B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3566/2014
Urteil vom 27. Januar 2015 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 27. Mai 2014.
C-3566/2014 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) dem in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen A._______ (geb. am [...]; im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 23. Mai 2007 rückwirkend ab 1. Dezember 2005 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV) in der betragsmässigen Höhe von Fr. 44.- mo- natlich (bei Anspruchsbeginn) zugesprochen hat (act. 101-1 ff.), dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Vier- telsrente nach durchgeführtem Revisionsverfahren mit rechtskräftiger Ver- fügung vom 12. November 2011 bestätigt hat (act. 120), dass der Beschwerdeführer anlässlich des im Jahr 2013 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens mit Eingabe vom 12. Mai 2014 eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend gemacht und gleichzeitig einen Entscheid in Form einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (act. 185), dass die Vorinstanz eine anspruchserhebliche Veränderung des Sachver- halts verneint und den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertels- rente mit Verfügung vom 27. Mai 2014 bestätigt hat (act.187), dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 25. Juni 2014 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, mit dem sinnge- mässen Antrag, die Verfügung vom 27. Mai 2014 sei aufzuheben und es sei ihm eine höhere Rente zuzusprechen (BVGer act. 1), dass die Vorinstanz – nachdem sie mit Vernehmlassung vom 19. August 2014 und mit Duplik vom 26. September 2014 noch die Abweisung der Be- schwerde beantragte – sich mit Stellungnahme vom 20. November 2014 zum Arztbericht von Dr. med. A._______ vom 24. Oktober 2014 hat ver- nehmen lassen und auf Empfehlung ihres medizinischen Dienstes vom 13. November 2014 insoweit die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat, als dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2014 eine ganze Rente zuzusprechen sei (BVGer act. 6, 10 und 14), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
C-3566/2014 Seite 3 dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass demnach das Bun- desverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig ist, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 25. Juni 2014 einzutreten ist, dass nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich geändert hat, dass jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 134 V 131 E. 3), wobei auch bei gleichgebliebenen Diagnosen von einem verschlechterten Gesund- heitszustand ausgegangen werden kann, wenn sich die Befunde ausge- prägter darstellen und daher relevant auf die Leistungsfähigkeit auswirken (vgl. Urteil des BGer 8C_166/2010 vom 3. November 2010 E. 3.3), dass die Vorinstanz im revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeit- punkt der Rentenzusprache von einer Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Elektromonteur von 40 % bzw. einer Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 30 % ausging (act. 93), dass Dr. med. B._______ dem Beschwerdeführer im ärztlichen Bericht E 213 vom 24. März 2014 im angestammten Beruf als Elektromonteur le- diglich noch ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden bzw. in einer adaptierten Tätigkeit ein Leistungsvermögen von nur drei bis unter sechs Stunden täglich attestierte (act. 164-11), dass IV-Arzt Dr. med. C.________ mit Stellungnahme vom 13. November 2014 folgende Diagnosen nannte (BVGer act. 14): Bandscheibenvorfall C 6/7, Bandschiebenoperation Halswirbelsäule; diabetische Polyneuropa- thie; Gonarthrose beidseits; Coxarthrose links; myofasciales Syndrom Len- denwirbelsäule; chronische Schmerzen Stadium III nach Gerbershagen;
C-3566/2014 Seite 4 endoforme Depression; koronare Herzkrankheit; arterielle Hypertonie; Di- abetes mellitus; Omarthrose links; degeneratives Facettensyndrom; Lum- boischialgie beidseits, dass IV-Arzt Dr. med. C._______ zum Schluss kam, der Gesundheitszu- stand habe sich insbesondere aufgrund der von Dr. med. A._______ am 30. Januar 2014 und 24. Oktober 2014 festgestellten Zunahme der Be- schwerden im Zusammenhang mit der Polyneuropahtie (progrediente Po- lyneuropahtie an den Füssen aufsteigend, beginnend jetzt auch im Bereich der Hände sowohl im Lagesinn, Vibrationsempfinden und in der Diskrimi- nation hochgradig gestört mit Gangunsicherheit und erhöhter Sturzgefahr) verschlechtert, sodass unter Berücksichtigung der Polymorbidität von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit ab dem 30. Januar 2014 ausge- gangen werden könne, dass die Einschätzung von Dr. med. C.________ in Kenntnis der Vorakten und nach pflichtgemässem Ermessen erging und eine relevante Ver- schlechterung des Gesundheitszustands, die nunmehr zu einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 70 % führt (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG, wonach bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente besteht), aufgrund der gesamten Aktenlage als überwiegend wahr- scheinlich erscheint (zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit vgl. BGE 129 V 117 E. 3.1), dass dem Beschwerdeführer somit – wie von der Vorinstanz beantragt – eine ganze Rente zuzusprechen ist, dass die Erhöhung des Rentenanspruchs mit Wirkung ab 1. April 2014 überdies nicht zu beanstanden ist (Art. 88a Abs. 2 i.V.m. Art. 88 bis Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] und Art. 29 Abs. 3 IVG), dass die Beschwerde somit im Sinn des Antrags der Vorinstanz gutzuheis- sen und die Sache zur Neuberechnung des Rentenanspruchs und an- schliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zu überweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Ver- fahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, der unter- liegenden Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
C-3566/2014 Seite 5 dass der vom obsiegenden Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zurückzuerstatten ist, dass dem Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten ent- standen sind und er auch zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, sodass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. April 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu- gesprochen. 2. Die Sache wird zur Neuberechnung der Rente und anschliessender Neu- verfügung an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird ihm zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahlstelle) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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