B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3601/2022

Urteil vom 10. Februar 2023 Besetzung

Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien

A._______, (...) Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand

BVG, Widerruf des Zwangsanschlusses, Verfahrenskosten; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 29. Juli 2022.

C-3601/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Online-Meldung vom 21. Juli 2021 teilte die B._______ (nachfol- gend: bisherige Vorsorgeeinrichtung) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) mit, sie habe den Anschlussvertrag (Nr. ...) mit der A._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin) per 1. August 2021 auf- gelöst. Die Arbeitgeberin habe zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung zwei Personen mit einem BVG-pflichtigen Lohn beschäftigt; eine neue Vorsor- geeinrichtung sei nicht bekannt (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 8, Beilage 1). A.b In der Folge wurde die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 3. August 2021 von der Auffangeinrichtung aufgefordert, sich – sofern sie weiterhin dem BVG unterstellte Arbeitnehmende beschäftige – einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und der Auffangeinrichtung als Beleg dafür die Anschlussvereinbarung per 1. August 2021 zukommen zu lassen. Sollte die Arbeitgeberin demgegenüber kein BVG-pflichtiges Personal mehr beschäftigen, sei – trotz Entfallens der Vorsorgepflicht – eine entspre- chende Bestätigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einzureichen. Gleichzeitig wurde, falls nötig, eine erneute Kontaktaufnahme durch die Auffangeinrichtung in Aussicht gestellt (BVGer-act. 8, Beilage 2, S. 1). A.c Da sich die Arbeitgeberin nicht vernehmen liess, gelangte die Auffan- geinrichtung zwecks Abklärung der Vorsorgepflicht der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 3. Oktober 2021 an die SVA (...) (AHV-Ausgleichskasse) und ersuchte diese um Zustellung der Lohnbescheinigungen der Arbeitge- berin ab 2021; falls die entsprechenden Angaben noch nicht vorhanden sein sollten, bat die Auffangeinrichtung die SVA (...) darum, ihre Anfrage pendent zu halten (BVGer-act. 8, Beilage 2, S. 2). A.d Mit Schreiben vom 8. März 2022 forderte die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin erneut – diesmal unter Ansetzung einer Frist von zwei Mo- naten – auf, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und der Auffangeinrichtung als Beleg dafür die Anschlussvereinbarung per

  1. August 2021 zukommen zu lassen, sofern sie weiterhin dem BVG unter- stellte Arbeitnehmende beschäftige. In Ermangelung BVG-pflichtigen Per- sonals seit 1. August 2021 entfalle zwar die Vorsorgepflicht – so die Auf- fangeinrichtung –, dennoch sei eine entsprechende Bestätigung der SVA (...) einzureichen. Für den Fall, dass die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 17. März 2022 vorliegen sollten, kündigte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin den zwangsweisen Anschluss gemäss Art. 60 Abs. 2

C-3601/2022 Seite 3 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) an. Dabei wurde die Arbeitgeberin auch auf die in diesem Fall anfallenden – von der Arbeit- geberin zu tragenden – Verfahrenskosten von mindestens Fr. 1’075.-- hin- gewiesen. A.e Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 stellte die Auffangeinrichtung den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin per 1. August 2021 fest (Dispositiv Ziff. I). Weiter hielt sie fest, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergäben, die zusammen mit dem Kostenreglement Bestandteile der Verfügung seien (Dispositiv Ziff. II). Begründet wurde der Zwangsanschluss namentlich damit, aus der Meldung der bisherigen Vor- sorgeeinrichtung gehe hervor, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. August 2021 Arbeitnehmende beschäftige, welche der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt seien. Aus den Akten, auf welche die Auffangeinrich- tung mangels Rückmeldung der Arbeitgeberin auf die Schreiben vom 3. August 2021 und vom 8. März 2022 abstelle, liessen sich keine Hinweise entnehmen, dass nach Auflösung des Anschlussvertrags ein Anschluss an eine andere registrierte Vorsorgeeinrichtung bestehe oder dass ein Aus- nahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) vorliege. Somit habe die Arbeitgeberin bislang keinen rechtsgenüglichen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auffan- geinrichtung als nicht notwendig hätte erscheinen lassen. Ferner hielt die Auffangeinrichtung in den Erwägungen fest, dass der säumigen Arbeitge- berin der von ihr verursachte Verwaltungsaufwand auferlegt werde, wel- cher sich aus den Verfügungskosten in der Höhe von Fr. 450.--, den Ge- bühren von Fr. 50.-- pro versicherte Person sowie den Kosten für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 575.-- zusam- mensetzten. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. B. Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 wandte sich die bisherige Vorsorgeein- richtung an die Auffangeinrichtung und teilte dieser mit, dass sie die Auflö- sung des Personalvorsorgevertrags (Nr. ...) mit der Arbeitgeberin wieder- rufe und bestätige, dass der Anschlussvertrag mit dieser nahtlos, d.h. ab

