Abt ei l un g II I C-35 2 1 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 0 9 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. X., vertreten durch Rechtsanwalt Z., Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-35 2 1 /20 0 7 Sachverhalt: A. X., geboren 1969 (das genaue Datum ist unbekannt), reiste am 3. April 1996 in die Schweiz ein und heiratete am 13. Juni 1996 die in A. lebende Schweizerin Y.(Jahrgang 1937). Kurz vorher, am 4. Juni 1996, hatte das künftige Ehepaar die Gütertrennung vereinbart und einen gegenseitigen Erbverzichtsvertrag geschlossen. Aufgrund der Eheschliessung erhielt X. eine Jahresaufent- haltsbewilligung. Die Zeit vom 15. Oktober 1997 bis zum 24. Juni 1998 verbrachte er in Marokko. B. Am 4. September 2000 stellte X._______ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, auf welches die Vorinstanz zunächst nicht eintrat, da die Voraussetzung der fünfjährigen Wohndauer noch nicht erfüllt war. Nach Durchführung der üblichen Erhebungen unterzeichneten er und seine Ehefrau am 18. April 2002 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusam- menlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten be- stünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 28. Mai 2002 wurde X._______ erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht von Winterthur (ZH). C. Am 18. November 2002 unterzeichneten die Ehegatten ein gemein- sames Scheidungsbegehren mit dem Wortlaut, sie wollten die Ehe- scheidung auf Mitte Februar 2003 beantragen; vorher seien sie noch in Marokko. Dieses Begehren reichten sie am 10. Februar 2003 beim Bezirksgericht A._______ ein. Die Ehe wurde daraufhin am 26. August 2003 geschieden. X._______ verheiratete sich neu am 30. Dezember 2005 mit einer 1976 geborenen marokkanischen Staatsangehörigen. D. Aufgrund der dargelegten Umstände leitete das BFM am 16. Januar 2006 gegen X._______ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der Se ite 2

C-35 2 1 /20 0 7 erleichterten Einbürgerung ein. In diesem Verfahren hat das Bundesamt Einsicht in die Akten des Ehescheidungsverfahrens ge- nommen und die schweizerische Ex-Ehefrau zur ehelichen Gemein- schaft, zur erleichterten Einbürgerung sowie zu den Umständen der Ehescheidung befragen lassen. Diese Befragung wurde am 4. Juli 2006 von der Kantonspolizei _______ im Beisein des Rechtsvertreters von X._______ durchgeführt. Dabei gab Y._______zu Protokoll, sie habe ihren künftigen Ehemann im Jahr 1989 anlässlich einer dreimonatigen Reise in Marokko kennengelernt. Ihr Kontakt sei danach nicht mehr abgerissen, und jener habe – weil sich die Situation in Marokko verschlechtert habe – den Wunsch geäussert, bei ihr in der Schweiz zu leben. Da dies ohne Heirat nicht möglich gewesen sei, habe man sich zu diesem Schritt entschlossen. Ihr gemeinsames Interesse habe Marokko gegolten, wo- hin sie beide wohl über 25 Mal gereist seien. Sie sei dort auch von seinen Familienangehörigen gut aufgenommen worden. Schwierigkei- ten in der Ehe habe es nicht gegeben, wohl aber habe sie manchmal das Gefühl gehabt, eine Doppelrolle als Frau und Mutter zu spielen. Die Erklärung vom 18. April 2002 betreffend eheliche Gemeinschaft habe der Wahrheit entsprochen. Nach der Einbürgerung ihres Ehe- mannes sei sie allerdings zur Überzeugung gelangt, die Ehe nicht mehr fortführen zu wollen. Grund dafür sei ihre Krankheit gewesen; sie habe dadurch gemerkt, dass ihr Ehemann ohne sie nicht existieren könne bzw. allein und hilflos sein würde. Sie habe ihn zur Selbständig- keit zwingen wollen und sei daher die treibende Kraft bezüglich der Scheidung gewesen. Im Nachgang zu dieser Befragung forderte das Bundesamt Y._______auf, schriftlich nähere Angaben zu Zeitpunkt und Art ihrer Krankheit zu machen. Diese reichte mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 entsprechende ärztliche Unterlagen ein. E. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 teilte die Vorinstanz dem Parteivertreter mit, sie sei zu der Überzeugung gelangt, dass die Ehegatten mit ihrer Heirat lediglich eine Zweckgemeinschaft begründet hätten. Dies ergebe sich u.a. aus den Umständen der Eheschliessung, aber auch aus den Aussagen der Ex-Ehefrau, die sowohl bei ihrer Befragung vom 4. Juli 2006 als auch im Scheidungsverfahren ange- geben habe, mit der Auflösung der Ehe ihren Ehemann zur Über- Se ite 3

