Abt ei l un g II I C-35 8 3 /20 0 7 / {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 0 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. B. A., Z. (Serbien), vertreten durch Dimitrijevic Dobrivoje, Agentur Dobri, Y._______ (Serbien), Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, X._______, Vorinstanz. Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung; Verfügung der SAK vom 5. März 2007. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-35 8 3 /20 0 7 Sachverhalt: A. Der am (...) 1957 geborene, verheiratete jugoslawische Staatsbürger A. A.________ arbeitete zwischen 1985 und 1987 mit Unterbrüchen in der Schweiz und leistete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. SAK/ 79, 89, 90, 104). Am 30. Dezember 1987 starb er bei einem Verkehrsunfall (act. SAK/30, 32, 34). Seine Witwe, B. A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1957, stellte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) am 27. Juli 1988 einen Antrag auf Hinterlassenenrenten für sich und ihre beiden Kinder C._______ (geboren am [...] 1980) und D._______ (geboren am [...] 1984; act. SAK/93 – 95). Die SAK liess einen Zusammenzug des individuellen Kontos des Verstorbenen erstellen (act. SAK/89 – 92). Ein an die Antragstellerin gesendetes Schreiben zur Einholung weiterer Akten wurde der SAK am 21. Oktober 1988 als unzustellbar zurückgesandt (act. SAK/123 – 126) und konnte auch nicht über den jugoslawischen Versicherungsträger zugestellt werden (act. 146 – 147). Aus den Akten geht weiter hervor, dass die SAK die Angelegenheit am 28. März 1990 mit dem Vermerk „Liquidation“ abgeschlossen hat (act. SAK/96). B. B.aAm 15. April 2005 (vom serbischen Versicherungsträger am 20. Januar 2006 beglaubigt, act. SAK/15 – 18) stellte die Versicherte, vertreten durch Dobrivoje Dimitrijevic, Versicherungsberater, bei der Vorinstanz einen neuen Antrag auf Hinterlassenenrenten für sich und ihre beiden Kinder C._______ und D._______. B.bMit Verfügung vom 15. Juni 2006 sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine einmalige Abfindung von Fr. 27'888.-- – statt einer monatlichen Witwenrente von Fr. 150.-- – basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 38'316.-- bei einem voll angerechneten Versicherungsjahr zu (1995: Mai – Dezember, 1987: September bis Dezember; act. SAK/36, 43 – 45, 50, 55 – 58). B.cDie Beschwerdeführerin erhob Einsprache (Eingang bei der SAK am 9. August 2006). Sie gab an, ihr verstorbener Ehemann habe in Se ite 2
C-35 8 3 /20 0 7 den Jahren 1985 – 1987 je neun Monate in der Schweiz gearbeitet (und nicht nur insgesamt 12 Monate). Ausserdem beantragte sie noch- mals Waisenrenten für ihre beiden Kinder, die im Zeitpunkt des Todes des Vaters noch minderjährig gewesen seien (act. SAK/68, 70). B.dDie Vorinstanz führte Nachforschungen betreffend zusätzlich ver- sicherter Arbeitszeiten des Verstorbenen durch (act. SAK/71 – 75, 77 – 82, 89 – 92, 96 – 100). Aufgrund der ermittelten Ergebnisse rechnete sie die bereits ermittelten zwölf Monate an (act. SAK/104). Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 und Einspracheentscheid vom 5. März 2007 hiess sie die Einsprache teilweise gut, soweit sie der Tochter D.________ eine einmalige Abfindung (basierend auf dem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 38'316.00 bei einem angerechneten Versicherungsjahr) von Fr. 3'202.-- zusprach (act. SAK/107 – 113). C. C.aDie Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch Dobrivoje Dimitrijevic, reichte bei der Vorinstanz Beschwerde ein (Eingang am 2. Mai 2007, act. SAK/114 – 120). Sie legte als Beweismittel Unterla- gen dazu bei, dass sie bereits im Jahr 1988 Hinterlassenenleistungen beantragt hatte und verlangte die Feststellung der vollständigen Ver- sicherungszeiten für die Jahre 1985, 1986 und 1987 sowie darauf gestützt angepasste Abfindungen für sich, die Tochter D.________ sowie eine entsprechende Abfindung für ihren Sohn C.________. C.bDie Vorinstanz übermittelte die Beschwerde inklusive Beilagen am 22. Mai 2007 dem zuständigen Bundesverwaltungsgericht (act. 1 – 1.14 = act. SAK/114 – 120). C.cMit Verfügung vom 24. August 2007 setzte das Bundesverwal- tungsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen, um ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben. Die Verfügung wurde der Be- schwerdeführerin auf diplomatischem Weg zugestellt. Sie enthielt den Hinweis, dass bei unbenutztem Ablauf dieser Frist künftige gerichtliche Anordnungen und Entscheide in der vorliegenden Sache der Be- schwerdeführerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (act. 6). Mit Schreiben vom 21. September 2007 (Poststempel) bat die Be- schwerdeführerin um Urteilszustellung auf diplomatischem bzw. konsu- Se ite 3
C-35 8 3 /20 0 7 larischem Weg, da sie kein Zustelldomizil in der Schweiz habe (act. 7). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihrem Verfahrensantrag nicht stattgegeben werden könne (act. 9). C.dIn ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2007 hielt die Vor- instanz fest, es seien keine weiteren, der Beitragspflicht unterstellten Einkommen für die Jahre 1985 – 1987 aufgefunden worden. Unter Be- rücksichtigung der Verjährungsfrist von fünf Jahren sei zu Gunsten der im Jahr 1984 geborenen Tochter D.________ einspracheweise eine Abfindung zugesprochen worden. Aufgrund der weiteren eingereichten Akten sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1988 einen Antrag auf Hinterlassenenleistungen gestellt habe, worauf bereits damals ein Ein- kommenszusammenzug durchgeführt worden sei. Die [im Jahr 1988] ermittelten, der Beitragspflicht unterstellten Einkommen würden mit dem jetzt ermittelten Zusammenzug übereinstimmen (act. SAK/89 – 96). Aus archivierten Unterlagen gehe aber nicht hervor, welche Folge dem im Jahr 1988 gestellten Rentenantrag geleistet worden sei (act. 11). C.eAm 21. Dezember 2007 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (act. 12). C.fJe mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 ersuchte das Bundes- verwaltungsgericht das Amt für Migration des Kantons W._______ und das Einwohneramt der Stadt V.________ um Auskunft über die Dauer des Aufenthaltes bzw. der Arbeitstätigkeit von A. A.________ im Kanton bzw. der Stadt. Die Stadt V.________ übermittelte die Anfrage an das Amt für Bevölkerung und Migration. Am 4. Januar 2010 nahm das Amt für Bevölkerung und Migration Stellung (act. IV/14 – 17, 19). Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Se ite 4
C-35 8 3 /20 0 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören nach Art. 33 Bst. d VGG Verfügungen be- treffend AHV-Renten von Personen mit Wohnsitz im Ausland (Art. 62 AHVG). 1.2Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine An- wendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an- wendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was hier nicht der Fall ist. 1.3Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Ein- spracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Sie hat mit Vollmacht vom 2. Januar 2005 Dobrivoje Dimitrijevic, Berater für Arbeiten über soziale Sicherheit, er- mächtigt (act. SAK/3). Der die Beschwerde unterzeichnende Dobrivoje Dimitrijevic ist somit rechtsgültig bevollmächtigt, was die Ansprüche der Beschwerdeführerin betrifft. Soweit Ansprüche der seit Beginn des vorliegenden Verfahrens mündigen Kinder in Frage stehen, finden sich in den Akten keine diesbezüglichen Vollmachten. Die Vorinstanz scheint indes davon ausgegangen zu sein, der vom Rechtsvertreter der Mutter für die erwachsenen Kinder gestellte Antrag decke auch de- ren Ansprüche ab, und hat der Tochter D._______ ohne weitere dies- bezügliche Abklärungen eine Abfindung zugesprochen und auch schon ausbezahlt (act. SAK/110). Behörden sind ausserdem nicht zwingend verpflichtet, Vertretungsvollmachten einzufordern (vgl. Art. 37 Abs. 2 ATSG entsprechend: Art. 11 Abs. 2 VwVG). Bei dieser Se ite 5
C-35 8 3 /20 0 7 Aktenlage ist auf die Nachforderung einer ergänzenden Vollmacht für den Sohn C._______ zu verzichten. 1.4Die auf den 5. März 2007 datierte, per Einschreiben verschickte Verfügung ist dem Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Gemäss Aussage der Vorinstanz wurde die Beschwerde am 23. April 2007 bei der Vorinstanz eingereicht (Eingang am 2. Mai 2007; act. 1.1 und 11 S. 1 Abs. 2). Da das genaue Zustelldatum der angefochtenen Verfügung nicht mehr einbringbar ist, ist zu Gunsten der Beschwerde- führerin davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht ein- gereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen den gesetzlichen Formvoraussetzungen entspricht, ist darauf – ein- schliesslich der Anträge auf Leistungen für die Kinder – einzutreten (Art. 52 VwVG). 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind Staatsangehörige der Republik Serbien (act. SAK/25, 26, 28). Somit ist zu klären, wel- ches Recht zwischenstaatlich anwendbar ist. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugosla- wien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (nachfolgend: Abkommen Jugoslawien; SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsange- hörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das obgenannte Abkommen Anwendung. Nach Art. 2 stehen die Staats- angehörigen der Vertragsstaaten unter anderem in ihren Rechten und Pflichten aus der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraus- setzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Hinterlassenen- rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abwei- Se ite 6
