B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3627/2021

Urteil vom 27. Juni 2023 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A., (Kosovo) Zustelladresse: c/o B., (Schweiz) Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Neuanmeldung/Rentenanspruch (Verfügung vom 6. Juli 2021).

C-3627/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der 1961 geborene, verheiratete und in seiner Heimat Kosovo wohn- hafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war – mit Unterbrüchen – in den Jahren 1987 bis 1988 und 1990 bis 1996 so- wie im Jahr 2002 während insgesamt 91 Monaten in der Schweiz erwerbs- tätig und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war er in seinem erlernten Beruf als Maurer bei der C._______ AG tätig (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: IV-act.] 4, 47, 50, 61, 74, 76 ,82 f., 96, 100 f. und 104). A.b Am 12. Dezember 1997 hat der Versicherte aufgrund von Kniebe- schwerden ein erstes Leistungsgesuch bei der damals zuständigen IV- Stelle D._______ gestellt und dabei eine Umschulung auf eine neue Tätig- keit beantragt (vgl. IV-act. 4). Nach ersten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, gab die IV-Stelle D._______ am 10. März 1998 auf Empfehlung des behandelnden Orthopäden vom 5. Januar 1998 ein ortho- pädisches Gutachten in Auftrag (vgl. IV-act. 5-10). Noch vor Durchführung der Begutachtung übermittelte die Krankentaggeldversicherung am 18. Mai 1998 zwei von ihr veranlasste Gutachten vom 12. Februar 1998 (Fachdisziplin Orthopädie) und vom 6. März 1998 (Fachdisziplin Psychiat- rie) an die IV-Stelle D._______ (vgl. IV-act. 12 f.). Nach Vorliegen des von der IV-Stelle D._______ in Auftrag gegebenen orthopädischen Gutachtens vom 18. Mai 1998, in welchem aufgrund einer deutlichen Symptomauswei- tung die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens empfohlen wurde (vgl. IV-act. 14), wurde der Versicherte nach Rücksprache mit dem IV-in- ternen medizinischen Dienst vom 3. und 6. Juni 1998 am 18. August 1998 zusätzlich auch psychiatrisch begutachtet (vgl. IV-act. 14-16 und 18). Auf- grund der Untersuchungsergebnisse sah die IV-Stelle D._______ zur Fest- stellung der Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit einen Abklärungsaufent- halt in einer Institution zur beruflichen Rehabilitation vor (vgl. IV-act. 19 S. 16 f. und IV-act. 20 S. 1 und S. 12). Nach Vorliegen weiterer Untersu- chungsberichte aus dem Zeitraum von 1. März 1999 bis 9. Juni 1999 (vgl. IV-act. 22 und IV-act. 24-26]) wurde der Versicherte schliesslich im Auftrag der IV-Stelle D._______ zunächst vom 5. bis 8. Oktober 1999 stationär un- tersucht (vgl. den Bericht vom 16. Oktober 1999 inklusive Labor- und Rönt- genbefundberichte vom 7. Oktober 1999 [IV-act. 29]) und anschliessend am 10. November 1999 im Rahmen einer ambulanten Sprechstunde be- gutachtet. Gestützt auf das Gutachten vom 13. Januar 2000 wies die IV-

C-3627/2021 Seite 3 Stelle D._______ – nach vorgängiger Durchführung des Vorbescheidver- fahrens – das Leistungsbegehren des Versicherten bei einem ermittelten IV-Grad von 23 % mit Verfügung vom 8. September 2000 ab (vgl. IV- act. 33). Die dagegen am 25. September 2000 erhobene Beschwerde (IV- act. 34) hiess die Kantonale Rekurskommission D._______ (heute: Sozial- versicherungsgericht D.) mit Urteil vom 11. Mai 2001 teilweise gut, indem sie die kantonale IV-Stelle verpflichtete, dem Versicherten berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zukommen zu lassen; im Üb- rigen wies sie die Beschwerde ab (vgl. IV-act. 37). A.c Ein in Umsetzung des Urteils vom 11. Mai 2001 zwecks Abklärung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit am 6. Mai 2002 eingeleiteter Arbeitsver- such musste mangels einer verwertbaren Leistung vorzeitig abgebrochen werden (vgl. IV-act. 39-45; vgl. auch Protokoll des Dossiers per 10. August 2007 [IV-act. 19 S. 18-20]). In der Folge wurde die Arbeitsvermittlung – nach vorgängiger Durchführung des Vorbescheidverfahrens – mit Verfü- gung vom 16. Januar 2002 eingestellt (vgl. IV-act. 46). Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. A.d Am 15. Dezember 2003 reichte der Versicherte ein neues Leistungs- gesuch bei der IV-Stelle D. ein und beantragte eine IV-Rente. Zur Begründung machte er eine Verschlechterung seines Gesundheitszu- stands geltend (vgl. IV-act. 47). Gestützt auf die bei den behandelnden Ärz- ten eingeholten medizinischen Berichte aus dem Zeitraum vom 21. März 2003 bis 12. März 2004 (vgl. IV-act. 52-54) wurde aufgrund der darin ge- äusserten Verdachts auf eine deutliche psychogene Überlagerung der so- matischen Beschwerden erneut ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens vom 4. August 2005 (IV-act. 56) wies die IV-Stelle D._______ – nach vorgängiger Durch- führung des Vorbescheidverfahrens – das Leistungsbegehren bei einem ermittelten IV-Grad von 10 % mit Verfügung vom 23. September 2005 mit der Begründung ab, der medizinische Sachverhalt habe sich seit der letz- ten Überprüfung in somatischer wie auch psychiatrischer Hinsicht nicht ver- ändert (vgl. IV-act. 58). Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechts- kraft. A.e Nachdem der Versicherte in sein Heimatland zurückgekehrt war und mit Eingabe vom 24. Mai 2007 (Datum Postaufgabe [IV-act. 1]), einer un- datierten Eingabe (Eingang bei der Vorinstanz am 2. Juni 2008 [IV-act. 61- 72]) sowie Eingabe vom 5. September 2008 (IV-act. 76-78) direkt bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vor-

