C-3626/2022 Seite 1 B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3626/2022

Urteil vom 21. Mai 2025 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien

  1. A._______AG,
  2. B._______,
  3. C._______,
  4. D._______, alle vertreten durch Dr. iur. Erich Peter, Rechtsanwalt, VIALEX Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführende,

gegen

E._______, vertreten durch Dominique Müller, Rechtsanwalt, und Susanne Brütsch, Rechtsanwältin, Lenz & Staehelin, Beschwerdegegnerin,

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich, Vorinstanz.

C-3626/2022 Seite 2 Gegenstand

BVG, Anordnung einer Teilliquidation (Verfügung vom 21. Juni 2022).

C-3626/2022 Seite 3 Sachverhalt: A. A.a Die A.AG (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführe- rin 1) mit deren Arbeitnehmenden B., C._______ und D._______ (nachfolgend: Versicherte 1-3 oder Beschwerdeführende 2-4; alle zusam- men nachfolgend: Beschwerdeführende) war bis Ende 2019 der E._______ (nachfolgend: E._______ oder Beschwerdegegnerin) ange- schlossen. Die E._______ ist eine Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in Win- terthur, welche die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge bezweckt und der Aufsicht der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kan- tons Zürich (nachfolgend: BVS oder Vorinstanz) untersteht (vgl. Handels- registerauszug unter www.zefix.ch, abgerufen am 17.3.2025). A.b Bis zum 31. Dezember 2018 hatte die E._______ sämtliche Risiken bei der F.AG rückgedeckt und führte die berufliche Vorsorge im Vollversicherungsmodell durch. Per 1. Januar 2019 erfolgte die Transfor- mation in eine teilautonome Vorsorgeeinrichtung. Waren zuvor neben den Risiken Tod und Invalidität auch der Sparprozess und die Altersrenten bei der F.AG versicherungsmässig rückgedeckt, legte die E. seit 1. Januar 2019 ihr Vermögen in eigener Verantwortung an und er- brachte die Alters- und damit verbundenen Hinterlassenenleistungen auto- nom auf eigene Rechnung. Die Risiken Tod und Invalidität sowie vor 1. Ja- nuar 2019 in der E. laufende Alters- und damit verbundene an- wartschaftliche Hinterlassenenleistungen blieben weiterhin bei der F.AG rückgedeckt (vgl. Jahresrechnung 2019 der E.; BVGer-act. 1, Beilage 7, S. 4 Ziff. 1.1 und S. 11 Ziff. 5.1). A.c Am 16. November 2018 hatte die E._______ bei der FINMA um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 153 Abs. 3 der Verordnung über die Be- aufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverord- nung, AVO; SR 961.011, in der vorliegend gültigen Fassung vom 1. Januar 2016 bis 22. Januar 2023) für eine befristete Abweichung von der Zwei- Drittel-Regel für die Zuteilung der Überschussanteile ersucht. Sie begrün- dete das Gesuch dahingehend, dass mit dem Ausstieg aus der Vollversi- cherung und dem Übergang in die Teilautonomie per Ende 2018 nicht nur die Rückstellungen für die Altersguthaben an die Stiftungen, sondern auch die Verpflichtungen für neue Altersrenten und die daraus entstehenden De- ckungslücken oder Verrentungsverluste übertragen würden. Der entspre- chende Anteil der Rückstellungen für künftige Deckungslücken bei Renten- umwandlung würde dadurch bei der F._______AG nicht mehr benötigt.

C-3626/2022 Seite 4 Gemäss Art. 149 Abs. 2 AVO würden die nicht mehr benötigten Rückstel- lungen dem Überschussfonds zugwiesen und im Folgejahr den neuen teil- autonomen Stiftungen zugeteilt. Durch diese ausserordentliche Über- schusszahlung übersteige der Überschuss 2019 die Limite der Zwei-Drit- tel-Regel gemäss Art. 153 Abs. 1 AVO deutlich. Es werde beantragt, die zusätzlichen Mittel aus der aufzulösenden Rückstellung für zukünftige Um- wandlungssatzverluste im Jahr 2019 in der Berechnung für die Anwendung der Zwei-Drittel-Regel gemäss Art. 153 Abs. 1 AVO nicht zu berücksichti- gen (vgl. Verfügung der FINMA vom 5. Dezember 2018; BVGer-act. 1, Bei- lage 6, S. 2 Ziff. 2 "Sachverhalt"). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 hiess die FINMA das Gesuch gut und erteilte die entsprechende Genehmi- gung. Zur Begründung hielt sie fest, die in Art. 153 Abs. 1 AVO verankerte Restriktion der Ausschüttung von höchstens zwei Dritteln pro Jahr sei pri- mär auf fortlaufende Versicherungsverträge ausgerichtet und erweise sich im vorliegenden Fall der Transformation und Übertragung der Versicherten auf die Vorsorgeeinrichtungen als nachteilig. Die Rückstellungen für zu- künftige Umwandlungssatzverluste dienten den heute Aktiven, wenn zum Zeitpunkt ihrer Verrentung ausreichende Rückstellungen für die laufenden Altersrenten gebildet würden. Die Aktiven trügen durch die Margen in den Risikoprämien wesentlich dazu bei, diese Rückstellungen für künftige Um- wandlungssatzverluste zu äufnen. Stehe die Auflösung der Rückstellungen für künftige Umwandlungssatzverluste in Frage, weil die Altersguthaben und Neuverrentungen der Aktiven nicht mehr bei der F.AG rück- gedeckt seien, so sei die unmittelbare Ausschüttung an die Stiftungen, wel- che zukünftig die Altersguthaben und Neuverrentungen rückdecken müss- ten, naheliegend. Dies würde auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz ent- sprechen (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 6). A.d In der Folge erhielt die E. von der F._______AG einen einma- ligen ausserordentlichen Überschussanteil von Fr. (...). Mit diesem bildete sie per 1. Januar 2019 eine Rückstellung für Zusatzverzinsungen (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 7, S. 15 Ziff. 5.6.2). Im "Reglement Überschussbe- teiligung" vom 12. November 2018 (Datum des Stiftungsratsbeschlusses; BVGer-act. 1, Beilage 9, Ziff. 3), sowie im "Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Reserven" vom 11. Juni 2019 (Datum des Stiftungs- ratsbeschlusses; vgl. BVGer-act. 1, Beilage 8, Ziff. 6), beide in Kraft per bzw. rückwirkend per 1. Januar 2019, erliess sie diesbezüglich folgende gleichlautende Bestimmung: "Der von der F._______AG im Rahmen der Transformation der Stiftung von der Vollversicherung in eine teilautonome Vorsorgeeinrichtung per 1. Januar 2019

C-3626/2022 Seite 5 ausgerichtete einmalige, ausserordentliche Überschussanteil wird als Rückstel- lung für Zusatzverzinsungen zu Gunsten der versicherten Personen sowie zur Be- hebung einer allfälligen Unterdeckung verwendet. Der Stiftungsrat entscheidet jährlich über die Höhe der Zusatzverzinsungen der obligatorischen und überobligatorischen Altersguthaben. Zur Vermeidung oder Behebung einer Unterdeckung kann der Stiftungsrat beschliessen, die Rückstel- lung für Zusatzverzinsungen teilweise oder vollständig zur Tilgung des Fehlbe- trags zu verwenden. Die Rückstellung für Zusatzverzinsungen muss spätestens innert 5 Jahren vollständig aufgebraucht sein." Die BVS prüfte beide Reglemente und hielt mit Schreiben vom 16. Mai 2019 für das Reglement Überschussbeteiligung bzw. 18. Oktober 2019 für das Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Reserven fest, dass die Prüfungen keinen Anlass für Bemerkungen gegeben hätten (vgl. BVGer-act. 13, Beilagen 4 und 5). A.e Im Weiteren erliess die E._______ das "Reglement Teilliquidation Sammelstiftung", in Kraft per 1. Januar 2019 (vgl. BVGer-act. 13, Beilage 11). In dessen Ziff. 4 wurde Folgendes festgehalten: "Auf die Durchführung des Teilliquidationsverfahrens wird verzichtet, wenn der De- ckungsgrad der Stiftung per Stichtag der Teilliquidation zwischen 98 % und 110 % beträgt." A.f Die E._______ verwendete zwei Deckungsgrade; einen "Deckungs- grad für Marktvergleich" und einen "Deckungsgrad nach Art. 44 BVV 2". Beim Deckungsgrad nach Art. 44 BVV 2 wurde im Unterschied zum De- ckungsgrad für Marktvergleich die Rückstellung für künftige Zusatzverzin- sungen der Altersguthaben nicht nur im Vorsorgevermögen, sondern auch als versicherungstechnisches Vorsorgekapital berücksichtigt (vgl. BVGer- act. 1, Beilage 7, S. 18 Ziff. 5.11; BVGer-act. 13, Beilage 6). Dieses Vorge- hen der Beschwerdegegnerin wurde von der BVS nicht beanstandet (vgl. BVGer-act. 13, Beilagen 8 und 9). A.g Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 kündigte die Arbeitgeberin den An- schlussvertrag mit der E._______ per 31. Dezember 2019 und wies bereits darauf hin, dass sie im Rahmen des Teilliquidationsverfahrens den An- spruch ihrer Mitarbeitenden auf eine anteilmässige Übertragung der tech- nischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven geltend machen werde (vgl. BVS-act. 1/12). Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 wiederholte die Arbeitgeberin ihre Ansicht, dass ihr Austritt aus der E._______ zu einer

C-3626/2022 Seite 6 Teilliquidation mit anteilsmässiger Mitgabe der technischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven führen müsse (vgl. BVS-act. 1/6). A.h Anlässlich seiner Sitzung vom 16. Juni 2020 beschloss der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin gestützt auf Ziff. 4 des Teilliquidationsreglements, auf die Durchführung einer Teilliquidation der Stiftung per 31. Dezember 2019 zu verzichten (vgl. Sitzungsprotokoll; BVS-act. 10/3, S. 9 Ziff. 8.4). Auf die gegen diesen Beschluss von der nunmehr anwaltlich vertretenen Versicherten 1 am 17. Juli 2020 erhobenen Einsprache (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 3) trat die E._______ gemäss ihrem Schreiben vom 22. September 2020 nicht ein (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 4). B. B.a In der Folge reichten die Arbeitgeberin und die Versicherten 1-3 am 9. Oktober 2020 ein Teilliquidations-Überprüfungsbegehren im Sinne von Art. 53d Abs. 6 BVG bei der Aufsichtsbehörde BVS ein. Sie beantragten insbesondere, Ziff. 4 des Reglements Teilliquidation Sammelstiftung sei für nicht anwendbar zu erklären und die E._______ anzuweisen, eine Teilliqui- dation der Stiftung durchzuführen, wobei sie ihren sogenannten "De- ckungsgrad für Marktvergleiche" als relevanten Deckungsgrad gemäss Art. 44 BVV 2 zu verwenden habe. Eventualiter sei die E._______ anzuweisen, die Rückstellung für zukünftige Zusatzverzinsungen als Wertschwan- kungsreserve zu behandeln und bei der Berechnung ihres sogenannten "Deckungsgrads nach Art. 44 BVV 2" nicht als versicherungstechnisch not- wendiges Vorsorgekapital per Bilanzstichtag zu berücksichtigen (BVS-act. 1). B.b Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 wies die BVS die E._______ an, in- folge der Auflösung des Anschlussvertrages mit der A._______AG per 31. Dezember 2019 eine Teilliquidation durchzuführen (vgl. Verfügungsdispo- sitiv Ziff. II). Sie hielt in den Erwägungen fest, Ziff. 4 des Teilliquidationsreg- lements sei aufgrund der in einer Gesamtbetrachtung festgestellten Rechtswidrigkeit des oberen Grenzwertes der Deckungsgradlimite von 110 % für die in Frage stehende Teilliquidation nicht anzuwenden. Die Be- gehren der Arbeitgeberin und der Versicherten 1-3 betreffend die teilliqui- dationsrechtliche Behandlung der Rückstellung für Zusatzverzinsungen wies die BVS ab (vgl. BVS-act. 35). C.

