B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3568/2016

Urteil vom 4. Januar 2018 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Ausgleichskasse EAK, Rechtsdienst, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beitritt zur obligatorischen Versicherung (Einspracheentscheid vom 18. Mai 2016).

C-3568/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1967 geborene, nicht erwerbstätige Schweizer Staatsbürgerin B._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) beglei- tete ihren im diplomatischen Dienst der Eidgenossenschaft tätigen Ehe- mann nach X.. Mit Beitrittsformular vom 31. August 2014 meldete sie sich bei der zuständigen Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK; im Folgenden auch: Vorinstanz) für die obligatorische Alters- und Hinterlas- senenversicherung an. Dieses wurde der EAK am 2. September 2014 von der Schweizer diplomatischen Vertretung in X. übermittelt (vgl. Ak- ten der EAK [im Folgenden: Vorakten] 1-4). Nachdem sie aufforderungs- gemäss auch eine Kopie des Familienbüchleins und des Ehescheins ein- gereicht hatte (Vorakten 5-14), teilte ihr die Eidgenössische Ausgleichs- kasse mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 mit, dass sie per 1. Oktober 2014 als nichterwerbstätige Person in die obligatorische Versicherung auf- genommen worden sei (Vorakten 15 f.). B. B.a Nachdem sich das Ehepaar hinsichtlich der Auswirkungen der Bei- tragslücke auf eine allfällige Witwen- und Ehepaarrente bei Eintritt des Ver- sicherungsfalles beider Versicherten erkundigt hatte, wurde deren Antrag für eine Rentenvorausberechnung am 22. Januar 2015 zuständigkeitshal- ber an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) weitergeleitet (vgl. Vorakten 17-54). Nach weiteren diversen für die Rentenvorausberechnung notwendigen Abklärungen (vgl. Vorakten 55-78), teilte die SAK den beiden Versicherten mit E-Mail vom 29. Juni 2015 die provisorisch berechneten Renten bei Eintritt des Versicherungsfalles mit (vgl. Vorakten 82 f.). Nach- dem sich der Ehemann der Beschwerdeführerin mit diversen Fragen be- züglich der Schliessung der Beitragslücke der Beschwerdeführerin an die SAK und die EAK gewandt hatte (vgl. Vorakten 79-100 und 105-110), er- liess die EAK – wie mit E-Mail vom 2. März 2016 in Aussicht gestellt (vgl. Vorakten 111) – am 4. März 2016 eine Verfügung, mit welcher die Versi- cherungsunterstellung der Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2014 bestä- tigt und ein rückwirkender Anschluss per 1. Oktober 2013 abgelehnt wurde (vgl. Vorakten 127 f.). B.b Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. März 2016 (Vorakten 137- 142), mit welcher die Versicherte die Versicherungsunterstellung rückwir- kend per September 2013, spätestens aber per März 2014 ersuchte, wies die EAK mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2016 ab (Vorakten 153-