C-3627/2021 Seite 4 instanz) ein neues Leistungsgesuch eingereicht hatte, klärte ihn diese mit Schreiben vom 8. August 2007 (IV-act. 62), vom 12. August 2008 (IV- act. 75) sowie vom 24. September 2008 (IV-act. 79) jeweils auf, dass er sich hierzu über die Verbindungsstelle anmelden müsse; gleichzeitig setzte die Vorinstanz dem Versicherten jeweils eine Frist, um bezüglich des An- meldedatums auf seine Eingaben abstellen zu können. Auf das Erfordernis der Anmeldung bei der zuständigen Verbindungsstelle im Heimatland wies ihn die Vorinstanz schliesslich auch im Rahmen eines am 15. Oktober 2008 geführten Telefonats hin (IV-act. 80). Ein entsprechendes formgültiges Ge- such vom 11. Februar 2010 inklusive diverser medizinischer Unterlagen aus dem Zeitraum von 7. November 2003 bis 30. März 2010 übermittelte der kosovarische Sozialversicherungsträger jedoch erst am 31. März 2010 an die Vorinstanz (vgl. IV-act. 81-87). Nachdem die Vorinstanz ohne wei- tere Abklärungen zu tätigen mit Vorbescheid vom 14. Juni 2010 die Abwei- sung des Gesuchs mit der Begründung in Aussicht gestellt hatte, dass das Sozialversicherungsabkommens des früheren Jugoslawiens seit dem

  1. April 2010 in Bezug auf den Kosovo nicht mehr weitergeführt werde (vgl. IV-act. 89), erliess sie am 17. August 2010 eine entsprechende Verfügung (vgl. IV-act. 90). Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Nach Inkrafttreten des neuen Abkommens zwischen der Schweiz und dem Kosovo am 1. September 2019 übermittelte der kosovarische Sozial- versicherungsträger am 18. Dezember 2020 im Zusammenhang mit einem neuen Leistungsbegehren des Versicherten diverse medizinische Unterla- gen an die Vorinstanz, jedoch nicht das entsprechende Anmeldeformular; auf entsprechenden Hinweis der Vorinstanz vom 4. Januar 2021 hin wurde am 22. Januar 2021 das am gleichen Tag datierte und vom Versicherten unterzeichnete Formular nachgereicht (vgl. IV-act. 96-101). Nachdem der Versicherte am 2. April 2021 aufforderungsgemäss den Fragebogen für Versicherte eingereicht hatte, unterbreitete die Vorinstanz das medizini- sche Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Gestützt auf des- sen Stellungnahme vom 3. Mai 2021 (IV-act. 120) stellte die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 5. Mai 2021 dem Versicherten die Abweisung des Ge- suchs in Aussicht mit der Begründung, obschon ab Januar 2008 eine Ver- schlechterung der funktionellen Einschränkungen bestehe, hätten diese in- sofern keine Auswirkungen auf die Ausübung einer dem Gesundheitszu- stand besser angepassten Tätigkeit, als eine solche nach wie vor zu 100 % zumutbar sei. Demzufolge bleibe die aktenkundige Erwerbseinbusse von 10 % bestehen (vgl. IV-act. 121).

C-3627/2021 Seite 5 B.b Mit dagegen erhobenem Einwand vom 24. Mai 2021 machte der Ver- sicherte im Wesentlichen geltend, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein, und beantragte eine Begutachtung in der Schweiz (vgl. IV-act. 122). Mit Verfü- gung vom 6. Juli 2021 hielt die Vorinstanz am Vorbescheid vom 5. Mai 2021 fest und führte zur Begründung aus, da die Aktenlage vollständig sei und eine umfassende sowie abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung des Falles erlaube, sei eine Abklärung in der Schweiz nicht angezeigt (vgl. IV-act. 124). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (fortan: Beschwerdefüh- rer), vertreten durch Rechtsanwalt E._______, am 9. August 2021 (Datum Postaufgabe) unter gleichzeitiger Bekanntgabe eines Zustelldomizils in der Schweiz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 6. Juli 2021 und die Zu- sprache einer Invalidenrente, wobei sein Anspruch mittels einer Begutach- tung bei einer MEDAS in der Schweiz festzustellen sei. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei seit 1987 ar- beitsunfähig (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer- act.] 1). C.b Am 3. September 2021 leistete der Beschwerdeführer den mit Zwi- schenverfügung vom 17. August 2021 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.– (vgl. BVGer-act. 2-4). C.c Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 25. Ok- tober 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2021. Zur Be- gründung führte sie im Wesentlichen aus, obwohl gemäss der beim medi- zinischen Dienst der IV-Stelle eingeholten Stellungnahme vom 12. Oktober 2021 die osteoartikulären und psychiatrischen Beschwerden zur vorheri- gen Situation weitgehend vergleichbar seien, sei es auf osteoartikulärer Ebene dennoch zu einer Verschlechterung der radiologischen Bilder ge- kommen. Die somatoforme Schmerzstörung scheine immer noch vorhan- den zu sein, aber das Fehlen von Behandlung und medizinischer Überwa- chung spreche gegen eine schwere depressive Störung. Im Weiteren seien der Diabetes, die arterielle Hypertonie und die Angina unter Behandlung stabil. Daher sei ab dem Datum der Röntgenuntersuchungen vom 15. Ja- nuar 2020 eine maximale Arbeitsunfähigkeit von 30 % auch in leidensan- gepassten leichten Verweisungstätigkeiten gerechtfertigt. Gemäss neuem Einkommensvergleich vom 20. Oktober 2021 resultiere weiterhin ein

