Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C3518/2010 Urteil vom 24. August 2011 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X., Türkei, Zustelladresse: Y., Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (Beitragsüberweisung an den ausländischen Versicherer).
C3518/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1963 geborene, verheiratete schweizerischtürkische Doppelbürger X._______ lebt in der Türkei (SAKact. 4). Er war in den Jahren 1981 bis 2008 in der Schweiz erwerbstätig und dadurch in der obligatorischen Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung versichert (SAKact. 4 und 5). Mit Gesuch vom 20. März 2009 stellte X._______ über den türkischen Versicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) ein Gesuch um Überweisung von AHVBeiträgen an den türkischen Sozialversicherer (SAKact. 4). B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2010 wies die SAK das Gesuch um Beitragsüberweisung ab. Zur Begründung führte sie aus, die Überweisung sei aufgrund seiner schweizerischtürkischen Staatsbürgerschaft nicht möglich, da schweizerischen Staatsangehörigen keine Beiträge überwiesen werden könnten. C. Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 erhob X._______ Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Januar 2010. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Beitragsüberweisung. Zur Begründung führte er aus, er habe die Schweiz definitiv verlassen und werde gegenüber der schweizerischen Versicherung keine Ansprüche mehr geltend machen. D. Mit Einspracheentscheid vom 22. April 2010 wies die SAK die Einsprache von X._______ mit der Begründung ab, das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (nachfolgend: Abkommen, SR 0.831.109.763.1) sei für schweizerischtürkische Doppelbürger nicht anwendbar, weshalb eine Beitragsüberweisung ausgeschlossen sei. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2010 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Beitragsüberweisung an den türkischen Sozialversicherer. Zur Begründung führte er aus, er werde auf alle Vorteile aus der schweizerischen Versicherung verzichten, damit die Beiträge an den
C3518/2010 Seite 3 türkischen Versicherer überwiesen werden könnten. Er sei auf die Überweisung angewiesen, damit seine Rente in der Türkei höher ausfalle. Ferner machte er geltend, von der SAK sei ihm bereits vor der Auswanderung telefonisch zugesichert worden, dass eine Beitragsüberweisung auch bei Doppelbürgern möglich sei. F. Mit Eingabe vom 26. Mai 2010 teilte der Beschwerdeführer dem Instruktionsrichter seine schweizerische Zustelladresse mit. G. Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2010 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde, da Art. 10a des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Türkei und der Schweiz auf Fälle wie denjenigen des Beschwerdeführers nicht anwendbar sei. H. Mit Replik vom 30. August 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. Er wies darauf hin, dass das Abkommen keine Bestimmung enthalte, welche die Anwendbarkeit des Abkommens auf Doppelbürger ausschliesse. I. Mit Duplik vom 13. Oktober 2010 hielt die SAK ebenfalls an ihrem Antrag fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
C3518/2010 Seite 4 gegen Verfügungen der Schweizerischen Augsgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Somit sind vorliegend die im Zeitpunkt des Überweisungsgesuchs vom 20. März 2009 geltenden Bestimmungen, namentlich des AHVG und des Abkommens, anwendbar. 2.2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
C3518/2010 Seite 5 gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK dem Beschwerdeführer zu Recht die Beitragsüberweisung an den türkischen Sozialversicherer verweigert hat. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Schweiz mit seiner Ehefrau definitiv verlassen und er werde fortan in der Türkei im eigenen Haus leben. Die Überweisung der Beiträge an die türkische Versicherung diene zur Erhöhung der türkischen Rente. Er werde keine Leistungen der schweizerischen Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung mehr in Anspruch nehmen respektive er verzichte auf allfällige Ansprüche, sodass einer Überweisung nichts mehr im Weg stehe. 3.2. Die SAK führte dagegen aus, ein Schweizerbürger könne jederzeit in die Schweiz zurückkehren und bei der öffentlichen Hand Unterstützung beantragen, wenn er in eine Notlage gerate. Ferner sei bei einem Doppelbürger die Voraussetzung der definitiven Ausreise nicht gegeben. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass ein Versicherter nicht rechtsgültig auf allfällige spätere Versicherungsleistungen verzichten könne. 3.3. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit dieses Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. In Abweichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäss Art. 1 Abs. 1 des Abkommens besagt Art. 10a Abs. 1 des Abkommens, dass türkische Staatsangehörige verlangen können, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung gewährt worden sind und
