B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3490/2012

U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 3 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A._____, Z.____ (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Abgestufte Invalidenrente; Verfügungen der IVSTA vom 21. Mai 2012.

C-3490/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), gebo- ren am (...) 1954, deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutsch- land, arbeitete von 1985 bis Januar 2010 als Schreiner in der Schweiz (Grenzgänger) und leistete während dieser Zeit Beiträge an die obligato- rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 6. Januar 2010 stellte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y._______ (nachfolgend IV-Y.) einen Antrag auf Ausrichtung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung. Er gab an, am 24. Februar 2009 einen Arbeitsunfall mit offenem Trümmer- bruch des Ellbogens und im Oktober 2009 einen Bandscheibenvorfall er- litten zu haben (Akten IV-Y./3, 6, 10, 22, 60.6). A.b Die IV-Y._______ ersuchte in der Folge die SUVA in X._______ um Zustellung der im Rahmen des Unfallversicherungsverfahrens erstellten Akten (IV-Y./7, 17) und nahm eigene Abklärungen in medizini- scher und erwerbsmässiger Hinsicht vor (IV-Y./16.5). A.c Gestützt auf die Untersuchung durch den Kreisarzt, Dr. B., Chirurgie, vom 4. Mai 2010 (IV-Y./18.3, 20.33) – wonach der Be- schwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen [linker Ellbogen] in seiner bis- herigen Tätigkeit als Schreiner nicht mehr arbeitsfähig sei, jedoch den ganzen Tag über in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, mit zu hantierenden Lasten von 10-15 kg, arbeiten könne, die Rückenproblema- tik in die Beurteilungszuständigkeit der Invalidenversicherung falle, er aus seiner Sicht den Versicherten unter Berücksichtigung der Rückenbe- schwerden in einer leichten, wechselnd belastenden Tätigkeit mit maxi- mal zu hebenden Lasten von 10 kg den ganzen Tag als arbeitsfähig er- achte – stellte die SUVA mit Verfügung vom 10. Mai 2010 ihre Taggeld- leistungen per 1. Juni 2010 ein (IV-Y./18.1, 20.30). A.d Unter Würdigung der ärztlichen Akten, insbesondere der kreisärztli- chen Untersuchung vom 4. Mai 2010, der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 17. September 2010 (IV-Y./22.4) und der Vornahme eines Einkommensvergleichs (IV-Y./21) teilte die IV-Y. dem Versicherten mit Mitteilung und Vorbescheid je vom 10. November 2010 mit, dass kein Anspruch auf berufliche Eingliede- rungsmassnahmen bestehe, dass er seit Beginn der einjährigen Warte- zeit (24. Februar 2009) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt

C-3490/2012 Seite 3 sei, nach Ablauf des Wartejahres im Februar 2010 keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen sei, eine behinderungsangepasste Tätigkeit jedoch seit Mai 2010 wieder ausgeübt werden könnte, ein Rentenanspruch we- gen verspäteter Anmeldung frühestens ab 1. Juli 2010 entstehen könne, weshalb ab 1. Juli 2010 bis 31. August 2010 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe, jedoch ab 1. September 2010, unter Berücksich- tigung einer dreimonatigen Frist ab Verbesserung des Gesundheitszu- standes per Mai 2010, eines Valideneinkommens von Fr. 67‘386.- und ei- nes Invalideneinkommens von Fr. 52‘177.80 für die Zeit ab Mai 2010 ein nicht (mehr) rentenbegründender Invaliditätsgrad von 23% resultiere, weshalb die ganze Rente ab 1. September 2010 aufgehoben werden müsste (IV-Y./23-25). A.e Am 14. Dezember 2010 erhob der Versicherte einen Einwand gegen den Vorbescheid und machte geltend, betreffend Unfall habe die Ab- schlussuntersuchung noch nicht stattgefunden und in Bezug auf den Rücken bedürfe es seitens der Invalidenversicherung noch weiterer Ab- klärungen (IV-Y./33, 35). Mit ergänzender Begründung vom 21. Februar 2011 führte er aus, die Abschlussuntersuchung habe stattgefun- den, der Bericht werde folgen, zudem habe er trotz Rückenoperation seit mehr als einem Jahr Schmerzen und massive Einschränkungen zu er- leiden; die Lebensqualität sei stark eingeschränkt. Am 13. Januar 2011 habe er im Universitätsspital W._______ einen weiteren Termin gehabt. Im Vorbescheid werde nur die Einschränkung des linken Arms berück- sichtigt (IV-Y./35). A.f Am 30. Mai 2011 schloss die SUVA das Unfallversicherungsverfahren ab und sprach dem Versicherten eine Invalidenrente aus Unfall ab 1. Juni 2010 bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 12% und eine Integritäts- entschädigung zu (IV-Y./43). A.g Auf Empfehlung des RAD, Dr. C., Anästhesiologie, zertifi- zierter Gutachter SIM (IV-Y./51.2), ordnete die IV-Y._______ am 6. April 2011 eine Begutachtung des Versicherten durch Dr. D._______ an (IV-Y./41). Dieser erstattete sein Gutachten, gestützt auf eine persönliche Begutachtung des Versicherten am 20. Juni 2011, die Vorak- ten der IV-Y. und die vom Gutachter zusätzlich angeforderten Bilddokumente, am 6. Dezember 2011. Er beurteilte den Versicherten in seiner bisherigen Tätigkeit wegen der Verletzung am linken Ellbogenge- lenk, der operativen Versteifung der Lendenwirbelsäule und der nachfol- genden drei Operationen wegen Wundinfektion und verzögerter Heilung

C-3490/2012 Seite 4 der Knochen im Fusionsbereich seit 7. November 2009 als voll arbeitsun- fähig; voraussichtlich ab Februar 2012 sei der Versicherte jedoch voll ar- beitsfähig in einer angepassten Verweistätigkeit (IV-Y./48). Der RAD, Dr. C., beurteilte in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2012 das Gutachten von Dr. D._______ als umfassend, einleuchtend und begründet. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei seit Novem- ber 2009, faktisch bereits seit Februar 2009, nicht mehr gegeben. In einer angepassten Verweistätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit ab Feb- ruar 2012, für den vorherigen Verlauf sei auf die detaillierte Auflistung zu verweisen (IV-Y./51.3). A.h Gestützt auf einen neuen Einkommensvergleich der IV-Y. (IV-Y./51.4) sprach die für den im Ausland wohnhaften Versicher- ten zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) A. mit drei Verfügungen je vom 21. Mai 2012 eine ganze Invalidenrente und zwei ganze Kinderrenten ab 1. Juli 2010 bis 30. September 2011, eine halbe Rente und eine halbe Kinderrente vom 1. Oktober 2011 bis 30. April 2012 sowie eine halbe Kinderrente vom

  1. Oktober 2011 bis 29. Februar 2012 zu (IV-Y./58-60). B. B.a Am 29. Juni 2012 (Datum Postaufgabe: 30. Juni 2012) erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde an das Bun- desverwaltungsgericht und beantragte, die drei Verfügungen seien aufzu- heben, ihm sei ab 1. Juli 2010 eine (unbefristete) 100%-ige Rente zuzu- sprechen und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm eine adäquate Teilzah- lung seiner künftigen Renten auszuzahlen (Beschwerdeakte [B-act.] 1). In der Begründung führte er aus, er leide an anhaltenden starken Schmer- zen und Bewegungsbeeinträchtigungen trotz Operation. Gemäss Arztbe- richt vom 14. Juli 2011 sei er nach wie vor zu 100% arbeitsunfähig, auch in Verweistätigkeiten. Anlässlich der Untersuchung vom 15. Dezember 2011 sei ihm bestätigt worden, dass dieser Zustand lebenslang andauere, er könne heute – auch nach vorhergehender Einnahme von Schmerzmit- teln – keine, auch keine leichte Verweistätigkeit ausüben; selbst das Sit- zen oder Gehen von über einer halben Stunde bereite ihm unzumutbare Schmerzen. Er verstehe deshalb nicht, wie er ab 1. Oktober 2011 als zu 50% arbeitsfähig und ab 1. Mai 2012 als voll arbeitsfähig habe beurteilt werden können. Sein neuer Hausarzt verabreiche ihm nebst Tabletten zusätzliche Depotspritzen, was er bestätigen lassen könne. Da er bisher keine Rentenzahlungen der Invalidenversicherungen erhalten habe (die IV-Stelle verweise auf ein offenes Verrechnungsverfahren mit der SUVA),

C-3490/2012 Seite 5 ersuche er zudem um angemessene Vorabzahlung der Rente. Er bean- trage eine Neubeurteilung seines gesundheitlichen Zustandes und den Beizug der Akten der IV-Stelle und der SUVA. Zudem sei er darüber zu in- formieren, welche Tätigkeit er mit seinen körperlichen Beeinträchtigungen und ständigen Schmerzen noch ausüben könne; die beurteilende IV- Stelle habe sich darüber bestimmt keine Gedanken gemacht. B.b Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2012 nahm die Vorinstanz aufforde- rungsgemäss zum Antrag auf (Teil-)Vorabzahlung der Rente Stellung und wies darauf hin, dass die Zahlungen inzwischen erfolgt seien (B-act. 4). B.c Nachdem der Beschwerdeführer der Zwischenverfügung vom 6. Juli 2012, worin er um Einreichung des Formulars „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ersucht wurde, keine Folge leistete (B-act. 3), erhob das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. September 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- (B-act. 6). Am 3. Oktober 2012 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein (B-act. 7). B.d In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2012 beantragte die Vor- instanz – gestützt auf die Stellungnahme der IV-Y._______ vom 28. No- vember 2012 und deren Verweis auf das Feststellungsblatt in Vorakte IV- Y./51 – die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der an- gefochtenen Verfügung (B-act. 10). B.e Mit Replik vom 25. Januar 2013 hielt der Beschwerdeführer am An- trag auf Gutheissung der Beschwerde fest und verwies auf die beiliegen- de Bestätigung des Hausarztes vom 10. Januar 2013, worin der Be- schwerdeführer im Berufsleben als voll erwerbsunfähig erachtet werde (B-act. 13). B.f Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 verzichtete die IV-Y. auf das Einreichen einer Duplik. Die IVSTA nahm in ihrem Schreiben vom 21. Februar 2013 hierauf Bezug und verzichtete ebenfalls auf eine Stel- lungnahme (B-act. 15). B.g Am 27. Februar 2013 schloss der Instruktionsrichter den Schriften- wechsel ab (B-act. 16). C. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter- lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen nä- her eingegangen.

C-3490/2012 Seite 6

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Be- schwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde ein- zutreten (60 ATSG, Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entge- gennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund- heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens als Grenzgän- ger mit Wohnsitz in V./Deutschland in U. im Kanton Y._______ einer Arbeit nachging und zum Anmeldungszeitpunkt (nach wie vor) in V._______ Wohnsitz hatte, war die IV-Y._______ für die Ent- gegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und wurden die an-

C-3490/2012 Seite 7 gefochtenen Verfügungen vom 21. Mai 2012 zu Recht von der IVSTA er- lassen. 2.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom- men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds- staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Ver- tragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am

  1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Fest- legung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 2.3 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied- staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 2.4 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschrif- ten dieser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invali- dität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letzteres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Deutschland

C-3490/2012 Seite 8 und der Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah Art. 40 Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor. 2.5 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus- künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit- gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh- rung einer solchen Untersuchung. 2.6 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 21. Mai 2012) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die- sem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.7 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeit- punkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]). Nachfolgend wird auf die ab

  1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen verwiesen, ausser diese hätten mit der IV-Revision 6a eine Änderung erfahren. 2.8 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier-