C-35 2 1 /20 0 7 nahme von Eigenverantwortung zwingen zu wollen. Dass der Ehewille erst in den auf die erleichterte Einbürgerung ihres Ehemannes fol- genden Monaten erloschen sein soll, sei jedoch zu bezweifeln. Zur beabsichtigten Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ge- währte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur ab- schliessenden Stellungnahme. F. In seiner Eingabe vom 19. Dezember 2006 machte der Parteivertreter insbesondere geltend, von einer Zweckehe könne nicht die Rede sein. Der Heirat sei eine lange Bekanntschaft vorausgegangen, und der grosse Altersunterschied der Ehegatten habe dabei keine Rolle ge- spielt. Ein Zusammenleben ohne Trauschein sei für seinen durch seine Erziehung geprägten Mandanten nicht in Frage gekommen. Die Ehe sei harmonisch und ohne Streitigkeiten verlaufen. Der Grund für die Scheidung sei erst nach seiner Einbürgerung aufgetaucht und liege in der Krankheit seiner Ehefrau. Gegen ihren Scheidungswunsch habe er nicht opponieren wollen. Sie habe ihm versprochen, auch weiterhin für ihn da zu sein, und ihm sogar im gleichen Haus eine Wohnung orga- nisiert und ihn finanziell unterstützt. Aus seiner Sicht habe es keinen Grund für die Scheidung gegeben. Auch der vor der Heirat vereinbarte Erbverzicht spreche nicht für eine Scheinehe, denn dieser sei allein auf Druck der Familie seiner Ex-Ehefrau zustande gekommen. G. Nachdem der Heimatkanton Zürich am 23. April 2007 seine Zustim- mung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von X._______ erteilt hatte, erklärte das BFM mit Verfügung vom 1. Mai 2007 dessen Einbürgerung für nichtig. Die Umstände seiner Ehe- schliessung mit einer Schweizerin, seines Einbürgerungsgesuchs und seiner Scheidung wiesen darauf hin, dass er sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. Dass die Ehe von beiden Ex-Ehe- gatten als harmonisch bezeichnet worden sei, ändere an dieser Ein- schätzung nichts. Es sei deutlich geworden, dass die Ehe vor dem Hintergrund der schlechteren Lebensbedingungen in Marokko ge- schlossen worden sei und dass gegenseitige Zuneigung oder Liebe hierbei offensichtlich keine wesentliche Rolle gespielt hätten. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die Krankheit der Ehefrau – die laut den von ihr vorgelegten Arztberichten bereits vorher bestanden habe – erst nach der erleichterten Einbürgerung zum Trennungswunsch geführt habe. Sowohl die anscheinend bereits von Beginn an bestehende Se ite 4