C-3626/2022 Seite 7 C.a Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Ein- gabe vom 22. August 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Ziff. II der Verfügung der BVS vom 21. Juni 2022 sei dahingehend anzupas- sen, dass die Beschwerdegegnerin in der von ihr durchzuführenden Teilliqui- dation a) ihren sogenannten "Deckungsgrad für Marktvergleiche" als relevanten De- ckungsgrad gemäss Art. 44 BVV 2 zu verwenden habe; und b) dem Abgangsbestand auch die "Rückstellung" für Zusatzverzinsungen im Verhältnis des austretenden Altersguthabens zum gesamten Altersgutha- ben anteilsmässig mitzugeben habe; 2. eventualiter sei Ziff. II der Verfügung der BVS vom 21. Juni 2022 dahingehend anzupassen, dass die Beschwerdegegnerin in der von ihr durchzuführenden Teilliquidation dem Abgangsbestand auch die "Rückstellung" für Zusatzver- zinsungen im Verhältnis des austretenden Altersguthabens zum gesamten Altersguthaben anteilsmässig mitzugeben habe. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die einst- weilige Sistierung des Verfahrens, bis die Beschwerdeführenden dem Ge- richt die Weiterführung des Verfahrens beantragten, eventualiter die Sistie- rung des Verfahrens bis zum 15. Oktober 2022. C.b Der mit Zwischenverfügung vom 31. August 2022 bei den Beschwer- deführenden eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5’000.– (vgl. BVGer-act. 5) wurde am 15. September 2022 geleistet (vgl. BVGer- act. 7). C.c Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Verfügung vom 21. Juni 2022 (vgl. BVGer-act. 12). C.d Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einge- treten werden könne (vgl. BVGer-act. 13). C.e Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2023 wurde der prozessuale Antrag der Beschwerdeführenden auf Sistierung des Beschwerdeverfah- rens abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden war (vgl. BVGer-act. 14).

C-3626/2022 Seite 8 C.f Mit Replik vom 7. März 2023 hielten die Beschwerdeführenden an ihren beschwerdeweise gestellten (materiellen) Rechtsbegehren fest (vgl. BVGer-act. 17). C.g In ihrer Duplik vom 24. April 2023 wiederholte die Vorinstanz ihre mit der Vernehmlassung gestellten Anträge (vgl. BVGer-act. 21). C.h Mit ihrer Stellungnahme zur Replik vom 12. Mai 2023 hielt die Be- schwerdegegnerin an ihren Anträgen fest (vgl. BVGer-act. 22). C.i Zu dieser Stellungnahme der Beschwerdegegnerin reichten die Be- schwerdeführenden am 24. Mai 2023 unaufgefordert eine Stellungnahme ein, welche den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. BVGer-act. 24, 25). D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit Art. 31- 33 VGG Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Be- reich der beruflichen Vorsorge. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), insbeson- dere dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht an- wendbar (Art. 2 ATSG e contrario).

C-3626/2022 Seite 9 1.3 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Ver- fahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 48 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG). 1.3.1 1.3.1.1 Art. 53d Abs. 6 BVG spricht nur von Versicherten und Rentenbezü- gern, die berechtigt sind, an die Aufsichtsbehörde zu gelangen, und nennt andere, möglicherweise von einer Teilliquidation betroffene Personen wie ausscheidende Versicherte, die im Rahmen der Teilliquidation zu berück- sichtigen sind, übernehmende Vorsorgeeinrichtungen und involvierte Ar- beitgeberfirmen nicht (vgl. auch SABINA WILSON, Die Erstellung des Teilli- quidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung und weitere Einzelfragen zur Durchführung einer Teilliquidation, 2016, Rz. 461 f. m.w.H.). Sofern diese eine unmittelbare Beeinträchtigung ihrer Interessen darlegen kön- nen, sind auch sie – in analoger Anwendung von Art. 48 VwVG – zur Anru- fung der Aufsichtsbehörde und damit zur Einreichung der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht legitimiert (SABINA WILSON, a.a.O., Rz. 465-467 m.w.H.). 1.3.1.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist die bei der Beschwerdegegnerin aus- getretene Arbeitgeberin. Arbeitgebende haben einen vertraglichen An- spruch darauf, dass die Vorsorgeeinrichtung die ihr obliegenden Vorsorge- pflichten gegenüber den bei ihr versicherten Arbeitnehmenden korrekt wahrnimmt. Dazu gehört, dass im Rahmen einer Teilliquidation das zu übertragene Kapital richtig berechnet und wie allenfalls weiteres Vorsorge- vermögen zu Gunsten der Arbeitnehmenden weitergegeben wird (vgl. RUFF RUDIN/DEGEN/MÜLLER, in: BSK Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 53d BVG N. 160; vgl. auch Urteil des BVGer C-5912/2019 vom 18. Februar 2025 E. 1.3.2 m.H.). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführe- rin 1 liegt somit grundsätzlich vor. Bei den Beschwerdeführenden 2-4 han- delt es sich um Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin 1 (vgl. BVGer- act. 1, S. 5 Rz. 4), womit auch diese in ihrem schutzwürdigen Interesse betroffen sind, dass die Beschwerdegegnerin die ihnen gegenüber beste- henden Vorsorgepflichten einhält. Auch sie sind somit grundsätzlich be- schwerdelegitimiert.

C-3626/2022 Seite 10 1.3.2 1.3.2.1 In Bezug auf die beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vorgebracht, es fehle den Beschwerdeführenden 1-4 an einem Rechtsschutzinteresse bzw. an der Beschwerdelegitimation in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 a) der Beschwerde, wonach mit Blick auf die Teilliquidation der sogenannte De- ckungsgrad für Marktvergleiche als relevanter Deckungsgrad gemäss Art. 44 BVV 2 anzuwenden sei. Nachdem die Aufsichtsbehörde Ziff. 4 des Teilliquidationsreglements die Anwendung versagt und die Beschwerde- gegnerin angewiesen habe, die Teilliquidation auf Stiftungsebene durchzu- führen, hätten die Beschwerdeführenden kein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage, welcher Deckungsgrad bei der Anwendung von Ziff. 4 des Teilliquidationsreglements massgebend sei. Auf das Rechtsbe- gehren Ziff. 1 a) sei daher nicht einzutreten (vgl. BVGer-act. 13, S. 3 f. Rz. 4). Die Beschwerdeführenden halten replikweise dagegen, dass beim De- ckungsgrad für Marktvergleiche die Rückstellung für Zusatzverzinsungen nicht zum erforderlichen Vorsorgekapital gezählt werde. Der Antrag hänge damit inhaltlich zwingend mit der Rückgängigmachung der Umbuchung der von der F._______AG erhaltenen Mittel in eine nicht-technische Rückstel- lung zusammen. Ohne diesen Antrag könnten sich nachträglich Missver- ständisse über den in der Teilliquidation anzuwendenden Deckungsgrad ergeben (vgl. BVGer-act. 17, S. 20 Rz. 61 f.). 1.3.3 Beim "Deckungsgrad für Marktvergleich" wurde die Rückstellung für Zusatzverzinsungen – im Unterschied zum "Deckungsgrad nach Art. 44 BVV 2" nicht zum versicherungstechnischen Vorsorgekapital gerechnet (vgl. oben Sachverhalt A.f). In der vorliegenden Streitsache geht es um die teilliquidationsrechtliche Beurteilung und Behandlung der Rückstellung für Zusatzverzinsungen und insbesondere um die Frage, ob diese Mittel bei der Berechnung des Deckungsgrads zum versicherungstechnisch notwen- digen Vorsorgekapital im Sinne von Art. 44 der Verordnung über die beruf- liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1; in der vorliegend gültigen Fassung ab 1. Januar 2019) zu zählen sind oder nicht. Die Forderung der Beschwerdeführenden, die Mittel bei der Berech- nung des Deckungsgrads nicht zum versicherungstechnisch notwendigen Vorsorgekapital im Sinne von Art. 44 BVV 2 zu zählen, einerseits, und das Rechtsbegehren Ziff. 1 a), den Deckungsgrad für Marktvergleiche als rele- vanten Deckungsgrad gemäss Art. 44 BVV 2 anzuwenden, andererseits, sind somit inhaltlich ein und dasselbe. Die Beschwerdeführenden haben folglich ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung dieses

C-3626/2022 Seite 11 Rechtsbegehrens. Der Antrag der Beschwerdegegnerin, auf das Rechts- begehren Ziff. 1 a) nicht einzutreten, ist folglich abzuweisen. 1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die mit der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2022 angeordnete Durchführung der Teilliquidation der Stiftung durch die Beschwerdegegne- rin mit dem Bilanzstichtag vom 31. Dezember 2019 ist unbestritten. Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die von der Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für eine Teilliquidation er- folgten Beurteilung der Rückstellung für Zusatzverzinsungen und folglich auch gegen deren Behandlung in der Berechnung des für die Teilliquidation relevanten Deckungsgrades sowie deren fehlende anteilsmässige Mitgabe zugunsten des Abgangsbestands bzw. der Beschwerdeführenden. 3. 3.1 Im Verfahren nach Art. 53d Abs. 6 BVG betreffend die Überprüfung der Voraussetzungen und des Verfahrens der Teilliquidation sowie des Vertei- lungsplanes beschränkt sich die Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG auf eine reine Rechtskontrolle (SABINA WILSON, a.a.O., S. 153 Rz. 485 und S. 121 Rz. 396, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Beruf- liche Vorsorge, Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 62 BVG Rz. 1, 3 und 5). Da sich die Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann (Einheit des Verfahrens), hat sich auch das Bundesverwaltungsge- richt – in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG – auf eine Rechtskontrolle zu beschränken. Es darf deswegen sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Aufsichtsbehörde setzen und kann nur einschreiten, wenn der Entscheid der Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG), namentlich, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt und damit unhaltbar ist (statt vieler BGE 139 V 407 E. 4.1.2; Urteile des BVGer A-141/2017 und A-331/2017 vom 20. November 2018 E. 3; A-2946/2017 vom 26. Juli 2018 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen). 3.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter

C-3626/2022 Seite 12 Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti- gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 28 Rz. 1.54). 3.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze mass- gebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben, unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen (statt vieler BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 70 Rz. 296 f.). In materiell-rechtlicher Hinsicht sind demgegenüber grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (statt vieler BGE 140 V 136 E. 4.2.1 mit weiteren Hinwei- sen). 4. 4.1 Die Durchführung einer Teil- oder Gesamtliquidation einer Einrichtung für berufliche Vorsorge richtet sich nach den Art. 53b ff. BVG. Gemäss Art. 53b Abs. 1 BVG regeln die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglemen- ten die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die regle- mentarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden (Art. 53b Abs. 2 BVG). 4.2 Der Sinn und Zweck der Teilliquidation variiert nach der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung: Beim Vorhandensein von freien Mitteln soll verhindert werden, dass einzig die verbleibenden Versicherten davon pro- fitieren können, während beim Vorliegen einer Unterdeckung zu vermeiden ist, dass der gesamte Fehlbetrag von den verbleibenden Versicherten ge- tragen werden muss. Sind also die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt, hat der Versicherte zusätzlich zu seiner Austrittsleistung einen indi- viduellen oder kollektiven Anspruch auf freie Mittel, die zu diesem Zeitpunkt in der Vorsorgeeinrichtung vorhanden sind (Art. 53b ff. BVG, Art. 18a Abs. 1 FZG, in der vorliegend gültigen Fassung ab 1. Oktober 2017). Der Anspruch auf freie Mittel folgt dem allgemeinen, aus Art. 84 Abs. 2 ZGB abgeleiteten stiftungsrechtlichen Grundsatz, wonach das Vermögen dem Personal folgt (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019,

C-3626/2022 Seite 13 N. 1559). Gemäss Art. 27h Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1, in der vorliegend gültigen Fassung ab 1. Januar 2019) besteht bei einem kollektiven Austritt, das heisst bei einem gemein- samen Übertritt von mehreren Versicherten als Gruppe in eine andere Vor- sorgeeinrichtung, zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel, "ein kollek- tiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungs- reserven" (vgl. auch MARTINA STOCKER, a.a.O., S. 65 ff.; HANS-ULRICH STAUFFER, a.a.O., N. 1587 f.). Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versi- cherungstechnische Risiken übertragen werden (vgl. BGE 144 V 120 E. 1.2.2 und E. 2.3 m.w.H.; Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 111 vom 6. April 2009, Rz. 684 Ziff. 2.2). 4.3 Kommt es zu einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, wird die- ser ein sogenanntes Fortbestands- oder Fortführungsinteresse zugebilligt. Unter diesem Titel bildet sie jene Reserven und Rückstellungen, welche sie mit Blick auf die anlage- und versicherungstechnischen Risiken nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der verbleibenden Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Es handelt sich dabei insbesondere um Risikoschwankungsreserven, Wertschwankungsreser- ven auf den Aktiven, Zinsreserven, Reserven wegen Zunahme der Lebens- erwartung, Reserven für die Anpassung der laufenden Renten an die Teu- erung sowie Rückstellungen für latente Steuern und Abgaben (statt vieler: BGE 131 II 525 E. 4; Urteil des BVGer A-141/2017 und A-331/2017 vom 20. November 2018 E. 7.1.1). 4.4 Zusätzlich zum Fortbestandsinteresse ist das Gleichbehandlungsgebot (vgl. Art. 53d Abs. 1 BVG) zu beachten, wonach das Personalvorsorgever- mögen den bisherigen Destinatären zu folgen hat, damit nicht wegen einer Personalfluktuation einzelne Gruppen von Versicherten zulasten anderer profitieren (statt vieler: BGE 143 V 200 E. 4.2.3). Das Gleichbehandlungs- gebot schliesst aus, dass die Vorsorgeeinrichtung zugunsten des Fortbe- standes alle erdenklichen Reserven und Rückstellungen bildet, während sie dem Abgangsbestand neben der gesetzlichen oder reglementarischen Freizügigkeitsleistung bloss einen Teil des gegebenenfalls verbleibenden freien Stiftungsvermögens mitgibt. Mit anderen Worten soll eine Vorsorge- einrichtung die erforderlichen versicherungstechnischen Reserven und Rückstellungen bilden können, die sie nach Abwicklung der Teilliquidation