C-3627/2021 Seite 6 rentenausschliessender IV-Grad von 35 %. Im Weiteren habe der medizi- nische Dienst bestätigt, dass eine Begutachtung nicht erforderlich sei, wes- halb der Forderung nach weiteren Abklärungsmassnahmen im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung keine Folge zu geben sei (vgl. BVGer- act. 9). C.d Mit Replik vom 20. November 2021 reichte der Beschwerdeführer di- verse Arztberichte vom 11. bis 16. November 2021 ein und teilte gleichzei- tig mit, sein Anwalt sei leider verstorben. Sobald er einen neuen Anwalt gefunden habe, werde er das Gericht umgehend informieren (vgl. BVGer- act. 11). C.e Mit Duplik vom 29. Dezember 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Anträ- gen fest und verwies zur Begründung auf die erneut eingeholte Stellung- nahme des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 28. Dezember 2021, gemäss welcher die neuen Berichte nichts am bisher Ausgeführten änder- ten (vgl. BVGer-act. 13). C.f Mit Stellungnahme zur Duplik vom 24. Januar 2022 hielt der Beschwer- deführer im Wesentlichen an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Zusätzlich reichte er einen weiteren Arztbericht vom 19. Januar 2022 ein (vgl. BVGer-act. 17). C.g Mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2022 wurde der Vorinstanz ein Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt und gleichzeitig der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – geschlossen (vgl. BVGer- act. 18). C.h Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – so- weit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]).

C-3627/2021 Seite 7 Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestim- mungen des ATSG (SR 830.1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und knapp formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wohnt im Kosovo. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie- ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks- republik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Ab dem 1. April 2010 entfiel dessen Weiterführung mit dem Kosovo (vgl. BGE 139 V 263, BGE 139 V 335; vgl. auch statt vieler Urteil des BVGer C-1821/2019 vom 31. Juli 2019 E. 2). Das neue, am 8. Juni 2018 abgeschlossene und am 1. September 2019 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1) ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in wel- chem die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2021 zu beurteilen ist, an- wendbar. Es begründet keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten (vgl. Art. 35 Abs. 1 des Abkommens). Jedoch wird über Ansprüche von Personen, deren Rente – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgelehnt oder festgestellt worden ist, auf Antrag nach diesem Abkommen neu entschieden (Art. 35 Abs. 1 des Ab- kommens). Nach Art. 4 dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ih- ren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Ver- tragsstaats den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaats beziehungs- weise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt, so- weit das Abkommen nichts anderes bestimmt. Weil vorliegend keine ab- weichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen In- validenversicherung aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.

C-3627/2021 Seite 8 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 6. Juli 2021, mit welcher die Vorinstanz auf das neue Leis- tungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und dieses gestützt auf einen IV-Grad von 10 % abgewiesen hat (IV-act. 124). Aufgrund der Rechtsbegehren ist Prozessthema respektive streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat und in diesem Zu- sammenhang vorab, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 6. Juli 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Ärztliche Berichte, die sich über den vorliegend massgebenden Zeitraum aussprechen, hat das Gericht auch dann zu be- rücksichtigen, wenn sie nach dem Verfügungserlass datieren (vgl. Urteil BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2 m.w.H.). In zeitlicher Hin- sicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 6. Juli 2021 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Im vorliegenden Fall sind damit insbesondere die erst am

  1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) im IVG, in der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV [SR 831.201]) sowie im ATSG nicht anwendbar (vgl. Urteil des BGer 9C_339/2021 vom 27. Juli 2022 E. 2.1). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

C-3627/2021 Seite 9 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tat- sache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, n. publ. in: BGE 140 V 220). 3.5 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge- richt von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach- verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab- hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche- rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veran- lassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_843/2016 vom 8. März 2017 E. 2; zum Ganzen auch BGE 144 V 427 E. 3.2).

C-3627/2021 Seite 10 3.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Be- weismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver- lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 4.2.1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % be- steht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Nach Art. 29 Abs. 4 IVG

C-3627/2021 Seite 11 werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre- chen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnli- chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwi- schenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme sieht das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo nicht vor. 4.2.2 Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist, dass der Versicherte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der In- validität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, was vorliegend unbestritten und aktenkundig der Fall ist (vgl. IV-act. 50 und IV-act. 74). 4.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). 4.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er- forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist somit dem Durchfüh- rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leis- tung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). 4.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Per- son glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV [SR 831.201]; BGE 133 V 263 E. 6). Tritt die Verwaltung – wie im vor- liegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisi- onsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; Urteil des BGer 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 2.2.1; SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen,

C-3627/2021 Seite 12 ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be- schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.; 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1). 4.6 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditäts- grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmel- dungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materi- ellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit dem- jenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ist somit zunächst eine anspruchsrelevante Ver- änderung des Sachverhalts erforderlich. Erst in einem zweiten Schritt ist der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des BGer 9C_27/2019 vom 27. Juni 2019 E. 2). Ist eine an- spruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1). 4.7 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad der versi- cherten Person seit Erlass der früheren rechtkräftigen Verfügung eine an- spruchsrelevante Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung – und im Be- schwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge- mutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 m.w.H.; 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin

C-3627/2021 Seite 13 oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 133 V 450 E. 11.1.3; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die not- wendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 4.9 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gut- achtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2). 4.9.1 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision bzw. Neuanmeldung erstellten Gutachtens hängt – analog zu in Revisionsverfahren eingeholten Expertisen – wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweis- thema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Die Fest- stellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Ge- genüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Gegen- stand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungser- heblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmen- den Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beur- teilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungs- erheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Einer für sich allein betrachtet vollstän- digen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung bewei- send wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Be- weiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Ein- schätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Wegen des ver- gleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichen- den Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbe- standene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substan- tiell verändert haben. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurtei- lung eingetretene tatsächliche Änderung ist genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten

C-3627/2021 Seite 14 Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsun- fähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrads der Störungen geführt haben (Urteile des BGer 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.2 m.H.; 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.1). 4.9.2 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomati- sches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Be- rücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prü- fung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 5. Zunächst ist einleitend darauf hinzuweisen, dass bereits aufgrund des vom kosovarischen Sozialversicherungsträger übermittelten Kontaktformulars vom 18. Dezember 2020 und den beigelegten medizinischen Berichten un- missverständlich der Wille des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug hervorging. Zwar lag dieser Eingabe das entsprechende Anmeldeformular der Vorinstanz nicht bei, weshalb nicht sämtliche Formerfordernisse erfüllt waren. Ein entsprechendes Formular vom 22. Januar 2021 wurde jedoch auf entsprechenden Hinweis der Vorinstanz vom 4. Januar 2021 hin – ent- gegen der vorinstanzlichen Lesart – am 22. Januar 2021 (statt 27. Januar 2021 [vgl. den Betreff der angefochtenen Verfügung, IV-act. 124])

C-3627/2021 Seite 15 nachgereicht (vgl. IV-act. 96 und 99-101), so dass die Vorinstanz nach Art. 29 Abs. 3 ATSG auf den 18. Dezember 2020 als Anmeldedatum hätte abstellen müssen. Im Weiteren ist vorliegend die Eintretensfrage vom Bun- desverwaltungsgericht nicht zu beurteilen, nachdem die Vorinstanz auf die Neuanmeldung vom 18. Dezember 2020 eingetreten ist und den Renten- anspruch des Beschwerdeführers nach einer materiellen Prüfung mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2021 verneint hat (BGE 109 V 108 E. 2b). Nachfolgend ist in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtspre- chung (E. 4.5 f. hiervor) zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeit- raum zwischen der letzten auf einer umfassenden materiellen Beurteilung basierenden leistungsabweisenden Verfügung vom 23. September 2005 der IV-Stelle D._______ und der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2021 eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustan- des des Beschwerdeführers eingetreten ist bzw. ob sich der medizinische Sacherhalt in dieser Hinsicht als genügend abgeklärt erweist. 5.1 5.1.1 Die rentenablehnende Verfügung vom 23. September 2005 beruhte auf der Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tä- tigkeit als Bauarbeiter sowie einer Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden an- gepassten, leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang von 100 % (vgl. IV-act. 19 S. 20 f. sowie IV-act. 58). Die Verfügung vom 23. September 2005 basierte dabei in medizinischer Hinsicht im We- sentlichen auf den medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte aus dem Zeitraum von 1. September 2003 bis 24. März 2004 (vgl. IV-act. 52- 54), auf ein von der IV-Stelle D._______ eingeholtes psychiatrisches Gut- achten vom 4. August 2005 (IV-act. 56) sowie auf die Beurteilung des RAD- Arztes Dr. med. F._______ (ohne Angabe eines Facharzttitels), der die ent- sprechenden medizinischen Unterlagen am 21. September 2005 würdigte und dabei im Vergleich zur letzten rentenablehnenden Verfügung vom 8. September 2000, die sich wiederum im Wesentlichen auf das Gutachten des G._______-Spitals vom 13. Januar 2000 (vgl. IV-act. 30) stützte, we- der in psychischer noch in somatischer Hinsicht eine Veränderung feststel- len konnte (vgl. IV-act. 19 S. 20 f.). 5.1.2 In somatischer Hinsicht wurde als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein multilokuläres Schmerzsyndrom gestellt, das insbeson- dere von intermittierenden belastungsabhängigen lumbalen Rücken- schmerzen mit mediolateraler rechtsbetonter Diskusprotrusion L4/L5 inklu- sive vereinzelten Rissbildungen im Annulus fibrosus, von massiven bewe- gungs- und belastungsabhängigen Kniebinnenschmerzen nach einer