C-35 2 1 /20 0 7 Unselbständigkeit des Ehemannes als auch sein gegenüber der Krankheit der Ehefrau fehlendes Verantwortungsgefühl lasse darauf schliessen, dass ihm nicht an der ehelichen Gemeinschaft gelegen gewesen sei, sondern lediglich an den sich daraus ergebenden wirt- schaftlichen und rechtlichen Vorteilen. Dass es nur um die Zweck- mässigkeit der Ehe gegangen sei, werde zudem aus dem gemein- samen Scheidungsbegehren der Ehegatten ersichtlich sowie daraus, dass beide trotz offenkundig erloschenem Ehewillen noch eine ge- meinsame Reise nach Marokko unternommen hätten. H. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob Rechtsanwalt Z._______ im Namen von X._______ am 21. Mai 2007 Beschwerde. Er macht geltend, es sei willkürlich zu behaupten, dessen Eheschliessung sei primär erfolgt, um ein Aufenthaltsrecht und die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung zu erhalten. Dass Liebe Grundvoraussetzung für eine Heirat sei, sei selbstverständlich und habe von den Ex-Ehegatten bei ihren Stellungnahmen nicht ausdrücklich betont werden müssen. Die Vorinstanz habe daraus keine negativen Rückschlüsse ziehen dürfen. Immerhin hätten die Ehegatten mehr als sechs Jahre in einer gemeinsamen Wohnung gelebt; zudem habe sich X._______ erst 29 Monate nach der Ehescheidung wiederverheiratet. Vor Einreichen des Scheidungsbegehrens habe man primär deshalb Ferien in Marokko verbracht, um mit Hilfe des dortigen heissen Klimas eine Linderung der Beschwerden der Ehefrau zu erreichen und dank des damit erhofften besseren Gesundheitszustandes die Ehe zu retten. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht unterstellt, dass der grosse Altersunterschied zu seiner Ehefrau eine Rolle gespielt habe, und sei ohne hinreichende Anhaltspunkte und ohne dessen persönliche An- hörung davon ausgegangen, dass er sich die erleichterte Einbür- gerung erschlichen habe. X._______ habe jedoch bis zum Zeitpunkt der Erklärung über die gemeinsame eheliche Gemeinschaft keine Kenntnis über die Trennungsabsichten seiner Ehefrau gehabt und deshalb gegenüber der Vorinstanz auch keine falschen Angaben zu seiner Ehe machen können. I. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2007 hält die Vorinstanz an ihrer ablehnenden Verfügung fest und führt aus, dass es dem Beschwerde- führer von Anfang an nicht um eine Ehe im Sinne des Bürgerrechts- Se ite 5

C-35 2 1 /20 0 7 gesetzes gegangen sei, sondern darum, eine Versorgerin zu finden; diese Rolle habe seine Ehefrau auch noch über die Scheidung hinaus wahrgenommen. Ob er sich im Zeitpunkt der Erklärung über die ehe- liche Lebensgemeinschaft Gedanken über die Auflösung der Ehe ge- macht habe, könne offen bleiben. Entscheidend sei, dass für das Scheitern der Ehe kein nachvollziehbarer Grund, sondern die Absicht der Ehefrau genannt worden sei, ihn mit der Scheidung zur Selbstän- digkeit zu zwingen. Vor diesem Hintergrund sei es irrelevant, ob die Ehegatten vor dem Einreichen des Scheidungsbegehrens noch eine Reise nach Marokko unternommen hätten. Schliesslich habe für eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers keine Notwendigkeit bestanden. J. In der darauffolgenden Stellungnahme vom 10. August 2007 wieder- holt der Parteivertreter im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen und betont, die Ehe sei ganz klar deshalb gescheitert, weil die Ehefrau aufgrund eines neuen Krankheitsschubs befürchtet habe, gelähmt zu werden. Sie habe aufgrund dessen ihren Ehemann gezwungen, der Scheidung zuzustimmen; für ihn sei dies im Zeitpunkt der Einbürge- rung nicht vorhersehbar gewesen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird in den Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche die Nichtiger- klärung einer erleichterten Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 sowie Art. 51 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. Sep- tember 1952 [BüG, SR 141.0]). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Se ite 6

C-35 2 1 /20 0 7 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.2Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerde- führer zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer- den, sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amts wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Ehe- schliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine Einbürgerung setzt zudem gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass er in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung be- achtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch an- lässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 3.2Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen Se ite 7