C-3626/2022 Seite 14 benötigt, um die Vorsorge der bisherigen Destinatäre im bisherigen Rah- men weiterzuführen, ohne dass der Fortbestand von der Teilliquidation pro- fitiert und damit der Abgangsbestand ungleich behandelt würde (vgl. zum Ganzen statt vieler: BGE 144 V 120 E. 2.2, BGE 140 V 121 E. 4.3, BGE 131 II 514 E. 6.2, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-141/2017 und A-331/2017 vom 20. November 2018 E. 7.1.2). Das Gleichbehandlungsge- bot hat nicht nur für die effektive Verteilung des Vermögens, sondern auch für dessen vorgängige Feststellung Geltung. Die im Falle einer Teilliquida- tion zu verteilenden "freien Mittel" ergeben sich unmittelbar aus der Liqui- dationsbilanz, weshalb der Art und Weise, in welcher die Aktiven und Pas- siven bilanziert werden, mindestens ebenso grosse Bedeutung zukommt wie der anschliessenden Aufteilung des Vermögens (vgl. BGE 131 II 514 E. 6.1). 4.5 Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht in gewissem Sinn in Kon- flikt mit dem Grundsatz der Fortbestandsinteressen der abgebenden Vor- sorgeeinrichtung. Insgesamt ist von einer Gleichwertigkeit der beiden vor- genannten Prinzipien auszugehen und eine Gewichtung im Einzelfall vor- zunehmen (vgl. BGE 140 V 121 E. 4.2 f.; SCHLUMPF/TRÜSSEL, Interessen ausgleichen und Deckungsgrad konstant halten, SPV 2/2015, S. 59; AMB- ROSINI/TRÜSSEL, Handlungsbedarf im Teilliquidationsverfahren, SPV 8/2014, S. 49; vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-662/2018 vom 13. Februar 2019 E. 3.1.3 m.w.H., A-141/2017 und A-331/2017 vom 20. November 2018 E. 7.1.3). 4.6 Im Hinblick auf eine Teilliquidation ist zunächst die Vermögenssituation, und namentlich die Höhe der freien Mittel, der Rückstellungen und der Wertschwankungsreserve der Vorsorgeeinrichtung am Stichtag – welcher sich nach dem die Teilliquidation auslösenden Ereignis bestimmt (vgl. BGE 140 V 22 E. 5.3) – zu ermitteln. Zu diesem Zweck sind eine kaufmännische und eine technische Teilliquidationsbilanz mit Erläuterungen zu erstellen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage der Kasse deutlich hervorgeht (Art. 27g Abs. 1 bis 2. Satz BVV 2). Das Vermögen ist dabei zu Veräusse- rungswerten einzusetzen (Art. 53d Abs. 2 BVG). Nach Abzug der Passiven sind dem Nettovermögen der Vorsorgeeinrichtung die reglementarisch ge- bundenen Mittel gegenüber zu stellen. Aus der Differenz zwischen diesen beiden Grössen sind die (zulässigen) Reserven zu äufnen und allenfalls erforderliche Rückstellungen zu bilden. Was danach an Vermögen ver- bleibt, stellt freies Vermögen der Vorsorgeeinrichtung dar (BGE 131 II 514 E. 2.2; Urteile des BVGer A-565/2013 vom 8. November 2016 E. 3.1.2 mit

C-3626/2022 Seite 15 Hinweisen; siehe auch MARTINA STOCKER, Die Teilliquidation von Vorsor- geeinrichtungen, 2012, S. 127). 4.7 Art. 44 Abs. 1 BVV 2 bestimmt, dass eine Unterdeckung am Bilanz- stichtag dann besteht, wenn das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgever- mögen gedeckt ist. Die Einzelheiten für die Berechnung des Deckungs- grads sind im Anhang zu Art. 44 BVV 2 festgelegt. Für die Ermittlung des Deckungsgrads der Vorsorgeeinrichtung (in einem Prozentwert) wird das verfügbare Vorsorgevermögen durch das notwendige Vorsorgekapital ge- teilt. Das verfügbare Vorsorgevermögen setzt sich zusammen aus den ge- samten Aktiven per Bilanzstichtag zu Marktwerten bilanziert, vermindert um die Verbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzungen und Arbeitge- berreserven. Eine Arbeitgeberreserve mit Verwendungsverzicht, die Wert- schwankungsreserven und die Umlageschwankungsreserven sind dem verfügbaren Vorsorgevermögen zuzurechnen. Massgebend ist das effek- tive Vorsorgevermögen, wie es aus der tatsächlichen finanziellen Lage nach Art. 47 Abs. 2 BVV 2 hervorgeht. Das versicherungstechnisch not- wendige Vorsorgekapital per Bilanzstichtag umfasst die Spar- und De- ckungskapitalien und die notwendigen Verstärkungen (z.B. für die stei- gende Lebenserwartung; vgl. Anhang zu Art. 44 BVV 2, Abs. 1). 4.8 Der Gesetzgeber nennt in Art. 65b BVG die drei Arten Wertschwan- kungsreserven, Rückstellungen für versicherungstechnische Risiken und andere Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen. Art. 48e BVV 2 verlangt, dass die Vorsorgeeinrichtungen in einem Regle- ment Regeln zur Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven festlegen, wobei der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten ist (vgl. Urteil des BGer 9C_657/2017 vom 23. Juli 2018 E. 2.2.1). 4.8.1 Bei den Wertschwankungsreserven (vgl. Art. 65b Bst. c BVG) handelt es sich nicht um freie Mittel, sondern um einen Bilanzposten zur Absiche- rung des Risikos von Wertschwankungen der Vermögensanlagen. Sie stel- len einen Korrekturposten auf den Aktiven dar (BGE 131 II 525 E. 5.2 f.). Grundsätzlich wird eine Wertschwankungsreserve in Höhe von 10-20 % der Vermögensanlagen bzw. der Bilanzsumme als angemessen erachtet, um den Versicherten die Weiterführung ihrer Vorsorge im bisherigen Rah- men zu erlauben; dies gilt namentlich bei Teilliquidationen zwecks Wah- rung des Fortbestandsinteresses (BGE 128 II 394 E. 6.3 mit Hinweisen). Wertschwankungsreserven werden bei der Berechnung des

C-3626/2022 Seite 16 Deckungsgrades zum verfügbaren Vorsorgevermögen gezählt. Deren Bil- dung und Auflösung darf einen Glättungseffekt auf den Ertrags- und Auf- wandüberschuss bewirken (vgl. RUTH BLOCH-RIEMER, in: BSK Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 65b BVG N. 4 und 14). 4.8.2 Rückstellungen für versicherungstechnische Risiken (vgl. 65b Bst. a BVG) werden ergänzend zu den individuellen Deckungskapitalien kollektiv und pauschal als Sicherheitsmassnahme für gesetzliche oder reglementa- rische Leistungsversprechen gebildet, die durch die Beiträge nicht genü- gend gedeckt sind oder Risikoschwankungen unterliegen (Urteil des BGer 9C_657/2017 vom 23. Juli 2018 E. 2.2.2 m. H.). Die versicherungstechni- schen Rückstellungen werden durch die Fachrichtlinien über Vorsorgeka- pitalien und technische Rückstellungen (FRP 2) der Schweizerischen Kam- mer der Pensionskassen-Experten vom 13. März 2006 (aktualisiert zuletzt am 24. April 2014, anwendbar für Abschlüsse ab dem 31. Dezember 2014) konkretisiert. Die FRP 2 erläutern in ihrer Ziff. 5 die folgenden Unterarten versicherungstechnischer Rückstellungen: Rückstellungen wegen Zu- nahme der Lebenserwartung bei Verwendung von Periodentafeln, wegen Schwankungen im Risikoverlauf (Tod und Invalidität) bei aktiven Versicher- ten, wegen Schwankungen im Risikoverlauf bei Rentnerbeständen, wegen Pensionierungsverluste, wegen pendenten und latenten Leistungsfällen, wegen Senkung des technischen Zinssatzes und wegen Rentenerhöhun- gen. Im Unterschied zu Wertschwankungsreserven bilden versicherungs- technische Rückstellungen bei der Berechnung des Deckungsgrads nach Art. 44 BVV 2 Teil der Vorsorgekapitalien und deren Bildung und Auflösung dürfen gemäss Ziff. 5 FRP 2 keinen Glättungseffekt auf den Ertrags- oder Aufwandüberschuss in einer Periode haben (vgl. RUTH BLOCH-RIEMER, a.a.O., Art. 65b BVG N. 4, 7 f. m.H.). 4.8.3 Die in Art. 65b Bst. b BVG erwähnten "anderen Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen", werden weder in Art. 48e BVV 2 noch in den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 oder anderweitig durch das BSV definiert oder näher umschrieben. Die Finanzierungsrückstellungen sind von den Wertschwankungsreserven und den Rückstellungen für versicherungstechnische Risiken abzugrenzen und der Begriff ist nach herrschender Lehre breit zu verstehen. Als Rück- stellungen gemäss Art. 65b Bst. b BVG könnten wohl Zinsausgleichsreser- ven qualifiziert werden, die zur Abfederung ungenügender Anlageerträge zur Ermöglichung der Verzinsung der Sparguthaben mit dem in Art. 15 Abs. 1 BVG vorgeschriebenen Mindestzinssatz vorgenommen werden (das Bundesgericht hat eine solche Zinsausgleichsreserve implizit zugelassen,

C-3626/2022 Seite 17 vgl. BGE 131 II 514 E. 5.1). Gemäss SCHWEIZER unterscheiden sich die Finanzierungsrückstellungen von den allgemeinen versicherungstechni- schen Rückstellungen dadurch, dass sie nicht ein demografisches Risiko absichern, sondern der Sicherung des Mittelbedarfs für die Verstärkung der Vorsorge sowie für bestimmte Leistungsfälle dienen, und dass die Verwen- dung der entsprechenden Mittel grundsätzlich eines besonderen, konkreti- sierenden Beschlusses des obersten Organs bedarf. Er nennt beispielhaft die folgenden Rückstellungen: Rückstellung im Hinblick auf eine Senkung des technischen Zinssatzes, Rückstellungen im Hinblick auf eine Umstel- lung der technischen Grundlagen, Rückstellungen für künftige Rentenan- passungen, Rückstellungen für künftige Lohnerhöhungen in Leistungspri- matkassen (vgl. dazu auch BGE 131 II 514), Rückstellungen für vorzeitige Pensionierungen, soweit solche aus Mitteln der Vorsorgeeinrichtung mitfi- nanziert werden. Er weist auch darauf hin, dass die Finanzierungsrückstel- lungen eine offensichtliche versicherungstechnische Komponente hätten (vgl. KURT SCHWEIZER, Einfluss von technischen Rückstellungen und Re- serven auf Anwartschaften von Versicherten, in: Schaffhauser/Stauffer (Hrsg.), BVG-Tagung 2007, S. 113 f.). Die Abgrenzung zwischen Rückstel- lungen für versicherungstechnische Risiken und anderen Rückstellungen, die der Finanzierung dienen, äussert sich in der Praxis erst, wenn man Letztere bei der Berechnung des Deckungsgrads nach Art. 44 Abs. 1 BVV 2 nicht wie die versicherungstechnischen Risiken ebenfalls zum Vor- sorgekapital zählt (vgl. RUTH BLOCH-RIEMER, a.a.O., Art. 65b BVG N. 10 f.). Diesbezüglich gibt es in der Lehre unterschiedliche Meinungen: Nach SCHWEIZER stellen Finanzierungsrückstellungen keine notwendigen Ver- stärkungen des versicherungstechnischen Vorsorgekapitals dar (mit Hin- weis auf den Anhang zu Art. 44 Abs. 1 BVV 2) und ihr Sollwert ist somit bei der Berechnung des Deckungsgrads nicht Bestandteil des notwendigen Deckungskapitals (vgl. KURT SCHWEIZER, a.a.O., S. 116). Demgegenüber sind BRECHBÜHL/FRETZ der Ansicht, dass es aufgrund des breiten Ver- ständnisses von Rückstellungen, die der Finanzierung dienen, kaum mög- lich sei, diese von versicherungstechnischen Rückstellungen abzugren- zen. Bezeichnenderweise werde schon im Wortlaut von Art. 65b Bst. c (recte: b) von anderen Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen, gesprochen, was impliziere, dass natürlich auch die versicherungs- technischen Rückstellungen der Sicherung der Finanzierung dienten. Ge- rade weil keine klare Abgrenzung möglich sei, empfehle es sich, auch die Finanzierungsrückstellungen zum Vorsorgekapital zu zählen (vgl. BRECH- BÜHL/FRETZ, in: Kommentar zum BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter (Hrsg.), 2. Aufl. 2019, Art. 65b BVG N. 18).