C3518/2010 Seite 6 vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen. 3.3.1. Der Beschwerdeführer ist schweizerischer und türkischer Staatsangehöriger. Strittig und vorweg zu prüfen ist, ob das Abkommen auf den Beschwerdeführer als Doppelbürger in casu Anwendung findet und die Beitragsüberweisung somit möglich ist. Das Bundesgericht hat sich in Bezug auf Leistungsansprüche gegenüber der Alters und Hinterlassenenversicherung von Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten mehrfach geäussert (vgl. zum Ganzen BGE 120 V 421 E. 2b mit Hinweisen). In BGE 112 V 89 hat das Bundesgericht in einer Leistungsstreitigkeit ausgeführt, bei einem Doppelbürger, der neben dem ausländischen auch das Schweizer Bürgerrecht besitzt, finde zur Bestimmung des massgebenden Rechts das Prinzip der überwiegenden oder effektiven Staatsangehörigkeit Anwendung. Demnach ist in jedem Einzelfall die Intensität aller wesentlichen Beziehungen mit dem einen oder anderen Staat zu berücksichtigen (vgl. BGE 112 V 89 E. 2b). Sofern mindestens bezüglich eines der Staaten eine Vereinbarung mit der Schweiz besteht, ist bei Doppelbürgern mit nichtschweizerischen Bürgerrechten analog zu Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) die Angehörigkeit zu jenem Staat entscheidend, mit welchem die Person am engsten verbunden ist. Anders verhält es sich allerdings, wenn Leistungsansprüche von Angehörigen zweier ausländischer Staaten zu beurteilen sind und die Schweiz nur mit einem der beiden Staaten ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. In einem solchen Fall ist das Bundesgericht vom Grundsatz der überwiegenden Staatsangehörigkeit abgewichen und hat alternativ entweder die Staatsangehörigkeit während des Zeitraums der Entrichtung von Beiträgen an die schweizerische Sozialversicherung oder bei der Entstehung des Leistungsanspruchs als ausschlaggebend bezeichnet (BGE 119 V 1 E. 2c). Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist somit vorliegend beim schweizerischtürkischen Beschwerdeführer zu prüfen, welches die vorwiegende Staatsangehörigkeit ist. Gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz und des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser seit April 1996 oder 2000 (vgl. die Angaben in der Beschwerde und SAKact. 13) zusätzlich zur türkischen auch die schweizerische
C3518/2010 Seite 7 Staatsbürgerschaft besitzt. Der Beschwerdeführer hat während 23 Jahren in der Schweiz gelebt und lebt nun in der Türkei in seinem eigenen Haus; seine beiden (erwachsenen) Töchter leben nach wie vor in der Schweiz. Es ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörigkeit die vorwiegende ist, zumal er diese Staatsangehörigkeit seit seiner Geburt hatte, seine Jugend in der Türkei verbracht hatte und nun – obwohl seine Töchter in der Schweiz wohnhaft sind – wieder mit seiner Ehefrau in die Türkei, seine Heimat, zurückgekehrt ist. In Bezug auf die Anwendbarkeit des Abkommens bedeutet dies somit, dass das schweizerischtürkische Abkommen auf den Beschwerdeführer anzuwenden ist und – sofern auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – die Überweisung der Beiträge an den türkischen Sozialversicherer vorzunehmen ist. 3.3.2. Es ist festzustellen, dass seitens des Beschwerdeführers keine Bezüge von Leistungen der Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung aktenkundig sind (SAKact. 2), sodass die erste Voraussetzung gemäss Art. 10a des Abkommens erfüllt ist. 3.3.3. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrfach versichert und auch auf dem Antragsformular (SAKact. 2) mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass er die Schweiz am 8. März 2009 definitiv verlassen hat. Entgegen der Ansicht der SAK ist es auch einem Doppelbürger möglich, ein Land definitiv zu verlassen. Alleine der Umstand, dass er die Möglichkeit hätte, wieder in die Schweiz zurückzukehren, hindert den Beschwerdeführer nicht daran, den ernst gemeinten Beschluss zu fassen, in die Türkei auszuwandern. Es sind jedenfalls keine gegenteiligen Anzeichen vorhanden, sodass mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe die Schweiz definitiv verlassen. 3.3.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für die Beitragsüberweisung gemäss Art. 10a Abs. 1 des Abkommens erfüllt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2010 ist aufzuheben und die Sache ist an die SAK zurückzuweisen, damit diese den Überweisungsbetrag berechne und ihn dem türkischen Sozialversicherer überweise. 4.
C3518/2010 Seite 8 4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 4.3. Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C3518/2010 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2010 wird aufgehoben, und die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinn der Erwägung 3.3.4 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. ...) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Michael PeterliSandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: