B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3552/2020
Urteil vom 11. Mai 2022 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______ AG, Schweiz, vertreten durch Walter Keller, Rechtsanwalt und Notar, STAMPFLI RECHTSANWÄLTE, Rötistrasse 22, 4500 Solothurn, Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Arbeitssicherheit, Prämienerhöhung, Einspracheentscheid der SUVA vom 10. Juni 2020.
C-3552/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (im Folgenden: Arbeitgeberin, Einsprecherin oder Be- schwerdeführerin) bezweckt unter anderem (...; vgl. https://B.. chregister.ch > Firma: A. AG > C.; zuletzt aufgerufen am 28. März 2022). Als Betrieb des Baugewerbes ist sie für die obligatorische Unfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva, Einsprachegegnerin oder Vorinstanz) angeschlossen und in deren Prämientarif für die Berufsunfallversicherung (im Folgenden: BUV) der Risikogemeinschaft Klasse 41A zugeteilt (Akten [im Folgenden: act.] der Suva 1 S. 2). B. Nach verschiedenen Kontrollen auf diversen Baustellen teilte die Suva der Arbeitgeberin mit den Ermahnungen vom 12. April und 27. Oktober 2017 sowie vom 18. November 2019 mit, anlässlich der durchgeführten Kontrol- len sei festgestellt worden, dass die im Interesse von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erforderlichen Massnahmen nicht getroffen resp. um- gesetzt worden seien (act. 5 bis 7). Nachdem die Suva in der Ermahnung Stufe 2 vom 12. April 2017 darauf hingewiesen hatte, dass Betriebe bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten jederzeit in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden könnten (act. 5), wurde die Arbeitgeberin in den beiden Ermahnun- gen Stufe 3 vom 27. Oktober 2017 und 18. November 2019 darüber orien- tiert, dass sie ohne vorherige Mitteilung einen höheren Prämientarif erhalte, wenn sie innerhalb eines Jahres erneut gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit verstosse (act. 6 und 7). C. C.a Am 3. Februar 2020 führte eine Mitarbeiterin der Suva auf der Bau- stelle "D." eine weitere Kontrolle durch. Dabei stellte sie fest, dass die Dachdeckerschutzwand fehlte oder – wie der Spenglergang – nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, dass die giebelseitige Absturzsicherung teilweise fehlte und dass die Arbeiten nicht so geplant wurden, dass das Risiko von Berufsunfällen und Gesundheitsschäden möglichst klein war und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden konn- ten. Als Sofortmassnahmen mussten die Dachdeckerschutzwand regel- konform ergänzt, der Seitenschutz des Spenglergangs erhöht und die Ar- beiten auf dem Dach eingestellt werden.
C-3552/2020 Seite 3 C.b Gestützt auf diese Feststellungen erliess die Suva am 5. Februar 2020 eine Verfügung, mit welcher die Verwendung des fraglichen Gerüsts bis zur Umsetzung der Massnahmen verboten wurde (Ziffer 1 des Dispositivs). Die Arbeitgeberin hatte sicherzustellen, dass das Gerüst bis zur Mängelbehe- bung nicht mehr benutzt wurde (Dispositiv Ziffer 2), wobei der Vollzug der notwendigen Massnahmen nach der Umsetzung unverzüglich zu bestäti- gen war (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 Beilage 1). C.c Daraufhin teilte die Suva der Arbeitgeberin im als „rechtliches Gehör“ betitelten Schreiben vom 6. Februar 2020 mit, aufgrund der wiederholten Missachtung von Vorschriften der Arbeitssicherheit sehe sie sich gestützt auf Art. 92 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) veranlasst, eine Prämienerhöhung anzu- ordnen; der Arbeitgeberin wurde das Recht eingeräumt, sich innert 20 Ta- gen zu den Feststellungen und Massnahmen zu äussern und begründete Einwände zu erheben (act. 3 und 4; B-act. 1 Beilage 2). C.d In ihrer diesbezüglichen Eingabe vom 21. Februar 2020 machte die Arbeitgeberin Ausführungen zu den Feststellungen der Suva. Weiter führte sie zusammengefasst aus, die sichtbaren Mängel seien klar beim Gerüst aufgetreten, jedoch sei nicht ersichtlich, dass ihr Gerüst mit Absicht oder Vorsatz nicht den Regeln entsprechend erstellt worden sei. Bei genauem Betrachten könne durchaus festgestellt werden, dass der Gerüstfortschritt nicht dem Baufortschritt entsprochen habe und die Situation durch Nicht- aufbieten oder -planen der Gerüstbauer entstanden sei. Sie sei mit der Ein- schätzung der Situation und der Schuldzuweisung nicht einverstanden und erwarte eine Rückstufung auf die Mahnstufe 3 (act. im Beschwerdeverfah- ren [im Folgenden: B-act.] 1 Beilage 3). C.e In der Folge erliess die Suva am 3. April 2020 eine Verfügung, mit wel- cher sie – gestützt auf Art. 92 Abs. 3 UVG sowie Art. 66 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (VUV; SR 832.30) in Verbindung mit Art. 113 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) – die Prä- mie für die BUV rückwirkend auf den 1. Januar 2020 für die Dauer von einem Jahr von Stufe 112 (Prämiensatz 4.5000 %) auf Stufe 116 (Prämi- ensatz 5.4700 %) der Klasse 41A erhöhte (act. 1; B-act. 1 Beilage 4). C.f Hiergegen liess die Arbeitgeberin, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller, mit Eingabe vom 4. Mai 2020 vorsorglich Einsprache erheben und beantragen, es sei von der mitgeteilten Prämienerhöhung abzusehen (B-
C-3552/2020 Seite 4 act. 1 Beilage 5). Im Rahmen der Einsprachebegründung vom 25. Mai 2020 (B-act. 1 Beilage 6) liess die Arbeitgeberin weitere Ausführungen ma- chen. C.g Mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2020 wies die Suva die Einspra- che der Arbeitgeberin ab (act. 2; B-act. 1 Beilage 7). D. D.a Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juni 2020 liess die Arbeitge- berin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. Juli 2020 Be- schwerde erheben und beantragen, der Entscheid vom 3. April 2020 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben (B-act. 1). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, zum einen gehe die Vorinstanz von einem qualifiziert unrichtig festgestellten Sachverhalt aus, und zum anderen blende sie aus, was die adäquat kausale Ursache für den mangelhaften Zustand des betreffenden Gerüsts gewesen sei. D.b Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2020 wurde die Beschwerdefüh- rerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be- schwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt Walter Keller aufgefordert, innert Frist eine rechts- genügliche Vollmacht nachzureichen (B-act. 2 und 3); diesen Aufforderun- gen wurde in der Folge nachgekommen (B-act. 4 und 5). D.c In ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde (B-act. 7). Zur Begründung machte sie zusammenfassend geltend, das fragliche, vom Betrieb der Beschwerdeführerin erstellte Gerüst habe im Zeitpunkt der Kontrolle am 3. Februar 2020 nicht den Vorschriften entsprochen. Die Be- schwerdeführerin habe bereits früher mit den Schreiben vom 12. April 2017, 27. Oktober 2017 und 18. November 2019 mehrmals zur Einhaltung der Vorschriften ermahnt werden müssen, wobei sie in den letzten beiden Schreiben explizit darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass ihr Be- trieb bei einem weiteren Verstoss gegen die Vorschriften über die Arbeits- sicherheit einen höheren Prämientarif erhalten würde. In der angefochte- nen Verfügung sei die Prämie für die BUV für die Dauer von einem Jahr
