B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-35/2011
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 3 Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______, Zustelladresse: Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Verfügung vom 1. Dezember 2010).
C-35/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be- schwerdeführer) erlitt während seiner Erwerbstätigkeit als Hilfszimmer- mann am (...) 1993 einen Arbeitsunfall; er stürzte von einer 3 Meter ho- hen Leiter und zog sich dabei eine intraarticulare Mehrfragmentfraktur des distalen Radius links (d.h. eine Unterarmverletzung, vgl. Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgen- den: IVSTA oder Vorinstanz] 1) zu. Nachdem die Schweizerische Unfall- versicherungsanstalt (im Folgenden: Suva) die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlungen erbracht hatte, erging am 14. Oktober 1996 eine Verfügung der SUVA (Suva-act. 95). Mit dieser wurde dem Versi- cherten bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 15% mit Wirkung ab
C-35/2011 Seite 3 tenrelevante Änderung, was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom
C-35/2011 Seite 4 Ärzten in der Schweiz untersuchen lassen. Des weiteren bezeichnete der Beschwerdeführer eine Zustelladresse in der Schweiz. H. H.a Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter zur Be- zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.-, unter Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlens innert Frist, aufgefordert (B-act. 3). Der Kostenvorschuss von Fr. 400.- ging am 19. Januar 2011 bei der Ge- richtskasse ein (B-act. 12). H.b Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 (B-act 5) beantragte der Beschwerde- führer die unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem er am 3. Februar 2011 das entsprechende Gesuchsformular unvollständig ausgefüllt eingereicht hatte (B-act. 8), forderte ihn der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 7. Februar 2011 (B-act. 9) auf, dieses zu präzisieren. Daraufhin verzichte- te der Beschwerdeführer auf die unentgeltliche Rechtspflege (B-act. 11). I. Nach einer genehmigten Fristerstreckung (B-act. 15) ging am 11. Mai 2011 die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. Mai 2011 (B-act. 16) ein. Darin beantragte sie, es sei die Beschwerde abzuweisen. Sie machte gel- tend, der RAD habe sich ein zweifelsfreies Bild machen können; lediglich die physischen Leiden vermöchten noch eine Einschränkung schwerer Tätigkeiten zu bewirken. Da leichtere Verweistätigkeiten auch unter Ein- bezug der neu genannten, leichteren Herzleiden gänzlich zumutbar seien, sei von einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit auszuge- hen. J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-35/2011 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach- gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim- mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver- sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche- rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be- schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2010 (act. 190) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, er- gibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen er- füllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz 1. Dezember 2010 (act. 190), mit welcher der Anspruch auf eine IV-Rente abgewiesen wurde. Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung
C-35/2011 Seite 6 und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG; BENIAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwal- tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwend- baren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu- blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw. (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als serbi- schen Staatsangehörigen findet demnach weiterhin das schweizerisch- jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwen- dung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-3498/2010 vom 7. Januar 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
C-35/2011 Seite 7 schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung ge- hört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweize- rischen Invalidenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel- ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf- grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor- schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom
C-35/2011 Seite 8 Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali- ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund- heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt- schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein- schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an- deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis- tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheits- schadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfä- higkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und in- wiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objekti- vierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) be- steht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min- destens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4
C-35/2011 Seite 9 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Inva- liditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba- rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah- lungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch- lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Invalidenren- te ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesund- heitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerbli- chen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.7 Im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet zeit- liche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände- rung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Überprüfung des Leistungsanspruches mit rechtskonformer Sachver- haltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den Auswirkungen der gesund- heitlichen Beeinträchtigung im erwerblichen oder im Aufgabenbereich) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 und Urteil des Bundesgerichts 9C_889/ 2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.2).
