B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3490/2024

Urteil vom 14. April 2025 Besetzung

Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Vera Häne.

Parteien

A., (Bosnien und Herzegowina), c/o B., Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Neuanmeldung (Nichteintretensverfügung vom 17. April 2024).

C-3490/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1963 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Bosnien und Herzego- wina und dort wohnhaft, war in den Jahren 1987 bis 1999 – mit Unterbrü- chen – in der Schweiz arbeitstätig und entrichtete Beiträge an die obligato- rische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 285 S. 2). Er war seit dem 7. Dezember 1987 als Schleifer bei der C._______ AG in (...) tätig, als er sich am 13. September 1989 mit einer Schleifmaschine eine Schnitt- verletzung am linken Vorderarm zuzog (act. 25 S. 104, 316 f.). Der Versi- cherte wurde gemäss eigenen Angaben im Jahr 1989 aus der Schweiz ausgewiesen, hielt sich aber in der Folge in den Jahren 1990 bis 2000 ille- gal in der Schweiz auf und ging Gelegenheitsarbeiten nach (act. 236 S. 6). A.b Mit Bericht des Kantonsspitals D., Klinik für orthopädische Chirurgie, vom 15. September 1989 wurde eine quere Rissquetschwunde links radio-palmar mit Durchtrennung der Arteria radialis, des Ramus su- perficialis nervi radialis und der Sehne des Musculus flexor carpi radialis diagnostiziert. Es wurde eine Wundrevision mit Gefäss-, Nerven- und Seh- nennaht vorgenommen (act. 25 S. 319). Die Unfallversicherung des Versi- cherten erbrachte die Versicherungsleistungen und schloss mit Schreiben vom 5. Juli 1990 den Fall ab. Per 1. August 1990 ging sie von einer Arbeits- fähigkeit des Versicherten von 100 % aus (act. 25 S. 281; vgl. auch act. 25 S. 278 ff.). A.c Im Jahr 1994 prüfte die zuständige Unfallversicherung ihre Leistungs- pflicht erneut und lehnte Ansprüche auf Versicherungsleistungen bei An- nahme einer vollen Arbeitsfähigkeit ab (act. 25 S. 256, 257 f.). A.d Mit Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons E. vom 2. Juni 2016 wurde eine Beschwerde des Versicherten gegen einen abwei- senden Einspracheentscheid der zuständigen Unfallversicherung vom 18. November 2014 betreffend mit einer Eingabe vom 21. August 2014 er- neut geltend gemachten Ansprüchen auf Versicherungsleistungen eben- falls abgewiesen (act. 25 S. 38 ff.).

C-3490/2024 Seite 3 B. B.a Ein erstes Leistungsgesuch des Versicherten hinsichtlich Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung wurde mit rechtskräftiger Ver- fügung vom 16. April 2019 abgewiesen (act. 251). B.b Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Versicherte weiter am 13. Februar 2021 durch F., (...), per E-Mail an die unzustän- dige kantonale IV-Stelle (weitergeleitet an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] am 25. Februar 2021) um eine Neubeurteilung ersuchen und einen Bericht von Dr. med. G., ausgestellt zwecks «Geltendmachung der Ansprüche aus dem Bereich So- zialschutz», vom 18. Januar 2021 einreichen liess (act. 264 f.). Diesbezüg- lich kam die IVSTA nach einer Vorlage bei ihrer ärztlichen Dienststelle ge- mäss Mitteilung vom 18. März 2021 zum Schluss, es seien keine neuen, medizinisch relevanten Elemente feststellbar und es habe sich seit der Ver- fügung vom 16. April 2019 keine Änderung ergeben (act. 262-268). B.c Am 1. Juni 2021 reichte der Versicherte (erneut über F.) zu- nächst bei der unzuständigen kantonalen IV-Stelle (weitergeleitet an die zuständige bosnische Verbindungsstelle am 5. August 2021) und schliess- lich am 13. September 2023 über die zuständige bosnische Verbindungs- stelle eine Neuanmeldung ein (vgl. act. 270, 274, 281 und 308). Gestützt auf die daraufhin eingeholte Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) vom 24. November 2023 (act. 284, 286) teilte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. November 2023 mit, dass man- gels Glaubhaftmachung einer für den Rentenanspruch wesentlichen Ände- rung des IV-Grads das neue Gesuch nicht geprüft werden könne (act. 287). Der Versicherte liess in der Folge durch Rechtsanwältin H. mit Eingabe vom 30. Januar 2024 (act.305; Übersetzung ins Deutsche in Bei- lagen zu Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1) Stellung nehmen und medizinische Unterlagen einreichen (Untersu- chungsberichte des Kantonsspitals D., Klink für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie, vom 28. November 2022 und vom 8. De- zember 2022, Berichte des Kantonsspitals D., Klinik für Neurolo- gie, vom 21. September 2022 zum neuromuskulären Ultraschall und zum EMG/ENG vom 23. August 2022, ärztliches Zeugnis von Dr. Dr. med. I._______ vom 31. Oktober 2022, Bericht von Prof. Dr. J._______ vom 2. März 1990 und Bericht von Prof. Dr. K._______ vom 21. November 2017 [act. 290 ff.; vgl. betreffend Bericht von Prof. Dr. K._______ auch act. 200 inklusive Übersetzung ins Französische]). Zur Begründung wird

C-3490/2024 Seite 4 im Wesentlichen ausgeführt, Prof. Dr. J._______ sei im Bericht vom 2. März 1990 fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es sich beim Versicherten um einen Rechtshänder und eine zu 90 % arbeitsfähige Hilfs- kraft handle. Aufgrund dieses falschen Befunds sei in der Folge eine Ar- beitsfähigkeit von 90 % bestätigt worden. Im Jahr 2022 sei zudem am Kan- tonsspital D._______ ein Tumor diagnostiziert worden. Der Versicherte leide unter verschiedenen psychischen Problemen und körperlichen Schmerzen (Beilage zu BVGer-act. 1). B.d Mit Verfügung vom 17. April 2024 trat die IVSTA mangels Glaubhaft- machung einer für den Rentenanspruch wesentlichen Änderung auf die Neuanmeldung des Versicherten nicht ein (act. 308). C. C.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2024 (Datum der persönlichen Übergabe am Empfang des Bundesverwaltungs- gerichts) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und stellte gleich- zeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. BVGer-act. 1). Er führte im Wesentlichen aus, der Grund für seine Beschwerde sei ein fal- scher Befund von Prof. Dr. J., Kantonsspital D., Neurolo- gie, vom 2. März 1990 betreffend seinen Arbeitsunfall vom 13. September 1989. Ende des Jahres 2022 habe sich gemäss neuen Untersuchungen am Kantonsspital D._______ eine Verschlechterung der körperlichen Fol- gen ergeben. Es werde bestätigt, dass er ausgebildeter Schlosser sei und seine linke Hand seine Arbeitshand sei. Im Bericht des Kantonsspitals D., Neurologie, vom 21. September 2022 werde bestätigt, dass neue neurologische Befunde vorlägen. Gemäss Attest vom 5. Juni 2023 von L. habe er aufgrund seiner Unfallverletzung uneingeschränkte Schadenersatzansprüche gegenüber der Unfallversicherung und dem Kantonsspital D.. Die bleibenden Unfallfolgen seien nachgewie- sen. Er bitte um einen Vergleich des Befunds vom 2. März 1990 von Dr. J. mit dem Befund gemäss Bericht des Kantonsspitals D._______ vom 21. September 2022. Zudem sei der Befund vom 21. No- vember 2017 (fälschlicherweise datiert vom 21. November 2015) von Prof. Dr. K._______ zu berücksichtigen. Er lege verschiedene Beweismittel auf, die belegen sollten, dass er in Bosnien und Herzegowina nicht gearbeitet habe, keine Krankenversicherung habe, keine Sozialleistungen beziehe und kein Einkommen habe. Weiter bitte er um Berücksichtigung seiner psychophysischen Situation und seiner sozialen Situation, um kostenlose

C-3490/2024 Seite 5 Rechtsberatung und um Gewährung eines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz für Therapien, Medikamente und Behandlungen. Mit seiner Eingabe vom 3. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente ein (Beilagen zu BVGer-act 1; nicht bereits in den Vorakten enthalten insbesondere eine Nachricht von L., Kantonsspital D., vom 5. Juni 2023, ein Befund der öffentlichen Gesundheitsan- stalt (...) vom 24. April 2024 und Bescheinigungen betreffend seine finan- zielle Situation in Bosnien und Herzegowina). C.b Auf richterliche Aufforderung hin bezeichnete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2024 (Datum Postaufgabe) ein Zustelldo- mizil in der Schweiz (BVGer-act. 2-6). C.c Die Vorinstanz reichte am 10. Oktober 2024 die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form sowie mit separater Eingabe per E-Mail einen «Zu- stellnachweis» betreffend den Sendeverlauf in der Schweiz für die ange- fochtene Verfügung vom 17. April 2024 ein (BVGer-act. 10 und 11). C.d Der Beschwerdeführer reichte auf richterliche Aufforderung hin (BVGer-act. 9) am 28. Oktober 2024, eingegangen am 4. November 2024, Unterlagen zur Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein. C.e Auf richterliche Aufforderung hin (BVGer-act. 14) teilte die Vorinstanz mit Eingabe vom 19. November 2024 mit, die angefochtene Verfügung vom 17. April 2024 sei am 8. Mai 2024 zugestellt worden und reichte den entsprechenden Zustellnachweis ein (BVGer-act. 15). C.f Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).

C-3490/2024 Seite 6 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. aber E. 2.2 und E. 5 nachfolgend). 2. 2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zu- ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü- gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be- schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvo- raussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.1 und 2.6). 2.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 17. April 2024, mit der die Vorinstanz auf das neue Leis- tungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, nachdem das erste Leistungsgesuch mit Verfügung vom 16. April 2019 abgewiesen wor- den war. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).

