B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3537/2011
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 4 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügungen vom 27. Mai 2011.
C-3537/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am 1. Juni 1958 geborene und in ihrer Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) arbei- tete als Grenzgängerin in der Schweiz und war gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) – mit gewissen Unterbrüchen – in den Jah- ren 1999 bis 2009 der obligatorischen schweizerischen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung unterstellt (AHV/IV; vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: Dok.] 3, 25). Zuletzt war die Beschwerdeführerin als Hilfsschreinerin bei der Z._______ AG tätig (vgl. Dok. 2 S. 1, 13 S. 5, 21 S.1-14 sowie 25). B. Da die Beschwerdeführerin seit dem 21. Juli 2008 wegen Rückenbe- schwerden arbeitsunfähig war, meldete die damalige Arbeitgeberin diese am 15. Oktober 2008 zwecks Früherfassung bei der für die Abklärungen zuständigen IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons X._______ (im Folgenden: IVST X.) an. Da die Rückenbe- schwerden noch nicht austherapiert waren und einen weiteren operativen Eingriff erforderten, wurden berufliche Massnahmen von der IVST X. mit Mitteilung vom 26. Mai 2009 abgelehnt und die Angele- genheit an das zuständige Rententeam weitergeleitet (vgl. Dok. 2, 4-13 sowie 16-19). C. C.a Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 informierte die IVST X._______ die zum Erlass der Verfügung zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) über die Anmeldung der Be- schwerdeführerin und teilte ihr mit, dass das zwischenstaatliche Verfah- ren durch ihr Wohnsitzland eingeleitet werde (vgl. Dok. 30). Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2010 ging schliesslich samt Beila- gen am 13. August 2010 bei der Vorinstanz ein, die die erhaltenen Unter- lagen aufgrund der Zuständigkeit für die Abklärungen an die IVST X._______ weiterleitete (vgl. Dok. 42). C.b Nachdem die IVST X._______ weitere Abklärungen durchgeführt hat- te, gab sie schliesslich ein rheumatologisches Gutachten samt einer Eva- luation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) beim Y._______ (im Folgenden: Y.) in Auftrag (vgl. Dok. 20-22, 24-29, 31 f., 34-55), zu dem sich im Anschluss der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) X. mit Stellungnahme vom 25. Februar 2011 (Dok. 56) verneh-
C-3537/2011 Seite 3 men liess. Gestützt auf dessen Stellungnahme sprach die Vorinstanz mit den Vorbescheid vom 18. März 2011 (Dok. 59) im Wesentlichen stützen- den Verfügungen vom 27. Mai 2011 der Beschwerdeführerin für den Zeit- raum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. September 2009 eine befristete ganze und für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 28. Februar 2011 eine befristete halbe Invalidenrente zu. Ab dem 1. März 2011 verneinte die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines auf ei- ner Verbesserung des Gesundheitszustandes beruhenden rentenaus- schliessenden Invaliditätsgrades (vgl. Dok. 68). D. Gegen die Verfügungen der IVSTA vom 27. Mai 2011 erhob die Be- schwerdeführerin am 22. Juni 2011 unter Beilage mehrerer medizinischer Berichte aus dem Zeitraum vom 30. Januar 2008 bis zum 10. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Nachdem ihr das Bundes- verwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2011 eine kurze Nachfrist gesetzt hatte, reichte sie mit Eingabe vom 5. Juli 2011 eine Be- schwerdeverbesserung ein. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügungen vom 27. Mai 2011 und die Gewährung einer unbefriste- ten Invalidenrente. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihr Gesundheitszustand habe sich in keiner Weise verbessert, sondern eher verschlechtert. Nebst den physischen Beschwerden hätten sich zusätz- lich Depressionen eingestellt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2011 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde vom 22. Juni 2011 und verwies zur Begrün- dung auf die Stellungnahme der IVST X._______ vom 18. Juni 2011, die zur Begründung wiederum auf die Begründung der Verfügungen vom 27. Mai 2011 und auf die Akten verwies. F. Am 22. September 2011 leistete die Beschwerdeführerin den mit Verfü- gung vom 31. August 2011 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.-. G. G.a In ihrer Replik vom 22. September 2011 bestätigte die Beschwerde- führerin die beschwerdeweise geltend gemachten Anträge und deren Be- gründungen. Unter Beilage eines Schreibens des Landratsamtes W._______ vom 4. August 2011 führte sie ergänzend aus, sie sei durch