  1. August 2021, weitergeführt werde. Zur Erklärung führte sie aus, dass auf die erste Anfrage des Brokers der Arbeitgeberin vom 7. März 2022 infolge krankheitsbedingter Abwesenheiten und Arbeitsüberlastung nicht eingetre-

C-3601/2022 Seite 4 ten worden sei. Nach einer weiteren Anfrage vom 5. April 2022 und nach- dem die Arbeitgeberin die mit Schreiben vom 11. April 2022 gestellten Be- dingungen für eine Reaktivierung des Vertrages erfüllt gehabt habe, habe sie (die bisherige Vorsorgeeinrichtung) die Vertragsauflösung per 14. April 2022 storniert und die zwei Arbeitnehmenden mit einem BVG-pflichtigen Lohn nahtlos für das Jahr 2021 versichert. Dabei sei vergessen worden, die Reaktivierung des Personalvorsorgevertrags bei der Auffangeinrich- tung zu melden (BVGer-act. 1, Beilage). C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 hob die Auffangeinrichtung (nachfolgend: Vorinstanz) die Verfügung vom 23. Mai 2022 auf (Ziff. 1) und auferlegte der Arbeitgeberin die Kosten für den Zwangsanschluss in der Höhe von Fr. 1’025.-- und die Kosten für den Erlass der Verfügung vom 29. Juli 2022 in der Höhe von Fr. 450.-- (Ziff. 2). Zur Begründung für die Auferlegung der genannten Kosten führte sie aus, dass sie – nach vorgängiger Andro- hung – aufgrund der im Verfügungszeitpunkt bekannten Sach- und Rechts- lage verpflichtet gewesen sei, den Zwangsanschluss der Arbeitgeberin zur Herstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen. Es habe ihr nicht oblegen, weitere Nachforschungen dazu vorzunehmen, ob und gegebe- nenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag be- stehen könnte. Der Zwangsanschluss sei deshalb zum damaligen Zeit- punkt zu Recht erfolgt. Die Arbeitgeberin habe erst danach nachweisen können, dass ein Anschlussvertrag bereits bestanden habe, und die not- wendige Versicherungsdeckung der betroffenen Arbeitnehmenden gege- ben gewesen sei. Damit sei der Zwangsanschluss von der Arbeitgeberin vorwerfbar verursacht worden, womit ihr die Kosten für die Zwangsan- schlussverfügung vom 23. Mai 2022 in der Höhe von Fr. 450.--, für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 575.-- und für die Verfügung vom 29. Juli 2022 in der Höhe von Fr. 450.-- aufzuerlegen seien (BVGer-act. 1, Beilage). D. Mit Eingabe vom 19. August 2022 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinnge- mäss die Aufhebung der Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids. Zur Begrün- dung trug sie im Wesentlichen vor, sie habe über ihren Broker alles unter- nommen, um den Zwangsanschluss zu vermeiden, und habe die Bedin- gungen vor der im Schreiben der Auffangeinrichtung vom 8. März 2022 ge-