C-3626/2022 Seite 18 5. Zwischen den Verfahrensbeteiligten umstritten und zu prüfen ist die Be- handlung der sogenannten Rückstellung für Zusatzverzinsungen im Rah- men der von der Beschwerdegegnerin durchzuführenden Teilliquidation. Konkret ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden einen Anspruch auf anteilige Mitgabe der Mittel dieser Rückstellung haben oder nicht. 5.1 In ihrer Verfügung vom 21. Juni 2022 hielt die Vorinstanz insbesondere fest, dass es sich bei der Behandlung der Rückstellung für Zusatzver- zinsungen um einen Spezialfall handle, der den besonderen Umständen der Transformation der Beschwerdegegnerin aus der Vollversicherung in die Teilautonomie per 1. Januar 2019 geschuldet sei. Unbestritten sei, dass es sich nicht um eine versicherungstechnische Rückstellung im Sinne von Art. 65b Bst. a BVG im engeren Sinn handle, da sie keine biometrischen oder versicherungstechnischen Risiken sichere. Die FRP 2 ermögliche es grundsätzlich, zusätzlich zu den in Ziff. 1 Abs. 3 erster Satz FRP 2 erwähn- ten technischen Rückstellungen, bereits bekannte oder absehbare Ver- pflichtungen angemessen zu berücksichtigen (Ziff. 1 Abs. 3 zweiter Satz FRP 2). Auch in Ziff. 5 werde vorgesehen, dass neben den in Ziff. 5.1 bis 5.7 FRP 2 genannten Rückstellungen aufgrund besonderer Ereignisse und auf Empfehlung des Experten zusätzliche Rückstellungen gebildet werden könnten, sofern das Rückstellungsreglement nach Art. 48e BVV 2 dies zu- lasse (Ziff. 5 FRP 2, worauf auch BGE 144 V 264 E. 2.2.3 referenziere). Die reglementarische Grundlage bestehe mit Ziff. 6 Rückstellungsregle- ment. Die Bildung einer technischen Rückstellung lasse sich materiell da- mit rechtfertigen, dass die Rückstellung für Zusatzverzinsungen ein im Zeit- punkt der Bilanzierung bereits bekanntes Leistungsversprechen berück- sichtige, nämlich die Ausrichtung von Zusatzverzinsungen über die nächs- ten fünf Kalenderjahre ab Bildung der Rückstellung per 1. Januar 2019. In diesem Sinne sei die Rückstellung ähnlich zu qualifizieren wie z.B. eine Rückstellung für die Kompensation einer Umwandlungssatzsenkung, mit welcher die für die Zukunft versprochene Einlage in das Altersguthaben (Leistungsversprechen) betragsmässig bereits heute zurückgestellt werde. Die Rückstellung für Zusatzverzinsungen stelle sicher, dass die Zusatzver- zinsungen der Altersguthaben der Aktiven, welche zu einer Erhöhung des Vorsorgekapitals der aktiven Versicherten führe, kostenneutral durch Auf- lösung des jeweiligen Betrages der Zusatzverzinsung aus der Rückstellung finanziert werden könne. Zwar obliege dem Stiftungsrat ein Ermessen be- züglich der konkreten Höhe der jährlichen Zusatzverzinsungen bzw. der Tilgung des Fehlbetrags, jedoch definiere das Reglement mit "spätestens fünf Jahren" eine klare zeitliche Limite, innert der die Rückstellung

C-3626/2022 Seite 19 aufgebraucht sein müsse. Da die Rückstellung für Zusatzverzinsungen kein versicherungstechnisches Risiko, sondern ein Leistungsversprechen abdecke, welches unter der Bedingung der Absenz einer Unterdeckung ausgesprochen worden sei, sei auch die Verwendung bzw. die ganz oder teilweise Auflösung dieser Rückstellung im Falle einer Deckungslücke ge- rechtfertigt. Zwar wirke sich die erstmalige Bildung dieser Rückstellung im Jahr 2019 auf das Betriebsergebnis aus, was aufgrund des oben geschil- derten Hintergrunds zur Bildung der Rückstellung im Zusammenhang mit der Transformation jedoch erklärt werde und beabsichtigt gewesen sei. Die künftige Auflösung erfolge demgegenüber deckungsgradneutral, da den damit finanzierten Zusatzverzinsungen jeweils eine Auflösung im gleichen Umfang gegenüberstehe. Auch wenn dem Stiftungsrat bei der Festlegung der konkreten Höhe der jährlichen Zusatzverzinsung innerhalb der fünf Jahre ein Ermessen zukomme, so erfolge damit keine Glättung. Der Um- stand, dass diese Rückstellung aus ökonomischer Betrachtung bzw. aus einer Risikoperspektive für den Fall einer Unterdeckung den Charakter ei- ner zusätzlichen Wertschwankungsreserve aufweise, bedeute nicht, dass sie einer Wertschwankungsreserve im Sinne von Art. 65b Bst. c BVG gleichzusetzen sei, denn sie sei ohne Unterdeckung innert fünf Jahren ab Bildung vollständig für Zusatzverzinsungen zu verwenden. Da es sich bei der Rückstellung für Zusatzverzinsungen um eine reglementarisch veran- kerte und zulässige Rückstellung im Sinne von Ziff. 1 Abs. 3 FRP 2 handle, sei sie bei der Deckungsgradberechnung richtigerweise auch dem Vorsor- gekapital zuzurechnen. Bei der durchzuführenden Teilliquidation sei die Rückstellung für Zusatzverzinsungen als technische Rückstellung gemäss den Vorgaben von Art. 27h BVV 2 zu behandeln. Mit dem Austritt würden keine (technischen) Risiken übertragen, für welche die Rückstellung für Zu- satzverzinsungen anteilig mitzugeben wäre (vgl. Art. 27h Abs. 1 Satz 3 BVV 2). 5.2 5.2.1 Wie aus den Rechtsschriften der Beschwerdeführenden, insbeson- dere der Replik, hervorgeht, sehen sie das Problem in erster Linie und in Abweichung von den vorinstanzlichen Ausführungen nicht in der Qualifika- tion der Rückstellung für Zusatzverzinsungen, sondern in der ihrer Ansicht nach davor erfolgten unzulässigen Zweckentfremdung der von der F._______AG erhaltenen Mittel durch die Beschwerdegegnerin. Konkret bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, dass selbst wenn die "Rückstellung" für Zusatzverzinsungen mit sehr viel Wohlwollen in rein theoretischer Hinsicht als im Einklang mit den Grundsätzen der FRP 2 bi- lanziert werden könnte, der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht durch

C-3626/2022 Seite 20 eine Höhergewichtung des Fortbestandsinteresses in seiner Bedeutung di- minuiert werden dürfte. Es gehe auch darum, die Versicherten zu schützen und dem Grundsatz, dass das Vorsorgekapital dem Personal folgen solle, Nachachtung zu verschaffen. Die Beschwerdeführenden (Abgangsbe- stand) hätten während vielen Jahren im Rahmen der von der Beschwerde- gegnerin angebotenen Vollversicherung mit ihren Beiträgen und/oder Ka- pitalien zur Äufnung der damaligen Rückstellung für zukünftige Umwand- lungssatzverluste beigetragen. Aufgrund des Vertrauensgrundsatzes so- wie zum Schutz der eigenen Vorsorge habe der Abgangsbestand einen Anspruch auf diese Mittel, zumal die Beschwerdeführenden 2-4 auch kei- nen Einfluss darauf gehabt hätten, ob und zu welchem Zeitpunkt ihre Ar- beitgeberin die Beschwerdegegnerin verlassen würde. Die Bilanzierung als technische Rückstellung in Verbindung mit der (zumindest impliziten) Defi- nition der Rückstellung als "nur für die aktuellen und zukünftigen Versicher- ten zutreffend" führe dazu, dass im Rahmen einer Teilliquidation austre- tende Versicherte ihres kollektiven Anspruchs auf diese Gelder verlustig gingen. Demgegenüber profitierten neueintretende Versicherte von der "Rückstellung" für Zusatzverzinsungen, obwohl diese zu deren Äufnung nichts beigetragen hätten. Wäre die Beschwerdegegnerin nicht zeitweise bei der F._______AG rückversichert gewesen, hätte sie diese Rückstellung selbst auf Stiftungsebene bilden müssen, denn das Langleberisiko liege auf den aktiv versicherten Personen und betreffe alle Vorsorgeeinrichtun- gen. In diesem Fall wäre es unbestreitbar, dass die Beschwerdeführenden in der Teilliquidation einen anteilmässigen Anspruch auf die in Frage ste- henden Mittel gehabt hätten, denn es würde sich zweifelsfrei um eine Rückstellung im Sinne von Art. 27h Abs. 1 BVV 2 handeln, mit denen das versicherungstechnische Risiko übertragen werde. Es könne nicht sein, dass die Versicherten der Beschwerdegegnerin keinen Anspruch (mehr) auf die aus ihrem Vermögen geäufnete Rückstellung für das Risiko ihrer eigenen steigenden Lebenserwartung hätten, weil diese Rückstellung vo- rübergehend bei einer anderen Rechtseinheit des gleichen Konzerns "par- kiert" und nachträglich "zweckentfremdet" worden sei. Aus den Ausführun- gen in der Verfügung der FINMA vom 5. Dezember 2018 gehe klar hervor, dass die Rückstellung für zukünftige Umwandlungssatzverluste an diejeni- gen Versicherten gebunden sei, die zu ihrer Äufnung beigetragen hätten. Anders lasse sich nicht erklären, dass die FINMA das Gleichbehandlungs- prinzip nur dann als gewahrt betrachte, wenn die Rückstellung für zukünf- tige Umwandlungssatzverluste uneingeschränkt – d.h. ohne Anwendung der Zwei-Drittel-Regel – an die neu mit diesem Risiko belastete Vorsorge- einrichtung übertragen werde. Es erkläre sich von selbst, dass diese Mittel im Anschluss von der empfangenden Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich

C-3626/2022 Seite 21 auch für diesen Zweck eingesetzt resp. bilanziert werden müssten, sonst wäre der Gleichbehandlungsgrundsatz auf die institutionelle Ebene be- schränkt und damit faktisch ausgehebelt. Der Grundsatz, dass die Versi- cherten in ihrem Vertrauen zu schützen seien, dass das Vermögen, wel- ches durch ihre Prämien und Kapitalerträge für die auf ihnen liegenden Ri- siken geäufnet worden seien, ihnen folge, gelte unabhängig allfälliger Wechsel der Rechtsträger und der Vertragsverhältnisse zwischen den Ver- sicherten und ihren Vorsorgeeinrichtungen bzw. zwischen den Vorsorge- einrichtungen und ihren Versicherungen. Soweit sich die Vorinstanz auf die formalen Aspekte der Ausgestaltung der "Rückstellung" für Zusatzverzin- sungen beschränke, ziele sie an der Sache vorbei. Das Problem liege da- rin, dass die Beschwerdegegnerin mit dieser "Rückstellung" eine Bilanzpo- sition geschaffen habe, deren Zweck sich nur aus marktstrategischen Überlegungen ergebe (Halten bestehender Kunden und Anwerbung neuer Kunden) und die weder das tatsächliche Fortbestandsinteresse (mithin die langfristige finanzielle Stabilität) noch den Gleichbehandlungsgrundsatz respektiere. Der Frage nach der Einhaltung der Rechnungslegungsgrund- sätze komme damit keine eigenständige Bedeutung zu. Ob die umstritte- nen Mittel nach deren Umwidmung als Rückstellung für versicherungstech- nische Risiken (Art. 65b Bst. a BVG) oder als Finanzierungsrückstellung (Art. 65b Bst. b BVG) qualifiziert würde, sei nicht ausschlaggebend. Das Problem liege nicht primär in der buchhalterischen Darstellung der zweckentfremdeten Mittel, sondern vielmehr in der Zweckentfremdung selbst (BVGer-act. 1 und 17). 5.2.2 Die Vorinstanz hält in ihren Rechtschriften an ihrer Verfügung fest und bringt vor, dass die von der F._______AG erhaltenen Mittel erst im Rahmen der Übertragung der Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2019 zu Stiftungs- mitteln geworden seien, auf welche die Stiftung ohne die Transformation keinen Anspruch gehabt hätte. Von einer unzulässigen "Umwidmung" bzw. "Zweckentfremdung" von ungebundenen Mitteln könne keine Rede sein (vgl. BVGer-act. 12 und 21). 5.2.3 Die Beschwerdegegnerin hält in der Stellungnahme zur Replik zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden im Wesentlichen fest, dass die Rückstellung für künftige Umwandlungssatzverluste bei der F._______AG infolge Aufgabe der Vollversicherung nicht mehr benötigt worden sei, wes- halb sie – zusammen mit der Auflösung anderer Rückstellungen bei der F._______AG – dem Überschussfonds gutgeschrieben worden sei. Indem die Beschwerdeführenden insinuierten, sie hätten einen Anspruch auf die Mittel in diesem Überschussfonds gehabt und diese Mittel würden ihnen