C-3552/2020 Seite 5 von Stufe 112 auf Stufe 116 der Klasse 41A erhöht worden. Dies entspre- che einem Anstieg von rund 21.5 %, was im Einklang mit Art. 113 UVV stehe. D.d In ihrer Replik vom 16. Oktober 2020 liess die Beschwerdeführerin wei- tere Ausführungen machen und die beschwerdeweise gestellten Rechts- begehren bestätigen (B-act. 9). D.e In ihrer Eingabe vom 4. November 2020 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf die Einrei- chung einer umfassenden Duplik. Vielmehr verwies sie auf die Begründung in der Vernehmlassung vom 9. September 2020 (B-act. 11). D.f Mit prozessleitender Verfügung vom 6. November 2020 wurde der Schriftenwechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (B-act. 12). D.g Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Be- schwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife und An- ordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten ist in Art. 109 Bst. b und c UVG geregelt. Bei der hier strittigen Höhereinreihung
C-3552/2020 Seite 6 im Prämientarif handelt es sich um eine Massnahme der Unfallverhütung (BGE 116 V 255 E. 2), weshalb die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf Art. 109 Bst. c UVG gegeben ist. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit nicht im UVG ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorgesehen ist; sodann sind einzelne Bereiche in Art. 1 Abs. 2 UVG von der Anwendung ausgenommen, die Unfallverhütung gehört indes nicht dazu, weshalb auf den Bereich der Unfallverhütung (Art. 81 ff. UVG) das ATSG anwendbar ist (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 2 Rz. 74). 1.3 1.3.1 Als Adressatin des Einspracheentscheids vom 10. Juni 2020 hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb sie be- schwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und form- gerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 50 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG; B-act. 5), ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten. 1.3.2 Jedoch nicht einzutreten ist auf den beschwerdeweise gestellten An- trag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Verfügung vom 3. April 2020, da diese im Rahmen des einheitlichen Verwaltungsverfahrens durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Juni 2020 er- setzt worden ist (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2) und ihre selbstständige Be- anstandung ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_300/2014 vom 9. Februar 2015 E. 1.2 [nicht publ. in BGE 141 II 141]; 136 II 539 E. 1.2 mit Hinweisen).
C-3552/2020 Seite 7 1.4 1.4.1 Anfechtungsobjekt bildet der – die Verfügung vom 3. April 2020 (act. 1; B-act. 1 Beilage 4) im Ergebnis bestätigende – Einspracheent- scheid der Suva vom 10. Juni 2020 (act. 2; B-act. 1 Beilage 7), mit welchem die vorsorgliche Einsprache der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2020 (B- act. 1 Beilage 5) samt umfassend begründeter Ergänzung vom 25. Mai 2020 (B-act. 1 Beilage 6) gegen die in Anwendung von Art. 92 Abs. 3 UVG und Art. 66 VUV in Verbindung mit Art. 113 UVV verfügte Höhereinreihung im Prämientarif abgewiesen worden ist. 1.4.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz mit angefochte- nem Einspracheentscheid vom 10. Juni 2020 aufgrund von wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften rückwirkend auf den 1. Januar 2020 für die Dauer von einem Jahr bestätigte Prämien- erhöhung für die BUV von Stufe 112 (Prämiensatz 4.5000 %) auf Stufe 116 (Prämiensatz 5.4700 %) der Klasse 41A rechtmässig gewesen bzw. unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns verfügt worden ist. 1.4.3 Nicht streitig ist, dass die Suva sowohl für die Anordnung der Prä- mienerhöhung (Verfügung vom 3. April 2020; act. 1; B-act. 1 Beilage 4) als auch für den Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. Juni 2020 (act. 2; B-act. 1 Beilage 7) zuständig war, was sich nicht be- anstanden lässt (vgl. hierzu Urteile des BVGer C-5606/2016 vom 1. April 2019 E. 1.4.3 mit Hinweis auf Urteile C-472/2016 vom 14. Februar 2018 E. 3.1 und C-2363/2012 vom 11. November 2013 E. 1.4.3). 1.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 1.6 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent- scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre- ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun- desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75
C-3552/2020 Seite 8 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste- hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü- fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kog- nitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab- weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wis- senschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein be- sonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrecht- liche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S. 319 ff.; FELLER/MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwal- tungsgerichts – Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). 2. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei mehreren Baustellenkon- trollen am 5. April 2017, 18. Oktober 2017 und 15. November 2019 fest- stellte, dass die im Interesse von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erforderlichen Massnahmen nicht oder noch nicht getroffen und zahlreiche Bestimmungen der BauAV verletzt wurden, weshalb sie an die Adresse der Beschwerdeführerin am 12. April 2017 eine Ermahnung Stufe 2 (act. 5) und am 27. Oktober 2017 (act. 6) sowie am 18. November 2019 (act. 7) je eine Ermahnung Stufe 3 aussprach. Dabei wurde die Beschwerdeführerin in den beiden Schreiben vom 27. Oktober 2017 und 18. November 2019 ex- plizit darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Betrieb bei einem weiteren Verstoss gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit in einen höheren Prämientarif versetzt werde. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren erüb- rigen sich mit Blick auf die Kontrollfragen und Feststellungen bzw. die So- fort- und Systemmassnahmen (act. 5 S. 4, act. 6 S. 4 und act. 7 S. 3) Wei- terungen zu den in den Jahren 2017 bis 2019 konkret verletzten Normen der BauAV, und es ist zusammenfassend festzuhalten, dass in dieser Zeit mehrere Vorschriften über die Verhütung von Unfällen missachtet wurden. 3. Nach Art. 92 Abs. 3 UVG können die Betriebe bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten jeder- zeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden.
C-3552/2020 Seite 9 Bei der Überprüfung eines wie vorliegend gestützt auf Art. 92 Abs. 3 UVG erlassenen Einspracheentscheids ist nachfolgend in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob eine Missachtung der Vorschriften über die Unfallverhü- tung vorliegt. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Ver- hütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV weitere Verord- nungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehört namentlich die Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten vom 29. Juni 2005 (BauAV; SR 832.311.141), welche vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gewesen war und mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (10. Juni 2020) vorliegend anwendbar ist (vgl. insb. E. 3.1.5 ff.). 3.1.2 Die gestützt auf Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte eidgenössische Ko- ordinationskommission für die Arbeitssicherheit (EKAS) stimmt die einzel- nen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwen- dung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufs- krankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Ar- beitsgesetzes verbindlich (Art. 85 Abs. 4 UVG). Die EKAS kann insbeson- dere Ausführungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 53 Bst. a VUV), was sie mit Richtlinien und einem Leitfaden (im Folgenden: EKAS- Leitfaden, 6. überarbeitete Auflage – Ausgabe März 2020) gemacht hat. Die EKAS-Richtlinien stellen nicht unmittelbar verbindliches Recht dar, sondern sind konkretisierende Bestimmungen, welche den Arbeitgeber nicht verpflichten (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 2.3.3). Gleiches gilt auch für den EKAS-Leitfaden, welcher den Durchführungsorganen, die den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit zu überwachen und notfalls durchzusetzen haben, Anleitungen gibt in der Absicht, ein ein- heitliches und rechtsgleiches Vorgehen in der Praxis zu fördern (EKAS- Leitfaden Ziff. 1; vgl. auch Art. 52a Abs. 1 VUV).
C-3552/2020 Seite 10 3.1.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber zur Wahrung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen und Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften der VUV und den für seinen Betrieb sonst geltenden Vor- schriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten si- cherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Der Arbeitgeber sorgt gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VUV dafür, dass die Arbeitneh- mer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. 3.1.4 Nach Art. 62 Abs. 1 VUV macht das für die Kontrolle zuständige Durchführungsorgan, wenn sich aufgrund eines Betriebsbesuchs heraus- stellt, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt sind, den Arbeit- geber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Ein- haltung der Vorschrift. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen. Wird einer Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zu- ständige Durchführungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug der Massnahmen (Art. 64 Abs. 1 VUV). In dringenden Fällen ist die Verfügung nach Art. 64 Abs. 1 VUV ohne vorgängige Ermahnung zu erlassen (vgl. Art. 62 Abs. 2 VUV). 3.1.5 Nach Art. 3 Abs. 1 BauAV müssen Bauarbeiten so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheits- beeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheits- massnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, einge- halten werden können. Überträgt der Arbeitgeber die Umsetzung des Werkvertrags einem anderen Arbeitgeber, so muss er sicherstellen, dass dieser die im Werkvertrag enthaltenen Sicherheits- und Gesundheits- schutzmassnahmen realisiert (Art. 3 Abs. 4 BauAV). Der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt, hat dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, In- stallationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfü- gung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen (Art. 3 Abs. 5 BauAV). Wird bei Hochbauarbeiten die Absturz- höhe von 3 m überschritten, so ist ein Fassadengerüst zu erstellen. Der oberste Holm des Gerüstes hat während der ganzen Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm zu überragen (Art. 18 BauAV). 3.1.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 BauAV sind an Dachrändern, auch an giebel- seitigen Dachrändern, ab einer Absturzhöhe von 3 m Massnahmen zu tref- fen, um Abstürze zu verhindern. Bei Dächern mit einer Neigung bis und mit
C-3552/2020 Seite 11 60° ist ein Spenglergang nach Art. 47 BauAV anzubringen (Art. 29 Abs. 1 BauAV). Bei Dächern mit einer Neigung zwischen 25° und 60° ist der Sei- tenschutz des Spenglerganges als Dachdeckerschutzwand nach Art. 48 BauAV auszugestalten (Art. 29 Abs. 3 BauAV). Bei Dächern mit einer Nei- gung über 60° darf, unabhängig von der Traufenhöhe, nur von Gerüsten oder beweglichen Arbeitsbühnen aus gearbeitet werden (Art. 29 Abs. 4 BauAV). An giebelseitigen Dachrändern sind ein Geländerholm und ein Zwischenholm anzubringen. Diese Massnahme kann entfallen, wenn ein durchgehender Spenglergang angebracht ist oder gleichwertige Schutz- massnahmen getroffen worden sind (Art. 29 Abs. 5 BauAV). 3.1.7 Der Spenglergang ist ein Gerüstgang, der das sichere Arbeiten am Dachrand ermöglicht und in der Regel auskragend am Gerüst montiert ist (Art. 47 Abs. 1 BauAV). Bei Absturzhöhen ab der Traufe oder ab dem Flach- dachrand von mehr als 3 m ist maximal 1 m unterhalb derselben ein Ge- rüstgang (Spenglergang) zu erstellen (Art. 47 Abs. 2 BauAV), wobei der Belag des Spenglerganges für eine dynamische Beanspruchung wie beim Sturz vom Dach zu bemessen ist (Art. 47 Abs. 3 BauAV). Der Seitenschutz des Spenglerganges muss mindestens 60 cm von der fertigen Dachtraufe oder der Aussenkante des Daches entfernt stehen; sein oberster Holm muss mindestens 80 cm oberhalb des Dachrandes liegen (Art. 47 Abs. 4 BauAV). Die Abstände zwischen Holmen oder zwischen Holmen und Bord- brettern dürfen 50 cm nicht überschreiten (Art. 47 Abs. 5 BauAV). 