B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3602/2022

Urteil vom 11. November 2022 Besetzung

Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien

A.AG, vertreten durch B., Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, (Verfügung vom 22. Juli 2022).

C-3602/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 22. Juli 2022 die A.AG (nachfolgend: Beschwer- deführerin) rückwirkend per 1. Juni 2021 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zwangsweise angeschlossen hat (Beilage 1 zu BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch B. (nachfolgend: Vertreter), diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 15. Septem- ber 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 17. Oktober 2022 aufgefor- dert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2), dass die Beschwerdeführerin mit obgenannter Zwischenverfügung eben- falls aufgefordert wurde, dem Bundesverwaltungsgericht innert gleicher Frist eine aktuelle, auf das vorliegende Verfahren bezogene Vollmacht nachzureichen (BVGer-act. 2), dass die Zwischenverfügung dem Vertreter am 19. September 2022 nach- weislich zugestellt wurde (BVGer-act. 4), dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Schrei- ben vom 19. September 2022 eine Vollmacht zukommen liess (BVGer- act. 3), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss unbestrittenermassen innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 5), dass der Kostenvorschuss erst am 24. Oktober 2022 beim Bundesverwal- tungsgericht eingegangen ist (BVGer-act. 5), dass die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2022 ein Fristwiedererstel- lungsgesuch für die Leistung des Kostenvorschusses gestellt hat (BVGer- act. 6), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

C-3602/2022 Seite 3 dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der vorliegen- den Beschwerde zuständig ist, dass für die Behandlung eines Fristwiederherstellungsbegehrens jene Be- hörde zuständig ist, die bei der Gewährung der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (vgl. STEFAN VO- GEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungs- verfahrensgesetz [nachfolgend: Praxiskommentar], 3. Aufl. 2019, N 19 zu Art. 24 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit für das Hauptverfahren über die Einhaltung der Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses zu befinden hat und damit auch für die Behandlung des Fristwie- derherstellungsgesuchs zuständig ist, dass eine nicht eingehaltene Frist wiederhergestellt wird, wenn der Ge- suchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Ta- gen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass der Kostenvorschuss am 24. Oktober 2022 geleistet und das Frist- wiederherstellungsgesuch am 25. Oktober 2022 unter Angabe von Grün- den fristgerecht gestellt wurde, weshalb darauf einzutreten ist, dass die Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG nach der bundesgerichtlichen Praxis im Interesse der Rechtssicherheit nur sehr zu- rückhaltend und in besonderen Fällen gewährt wird, wobei ein Fall von kla- rer Schuldlosigkeit vorausgesetzt wäre (Urteil des BGer 5A_467/2019 vom 10. März 2020 E. 2.1 m.H.), dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gelten kann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nach- lässigkeit vorgeworfen werden kann (Urteil des BVGer A-3540/2017 vom 25. März 2015 E. 2.1.2), wobei die Rechtsprechung als unverschuldete Hindernisse etwa Naturkatastrophen, obligatorischen Militärdienst oder

C-3602/2022 Seite 4 plötzliche schwere Erkrankungen anerkannt hat (BGE 119 II 87 E. 2a; 112 V 255 E. 2a; 104 IV 210 E. 3), dass ferner auch subjektive Unmöglichkeit entschuldbar ist, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu ver- treten hat, am Handeln gehindert worden ist; dass insbesondere unver- schuldete Irrtumsfälle in Betracht kommen, wobei ein strenger Massstab anzuwenden ist und insbesondere ein auf Unachtsamkeit zurückzuführen- des Versehen kein unverschuldetes Hindernis darstellt (Urteil des BGer 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2), dass zulasten der säumigen Partei Fehler gehen, welche sich in ihrer Sphäre ereignen (Urteil des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 4.3.2), dass so beispielsweise ein Fehler eines Anwalts oder dessen Hilfsperson grundsätzlich dem Mandanten zuzurechnen ist und in der Regel kein un- verschuldetes Säumnis darstellt (vgl. BGE 143 I 284 E. 1; 114 Ib 67 E. 2e; Urteile des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 3 f. und B-5660/2018 vom 15. Januar 2019, bestätigt durch BGer mit Urteil 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019; vgl. VOGEL, a.a.O., N 17 zu Art. 24 VwVG sowie MICHAEL BEUSCH, in: Praxiskommentar, N 26 zu Art. 63 VwVG), dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall durch ihren Vertreter geltend machen lässt, dass der mit der Begleichung des Kostenvorschus- ses beauftragte Mitarbeiter des Vertreters krank geworden sei und dieser Mitarbeiter den Vorgang habe liegenlassen, obschon er auf die Wichtigkeit der fristgerechten Bezahlung der Rechnung hingewiesen worden sei (vgl. BVGer-act. 6), dass kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis eingereicht wurde und mithin auch aus dem Fristwiederherstellungsgesuch nicht hervorgeht, wie lange eine Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters bestanden hat, dass auch keine derartige Krankheit behauptet wird, welche den Mitarbei- ter davon abgehalten hätte, den Vertreter oder die Beschwerdeführerin mit der Vornahme der fristgebundenen Prozesshandlung zu betrauen, dass jedoch selbst bei Vorliegen einer derartigen Krankheit keine unver- schuldete Säumnis vorgelegen wäre, da sich das Treuhandbüro des Ver- treters als professionelle Organisation so zu organisieren hat, dass auch im Falle eines kurzfristigen Ausfalls eines Mitarbeiters die entsprechenden Fristen gewahrt werden,

C-3602/2022 Seite 5 dass sich der Vertreter bzw. die Beschwerdeführerin das Verhalten des Mit- arbeiters als Hilfsperson wie ihr eigenes anrechnen lassen muss, wobei auch der Vertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkennt, es sei sein Fehler gewesen, dass er der Leistung des Kostenvorschusses nicht eher nachgegangen sei (vgl. BVGer-act. 6), dass aufgrund dieser mangelnden Sorgfalt des Vertreters keine unver- schuldete Säumnis vorliegt, weshalb die Frist nicht wiederherzustellen ist, dass im Falle, da ein Fristwiederherstellungsgesuch – wie festgestellt – na- mentlich in Bezug auf die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abzu- weisen ist, zugleich die Säumnisfolge bei Nichtleistung des Kostenvor- schusses eintritt, wobei dies die vorgängige Androhung des Nichteintretens voraussetzt (Art. 23 i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG; BEUSCH, a.a.O., N 21 und 26 zu Art. 63 VwVG), dass deshalb – nachdem dies der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. September 2022 ausdrücklich angedroht worden ist – androhungsge- mäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzu- treten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei einer Erledigung in einem frühen Verfahrensstadium mangels er- heblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der von der Beschwerdeführerin nachträglich geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.– ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu- zusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-3602/2022 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

C-3602/2022 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Federal
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Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3602/2022
Entscheidungsdatum
11.11.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026