C-3627/2021 Seite 16 Arthroskopie im Jahr 1994 sowie einer Tibiavalgisationsoperation im Jahr 1997 mit zunehmend häufigen Blockaden sowie von Nackenschmerzen mit Ausstrahlung ins Hinterhaupt, in die linke Schulterregion und den linken Arm verursacht wurde. Gemäss Bericht des damaligen Hausarztes Dr. med. H., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Psy- chosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM), vom 21. März 2004 habe aus somatischer Sicht kein Befund vorgelegen, der die präsentierten Beschwerden habe erklären können. Ein Grossteil der dominierenden Symptome würden durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers er- klärt. Zusätzliche neurologische Untersuchungen hätten zwar eine gewisse organische Grundlage im Sinne einer orthopädischen Knieproblematik ge- zeigt, die wiederum in der Folge zu einem sekundären, vorwiegend über- lastungsbedingten und tendomyotischen lumboischialgiformen Beschwer- desyndrom links sowie zu einem cervicobrachialgischen Schmerzsyndrom geführt habe. Es seien jedoch keinerlei Hinweise für eine lumboradikuläre oder cervicoradikuläre Affektion vorgelegen. Die relativ geringfügige orga- nischen Grundlage sei vielmehr von einer psychogenen Überlagerung im Sinne einer ausgeprägten Somatisierungsstörung dominant beherrscht worden (vgl. IV-act. 52 sowie das vom Hausarzt zitierte neurologische Kon- silium von Dr. med. I., Facharzt für Neurologie, vom 7. November 2003 samt den Nachträgen vom 8. November 2003 und vom 12 März 2004 [IV-act. 53]). Des Weiteren konnte damals in kardialer Hinsicht mit Aus- nahme einer grenzwertigen Vergrösserung des rechten Ventrikels ohne er- kennbare Ursache keine Pathologie festgestellt werden; die unter anderem als Anlass für die hausärztliche Überweisung an den konsultierten Kardio- logen dienende Dyspnoe sei Folge eines Trainingsmangels des Versicher- ten und die (geklagten) Schmerzen seien extrakardial bedingt (vgl. den Be- fundbericht von Dr. med. J., Facharzt für Kardiologie, vom 14. September 2003 [IV-act. 54]). 5.1.3 In psychiatrischer Hinsicht bestätigte der damals von der IV-Stelle D. beauftragte Gutachter Dr. med. K., Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie, die bereits im ersten Gesuchsverfahren ge- stellte Diagnose anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), da die Schmerzsymptomatik aus somatischer Sicht bei weitem nicht nachvollziehbar sei. Demgegenüber konnte der Psychiater die vom Hausarzt Dr. med. H. im Arztbericht zuhanden der IV-Stelle D._______ vom 12. März 2004 genannten Diagnosen schwere Depression (ICD-10 F32.2), Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.8) sowie eine aus- geprägte Somatisierungsstörung (dabei hat der Hausarzt allerdings die Ko- dierung für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung verwendet [vgl.

C-3627/2021 Seite 17 IV-act. 52]) aufgrund seiner Exploration nicht bestätigen, da sich – mit Aus- nahme der von ihm gestellten Diagnose – keine Hinweise auf eine andere psychische Störung gefunden hätten. Aus psychiatrischer Sicht habe seit 1998 (Zeitpunkt der letzten psychiatrischen Begutachtung durch denselben Gutachter vom 21. August 1998 [vgl. IV-act. 18]) keine relevante Zustand- sänderung gefunden werden können, weshalb keine Einschränkungen be- gründet werden könnten und dem Beschwerdeführer weiterhin eine kör- perlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 4. August 205 [IV-act. 56]). 5.2 Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2008 im Ramen einer undatierten Eingabe (Eingang bei der Vorinstanz am 2. Juni 2008) sowie mit Eingabe vom 5. September 2008 diverse medizinische Unterlagen der behandeln- den Ärzte aus dem Zeitraum von 24. Oktober 1996 bis 6. Juli 2008 einge- reicht. Im Weiteren wurden vom kosovarischen Sozialversicherungsträger mit damaliger Neuanmeldung vom 11. Februar 2010 weitere Unterlagen der behandelnden (Fach-)Ärzte aus dem Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 22. Februar 2010 sowie ein Formularbericht E 213 vom 30. März 2010 an die Vorinstanz übermittelt (vgl. IV-act. 64-71, IV-act. 78 und IV-act. 85- 87). All diese medizinischen Unterlagen wurden damals jedoch nicht dem IV-internen medizinischen Dienst oder dem RAD zur Beurteilung unterbrei- tet, da das Gesuch mangels Vorliegen der versicherungsmässigen Voraus- setzungen (Anmerkung: fehlender Staatsvertrag für einen Rentenexport) abgewiesen wurde (vgl. IV-act. 90 sowie Sachverhalt Bst. A.e hiervor). 5.3 5.3.1 Drei der unter E. 5.2 erwähnten Berichte, namentlich ein radiologi- scher Befundbericht vom 28. August 2007 (vgl. IV-act. 64 S. 9 und IV- act. 98 S. 9-11), ein neurologisch-psychiatrischer Befundbericht vom 16. Juni 2008 (IV-act. 78 und IV-act. 98 S. 9-11) und ein internistischer Be- richt vom 8. Juni 2009 (IV-act. 85 S. 18 und IV-act. 98 S. 17) wurden zu- sammen mit weiteren Berichten der behandelnden (Fach-)Ärzte aus dem Zeitraum von 25. Januar 2018 bis 5. April 2021 sowie einem Formularbe- richt E 213 vom 7. Dezember 2020 (vgl. IV-act. 98 und IV-Act. 105 f.) im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Neuanmeldung vom 18. Dezem- ber 2020 eingereicht. 5.3.2 Der RAD Arzt Dr. med. L._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und zertifizierter SIM-Gutachter, stellte gestützt auf die in diesem Verfahren eingereichten Berichte (vgl. auch die entsprechenden Überset- zungen aus der albanischen in die französische Sprache, IV-act. 107-118)

C-3627/2021 Seite 18 mit Stellungnahme vom 3. Mai 2021 als Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Lumboischialgie mit/bei Diskushernie auf der Höhe L3/L4 und L4/L5 (ICD-10 M51.2) sowie als Nebendiagnosen mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine bilaterale Zervikobrachialgie bei de- generativen Bandscheibenerkrankungen, einen Status nach chirurgischer Valgisierung der linken unteren Extremität, eine arterielle Hypertonie und einen nicht insulinabhängigen Diabetes. Als Nebendiagnosen ohne Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte der RAD-Arzt schliesslich einen Status nach einer Koronarangiographie im Jahr 2018 und ein reaktives de- pressives Syndrom. In seiner Beurteilung kam Dr. med. L._______ zum Schluss, dass zwar eine signifikante Verschlechterung des Gesundheits- zustands des Versicherten in Form einer bilateralen Zervikobrachialgie bei stufenförmigen Diskopathien ohne Bandscheibenvorfall und einer linkssei- tigen Lumboischialgie bei Bandscheibenvorfällen L3-L4 und L4-L5 ohne neurologisches Defizit bestehe, sich daraus jedoch lediglich weitere funk- tionelle Einschränkungen ergäben, so dass eine vollständige Arbeitsfähig- keit in angepassten Tätigkeiten weiterhin zumutbar sei. In Bezug auf das Herz betrage die Auswurffraktion 50-55 % ohne Anzeichen einer Insuffizi- enz; im EKG sei der Rhythmus sinusförmig mit einigen ventrikulären Extrasystolen. Zudem gebe es keinen Hinweis auf eine kardiale Ischämie, keine Ergometrie in der Akte und kein Vorhaben für eine neue Koronaran- giographie. Folglich gebe es aus kardialer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit; ebenso wenig aufgrund des komplikationslosen nicht insulinabhängigen Diabetes. Auf psychiatrischer Ebene werde ein rein reaktives depressives Syndrom erwähnt, ohne Hinweis auf eine spezielle Betreuung, was folglich keine Langzeitarbeitsunfähigkeit zur Folge habe. (vgl. IV-act. 120). 5.4 Die Vorinstanz hat vorliegend kein externes Gutachten eingeholt, son- dern hat sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. L._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und zertifizier- ter SIM-Gutachter, vom 3. Mai 2021 (IV-act. 120) gestützt, der ohne eigene Untersuchungen eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen hat. Auf Stel- lungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt wer- den, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Allerdings sind die Berichte versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen praxisgemäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen beste- hen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person persönlich

C-3627/2021 Seite 19 untersucht wird. Nach der Praxis kann einem reinen Aktengutachten auch voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Ent- halten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterla- gen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Die versicherungsinternen Ärztin- nen und Ärzte müssen dabei über die im Einzelfall erforderlichen persönli- chen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 5.4.1 Einleitend ist mit Blick auf das – auch im Neuanmeldungsverfahren zu berücksichtigende – revisionsrechtliche Beweisthema «erhebliche Än- derung(en) des Sachverhalts» im massgebenden Vergleichszeitraum zwi- schen der leistungsverneinenden Verfügung vom 23. September 2005 und der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2021 (vgl. E. 4.9.1 hiervor) da- rauf hinzuweisen, dass dem RAD-Arzt Dr. med. L._______ nicht sämtliche der Vorinstanz zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen aus dem entsprechenden Vergleichszeitraum zur Stellungnahme unterbreitet wurden, sondern lediglich diejenigen Dokumente, welche mit vorliegender Neuanmeldung vom 18. Dezember 2020 eingereicht wurden. Die diversen weiteren bereits in den Jahren 2008 und 2010 an die Vorinstanz übermit- telten, jedoch nicht näher geprüften Berichte aus dem Zeitraum vom 24. Oktober 1996 bis 30. März 2010 (vgl. E. 5.2 hiervor) wurden dem RAD- Arzt hingegen – auch in Verletzung von Art. 35 Abs. 1 des Abkommens (vgl. E. 2 hiervor) – nicht vorgelegt. Auch wenn es sich dabei vorwiegend lediglich um kurze Befundberichte handelt, sind sie durchaus geeignet, ein umfassenderes Bild über den medizinischen Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich des Verlaufs des Gesundheitszustands des Beschwerdefüh- rers seit dem 23. September 2005 zu liefern. Bereits dieser Umstand be- gründet gewisse Zweifel (vgl. E. 4.9 und E. 5.4 hiervor) an der Stellung- nahme von Dr. med. L._______ vom 3. Mai 2021. 5.4.2 Unabhängig vom soeben Dargelegten wären vorliegend weitere me- dizinische Sachverhaltsabklärungen notwendig gewesen, bilden doch die dem RAD-Arzt zur Beurteilung unterbreiteten medizinischen Akten offen- sichtlich keine ausreichende Grundlage für eine reine Aktenbeurteilung.