C-3626/2022 Seite 22 bei der Teilliquidation folgen, hätten sie den Mechanismus dieses Über- schussfonds und die gesetzlichen Vorgaben für die Zuteilung von Über- schussanteilen verkannt. Zu welchen Teilen die Beschwerdeführenden im Modell der Vollversicherung zur Bildung der Rückstellung für künftige Um- wandlungssatzverluste beigetragen hätten, sei ohne Belang. Für Versiche- rungsunternehmen hätten insbesondere Art. 141 ff. der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichts- verordnung, AVO) bei der Verwendung bzw. Zuteilung dieser Überschus- santeile den Rahmen vorgegeben. Somit seien Mittel aus dem Über- schussfonds also bereits vor der Übertragung auf die Beschwerdegegnerin innert fünf Jahren den Versicherten zuzuteilen gewesen. Die Regelungen der AVO hätten dabei in Kauf genommen, dass vor Ablauf dieser "Fünfjah- resfrist" austretende Versicherte nicht an weiteren bzw. späteren Über- schussverteilungen zu partizipieren seien. Wie mit den Mitteln im Über- schussfonds im Rahmen der Transformation der Beschwerdegegnerin in eine teilautonome Sammelstiftung umzugehen sei, hätten Art. 141 ff. AVO, das VAG oder das BVG nicht vorgegeben. In zeitlicher Hinsicht sei es bei der Vorgabe von Art. 152 Abs. 2 AVO geblieben, womit es grundsätzlich zwei mögliche Vorgehensweisen gegeben habe: Eine Ausschüttung der Überschussanteile von F._______AG an die Versicherten während maxi- mal fünf Jahren oder aber eine Übertragung des gesamten Überschuss- fonds als Einmalzahlung an die Beschwerdegegnerin mit der Verpflichtung, diese innert spätestens fünf Jahren zugunsten der Versicherten zu verwen- den. Auf Verlangen der FINMA sei entschieden worden, dass die F._______AG die Rückstellung für künftige Umwandlungssatzverluste in- tegral als Einmalzahlung an die Beschwerdegegnerin übertrage. Die Über- tragung sei von der Aufsichtsbehörde mit der reglementarisch festgehalte- nen Vorgabe verbunden worden, dass die Beschwerdegegnerin die ent- sprechenden Mittel durch regelmässige zusätzliche Zinsgutschriften auf den Altersguthaben innert spätestens fünf Jahren an die Versicherten ver- teile. Aufgrund des Umstands, dass eine Zuweisung von Überschussantei- len bzw. Zusatzverzinsungen im Fall einer Unterdeckung grundsätzlich nicht in Frage komme, sei in den einschlägigen Reglementen zusätzlich die Möglichkeit vorgesehen worden, diese Mittel zur Behebung einer allfäl- ligen Unterdeckung zu verwenden. Hierfür sei bei der Beschwerdegegnerin – in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde – die streitgegenständliche Rückstellung für Zusatzverzinsungen gebildet worden, welche diese regle- mentarische Verpflichtung gegenüber den Versicherten abdecke. Die Aus- gangslage für die Versicherten nach der Transformation der Beschwerde- gegnerin in eine teilautonome Sammelstiftung sei daher unverändert. So- lange sie bei der Beschwerdegegnerin angeschlossen seien, profitierten

C-3626/2022 Seite 23 sie – wie bereits im Modell der Vollversicherung – von der Überschussbe- teiligung bzw. den übertragenen Mitteln des Überschussfonds, was seit der Transformation über Zusatzverzinsungen erfolge. Hätte die F._______AG die Mittel des Überschussfonds statt als Einmalzahlung über maximal fünf Jahre verteilt und hätten die Beschwerdeführenden den Anschluss bei der Beschwerdeführerin während dieser Zeit gekündigt, hätten sie (ebenfalls) keinen Anspruch auf die noch im Überschussfonds verbleibenden Mittel gehabt. Im Weiteren treffe es entgegen der Behauptungen der Beschwer- deführenden nicht zu, dass die Rückstellung für das Langleberisiko (bzw. Pensionierungsverluste) zufolge der Beendigung des Vollversicherungs- modells an die Beschwerdegegnerin habe überwiesen werden müssen, weil dieses Risiko auf die Beschwerdegegnerin übergegangen sei. Das Langleberisiko, das vor dem 1. Januar 2019 entstanden sei, sei weiterhin bei der F._______AG versichert. Für das ab 1. Januar 2019 entstehende Langlebigkeitsrisiko sei bei der Beschwerdegegnerin eine entsprechende technische Rückstellung (für Pensionierungsverluste) gebildet worden. Diese Rückstellung werde den Beschwerdeführenden im Rahmen der Teilliquidation per 31. Dezember 2019 anteilsmässig mitgegeben. Entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführenden habe die FINMA in ihrer Verfü- gung vom 5. Dezember 2018 weder explizit noch implizit ausgeführt, die Bildung der Rückstellung für Zusatzverzinsungen würde dem Gleichbe- handlungsgrundsatz widersprechen oder ein irgendwie gearteter Gutglau- bensschutz oder vorsorgerechtlicher Grundsatz, wonach das Vorsorgever- mögen dem Personal folge, würde eine bestimmte Behandlung der ent- sprechenden Mittel im Rahmen einer Teilliquidation erfordern. Die Ausfüh- rungen der FINMA hätten sich ausschliesslich auf die Bestimmungen der AVO bezogen, insbesondere auf Art. 152 und 153 AVO, die ihrerseits dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung trügen (vgl. BVGer-act. 22). 5.3 Unabhängig von der (ebenfalls strittigen) Qualifizierung der Rückstel- lung für Zusatzverzinsungen (vgl. dazu nachfolgend E. 5.4) ist im Folgen- den somit zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vor- gehen – wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht – vorsorge- rechtliche Grundsätze, namentlich das Gleichbehandlungsgebot, den Grundsatz, dass das Vorsorgevermögen dem Personal folge, sowie den Vertrauensgrundsatz verletzt hat, indem sie die von der F._______AG im Rahmen der Transformation erhaltenen Mittel, welche vom Abgangsbe- stand und damit den Beschwerdeführenden mitgeäufnet wurden, in einer Art und Weise bilanziert hat, dass diese nur noch den aktiv Versicherten bzw. dem Fortbestand zugutekommen.

C-3626/2022 Seite 24 5.3.1 Wie von der Beschwerdegegnerin dargestellt, stützte sich ihr Vorge- hen auf die Bestimmungen der AVO, insbesondere die Art. 141 ff. AVO (2. Abschnitt: Überschussbeteiligung), welche der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm Art. 37 Abs. 3 Bst. b und c des Bundesgesetzes be- treffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsauf- sichtsgesetz, VAG; SR 961.01; in der vorliegend gültigen Fassung vom 15. März 2016 bis 31. Dezember 2019) erlassen hat. Infolge der Beendi- gung der Vollversicherung wurde die von der F._______AG gebildete Rückstellung für künftige Umwandlungssatzverluste nicht mehr benötigt und dem Überschussfonds zugewiesen (vgl. Art. 149 Abs. 2 AVO). Gemäss Art. 152 Abs. 2 AVO sind Mittel, die dem Überschussfonds zugewiesen werden, spätestens innert fünf Jahren den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zuzuteilen. Nach Art. 153 Abs. 1 AVO sind die im Überschussfonds angesammelten Überschussanteile nach anerkann- ten versicherungstechnischen Methoden zuzuteilen, jedoch pro Jahr im Umfang von höchstens zwei Dritteln des Überschussfonds. Die FINMA kann aus besonderen Gründen Abweichungen von der Zwei-Drittel-Regel in Absatz 1 verfügen (vgl. Art. 152 Abs. 3 AVO). Vorliegend bestanden die besonderen Gründe darin, dass die Versicherungsnehmenden ab 1. Ja- nuar 2019 hinsichtlich Altersguthaben und neuer Altersrenten nicht mehr bei der F._______AG, sondern bei der ab diesem Zeitpunkt teilautonomen Beschwerdegegnerin versichert waren. Für die aus diesem Grund bei der F._______AG aufgelösten Rückstellung für künftige Umwandlungssatzver- luste erachtete die FINMA eine unmittelbare Ausschüttung der Mittel an die Beschwerdegegnerin als naheliegend und als dem Gleichbehandlungs- prinzip entsprechend. Sie hielt fest, um eine Verteilung gemäss den Anfor- derungen von Art. 153 Abs. 2 AVO zu erreichen und um den Gleichbehand- lungsprinzip Nachachtung zu verschaffen, sei eine sofortige Zuteilung not- wendig. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 erteilte sie der Beschwer- degegnerin somit die Genehmigung zur Nichtanwendung der Zwei-Drittel- Regel im Jahr 2019 (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 6). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden gibt die Verfügung der FINMA nichts in Bezug auf die konkrete Bilanzierung der Mittel der aufgelösten Rückstellung für Umwandlungssatzverluste durch die Beschwerdegegnerin vor. Die Ausfüh- rungen der FINMA sowie der Verweis auf den Gleichbehandlungsgrund- satz beziehen sich ausschliesslich auf die gegenständliche Zuteilung der Überschussanteile gemäss den Bestimmungen der AVO, insbesondere Art. 152 und 153 AVO. Die AVO trägt dem Gleichbehandlungsgrundsatz dahingehend Rechnung, dass die Mittel des Überschussfonds, bestehend aus nicht mehr benötigten Rückstellungen im Sinne von Art. 149 Abs. 1 Bst. a AVO, innert fünf Jahren (wieder) den Versicherten zuzuteilen sind

C-3626/2022 Seite 25 (vgl. Art. 153 Abs. 2 AVO). Die FINMA beurteilte die unmittelbare Ausschüt- tung der Mittel der aufgelösten Rückstellung für künftige Umwandlungs- satzverluste an die Beschwerdegegnerin als notwendig, um eine "Vertei- lung gemäss den Anforderungen von Art. 153 Abs. 2 AVO zu erreichen". Mit anderen Worten wollte sie sicherstellen, dass die gesamten Mittel (ohne die Restriktion der Zwei-Drittel-Regel), wie von Art. 153 Abs. 2 AVO vorgesehen, innert fünf Jahren den Versicherten zugeteilt werden können. Darüber hinaus hat sich die FINMA nicht geäussert, insbesondere nicht zur Behandlung der an die Beschwerdegegnerin übertragenen Mittel für den Teilliquidationsfall. Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge eine den An- forderungen von Art. 153 Abs. 2 AVO entsprechende Bestimmung im Reg- lement Überschussbeteiligung (Ziff. 3) und im "Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Reserven" (Ziff. 6) erlassen, wonach die aus den Mit- teln des einmaligen, ausserordentlichen Überschussanteils gebildete Rückstellung für Zusatzverzinsungen – sofern keine Unterdeckung besteht – spätestens innert fünf Jahren zugunsten der Versicherten vollständig auf- zubrauchen ist. In Übereinstimmung mit Art. 153 Abs. 2 AVO kommt die Mittelzuteilung in Form der jährlichen Zusatzverzinsung der Altersguthaben über die nächsten maximal fünf Jahre gemäss Reglementsbestimmung nur den aktiv Versicherten und nicht den vor dieser Frist austretenden Versi- cherten zugute. 5.3.2 Fraglich ist, ob darin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrund- satzes zu sehen ist. Der Gleichbehandlungsgrundsatz beinhaltet nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Daher ist eine unterschiedliche Be- handlung von wegziehenden und verbleibenden Destinatären nur zulässig, als in den zu regelnden Verhältnissen ein vernünftiger Grund für die Un- gleichbehandlung liegt (RUFF RUDIN/DEGEN/MÜLLER, in: BSK Berufliche Vorsorge, a.a.O., Art. 53d BVG N. 4 mit Hinweis auf BGE 134 I 23 E. 9.1). Die Beschwerdeführenden fordern, dass die Versicherten gleich zu behan- deln sind, wie wenn die Rückstellung für das Langleberisiko nicht bei der F._______AG, sondern bei der Beschwerdegegnerin selbst gebildet wor- den wäre, denn in letzterem Fall hätte der Abgangsbestand einen Anspruch auf anteilige Mitgabe der Rückstellung gehabt und es könne nicht sein, dass sie diesen Anspruch verlören, nur weil diese Rückstellung bei einem anderen Rechtsträger gebildet worden sei. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführenden macht es wohl einen Unterschied, dass vorliegend verschiedene Rechtsträger, welche unterschiedlichen rechtlichen Vor- schriften unterliegen, involviert sind und die Mittel der Rückstellung für