C-3490/2024 Seite 7 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herze- gowina, hat dort seinen Wohnsitz und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es kommt das am 1. September 2021 in Kraft getretene Abkommen vom 1. Oktober 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.191.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung. Laut den massgeblichen Übergangsbestimmungen gilt das Sozialversicherungsabkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind (Art. 41 Abs. 1). Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens bezieht sich ge- mäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2.2.2 in der Schweiz unter anderem auf die Bun- desgesetzgebung über die Invalidenversicherung. Nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflich- ten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staats- angehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor- schriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach erfolgt die Beurteilung allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenver- sicherung (IVG, SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705; BBl 2020 5535) in Kraft getreten. Vorliegend sind in Anbetracht der am 1. Juni 2021 bzw. 13. September 2023 erfolgten Neuanmeldung Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn vor dem 1. Ja- nuar 2022 streitig (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. BGE 142 V 547 E. 3). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrecht- lichen Grundsätzen (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) sind hier primär die Bestimmungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des ATSG (SR 830.1) in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung

C-3490/2024 Seite 8 anwendbar. Sie werden – soweit nicht anders vermerkt – im Folgenden jeweils in dieser Version zitiert. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss, es seien ihm aufgrund ei- ner Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation Versicherungsleis- tungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Weiter macht er Scha- denersatzansprüche gegen die Unfallversicherung und das Kantonsspital D._______ geltend. Schliesslich beantragt er die «Gewährung eines vor- übergehenden Aufenthalts in der Schweiz» (BVGer-act. 1). 5.2 Die Anträge des Beschwerdeführers gehen über den Streitgegenstand hinaus. In der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2022 (act. 308) trat die Vorinstanz nicht auf die Neuanmeldung vom 1. Juni 2021 bzw. 13. Sep- tember 2023 ein (act. 308), weshalb im vorliegenden Verfahren nur dar- über zu entscheiden ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuan- meldung eingetreten ist. Die materielle Beurteilung eines Rentenanspruchs und allfälliger weiterer Ansprüche des Beschwerdeführers bilden dagegen nicht Anfechtungsgegenstand und können dementsprechend auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Folglich ist auf die ent- sprechenden Anträge des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 6. Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. April 2022 (act. 308) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 1. Juni 2021 bzw. 13. September 2023 eintrat. 6.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den An- spruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV [SR 831.201]). Gelingt der versicherten Person die Glaubhaftmachung nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebli- che Änderung hingegen glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; 141 V 9 E. 2.3). 6.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte An- forderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht

C-3490/2024 Seite 9 nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b; 148 V 397 E. 3.3) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse An- haltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Ände- rung nicht erstellen lassen (BGE 148 V 427 E. 3.2, 144 V 427 E. 3.3). We- der eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich at- testierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Ein- ordnung des geltend gemachten Leidens genügt für sich allein, um auf ei- nen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist viel- mehr eine veränderte Befundlage (Urteil des BGer 8C_557/2022 E. 4.2 m.w.H.). Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraus- setzung nach Art. 87 IVV über einen gewissen Spielraum. So wird sie na- mentlich berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des BGer 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2b; vgl. auch BGE 149 V 177 E. 4.3.2). Nach der bundesgerichtlichen Praxis dürfen ab einer Zeitspanne von 15 Monaten keine allzu hohen Anforderun- gen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2). 6.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sa- che der versicherten Person selbst, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen. In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz nicht. Viel- mehr wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine Neuanmel- dung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des BGer 9C_238/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.2 und 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1). Es sind dabei alleine die im Ver- waltungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen zu prüfen (Ur- teil des BGer 8C_264/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2). Arztberichte, die erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt werden, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des BGer 8C_247/2023 vom 8. September 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen). 6.4 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letz- ten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst

C-3490/2024 Seite 10 bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die be- schwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 133 V 108 E. 5.4; BGE 134 V 131 E. 3; Urteil des BGer 8C_177/2018 vom 3. August 2018 E. 3.5). 7. Hinsichtlich der erheblichen zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im vorlie- genden Verfahren als letztmaliger, das Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die Verfügung der Vorinstanz vom 16. April 2019 (act. 251) zu gelten, mit welcher ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen worden war. Zu beurteilen ist somit, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen der abweisenden Verfügung vom 16. April 2019 und der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 17. April 2024 (act. 308) glaubhaft gemacht hat, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 6 hiervor). 7.1 Im Rahmen der letzten materiellen Beurteilung des Rentengesuchs, welches in der rentenablehnenden Verfügung vom 16. April 2019 mündete (act. 251), stützte sich die Vorinstanz zunächst für den Vorbescheid vom 13. April 2017 (act. 54) insbesondere auf den Bericht des RAD Rhône vom 23. März 2017 (act. 52) und stellte eine Abweisung des Leistungsbegeh- rens in Aussicht. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Beschwerde- führer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schlosser ab dem 13. Sep- tember 1989 zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen ab dem 13. September 1989 keine Arbeitsunfähigkeit (0 %). Es errechne sich eine Erwerbseinbusse von 8 %, womit keine Inva- lidität vorliege, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge. Auf- grund von Einwendungen des Beschwerdeführers (act. 58) – insbesondere Kritik an der Beurteilung des RAD Rhône und betreffend Ausklammern der psychischen Beschwerden im Vorbescheid – wurde nach verschiedenen Abklärungen (vgl. act. 112) beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut (im Fol- genden: ABI), Basel, ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Orthopädie (Handchirurgie) in Auftrag gegeben (act. 197, 204). Im Folgenden stützte sich die Vorinstanz auf diese – im Rahmen des Vor- bescheidverfahrens durchgeführte – Beurteilung des ABI vom 7. Septem- ber 2018 (act. 236). Den Gutachtern waren medizinische Dokumente aus

C-3490/2024 Seite 11 dem Zeitraum vom 13. September 1989 bis 20. März 2018 vorgelegt wor- den. Zudem war am 20. August 2018 eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. M._______ und am 23. August 2018 eine handchirurgische Untersuchung durch Dr. med. N._______ durchgeführt worden (act. 236). 7.2 7.2.1 Im handchirurgischen Teilgutachten (act. 236 S. 24 ff.) wurden als Di- agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Neurombeschwerden am Ramus superficialis nervi radialis links (ICD-10 T87.3) festgehalten, bei Status nach Schnittverletzung 1989 mit Neurorraphie des Ramus superfi- cialis radialis sowie Sehnennaht der FCR-Sehne und Naht der Arteria radi- alis links (ICD-10 S64.2). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit wurden keine erwähnt. Hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität in der Untersuchungssituation wurden die Sensibilitätsausfälle sowie die lokale Schmerzsymptomatik im Neurombereich als nachvollziehbar beurteilt. Nicht nachvollziehbar sei jedoch der komplette Kraftausfall der linken Hand bei der Kraftmessung. Dagegen spreche auch eine gut erhaltene Vorder- arm- und Oberarmmuskulatur auf der linken im Vergleich zur rechten Seite. Bezüglich Konsistenz und Plausibilität im Alltag beständen an der linken (oberen) Extremität keine Inaktivitäts- oder Atrophiezeichen. Es würden keine Therapien durchgeführt und Schmerzmittel würden auch nur gele- gentlich eingenommen. Auch seien keine Evaluationen bezüglich eines weiteren chirurgischen Vorgehens unternommen worden. Im Rahmen der handchirurgischen Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, dass durch die Schnittverletzung von 1989 eine Nervenläsion entstanden sei, welche zu persistierenden Schmerzen und Hypästhesie im entsprechenden Versor- gungsareal geführt habe. Diese seien über die letzten 30 Jahre konstant geblieben. Dies habe zu einer leichtgradigen Einschränkung der linken (oberen) Extremität geführt. Der ausgeprägte Kraftverlust der linken Hand sei jedoch aus handchirurgischer Sicht nicht nachvollziehbar. Es sei anzu- nehmen, dass der ungünstige Verlauf der Arbeitsfähigkeit beim Versicher- ten durch die fehlende Aufenthaltsbewilligung beeinflusst worden sei. Die unmittelbar nach dem Unfall durchgeführte Versorgung der verletzten Strukturen sei nachvollziehbar und habe bezüglich der Sehnen- und Arte- riennaht ein sehr gutes Resultat zur Folge. Die Nervennaht habe zur Neu- rombildung geführt und entsprechende Beschwerden im Bereich des Ramus superficialis radialis hervorgerufen.

C-3490/2024 Seite 12 Betreffend Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne der Versi- cherte aus handchirurgischer Sicht acht Stunden pro Tag anwesend sein. Auf Grund der Schmerzhaftigkeit im Narbenbereich sowie einer leichten Einschränkung des Bewegungsausmasses bestehe während dieser Anwe- senheitszeit eine geringgradige Einschränkung der Leistung. Man schliesse sich der Einschätzung von 1990 an, wo eine Einschränkung von 10 % attestiert worden sei. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit werde bezogen auf ein Pensum von 100 % auf 90 % eingeschätzt. Der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei über eine Periode von 30 Jahren schwierig abzuschätzen. Da aber laut Angaben des Versicherten die Be- schwerden über die ganze Zeit unverändert geblieben seien, müsse von einer Abheilungsphase von drei Monaten postoperativ ausgegangen wer- den. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus hand- chirurgischer Sicht wurde als eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit eine leichte manuelle Tätigkeit mit einer maximalen Präsenz von acht Stunden pro Tag angeführt, wobei keine Leistungseinschränkung be- stehe und die Arbeitsfähigkeit 100 % betrage. Der zeitliche Verlauf der Ent- wicklung dieser Arbeitsfähigkeit betrage drei Monate postoperativ. Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit nicht mehr re- levant verbessert werden. Hinsichtlich individueller Therapieoptionen sei zu berücksichtigen, dass eine Revisionsoperation bei Neurombeschwer- den heikel und das Outcome schwierig abzuschätzen sei. 30 Jahre nach dem Unfallereignis dürfte keine wesentliche Veränderung zu erwarten sein. 7.2.2 Im psychiatrischen Teilgutachten (act. 236 S. 15 ff.) wurden keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufge- führt. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) angegeben. Weiter wurde dargelegt, die psychologische Behandlung werde nur in sehr grossen Ab- ständen durchgeführt. Die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeu- gung, nach der kaum eine Arbeit möglich sein soll, habe aus psychiatri- scher Sicht keinen Krankheitswert und würde sich durch eine psychiatri- sche Therapie kaum beeinflussen lassen. Zur Konsistenz und Plausibilität in der Untersuchungssituation wurde festgehalten, der Versicherte habe in der Untersuchungssituation nur kurz über seine Beschwerden geklagt, vor allem habe er von finanziellen Schwierigkeiten berichtet und über seine beiden früheren Partnerinnen geklagt. Ausser der wirtschaftlichen Situation habe kaum ein Leidensdruck bestanden. Zur Konsistenz und Plausibilität

C-3490/2024 Seite 13 im Alltag habe der Versicherte nur am Rande berichtet, dass er im Alltag eingeschränkt sei, erwähne eine aktive Tagesgestaltung und berichtete nie, dass er im Alltag durch psychische Beschwerden beeinträchtigt sei. Aufgrund der psychiatrischen Befunde könne keine Arbeitsunfähigkeit at- testiert werden. Anlässlich der Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen (psychiatrische Gesamtbeurteilung) wurde ausgeführt, der Versicherte habe eine gute Beziehung mit seiner jetzigen Partnerin, mit der er drei Kin- der habe, wobei das jüngste Kind vor achteinhalb Monaten geboren wor- den sei. Er gestalte den Alltag aktiv, gehe regelmässig fischen, fahre Auto, erledige die Einkäufe und spiele mit den Kindern. Es hätten keine psycho- pathologischen Befunde erhoben werden können. Der Versicherte sei vor allem belastet durch die angespannte wirtschaftliche Situation und die un- gewisse berufliche Zukunft. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne der Versicherte 8.5 Stunden an- wesend sein, wobei keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe und bei einem Pensum von 100 % eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ge- schätzt werde. Hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit fänden sich keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jemals eingeschränkt gewesen sei. Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei der Versicherte aus psy- chiatrischer Sicht in der Lage, jeder beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können, dies bei einer maximalen Präsenz von 8.5 Stunden, ohne Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit und – bezogen auf ein Pensum von 100 % – mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 %. Hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nie beeinträchtigt gewesen. Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit nicht verbes- sert werden. Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeu- gung seien berufliche Massnahmen kaum erfolgsversprechend durchführ- bar. 7.2.3 In der Konsensbeurteilung (act. 236 S. 6 ff.) wurde nebst den im handchirurgischen Teilgutachten (vgl. vorstehend E. 7.2.1) erwähnten Di- agnosen festgehalten, aus handchirurgischer Sicht könnten keine wesent- lichen Befunde erhoben werden, die Muskulatur und Funktion sei an den Händen und Armen symmetrisch. Restbeschwerden aufgrund eines

C-3490/2024 Seite 14 Narbenneuroms – wie dies schon 1990 diskutiert worden sei – seien bei solchen Verletzungen plausibel. Daraus könne auch eine geringe Funkti- onseinbusse bei belastenden Tätigkeiten abgeleitet werden. Aus psychiat- rischer Sicht seien die somatisch angegebenen Beschwerden und vor al- lem subjektiven Limitierungen – bei nicht eigentlich ursächlich vorliegender psychosozialer Belastungssituation – formal einer Schmerzverarbeitungs- störung zuzuordnen. Gemäss Prüfung der Indikatoren resultiere daraus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine relevante Komorbidität liege aus psychiatrischer Sicht nicht vor. Es könnten keine wesentlichen Belastungsfaktoren identifiziert werden,·die Ressourcen wären eigentlich gegeben. Erfragbare Eckpunkte (zum Beispiel Autofahren) würden darauf hinweisen, dass der Versicherte im Alltag nicht wesentlich eingeschränkt sei, was auch die klinische Untersuchung nachweise. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne von einer Anwesenheit von acht bis achteinhalb Stunden bei leicht erhöhtem Pausenbedarf bei schweren Tätigkeiten ausgegangen werden. Bei einem Pensum von 100 % bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 %. Diese Einschätzung sei seit dem Jahr 1990 anzunehmen. In einer der Arbeitsfähigkeit angepassten Tätigkeit sei jede leichte bis min- destens mittelschwere Tätigkeit uneingeschränkt möglich, bei einer maxi- malen Präsenz von acht bis achteinhalb Stunden pro Tag und ohne Ein- schränkung der Leistung. Bei einem Pensum von 100 % bestehe eine Ar- beits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Nach Abheilen der Unfallfolgen, also ab dem Jahr 1990, könne diese aktuelle Arbeitsfähigkeit bestätigt wer- den. Es könnten keine medizinischen Massnahmen vorgeschlagen werden, ins- besondere keine mit Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit. Berufliche Mass- nahmen seien trotz offensichtlich sinnvoller Bemühungen bereits im Jahr 1989 gescheitert, sodass nun neuerliche Massnahmen beim 55-jähri- gen Versicherten nicht sinnvoll seien. 7.3 7.3.1 Hinsichtlich der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. April 2024 (act. 308) diente der Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbeson- dere eine wiederum beim RAD Rhône eingeholte aktuelle ärztliche Stel- lungnahme vom 24. November 2023 (act. 286) als Entscheidgrundlage. Diesbezüglich wurden dem RAD, wie im genannten Bericht aufgeführt ist,

C-3490/2024 Seite 15 nebst dem Gutachten des ABI vom 7. September 2018 die folgenden me- dizinischen Dokumente zur Stellungnahme unterbreitet: Bericht vom 2. März 1990 betreffend die Versorgung der Trennscheibenverletzung (Be- richt von Prof. Dr. J.), Bericht des Kantonsspitals D. vom 21. September 2022 betreffend Durchführung eines neuromuskulären Ult- raschalls (Neurinom [recte: Neurom; vgl. dazu unten E. 7.3.7] 2 cm in con- tinuitatem des Ramus superficialis nervi radialis links auf Höhe der Opera- tionsnarbe) sowie Berichte des Kantonsspitals D., Handchirurgie, vom 28. November 2022 und vom 8. Dezember 2022. Gestützt auf die ihr unterbreiteten Unterlagen diagnostizierte die zuständige Ärztin des RAD, Dr. med. O., Fachärztin Innere Medizin FMH, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronische neuropathische Schmer- zen betreffend den Vorderarm links (dominant) bei Neuroma in continui- tatem am Ramus superficialis nervi radialis links sowie Status nach querer RQW am distalen Vorderarm links radio-palmar mit Durchtrennung der Ar- teria radialis, des Ramus superficialis nervi radialis und der Sehne des Musculus flexor carpi radialis und Wundrevision, Gefäss-, Nerven- und Sehnennaht am 13. September 1989, Status nach Trennscheibenverlet- zung am 13. September 1989. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit hielt Dr. O._______ keine fest. Weiter führte sie aus, in der rechtskräftigen Verfügung (vom 16. April 2019) sei eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % in der angestammten Tätigkeit und keine Arbeitsunfähigkeit in den Verweistätigkeiten festgelegt worden. Es würden keine neuen Diagno- sen angegeben. Anhand der neuen Unterlagen werde keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit glaubhaft gemacht. Verglichen mit dem Gutachten aus dem Jahr 2018 seien keine Veränderungen zu sehen. Es deute auch nichts auf einen Mindereinsatz der linken Hand hin. Neu sei die sonografische Dar- stellung des Neurinoms (recte: Neuroms). Allerdings hätten die sonografi- schen Untersuchungen eine vermehrte Verbreitung erfahren und eine bes- sere Qualität erreicht. Der Versicherte suche, wenn er genügend Mittel habe, seine Psychologin auf. Die psychiatrische Untersuchung aus dem Jahr 2018 hätte keine erheblichen psychiatrischen Einschränkungen ge- zeigt. Auch die Einnahme von Schmerzmitteln sei offenbar davon abhän- gig, ob er sich diese leisten könne. Gefordert werden könne die dauerhafte Einnahme der Schmerzmittel nicht; es handle sich hier um einen chroni- schen Schmerzzustand. Nachdem die Testinfiltration im Bereich des Neu- rinoms [recte: Neuroms] im November 2022 zu einer erhöhten Schmerz- haftigkeit geführt habe, sei von einer Operation keine Besserung zu erwar- ten. Eine Besserungsmöglichkeit bestehe aus handchirurgischer Sicht al- lenfalls durch die Behandlung der Schmerzmedizin.

C-3490/2024 Seite 16 7.3.2 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 28. No- vember 2023, act. 287) wurden erneut medizinische Unterlagen einge- reicht (act. 299, 305). Einerseits handelt es sich um Berichte älteren Da- tums von Prof. Dr. J._______ vom 2. März 1990 (act. 300) und Prof. Dr. K._______ vom 21. November 2017 (act. 307), andererseits um Berichte des Kantonsspitals D., Klinik für Neurologie, vom 21. September 2022 zum EMG/ENG und zum neuromuskulären Ultra- schall vom 23. August 2022 (Dr. med. P.; act. 301 S. 1 ff.), Unter- suchungsberichte des Kantonsspitals D., Klinik für Hand-, Plasti- sche und Wiederherstellungschirurgie, vom 28. November 2022 und vom 8. Dezember 2022 (Dipl. Ärztin Q.; act. 302, 304) sowie ein ärztli- ches Zeugnis von Dr. Dr. I._______ betreffend Arbeitsunfähigkeit vom 31. Oktober 2022 bis 30. November 2022 (act. 303). 7.3.3 Die Berichte von Prof. Dr. J._______ vom 2. März 1990 (act. 300) und Prof. Dr. K._______ vom 21. November 2017 (act. 307) lagen der Vo- rinstanz bereits bei Erlass der Verfügung vom 16. April 2019 vor und wur- den gemäss Gutachten des ABI vom 7. September 2018 auch in der Auf- listung der vorhandenen Akten erwähnt (vgl. act. 236 S. 11 f.). 7.3.4 Neu ins Recht gelegt wurden seit der abweisenden Verfügung vom 16. April 2019 demgegenüber die erwähnten Berichte des Kantonsspitals D., Klinik für Neurologie, vom 21. September 2022 zum EMG/ENG vom 23. August 2022 und zum neuromuskulären Ultraschall vom 23. August 2022, die Untersuchungsberichte des Kantonsspitals D., Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie, vom 28. November 2022 und vom 8. Dezember 2022 sowie das ärztliche Zeugnis von Dr. Dr. I._______ betreffend Arbeitsunfähigkeit vom 31. Okto- ber 2022 bis 30. November 2022 (act. 300 ff.). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich zudem ein Bericht von Dr. G._______, ausgestellt zwecks «Geltendmachung der Ansprüche aus dem Bereich Sozialschutz», vom 18. Januar 2021 in den Akten befin- det (act. 265; vgl. vorstehende Ausführungen zum Sachverhalt B.b). 7.3.5 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Neuanmeldeverfahren ein herabgesetztes Beweismass des Glaubhaftmachens zur Anwendung ge- langt. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte be- stehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht

C-3490/2024 Seite 17 erstellen lassen. Vorliegend fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Neu- anmeldung vom 1. Juni 2021 bzw. 13. September 2023 mehr als 15 Mo- nate nach der rentenablehnenden Verfügung vom 16. April 2019 datiert, weshalb vorliegend an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderun- gen zu stellen sind (vgl. E. 6.2 hiervor). 7.3.6 Grundlage für die rentenablehnende Verfügung vom 16. April 2019 war insbesondere das Gutachten des ABI vom 7. September 2018. Dort wurde die folgende Hauptdiagnose gestellt: Neurombeschwerden (sic!) am Ramus superficialis nervi radialis links (ICD-10 T87.3), bei Status nach Schnittverletzung 1989 mit Neurorraphie des Ramus superficialis radialis sowie Sehnennaht der FCR-Sehne und Naht der Arteria radialis links (ICD- 10 S64.2). Es wurden keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Als psychiatrische Diagnose ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) angegeben. Die Gutachter kamen zum Schluss, beim Be- schwerdeführer bestehe in seiner angestammten Tätigkeit seit dem Jahr 1990 bei einem Pensum von 100 % eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 %. Eine angepasste Tätigkeit könne er (ebenfalls ab 1990) zu 100 % ausüben (act. 236; vgl. E. 7.2 hiervor). 7.3.7 Im Bericht des Kantonsspitals D., Klinik für Hand-, Plasti- sche und Wiederherstellungschirurgie, vom 28. November 2022 wurde fol- gende Diagnose festgehalten: Neuroma (sic!) in continuitatem des Ramus superficialis nervi radialis links bei Status nach querer RQW am distalen Vorderarm links radio-palmar mit Durchtrennung der Arteria radialis, des Ramus superficialis nervi radialis und der Sehne des Musculus flexor carpi radialis und Wundrevision, Gefäss-, Nerven- und Sehenennaht am 13. September 1989 sowie bei Status nach Trennscheibenverletzung am 13. September 1989 (act. 277). Im Bericht vom 8. Dezember 2022 wurden dieselben Diagnosen aufgeführt und zusätzlich chronische neuropathische Schmerzen betreffend den linken, dominanten Vorderarm erwähnt (act. 279). Im Bericht des Kantonsspitals D. vom 21. September 2022 zum neuromuskulären Ultraschall vom 23. August 2022 kam man zum Schluss, dass Nachweise eines Neuroma (sic!) in continuitatem des Ramus super- ficialis nervi radialis links auf Höhe der Operationsnarbe beständen (act. 276).

C-3490/2024 Seite 18 7.3.8 Die in den Berichten des Kantonsspitals D._______ erwähnten Diag- nosen sind nicht neu. Wie im Bericht des RAD vom 24. November 2023 zutreffend festgehalten wurde, sind keine neuen Diagnosen ersichtlich und verglichen mit dem Gutachten des ABI aus dem Jahr 2018 keine Verände- rungen auf Befundebene zu sehen. Neu ist zwar die sonografische Dar- stellung des Neuroms, d.h. dessen bildhafte Sichtbarmachung resp. Visu- alisierung mittels Ultraschall, das Vorhandensein des Neuroms mit den ge- klagten Beschwerden (insbesondere Schmerzen, Sensibilitätsstörung) wurde aber bereits im handchirurgischen ABI-Teilgutachten 2018 festge- stellt resp. festgehalten und entsprechend auch bei der Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistä- tigkeit berücksichtigt (vgl. E. 7.2.1 hiervor). Auch aus psychiatrischer Sicht liegen keine neuen Diagnosen vor. 7.3.9 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass sich auch aus dem Be- richt des Kantonsspitals D._______ vom 21. September 2022 zum EMG/ENG vom 23. August 2022 keine neuen Diagnosen ergeben. Es zeige sich nervensonographisch eine Neurombildung des Ramus superfi- cialis nervi radialis links auf Höhe der Operationsnarbe mit unauffälliger Nervendarstellung proximal und distal, was einer Defektheilung bei epi- duraler Nervennaht entspreche. Elektroneurographisch bestehe ein inkom- pletter sensibler Leistungsblock des Ramus superficialis nervi radialis links, so dass von einer demyelinisierenden Kompression durch das Neurom ohne relevante axonale Schädigung ausgegangen werden könne (act. 276 S. 3 ff.). Gemäss Bericht des Kantonsspitals D._______ vom 8. Dezember 2022 wurde in der Folge nach einer Testinfiltration des Ramus superficialis nervi radialis mit Bupivacain, was zu einer Verschlechterung der Beschwer- den geführt hatte, eine operative Therapie als nicht erfolgversprechend be- urteilt (act. 279). 7.3.10 Weiter kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass Prof. Dr. J., Kantonsspital D., in seinem Bericht vom 2. März 1990 (act. 300) fälschlicherweise davon ausging, dieser sei Rechtshänder, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gutachten des ABI vom 7. September 2018 wird denn die Linksdominanz auch klar festgehal- ten (act. 236 S. 24). 7.3.11 Betreffend die Ausführungen von Frau L., Kantonsspital D., vom 5. Juni 2023 (Beilage zu BVGer-act. 1) ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich mitgeteilt wurde, wel- che Stellen ihn allenfalls bei der Geltendmachung einer Beanstandung

C-3490/2024 Seite 19 hinsichtlich des Berichts von Dr. J._______ vom 2. März 1990 respektive einer Forderung gegen die Unfallversicherung unterstützen könnten. 7.3.12 Zum Gutachten von Prof. Dr. K._______ vom 21. November 2017, welcher eine schwere Anpassungsstörung diagnostizierte, von physischen und psychischen Schmerzen sowie kognitiven Einschränkungen berichtete und eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % attestierte (act. 200), ist zu bemer- ken, dass dessen Ausführungen bereits im Rahmen des Gutachtens des ABI vom 7. September 2018 miteinbezogen wurden und ihnen nicht gefolgt werden konnte (act. 236 S. 11, 20). 7.3.13 Auch aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. I._______ (reine Beschei- nigung einer Arbeitsunfähigkeit) und dem Bericht von Dr. G._______ vom Oktober 2022 (Zusammenfassung der subjektiven Angaben des Be- schwerdeführers zwecks Geltendmachung von Versicherungsansprüchen) kann der Beschwerdeführer mangels Substantiierung resp. neuer Befunde nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.3.14 Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Befund der öffentlichen Gesundheitsanstalt (...) vom 24. April 2024 (Beilage zu BVGer-act. 1), ist vorliegend im Übrigen nicht zu berücksichtigen, da dieser erst im Be- schwerdeverfahren aufgelegt wurde (vgl. E. 6.2 hiervor). 7.3.15 Schliesslich verfängt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, es sei beim ihm neu ein Tumor (Neurinom) diagnostiziert worden. Dass in der ärztlichen Stellungnahme des RAD Rhône vom 24. November 2023 (vgl. act. 286) z.T. von einem Neurinom die Rede ist, beruht auf einem offensichtlichen Versehen. Denn auch anlässlich der spezialärztlichen Un- tersuchungen 2022, deren Befundberichte der RAD Rhône gewürdigt hat, wurde klar und unmissverständlich ein Neurom diagnostiziert (vgl. E. 7.3.7, E. 7.3.9 hiervor). 7.3.16 Zusammenfassend steht fest, dass es dem Beschwerdeführer of- fensichtlich nicht gelingt, glaubhaft zu machen, sein Gesundheitszustand habe sich im massgeblichen Vergleichszeitraum vom 16. April 2019 (ren- tenverneinende Verfügung) bis zum 17. April 2024 (Datum der Nichteintre- tensverfügung) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geän- dert. 7.4 Aufgrund des insgesamt Ausgeführten steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2021 bzw. 13. September 2023 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde erweist

C-3490/2024 Seite 20 sich als offensichtlich unbegründet und ist – soweit darauf einzutreten ist – im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 17. April 2024 ist zu bestätigen (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG und Art. 69 Abs. 2 IVG). 8. 8.1 Da die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht – wie soeben dar- gelegt – offensichtlich unbegründet ist, konnte ihr von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb auch das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren als von vornherein aussichtslos abzuweisen ist (vgl. Urteile des BGer 5F_12/2021 vom 22. April 2021, 9C_177/2016 vom 22. März 2016; Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Die Verfahrenskosten können indes ganz oder teilweise erlassen wer- den können, wenn – wie vorliegend – ausnahmsweise Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nachfolgenden Seite)

C-3490/2024 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Vera Häne

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-3490/2024 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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14.04.2025
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25.03.2026