C-3627/2021 Seite 20 Insbesondere bezüglich der psychischen Beschwerden des Beschwerde- führers und deren Verlauf seit dem 23. September 2005 lassen die Doku- mente keinerlei Rückschlüsse zu. Denn in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der damaligen Verfügung vom 23. September 2005 beim Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht – wie im Übrigen bereits im ersten IV-Verfahren (vgl. IV-act. 18 und IV-act. 30) – insbeson- dere eine (anhaltende) somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund ge- standen hat und die ebenfalls festgestellten somatischen Leiden lediglich als geringfügig beurteilt wurden (vgl. E. 5.1 hiervor). In den im vorliegenden Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen wird eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung jedoch lediglich noch im älteren Bericht von Dr. med. M., Facharzt für Neuropsychiatrie, vom 16. Juni 2008 als Diagnose genannt, während in den jüngeren Berichten aus dem Zeitraum von 25. Januar 2018 bis 5. April 2021 diese Diagnose keine Erwähnung mehr findet; in psychiatrischer Hinsicht wird lediglich ein reaktives depres- sives Syndrom erwähnt (vgl. IV-act. 107-118). Wieso die behandelnden Ärzte die Diagnose anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht mehr stellen, geht aus den eingereichten Akten überhaupt nicht hervor; ebenso wenig begründen sie im Übrigen die Diagnose reaktives depressives Syn- drom. Der RAD-Arzt Dr. med. L. – dessen Beurteilung als Internist in psychiatrischer Hinsicht mangels fachlicher Qualifikation ohnehin nur ein herabgesetzter Beweiswert zukommt – setzt sich in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2021 überhaupt nicht mit der Frage betreffend den Verlauf der damals noch diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerstörung auseinander, sondern übernimmt lediglich die Diagnose reaktives depres- sives Syndrom, welche – so der RAD-Arzt – keine Langzeit-Arbeitsunfä- higkeit zur Folge habe. Dass der RAD-Arzt die damals gestellte Diagnose anhaltende somatoforme Schmerstörung nicht ansatzweise thematisiert, ist insofern nicht nachvollziehbar, als diese Diagnose auch im vom RAD- Arzt im Rahmen seiner Aktenanamnese erwähnten Bericht von Dr. med. M._______ vom 16. Juni 2008 aufgeführt wird. Allerdings zitiert der RAD- Arzt diesen Bericht unvollständig, indem er ausführt, Dr. med. M._______ erwähne im Bericht Lumbalgien mit Bandscheibenprotrusion bei L3-L4 und bei L4-L5 ohne neurologische Defizite und eine reaktive Depression. Auf- grund des soeben Ausgeführten bleibt folglich gänzlich ungeklärt, ob sich die anhaltende somatoforme Schmerzstörung seit dem 23. September 2005 tatsächlich zurückgebildet hat oder nicht. Da aufgrund der Akten be- reits in psychiatrischer Hinsicht weder hinsichtlich des Verlaufs noch hin- sichtlich des aktuellen Befunds ein lückenloser medizinischer Sachverhalt vorliegt, konnte der RAD-Arzt kein vollständiges Bild über den

C-3627/2021 Seite 21 Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erlangen. Demzufolge hätten weitere Sachverhaltsabklärungen durchgeführt werden müssen. 5.4.3 An diesem Ergebnis vermögen auch die beiden von der Vorinstanz während des hängigen Beschwerdeverfahrens bei der leitenden Ärztin des IV-internen medizinischen Dienstes, Dr. med. N., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabili- tation, eingeholten Stellungnahmen vom 12. Oktober 2021 (BVGer-act. 9 Beilage 2) und vom 28. Dezember 2021 (BVGer-act. 13 Beilage 2) nichts zu ändern. Im Gegenteil. Zum einen äussert die IV-Ärztin die Vermutung, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor eine anhaltende somatoforme Störung zu bestehen scheine («...le trouble somatoforme semble toujours présent...»). Eine Vermutung erfüllt jedoch nicht die Anforderungen an den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 3.4 hiervor); ebenso wenig im Übrigen die in diesem Zusammenhang von der Ärztin geäusserten Vermutungen betreffend die Auswirkungen der – allenfalls nach wie vor vorliegenden – somatoformen Schmerzstörung auf die Ar- beitsfähigkeit. Ohnehin sind die Auswirkungen einer psychischen Erkran- kung auf die Arbeitsfähigkeit gemäss der im Jahr 2015 vom Bundesgericht etablierten Rechtsprechung (BGE 141 V 281) von einer sachverständigen medizinischen Fachperson, namentlich einem Psychiater, anhand der Standardindikatoren zu beurteilen (vgl. E. 4.9.2 hiervor), was aufgrund der vorliegenden dürftigen Aktenlage offensichtlich nicht möglich ist. Zum an- deren geben auch die sich offensichtlich widersprechenden Auffassungen der konsultierten Ärzte Anlass zu ergänzenden Abklärungen, weicht doch Dr. med. N. gestützt auf dieselben Akten hinsichtlich der Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit von derjenigen von Dr. med. L._______ ab, indem sie dem Beschwerdeführer ab Januar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % auch für Verweistätigkeiten attestiert, während der RAD-Arzt für adaptierte Tätigkeiten ein Pensum von 100 % als zumutbar erachtet hat (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4). 5.4.4 Kommt hinzu, dass rechtsprechungsgemäss die Einschätzung der Leistungsfähigkeit bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf einer umfassenden, die Teilergebnisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierenden Grundlage erfolgen muss. Denn Zweck solcher interdisziplinären Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitlichen Beein- trächtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Ein- schränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Insbesondere beim Zusammenwirken von phy- sischen und psychischen Beeinträchtigungen ist es nicht gerechtfertigt, die

C-3627/2021 Seite 22 somatischen und psychischen Befunde isoliert abzuklären. Vielmehr ist eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen (Urteil des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2). Eine solche interdisziplinäre Gesamtschau findet sich in den mit Neuanmeldung vom 18. Dezember 2020 eingereichten medizinischen Berichten, die die Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichts (E. 4.8 hiervor) ohnehin nicht erfüllen, nicht. Zwar wurde immerhin der Formularbericht E. 213 vom 7. Dezember 2020 von zwei Fachärzten, namentlich Dr. med. O., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pulmologie, und von Dr. med. P., Fachärztin für Psychiatrie, erstellt. Jedoch lässt sich auch diesem lediglich rudimentär ausgefüllten Bericht keine interdisziplinäre Gesamtschau ent- nehmen (vgl. IV-act. 117). 6. Aus dem Ausgeführten ergibt sich zusammenfassend, dass die medizini- sche Aktenlage unvollständig ist. Insbesondere ist vollständig ungeklärt ge- blieben, wie sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers seit der Verfügung vom 23. September 2005 entwickelt hat sowie ob und falls ja, welche psychischen Beschwerden aktuell beim Beschwerde- führer noch bestehen und welche Auswirkungen diese gegebenenfalls auf die Arbeitsfähigkeit haben. Darüber hinaus ist den medizinischen Akten auch keine rechtsgenügliche umfassende fachübergreifende, polydiszipli- näre Gesamtschau der verschiedenen geltend gemachten somatischen und psychischen Beeinträchtigungen bzw. der allenfalls darauf zurückzu- führenden Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu entneh- men (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Mangels eines lückenlos feststehen- den medizinischen Sachverhalts kann mithin auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. L._______ als Grundlage für die Beurteilung des Ge- sundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden. Vielmehr bestehen aufgrund des soeben Dargelegten an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztli- chen Stellungnahme des RAD erhebliche Zweifel. Dies konnte vor Verfü- gungserlass entgegen der Ansicht der Vorinstanz und ihrer leitenden Ärztin nur Anlass zu weiteren Abklärungen geben. Daraus folgt, dass die Vor- instanz den relevanten medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Insbesondere ist nicht rechtsgenüglich abgeklärt, ob und ge- gebenenfalls inwiefern eine signifikante Änderung der medizinischen Be- fundlage ab Dezember 2019 im Vergleich zur Befundlage im Jahr 2005 eingetreten ist, das heisst, ein Revisionsgrund besteht. Mangels einer zu- verlässigen medizinischen Entscheidgrundlage ist es vorliegend daher auch nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen

C-3627/2021 Seite 23 Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und ab wann der Beschwerdeführer An- spruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat. 6.1 Im vorinstanzlichen Verfahren sind infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt geblieben. Es fehlt die Beantwortung der zentralen Frage, ob eine erhebliche Änderung der me- dizinischen Befundlage eingetreten ist (zum Beweisthema eines im Rah- men einer Revision resp. Neuanmeldung eingeholten Gutachtens vgl. E. 4.9.1 hiervor). Da es insbesondere an einer interdisziplinären Gesamt- beurteilung der somatischen und psychischen Beschwerden fehlt und die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren noch kein Gutachten eingeholt, son- dern sich lediglich auf die – wie dargelegt – ungenügende Aktenbeurteilung des RAD-Arztes gestützt hat, steht einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweismassnahmen ist daher abzusehen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2021 aufzu- heben und die Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzender Sachverhalts- abklärungen zurückzuweisen. 6.2 Die Vorinstanz ist dabei in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzu- weisen, unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Arztberichte seit dem 23. September 2005 – insbesondere auch derjenigen, die im vorlie- genden Beschwerdeverfahren eingereicht wurden (vgl. Beilagen zu BVGer-act. 11 und 17) – sowie nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten eine interdisziplinäre Begutachtung des Be- schwerdeführers zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Be- funde und Diagnosen erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Allge- meine Innere Medizin, Orthopädie, Kardiologie und Psychiatrie (wobei die psychiatrische Abklärung die Standardindikatoren gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung [BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281] zu berück- sichtigen hat) erforderlich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemessen Er- messen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersu- chungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-4537/2017 vom 20. August 2019 E. 8). Das Gutachten hat sich zudem ausreichend zum neuanmelderechtliche Beweisthema – erhebliche Än-

C-3627/2021 Seite 24 derung des medizinischen Sachverhalts – zu äussern (vgl. Urteil des BGer 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1 und E. 4.9.1 hiervor). Nach dessen Vorliegen ist das Gutachten dem RAD vorzulegen (vgl. Urteil des BGer 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.2.1). 6.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Gegenteil, hat doch der Beschwerde- führer mit Beschwerde vom 9. August 2021 (Datum Postaufgabe) explizit eine Begutachtung in der Schweiz beantragt. Im Weiteren ist die Gutach- terstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «Suisse- MED@P» zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.

2 IVV) und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwir- kungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 6.4 Schliesslich ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass, sollte auf- grund der medizinischen Abklärungen eine Restarbeitsfähigkeit festgestellt werden, mit Blick auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers ge- mäss höchstrichterlichen Rechtsprechung auch die nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Frage zu beantworten sein wird, ob eine allen- falls festgestellte Restarbeitsfähigkeit in casu auch verwertbar ist (vgl. statt vieler Urteil des BGer 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2 und E. 3 mit weiteren Hinweisen). 6.5 Im Ergebnis ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung vom 6. Juli 2021 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung neu verfüge. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung

C-3627/2021 Seite 25 praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vor- instanz. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass lediglich die knapp eineinhalb Seiten umfassende Beschwerdeschrift vom 9. August 2021 vom damaligen und noch vor Einreichung der Replik vom 20. November 2021 verstorbenen Rechtsvertreter eingereicht wurde. Die zeitlich nach dessen Tod eingereichte Replik vom 20. November 2021 und Stellungnahme zur vorinstanzlichen Duplik vom 24. Januar 2022 wurden hingegen vom Be- schwerdeführer selbst eingereicht. Dies ist bei der Festlegung der Partei- entschädigung zu berücksichtigen. Da ausserdem für die anwaltliche Ein- gabe vom 9. August 2021 keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent- schädigung für letztere aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge- botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Par- teientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen.

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)

C-3627/2021 Seite 26

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 6. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch im Rahmen der Neu- anmeldung neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 500.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

C-3627/2021 Seite 27 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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