C-3568/2016 Seite 3 156). Zur Begründung führte die EAK im Wesentlichen aus, dass ihr bei einer verspäteten Beitrittserklärung kein Ermessen zukomme und das Recht, zu dessen Anwendung die Behörde verpflichtet sei, nur eine Rechtsfolge vorsehe. C. C.a Nachdem die Beschwerdeführerin gegen diesen Einspracheentscheid am 6. Juni 2016 per E-Mail Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hatte, wurde sie mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 auf- gefordert, dem Gericht innert 20 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ein mit eigenhändiger und originaler Unterschrift versehenes Exemplar der Be- schwerdeschrift vom 6. Juni 2016 einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 22. Juni 2016 (Datum Übergabe an schweizerische diplomatische Vertretung) nach und ergänzte dabei ihre Beschwerdeschrift inhaltlich dahingehend, als sie nebst dem angefochtenen Einspracheent- scheid vom 18. Mai 2016 weitere Belege einreichte (vgl. BVGer-act. 4). C.b Mit verbesserter Beschwerdeschrift vom 22. Juni 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Mai 2016 und den rückwirkenden Anschluss an die AHV per September 2013, eventualiter per spätestens März 2014. Zur Begründung machte sie eine diskriminierende Ungleichbehandlung geltend. Im Gegensatz zu AHV- pflichtigen Personen, die auf schweizerischem Boden lebten und schwei- zerischem Recht unterstünden, werde ihr keine Frist von fünf Jahren ge- währt, um Beitragslücken zu schliessen. Eine Ungleichbehandlung be- stehe auch darin, dass jene, die in der Schweiz blieben, auch automatisch der AHV angeschlossen blieben, während in ihrem Fall eine Wiederanmel- dung über eine Verwaltungsstelle erfolgen müsse. Dass Rechtsungleich- heit bestehe, bestätige auch die Vorinstanz, indem sie in ihrem Entscheid festhalte, dass Art. 5i AHVV (recte: Art. 5j AHVV) zu einem Ergebnis führe, dass nicht rundum befriedige. Im Weiteren stelle sich auch die Frage ihres rechtlichen Wohnsitzes, da sie aufgrund der diplomatischen Sonderrechte keine gewöhnliche Auslandschweizerin sei. Zudem sei in ihrem Fall entge- gen der Ansicht der Vorinstanz der Bezug zur Schweiz besonders eng. Im Weiteren schliesse Art. 5j AHVV nicht aus, dass wegen eines geringfügi- gen Versäumnisses einer staatlichen Stelle, die Anmeldung rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt vorgenommen werden könne, zumal sie sich im September 2013 im Botschaftsverzeichnis angemeldet habe. Damit habe auch das AHV-Aufnahmeverfahren begonnen (vgl. Akten im Be- schwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act. 1).

C-3568/2016 Seite 4 D. Mit Vernehmlassung vom 24. August 2016 schloss die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, da die Be- schwerdeführerin die Beitrittserklärung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrem Wegzug ins Ausland am 2. September 2014 eingereicht habe, sei sie zu Recht per 1. Oktober 2014 angeschlossen worden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gestehe das Gesetz der EAK kein Ermes- sen zu. Die EAK sei auf eine Anmeldung angewiesen, da sie nicht antizi- pieren könne, ob die Beschwerdeführerin allenfalls eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ob eine freiwillige Unterstellung unter eine andere Sozial- versicherung erfolge. Bezüglich der Frage des formell rechtlichen Wohn- sitzes wende die EAK für die Versicherungsunterstellung von Begleitper- sonen von Schweizer Bürgern, die im Dienste der Eidgenossenschaft im Ausland tätig seien, die gesetzlichen Normen an. Hinsichtlich der geltend gemachten Ungleichbehandlung verwies die Vorinstanz schliesslich auf die Begründung des Einspracheentscheids vom 18. Mai 2016 (vgl. BVGer- act. 8). E. Mit Replik vom 6. Oktober 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An- trägen und deren Begründung fest. Im Weiteren führte sie aus, die EAK gehe weder auf den Unterschied zwischen Lebensmittelpunkt und dem for- mell rechtlichen Wohnsitz noch auf ihren Diplomatenstatus ein. Sie sei im Weiteren im Herbst 2013 in Treu und Glauben davon ausgegangen, dass sie mit Anmeldung in der Botschaft weiterhin der AHV angehören und den vollen Versicherungsschutz geniessen würde, wie dies bei früheren Ver- setzungen gewesen sei. Im Weiteren ersuche sie ausdrücklich um Prüfung der aufgeworfenen Frage der Rechtsungleichheit (vgl. BVGer-act. 12). F. Mit Duplik vom 14. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz an ihren Begehren und deren Begründung fest (vgl. BVGer-act. 15). G. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2016 wurde ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 14. Oktober 2016 der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – geschlossen (vgl. BVGer- act. 16).

C-3568/2016 Seite 5 H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit der ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Das ist hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) der Fall, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor- sieht. 1.2 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Bei der EAK handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Das Beschwerdeverfahren be- trifft keinen der in Art. 32 Abs. 1 VGG aufgeführten Sachbereiche und es ist nicht vorgesehen, dass die angefochtene Verfügung bei einem kanto- nalen Versicherungsgericht anfechtbar ist (Art. 32 Abs. 2 VGG), zumal nach Art. 85 bis Abs. 1 Satz 1 AHVG das Bundesverwaltungsgericht in Ab- weichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet und kein Ausnahmetatbestand nach Art. 85 bis Abs. 1 Satz 1 AHVG i.V.m. Art. 200 AHVV (SR 831.101) gegeben ist. Eine Aus- nahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt damit nicht vor. Das Bundesverwal- tungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig (vgl. auch Urteil des BVGer C-4969/2014 vom 25. Februar 2015 E. 1.2). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Ein- spracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem am 22. Juni 2016 (Datum Übergabe

C-3568/2016 Seite 6 an schweizerische diplomatische Vertretung [Art. 21 Abs. 1 VwVG]) auffor- derungsgemäss eine Beschwerdeverbesserung eingereicht wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2016 (Vorakten 153-156), mit welchem die Vorinstanz an der obligatorischen Versicherungsunterstellung ab dem

  1. Oktober 2014 festgehalten bzw. eine rückwirkende Aufnahme per Sep- tember 2013 in die obligatorische Versicherung abgelehnt hat. Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die obligatorische Versicherung erfüllt. Hingegen ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bereits per September 2013, eventualiter ab März 2014 in die obligatori- schen Versicherung aufzunehmen ist.

3.1 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit- punkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 18. Mai 2016) einge- tretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 129 V 1 E. 1.2 mit Hin- weis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.3), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spä- testens beim Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Mai 2016 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. BGE 130 V 445). 3.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs

C-3568/2016 Seite 7 oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 3.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge- richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195; je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 10). Der Untersuchungsgrund- satz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnot- wendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfü- genden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismate- rials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Par- teien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislo- sigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem un- bewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen; Urteil 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2). Der Untersuchungsgrundsatz wird indes durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). Dazu gehört in erster Linie die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (vgl. bereits Urteil des EVG [heute: BGer] B 61/00 vom 26. September 2001 E. 1a/bb). Die Versicherte hat damit bei der Feststel- lung des Sachverhalts trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken (zum Ganzen vgl. Urteil des BGer 9C_709/2011 vom 8. Juni 2012 E. 3.5.1).

C-3568/2016 Seite 8 4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht erst per 1. Oktober 2014 in die obligatorische Versicherung aufge- nommen hat oder ob sie – wie mit Beschwerde vom 6. Juni 2016 beantragt – bereits per September 2013, eventualiter per März 2014 anzuschliessen ist. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG obligatorisch versichert sind die natür- lichen Personen, die in der Schweiz wohnen (Bst. a) oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b). Versichert sind ferner Schweizer Bürger, die im Dienste der Eidgenossenschaft im Ausland tätig sind (Bst. c Ziff. 1). Der Versicherung beitreten können im Ausland wohnhafte nicht er- werbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Abs. 1 Bst. c, Abs. 3 Bst. a oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinba- rung versichert sind (Abs. 4 Bst. c). Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest (Abs. 5; vgl. zum Ganzen BGE 136 V 161 E. 2.1). 4.1.2 Bei nichterwerbstätigen Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten, läuft gemäss Art. 5j Abs. 1 AHVV die Versicherung ohne Unterbruch weiter, sofern die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten seit der Abreise ins Ausland eingereicht wird. Wird die Beitrittser- klärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats (Art. 5j Abs. 2 AHVV). Die Beitrittser- klärung ist schriftlich an die Ausgleichskasse der erwerbstätigen Ehegattin bzw. des erwerbstätigen Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners zu richten (vgl. Rz. 4065 der Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], abrufbar unter www.bsv.ad- min.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Voll- zug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Bei- träge, zuletzt besucht am 27. November 2017). 4.1.3 Im Bereich der obligatorischen und freiwilligen AHV ist die Versi- cherteneigenschaft persönlicher Natur und gemäss ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts nicht auf Dritte bzw. Familienangehörige über- tragbar (vgl. BGE 136 V 161 E. 6.1; 126 V 217 E. 1d).

C-3568/2016 Seite 9 4.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG erfüllt, da sie sich per 4. September 2013 in Y._______ abgemeldet und ihren Ehemann nach X._______ be- gleitet hat (vgl. Wohnsitzbescheinigung der Stadt Y._______ vom 9. März 2015 [Vorakten 73], BVGer-act. 4 S. 2 Ziff. 1 sowie die Immatrikulationsbe- stätigung der Schweizer Vertretung vom 21. Juni 2016 [Beilage 3 zu BVGer-act. 4). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihren Sonderstatus und der damit gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Be- ziehungen (SR 0.191.01) verbunden Privilegien ihre enge Verbundenheit zur Schweiz zum Ausdruck bringt und deshalb die Frage nach ihrem «for- mell rechtlichen Sitz» aufwirft, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie aufgrund der Wohnsitzbescheinigung der Stadt Y._______ vom 9. März 2015 (Vorakten 73), der Immatrikulationsbestätigung der Schweizer Vertretung vom 21. Juni 2016 (Beilage 3 zu BVGer-act. 4) sowie ihren eigenen Schil- derungen in den Rechtsschriften vom 22. Juni 2016 und vom 6. Oktober 2016 (BVGer-act. 4 und 12) ihren Wohnsitz eindeutig ins Ausland verlegt hat. Aus der Tatsache der Wohneigentumsbesteuerung kann sie daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Allgemein lassen sich aus in anderen Be- reichen des öffentlichen Rechts geltenden Wohnsitzregeln keine direkten Schlüsse auf den AHV-rechtlichen Wohnsitzbegriff ziehen. Insbesondere brauchen die Steuerpflicht aufgrund von Liegenschaftsbesitz und der für die Versicherteneigenschaft im Sinne der Alters- und Hinterlassenenversi- cherung massgebende zivilrechtliche Wohnsitz nach Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) nicht übereinzustimmen (vgl. BGE 136 V 161 E. 5.3 mit Hinweisen). Zudem haben Schweizer Diplomaten und andere Mitglieder der Karriere- dienste auf Auslandsposten nach langjähriger Verwaltungspraxis ihren Wohnsitz am Ort ihrer Tätigkeit (vgl. Urteil des EVG [heute: BGer] H 268/99 vom 31. März 2000 E. 5). Da die Beschwerdeführerin aufgrund des soeben dargelegten ihren Ehegatten zweifellos nach X._______ begleitet hat, trifft dies – unabhängig von ihrer weiterhin bestehenden engen Verbundenheit zur Schweiz – auch auf sie zu. 4.3 Im Weiteren ist zu Recht unbestritten, dass die Beitrittserklärung der Beschwerdeführerin nicht innert der – zwecks Vermeidung eines Unter- bruchs der Versicherungsunterstellung – erforderlichen Frist von sechs Monaten gemäss Art. 5j Abs. 1 AHVV erfolgt ist (vgl. Vorakten S. 1-4 [insb. S. 4 Ziff. 8] sowie S. 35 am Seitenende). Jedoch ist entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht (vgl. Ziff. 8 der Beschwerdeschrift bzw. Beschwerdeverbesserung [BVGer-act. 1 und 4) aufgrund des klaren

C-3568/2016 Seite 10 Wortlauts der Ausführungsbestimmung Art. 5j Abs. 2 AHVV eine rückwir- kende Aufnahme in die obligatorische Versicherung grundsätzlich nicht möglich (in diesem Sinne auch Urteil des BGer 9C_709/2011 vom 8. Juni 2012 E. 5). Die Vorinstanz hat daher zutreffend darauf hingewiesen, dass ihr bezüglich des Versicherungsbeginns kein Ermessen zukommt. 5. Die Beschwerdeführerin wendet allerdings ein, dass sie im Herbst 2013 im Botschaftsverzeichnis der Schweizer Bürger immatrikuliert worden sei. Da- mit habe nach ihrem Verständnis und früheren Erfahrungen das AHV-Wie- deraufnahmeverfahren begonnen. Sie sei in Treu und Glauben davon aus- gegangen, infolge der Anmeldung in der Botschaft würde sie weiterhin der AHV angehören und den vollen Versicherungsschutz geniessen (BVGer- act. 4 Ziff. 3, 5 und 9). 5.1 Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101]) gibt einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen einer Behörde, wenn (a) die Behörde in einer konkreten Si- tuation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (b) die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder der Bürger respektive die Bürgerin die Behörde aus zureichenden Gründen als zu- ständig betrachten durfte, (c) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, (d) er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und (e) die gesetzliche Ordnung seit der Aus- kunftserteilung keine Änderung erfahren hat (Urteil 2C_434/2009 vom 17. Juni 2010, E. 4.2; BGE 131 II 627 E. 6.1; BGE 131 V 472 E. 5). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 129 I 161 E. 4.3). 5.1.1 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn der Bürger oder die Bürgerin Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nach- teil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn er oder sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anord- nung es unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 121 V 67 E. 6b mit Hin- weisen).

C-3568/2016 Seite 11 5.1.2 Der im öffentlichen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitete Vertrauensschutz ruft darüber hinaus in jedem Falle nach ei- ner Abwägung der widerstreitenden Interessen in dem Sinne, dass selbst bei gegebenen Voraussetzungen dem Vertrauensschutz nur dann zum Durchbruch verholfen werden kann, wenn ihm keine öffentlichen Interes- sen entgegenstehen. Daher lässt das öffentliche Recht die Berufung der betroffenen Person auf den guten Glauben über den Vertrauensschutz grundsätzlich global zu, wobei die erforderliche Interessenabwägung erst im Anwendungsfall vorzunehmen ist (BGE 120 V 319 E. 8d/bb mit Hinwei- sen). Auch wenn die Voraussetzungen für den Schutz des Vertrauens der Privaten in eine unrichtige Auskunft erfüllt sind, bleibt somit abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dennoch dem Vertrauensschutz vorzugehen hat (BGE 114 Ia 209 E. 3c; ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 668 ff.; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweize- rische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1990, S. 227 ff. Nr. 74 und S. 242 Nr. 75; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, 1983, S. 79 ff., 128 ff.). 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zwar ein «Versäumnis innerhalb der Botschaft» geltend, wonach ihre AHV-Mutation bei der obligatorischen Ver- sicherung nicht im gleichen Zug mit der Immatrikulation im Botschaftsver- zeichnis vorgenommen worden sei. Allerdings erweist sich dieser Einwand vorliegend als nicht nachvollziehbar, da eine entsprechende schriftliche Beitrittserklärung an die Ausgleichskasse des erwerbstätigen Ehegatten (vorliegend: EAK) zu richten ist (vgl. Rz. 4065 ff. der WVP). In den Akten ist jedoch nur die am Sonntag, den 31. August 2014 unterzeichnete und am 2. September 2014 der diplomatischen Vertretung übergebene Bei- trittserklärung der Beschwerdeführerin dokumentiert (vgl. Vorkaten 3 f.). Eine frühere Beitrittserklärung, welche der diplomatischen Vertretung zu- handen der EAK übergeben wurde, findet sich weder in den Akten noch beruft sich die Beschwerdeführerin auf eine solche. 5.2.2 Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin in guten Treuen davon ausging, dass sie mit der Immatrikulation im Bot- schaftsverzeichnis weiterhin der AHV angehören würde bzw. das AHV- Wiederaufnahmemeldeverfahren begonnen habe. Denn unrichtige Zusi- cherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen der zuständigen Behörde (vgl. E. 5.1 hiervor) sind vorliegend in den Akten nicht dokumen- tiert und werden auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

C-3568/2016 Seite 12 Mangels rechtsgenüglicher Substantiierung (vgl. E. 3.5 in fine hiervor) er- weist sich dieser Einwand demnach als unbehelflich, zumal sie auch auf- grund ihrer früheren Auslandaufenthalte davon ausgehen musste, dass eine entsprechende schriftliche Anmeldung erforderlich ist. So war sie ge- mäss IK-Auszug vom 14. November 2014 – auch noch nach Einführung der Möglichkeit des Beitritts zur obligatorischen Versicherung für den nicht erwerbstätigen Ehegatten eines gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. c Versicherten vom 1. Januar 2001 (vgl. alt Art. 1 Abs. 4 Bst. c AHVG [AS 2000 2677]; seit

  1. Januar 2003 Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG [AS 2002 3453]) – bei ihren früheren Auslandaufenthalten jeweils über die freiwilligen Versicherung versichert (vgl. Vorakten 43). Auch der Beitritt zur freiwilligen Versicherung erfordert jeweils eine entsprechende schriftliche Beitrittserklärung (vgl. Art. 8 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung [VFV; SR 831.111]), was auch aus dem von ihr einge- reichten Bestätigungsschreiben vom 21. April 1992 eindeutig hervorgeht (vgl. BVGer-act. 4 Beilage 6). Die Auslandvertretungen wirken bei der Durchführung lediglich unterstützend mit (vgl. Art. 3 VFV). Daher stösst ihre Berufung auf frühere Erfahrungen ins Leere.

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin auch eine rechtsungleiche Be- handlung geltend. 6.1 Die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangt, Gleiches nach Mass- gabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches jedoch nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Gesetzgeber und Behörden ist es deshalb nicht gestattet, Differenzierungen ohne sachliche und vernünftige Gründe vorzunehmen oder aber sich über erhebliche tatsächliche Unter- schiede hinwegzusetzen. Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot, "wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unter- scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re- gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen" (vgl. BGE 141 I 153 E. 5.1; 133 V 569 E. 5.1; HÄFELIN/HAL- LER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, Rz. 752 f.). 6.2 Zum Einwand, wonach sie im Gegensatz zu in der Schweiz wohnhaften AHV-beitragspflichtigen Personen nicht die Möglichkeit habe, innerhalb von 5 Jahren allfällige Lücken durch Nachzahlen zu schliessen, ist festzu-