C-35 8 3 /20 0 7 chen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in anderen zwi- schenstaatlichen Verträgen. Gemäss Art. 4 des Abkommens ist grund- sätzlich die Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates anwendbar, auf dessen Gebiet die für die Versicherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird (bzw. ausgeübt wurde). Vorliegend bestimmen sich Ver- fahren und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen von schweize- rischen Hinterlassenenrenten nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). 2.2Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangs- bestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich die- jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 3. 3.1Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde- verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.2Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialver- sicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Be- weisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er fin- det sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor- Se ite 7
C-35 8 3 /20 0 7 derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel- lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 4. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs- gericht zu prüfen, ob die SAK den Anspruch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter D._______ auf Hinterlassenenleistungen der schwei- zerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zu Recht auf eine Beitragszeit von nur zwölf Monaten gestützt hat (E. 4.1 ff.). Anschlies- send ist abzuklären, ob die Vorinstanz den Anspruch des Sohnes C._______ auf eine einmalige Abfindung zu Recht verneint hat (E. 6). 4.1Anspruch auf eine Witwenrente haben Witwen, sofern sie im Zeit- punkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch auf die Witwen- rente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden Monats (Art. 23 Abs. 1 und 3 AHVG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). 4.2Für die Berechnung der Witwen- und Waisenrente sind nach Art. 33 Abs. 1 AHVG die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteil- ten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30 ter AHVG). 4.3Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und nicht mehr entrichtet werden können. Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetra- gen werden (Art. 30 ter Abs. 1 AHVG). Hat der Versicherte jedoch nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein Se ite 8
C-35 8 3 /20 0 7 erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versiche- rungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im indi- viduellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 E. 3, BGE 110 V 89 E. 4a; ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). 4.4Die Beschwerdeführerin legt einzig eine „Aussage“ vor, gemäss dieser ihr verstorbener Ehegatte in den Jahren 1985, 1986 und 1987 bei derselben Firma in der Schweiz gearbeitet habe. Das habe er ihr zu Lebzeiten gesagt (act. 1.2). Sie legt keine Arbeitszeugnisse oder ähnliche Dokumente vor. Die in der Anmeldung vom 20. Januar 2006 als Beilage angegebene „Lohnbestätigung“ der Baufirma in V.________ befindet sich – auch auf explizite Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts – nicht in den Akten der SAK (act. SAK/16, Beschwerdeakten act. 13). Auch fehlen weitere Angaben der Beschwerdeführerin betreffend Beitragsdauer und -höhe sowie dem in diesem Zeitraum erzielten Einkommen. Den Vorakten ist zu entneh- men, dass die Vorinstanz im Rahmen des Einspracheverfahrens nach weiteren Beiträgen in den fraglichen Jahren gesucht hat, aber ausser den bereits im Jahr 1988 ermittelten zwölf Monaten für die Jahre 1985 und 1987 keine weiteren Beitragsmonate aufzufinden waren (siehe oben Sachverhalt F.). Auch eine Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts beim Amt für Bevölkerung und Migration in W.________ ergab nichts anderes, zumal das Amt am 4. Januar 2010 mitteilte, die Akten stünden nach so langer Zeit nicht mehr zur Verfügung. Das ebenfalls angefragte Einwohneramt der Stadt V.________ teilte mit, die Anfrage sei an das Migrationsamt weitergeleitet worden. Da die ermittelten Beiträge sich nicht als offenkundig unvollständig er- weisen, die Beschwerdeführerin keine Beweise für eine zusätzliche Beitragszeit vorzulegen vermag, die weiteren Abklärungen die Anga- ben der Beschwerdeführerin nicht stützen bzw. nicht bestätigen konn- ten und sie auch nicht rügt, die in der Anmeldung erwähnte „Lohnbe- stätigung“ sei in der Berechnung nicht berücksichtigt worden, ist dem- nach auf die Einträge im individuellen Konto abzustellen. Daraus geht hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über eine Beitrags- dauer von zwölf Monaten verfügte (act. SAK/104). Die SAK hat des- Se ite 9
C-35 8 3 /20 0 7 halb in ihrer Verfügung vom 26. Februar 2007 zu Recht auf ein an- rechenbares volles Versicherungsjahr (12 Monate) abgestellt. 5. 5.1Hat ein Staatsangehöriger der Sozialistischen Föderativen Repu- blik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechen- den ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält, zwischen der Aus- richtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist bei der Anmeldung zum Rentenbezug zu treffen (Art. 7 Bst. a Abkommen Jugoslawien). Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz am 18. Mai 2005 mitgeteilt, sie bevorzuge eine einmalige Abfindung von Fr. 27'888.-- statt einer monatlichen Rente von Fr. 150.-- (act. SAK/36, 43). Da die Beschwer- deführerin auch einmalige Abfindungen statt Waisenrenten für ihre Kinder beantragt, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein An- lass weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz der Tochter D._______ zu Recht eine Abfindung statt einer Rente zugesprochen hat. 5.2Die Vorinstanz hat für die Witwen- und Waisenrenten in Anwen- dung von Art. 46 Abs. 1 AHVG rückwirkend für fünf Jahre seit dem Antrag vom 20. Januar 2006 kapitalisierte Rentenbeträge von Fr. 27'888.-- für die Witwenrente und Fr. 3'202.-- für die Waisenrente eine Abfindung von insgesamt CHF 31'090.-- ermittelt (vgl. act. SAK/86 – 88). Die Beschwerdeführerin rügt einzig, die Beitragszeit sei nicht vollstän- dig ermittelt worden. Ansonsten wird nicht ansatzweise dargelegt, in- wiefern die Berechnung der Abfindungen der Beschwerdeführerin und der Tochter D._______ fehlerhaft sein sollten. Da die Vorinstanz zu Recht die Entschädigungen auf Grund einer Beitrittsdauer von zwölf Monaten berechnet hat (siehe oben E. 4.4), besteht auch für das Bun- desverwaltungsgericht kein Anlass für eine weitere Überprüfung. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Se it e 10
C-35 8 3 /20 0 7 6. 6.1Gemäss Art. 46 AHVG richtet sich der Anspruch auf Nachzahlung nach Art. 24 Abs. 1 ATSG. Demnach erlischt der Anspruch auf ausste- hende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Die in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgehaltene Fünfjahresfrist stellt eine Ver- wirkungsfrist dar, was sich klar aus den Gesetzesmaterialien und der bisherigen Betrachtungsweise ergibt. Mit dem Ablauf einer Verwir- kungsfrist erlischt der Anspruch (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auf- lage, Zürich 2009, Art. 24 Rz. 12 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 208 E. 3b und 119 V 89 E. 4c). Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, welche rückwärts ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung berechnet wird, auch wenn die Verwaltung fehlerhaft einem bereits früher hinreichend substantiierten Leistungsbegehren nicht entsprochen hat (BGE 121 V 195 Regeste). Bei Sozialversicherungsleistungen handelt es sich in der Hauptsache um periodische Geldleistungen und damit darum, dass ein aktueller Unterhaltsbedarf laufend durch Leistungen abgedeckt wird. Dies gilt für Hilflosenentschädigungen in gleicher Weise wie für AHV/IV-Renten. Diese sollen den laufenden Existenzbedarf sicherstellen. Alle diese Leistungen haben gewissermassen eine "Umlage"-Funktion und kom- men zeitgleich dann zur Ausrichtung, wenn der entsprechende Bedarf besteht. Hingegen wird die grundsätzliche Funktion der Deckung eines laufenden Bedarfs verlassen, wenn Leistungen über zwei Jahrzehnte hinweg nachbezahlt werden müssen. Letztlich hat die Nachzahlung bloss noch die Funktion der Äufnung eines mehr oder weniger grossen Vermögens. Dies ist aber nicht die Aufgabe einer Sozialversicherung. Aus diesem Grunde – und unabhängig von den Argumenten der Rechtssicherheit und der mit längerem Zeitablauf zunehmenden Schwierigkeiten der Sachverhaltsabklärung – drängt sich eine abso- lute zeitliche Befristung von Nachzahlungen auf (BGE 121 V 195 E. 5c). Anders sind Fälle zu beurteilen, in denen Leistungsansprüche recht- zeitig, d.h. innerhalb der Frist von fünf Jahren, geltend gemacht und diese Leistungen von der Behörde rechtskräftig festgesetzt wurden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht in diesen Fällen zur Durchsetzung dieser Leistungen eine zehnjährige Verwirkungsfrist analog Art. 137 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220; vgl. BGE 127 V 209 E. 2a). Se it e 11