3.1.8 Gemäss Art. 48 Abs. 1 BauAV ist die Dachdeckerschutzwand eine Schutzeinrichtung am Spenglergang, die vom Dach stürzende Personen, Gegenstände und Materialien auffängt. In der Dachdeckerschutzwand sind Öffnungen oberhalb der Traufe oder des Dachrandes bis zu einer Höhe von je 25 cm, unterhalb der Traufe oder des Dachrandes bis zu einer Flä- che von je 100 cm 2 zulässig (Art. 48 Abs. 2 BauAV). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin liess am 13. Juli 2020 beschwerdeweise resp. am 16. Oktober 2020 replicando die Auffassung vertreten, die Auffas- sung der Vorinstanz, dass sie bewusst ein mangelhaftes Gerüst erstellt und bestehen gelassen habe, sei völlig falsch und deshalb willkürlich. Die grundlegende Aussage der Vorinstanz, das fragliche Gerüst sei am 3. Feb- ruar 2020 fertiggestellt gewesen, erweise sich klar als tatsachenwidrig. Das von der Vorinstanz selbst erstellte Foto Nr. IMG_(...) zeige, dass am
C-3552/2020 Seite 12 3. Februar 2020 im Bereich der Dachlukarnen des Neubaus noch ein Ge- rüstgang gefehlt habe. Dies belege die Fotografie, die von der Beschwer- deführerin anlässlich der Korrektur des Gerüsts am 10./11. Februar 2020 erstellt worden sei. Bei dieser Gelegenheit seien jene Gerüstteile zusätz- lich montiert worden, die es für den Spenglergang (Sicherung des Dach- deckers) noch gebraucht habe. Die Protokolle der Gerüst- und Objektkon- trollen würden ebenfalls ausweisen, dass das Gerüst nicht nur am 3. Feb- ruar 2020 bezüglich des Spenglerlaufs und der Dachdeckerschutzwand noch nicht fertiggestellt, sondern auch noch am 10./11. Februar 2020 fest- stellungsbedürftig gewesen sei. Der Sicherheitsbeauftragte der Beschwer- deführerin habe dies auf Seite 6 seines Berichts umschrieben. Die grund- legende Aussage der Vorinstanz, das fragliche Gerüst sei am 3. Februar 2020 fertiggestellt gewesen, erweise sich damit klar als tatsachenwidrig. Die Beschwerdeführerin habe bereits in der Einsprache vom 4. Mai 2020 ausführen lassen, dass das Gerüst am 3. Februar 2020 nicht fertiggestellt gewesen sei, weil sie von der Bauleitung nicht über den Baufortschritt in- formiert worden sei. Dieses Faktum lasse die Vorinstanz hartnäckig unbe- rücksichtigt, weil es nicht zu der von ihr vertretenen These der Pflichtver- gessenheit der Beschwerdeführerin passe. 3.2.2 Die Vorinstanz vertrat vernehmlassungsweise am 9. September 2020 den Standpunkt, die Dachdeckerschutzwand sowie der Spenglergang hät- ten nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Zudem habe die giebel- seitige Absturzsicherung teilweise gefehlt. Im Zeitpunkt der Kontrolle am 3. Februar 2020 habe das Gerüst auf drei Seiten die Höhe des Dachrandes erreicht und teilweise überragt. Weil der Spenglergang im Zeitpunkt der Suva-Kontrolle nicht über eine Dachdeckerschutzwand verfügt habe, die mindestens 80 cm über den Dachrand herausgeragt habe, seien die Vor- schriften von Art. 29, Art. 47 und Art. 48 BauAV verletzt gewesen. Schliess- lich habe das Gerüst bei der Kontrolle vom 3. Februar 2020 weitere Mängel aufgewiesen, welche zu einer erheblichen Gefährdung der Gerüstnutzer geführt habe. Auch wenn giebelseitig das Gerüst auf der einen Seite vor- handen gewesen sei, sei es auf der anderen Seite noch unvollständig ge- wesen. 3.3 Im Zeitpunkt der von der Suva am 3. Februar 2020 durchgeführten Baustellenkontrolle am "D._______" hatte die Gerüstkonstruktion dreiseitig die Höhe des Dachrandes erreicht bzw. teilweise überragt. Weiter geht aus dem Fotodossier unzweifelhaft hervor, dass das Dach eine Neigung von über 25° aufwies und der oberste, sich unterhalb des Dachrands befindli-
C-3552/2020 Seite 13 che Gerüstgang bzw. Spenglergang mit einem Steg aus Aluminiumelemen- ten sowie mit einem dreiteiligen Seitenschutz versehen war. Im Übrigen war giebelseitig das Gerüst auf einer Seite vorhanden, auf der anderen jedoch noch unvollständig (act. 3, Abbildungen 1 bis 4). Aufgrund der Tat- sache, dass das Dach mit einer Neigung von über 25° konstruiert und ge- baut worden war, ist gemäss Art. 29 Abs. 1 BauAV ein Spenglergang nach Art. 47 BauAV anzubringen, dessen Seitenschutz in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 BauAV als Dachdeckerschutzwand nach Art. 48 BauAV aus- zugestalten ist (vgl. E. 3.1.6 und E. 3.1.8 hiervor). Dabei muss gemäss Art. 47 Abs. 4 BauAV der Seitenschutz des Spenglerganges mindestens 60 cm von der fertigen Dachtraufe oder der Aussenkante des Daches ent- fernt stehen; sein oberster Holm muss mindestens 80 cm oberhalb des Dachrandes liegen (vgl. E. 3.1.7 hiervor). Die detaillierten Anforderungen an eine Dachdeckerschutzwand beim Fassadengerüst sind im Factsheet Nr. 33022.d (Stand 2018) illustrativ wiedergegeben (abrufbar unter www.suva.ch/33022.d; zuletzt aufgerufen am 28. März 2022). 3.4 Da der Spenglergang im Zeitpunkt der am 3. Februar 2020 durchge- führten Baustellenkontrolle nicht mit einer mindestens 80 cm über den Dachrand hinausragenden Dachdeckerschutzwand versehen war, ist er- stellt, dass insbesondere die Verordnungsbestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BauAV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 BauAV und Art. 48 Abs. 1 und 2 BauAV verletzt waren. Indem die Beschwerdeführerin ausführen liess, der nicht vorschriftskonforme Zustand des Gerüsts am 3. Februar 2020 könne nicht ihr angelastet werden und das Gerüst sei nicht nur am 3. Februar 2020 bezüglich des Spenglerlaufs und der Dachdeckerschutzwand noch nicht fertiggestellt, sondern auch noch am 10./11. Februar 2020 fertigstel- lungsbedürftig gewesen (B-act. 2 S. 3), bestätigt sie die Nichteinhaltung der entsprechenden Normen am Tag der Baustellenkontrolle. Jedoch ver- tritt sie explizit den Standpunkt, dass sie diesen fehlerhaften Zustand des Gerüsts am 3. Februar 2020 nicht schuldhaft verursacht habe, weshalb sie nicht mit einer Prämienerhöhung bestraft werden dürfe. Nachfolgend ist deshalb weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin für sich Exkulpations- gründe in Anspruch nehmen kann.
C-3552/2020 Seite 14 4. 4.1 4.1.1 Die Beschwerdeführerin liess beschwerdeweise am 13. Juli 2020 und replicando am 16. Oktober 2020 zusammengefasst ausführen, sie sei da- rauf angewiesen, dass die Bauleitung rechtzeitig über den Baufortschritt informiere, worauf die weiteren benötigten Gerüstgänge entsprechend dem Baufortschritt montiert werden könnten. Dies sei jedoch im vorliegen- den Fall unterblieben, d.h. die Beschwerdeführerin sei von der Bauleitung nicht aufgefordert worden, das Gerüst im notwendigem Ausmass zu ergän- zen. Gemäss Art. 49 BauAV sei jedes Gerüst täglich durch den Benützer und die Benützerin einer Sichtkontrolle zu unterziehen und dürfe nicht be- nutzt werden, wenn es Mängel aufweise. Im vorliegenden Fall hätten so- wohl die Bauleitung als auch der Dachbauer des Neubaus der Beschwer- deführerin den mangelhaften Zustand des Gerüsts melden müssen, was bedauerlicherweise unterblieben sei. Die Beschwerdeführerin habe gar keine Chance gehabt, den fehlenden Spenglergang und die Dachdecker- schutzwand zu montieren. Kausal dafür sei die Unterlassung der Baulei- tung gewesen, der Beschwerdeführerin die entsprechende Information zu übermitteln. Die Vorinstanz blende die Frage bzw. deren nähere Prüfung, wer für den Zustand des Gerüsts – mangelnde Sicherung für den Dachde- cker – verantwortlich sei bzw. gewesen sei, völlig aus. Nach ihrer Leseart habe es sich um ein "vom Betrieb der Beschwerdeführerin" erstelltes Ge- rüst gehandelt, woraus sie unausgesprochen schlussfolgere, die Verant- wortlichkeit der Beschwerdeführerin für den Zustand sei "automatisch" für jede Bauphase gegeben. 4.1.2 Vernehmlassungsweise war die Vorinstanz am 9. September 2020 der Auffassung, die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass das Ge- rüst im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Suva noch nicht fertiggestellt ge- wesen sei, weil noch ein Gerüstgang gefehlt habe, erweise sich mehrfach als Schutzbehauptung. Tatsache sei, dass im Zeitpunkt der Kontrolle am Dachrand ein Gerüstgang montiert gewesen sei. Per definitionem handle es sich dabei um den Spenglergang. Die Beschwerdeführerin müsse also, mutmasslich nachdem die Decke des 1. Obergeschosses (im Folgenden: OG) betoniert gewesen sei, von der Bauleitung bzw. vom Bauunternehmer aufgefordert worden sein, den nächsten Gerüstgang zu erstellen bzw. fer- tigzustellen. In der Folge hätten die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin das Gerüst in der Betondecke des 1. OG verankert und es um einen Lauf (Spenglergang) erhöht. Dessen Seitenschutz sei aber weder genügend
C-3552/2020 Seite 15 hoch (80 cm über Dachrand) noch als Dachdeckerschutzwand ausgebildet worden. Für die nachfolgenden Bauarbeiten (Erstellen des 2. OG und von Dachfirst und -haut) hätten folglich keine ausreichenden Schutzmassnah- men bestanden. Im Weiteren beziehe sich das angebliche Fehlen eines Gerüstgangs auf den Bereich der Dachlukarnen, welche auf der Abbildung 1 im hinteren Bereich zu sehen seien. Diesbezüglich sei zu betonen, dass ein solcher, weiterer Gerüstgang kein Ersatz für die am Spenglergang an- zubringende Dachdeckerschutzwand sei. Auch scheine die Beschwerde- führerin auszublenden, dass es höchst ineffizient und daher absolut unre- alistisch sei, den Spenglergang zunächst als normalen Gerüstgang mit dreiteiligem Seitenschutz zu montieren, um dann später den Seitenschutz wieder zu entfernen und durch eine Dachdeckerschutzwand zu ersetzen. Spätestens im Moment, als die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin das Gerüst mit der Betondecke des 1. OG verankert hätten, wäre es deren Auf- gabe gewesen, den Spenglergang vorschriftsgemäss auszubilden. Ohne Dachdeckerschutzwand habe die Gefahr bestanden, dass Personen, Ge- genstände und Materialien fast ungehindert vom Dach hätten stürzen kön- nen. 4.2 In Zusammenhang mit Arbeitsgerüsten sind aufgrund des Bauablaufs (Projektierung, Vergebung und Ausführung) verschiedene Vertragspartner mit unterschiedlichen Aufgaben und Pflichten beteiligt. Dabei koordiniert der Planer (Besteller) unter anderem die Gerüstarbeiten entsprechend dem Baufortschritt (vgl. Suva-Dokumentation Fassadengerüste – Sicher- heit durch Planung, S. 5; abrufbar unter www.suva.ch/44077.d > Down- load; zuletzt besucht am 28. März 2022). Insofern trifft es zu, dass die Be- schwerdeführerin in Bezug auf den Baufortschritt mit entsprechenden In- formationen zu versorgen ist. Aus diesem Umstand kann sie im vorliegen- den Beschwerdeverfahren jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.3 Aufgrund des Fotodossiers ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Baustel- lenkontrolle vom 3. Februar 2020 am Dachrand ein Gerüstgang bzw. Spenglergang (vgl. E. 3.1.7 hiervor) montiert gewesen war (act. 3, Foto- dossier, Abbildungen 1 und 2; act. 2 IMG_[...] und IMG_[...]). Dabei war jedoch – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.4 hiervor) – der oberste Ge- rüstlauf nicht als Spenglergang mit zwingend notwendiger Dachdecker- schutzwand erstellt worden. Insofern resp. mit Blick auf diesen im Zeitpunkt der Baustellenkontrolle existierenden obersten, mangelhaften Gerüstlauf sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe mangels Informa- tionen seitens der Bauleitung über den Baufortschritt das Gerüst nicht im