C-3568/2016 Seite 13 halten, dass dies letztlich Folge der zwischenzeitlich fehlenden Versi- cherteneigenschaft der Beschwerdeführerin ist, die sich bei ihr aufgrund des Wegzugs nach X._______ und der anschliessend verspätet einge- reichten Beitrittserklärung ergeben hat (vgl. E. 4.3 hiervor). Denn die Mög- lichkeit resp. die Pflicht der Nachzahlung zu wenig oder nicht bezahlter Beiträge, die im Übrigen bei entsprechender Kenntnis von den Ausgleichs- kassen innert fünf Jahren – nötigenfalls mittels Verfügung – in jedem Fall einzufordern sind (vgl. dazu Art. 14 Abs. 4 Bst. c AHVG, Art. 16 Abs. 1 AHVG und Art. 39 AHVV), ist mit der Versicherteneigenschaft verknüpft bzw. die Folge davon. Denn beitragspflichtig sind – sofern kein Ausnahme- tatbestand nach den Absätzen zwei und drei erfüllt ist – sämtliche Versi- cherte gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG. 6.3 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG nichterwerbstätige Personen nur solange obligatorisch AHV-versi- chert sind, als sie Wohnsitz in der Schweiz haben (vgl. auch Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG e contrario). Sobald sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen verlieren sie grundsätzlich ihre Versicherteneigenschaft. Immerhin besteht für nichterwerbstätige EDA-Begleitperson insofern eine Besserstellung ge- genüber anderen nichterwerbstätigen Versicherten, als sie gemäss Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG bei Wohnsitzverlegung ins Ausland die obligatorische Versicherung weiterführen können. Den übrigen Versicherten bleibt in ei- nem solchen Fall lediglich die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bei- zutreten, sofern sie die strengen Voraussetzungen gemäss Art. 2 AHVG erfüllen. Dass für die Weiterführung der obligatorischen Versicherung eine Beitrittserklärung erforderlich ist, ist – wie die Vorinstanz zutreffend aus- führt – ein bewusster Entscheid des Gesetzgebers (vgl. dazu die Ausfüh- rungen in der Botschaft vom 28. April 1999 zur Revision der freiwilligen Versicherung [BBl 1999 4983 ff., S. 5001 und S. 5008 f.] sowie die Erläu- terung des BSV zu Art. 5j AHVV und 5k AHVV in AHI-Praxis 1/2001 S. 35). Dies ist insofern sachlich begründet, als die zuständigen Ausgleichskas- sen, welchen die im Sinne von Art. 1a ABs. 1 Bst. c AHVG obligatorisch Versicherten angeschlossen sind (vorliegend: EAK), nicht antizipieren kön- nen, ob ihre Begleitpersonen am Wohnort einer Erwerbstätigkeit nachge- hen möchten oder nicht bzw. sich allenfalls einer anderen Sozialversiche- rung anschliessen möchten. Diese Obliegenheiten stehen jeweils in der freien Entscheidung der Begleitpersonen, weshalb auch die zuständigen Ausgleichskassen auf entsprechende Informationen bzw. auf eine Anmel- dung angewiesen sind.

C-3568/2016 Seite 14 6.4 Im Weiteren ist in Erinnerung zu rufen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Möglichkeit des Ehegatten zum Beitritt zur obligatorischen Versicherung die mit der gleichzeitig vorgesehenen Einschränkung des Versichertenkreises bei der freiwilligen Versicherung verbundenen Härten mildern wollte (Botschaft, a.a.O., S. 5008; BGE 136 V 161 E. 6.2.1). Die freiwillige Versicherung sollte lediglich jenen Personen offenstehen, die aus der obligatorischen Versicherung austreten, nachdem sie dieser während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren unmittelbar vor der Abreise angehört haben. Ohne die Möglichkeit eines Beitritts zur obligatorischen Versicherung war der nicht erwerbstätige Ehegatte zudem gegenüber sei- nem erwerbstätigen und versicherten Ehegatten insofern benachteiligt, als ihm dessen Einkommen sowie allfällige Erziehungsgutschriften nur dann zur Hälfte gutgeschrieben wurden ("Splitting") und somit rentenbildend wa- ren, wenn auch er versichert war. Diese Benachteiligung sollte mit Art. 1a Abs. 4 lit. c AHVG beseitigt werden (zum Ganzen vgl. BGE 136 V 161 E. 6.2.1 mit Hinweisen). 6.5 Aufgrund des soeben Dargelegten liegen vorliegend sachliche Gründe für eine rechtliche Unterscheidung vor. Überdies handelt es sich bei Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG ohnehin um Bundesrecht, welches für das Gericht massgebend ist (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Die geltende Ord- nung mag hinsichtlich der Konsequenzen, welche sich aufgrund der ver- späteten Beitrittserklärung für die Beschwerdeführerin ergeben, als unbe- friedigend betrachtet werden. Allerdings wäre es Sache des Gesetzgebers, eine andere Regelung zu treffen (vgl. BGE 136 V 161 E. 6.4 in fine). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. 7. Im Lichte des soeben Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht per 1. Oktober 2014 an die obligatorische Versicherung angeschlossen hat. Für einen früheren Anschluss bleibt kein Raum. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

C-3568/2016 Seite 15 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Zustellung über EDA Vertretung [...]; Beilage: Empfangsbestätigung [von der Beschwerdeführerin persönlich zu unterzeichnen]) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-3568/2016 Seite 16 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001
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Entscheidungsdatum
04.01.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026