C-35/2011 Seite 10 Wird die Rente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, bei der keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festge- stellt wurde, weiter ausgerichtet, ist die entsprechende Mitteilung in Be- zug auf den Vergleichszeitpunkt einer Verfügung gleichzustellen (Art. 74 ter
lit. f IVV [bis 31. Dezember 2011 Art. 74 quater IVV]; vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9C_724/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 2.8.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be- richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). 2.8.2 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be- weiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver- lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei- lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 2.8.3 Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
C-35/2011 Seite 11 abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An- forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika- tionen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg- lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver- waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publi- zierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). 2.8.4 Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person unter- sucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Ab- sehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um ei- nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der ver- sicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesge- richts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). 3. 3.1 Hinsichtlich der zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im vorliegenden Fall als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsene Mitteilung an den Versicherten vom 11. Februar 2004 (act. 163) zu gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, 130 V 343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Mit die- ser wurde die – mit ursprünglicher Verfügung vom 14. August 1997 und mit Wirkung ab 1. August 1997 zugesprochene – ganze IV-Rente erneut bestätigt. Zu beurteilen ist daher, ob zwischen der Mitteilung vom
C-35/2011 Seite 12 11. Februar 2004 (act. 163) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2010 (act. 190) eine wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen eingetreten war, die geeignet war bzw. ist, den IV-Grad des Beschwerdeführers in rentenrelevanter Weise zu beeinflus- sen (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2 Im Rahmen der Mitteilung vom 11. Februar 2004 (act. 163) stützte sich die Vorinstanz in erster Linie auf den (undatierten) psychiatrischen Bericht von Dr. C._______ (act. 151), die Berichte vom 9. Oktober 2003 (act. 155 bzw. 153) bzw. 13. Oktober 2003 (act. 152) sowie die Einschät- zung von RAD-Arzt Dr. D._______ vom 3. Februar 2004 (act. 160). Demnach war bei Erlass der Mitteilung vom 11. Februar 2004 (act. 163) von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, ausgegangen worden (ICD- Skala F 33), im somatischen Bereich von einer distalen Radius- Mehrfragment-Fraktur links, von persistierenden belastungsabhängigen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, von einer sekundären ra- dio-karpalen Arthrose sowie Schmerzen im rechten Handgelenk. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden diverse Beschwerden festgehal- ten (u.a. eine Bauchwandhernie, Nierensteine und eine Hypotrophie der Vorderarmmuskeln links, vgl. act. 160). 3.3 Für die Abklärung des Gesundheitszustandes im hier strittigen Revi- sionsverfahren von 2009/2010 holte die Vorinstanz in Serbien verschie- dene medizinische Berichte ein (act. 175-177 und act. 183) und legte die- se dem RAD zur Stellungnahme vor (vgl. act. 180 und act. 185). Der In- halt dieser Berichte ist anschliessend kurz zusammengefasst wieder- zugeben. 3.3.1 Der erste undatierte Bericht hielt eine Diagnose Status post chole- cystectomiam (Gallenblasenentfernung) fest (act. 175). Der restliche Be- richt ist nicht entzifferbar. 3.3.2 Der zweite, undatierte Bericht von Dr. E., Neurologe, diag- nostizierte u.a. einen anxio-depressiven Status, eine Cephalea, ein Zervi- kal- und Lumbalsyndrom sowie eine Zervikobrachialgie und hielt eine Ar- beitsunfähigkeit fest (act. 176). 3.3.3 Der Bericht vom 4. August 2009 von Dr. F., Arzt für Innere Medizin (act. 177), hielt verschiedene Diagnosen fest, u.a. Bluthochdruck,
C-35/2011 Seite 13 eine Diabetes mellitus Typ II und eine Spondylarthrose sowie Nierenstei- ne. 3.3.4 Dr. B._______ vom RAD bemerkte in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2010 (act. 180), es finde sich in den Berichten keine Umschrei- bung der Beschwerden. Der neu diagnostizierte anxio-depressive Zu- stand lasse eine Verbesserung vermuten. Aus somatischer Sicht sei trotz der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und dem Status nach der Vorderarmverletzung von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit auszugehen. Weiter empfahl er, es sei eine pluridiszipli- näre Untersuchung in der Schweiz durchzuführen. 3.3.5 Die Vorinstanz liess in der Folge in Serbien den Bericht vom 10. Februar 2010 (act. 183) einholen. Dr. G.... [Name unvoll- ständig, da unleserlich, im Folgenden: Dr. G.], Psychiater, diag- nostizierte beim Beschwerdeführer eine Dysthymie, Schmerzen, einen Status nach Vorderarmverletzung und Operationen, eine Diabetes melli- tus sowie ein Zervikal- und Lumbalsyndrom. Es wurde eine Invalidität von 70% attestiert. 