C-3552/2020 Seite 16 notwendigen Ausmass ergänzen können und habe gar keine Chance ge- habt, den fehlenden Spenglergang und die Dachdeckerschutzwand zu montieren, wenig glaubhaft, zumal im Zeitpunkt der Baustellenkontrolle am 3. Februar 2020 festgestellt wurde, dass der oberste Gerüstlauf bereits existent war und das erstellte, mit einem Spenglergang versehene Bauge- rüst in der Betondecke des ersten Obergeschosses verankert bzw. mit die- ser verbunden war (act. 2 IMG_[...] und IMG_[...]). Unter diesen Umstän- den liegt der Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin von der Baulei- tung die notwendigen Informationen betreffend den Baufortschritt erhalten hatte, um den nächsten Gerüstgang zu erstellen, wobei der Spenglergang nur als normaler Gerüstgang mit dreiteiligem Seitenschutz anstatt einer mindestens 80 cm über den Dachrand hinausragenden Dachdecker- schutzwand ausgestaltet wurde. Ansonsten wäre auf dem (ungefähren) Ni- veau der Decke des ersten Obergeschosses resp. des Bodens des zweiten Obergeschosses gar keine Gerüstkonstruktion vorhanden gewesen. Hin- sichtlich des Fehlens eines Gerüstgangs im Bereich der Dachlukarnen ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass ein weiter Gerüstgang kein Ersatz für die am Spenglergang anzubringende Dachdeckerschutzwand ist. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin von der Bauleitung über den Baufortschritt im Ungewissen gelassen worden wäre und so das Gerüst mangelhaft gewesen wäre, könnte sie aus diesem Umstand aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ebenfalls nichts zu ih- rem Vorteil ableiten. 5. In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin trifft es zwar zu, dass ge- mäss Art. 49 Abs. 1 BauAV das Gerüst durch jeden Benützer und jede Be- nützerin täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen ist und dieses nicht be- nützt werden darf, wenn es Mängel aufweist. Aus dem Umstand, dass ein nicht den Vorschriften entsprechendes Gerüst von anderen am Bau betei- ligten Personen benutzt wird, kann sie jedoch keine Exkulpation ableiten. 5.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 BauAV dürfen nur Gerüste und Gerüstbestand- teile verwendet werden, die den Anforderungen an das Inverkehrbringen nach dem PrSG (Bundesgesetz über die Produktesicherheit; SR 930.11) entsprechen. Schliesslich darf das Gerüst nur in Verkehr gebracht werden, wenn es bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwen- dung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwen- der und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährdet (Art. 3 Abs. 1 PrSG) und den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Art. 4 PrSG entspricht (Art. 3 Abs. 2 PrSG).
C-3552/2020 Seite 17 5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a PrSV (Produktesicherheitsverordnung; SR 930.111; in der vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2021 gültig gewe- senen Fassung) obliegt der Suva die Kontrolle über die Einhaltung der Vor- schriften über das Inverkehrbringen. Gemäss Art. 2 Abs. 3 PrSG gilt als Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes das entgeltliche oder unent- geltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind der gewerbliche oder berufliche Eigen- gebrauch eines Produkts (Bst. a), die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung (Bst. b), das Be- reithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte (Bst. c), das Anbieten eines Produkts (Bst. d). Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden (Art. 3 Abs. 1 PrSG). Sie müs- sen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Art. 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen (Art. 3 Abs. 2 PrSG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 PrSG legt der Bundesrat die grundlegenden Sicher- heits- und Gesundheitsanforderungen fest. Er berücksichtigt dabei das ent- sprechende internationale Recht (Art. 4 Abs. 2 PrSG). Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Si- cherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Kon- formität richtet sich nach den Art. 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51; Art. 5 Abs. 1 PrSG). Wird ein Produkt nach den technischen Nor- men gemäss Art. 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegen- den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt (Art. 5 Abs. 2 PrSG). Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Art. 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf an- dere Weise erfüllt (Art. 5 Abs. 3 PrSG). Sind keine grundlegenden Sicher- heits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nach- gewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist (Art. 5 Abs. 4 PrSG). Gemäss Art. 8 Abs. 2 PrSG muss der Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in Verkehr bringt, im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Massnahmen treffen, um während der angegebenen oder vernünftigerweise vorherseh- baren Gebrauchsdauer eines Produktes die Gefahren zu erkennen, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können (Bst. a), allfällige Gefahren abwenden zu
C-3552/2020 Seite 18 können (Bst. b), das Produkt rückverfolgen zu können (Bst. c). Die Vollzug- sorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben (Art. 10 Abs. 1 PrSG). Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanfor- derungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen (Art. 10 Abs. 2 PrSG). Gemäss Art. 10 Abs. 3 PrSG kann das Vollzugsorgan, falls es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwen- der oder Dritter erforderlich ist, das weitere Inverkehrbringen eines Pro- dukts verbieten (Bst. a), die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen (Bst. b), die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehr- bringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten (Bst. c), ein Pro- dukt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen (Bst. d). 5.3 Gemäss dem vorstehend wiedergegebenen Art. 3 Abs. 1 BauAV (vgl. E. 3.1.5 hiervor) müssen Bauarbeiten – wozu auch die Erstellung eines Gerüstes gehört – so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen möglichst klein ist. Das war hier offensichtlich nicht der Fall. Die Beschwer- deführerin hätte für den Fall, dass sie das Gerüst noch nicht hätte fertig stellen können resp. über den Baufortschritt nicht informiert worden wäre, trotzdem davon ausgehen müssen, dass das noch nicht fertig erstellte Ge- rüst von diversen, am Bau beteiligten Handwerkerinnen und Handwerker benützt werden dürfte. In den Akten finden sich denn auch keinerlei Hin- weise darauf, dass die Beschwerdeführerin das Gerüst anderen, in den Bau involvierten Unternehmungen nicht zum Gebrauch überlassen hätte. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin – indem sie das fragliche Ge- rüst den beteiligten Unternehmungen überlassen hat – dieses im Sinne von Art. 2 Abs. 3 PrSG in Verkehr gebracht hat. 5.4 Wie vorstehend dargelegt (vgl. insb. E. 3.4 hiervor), waren im vorlie- genden Fall insbesondere die Verordnungsbestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BauAV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 BauAV und Art. 48 Abs. 1 und 2 BauAV verletzt resp. ist vom Vorliegen von Verletzungen von Sicher- heitsvorschriften auszugehen. Die Beschwerdeführerin hätte bei Nichtfer- tigstellung des Gerüstes resp. im Zeitpunkt des damaligen Baufortschrittes die Baustelle durch entsprechende Warnhinweise und Absperrungen si- chern bzw. den Zugang sperren müssen und das Gerüst nicht zur (weite- ren) Verwendung freigeben dürfen, bis sie über den Baufortschritt infor- miert worden wäre resp. sich aktiv um die entsprechenden Informationen
C-3552/2020 Seite 19 bemüht hätte, was mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin offenbar nicht passiert ist. Für dieses Unterlassen wäre die Beschwerde- führerin ebenfalls verantwortlich gewesen (vgl. hierzu Art. 37 Abs. 1 BauAV in Verbindung mit Art. 3 PrSG). Daran ändern auch die von der Beschwer- deführerin erwähnten Umschreibungen ihres Sicherheitsbeauftragten in dessen Bericht nichts. 6. Nach dem Dargelegten ist als Zwischenergebnis zusammenfassend fest- zuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Inverkehrbringerin des fragli- chen Fassadengerüstes im Zusammenhang mit der Unfallverhütung recht- lich relevante Sicherheitsvorschriften verletzt hat, weshalb sie mangels ge- gebener Exkulpation die Konsequenzen in Form der verfügten Prämiener- höhung zu tragen hat. Somit bleibt nachfolgend weiter zu prüfen, ob die verfügte Prämienerhöhung in rechtmässiger Anwendung der massgebli- chen Rechtsnormen ergangen ist. 7. 7.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 VUV ordnet das zuständige Durchführungsor- gan die Prämienerhöhung nach Art. 113 Abs. 2 UVV an, welche vom zu- ständigen Versicherer unverzüglich verfügt werden muss. Nach Art. 113 Abs. 2 UVV erfolgt wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen eine Einreihung in eine höhere Stufe des Prämien- tarifs, wobei der Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindes- tens 20 % höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Die Sanktion greift ungeachtet der Schwere des Verstosses. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht (EVG, heute: BGer) hat diese Ordnung grundsätzlich als mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot vereinbar be- zeichnet (Urteil des EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004 E. 6.3 m.H. auf BGE 116 V 255 E. 4b und c, veröffentlicht in: RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549 ff.). Die verfügte Sanktion muss sich aber auch im Einzelfall als verhältnismäs- sig erweisen (BGE 116 V 255 E. 4b; Urteil des BVGer C-4640/2007 vom 9. März 2009 E. 4.2.2 m.H.). 7.2 Gemäss EKAS-Leitfaden könnte jeder Verstoss gegen Vorschriften über die Arbeitssicherheit gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG mit einer Prämiener- höhung geahndet werden. Es wäre indessen unverhältnismässig, jeden einzelnen Verstoss auf diese Weise zu sanktionieren. Je nach der Schwere der Zuwiderhandlung hat das Durchführungsorgan nach pflichtgemässem
C-3552/2020 Seite 20 Ermessen und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entschei- den, ob die Vollstreckungsmassnahme im Einzel- oder nur im Wiederho- lungsfall ergriffen werden soll. Zuwiderhandlungen mit erhöhter oder noch grösserer Gefährdung (vgl. Ziffer 4.3 EKAS-Leitfaden) führen in der Regel zu einer Ermahnung bzw. einer höheren Ermahnungsstufe (Ziffer 2.6 und 5.2.7 EKAS-Leitfaden). Die Erläuterungen zum ausserordentlichen Durch- führungsverfahren finden sich in Ziffer 5 EKAS-Leitfaden. Das Durchfüh- rungsorgan spricht im ausserordentlichen Durchführungsverfahren im Nor- malfall dreimal eine Ermahnung aus und verfügt erst bei der vierten Fest- stellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung (Zif- fern 5.3.1 ff. EKAS-Leitfaden). Mit der dritten Ermahnung wird dem Betrieb angedroht, dass bei einem weiteren Verstoss gegen Arbeitssicherheitsvor- schriften eine Prämienerhöhung verfügt werde (EKAS-Leitfaden Ziffer 5.3.4). Das Schema von Ziffer 5.1 entspricht dem Normalfall (4 Feststellun- gen mit erhöhter oder noch grösserer Gefährdung). Je nach der Bedeutung des Verstosses kann und soll das Verfahren abgekürzt werden. Die Prä- mienerhöhung könnte daher bereits nach der ersten Feststellung angeord- net werden, sofern dem Betrieb vorgängig das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Andererseits sollen Feststellungen, die mehr als 10 Jahre zu- rückliegen, nicht berücksichtigt werden (Ziffer 5.2.10 EKAS-Leitfaden). 7.3 Die Rechtsprechung erachtet die im EKAS-Leitfaden enthaltene Regel, wonach im Normalfall (sofern nicht ein besonders gravierender Verstoss vorliegt oder die Verletzung von Vorschriften zu einem Unfall geführt hat) drei Ermahnungen ausgesprochen werden und bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung verfügt wird, als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2). Dies gilt insbesondere vor einer erstmaligen Sanktion (Urteil des BVGer C-6018/2008 vom 25. November 2010 E. 6.2.4; vgl. auch Ur- teile des BVGer C-5278/2010 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2.3 sowie C- 852/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 4.2.6.2). Ob die Feststellung eines Verstosses gegen Arbeitssicherheitsvorschriften in einer Ermahnung oder – weil aus Dringlichkeit auf eine Ermahnung verzichtet wurde – in der Ver- fügung enthalten ist, spielt keine Rolle (BVGE 2010/37 E. 2.4.2.3). Die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit verlangen, dass auch schwerer wiegende Feststellungen im Rahmen des ausseror- dentlichen Durchführungsverfahrens berücksichtigt werden (Ziffer 5.2.3 E- KAS-Leitfaden).