C-3626/2022 Seite 26 künftige Umwandlungssatzverluste nicht bei der Beschwerdegegnerin, sondern im Rahmen des Versicherungsvertrags mit der F._______AG ge- äufnet wurden. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz lässt sich kein An- spruch der Versicherten auf gleiche Behandlung in einer ungleichen Situa- tion ableiten. Mit der Auflösung der nicht mehr benötigten Rückstellung für künftige Umwandlungssatzverluste infolge der Aufgabe der Vollversiche- rung gelangten die Mittel in den Überschussfonds gemäss Art. 149 Abs. 2 AVO. Wären die Beschwerdeführenden noch vor der Übertragung der Mit- tel an die Beschwerdegegnerin bei dieser ausgetreten, hätten sie ebenfalls keinen Anspruch auf die Mittel des Überschussfonds gehabt, wie die Be- schwerdegegnerin richtig ausgeführt hat. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Mittel des Überschussfonds rechtlich erst mit deren Übertragung an die Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2019 zu Stiftungsmitteln wur- den, weshalb auch nicht relevant ist, in welchem Anteil die Versicherten zur Äufnung der bei der F._______AG bestehenden Rückstellung für künftige Umwandlungssatzverluste beigetragen haben. Mit der aus dem übertrage- nen Überschussanteil gebildeten Rückstellung für Zusatzverzinsungen hat die Beschwerdegegnerin eine der Bestimmung von Art. 152 Abs. 2 AVO entsprechende reglementarische Verpflichtung zu Gunsten der aktiv Versi- cherten abgesichert, nämlich die Verteilung der Mittel an die Versicherten in Form von Zusatzverzinsungen innert der nächsten fünf Jahre. Sie hat dabei den austretenden Versicherten bzw. dem Abgangsbestand keine Mit- tel entzogen, auf welche diese in der vorliegenden Konstellation je An- spruch gehabt hätten. Somit kann mit der Vorinstanz in dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots oder des Grundsatzes, wonach das Vorsorgevermögen dem Personal zu folgen hat, gesehen werden. 5.3.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich im Weiteren auf den Vertrau- ensgrundsatz: Sie seien in ihrem Vertrauen zu schützen, dass ihnen das, was durch ihre Prämien und Kapitalerträge für die auf ihnen liegenden Ri- siken geäufnet worden sei, folge, unabhängig allfälliger Wechsel der Rechtsträger und Vertragsverhältnisse. Der in Art. 9 BV verankerte Grund- satz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens. Vorausgesetzt ist indes weiter, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Ob der öffentlich-rechtliche Vertrauensschutz auch im Rahmen der 2. Säule – zumindest analog – greift, hat das Bun- desgericht offengelassen (vgl. Urteil des BGer 9C_705/2017 vom

C-3626/2022 Seite 27 29. Oktober 2018 E. 4.3) und kann auch vorliegend offenbleiben, da die Beschwerdeführenden auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kön- nen. Zunächst fehlt es bereits an einer geeigneten konkreten Vertrauens- grundlage, welche die Erwartung eines anteiligen Anspruchs auf die Mittel der Rückstellung für Zusatzverzinsungen im Teilliquidationsfall hätte be- gründen können. Im Weiteren ist auch keine Gutgläubigkeit der Beschwer- deführenden gegeben. Die Bestimmung von Ziff. 3 im Reglement Über- schussbeteiligung wurde vom Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin am 12. November 2018 beschlossen (vgl. oben Sachverhalt A.d) und musste der Beschwerdeführerin 1 somit vor deren Kündigung des Anschlussver- trags bei der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019 bekannt gewesen sein. Somit hätte sie erkennen können und müssen, dass gemäss Wortlaut von Ziff. 3 des Reglements Überschussbeteiligung die Rückstellung für Zu- satzverzinsung nur zu Gunsten der (aktiv) versicherten Personen (und nicht der austretenden Versicherten bzw. im Teilliquidationsfall dem Ab- gangsbestand) verwendet wird. Die Beschwerdeführerin 1 hat sich trotz Kenntnis dieser Bestimmung und gemäss Aktenlage ohne weitere Abklä- rungen, ob ein anteilmässiger Anspruch an dieser Rückstellung im Teilliqui- dationsfall bestehe, zur Kündigung des Anschlussvertrags bei der Be- schwerdegegnerin per 31. Dezember 2019 entschieden. Das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden 2-4 keinen Einfluss darauf gehabt hät- ten, ob und zu welchem Zeitpunkt ihre Arbeitgeberin die Beschwerdegeg- nerin verlassen würde, trifft zwar zu, jedoch können sie den Entscheid ihrer Arbeitgeberin und die damit verbundenen Folgen nicht der Beschwerde- gegnerin entgegenhalten. 5.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz betreffend das Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine Zweckentfrem- dung von Mitteln bzw. einen Verstoss gegen vorsorgerechtliche Grund- sätze verneint hat. 5.4 Zu prüfen ist im Weiteren, ob die in der angefochtenen Verfügung vor- genommene Qualifizierung der Rückstellung für Zusatzverzinsungen so- wie deren daraus folgende Behandlung im Rahmen der durchzuführenden Teilliquidation den anwendbaren gesetzlichen und buchhalterischen Vor- schriften entspricht. 5.4.1 Die Verfahrensbeteiligten sind sich betreffend die Qualifikation der sogenannten Rückstellung für Zusatzverzinsungen uneinig. Einigkeit be- steht hingegen darüber, dass es sich bei dieser Rückstellung weder um eine reine Wertschwankungsreserve im Sinne von Art. 65b Bst. c BVG

C-3626/2022 Seite 28 noch um eine versicherungstechnische Rückstellung gemäss Art. 65b Bst. a BVG im engeren Sinn handelt. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass die "Rückstellung" materiell eine Wertschwankungsreserve darstelle und daher auch so zu behandeln sei, d.h. im Falle der nun durch- zuführenden Teilliquidation dem Abgangsbestand anteilmässig mitgege- ben werden müsse. Demgegenüber qualifiziert die Beschwerdegegnerin die Rückstellung als "andere Rückstellung, die der Sicherung der Finanzie- rung dient" bzw. als Finanzierungsrückstellung im Sinne von Art. 65b Bst. b BVG. Die Vorinstanz wiederum ist der Ansicht, dass es sich zwar um keine versicherungstechnische Rückstellung gemäss Art. 65b Bst. a BVG im en- geren Sinn handle, da sie kein versicherungstechnisches Risiko abdecke, jedoch um eine "technische" Rückstellung, die unter Ziff. 1 Abs. 3 FRP 2 zweiter Satz falle, wonach bereits bekannte oder absehbare Verpflichtun- gen angemessen zu berücksichtigen seien, sowie unter Ziff. 5 FRP 2, wo- nach aufgrund besonderer Ereignisse und auf Empfehlung des Experten zusätzliche Rückstellungen gebildet werden könnten, sofern das Rückstel- lungsreglement nach Art. 48e BVV 2 dies zulasse. Es wird nicht ganz klar, ob die Vorinstanz die Rückstellung für Zusatzverzinsungen gleichzeitig auch unter Art. 65b Bst. a BVG in einem weiteren Sinn subsumiert. Auf die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Rückstellung eine Fi- nanzierungsrückstellung gemäss Art. 65b Bst. b BVG darstelle, ist die Vo- rinstanz in ihrer Verfügung explizit nicht eingegangen bzw. hat die Frage einer allfälligen Zuordnung zu Art. 65b Bst. b BVG offengelassen (vgl. BVGer-act, 1, Beilage 2, S. 31 Rz. 96). 5.4.2 Die von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin vorgenomme- nen Qualifikationen der Rückstellung für Zusatzverzinsungen unterschei- den sich – trotz unterschiedlicher Subsumption unter die gesetzlichen bzw. buchhalterischen Bestimmungen – nicht in relevanter Weise. Beide sehen die Bilanzierung der Rückstellung darin gerechtfertigt, dass dieser im Zeit- punkt ihrer Bildung eine reglementarische Leistungsverpflichtung gegen- übersteht, nämlich die Ausrichtung von Zusatzverzinsungen über die nächsten fünf Kalenderjahre ab Bildung der Rückstellung per 1. Januar 2019. Beide sind der Ansicht, dass die Rückstellung bei der Berechnung des Deckungsgrads an das Vorsorgekapital anzurechnen sei. Und sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin kommen zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 27h BVV 2 keinen Anspruch auf anteilige Mitgabe der Rückstellung haben. 5.4.3 Eine eindeutige Zuordnung der Rückstellung für Zusatzverzinsungen erscheint aufgrund derer unterschiedlichen Elemente und aufgrund der

C-3626/2022 Seite 29 besonderen Umstände ihrer Bildung nach der Übertragung des ausseror- dentlichen Überschussanteils infolge der Aufgabe der Vollversicherung bei der F._______AG bzw. Transformation der Beschwerdegegnerin in eine teilautonome Vorsorgeeinrichtung per 1. Januar 2019 nicht möglich. Fest- zuhalten ist, dass der Vorinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zu- steht. Zu beurteilen ist somit, ob sie ihr Ermessen in Bezug auf die von ihr vorgenommene Qualifikation und Behandlung der streitgegenständlichen Rückstellung für Zusatzverzinsungen überschritten hat. Die Beschwerde- führenden bringen diverse Einwände vor, weshalb die Rückstellung nicht unter Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 5 FRP 2, Art. 65b Bst. a oder b BVG subsumiert werden könne bzw. es sich nicht um eine zulässige Rückstellung gemäss FRP 2 handle. Zudem beanstanden sie deren Behandlung im Rahmen der Teilliquidation, insbesondere die Anrechnung als Vorsorgekapital bei der Deckungsgradberechnung nach Art. 44 BVV 2 sowie die Anwendung von Art. 27h Abs. 1 BVV 2. Auf die relevanten Einwände ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen: 5.4.4 5.4.4.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich die Bildung einer technischen Rückstellung mate- riell damit rechtfertigen lasse, dass die Rückstellung für Zusatzverzinsun- gen ein im Zeitpunkt der Bilanzierung bereits bekanntes Leistungsverspre- chen berücksichtige, treffe nicht zu. Der Gesamtbetrag der Rückstellung und der Zeitraum, in welchem dieser Betrag zu verwenden sei, seien zwar reglementarisch festgehalten, dennoch könnten die Versicherten aus die- sen Bestimmungen keinen reglementarischen Anspruch, weder konkret noch allgemein (kollektiv), auf Zusatzverzinsung ableiten (vgl. BVGer-act. 1, S. 21 f. Rz. 74). Die Vorinstanz hält dagegen, es sei zwar richtig, dass aus dem Verzinsungsmodell keine reglementarischen Ansprüche abgelei- tet werden könnten. Die reglementarische Verpflichtung der Vorsorgeein- richtung ergebe sich vorliegend jedoch nicht aus dem individuellen Zinsan- spruch an sich, sondern daraus, dass der Stiftungsrat sich im Rückstel- lungsreglement und dem Reglement Überschussbeteiligung verpflichtet habe, die Rückstellung für Zusatzverzinsungen innert fünf Jahren ab Bil- dung vollständig aufzubrauchen. Die Rückstellung für Zusatzverzinsungen diene demnach sehr wohl der Sicherung einer bekannten und absehbaren Vorsorgeverpflichtung, wofür gemäss Ziff. 1 Abs. 3 FRP 2 auch eine tech- nische Rückstellung gebildet werden könne (vgl. BVGer-act. 12, S. 3 f. Rz. 6). Auch die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die Rückstellung für Zusatzverzinsungen ein im Zeitpunkt ihrer Bildung bereits bekanntes Leis- tungsversprechen abdecke, welches in Ziff. 3 des Reglements Über-

C-3626/2022 Seite 30 schussbeteiligung sowie mit Ziff. 6 des Reglements zur Bildung von Rück- stellungen seine Grundlage finde (vgl. BVGer-act. 13, S. 16 Rz. 44). 5.4.4.2 Gemäss Ziff. 1 Abs. 3 FRP 2 sind im Grundsatz für diejenigen Leis- tungsversprechen einer Vorsorgeeinrichtung, welche durch die reglemen- tarischen Beiträge nicht oder nicht ausreichend gedeckt sind, oder welche Schwankungen unterliegen können, technische Rückstellungen vorzuse- hen. Zusätzlich sind bereits bekannte oder absehbare Verpflichtungen an- gemessen zu berücksichtigen. Vorliegend ergibt sich die bereits bekannte Verpflichtung aus der zu berücksichtigenden Bestimmung Art. 153 Abs. 2 AVO, welche eine Verteilung des im Rahmen der Transformation der Be- schwerdegegnerin übertragenen ausserordentlichen Überschussanteils an die Versicherten innert fünf Jahren vorsieht. Die Beschwerdegegnerin er- liess eine dieser Vorschrift entsprechende Reglementsbestimmung, wel- che mit den übertragenen Mitteln die Ausrichtung von Zusatzverzinsungen der Altersguthaben der Versicherten während maximal fünf Jahren vorsieht (Ziff. 3 des Reglements Überschussbeteiligung und Ziff. 6 des Reglements zur Bildung von Rückstellungen). Die Verpflichtung ist reglementarisch festgehalten und hat eine zeitliche Beschränkung. Auch wenn die Versi- cherten keinen individuellen oder kollektiven Anspruch aus der Regle- mentsbestimmung ableiten können (ausser im fünften Jahr, sofern die Mit- tel dann noch nicht vollständig aufgebraucht sind und keine Unterdeckung vorliegt) und der Stiftungsrat ein Ermessen betreffend die Höhe der wäh- rend der einzelnen der maximal fünf Jahre auszurichtenden Zusatzzinsen hat, besteht aus Sicht der Versicherten die Sicherheit, dass die gesamten Mittel der für diesen Zweck gebildeten Rückstellung während der folgen- den fünf Jahre zu ihren Gunsten aufgebraucht werden, sofern keine Unter- deckung vorliegt. Die Vorinstanz hat dies als Leistungsverpflichtung im Sinne einer bekannten Vorsorgeverpflichtung erachtet, wofür gemäss Ziff. 1 Abs. 3 FRP 2 auch eine technische Rückstellung gebildet werden kann. Dies ist nicht zu beanstanden. 5.4.5 5.4.5.1 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, bei der Rück- stellung für Zusatzverzinsungen handle es sich materiell um eine zusätzli- che Wertschwankungsreserve, da sie auch dazu diene, eine allfällige Un- terdeckung auszugleichen. Sogar der Experte für berufliche Vorsorge der Beschwerdegegnerin habe der Rückstellung aus ökonomischer Sicht den Charakter einer Wertschwankungsreserve zugeschrieben und der Anlage- berater der Beschwerdegegnerin habe den Unterschied zwischen der "Rückstellung" und einer Wertschwankungsreserve einzig darin gesehen,

C-3626/2022 Seite 31 dass die Rückstellung wohl nicht für die erforderliche Nachreservierung bei Senkung des technischen Zinssatzes verwendet werden dürfe (BVGer-act. 1, S. 18 Rz. 61 mit Hinweis auf einen Auszug aus dem Protokoll der Stif- tungsratssitzung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2018 [BVGer-act. 1, Beilage 10]; BVGer-act. 1, S. 22 Rz. 75). Die Vorinstanz entgegnet, dass die "bedingte" Charakterisierung der Rückstellung als – für den Fall einer Unterdeckung – zusätzliche Wertschwankungsreserve aus einer Risiko- perspektive bzw. aus einer ökonomischen Perspektive nichts daran än- dere, dass die Rückstellung ohne Unterdeckung innert fünf Jahren ab Bil- dung vollständig für Zusatzverzinsungen zu verwenden sei (vgl. BVGer- act. 12, S. 4 Rz. 7; BVS-act. 35, S. 31 Rz. 95). Auch die Beschwerdegeg- nerin vertritt die Ansicht, dass die Rückstellung für Zusatzverzinsungen im Zusammenhang mit dem Leistungsversprechen stehe und nicht wie eine Wertschwankungsreserve bloss dem Ausgleich anlageseitiger Wert- schwankungen diene. Die von den Beschwerdeführenden in diesem Zu- sammenhang erwähnten Diskussionen an einer Stiftungsratssitzung vom 12. März 2018 vor Erlass und Genehmigung der Reglementsbestimmun- gen betreffend die Rückstellung für Zusatzverzinsungen seien dafür ohne Belang (vgl. BVG-act. 13, S. 16 f. Rz. 45 und 48). 5.4.5.2 In der entsprechenden Reglementsbestimmung (Ziff. 3 im Regle- ment Überschussbeteiligung und Ziff. 6 im Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Reserven) wurde festgehalten, dass der Stiftungsrat zur Vermeidung oder Behebung einer Unterdeckung beschliessen kann, die Rückstellung für Zusatzverzinsungen teilweise oder vollständig zur Til- gung des Fehlbetrags zu verwenden (vgl. oben Sachverhalt A.d). Die Vor- instanz und Beschwerdegegnerin bestreiten zu Recht nicht, dass die Rück- stellung für Zusatzverzinsung für den Fall des Vorliegens einer Unterde- ckung aus ökonomischer Sicht als Wertschwankungsreserve betrachtet werden kann. Auf der anderen Seite räumen die Beschwerdeführenden ein, dass es sich bei der Rückstellung nicht um eine reine Wertschwan- kungsreserve handle, da sie keine Schwankungen im Anlageprozess auf- fangen solle (vgl. BVGer-act. 1, S. 20 Rz. 65). Die Rückstellung für Zusatz- verzinsungen dient sowohl der Finanzierung der Zusatzverzinsung als auch dem Ausgleich eines Fehlbetrags im Falle einer Unterdeckung. Frag- lich ist, welcher dieser Verwendungszwecke der Rückstellung überwiegt. Diesbezüglich zeigt sich bereits am Wortlaut der Reglementsbestimmung, dass der Zweck der Rückstellung in erster Linie in der Finanzierung der Zusatzverzinsung der Altersguthaben der Versicherten während der nächs- ten maximal fünf Jahre ab Bildung der Rückstellung besteht. Der Verwen- dungszweck als Ausgleich einer Unterdeckung ist nur subsidiär im Falle

C-3626/2022 Seite 32 des Vorliegens einer solchen. Wie die Beschwerdegegnerin erklärt hat, sei aufgrund des Umstands, dass eine Zuweisung von Überschussanteilen bzw. Zusatzverzinsungen im Fall einer Unterdeckung grundsätzlich nicht in Frage komme, in den einschlägigen Reglementen zusätzlich die Möglich- keit vorgesehen worden, diese Mittel zur Behebung einer allfälligen Unter- deckung zu verwenden (vgl. BVGer-act. 22, S. 9 f. Rz. 28 mit Hinweis u.a. auf SIMON HEIM, in: BSK Berufliche Vorsorge, a.a.O., Art. 68a BVG N. 12). Auch dies spricht dafür, dass der Verwendungszweck der Rückstellung als Ausgleich einer Unterdeckung – als vorliegend gesetzlich notwendige Be- dingung – im Hintergrund steht und es in erster Linie um die Erfüllung des reglementarischen Leistungsversprechens geht, d.h. die vollständige Ver- wendung der Rückstellung für die Zuteilung der Zusatzverzinsung innert fünf Jahren. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rückstellung für Zusatzverzinsungen nicht als Wertschwan- kungsreserve qualifiziert hat. 5.4.6 In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Rück- stellung für Zusatzverzinsungen könne nicht als Rückstellung qualifiziert werden, da sie einen gemäss Ziff. 5 Satz 2 FRP 2 und GAAP FER 26 un- zulässigen Glättungseffekt habe (BVGer-act. 1, S. 20 f. Rz. 66 ff.), ist der Vorinstanz zu folgen, wonach bis auf das Jahr 2019, in welchem die Rück- stellung für Zusatzverzinsungen gebildet wurde, kein Glättungseffekt auf den Ertrags- und Aufwandüberschuss vorliege. Wie die Vorinstanz in der Verfügung nachvollziehbar ausgeführt hat, sei der Glättungseffekt im Jahr 2019 mit der Bildung der Rückstellung im Zusammenhang mit der Trans- formation zu erklären und beabsichtigt gewesen. Die künftige Auflösung der Rückstellung erfolge jedoch deckungsgradneutral, weil den mit der Rückstellung finanzierten Zusatzverzinsungen jeweils eine Auflösung im gleichen Umfang gegenüberstehe (vgl. BVS-act. 35, S. 31 Rz. 94; so auch die Beschwerdegegnerin vgl. BVGer-act. 13, S. 20 Rz. 56 und BVGer-act. 22, S. 20 f. Rz. 64). Ein unzulässiger Glättungseffekt, welcher der Qualifi- kation der Rückstellung für Zusatzverzinsungen als Rückstellung entge- genstehen würde, ist somit zu verneinen. 5.4.7 5.4.7.1 Die Beschwerdeführenden sind weiter der Ansicht, die Mittel der Rückstellung stellten kein versicherungstechnisch notwendiges Vorsorge- kapital im Sinne von Art. 44 BVV 2 dar, da es sich nicht um eine notwendige Verstärkung der Spar- und Deckungskapitalien handle (vgl. BVGer-act. 1, S. 22 Rz. 75). Dafür bringt sie verschiedene Begründungen vor. Auf das Vorbringen, es bestehe kein reglementarischer Anspruch auf eine

C-3626/2022 Seite 33 Zusatzverzinsung, sowie das Vorbringen, es handle sich bei der Rückstel- lung für Zusatzverzinsungen materiell um eine Wertschwankungsreserve, wurde zuvor bereits eingegangen (vgl. E. 5.4.4 und 5.4.5 hiervor). Die Vor- instanz ist der Ansicht, dass die Rückstellung für Zusatzverzinsungen des- halb bei der Deckungsgradberechnung dem Vorsorgekapital zuzurechnen sei, weil es sich um eine reglementarisch verankerte und zulässige Rück- stellung im Sinne von Ziff. 1 Abs. 3 FRP handle. Aufgrund der Verpflichtung zur Erhöhung des Vorsorgekapitals der Aktiven um den Betrag der Rück- stellung innert fünf Jahren rechtfertige sich auch die Zuordnung dieser Rückstellung für Zusatzverzinsungen zum Vorsorgekapital bei der Berech- nung des Deckungsgrads nach Art. 44 BVV 2. Da ihrer Ansicht nach nicht ersichtlich sei, weshalb die Qualifikation als technische Rückstellung im Sinne von Ziff. 1 Abs. 3 FRP 2 und Ziff. 5 FRP 2, gestützt auf die reglemen- tarische Verankerung in Ziff. 6 Rückstellungsreglement, im Sinne von Art. 48e BVV 2 unzulässig oder nicht sachgerecht sein sollte, sei sie auch nicht auf die Erwägung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich einer allfälligen Zu- ordnung der Rückstellung für Zusatzverzinsungen zu den Finanzierungs- rückstellungen nach Art. 65b Bst. b BVG sowie zu deren Behandlung bei der Deckungsgradberechnung eingegangen (vgl. BVS-act. 35, S. 31 Rz. 96; BVGer-act. 12, S. 4 Rz. 9). Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin han- delt es sich bei der Rückstellung für Zusatzverzinsungen um eine Finan- zierungsrückstellung im Sinne von Art. 65b Bst. b BVG, da sie der Verstär- kung der Vorsorge innert eines klar definierten Zeitraums diene. Sie decke ein im Zeitpunkt der Bildung bereits bekanntes Leistungsversprechen – nämlich die Verwendung zur Ausrichtung von Zusatzverzinsungen wäh- rend eines klar definierten Zeitraums – ab. Sie stehe in einem direkten Zu- sammenhang mit Vorsorgeverpflichtungen bzw. einem Leistungsverspre- chen der Beschwerdegegnerin. Finanzierungsrückstellungen im Sinne von Art. 65b Bst. b BVG seien – wie auch versicherungstechnische Rückstel- lungen gemäss Art. 65b Bst. a BVG – bei der Berechnung des Deckungs- grads gemäss Art. 44 bzw. Anhang BVV 2 dem notwendigen Vorsorgeka- pital zuzurechnen. Dies ergebe sich gemäss BRECHBÜHL/FRETZ bereits im- plizit aus dem Wortlaut von Art. 65b Bst. b BVG. Weiter mache es auch zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten Sinn und diene der Rechts- sicherheit. Dies gelte umso mehr, als es vorliegend eine ausdrückliche reg- lementarische Grundlage gebe, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sei (vgl. BVGer-act. 13, S. 17 f. Rz. 47 ff. BVGer-act. 22, S. 19 Rz. 57). Die Beschwerdeführenden halten dagegen, dass eine freiwillig ausge- richtete Zusatzverzinsung nicht unter Art. 65b Bst. b BVG subsumiert wer- den könne, denn sie diene nicht der Verstärkung der versicherungstechni- schen Grundlagen, da sie nach der Auszahlung gar nicht mehr Teil der

C-3626/2022 Seite 34 Bilanz sei. Das Bundesgericht habe zwar implizit eine Zinsausgleichsrück- stellung als zulässig bezeichnet, allerdings habe diese nur der Abfederung ungenügender Anlageerträge zur Ermöglichung der Verzinsung der Spar- guthaben mit dem in Art. 15 Abs. 1 BVG vorgeschriebenen Mindestzinssatz gegolten (vgl. BGE 131 II 514 E. 5.1). Eine Zusatzverzinsung, auf die we- der ein gesetzlicher noch reglementarischer bzw. vertraglicher Anspruch bestehe, könne von vornherein nicht mit gesetzlich vorgeschriebenen Zins- ansprüchen gleichgesetzt werden, denn das Fortbestandsinteresse solle lediglich die Weiterführung der Vorsorge im bisherigen Rahmen ermögli- chen. Abzulehnen sei die Auffassung von BRECHBÜHL/FRETZ, die anderen Rückstellungen deshalb grundsätzlich zum Vorsorgekapital zu zählen, weil eine Abgrenzung zu den versicherungstechnischen Rückstellungen nicht möglich sei. Diese Auffassung greife zu kurz, weil dadurch die Höhe des Deckungsgrads beeinflusst werde, ohne dass man sich die Mühe nehmen würde, eine Rückstellung materiell zu prüfen (BVGer-act. 1, S. 19 f. Rz. 64; BVGer-act. 17, S. 28 f. Rz. 107).

5.4.7.2 Wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt, handelt es sich bei der Rückstellung für Zusatzverzinsungen – entgegen der Einwände der Beschwerdeführenden – um eine zulässige Rückstellung, welche die im Zeitpunkt ihrer Bildung bestehende, reglementarisch verankerte Leistungs- verpflichtung der Beschwerdegegnerin abdeckt, über die nächsten maxi- mal fünf Jahre Zusatzzinsen an die Versicherten auszurichten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden handelt es sich nicht um eine frei- willig ausgerichtete Zusatzverzinsung, sondern diese ergibt sich aus der erwähnten reglementarischen Leistungsverpflichtung, welche wiederum auf die Verpflichtung gemäss Art. 152 Abs. 2 AVO zurückgeht. Die Ausrich- tung der Zusatzzinsen entsprechend der Leistungsverpflichtung führt zu ei- ner Erhöhung der Aktiven der Beschwerdegegnerin um den Betrag der Rückstellung innert maximal fünf Jahre, womit nach Ansicht der Vorinstanz die Zurechnung zum Vorsorgekapital bei der Berechnung nach Art. 44 BVV 2 zulässig ist. Dem kann gefolgt werden. Ob die Rückstellung für Zusatz- verzinsungen mit der Vorinstanz unter Ziff. 1 Abs. 3 FRP 2 oder mit der Beschwerdegegnerin unter Art. 65b Bst. b BVG zu subsumieren ist, kann letztlich offenbleiben. Selbst wenn die Rückstellung eine Finanzierungs- rückstellung im Sinne von Art. 65b Bst. b BVG darstellen würde, was auf- grund des gemäss herrschender Lehre weit zu verstehenden Begriffs der "anderen Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen" (vgl. oben E. 4.8.3) und der vorliegenden reglementarisch festgehaltenen Leis- tungsverpflichtung zur Verstärkung der Vorsorge in einem begrenzten Zeit- raum auch denkbar wäre, würde dies im Ergebnis nichts ändern. Denn

C-3626/2022 Seite 35 auch in diesem Fall wäre – unter Berücksichtigung der Argumentation von BRECHBÜHL/FRETZ, der vorliegend reglementarisch festgeschriebenen Leistungsverpflichtung sowie des der Vorinstanz zustehenden Ermessens- spielraums – der Entscheid der Vorinstanz, die Rückstellung bei der De- ckungsgradberechnung nach Art. 44 BVV 2 zum Vorsorgekapital zu rech- nen, jedenfalls vertretbar.

5.4.8 In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geforderte anteilige Mitgabe der Rückstellung für Zusatzverzinsungen hat die Vorinstanz mit Verweis auf den besonderen Charakter der Rückstellung festgehalten, dass diese aus dem im Rahmen der Transformation erhaltenen einmali- gen, ausserordentlichen Überschussanteil für die aktiven Versicherten, welche während der Dauer von fünf Jahren ab Bildung der Rückstellung der Beschwerdegegnerin angehören würden, gebildet worden sei. Die Be- schwerdeführenden hätten bis zum 31. Dezember 2019 zu den aktiven Versicherten gehört, weshalb sie auch von den aus dieser Rückstellung finanzierten Zusatzverzinsungen profitiert hätten. Mit ihrem Austritt würden sie jedoch vom Zweck der Rückstellung nicht mehr erfasst. Die Rückstel- lung sei nicht für den Abgangsbestand gebildet worden und es würden auch keine versicherungstechnischen Risiken übertragen, weshalb bei der durchzuführenden Teilliquidation in Anwendung von Art. 27h BVV 2 und Ziff. 10 Abs. 2 Ziff. 2 Teilliquidationsreglement auch nichts anteilig mitzuge- ben wäre (BVS-act. 35, S. 32 Rz. 100 f.). Die Begründung ist grundsätzlich vergleichbar mit jener des Bundesgerichts in dem von der Beschwerde- gegnerin vorgebrachten BGE 131 II 514 (vgl. BVGer-act 13, S. 21 f. Rz. 60), wo es um eine Rückstellung für künftige Lohnerhöhungen ging, welche allein für den Fortbestand verwendet wurde. Das Bundesgericht hielt fest, dass keine Übertragung von Risiken von der alten auf die neue Vorsorge- einrichtung des Abgangsbestands erfolge. Gegenstand der streitigen Rückstellung bilde die künftige Gehaltsentwicklung, wobei diese für den Abgangsbestand in keiner Weise vom bisherigen Arbeitgeber und dessen Vorsorgeeinrichtung, sondern allein vom neuen Arbeitgeber abhänge (BGE 131 II 514 E. 6.3). Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Fall sei nicht vergleichbar mit der vorliegenden Rückstellung und zudem habe es damals noch keine Regelung wie heute in Art. 27h BVV 2 gegeben. Konkret unterscheide sich die Rückstellung für Zusatzverzinsungen in gleich drei wesentlichen Elementen von der Rückstellung für künftige Lohnerhöhun- gen. So sei Letztere von einer Leistungsprimatkasse und nicht – wie vor- liegend – von einer Beitragsprimatkasse gebildet worden. Leistungsprimat- kassen hätten aufgrund ihrer versicherungstechnischen Ausrichtung sol- che Rückstellungen vorgesehen, weil sowohl Höhe als auch Zeitpunkt der

C-3626/2022 Seite 36 Lohnerhöhungen vom Arbeitgeber bestimmt worden seien und nicht von der Vorsorgeeinrichtung. Zweitens sei die Rückstellung für künftige Lohn- erhöhungen nicht im Hinblick auf die Teilliquidation neu gebildet worden, sondern habe im Unterschied zu der vorliegend zu beurteilenden Rückstel- lung für Zusatzverzinsungen schon seit Jahren bestanden. Schliesslich habe es sich bei der Rückstellung für künftige Lohnerhöhungen um eine versicherungstechnische Rückstellung gehandelt, welche das versiche- rungstechnische Risiko der Vorsorgeeinrichtung, welches durch Lohnerhö- hungen des Arbeitgebers geschaffen worden sei, abgedeckt habe (vgl. BVGer-act. 17, S. 32 ff. Rz. 119 ff.). Trotz der von den Beschwerdeführen- den angeführten Unterschiede lässt sich im Prinzip dennoch festhalten, dass auch die Rückstellung für Zusatzverzinsungen aus nachvollziehbaren Gründen, nämlich durch die Übernahme der Regelung gemäss Art. 152 Abs. 2 AVO, ausschliesslich für die aktiv Versicherten, die weiterhin bzw. für weitere fünf Jahre ab Bildung der Rückstellung der Beschwerdegegne- rin angehören, gebildet wurde. Zwar ist der Grundsatz der Stetigkeit bei der Rückstellung für Zusatzverzinsungen nicht eingehalten, jedoch lagen – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – mit der Transformation der Beschwerdegegnerin aus dem Vollversicherungsmodell in die Teilautono- mie besondere Umstände (vgl. Ziff. 5 Satz 3 FRP 2) vor (vgl. BVS-act. 35, S. 30 Rz. 91), welche die Bildung einer Rückstellung dennoch als gerecht- fertigt erscheinen lassen. Schliesslich handelt es sich zwar nicht um eine versicherungstechnische Rückstellung, jedoch um eine Rückstellung, die eine reglementarisch verankerte Leistungsverpflichtung im Zeitpunkt ihrer Bildung abdeckt. Zur Zeit des vom Bundesgericht in BGE 131 II 514 beur- teilten Sachverhalts existierte Art. 27h BVV 2 zwar noch nicht. Allerdings verwies das Bundesgericht ausdrücklich auf diese im Urteilszeitpunkt in Kraft getretene Regelung (vgl. BGE 131 II 514 E. 6.2). Mit dem Urteil des Bundesgerichts wird der in Art. 27h Abs. 1 BVV 2 normierte Grundsatz zum Ausdruck gebracht, wonach Rückstellungen nur insoweit mitzugeben sind, als auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Ist dies nicht der Fall, besteht auch kein Anspruch auf anteilige Mitgabe, selbst wenn der Abgangsbestand – wie vorliegend – die Rückstellung mitfinan- ziert hat. Der Gesetzgeber und das Bundesgericht haben diese Regelung als mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar erachtet. Dass die Vo- rinstanz Art. 27h Abs. 1 BVV 2 auf die Rückstellung für Zusatzverzinsungen angewendet hat und gestützt darauf einen Anspruch des Abgangsbestands bzw. der Beschwerdeführenden auf eine anteilige Mitgabe dieser Rückstel- lung mit der Begründung verneint hat, dass keine versicherungstechni- schen Risiken übertragen wurden, ist vor diesem Hintergrund nicht zu be- anstanden.

C-3626/2022 Seite 37 5.4.9 Zusammengefasst steht die von der Vorinstanz vorgenommene Qua- lifizierung der Rückstellung für Zusatzverzinsungen sowie deren daraus folgende Behandlung im Rahmen der durchzuführenden Teilliquidation un- ter Berücksichtigung der vorliegend besonderen Umstände der Bildung dieser Rückstellung im Rahmen der Transformation der Beschwerdegeg- nerin aus dem Vollversicherungsmodell in die Teilautonomie per 1. Januar 2019 mit dem anwendbaren Recht im Einklang. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2022 zu bestätigen. 7. 7.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen wer- den (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Als unterliegende Partei werden die Beschwer- deführenden kostenpflichtig. Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG). Für das vorliegende Ver- fahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Dieser Be- trag wird dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver- hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). 7.3 Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädi- gung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dasselbe gilt für die Beschwerdegegnerin; das damalige Eidge- nössische Versicherungsgericht und heutige Bundesgericht hat mit Urteil vom 3. April 2000 erwogen, dass Trägerinnen oder Versicherer der berufli- chen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung ha- ben (BGE 126 V 143 E. 4). Diese Praxis wird vom Bundesverwaltungs-

C-3626/2022 Seite 38 gericht in ständiger Rechtsprechung auch im Rahmen von Aufsichtsstrei- tigkeiten analog angewendet (vgl. Urteile des BVGer A-3829/2019 vom 29. September 2020 E. 4.2; A-663/2018 vom 29. Mai 2020 E. 9.3; A-3146/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.2).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-3626/2022 Seite 39 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, die Oberaufsichtskommission BVG und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

C-3626/2022 Seite 40 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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