3.3.6 In seiner zweiten Stellungnahme vom 6. Juli 2010 (act. 185) stellte Dr. B._______ fest, es lägen Lumbalgien, eine schmerzhafte Zervi- carthrose, ein Status nach Vorderarmverletzung und ein anxio- depressiver Zustand vor. Im psychischen Bereich sei ein "affect sub- dépressif" diagnostiziert worden, was auf eine Verbesserung des psychi- schen Gesundheitszustandes hindeute; es sei aus rein psychiatrischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in jeder Aktivität auszugehen. Auf somatischer Ebene existierten aber Wirbelsäulenprobleme, welche eine Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten verursachten. Hingegen sei insgesamt eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, ohne Tra- gen von mehr als 10 kg, ohne schwere Arbeiten, mit abwechselnd Sit- zen/Stehen, ohne Drehbewegung des Rumpfs, oder Vornüberbeugen und ohne Tätigkeiten mit Heben der Arme über Schulterhöhe gegeben. 3.4 Des Weiteren liegen bei den Akten die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Unterlagen (Beilagen zu B- act. 1). Es handelt sich um Laborbefunde vom 24. Dezember 2010 und um verschiedene fachärztliche Berichte aus Serbien. Diese Berichte sind im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen, da sie (rückwir- kend) Bezug auf den gesundheitlichen Zustand bis zum 1. Dezember 2010 nehmen, demnach mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu-
C-35/2011 Seite 14 sammenhang stehen und darüber hinaus geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.5, 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 3.2.2; BGE 121 V 362 E. 1b, BGE 116 V 80 E. 6b). 3.4.1 Der ausführliche fachärztliche Bericht vom 30. Dezember 2010 von Dr. H., Neuropsychiater (Beilage zu B-act. 1), geht u.a. von einer depressiven Episode (F 32) und einer Discopathie L5/S1 aus. Die Behin- derung wird auf 80% beziffert und der Beschwerdeführer wird als arbeits- und erwerbsunfähig bezeichnet. 3.4.2 Der fachärztliche Bericht zum EEG vom 23. Dezember 2010 diag- nostiziert eine leichte instabile Grundaktivität in den niedrigen Span- nungszeichen und leichte Irritationen (Beilage zu B-act. 1). 3.4.3 Der Bericht vom 24. Dezember 2010 geht von einem Status nach Vorderarmverletzung sowie u.a. von Problemen mit dem rechten Bein aus. Der Beschwerdeführer habe wegen der Vorderarmverletzung ständi- ge Schmerzen. Er sei für schwere physische Arbeiten arbeitsunfähig (Bei- lage zu B-act. 1). 3.4.4 Der sehr kurze Bericht von Dr. I. vom 26. Dezember 2010 beschreibt einen Status post laparolamiam presectio colonis, einen Sta- tus post chlecystectomiun, einen Status post nephrolitotamian und einen Status post haemoroidctomiam (Beilage zu B-act. 1). 4. Das Abstellen der Vorinstanz auf die von ihr eingeholten serbischen Be- richte bzw. insbesondere auf die Einschätzung durch den RAD vermag das Gericht nicht zu überzeugen, wie anschliessend zu zeigen sein wird. 4.1 4.1.1 Zunächst fällt auf, dass sich der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers gegenüber der Situation von 2004 signifikant verändert zu haben scheint: Während damals Schmerzen im linken Vorderarm, im rechten Handgelenk sowie eine radio-karpale Arthrose vorlagen, deuten die serbischen Berichte von 2009 auf eine Verschlechterung des physi- schen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hin; es wurden erstmals degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Lumbo- und Zer- vikalsyndrom, Zervikobrachialgie bzw. eine Spondylarthrose), eine
C-35/2011 Seite 15 Cephalea, Diabetes mellitus und Herzbeschwerden diagnostiziert (vgl. E. 3.3.2 – 3.3.5 und E. 3.4.2). 4.1.2 Bezüglich des psychischen Zustandes liegen verschiedene Diagno- sen vor (anxio-depressiver Zustand, Dysthymie bzw. depressive Episode, vgl. E. 3.3.2, 3.3.5 und 3.4.1). 4.2 4.2.1 Die serbischen Berichte, welche von der Vorinstanz eingeholt wur- den (act. 175-177, vgl. E. 3.3.1-3.3.3), präsentieren sich zwar relativ kurz und enthalten zum Teil unbegründete Diagnosen. Hingegen wurden sie allesamt durch Spezialisten (Neurologe, Facharzt für Innere Medizin bzw. Psychiater) und auf Veranlassung der Vorinstanz verfasst. 4.2.2 Auch gehen sie von ähnlichen bzw. identischen somatischen Be- schwerdebildern aus; insbesondere werden die lumbalen und zervikalen Wirbelprobleme im ausführlicheren medizinischen Bericht von Dr. G._______ vom 10. Februar 2010 (act. 183) bestätigt, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die physische Situation verschlechtert haben könnte, was wiederum abzuklären ist. 4.2.3 Bezüglich der psychischen Situation präsentiert sich die Situation ungeklärt, da verschiedene Diagnosen gestellt wurden (vgl. oben, E. 4.1 m.H.; insbesondere geht der Neuropsychiater H._______ von einer de- pressiven Episode aus, vgl. E. 3.4.1). 4.3 Die Einschätzung von Dr. B._______ vom RAD in seinen beiden Stel- lungnahmen vom 8. Januar 2010 (act. 180) bzw. vom 6. Juli 2010 (act. 185) überzeugt nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen Dr. B._______ bei den vorliegen- den – von ihm übernommenen – neuen Diagnosen zum Schluss kommen kann, es läge eine volle Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten (mit gewis- sen Einschränkungen) vor (vgl. E. 3.3.6 vorne). 4.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der RAD-Arzt in seiner ersten Stel- lungnahme selbst die Einholung einer pluridisziplinären Expertise in der Schweiz vorgeschlagen hatte und demnach den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt noch nicht für umfassend abge- klärt erachtete (act. 180). In seiner zweiten Stellungnahme und nachdem die Vorinstanz den oben genannten Bericht vom 10. Februar 2010 (act. 183) in Serbien eingeholt hatte (der Bericht geht von einer Arbeitsun-