C-35 2 1 /20 0 7 einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemein- schaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig auf- recht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeit- punkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürge- rungsentscheids eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Ge- währ für die Stabilität der Ehe bietet. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürger- rechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft über die Revision der Bürgerrechtsregelung in der Bundesverfassung vom 7. April 1982, BBl 1982 II 125 S. 133 f. sowie Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 293 S. 310; BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2006 vom 28. April 2006 E. 2.1, BGE 130 II 482 E. 2 S. 484). Abgesehen davon hat der Begriff der intakten Ehe aber auch eine ob- jektive Komponente. Die Berufung auf einen gemeinsamen Ehewillen ist jedenfalls dann nicht statthaft, wenn die eheliche Lebensgemein- schaft nicht den allgemeinen ethisch-moralischen Vorstellungen ent- spricht, beispielsweise dann, wenn sie nicht ausschliesslich auf den Ehepartner bezogen ist oder für Zwecke, die nichts mit der Ehepart- nerschaft zu tun haben, missbraucht wird. Aus diesem Grund sind Zweifel an einer angeblich intakten Ehe auch dann angebracht, wenn für ihr späteres Scheitern Gründe vorgeschoben werden, die – objektiv betrachtet – nicht geeignet sind, den Ehewillen abrupt und unwieder- bringlich zu zerstören. 3.3Die Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimat- kantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschli- chen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrecht- lichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist es not- wendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine er- hebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115 und BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen). Dies ist Se ite 8

C-35 2 1 /20 0 7 beispielsweise der Fall, wenn er erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben, während er bereits für die Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Scheidung ins Auge fasst; dabei ist es kaum von Bedeutung, wenn die Ehe bis zu diesem Zeitpunkt harmonisch verlaufen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E. 3.3). 4. Im Verwaltungsverfahren des Bundes gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Dies bedeutet vor allem, dass die Beweiswürdigung nicht an bestimm- te starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschrei- ben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweis- wert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 4.1Geht es um die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung, so ist von der Verwaltung zu prüfen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Dabei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind; deren Abklärung kann nur dadurch erfolgen, dass von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu- tungsfolge) zu schliessen ist. Es handelt sich dabei um Wahrschein- lichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen wer- den (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 282 ff. Zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kom- mentar, N. 362 f.). 4.2Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Ver- mutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren be- herrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Beim Thema der ehelichen Lebens- Se ite 9

C-35 2 1 /20 0 7 gemeinschaft liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass nur der Betroffene, nicht aber die Verwaltung Kenntnis über solche entlasten- den Elemente hat. Besteht daher aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, ob- liegt es dem Betroffenen – nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungs- pflicht, sondern auch aufgrund eines erheblichen Eigeninteresses – die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzu- stürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine an- geblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, unge- trennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E 3.6 sowie BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). 5. Die angefochtene Verfügung geht davon aus, der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Heirat von zweckfremden Motiven, nämlich der Sicherung des Aufenthaltsrechts und der Möglichkeit der späteren Ein- bürgerung leiten lassen. Aus den gesamten Umständen müsse ge- schlossen werden, dass er während des Einbürgerungsverfahrens falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen habe. Dadurch habe er den falschen Anschein einer stabilen ehelichen Gemeinschaft erweckt und sich die erleichterte Einbürgerung er- schlichen. 5.1Aufgrund des Akteninhalts steht fest, dass sich die künftigen Ehegatten im Jahr 1989 in Marokko kennenlernten und ihren Kontakt über mehrere Jahre hinweg pflegten, bevor X._______ zwecks Heirat im April 1996 in die Schweiz einreiste. Dass für diesen Schritt die schlechteren Lebensbedingungen in der Heimat zumindest mit- ursächlich waren, ist ebenfalls unbestritten. Aus den Akten geht weiter- hin hervor, dass die Ehegatten vor ihrer Heirat im Juni 1996 die Güter- trennung vereinbarten und einen Erbverzichtsvertrag schlossen, dass sich X._______ im Oktober 1997 für rund acht Monate wieder in sein Heimatland begab und dass er lange vor Erreichen der fünfjährigen Wohnsitzdauer – nämlich bereits am 4. September 2000 – das Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte. Rund fünfeinhalb Monate nach seiner am 28. Mai 2002 erfolgten Einbürgerung unterzeichneten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Se it e 10

C-35 2 1 /20 0 7 5.2Angesichts der geschilderten Umstände sind Zweifel am Zweck der vom Beschwerdeführer mit Y._______eingegangen Ehe berechtigt, erst recht deshalb, weil zwischen den Ehegatten ein Altersunterschied von rund 32 Jahren bestand. Vor allem wird einerseits deutlich, dass sich Abeslam El Balli von einem mit der Eheschliessung einhergehenden Aufenthaltsrecht in der Schweiz eine bessere Zukunft versprach, andererseits aber auch, dass sich Y._______schon im Vorfeld der Heirat gegen für sie finanziell nachteilige Folgen einer Ehe- scheidung absicherte. Die Vorinstanz durfte daher zu Recht von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, dass der Beschwerdeführer von vornherein keine auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtete Ehe be- zweckte und sich somit die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat. 6. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tat- sächliche Vermutung umzustossen. 6.1Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe aus den gesamten Umständen willkürliche Schlussfolgerungen gezogen und ihm, ohne ihn persönlich anzuhören, zu Unrecht unterstellt, sich das Schweizer Bürgerrecht durch eine Zweckehe erschlichen zu haben. Hierfür gebe es keine Hinweise. Grundvoraussetzung jeder Heirat sei Liebe; diese dürfe bei ihm nicht in Abrede gestellt werden, zumal er über sechseinhalb Jahre mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe, ihr treu gewesen sei und sich erst lange nach der Scheidung neu verheiratet habe. 6.2Wie bereits erwähnt (E. 4.1) geht es bei Beurteilung, ob eine tat- sächliche eheliche Lebensgemeinschaft besteht, vor allem um innere Vorgänge, die aufgrund der Lebenserfahrung als mehr oder weniger wahrscheinlich eingeschätzt werden können, aber dem direkten Be- weis nicht zugänglich sind. Vor diesem Hintergrund erhebt der Be- schwerdeführer gegenüber der Vorinstanz zu Unrecht den Vorwurf will- kürlicher Schlussfolgerungen: Aufgrund der gegebenen Indizien war nämlich gerade nicht davon auszugehen, dass seine Ehe mit Y._______eine von Liebe und gegenseitiger Unterstützung geprägte Partnerschaft darstellte. An dieser Vermutung ist jedenfalls festzuhalten, solange sie nicht durch einen Gegenbeweis oder durch nachvollziehbare Zweifel umgestossen wird. Se it e 11