C-3537/2011 Seite 4 den deutschen Sozialversicherungsträger am 15. September 2011 amts- ärztlich untersucht worden. Der deutsche Amtsarzt habe ihr anschlies- send mündlich eröffnet, dass sie zu 100% arbeitsunfähig sei. G.b Mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 reichte die Beschwerdeführerin das von ihr in der Replik vom 22. September 2011 erwähnte Gutachten vom 16. September 2011 nach. H. Nachdem die Vorinstanz mit Eingabe vom 18. November 2011 auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde mit Verfügung vom 24. November 2011 der Schriftenwechsel geschlossen. I. Nachdem die Vorinstanz mit Eingabe vom 28. August 2012 eine Kopie des Schreibens des deutschen Sozialversicherungsträgers vom 16. Au- gust 2012 samt Beilagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis- nahme übermittelt hatte, wurde der Schriftenwechsel am 18. September 2012 wieder eröffnet und die Vorinstanz zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 verzichtete die Vorin- stanz auf eine ergänzende Stellungnahme, weshalb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 wieder geschlossen wurde. Mit sel- biger Verfügung wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht. J. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin nebst dem bereits mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 eingereichten Gutachten vom 16. September 2011 sieben weitere ärztliche Berichte aus dem Zeit- raum vom 17. Januar 2012 bis zum 15. Oktober 2012 ein. Mit prozesslei- tender Verfügung vom 8. Januar 2013 wurden diese Unterlagen – ohne den Schriftenwechsel wieder zu öffnen – der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht. K. Mit Eingabe vom 25. September 2013 reichte die Beschwerdeführerin den Bescheid des deutschen Sozialversicherungsträgers vom 25. Juli 2013 nach und beantragte, den Anspruch auf eine Invaliditätsrente auf- grund ihres verschlechterten Gesundheitszustandes noch einmal zu über- prüfen.
C-3537/2011 Seite 5 L. Auf den weiteren Inhalt der Akten und die Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We- sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-verfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie vorlie- gend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über IV-Leistungsgesuche befindet (vgl. Art. 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bun- desverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes- verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Adressatin ist sie durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat an deren Änderung oder Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse. 1.4 Der mit Zwischenverfügung vom 31. August 2011 einverlangte Verfah- renskostenvorschuss wurde von der Beschwerdeführerin am 22. Sep- tember 2011 fristgerecht geleistet, weshalb auf die im Übrigen formge-
C-3537/2011 Seite 6 recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivil- prozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungs- recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach- verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür- digen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal- tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über- zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und 537; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen). 2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
C-3537/2011 Seite 7 der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hin- weisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklä- rungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des strei- tigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach- verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab- hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklä- rungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An- haltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000). 2.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi- gen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prü- fen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. auch E. 4.4.1 hiernach). 3. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, weshalb das am
C-3537/2011 Seite 8 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die An- wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge- meinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621, AS 2009 4845]; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordi- nierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbe- standsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als über- einstimmend anerkannt sind – was für die schweizerischen bzw. deut- schen Rechtsvorschriften nicht zutrifft. Demnach bestimmt sich die Frage ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizeri- schen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften und es besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz – entgegen der von der Auffassung Beschwerdeführerin – keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versiche- rungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditäts- grad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. E. 2.3.2 hiervor; Urteil des EVG vom 11. Dezem- ber 1981 i.S. D.; BGE 125 V 351 E. 3a). 4. 4.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess- lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 4.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
C-3537/2011 Seite 9 des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit- her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver- waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel- tung hatten (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). 4.2.1 Damit finden grundsätzlich jene materiellen Rechtsvorschriften An- wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2011 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeit- punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung des streitigen Sachverhalts im vorliegend massgebenden Zeitraum von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). 4.2.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar- beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entsprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. 4.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In- validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver- ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
C-3537/2011 Seite 10 bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri- gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.3.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% An- spruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. 4.3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Er- werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er- halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sind (Bst. b und c). Der Invaliditätsgrad von Versicherten mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ausserhalb der Schweiz muss – abgesehen von der vorliegend zutreffenden Ausnahme – der Invaliditäts- grad nach Ablauf der Wartezeit 50% betragen (vgl. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel- chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver- sicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun- gen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
C-3537/2011 Seite 11 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grund- satzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbs- zweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zumut- bar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der IV-Stelle aus medizi- nischer Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Ar- beitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidens- angepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheb- lich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. 4.4.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde- verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich we- der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a). 4.4.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be- richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
C-3537/2011 Seite 12 des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so- wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi- gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan- delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 4.4.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be- weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei- nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un- parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 4.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden- einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er- zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen- einkommen; Art. 16 ATSG). Dieser Einkommensvergleich hat in der Regel so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif- fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver- dienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bis- herige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus-
C-3537/2011 Seite 13 nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 5. Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten Unterlagen in erster Linie zu beurteilen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt voll- ständig erhoben und korrekt gewürdigt und der Beschwerdeführerin zu Recht lediglich befristete IV-Renten zugesprochen hat. 5.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf die abschliessende Stellungnahme des RAD X._______ (Dr. med. K._______, Facharzt für allgemeine innere Medizin) vom 25. Februar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde- führerin in ihrem angestammten Beruf ab dem 21. Juli 2008 von 100% festgestellt. Aufgrund einer im Juni 2009 erfolgten Operation und der an- schliessenden Rehabilitationsphase sei es der Beschwerdeführerin des Weiteren bis Ende September 2009 auch nicht zumutbar gewesen, einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit nachzugehen, so dass unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen einjährigen Wartefrist im Zeitraum Juli 2009 bis September 2009 ein Invaliditätsgrad von 100% re- sultiere. Dieser begründe einen Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Ok- tober 2009 sei ihr aufgrund einer Verbesserung ihres Gesundheitszu- standes eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von 5 kg sowie ohne Zwangspositionen wieder zu 4 Stunden pro Tag (= 49% Pensum) zumutbar. Aufgrund der daraus resul- tierenden Erwerbsminderung von 55% habe sie ab diesem Zeitpunkt An- recht auf eine halbe Rente. Spätestens ab Februar 2011 jedoch habe sich ihr Gesundheitszustand soweit gebessert, dass ein tägliches Arbeitspen- sum von sechs Stunden pro Tag (= 73% Pensum) in einer leichten, lei- densangepassten Verweisungstätigkeit zumutbar sei, was schliesslich zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33% führe. 5.1.1 Der ausführlichen medizinischen Dokumentation in den vorinstanz- lichen Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin sich seit Jahren in ärztlicher Behandlung befindet und sich aufgrund ihrer Rü- ckenbeschwerden mehreren operativen Eingriffen hat unterziehen müs- sen. So wurden bei der Beschwerdeführerin im Laufe der Zeit folgende Diagnosen gestellt (vgl. Dok. 7 S. 3-8, 9, 10 S. 7 f., 16, 20 S. 2-14, 21 S. 15-18, 24, 26, 29, 36, 47.2, 50 sowie 55): – ein chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyn- drom rechts bei:
C-3537/2011 Seite 14 – Status nach dreimaliger Wirbelsäulenoperationen, – erweiterter Fenestrierung L4/L5 rechts, Sequestrektomie, Nukleoto- mie in mikrochirurgischer Technik bei Bandscheibenvorfall L4/L5 rechts, – Status nach zweimaliger Infiltrationen SIG rechts, – Revisionseingriff bei Bandscheibenfrührezidiv und Residualstenose L4/L5, – dorsoventraler Korrekturspondylodese minimalinvasiv in TLIF- Technik von links bei Postdiskektomiesyndrom L4/L5 und L5/S1 mit persistierenden Lumbalgien, – ein chronisches cervicovertebrales und cervicospondylogenes Schmerzsyn- drom beidseits bei degenerativen Veränderungen der HWS-Segmente C4- C7 mit Bandscheibendegenerationen, Osteochondrose und Spondylarthrose, – Impingementsyndrom links bei sonographisch diskreter Bursitis subacromia- lis links, intakter Rotatorenmanschetten beidseits, – Migräne und chronische Spannungskopfschmerzen, – Status nach Lipomentfernung an der linken Schulter, – Status nach transitorischer Faszialisparese, – Status nach CTS-Operation rechts, – Status nach Hysterektomie und einseitige Ovarektomie. 5.1.2 Dass die Beschwerdeführerin aufgrund des umfangreichen, körper- lichen Beschwerdebildes ihren angestammten, körperlich anspruchsvol- len Beruf als Hilfsschreinerin nicht mehr ausüben kann, ist zweifelsfrei erwiesen, wird doch diese Auffassung einhellig von sämtlichen Ärzten vertreten. Zudem gibt die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin auch in sämtlichen Verweisungstätigkeiten bis Ende September 2009 nicht arbeitsfähig war, keinen Anlass zu Beanstandungen, da im Juni 2009 erneut ein operativer Eingriff erfolgte, der wiederum eine Rehabilita- tionsphase bis zu jenem Zeitpunkt erforderlich machte (vgl. Dok. 16-19, 26 S. 7 f. und 16-22, 47.2 S. 25-28 und 55-62 sowie 50 S. 55-66). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht allerdings sinngemäss geltend, dass sie auch nach diesem Zeitpunkt keiner leichten, ihren Leiden angepass- ten Verweisungstätigkeit habe nachgehen können. Soweit sie sich jedoch dabei auf medizinische Unterlagen stützt, die nach dem Verfügungszeit- punkt (hier: 27. Mai 2011) ergangen sind, ist darauf hinzuweisen, dass diese für das vorliegende Verfahren unbeachtlich sind, sondern höchs- tens Anlass zum Erlass einer neuen Verfügung geben könnten (vgl. die Ausführungen in E. 4.2 ff. hiervor).
C-3537/2011 Seite 15 5.2.1 Dr. med. K._______ erachtete gestützt auf zahlreiche medizinische Unterlagen aus dem Zeitraum vom 25. Juli 2008 bis zum 17. Januar 2011 (vgl. Dok. 7 S. 3-8, 9, 10 S. 7 f., 16, 20 S. 2-14, 21 S. 15-18, 24, 26, 29, 36, 47.2, 50 sowie 55) leichte leidensangepasste Verweisungstätigkeiten ab September 2009 zu einem Pensum von vier Stunden und ab Februar 2011 zu einem Pensum von acht Stunden als zumutbar, wobei bei letzte- rem wiederholt ca. 30 minütige Pausen von insgesamt zwei Stunden ein- zulegen seien. Dem zumutbaren Profil entsprächen leichte Arbeiten in Wechselpositionen ohne Heben und Tragen von 5kg und ohne Zwangs- haltungen (vgl. Dok. 56). 5.2.2 Die Einschätzung des RAD-Arztes folgt für die Zeit nach Abschluss der Reha-Phase (Mitte September 2009) bis zum Januar 2011 der Beur- teilung des vom deutschen Sozialversicherungsträger beauftragten Or- thopäden Dr. med. F._______ vom 23. September 2010. Sowohl die Feststellungen hinsichtlich der zumutbaren adaptierten Verweisungstätig- keiten als auch die Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der beiden Ärzte stimmen im Wesentlichen überein (vgl. Dok. 47.2 S. 44-54, 50 S. 14-24 sowie 56). Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des deutschen Gutachters weicht zwar von anderen ärztlichen Beurteilungen ab, doch weist Dr. med. K._______ in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2011 zu Recht darauf hin, dass Dr. med. F._______ Gutachten – im Gegensatz zu den anderen ärztlichen Berichten im betreffenden Zeitraum – den an ein me- dizinisches Gutachten gestellten Anforderungen entspricht (vgl. E. 4.4.2 hiervor; Dok. 26 S. 1-9, 26 S. 16-22, 47.2 S. 27-31, 47.2 S. 33-35, 47.2 S. 38-40, 47.2 S 42, 47.2 S. 44-54, 47.2 S. 55-62, 50 S. 1-3, 50 S. 11-24, 50 S. 30-38 sowie 50 S. 57-66). Daher hat sich der RAD-Arzt betreffend je- nen Zeitraum zu Recht auf Dr. med. F._______ Gutachten gestützt. 5.2.3 Für die Zeit ab Februar 2011 schliesslich stützte sich Dr. med. K._______ auf das von der IVST X._______ bei der Y._______ in Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten von Dr. med. J., Fach- ärztin für Innere Medizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilita- tion, vom 20. Januar 2011 (Dok. 55). Hinsichtlich des zumutbaren Profils führte die Gutachterin aus, medizinisch-theoretisch sei eine körperlich leichte Verweisungstätigkeit mit wechselnden Körperbelastungen im Ste- hen, Gehen und Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und über Kopf sowie ohne Arbeiten in gebückter Haltung zumutbar, was im Wesentlichen den Feststellungen von Dr. med. F. vom 23. September 2010 entspricht (vgl. Dok. 50 S. 22 und 55 S. 34).
C-3537/2011 Seite 16 5.2.4 Allerdings stellte Dr. med. J._______ eine Verbesserung der Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest, indem sie diese auf sechs Stunden pro Tag schätzte. Die Gutachterin geht unter Punkt 8.5 auf die abweichenden Einschätzungen ein und begründet einlässlich, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Untersuchungsbefunde und der durch- geführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit eine Steigerung des Pensums auf sechs Stunden pro Tag zugemutet werden könne (vgl. Dok. 55 S. 35 f.). Das auf allseitigen Untersuchungen beruhende und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegebene Gutachten erweist sich daher ebenfalls für die streitigen Belange umfassend sowie in der Beur- teilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situa- tion schlüssig und nachvollziehbar (vgl. E. 4.4.2). 5.2.5 Demnach ist nicht zu beanstanden, dass Dr. med. K._______ dieser Beurteilung im Wesentlichen gefolgt ist. Er führte zwar in seiner Stellung- nahme vom 25. Februar 2011 zunächst aus, es sei ein Pensum von 8 Stunden zumutbar. Allerdings ergänzte er, dass ein zusätzlicher Pau- senbedarf von wiederholt 30 Minuten und insgesamt von zwei Stunden zu beachten sei. Dies entspricht letztlich der Beurteilung der Gutachterin, begründete sie doch die reduzierte Leistungsfähigkeit von sechs Stunden mit dem Erfordernis von zusätzlichen Pausen (vgl. Dok. 55 S. 33 f.). Da- her ist festzuhalten, dass an der Stellungnahme von Dr. med. K._______ aus orthopädischer Sicht nichts zu beanstanden ist. 5.3 Allerdings werden von der Beschwerdeführerin nebst den körperli- chen auch psychische Beschwerden geltend gemacht. Mit ihrer Be- schwerde vom 22. Juni 2011 reichte sie einen Bericht des Psychiaters Dr. med. H._______ vom 29. März 2011 ein. Dieser attestierte ihr eine depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) ohne anhaltende somatoforme Schmerzstörungen (ICD-10: 45.4). Demnach stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG in genügender Weise nachgekommen ist. 5.3.1 Dr. med. K._______ empfahl in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2010 lediglich, ein monodisziplinäres Gutachten (Rheumatologie) in Auf- trag zu geben (vgl. Dok. 36 S. 2). Seine damalige Empfehlung erfolgte, nachdem er sich bereits in seinen Stellungnahmen vom 11. Februar 2010 sowie vom 10. Mai 2010 danach erkundigt hatte, ob sich die Beschwerde- führerin in psychiatrischer Behandlung befinde. Auf Nachfrage der Vorin- stanz teilten damals sowohl die Hausärztin als auch die Beschwerdefüh- rerin mit, dass keine psychiatrische Behandlung erfolge. Zwar war eine
C-3537/2011 Seite 17 Einweisung in die Schmerzklinik G._______ samt psychologischer Betreuung vorgesehen, diese scheiterte allerdings in der Folge aus versi- cherungstechnischen Gründen (vgl. Dok. 24, 28 f. sowie 31 f.). Da zudem bis zu jenem Zeitpunkt psychische Beschwerden weder diagnostiziert noch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurden, sah der RAD-Arzt damals zu Recht davon ab, ein bidisziplinäres Gutachten ein- zuholen. 5.3.2 Allerdings erkundigte sich die Gutachterin Dr. med. J._______ am 11. Februar 2011 bei der Vorinstanz, ob sie die Beschwerdeführerin nochmals konsiliarisch aufbieten solle zwecks Aufgleisung eines psychiat- rischen Teils, da mittlerweile im S._______ in _______ eine psychiatri- sche Untersuchung stattgefunden habe. Nach Rücksprache wurde ver- einbart, dass die Ärztin ihr Gutachten ohne psychiatrische Untersuchung abschliessen solle und die Vorinstanz über die Notwendigkeit einer psy- chiatrischen Befunderhebung nach Eingang entscheiden werde (vgl. Dok. 53 f.). Obwohl die Ärztin im Gutachten den Umstand erwähnt hat, dass der Psychiater Dr. med. H._______ eine Depression festgestellt habe, nahm der RAD-Arzt ohne weitere Abklärungen eine abschliessende Beur- teilung der Leistungsfähigkeit vor. 5.4 Indes ist vorliegend von einer Rückweisung zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung aus nachfolgenden Erwägungen abzusehen. So hat die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des Vorbescheidverfah- rens einen Bericht des Schmerzzentrums B._______ vom 30. August 2010 eingereicht, in welchem von einem algogenem Psychosyndrom im Sinne einer reaktiven Depression die Rede war (vgl. Dok. 62 sowie 69.3 S. 9-10). Zudem hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfah- ren ein an das Landratsamt W._______ gerichtetes Schreiben von Dr. med. R._______ vom 15. März 2011 eingereicht, in welchem die Ärztin von einer reaktiven depressiven Stimmungslage aufgrund der Grunder- krankung berichtete (vgl. Dok. 63 S. 3 f.). Des Weiteren attestiert Dr. med. H._______ der Beschwerdeführerin eine (gegenwärtig mittelgradige) de- pressive Episode ohne anhaltende somatoforme Schmerzstörung (vgl. Dok. 69.3 S. 11 f.). Ein solches psychisches Leiden könnte rechtspre- chungsgemäss indes nur invalidisierend sein, wenn namentlich eine Ko- morbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorläge, was auf reaktive depressive Episoden bzw. reaktive Depressionen rechtspre- chungsgemäss in der Regel nicht zutrifft (vgl. zum Ganzen BGE 131 V 49 E. 1.2. und 127 V 294 E. 4b/aa, je mit Hinweisen). Daher ist der Ansicht der Vorinstanz, die den Bericht von Dr. med. H._______ im Rahmen ihrer
C-3537/2011 Seite 18 Vernehmlassung vom 22. August 2011 gewürdigt hat, zu folgen, wonach aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte keine neuen entscheidrelevanten Unterlagen vorliegen. In den Akten bestehen für den massgebenden Zeitraum (vgl. E. 4.2 ff. hiervor) keine Anhalts- punkte, die ausnahmsweise auf die Unzumutbarkeit einer willentlichen Überwindung der Folgen der Depression schliessen lassen. Im Gegenteil zeigte die Beschwerdeführerin bei der Evaluation der funktionellen Leis- tungsfähigkeit vom 20. respektive 21. Januar 2011 bei der Verhaltensbe- obachtung betreffend den Umgang mit Schmerz eine erhebliche Sym- ptomausweitung sowie Selbstlimitierung. Bei gutem Effort könnte sie eine bessere Leistung erbringen, als dies im Rahmen der Leistungstests der Fall war (vgl. Dok. 55 S. 39). 6. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erweist sich daher Dr. med. K._______ abschliessende Stellungnahme vom 25. Februar 2011 im Ergebnis als zutreffend. 7. Vor diesem Hintergrund sind die erwerblichen Auswirkungen der festge- stellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu prüfen, wobei für die Be- stimmung des Invaliditätsgrades ein Einkommensvergleich zu erfolgen hat (vgl. E. 4.5 hiervor). 7.1 Die Beschwerdeführerin war gemäss medizinischer Beurteilung von Juli 2009 bis September 2009 überhaupt nicht im Stande, irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Dok. 56 sowie E. 5.1.2 hiervor), wes- halb ihr für diesen Zeitraum zu Recht eine ganze Rente zugesprochen worden ist. Demnach sind im Folgenden die Auswirkungen insofern zu prüfen, als sie die Periode Oktober 2009 bis Februar 2011 sowie die Zeit ab März 2011 beschlagen. 7.2 Des Weiteren ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach die zuletzt als Hilfsschreinerin tätige Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2009 (Beginn Rentenanspruch nach Ablauf des obligaten Warte- jahres) ein jährliches Einkommen von Fr. 58'890.- erzielt hätte, nicht zu beanstanden, ergibt sich dies ohne Weiteres aus den Angaben ihrer frü- heren Arbeitgeberin im entsprechenden Fragebogen (vgl. Dok. 2 und 21 S. 2-14).
C-3537/2011 Seite 19 7.3 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens stellte die Vorinstanz auf den Totaldurchschnittswert der Frauen im Niveau 4 der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahre 2008 ab, was ebenfalls nicht zu bemängeln ist, da die Be- schwerdeführerin seit der erfolgten Kündigung durch die Arbeitgeberin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und sich mangels besonderer Qualifikationen keine höhere Einstufung aufdrängt. 7.3.1 Dennoch ist das von der Vorinstanz ermittelte hypothetische Invali- deneinkommen zu korrigieren. Da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf des obligaten Wartejahres ab 1. Juli 2009 auszurichten war, ist vorliegend auf die Tabellenlöhne des Jahres 2008 abzustellen und das Jahresgehalt von Fr. 49'392.- (Tabelle TA1, Niveau 4, Total Frauen, Fr. 4'116 x 12) der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2009 anzupas- sen. Dies führt - abweichend von der vorinstanzlichen Feststellung – zu einem Jahressalär von Fr. 50'439.53 (Nominallohnindex, Frauen, 1939 = 100, 2008 = 2499 sowie 2009 = 2552 [49'392 x 2552] : 2499 = 50'439.53). Da die statistischen Tabellenlöhne einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden entsprechen, ist dieser Betrag in einem nächsten Schritt an die im Jahre 2009 geltende durchschnittliche Wochenarbeitszeit anzu- passen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, die von einer durchschnitt- lichen Arbeitszeit von 41 Stunden pro Woche ausging, entsprach die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahre 2009 41.6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, Tabelle B 9.2). Im Ergebnis resultiert ein Jahressalär von gerundet Fr. 52'457.- ([50'439.53 x 41.6] : 40 = 52'457.11). 7.3.2 Da aufgrund einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche auch die von der Vorinstanz festgestellten Arbeitspensen zu korrigieren sind, entsprechen vier Stunden pro Tag einem Pensum von 48,08% ([20 x 100] : 41.6 = 48,08). Für den Zeitraum Oktober 2009 bis Januar 2011 ergibt sich daher ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 25'221.33 ([52'457 x 48.08] : 100). Bei einem ab Februar 2011 zumutbaren Pensum von sechs Stunden pro Tag (= 72.12%; [30 x 100] : 41.6 = 72,12]) resultiert demgegenüber ein hypothetisches Invalidenein- kommen von Fr. 37'831.99 ([52'457 x 72.12] : 100). 7.4 Da das Invalideneinkommen aufgrund von statistischen Durch- schnittswerten ermittelt wurde, stellt sich vorliegend die Frage, ob dieser Wert allenfalls durch einen leidensbedingten Abzug zu kürzen ist. Ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämt- lichen persönlichen und beruflichen Umständen – auch von invaliditäts-
C-3537/2011 Seite 20 fremden Faktoren – des konkreten Einzelfalles ab (BGE 129 V 481 E. 4.2.3, mit Hinweisen). Mit dem Abzug soll der Tatsache Rechnung getra- gen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und dadurch versicherte Personen deswegen ihre Restarbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Die statistischen Löhne können nach der Rechtsprechung um ma- ximal 25% gekürzt werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 7.4.1 Die Vorinstanz hat keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Ob sie diesen überhaupt geprüft hat oder bewusst verwehrt hat, ist aus der Begründung der Verfügungen vom 27. Mai 2011 nicht ersichtlich. Un- geachtet dessen hätte die Vorinstanz sowohl für die Dauer von Oktober 2009 bis Januar 2011 als auch für die Zeit ab Februar 2011 einen lei- densbedingten Abzug vornehmen müssen. 7.4.2 Bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichtet hat und sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur noch beschränkt einsatzfähig ist, ist ein von der Rechtsprechung anerkannter Herabset- zungsgrund (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a/aa mit Hinweis auf die nicht publi- zierte E. 4 des BGE 114 V 310). Zudem ist zu beachten, dass die Be- schwerdeführerin über keinerlei Berufsbildung verfügt. 7.4.3 Ein Teilzeitabzug hingegen fällt bei Frauen rechtsprechungsgemäss ausser Betracht (vgl. die Urteile des BGer 9C_315/2012 vom 18. Sep- tember 2012 E. 3.2.3 sowie 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.2). Schliesslich ist zu beachten, dass die Vorinstanz in Bezug auf das ab Februar 2011 zumutbare Pensum ausgeführt hat, dass in den sechs Stunden pro Tag bereits ein erhöhter Pausenbedarf von zwei Stunden täglich mitberücksichtigt sei. Demnach wurde hier der ärztlich nachgewie- senen Verminderung der Leistungsfähigkeit bereits beim zumutbaren Pensum Rechnung getragen. Dieser Umstand darf nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen, ansonsten er doppelt berücksichtigt würde (vgl. dazu das Urteil des BGer 8C_75/2008 vom 14. November 2008 E. 4.3).
C-3537/2011 Seite 21 7.4.4 Nach dem Gesagten rechtfertigt sich vorliegend aufgrund sämtlicher persönlicher sowie beruflicher Umstände ein Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen in der Höhe von 15%. 7.5 Das im Zeitraum Oktober 2009 bis Februar 2011 hypothetisch erziel- bare jährliche Invalideneinkommen reduziert sich demnach von Fr. 25'221.33 um Fr. 3'783.20 ([25'179.36 x 15] : 100 = 3'783.20) auf Fr. 21'438.13. Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Valide- neinkommens von jährlich Fr. 58'890.- und eines hypothetischen Invali- deneinkommens von Fr. 21'438.13 pro Jahr resultiert bei einer Er- werbseinbusse von Fr. 37'451.87 ein Invaliditätsgrad von gerundet 64% ([37'451.87 x 100] : 58'890 = 63.59), was entgegen der vorinstanzlichen Feststellung einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet. 7.6 Das ab März 2011 hypothetisch erzielbare jährliche Invalideneinkom- men reduziert sich von Fr. 37'831.99 um Fr. 5'674.80 ([37'831.99 x 15] : 100 = 5'674.80) auf Fr. 32'157.19. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 26'732.81 führt der Einkommensvergleich zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 45% ([26'732.81 x 100] : 58'890 = 45.39), so dass die Be- schwerdeführerin entgegen der Ansicht der Vorinstanz weiterhin An- spruch auf eine Invalidenrente hat, wobei sich diese von einer Dreivier- tels- auf eine Viertelsrente reduziert. 8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2011 betreffend die Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 zu bestätigen und die Be- schwerde in diesem Punkt abzuweisen. Die Beschwerde ist hingegen in- soweit gutzuheissen und die Verfügung vom 27. Mai 2011 betreffend die Zusprache einer halben Invalidenrente vom 1. Oktober 2009 bis 28. Februar 2011 aufzuheben und dahingehend durch neue Verfügungen zu ersetzen, als dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2009 bis 28. Februar 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente sowie ab dem
C-3537/2011 Seite 22 Auszug vom 15. Februar 2010 und den Verfügungen vom 27. Mai 2011 (vgl. Dok. 25 und 68). 9. Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eine Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustandes aufgrund von Unterlagen gel- tend macht, die den medizinischen Sachverhalt nach Verfügungserlass vom 27. Mai 2011 betreffen, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz stellen kann. 10. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der unterliegenden Vorinstanz können allerdings keine Verfahrenskosten auf- erlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der teilweise obsiegenden Be- schwerdeführerin sind reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- aufzuerlegen und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskosten- vorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen. Die Differenz von Fr. 200.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 10.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine un- verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr – soweit sie ob- siegt – keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfügung vom 27. Mai 2011 betreffend die Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 wird bestätigt und die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen.
C-3537/2011 Seite 23 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung betreffend die Zusprache einer halben Invalidenrente vom 1. Oktober 2009 bis 28. Februar 2011 aufgehoben und dahingehend geändert, als dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2009 bis 28. Februar 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente sowie ab dem 1. März 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, im Sinne der Erwägung 8 zu verfahren und neu zu verfügen. 4. Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. September 2013 samt Beilage in Kopie gehen zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz. 5. Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 200.- auferlegt und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvor- schuss von Fr. 400.- verrechnet. Die Differenz von Fr. 200.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben; Beilagen: Vorinstanzli- che Akten sowie Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. September 2013 samt Beilage in Kopie) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-3537/2011 Seite 24 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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