442.15 erziele (act. 125). Die Arbeitgebe- rin gab am 5. Dezember 2014 an, dass der Versicherte bei einem Pensum von 19 Stunden pro Woche zuletzt EUR 2’043.30 brutto verdient habe. Die normale Arbeitszeit in ihrem Betrieb betrage 22 bis 24 Stunden pro Woche (act. 128). Daraufhin führte die IVSTA am 14. Januar 2015 einen neuen Einkommensvergleich durch und ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (act. 131). Am 8. Januar 2015 teilte die Arbeitgeberin des Versicherten mit, das Arbeitsentgelt betrage im Durchschnitt EUR 2‘363.38 (act. 133). Nach Einholen eines ärztlichen Formularberichts E 213 vom 30. Dezember 2014 (act. 135) und Durchführung des Vorbescheidverfah- rens (act. 142) hob die IVSTA mit Verfügung vom 1. Mai 2015 die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente per 1. Juli 2015 auf (act. 153). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Juni 2015 (Poststempel: 4. Juni 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin mindestens eine halbe Invalidenrente zu gewähren (BVGer-act. 1). D. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 auf Ab- weisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). E. Mit Replik vom 20. August 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Gut- heissung seiner Beschwerde (BVGer-act. 6).

C-3630/2015 Seite 5 F. Der mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 beim Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– (BVGer-act. 7) wurde am 18. September 2015 geleistet (BVGer-act. 9). G. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 unter Hin- weis auf die Feststellungen und Anträge in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 auf eine Duplik (BVGer-act. 11). H. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Oktober 2015 wurde der Schriftenwech- sel abgeschlossen (BVGer-act. 12). I. Am 11. April 2016 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stel- lungnahme und einen neuen Arztbericht ein (BVGer-act. 13). Diese wurden der Vorinstanz ohne Eröffnung eines weiteren Schriftenwechsel mit Instruk- tionsverfügung vom 15. April 2016 zugestellt (BVGer-act. 14). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü- gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

C-3630/2015 Seite 6 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 1. Mai 2015, mit der die Vorinstanz die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 ATSG revisionsweise per Ende Juni 2015 aufgehoben hat. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch ab dem 1. Juli 2015 An- spruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und wohnt heute in Italien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge- mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi- schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver- ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Seit dem

  1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaten anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags- staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab- weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts- ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmen sich die Ausgestaltung des Verfahrens und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversi- cherung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 1. Mai 2015) eingetretenen Sachverhalt ab

C-3630/2015 Seite 7 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 1. Mai 2015 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).

C-3630/2015 Seite 8 4.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens- vergleichs, das heisst mittels eines Vergleichs von Validen- und Invaliden- einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu bestimmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 129 V 222 E. 4). 4.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi- tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu- standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus- wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb- lich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesse- rung jährlich mehr als Fr. 1‘500.– beträgt (Art. 31 Abs. 1 IVG). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.5 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab- schluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Ände- rung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung, wel- che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonfor- mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheits- schadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet die Rentenaufhebung nicht mit einer Verbes- serung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, sondern mit einer wesentlichen Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen. Sie stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Fachlehrer für Res-

C-3630/2015 Seite 9 taurantführung und Restaurantorganisation zumutbar sei und die Gesund- heitsbeeinträchtigung eine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von 0 % verursa- che. In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lehrer an der Hotelfachschule mit einem Pen- sum von 19 Stunden pro Woche einem Arbeitspensum von 80 % entspre- che. Der dabei erzielte monatliche Lohn von EUR 2‘043.30 liege deutlich über dem statistischen Durchschnitt des Lohnes eines Kellners in Italien. Ein Einkommensverlust von mindestens 40 % sei daher nicht gegeben. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass laut ärztlicher Ein- schätzung eine deutliche Auswirkung seiner Gesundheitsbeeinträchtigung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % bestehe. Die Vorinstanz habe die entsprechenden ärztlichen Einschätzungen nicht be- rücksichtigt. Sein Gesundheitszustand habe sich kontinuierlich verschlech- tert und sein Einkommen sei im Vergleich zur Situation vor der Rentenzu- sprache gesunken. 6. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung, ob eine anspruchsrelevante Än- derung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, bildet hier die rentenzuspre- chende Verfügung vom 19. Februar 1993. In den Revisionsverfahren 1993, 1996, 1999, 2003/2004, 2007/2008 und 2011 hat die Vorinstanz jeweils ge- stützt auf Einschätzungen behandelnder Ärzte bzw. ärztliche Formularbe- richte E 213, Stellungnahmen des medizinischen Dienstes sowie den ein- geholten Revisionsfragebögen den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente mittels Mitteilungen im Sinn von Art. 74 ter Bst. f IVV (SR 831.201) bestätigt. Diesen lag jeweils keine umfassende Anspruchsprü- fung im Sinne der Rechtsprechung zugrunde, weil insbesondere trotz der ab 1996 vorliegenden Hinweise auf eine Änderung der erwerblichen Aus- wirkungen des Gesundheitsschadens, nie ein neuer, rechtskonformer Ein- kommensvergleich durchgeführt wurde. Vorliegend ist demnach der Sach- verhalt zur Zeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 19. Februar 1993 mit dessen Entwicklung bis zur Zeit der angefochtenen Revisionsverfü- gung vom 1. Mai 2015 zu vergleichen. 7. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass im massgebenden Vergleichszeitraum eine an- spruchsrelevante Veränderung in Bezug auf die erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingetreten ist und ein Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt.