C-35 2 1 /20 0 7 6.3Der Hinweis des Beschwerdeführers, seine Ehe habe mehr als sechs Jahre gedauert, stellt die bisherige Einschätzung allerdings nicht ernsthaft in Frage, vor allem deshalb nicht, weil eine erleichterte Einbürgerung zu einem früheren Zeitpunkt gar nicht in Frage kam bzw. erst dann erfolgte, nachdem (unter Berücksichtigung seines Auslands- aufenthalts) die Voraussetzung der fünfjährigen Wohndauer in der Schweiz knapp erfüllt war. Es mag zwar eingeräumt werden, dass sei- ne Ehe – äusserlich betrachtet – konfliktfrei verlaufen ist, nicht zuletzt deshalb, weil auch Y._______bei ihrer Befragung am 4. Juli 2006 einen derartigen Eindruck zu vermitteln versuchte. Dabei hat sie zum einen glaubhaft dargelegt, sie habe mit ihrem Ehemann ein grosses gemeinsames Interesse an Marokko geteilt, zum anderen erklärt, es habe in ihrer Ehe keine Schwierigkeiten gegeben. Aufgrund der übri- gen Umstände im Umfeld von Heirat und Einbürgerung ist jedoch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer mit der Ehe andere, für ihn höherrangige Ziele verfolgte, deren Erreichen die Fortsetzung der Ehe nicht mehr erstrebenswert erscheinen liess. Ob die Verfolgung ehewidriger Ziele von der Ehefrau mitunterstützt wurde, ist dabei nicht entscheidwesentlich. 7. Als Grund für das wenige Monate nach der erleichterten Einbürgerung erfolgte Scheitern seiner angeblich stabilen Ehe nennt der Beschwer- deführer die Krankheit seiner Ehefrau und ihre aufgrunddessen ge- troffene Entscheidung, ihn mit der Scheidung zur Selbständigkeit zu zwingen. Seine Ausführungen hierzu – welche mit denen der Ex-Ehe- frau übereinstimmen – sind allerdings eher geeignet, die Zweifel am Bestehen einer wirklichen ehelichen Gemeinschaft zu verstärken, als diese umzustossen. 7.1Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer mit der Absicht, in der Schweiz eine neue Heimat zu finden, eine mehr als 32 Jahre ältere Frau heiratete, deren körperliche Konstitution zweifellos nicht mehr der eigenen entsprach. Von Beginn an konnte er daher eine von Gesundheitsproblemen unbeschwerte Ehe allenfalls erhoffen, musste allerdings auch der Tatsache ins Auge sehen, dass die damals bereits 59-jährige Ehefrau früher oder später alters- oder gesundheitlich bedingt Einschränkungen erfahren würde. Wenn der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund die Auflösung der Ehe mit der Krankheit seiner Ehefrau plausibel zu machen versucht, so ignoriert er die für eine Ehe massgeblichen Grundwerte, nämlich, dass sich die Ehegatten Treue Se it e 12

C-35 2 1 /20 0 7 und Beistand schulden (vgl. Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 2007 [ZGB, SR 210]) und dass hierzu auch die Unterstützung eines kranken oder hilfsbedürftigen Partners gehört. Wohlgemerkt ist dem Beschwerdeführer die Trennung von seiner gesundheitlich beeinträchtigten Ehefrau nicht moralisch vorzuwerfen; bezeichnet er jedoch die Krankheit als Grund für die Auflösung einer vollkommen intakten Ehe, so ist dies ein Widerspruch in sich und macht deutlich, dass mit der Ehe offensichtlich ganz andere Zwecke verfolgt wurden. 7.2An dieser Einschätzung ändert auch der Einwand nichts, allein die Ehefrau habe die Scheidung gewünscht und ihren Ehemann gezwun- gen, dem Scheidungsbegehren zuzustimmen. Immerhin ist unbestrit- ten, dass die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ge- stellt haben, so dass es keineswegs glaubhaft erscheint, dass X._______ entsprechendem Druck seiner Gattin ausgesetzt gewesen sein soll. Im Übrigen steht diese Behauptung in klarem Widerspruch zu seinen Äusserungen im vorinstanzlichen Verfahren: Dort hatte er geltend gemacht, er habe gegen den Scheidungswunsch seiner Ehe- frau nicht opponieren wollen; diese habe ihm versprochen, auch weiterhin für ihn da zu sein, ihm im gleichen Haus eine Wohnung organisiert und ihn finanziell unterstützt (vgl. Seite 3 seiner Eingabe vom 19. Dezember 2006). Doch auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem ambivalenten Vorbringen zum Ausdruck bringen will, er sei dem alleinigen Scheidungswunsch seiner Ehefrau nachgekommen, so ist nicht verständlich, warum er sich diesem Wunsch – der ja objektiv gesehen nur in seinem eigenen, nicht aber im Interesse der Ehefrau gelegen haben kann – nicht widersetzte: Im Rahmen einer intakten Lebensgemeinschaft hätte dies dem Partner jedenfalls signalisiert, dass man ihm auch in seiner Krankheit beistehen wolle. Wenn X._______ demgegenüber nicht einmal den geringsten Versuch unter- nommen hat, seine Ehe zu retten, macht dies nur deutlich, dass ihm – der in jedem Fall Nutzniesser der Beziehung war – an einer tat- sächlichen ehelichen Lebensemeinschaft nicht wirklich gelegen war. 7.3Angesichts dessen ist es unerheblich, welchen Verlauf die Krank- heit von Y._______genommen hat bzw. inwieweit die Folgen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung vorhersehbar waren. Ob die nach Unterzeichnung, aber vor Einreichen des Scheidungsbegehrens unter- nommene Reise nach Marokko im Zusammenhang mit der Erkrankung der Ehefrau stand, spielt somit auch keine Rolle. Allenfalls ist diese Se it e 13