C-35/2011 Seite 16 fähigkeit von 70% aus), qualifizierte er die Berichte dann als genügend, um in psychiatrischer Hinsicht eine Verbesserung (mit 100% Arbeitsfähig- keit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tä- tigkeit) und in somatischer Hinsicht eine 100% Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit, aber eine 100% Arbeitsunfähigkeit in der an- gestammten schweren Arbeit anzunehmen. 4.3.2 Sowohl der serbische Bericht vom 10. Februar 2010 (act. 183), wie schon angegeben, als auch der zweite undatierte Bericht (act. 176) be- scheinigen dem Beschwerdeführer aufgrund der somatischen und psy- chischen Beschwerden eine Invalidität von 70% bzw. eine (volle) Arbeits- unfähigkeit, was zur Einschätzung von Dr. B._______ eine erhebliche Diskrepanz bedeutet. 4.3.3 Selbst wenn – wie der RAD-Arzt angenommen hat – nur noch eine minime psychische Einschränkung beim Beschwerdeführer vorhanden gewesen wäre, so scheint sich die physische Situation seit 2004 zwei- felsohne verschlechtert zu haben. Da Dr. B._______ den Beschwerdefüh- rer nicht selbst untersucht hat, er nicht über die erforderlichen Spezial- arzttitel verfügt (insbesondere in Orthopädie und Psychiatrie) und seine Schlussfolgerungen zieht, ohne diese nachvollziehbar zu begründen bzw. auf die Diskrepanz zur Einschätzung aus Serbien hinzuweisen, da auch aus den Akten keine objektiven Befunde hervorgehen, die seine Beurteilung stützen könnten und zumal er auch mit keinem Wort auf ein allfälliges Zusammenwirken der physischen und psychischen Beschwer- den eingegangen ist, erweist sich seine Einschätzung einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten als ungesicherte und nicht belegte Annahme, worauf nicht abgestellt werden kann. 5. 5.1 Als Fazit muss festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit den heute vorliegenden Berichten nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen lässt. Die psychische Situation, aber auch die somatischen Beschwerden, ihr Zusammenwirken und die Aus- wirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit wurden durch die Vor- instanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt. In den genannten Umständen liegt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung (Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) und eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Un- tersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur wei- teren Abklärung ist angebracht, da sie in der notwendigen Erhebung der
C-35/2011 Seite 17 bisher weitgehend ungeklärten Fragen begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2 Da bei der Beschwerdeführerin physische und psychische Gesund- heitsbeeinträchtigungen zusammenwirken, hat die Vorinstanz grundsätz- lich ein pluridisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen (vgl. hierzu Urteile 8C_168/2008 des Bundesgerichts vom 11. August 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen und 8C_321/2007 vom 6. Mai 2008 E. 6.3). 5.3 Nach Vorliegen der zusätzlichen Ergebnisse hat die Vorinstanz – falls notwendig – einen (bezifferten) Einkommensvergleich durchzuführen und ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähig- keit in die Wege zu leiten (vgl. Urteile I 462/02 des EVG vom 26. Mai 2003 und 9C_921/2009 des Bundesgerichts vom 22. Juni 2010). 6. Die Beschwerde vom 4. Januar 2011 ist insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2010 aufgehoben und die Sa- che an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen der rechtserheblichen Tatsachen im Sinne der Erwägungen (notwendige Erhebung der bisher ungeklärten Fragen, vgl. BGE 137 V 210 ff. E. 4.4.1.4 und Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2010 vom 23. Februar 2011, E. 4) neu verfüge. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2.1 m.H.), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Da dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohe Kosten entstanden sind resp. ihm die Dar- legung solcher nicht gelungen ist, kann ihm keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Als Bundesbehörde, unbesehen vom Ausgang
C-35/2011 Seite 18 des Verfahrens, hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (BGE 127 V 205; vgl. auch Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin- dung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 4. Januar 2011 wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2010 aufgehoben und die Sa- che an die IVSTA zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä- rung der rechtserheblichen Tatsachen im Sinne der Erwägungen, neu ver- füge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
C-35/2011 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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