C-3601/2022 Seite 5 stellten Frist erfüllt. Dafür, dass die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Auf- fangeinrichtung trotz mehrmaliger Erinnerung zu spät informiert habe, treffe sie kein Verschulden. Die bisherige Vorsorgeeinrichtung habe in ih- rem Schreiben vom 13. Juli 2022 bestätigt, dass sie diese Versäumnisse verschuldet habe (BVGer-act. 1). E. Der mit Zwischenverfügung vom 31. August 2022 erhobene Kostenvor- schuss (BVGer-act. 2) ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (BVGer- act. 4). F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2022 beantragt die Vo- rinstanz, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ab- zuweisen. Sie nehme zwar zur Kenntnis, dass sich die Beschwerdeführerin zusammen mit der bisherigen Vorsorgeeinrichtung um eine Lösung be- müht habe. Die Beschwerdeführerin verkenne allerdings, dass auch der Arbeitgeberin im Anschluss- resp. Wiederanschlussverfahren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten oblägen und es demnach an ihr gelegen hätte, die Vorinstanz über die aufgenommenen Verhandlungen und eine allfällige Weiterführung des Vorsorgevertrags bei der ehemaligen Vorsorgeeinrich- tung zu informieren. Insbesondere im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 8. März 2022, in dem der Beschwerdeführerin eine Frist von über zwei Mo- naten eingeräumt worden sei, hätte diese genügend Zeit gehabt, Stellung zu nehmen und die Vorinstanz über die laufenden Verhandlungen zu infor- mieren. Indem sie dies versäumt habe und sich nicht habe vernehmen las- sen, habe sie sowohl ihre Auskunfts- als auch ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Ob aus der Pflicht der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, im Wieder- anschlussverfahren die Auflösung eines Anschlussvertrags zu melden, auch eine Pflicht zur Meldung der Weiterführung des Anschlusses abgelei- tet werden könne, sei eher zu verneinen, könne angesichts der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin aber offengelassen wer- den, zumal ein Zwangsanschluss hätte vermieden werden können, wenn die Beschwerdeführerin diesen Pflichten nachgekommen wäre (BVGer- act. 8). G. Mangels Eingangs einer Replik wurde der Schriftenwechsel mit Zwischen- verfügung vom 16. Januar 2023 geschlossen (BVGer-act. 10).

C-3601/2022 Seite 6 H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie dies vor- liegend der Fall ist – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich- rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde be- rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungs- akt der Vorinstanz vom 29. Juli 2022 («Verfügung betreffend Wiedererwä- gung des Zwangsanschlusses»). Einerseits hob die Vorinstanz damit den am 23. Mai 2022 verfügten, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Zwangsanschluss auf, weil der Anschlussvertrag zwischen der Beschwer- deführerin und der bisherigen Vorsorgeeinrichtung nahtlos, d.h. ab 1. Au- gust 2021, weitergeführt worden war (vgl. vorne: Sachverhalt Bst. B). An- dererseits verfügte die Vorinstanz am 29. Juli 2022, dass die für diese Ver- fügung anfallenden Kosten (Fr. 450.--) von der Beschwerdeführerin zu übernehmen seien; gleichzeitig wurde entschieden, dass die Kosten für die Zwangsanschlussverfügung vom 23. Mai 2022 (inkl. Kosten für die Durch- führung des Zwangsanschlusses) in der Höhe von Fr. 1’025.-- ebenfalls der Beschwerdeführerin belastet würden. Auch wenn die Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung vom 23. Mai 2022 (inkl. Kosten für die Durchführung des Zwangsanschlusses) nicht ausdrücklich aus dem Dispositiv jener Verfügung hervorgeht, ergibt sie sich immerhin aus deren

C-3601/2022 Seite 7 Erwägungen und dem Kostenreglement, auf welches im Dispositiv verwie- sen wird. Angesichts der Tatsache, dass diese Kosten der Beschwerdefüh- rerin in Dispositiv Ziff. II der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2022 explizit auferlegt wurden, sind sie vorliegend aber ohnehin Teil des Streit- gegenstands (vgl. dazu: Urteile des BVGer A-856/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 1.2.2 und A-2347/2018 vom 12. Juli 2018, S. 2 und 4). Somit ist im vorliegenden Fall streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Kosten von insgesamt Fr. 1'475.-- zu tragen hat. 3. 3.1 Zur Frage, unter welchen konkreten Voraussetzungen die Vorinstanz einen Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung widerrufen kann, sind im BVG keine spezialgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen. Die Zuläs- sigkeit des Widerrufs beurteilt sich daher im vorliegenden Verfahren nach den allgemeinen Widerrufsvoraussetzungen des Verwaltungsrechts. 3.2 Verfügungen, die noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen sind, können in der Regel voraussetzungslos widerrufen werden. Massgebend hierfür ist die Überlegung, dass das Gebot der Rechtssicherheit und der Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfü- gung nicht die gleiche Bedeutung haben können wie nach diesem Zeit- punkt (Urteile des BGer 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017 E. 3.3, 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.2, 4A_447/2009 vom 9. November 2009 E. 2.1; BGE 134 V 257 E. 2.2). Aber auch formell rechtskräftige Ver- fügungen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter be- stimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden. Gemäss den allge- meinen verwaltungsrechtlichen Kriterien zum Widerruf kommt dieser nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ur- sprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann. Die ursprünglich fehler- hafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet. Dies ist der Fall, wenn der Sachverhalt falsch erhoben oder der zutreffend erho- bene Sachverhalt rechtlich unrichtig gewürdigt wurde. Nachträgliche Feh- lerhaftigkeit liegt demgegenüber vor, wenn seit dem Ergehen der Verfü- gung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Verände- rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1229; TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 19). Die Rechtsprechung lässt erkennen, dass ein Zurückkommen auf ursprünglich fehlerhafte Verfügungen sicher dann zulässig ist, wenn revisi- onsähnliche Tatbestände vorliegen (BGE 136 II 177 E. 2.1, BGE 124 II 1

C-3601/2022 Seite 8 E. 3a; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 38; FRITZ GYGI, Ver- waltungsrecht, S. 309). 3.3 Im Rahmen der Prüfung des Widerrufs ist zwischen dem Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts einerseits und demjeni- gen an der Wahrung der Rechtssicherheit andererseits abzuwägen. Das Postulat der Rechtssicherheit geht dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts vor, wenn durch die Verfügung ein subjektives Recht be- gründet wurde oder die behördliche Anordnung in einem Verfahren ergan- gen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen einer Gesamtwür- digung zu unterziehen waren, oder wenn die betroffene Person von einer ihr durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Selbst in diesen Fällen, in denen ein Widerruf grundsätzlich als unzu- lässig betrachtet wird, kann eine Verfügung jedoch widerrufen werden, wenn besonders gewichtige öffentliche Interessen ein solches Vorgehen verlangen. Mangels schutzwürdigem Vertrauen stets zu widerrufen sind zudem Verfügungen, die durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste- chung erwirkt wurden. Gleiches gilt, wenn der fehlerhafte Verfügungsinhalt auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Verfügungsadressaten beruht. Denn unter diesen Umständen liegt die Ursache für die Fehlerhaf- tigkeit der Verfügung nicht in der Verantwortungssphäre der Verwaltung, sondern des Bürgers (BGE 137 I 69 E. 2.3, 121 II 273 E. 1.a/aa S. 276 f.; Urteil des BVGer A-3456/2019 vom 4. November 2019 E. 5.2, je m.w.H.). 3.4 Die Aufhebung des ursprünglich fehlerhaften Zwangsanschlusses (vgl. Dispositiv Ziff. I der Verfügung vom 29. Juli 2022) erfolgte nicht nur im Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts, sondern auch zugunsten der Beschwerdeführerin. Einzig im Kostenpunkt erfolgte eine Änderung zuungunsten der Beschwerdeführerin, indem ihr nebst den bereits mit Verfügung vom 23. Mai 2022 auferlegten Kosten für den Erlass jener Verfügung und den Zwangsanschluss zusätzlich noch die Kosten für die Verfügung vom 29. Juli 2022 von Fr. 450.-- auferlegt wurden. Diese Kosten in geringer Höhe stehen der mit dem rechtskräftigen Zwangsan- schluss vom 23. Mai 2022 einhergehenden Beitragspflicht der Arbeitgebe- rin gegenüber, weshalb das Gericht gesamthaft betrachtet zum Schluss gelangt, dass die Verfügung vom 29. Juli 2023 nicht nur im Interesse an der richtigen Durchsetzung es objektiven Rechts, sondern auch zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgte. Das Interesse an der richtigen Durchset- zung des objektiven Rechts überwiegt überdies auch deshalb, weil die Ur- sache der ursprünglich fehlerhaften Verfügung vom 23. Mai 2022 – wie

C-3601/2022 Seite 9 nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. 6 ff.) – in den unvoll- ständigen Angaben der Verfügungsadressatin liegt. Nach dem Gesagten sprechen weder der Vertrauensschutz noch die Rechtssicherheit gegen die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2022, womit sich der Erlass des an- gefochtenen Entscheids als rechtmässig erweist (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer C-8807/2010 vom 10. Juli 2013 E. 3 und C-8192/2008 vom 5. August 2009 E. 1.3, je m.w.H.). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 29. Juli 2022) in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 4.2 Im Beschwerdeverfahren gilt sodann der Grundsatz der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A-2583/2016 vom 2. März 2017 E. 1.4 m.w.H.). Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Be- schwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebun- den ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b; Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.6). 4.3 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht- licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiel- ler Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge- bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3855/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 1.3).

C-3601/2022 Seite 10 5. 5.1 Der obligatorischen Versicherung des BVG grundsätzlich unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler: Urteile des BVGer A-2583/2016 vom 2. März 2017 E. 2.1.2). 5.2 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver- sichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein- getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies- sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per- sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel- lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG). 5.3 Gemäss Art. 11 Abs. 3 bis (2. Satz) BVG ist die jeweilige Vorsorgeein- richtung verpflichtet, die Auflösung eines Anschlussvertrages der Auffan- geinrichtung zu melden. Letztere ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt – wie erwähnt – rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2 bis BVG kann die Auffan- geinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen (Urteile des BVGer C-3631/2020 vom 23. März 2022 E. 4.3 und A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 2.2.2). Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vor- sorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteile des BVGer A-2583/2016 vom 2. März 2017 E. 2.2.3 und A-6659/2014 vom 31. März 2016 E. 3.3 m.w.H.). 5.4 Gemäss Art. 11 Abs. 7 (1. Satz) BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verur- sachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4

C-3601/2022 Seite 11 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangein- richtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Ar- beitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert ge- regelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung (gültig ab dem 1. Januar 2022 betreffend die Verfügung vom 23. Mai 2022). Dieses Reglement bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierter Bestandteil der Anschlussverfügung (Urteile des BVGer A-2583/2016 vom 2. März 2017 E. 2.2.4 und A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.2.2) und sieht gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b betreffend Ver- fügung und Durchführung Zwangsanschluss Kosten von Fr. 1’025.-- (Fr. 450.-- + Fr. 575.--) vor. Weiter werden die Kosten für eine Wiedererwä- gungsverfügung auf Fr. 450.-- beziffert (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. c des Regle- ments). 6. 6.1 Es stellt sich die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin trotz entspre- chender Aufforderung und Androhung der Säumnisfolgen seitens der Vor- instanz mit Blick auf die Kostenfolgen erfolgreich darauf berufen kann, dass die bisherige Vorsorgeeinrichtung der Auffangeinrichtung die Weiterfüh- rung des Anschlussvertrags erst am 13. Juli 2022 und damit nach Ablauf der im Schreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom 8. März 2022 gesetzten Frist gemeldet hat (vgl. vorne: Sachverhlat Bst. A.b, A.d und B). 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, sie habe die Bedin- gungen fristgemäss erfüllt. Dafür, dass die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Vorinstanz trotz mehrmaliger Erinnerung zu spät informiert habe, treffe sie kein Verschulden. 6.2.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, dass der Beschwerdeführerin in Anschluss- resp. Wiederanschlussverfahren Auskunfts- und Mitwirkungs- pflichten zukämen und es folglich an ihr gelegen habe, die Vorinstanz frist- gemäss über die Weiterführung des Vorsorgevertrags zu informieren. Da- ran ändere eine – wohl ohnehin zu verneinende – Pflicht der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zur Meldung der Weiterführung eines Anschlussver- trags nichts. Die Beschwerdeführerin habe den unnötigen Zwangsan- schluss somit selbst zu vertreten.