C-35 2 1 /20 0 7 Reise ein weiteres Indiz dafür, dass die Ehe anderen Zwecken diente und u.a. deshalb geschlossen und weitergeführt wurde, weil die Ehe- gatten ein gemeinsames Interesse an der arabischen Kultur teilten. 7.4 Demzufolge ist festzustellen, dass der Beschwerdeführers mit seinen soeben dargelegten Einwänden Gründe für das Scheitern seiner Ehe vorgeschoben hat, die – objektiv betrachtet – nicht geeignet sind, ei- nen aufrichtigen Ehewillen abrupt und unwiederbringlich zu zerstören. 8. Der Vorinstanz, welche sich mit seinen Einwänden bereits ausein- andergesetzt hat, hat der Beschwerdeführer vorgeworfen, ihn nicht persönlich angehört zu haben. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 BZP verpflichtet die Behörde jedoch nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweis- würdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1; ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344). Diese Situation bestand auch im vorliegenden Fall, denn die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die bisher für das Scheitern seiner Ehe angeführten Gründe bestätigen würde. Hierauf kommt es jedoch, wie dargelegt, nicht an. 9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften können. Seine Ehe mit Y._______war offensichtlich darauf ausge- richtet, zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und im Anschluss daran das Schweizer Bürgerrecht zu erhalten, und wurde – sobald letzt- genannter Zweck erfüllt war – dafür geopfert. Ein anderer plausibler Grund, der nach der erfolgten Einbürgerung zur Scheidung hätte führen können, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Gebraucht jedoch ein Ehegatte das Institut der Ehe dazu, um seine eigenen persönlichen Interessen durchzusetzen, so handelt es sich, auch wenn der äussere Anschein trügt, nicht um eine wirklich intakte Beziehung. Von einer echten, in die Zukunft gerichteten Lebensge- meinschaft kann dann keine Rede sein. Se it e 14

C-35 2 1 /20 0 7 10. Mit der Erklärung vom 18. April 2002 hat X._______ das Vorliegen einer stabilen Ehe bestätigt. Er hat dabei unterschriftlich zur Kenntnis genommen, dass die erleichterte Einbürgerung u.a. dann nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens keine tat- sächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheim- lichung einer solchen Tatsache zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Gestützt auf seine Mitwirkungspflicht hätte er die Be- hörde über das Fehlen dieser Voraussetzungen informieren müssen (vgl. oben Erwägungen 3.3). Indem er statt dessen die tatsächlichen Motive für das Festhalten an seiner Ehe verschwiegen hat, hat sich der Beschwerdeführer seine erleichterte Einbürgerung erschlichen. Die Voraussetzungen der Nichtigerklärung der erleichterten Ein- bürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG waren somit erfüllt. 11. Die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Mai 2007 ist somit im Ergebnis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Se it e 15

C-35 2 1 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz -das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Postfach, 8090 Zürich Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Ruth BeutlerBarbara Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei- zulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 16

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CH_BVGE_001
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Bvger
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Entscheidungsdatum
29.01.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026