C-35 8 3 /20 0 7 6.2Die Beschwerdeführerin macht geltend, auch ihr Sohn C._______ habe Anspruch auf eine Abfindung anstelle einer Waisenrente, da er zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters minderjährig gewesen sei (act. SAK/70) und sie bereits im Jahr 1988 bei der SAK Hinterlassenen- leistungen für sich und die Kinder beantragt habe. Die Vorakten enthalten die Archivkopien der Anmeldung im Jahr 1988 (act. SAK/89 – 96). Demnach hatte die Beschwerdeführerin am 27. Juli 1988 einen Rentenantrag gestellt (act. SAK/93 und 114 – 117 = Be- schwerdeakten 1.3 – 1.6). Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, es lägen keine Beweismittel mehr vor um festzustellen, ob in Fol- ge des Zusammenzugs vom Jahr 1987 (recte: 1988) bereits eine Ver- fügung erlassen oder eine einmalige Abfindung ausbezahlt worden sei (act. 11). Den Akten ist zu entnehmen, dass im November 1988 die Aufforderung der IVSTA betreffend Einreichung weiterer Akten wegen der unbekannten Adresse der Antragstellerin weder direkt noch über den jugoslawischen Versicherungsträger eröffnet werden konnte und die Angelegenheit am 20. März 1990 bei der SAK abgeschlossen wur- de (vgl. oben Sachverhalt A.). Die Beschwerdeführerin äussert sich zu allfällig bereits damals geleisteten Renten oder Abfindungen nicht. Es ist deshalb für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Sohnes C._______ – entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. E. 6.1) – auf den Zeitpunkt der Neuanmeldung abzustellen. 6.3Der am (...) 1980 geborene C. A._______ war bei Einreichung des neuen Leistungsantrags durch seine Mutter am 1. März 2005 (act. SAK/2) beziehungsweise mittels offiziellem Antragsformular am 20. Januar 2006 (vgl. oben Sachverhalt B.) 25 bzw. 26 Jahre alt. Sein Anspruch auf eine Waisenrente war mit der Vollendung seines 18. Altersjahrs, in casu am 5. Januar 1998, erloschen (siehe oben E. 4.1). In Berücksichtigung von Art. 24 Abs. 4 AHVG in Verbindung mit Art. 46 AHVG und der absoluten Verwirkungsfrist von Art. 24 Abs. 1 ATSG hatte er seit dem 5. Januar 2003 keinen Anspruch mehr auf eine Waisenrente. Im Übrigen kann bei ihm kaum von einem Existenzbedarf als Waise wegen des Lohnausfalls des im Jahr 1987 verstorbenen Vaters (siehe oben E. 6.1) ausgegangen werden. Dem Antrag auf rück- wirkende Zusprechung einer Waisenrente ist deshalb die Verwirkung des Anspruches entgegenzuhalten. Se it e 12
C-35 8 3 /20 0 7 6.4Ergänzend ist anzufügen, dass, selbst wenn die Vorinstanz im Jahr 1990 eine Waisenrente für C._______ festgesetzt hätte – was aufgrund der Akten wenig wahrscheinlich ist (siehe oben E. 6.2 und Sachverhalt A.) – und damit eine Verwirkungsfrist von zehn Jahren ab Rechtskraft zu beachten wäre (vgl. E. 6.1), ein Anspruch dahingefallen wäre. Vorliegend muss sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, dass sie im Jahre 1988 für den Sohn C._______ zwar einen Antrag auf Waisenrente gestellt, sich indessen ab Herbst 1988 nicht mehr um den Verfahrensausgang gekümmert hatte. Gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (vgl. BGE 106 V 93 E. 2a mit weiteren Hinweisen, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2427/2007 vom 3. Januar 2010 E. 5.4 ff.), hätte eine am 23. März 1990 erlassene Verfügung – trotz mangelhafter Zustellung – jedenfalls vor April 1995 Rechtskraft erlangt und hätte damit die Verwirkungsfrist von 10 Jahren vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Der Antrag vom 15. April 2005 kann somit – weil verspätet eingereicht – auch nicht als Gesuch um Nachzahlung behandelt werden. 6.5Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch bezüglich der Zusprache einer Waisenrente bzw. einer einmali- gen Abfindung für ihren Sohn C._______ nichts zu ihren Gunsten ableiten kann und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollum- fänglich abzuweisen. 7. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerde- führerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschäd- igungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Se it e 13
C-35 8 3 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Ediktalweg; Notifikation im Bundesblatt) -die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) -das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Beat WeberSusanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 14