C-3630/2015 Seite 10 7.1 Im Rahmen der mit Verfügung vom 19. Februar 1993 erfolgten Zuspra- che der halben Rente ab 1. Dezember 1989 wurde kein ziffernmässiger Einkommensvergleich durchgeführt. Die Rentenzusprache stützte sich auf die Einschätzung des IV-Arztes Dr. med. C._______, der am 29. Januar 1992 festhielt, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei in seiner an- gestammten Tätigkeit aufgrund einer beidseitigen Gonarthritis psoriatica ab 8. Januar 1988 zu 70 % und ab 1. September 1989 noch zu 50 % ein- geschränkt (act. 18). Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades hat die Vo- rinstanz direkt von der Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Kellner oder Barmann auf den Invaliditätsgrad geschlossen und damit im Ergebnis ei- nen Prozentvergleich durchgeführt. Das massgebende Invalideneinkom- men wurde nicht konkret ermittelt. Der Invaliditätsbemessung im Jahr 1993 lag somit die Annahme zugrunde, dass dem Beschwerdeführer nach Ein- tritt des Gesundheitsschadens noch eine Einkommenserzielung bei einem 50%-Pensum als Kellner bzw. Barmann zumutbar war. 7.2 In der angefochtenen Verfügung vom 1. Mai 2015 hat die Vorinstanz das Invalideneinkommen anhand des tatsächlich erzielten Einkommens des Beschwerdeführers im Jahr 2014 als Lehrer an einer Hotelfachschule mit einem Pensum von 80 % festgesetzt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diese unselbständige Lehrtätigkeit im Jahr 2014 mit einem Pensum von 19 Stunden pro Woche ausübte (act. 125 und 133) und dabei im Oktober 2014 gemäss Lohnabrechnung Einkünfte von EUR 2‘442.15 brutto erzielte. Von der Arbeitgeberin liegen bezüglich der Ein- künfte im Jahr 2014 unterschiedliche Angaben vor. In einem im Januar 2015 ausgefüllten Formular gab sie an, das durchschnittliche Arbeitsent- gelt habe EUR 2‘363.38 betragen (act. 133). Im Fragebogen für Arbeitge- ber vom 5. Dezember 2014 wird dagegen ein monatlicher Bruttolohn von EUR 2'043.30 angegeben (act. 128). Den Angaben der Arbeitgeberin kann entnommen werden, dass die normale Arbeitszeit im Betrieb 22-24 Stun- den betrage und der Beschwerdeführer ein um rund 25 % reduziertes Pen- sum ausübe (act. 128). Die Angaben der Arbeitgeberin, dass ein Lehrer mit einem Vollauftrag ein wöchentliches Arbeitspensum von 22-24 Stunden aufweist, sind plausibel und unbestritten. Die Vorinstanz ist nach pflichtge- mässen Ermessen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall das maximal mögliche Pensum von 24 Wochenstunden ausschöpfen würde, womit 19 Wochenstunden einen Pensum von 79.16 % entsprechen. Somit ist der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwer- deführer aktuell ein Arbeitspensum von 80 % als Lehrer ausübt, nicht zu beanstanden.

C-3630/2015 Seite 11 7.3 Der vom Beschwerdeführer erzielte Verdienst als Lehrer kann bei der Invaliditätsbemessung jedoch nur dann als massgebendes Invalidenein- kommen herangezogen werden, wenn besonders stabile Arbeitsverhält- nisse gegeben sind, wenn er eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als ange- messen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 385/06, I 427/06 vom 26. September 2006 E. 7.2.2.1). 7.3.1 Nachdem der Beschwerdeführer seit 1996 mit einem kurzen Unter- bruch von wenigen Monaten stets als Lehrer für denselben Arbeitgeber tä- tig gewesen ist, kann von einem offensichtlich stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Der replikweise vorgebrachte Einwand des Be- schwerdeführers, es handle sich lediglich um eine befristete Anstellung, die jedes Jahr erneuert werden müsste, kann angesichts des langjährigen Ar- beitsverhältnisses zu keinem anderen Schluss führen. Sollte sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gefahr, dass bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes das Arbeitsverhältnis nicht mehr erneuert werde, verwirklichen, wäre das im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen. 7.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem Jahr 2004 ein Arbeitspensum als Lehrer von rund 70-80 % aus- übte (act. 71, 97 und 106), was nahelegt, dass ihm das aktuell ausgeübte Pensum gesundheitlich zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bestätigte in den am 14. November 2014 und am 7. Juni 2011 ausgefüllten Revisions- fragebögen, dass er durch das auf 19 bzw. ca. 22 Stunden pro Woche re- duzierte Arbeitspensum eine medizinische Betreuung regelmässig abwen- den könne (act. 106, 125). Die Arbeitgeberin hat denn auch im Januar 2015 wie bereits im August 2011 bestätigt, dass die Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers im Bereich der erfüllten Aufgaben normal sei (act. 133, 116). So ging auch der medizinische Dienst in seiner Stellungnahme vom 13. November 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführer die nunmehr ausgeübte teilzeitliche Tätigkeit als Lehrer für Servicepersonal weiter ma- chen könne. Es liegen damit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer über das zumutbare Mass hinaus belastet hätte, um die erwähnten Einkünfte zu erzielen. Wenn im ärztlichen Formularbericht E 213 vom 30. Dezember 2014 für die Tätigkeit als Lehrer in einer Hotel- fachschule eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert wird, vermag das nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer über einen mehrere

C-3630/2015 Seite 12 Jahre dauernden Zeitraum unter Beweis gestellt hat, dass er diese Tätig- keit mit einem höheren Pensum ausüben kann. Nichts anderes ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten (BVGer- act. 13), wurden diese doch mehrere Monate nach dem massgeblichen Verfügungszeitpunkt (1. Mai 2015) verfasst. Weder ist ersichtlich noch legt der Beschwerdeführer dar, inwiefern daraus Rückschlüsse (vgl. Urteil des BGer 9C_540/2015 vom 15. Oktober 2015 mit Hinweis auf BGE 121 V 362 E. 1b) auf den hier relevanten Zeitraum gezogen werden könnten. 7.3.3 Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der 80%i- gen Arbeitstätigkeit als Lehrer an einer Hotelfachschule um eine dauer- hafte und zumutbare Erwerbstätigkeit handelt. Der aus dieser Tätigkeit er- zielte Verdienst kann als Invalideneinkommen herangezogen werden, zu- mal auch keine Hinweise auf die Ausrichtung eines Soziallohnes bestehen. 7.4 Damit steht fest, dass sich in der Zeit seit der Verfügung vom 19. Feb- ruar 1993 mit der Aufnahme und dem Ausbau der Tätigkeit als Lehrer an einer Hotelfachschule mit einem Pensum von 80 % eine Sachverhaltsän- derung in erwerblicher Hinsicht ergeben hat. Die erwerblichen Auswirkun- gen des Gesundheitsschadens haben sich im massgebenden Vergleichs- zeitraum damit insofern geändert, als der Beschwerdeführer mit dem Antritt und dem Ausbau der Lehrerstelle ein erwerbliches Betätigungsfeld neu er- schlossen hat, in welchem er seine Restarbeitsfähigkeit besser verwerten kann. Indem das Invalideneinkommen neuerdings auf der Basis des vom Beschwerdeführer effektiv als Lehrer bei einer Hotelfachschule erzielten Verdienst zu ermitteln ist, liegt zweifelsohne eine tatsächliche Änderung in den erwerblichen Verhältnissen vor, die geeignet ist den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 8C_407/2016 vom 12. September 2016 E. 2.1). Es kann zudem zweifellos davon ausgegangen werden, dass mit der Tätigkeit als Lehrer in einem 80 %-Pensum gegenüber der Tätigkeit als Kellner oder Barmann mit einem 50 %-Pensum eine Erhöhung des Jahreseinkommens um Fr. 1‘500.– er- zielt wird (Art. 31 Abs. 1 IVG). Damit hat die Vorinstanz das Vorliegen eines Revisionsgrunds gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu Recht bejaht. Ist ein er- werblicher Revisionsgrund gegeben, erübrigt sich die Prüfung, ob sich der Sachverhalt auch in medizinischer Hinsicht im Vergleichszeitraum wesent- lich verändert hat.

C-3630/2015 Seite 13 8. 8.1 Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Rentenanspruch folglich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsa- chenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3). Folglich ist ein neuer Einkommensver- gleich durchzuführen. 8.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens- vergleichs, das heisst mittels eines Vergleichs von Validen- und Invaliden- einkommen zu bestimmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Für den Einkommensvergleich sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeit- punkt der allfälligen Rentenrevision massgebend, wobei Validen- und Inva- lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; Urteil des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts vom 12. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1). Bei einem Auslandwohnsitz ist zu beachten, dass für die Invaliditätsbemes- sung entweder Zahlen aus dem In- oder dem Ausland beizuziehen sind, wobei das Validen- und Invalideneinkommen aufgrund der gleichen Grund- lage bemessen werden müssen, weil sonst ungleiche Lohnniveaus die er- werblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens verfälschen (vgl. THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrads, in: Sozialver- sicherungsrechtstagung 2012, S. 38). 8.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Ge- sundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1; 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_567/2013 vom 30. Dezem- ber 2013 E. 2.2.1). 8.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen

C-3630/2015 Seite 14 gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Ta- bellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb; 129 V 472 E. 4.2.1). 8.5 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer heute im Gesundheitsfall als Kellner in Italien erwerbstätig wäre und dabei ein mo- natliches Einkommen von EUR 1‘470.76 erzielen würde. Zur Bestimmung dieses Lohns hat sie auf die vom Bureau International du Travail (BIT) er- mittelten statistischen Werte des italienischen Arbeitsmarktes für das Jahr 2008 abgestellt (abrufbar unter http://laborsta.ilo.org) und auf das Jahr 2014 indexiert (act. 131). Sie ging davon aus, dass das im Jahr 2014 ef- fektiv erzielte Einkommen von EUR 2‘043.– bei einem 80 %-Pensum als Lehrer deutlich über dem statistischen Durchschnittslohn eines Kellners mit einem 100 % Pensum liege. 8.6 Das Vorgehen der Vorinstanz ist überzeugend und nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer mit seiner aktuell ausgeübten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen kann, wird auch von den Tabellenlöhnen gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2010 und 2012) bestä- tigt. Selbst im tiefsten Anforderungsniveau sind die Löhne in der Gastrono- mie deutlich tiefer als im Bereich Erziehung und Unterricht, so dass es evi- dent ist, dass bei einer Lehrtätigkeit mit einem Pensum von 80 % kein ren- tenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Auch wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen würde, dass er heute auch im Gesund- heitsfall als Lehrer an einer Hotelfachschule tätig wäre und er damit ein höheres Valideneinkommen erzielen würde, ergibt sich bei einem zumut- baren, und effektiv ausgeübten Arbeitspensum von 80 % als Lehrer offen- sichtlich kein Invaliditätsgrad, der mindestens 40 % beträgt und damit zu einer Rente berechtigt. Bei dieser erwerblichen Konstellation stellt sich trotz des langjährigen Rentenbezugs und des Alters des Beschwerdefüh- rers die Eingliederungsfrage nicht, weshalb die Vorinstanz die laufende Rente korrekterweise aufgehoben hat. Der Zeitpunkt der Aufhebung ist un- ter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 und Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV ebenfalls nicht zu beanstanden. 8.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass als zeitlicher Referenzpunkt die Verfügung vom

C-3630/2015 Seite 15 19. Februar 1993 und nicht eine spätere Mitteilung heranzuziehen ist, kein Rentenanspruch ableiten kann. Diesbezüglich ist einzig zu bemerken, dass die Rente bereits früher eingestellt worden wäre, wenn die Vorinstanz zu einem früheren Zeitpunkt einen rechtskonformen Einkommensvergleich durchgeführt hätte. 9. Die angefochtene Verfügung vom 1. Mai 2015 erweist sich damit im Ergeb- nis als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden, nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

C-3630/2015 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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21.02.2017
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