C-3601/2022 Seite 12 6.3 Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrich- tung ist die Arbeitgeberin primär der zuständigen Ausgleichskasse gegen- über verpflichtet, alle für die Überprüfung ihres Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2 i.V.m. Art. 11 BVG). Letztere meldet die Arbeitgeberin gegebenenfalls zum Anschluss an die Auffangein- richtung (Art. 9 Abs. 3 BVV 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG). Eröffnet die Auf- fangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG in der Folge ein Zwangsanschlussverfahren, so ist die Arbeitgeberin jedoch auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses – welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vor- instanz gehört – zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht der Arbeitgeberin, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchfüh- rung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Art. 11 BVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG; Urteile des BVGer A-5849/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2.2 f., A-379/2020 vom 13. Mai 2020 S. 6, C-632/2020 vom 30. April 2021 S. 7). 6.4 Vor Erlass der Zwangsanschlussverfügung vom 23. Mai 2022 wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz wiederholt, d.h. am 3. August 2021 und am 8. März 2022, aufgefordert, sich – sofern sie BVG-pflichtiges Personal beschäftige – einer Auffangeinrichtung anzuschliessen und der Vorinstanz als Beleg die entsprechende Anschlussvereinbarung zukom- men zu lassen. Der Beschwerdeführerin war somit spätestens nach Zustel- lung des Schreibens vom 8. März 2022 bekannt, dass bereits ein Verfahren zwecks Prüfung eines Zwangsanschlusses im Sinne von Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG bei der Vorinstanz im Gange war und diese eine Reaktion von ihr erwartete. Da der Wiederanschluss an die bisherige Vorsorgeeinrich- tung bereits mit der Stornierung der Vertragsauflösung am 14. April 2022 erfolgte, hätte die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit gehabt, die Auffangeinrichtung über den Wiederanschluss zu informieren, wurde der Zwangsanschluss von der Vorinstanz doch erst am 23. Mai 2022 – in Un- kenntnis des erfolgten Wideranschlusses bei der bisherigen Vorsorgeein- richtung – verfügt. Im Übrigen wäre es ihr zumutbar gewesen, die Auffan- geinrichtung bereits vorgängig über die Verhandlungen mit der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zu orientieren und allenfalls um eine Sistierung des Verfahrens zu ersuchen. Ob aus der Pflicht der bisherigen Vorsorgeeinrich- tung zur Meldung der Auflösung des Anschlussvertrages gemäss Art. 11 Abs. 3 bis [2. Satz] BVG die Pflicht zur Meldung eines Wiederanschlusses abgeleitet werden kann – was sich zumindest aus dem Wortlaut der ge- nannten Bestimmung nicht ergibt –, kann offenbleiben, da eine solche

C-3601/2022 Seite 13 Pflicht die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin in jedem Fall nicht zu ersetzen vermöchte. Angesichts dieser Mitwirkungspflicht wäre die Be- schwerdeführerin während des laufenden Zwangsanschlussverfahrens ge- halten gewesen, die Vorinstanz aufforderungsgemäss über ihren Wieder- anschluss an die ehemalige Vorsorgeeinrichtung per 1. August 2021 zu in- formieren. Damit hätte sie den kostenpflichtigen Zwangsanschluss vermei- den können (vgl. auch BGE 125 V 193 E. 2 und Urteil des BVGer A-5849/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2.3). 6.5 Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 23. Mai 2022 lag der Vorinstanz somit kein Nachweis über einen erfolgten Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung vor, weshalb sie den Zwangsanschluss nach vorgän- giger Androhung gestützt auf die ihr bekannte Sach- und Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt zu Recht verfügte (vgl. Urteile des BVGer C-1753/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2 und A-6747/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4 und 9). Damit rechtfertigt es sich grundsätzlich, der Beschwerdeführe- rin die von ihr infolge Mitwirkungspflichtverletzung verursachten Kosten für die Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlusses sowie für die vorliegend angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2022 aufzuerlegen. Die Kosten für die Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlusses wur- den mit der ursprünglichen Verfügung vom 23. Mai 2022 zwar formell nicht ausdrücklich festgelegt und auferlegt, es geht jedoch aus den Erwägungen und dem Kostenreglement, auf welches darin und im Dispositiv verwiesen wird, klar hervor, dass der Beschwerdeführerin der nunmehr auf Fr. 1'025.-- (Fr. 450.-- für die Verfügung und Fr. 575.-- für die Durchführung des Zwangsanschlusses) bezifferte Betrag in Rechnung gestellt wurden (vgl. vorne: Sachverhalt Bst. C und E. 2). Die Höhe sowohl dieser Verfahrens- kosten als auch jener für die vorliegend angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2022 blieb unbestritten und erweist sich als reglementskonform (vgl. vorne: E. 5.4; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-1753/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 m.w.H. und E. 2.2.3 [2. Absatz]). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, womit die Beschwer- deführerin die Kosten für die Verfügung vom 23. Mai 2022 betreffend Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung und dessen Durchführung in der Höhe von Fr. 1’025.-- und diejenigen für die vorliegend angefochtene

C-3601/2022 Seite 14 Verfügung vom 29. Juli 2022 betreffend Widerruf des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 450.-- zu tragen hat. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht. 8.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be- rücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Ver- fahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwie- rigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 400.-- fest- zusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE). Der einbezahlte Kostenvor- schuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. 8.2 Weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-3601/2022 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundes- amt für Sozialversicherungen und an die Oberaufsichtskommission BVG.

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger

C-3601/2022 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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10.02.2023
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25.03.2026