C-3552/2020 Seite 21 7.4 Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 3. April 2020 (act. 1; B-act. 1 Beilage 4), welche durch den vorliegend an- gefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Juni 2020 ersetzt worden ist (vgl. E. 1.3.2 und E. 1.4.1 hiervor), rückwirkend für das Jahr 2020 im BUV- Prämientarif um vier Stufen höher eingereiht. Der Prämiensatz wurde von 4.5 % (Stufe 112) auf 5.47 % (Stufe 116) der Klasse 41A und damit um 21.55 % erhöht. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz wegen Missachtung der erforderlichen Massnahmen im Interesse von Arbeitssi- cherheit und Gesundheitsschutz mehrmals gemahnt. In den drei Ermah- nungen vom 12. April und 27. Oktober 2017 sowie vom 18. November 2019 (act. 5 bis 7) wurde sie unter Hinweis auf Art. 92 Abs. 3 UVG darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Betrieb bei erneuter Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit ohne vorherige Mitteilung in eine hö- here Stufe des Prämientarifs versetzt werde. Der Beschwerdeführerin wurde in sämtlichen Mahnschreiben Gelegenheit zur Einreichung von Ein- wendungen gegeben. Mit anderen Worten gewährte die Suva der Be- schwerdeführerin das rechtliche Gehör bereits im Rahmen der Erlasse der Ermahnungen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 (act. 3) kündigte die Suva wegen Missachtung von Vorschriften der Arbeitssicherheit auf der Baustelle "D._______" eine Prämienerhöhung an und gewährte der Be- schwerdeführerin – nach Vorliegen zweier Ermahnungen Stufe 3 (act. 6 und 7) – explizit (erneut) das rechtliche Gehör. 7.5 7.5.1 Aufgrund der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen, vor- liegend massgeblichen Bestimmungen des EKAS-Leidfadens, der Verord- nungsbestimmungen und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts (vgl. E. 7.1 bis 7.3 hiervor) lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nach den Mahnungen vom 12. April und 27. Oktober 2017 sowie vom 18. November 2019 (act. 5 bis 7) mit der – durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Juni 2020 ersetzten – Verfügung vom 3. April 2020 entsprechend den Vorgaben von Art. 113 Abs. 2 UVV und ohne Abkürzung des Verfahrens resp. in An- wendung des Normalfalls im Sinne des EKAS-Leitfadens rückwirkend für das Jahr 2020 im BUV-Prämientarif um vier Stufen höher eingereiht hat (vgl. hierzu auch Art. 92 Abs. 3 UVG und Ziffer 7.3.4 EKAS-Leitfaden, mit welchen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschrän- kungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt wurden [BGE 142 V 425 E. 7.2] und die mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts
C-3552/2020 Seite 22 im Einklang stehen [BGE 132 V 121 E. 4.4]). Diese Höhereinreihung er- weist sich als mit den massgeblichen gesetzlichen Grundlagen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Einklang stehend. Dieser stellt ei- nen im gesamten Verwaltungsrecht sowohl bei der Rechtssetzung wie bei der Rechtsanwendung zu beachtenden Grundsatz dar, welcher insbeson- dere auch in der Sozialversicherung Geltung hat. Er setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünfti- ges Verhältnis besteht (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 mit Hinweisen, BGE 129 V 271 E. 4.1.2, 128 II 297 E. 5.1, je mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 51 E. 4b); vgl. auch Art. 36 Abs. 3 BV). Diese Voraussetzungen sind bei der vorgenommenen Prämienerhöhung zweifellos erfüllt. Da die rückwir- kende Versetzung in eine höhere Gefahrenstufe auf Gesetzesstufe nor- miert ist, ist die von der Vorinstanz rückwirkend auf den 1. Januar 2020 für die Dauer von einem Jahr verfügte Prämienerhöhung nicht zu beanstan- den. 7.5.2 Im Zusammenhang mit dieser Höhereinreihung ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz kulant gewesen war, indem sie die Be- schwerdeführerin in sämtlichen Ermahnungen (vgl. E. 7.4 hiervor) auf die Folgen von Art. 92 Abs. 3 UVG aufmerksam gemacht hatte und die Be- schwerdeführerin erst nach dem vierten Verstoss gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit einen höheren Prämientarif erhalten hatte. Dar- über hinaus bleibt anzufügen, dass eine strafweise Höhereinreihung auf- grund von Zuwiderhandlungen gegen Arbeitssicherheitsvorschriften ge- mäss Rechtsprechung unabhängig davon erfolgt, ob sich aufgrund der nicht eingehaltenen Sicherheitsvorschriften ein Unfall ereignet hat oder nicht (vgl. BGE 116 V 255 E. 4c; Urteile des BVGer C-4640/2007 vom 9. März 2009 E. 4.3 und C-3410/2009 vom 11. November 2013 E. 4.8). 8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass das verhältnismässige Vorgehen der Vorinstanz den massgebli- chen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sowie den Regeln des EKAS-Leitfadens und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprach. Insofern erweist sich die am 3. April 2020 verfügte (act. 1) und mit ange- fochtenem Einspracheentscheid vom 10. Juni 2020 (act. 2) bestätigte Prä- mienerhöhung als korrekt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2020 – soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3.2 hiervor) – als unbegründet abzuweisen ist.
C-3552/2020 Seite 23 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.- festzulegen und dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 133 V 450 E. 13, BGE 126 V 143 E. 4a und BGE 123 V 309 E. 19 mit Hinweisen). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
C-3552/2020 Seite 24 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallver- sicherung (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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