C-3490/2012 Seite 9 telsrente. Hieran hat die 6. IV-Revision nichts geändert. Der Rentenan- spruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel- tendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Ver- sicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine be- sondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schwei- zer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invali- ditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie der Be- schwerdeführer – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. 2.9 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf ei- ne Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass- nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewe- sen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 2.10 Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingun- gen müssen kumulativ gegen sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenan- spruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver- waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über- zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich

C-3490/2012 Seite 10 zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme wei- terer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder bestä- tigt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 4.2.2). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu- gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperli- chen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vor- dergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder ste- hend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten berufli- chen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be- rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). 3.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit

C-3490/2012 Seite 11 Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstat- sache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Den Berichten und Gutachten versicherungsin- terner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache al- lein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche- rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, wel- che das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be- gründet erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c, 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 35). 4. 4.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss der den angefochtenen Verfügungen beiliegenden Auflistung „der berücksich- tigten Versicherungszeiten und Einkommen“ (IV-Y._______ 60.6) von 1985 bis Januar 2010 Beiträge an die AHV/IV geleistet hat, womit er die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG zweifellos erfüllt. Damit bleibt zu prüfen, ob er invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. E. 2.10). Darauf hinzuweisen ist, dass ein Rentenanspruch vorliegend frühestens sechs Monate nach Anmeldung (6. Januar 2010) entstehen kann d.h. ab Juli 2010 (vgl. E. 2.8), weshalb die Prüfung, ob eine rentenrelevante Inva- lidität vorliegt, auf den Zeitraum zwischen 1. Juli 2010 und 21. Mai 2012 (Datum der angefochtenen Verfügung, vgl. E. 2.6) beschränkt werden kann. 4.2 Den Akten sind folgende (unbestrittene) Diagnosen zu entnehmen:

  1. Nach Unfall am 24. Februar 2009: Status nach zweitgradig offener distaler Humerusfraktur links vom 24. Februar 2009, mit Abscherfrak- tur Capitulum humeri links, Radiusköpfchenabscherfraktur links mit Zerreissung des Ligamentum anulare, Ruptur Ligamentum collaterale laterale links, Décollement Ellenbogen links, Status nach offener Re-

C-3490/2012 Seite 12 position und Doppelplattenosteosynthesse Humerus links mit s.c. Vorverlagerung des Nervus ulnaris am 27. Februar 2009, inkomplette sensomotorische Parese des Nervus ulnaris links bzw. Sucus ulnaris Syndrom links; mit folgenden Auswirkungen gemäss Gutachter: Teilversteifung linkes Ellbogengelenk mit Streckdefizit von 30° und Funktionsbeeinträchti- gung des Armes. 2) Nach Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine und Diskus- hernie L5/S1 seit November 2009: Status nach symptomatischer Spi- nalkanalstenose der Lendenwirbelsäule (LWS) am 27. Januar 2010 mit/bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der LWS mit Radikulopathie L5 rechts, Status nach dorsaler instrumentierter Spondylodese L2-S1, dekompressiver Laminektomie L3-S1, Hemi- laminektomie L2, Foraminotomie L4-L5 und L5-S1 beidseits, Allograft- Anlagerung L2-S1 posterolateral; 3) Status nach postoperativem Wundinfekt mit Staph. aureus am 27. Januar 2010, Status nach Débridement, Spülung, Einlage von Gentamicin-Schwämmen, VAC-Anlage am 8. Februar 2010 und se- kundärem Wundverschluss am 13. Februar 2010; Lumboischialgie (M54.4) mit folgenden Auswirkungen (Ziff. 2-4) ge- mäss Gutachter: Bewegungseinschränkung und verminderte Belast- barkeit der Rumpf-Wirbelsäule bei Funktionsstörungen und muskulä- ren Dysbalancen. 4) sporadische Halswirbelsäulen-Beschwerden; 5) an den Hüftgelenken: beidseits eingeschränke Innenrotationsbewe- gung (links endgradig schmerzhaft); 6) leichte Daumensattelgelenksarthrose (M18.9) links mehr als rechts mit teilweisem Kraftdefizit lokal; Bouchardarthrose [arthrotische Ver- änderung der Fingermittelgelenke] (M19.8); 7) Chondropathia patellae [Knorpelkrankheit der Kniescheibe] (M22.4); 8) Verdacht auf Leistenhernien [Durchbruch in der Bauchwand]-Rezidiv. 9) Arterielle Hypertonie. 4.3 Bestritten werden vom Beschwerdeführer jedoch die vom Gutachter und den RAD-Ärzten getroffenen Feststellungen in Bezug auf seine Ar- beitsfähigkeit. Diesbezüglich enthalten die Akten folgende Beurteilungen:

C-3490/2012 Seite 13 4.3.1 Dem Austrittsbericht der Rehaklinik T._______ zuhanden des Uni- versitätsspitals W._______ vom 15. April 2010 ist zu entnehmen, dass es beim Beschwerdeführer nach Rehabilitationsbehandlung vom 24. Februar bis 17. März 2010 zu einer Schmerzreduktion gekommen sei, er könne ohne Stöcke schneller gehen, ziehe sein Bein nicht mehr nach, sei nun (ohne Pause) in der Klinik und für kleine Strecken ausser Haus mobil und schaffe knapp 12 Stufen ohne Hilfe. Der linke Arm sei im Rahmen der Er- gotherapie mit funktionellem Training behandelt worden (IV- Y./17.3). 4.3.2 Der Kreisarzt der SUVA, Dr. B., erhob in seiner Untersu- chung vom 4. Mai 2010 als Befund unter anderem einen flüssigen hink- freien Barfussgang in allen drei Positionen, mit noch etwas Mühe beim Fersengang links, Einbeinstand beidseits durchführbar, Einnehmen der hockenden Position bis Flexion 150° mit flüssigem Aufrichten, Fingerbo- denabstand 41cm mit flüssigem Aufrichten, Einschränkungen in der Rota- tion und Seitwärtsneigung des Beckens, symmetrische freie Schulterfunk- tion in allen Bewegungsrichtungen, beim linken Ellbogen bestehe spontan eine Flexionsstellung von zirka 35°. In der Beurteilung erwähnte er einen im Umfang verminderten linken Vorderarm und eine Faustschlusskraft von zirka 20% im Vergleich zur rechten Faust. Dem Versicherten seien aufgrund der Unfallfolgen nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, mit zu hantierenden Lasten von 10-15 kg den ganzen Tag zuzumuten. Für feinmotorische Tätigkeiten bestünden keine Einschränkungen, ohnehin würden diese üblicherweise mit der dominanten rechten Hand durchge- führt. Die Beschwerden am linken Bein hätten sich anamnestisch zurück- gebildet. Mässige Beschwerden würden im lumbalen Bereich verspürt, die sich jedoch bei Belastung erheblich intensivieren könnten. Aus globa- ler Sicht sei dem Versicherten eine leichte, wechselnd belastende Tätig- keit mit maximal zu hebenden Lasten von 10 kg den ganzen Tag zumut- bar. Eine häufig wechselnde Tätigkeit sitzend/stehend/gehend sei zu be- vorzugen; Tätigkeiten in längerdauernder stereotyper Haltung seien un- geeignet (IV-Y./18.3). 4.3.3 Die Dres. E. und F._______ des Universitätsspitals W._______ hielten in ihrem Verlaufsbericht vom 6. Mai 2010 fest, trotz operativer Dekompression der Spinalkanalstenose habe der Patient im- mer noch Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Insbesondere bei körperlicher Belastung und auch beim Gehen sei er stark einge- schränkt. Die neurologischen Ausfälle hätten sich erfreulicherweise voll- ständig zurückgebildet. Er sei aber nicht in der Lage, körperliche Arbeiten

C-3490/2012 Seite 14 auszuführen, dies sei seit der Diagnosestellung im November 2009 der Fall. Bezüglich der komplexen Ellbogenverletzung habe sich nichts we- sentlich geändert. Es bestehe weiterhin eine Bewegungseinschränkung und eine Parese des Nervus ulnaris (Nerv am linken Arm); dort sei der Patient ebenfalls nicht belastbar. Dank Rehabilitation sei er nun in der Lage, kürzere Gehstrecken zu bewältigen, Treppensteigen sei jedoch weiterhin nur stark eingeschränkt möglich. Als Schreiner/Zimmermann werde er kaum mehr arbeiten können, für leichte Arbeiten wäre der Pati- ent voraussichtlich in 6 Wochen bis 3 Monaten einsetzbar (IV- Y./19.3). 4.3.4 In ihrem Bericht vom 16. Juni 2010 (neurologische und neuropsy- chologische Untersuchung vom 21. Mai 2010) hielten die Dres. G. und H._______ der Universitätsklinik I., W., fest, bezüglich der Läsion des Nervus ulnaris links sei die Situation im Wesentlichen klinisch unverändert (zur Voruntersuchung von Dezember 2009), das sensible Nervenantwortpotenzial sei weiterhin noch nicht ab- leitbar, ein Zuwarten werde empfohlen, ein Fallabschluss sei sicher ver- früht. Bezüglich der Lumboischialgien habe sich die Schmerzsituation postoperativ klinisch verbessert (IV-Y./20.18) 4.3.5 Der Regionale Ärztliche Dienst, Dr. J., führte in seiner Stel- lungnahme vom 17. September 2010 aus, gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung der SUVA vom 4. Mai 2010 seien eine verminderte Belast- barkeit der Wirbelsäule und des linken Arms nachvollziehbar. Hinsichtlich der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit könne mit der SUVA koordiniert werden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schreiner bestehe ab Februar 2009 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. In einer behinderungs- adaptierten Tätigkeit sei ab Mai 2010 analog kreisärztlichem Untersu- chungsbericht eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit mit folgendem Belastungs- profil ausgewiesen: leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit maximal zu hebenden Lasten von 10 kg; sitzende, gehende und stehende Positionen sollten häufig gewechselt werden, Zwangshaltungen sollten vermieden werden (IV-Y./22.4) 4.3.6 Mit Bericht vom 2. November 2010 nannten die Dres. K.__ und L.___ des Universitätsspitals W._______ in ihrer Befunderhebung unter anderem eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit der Len- denwirbelsäule mit Rotation von links nach rechts 20-0-40°, endgradig schmerzhaft, einen Finger-/Bodenabstand von 60cm, eine Hypästhesie über Dig. I [Daumen] rechts plantar, ansonsten pDMS [periphere Durch-

C-3490/2012 Seite 15 blutung, Motorik, Sensorik] intakt, Kraft der unteren Extremitäten beidsei- tig M5 [intakt], Lasègue beidseitig negativ [fehlender Dehnungsschmerz]. Betreffend Ellenbogen links lägen reizlose Narbenverhältnisse, keine Schwellung, keine Rötung, keine Überwärmung, keine fortleitende Infekt- zeichen, keine Druckdolenzen vor, die Beweglichkeit Extension sei 130- 30-0°, weiterhin bestünden Hypästhesien im Bereich des Versorgungsge- biets des Nervus ulnaris links, die Kraft sei normal (M5), im Weiteren sei die pDMS intakt. Bezüglich des linken Ellenbogens seien die weiteren Verlaufskontrollen abgeschlossen; die Fortführung der ambulanten Phy- siotherapie zur Schmerzlinderung und Verbesserung der Beweglichkeit der Wirbelsäule werde empfohlen. Bezüglich des Berufs als Schreiner werde mit der SUVA eine Umschulung und bezüglich der Leistenschmer- zen links eine hausärztliche Abklärung bei Verdacht auf Leistenhernienre- zidiv empfohlen (IV-Y./31). 4.3.7 In ihrem Verlaufsbericht vom 18. Januar 2011 erhoben die Dres. E. und M._______ des Universitätsspitals W._______ bezüglich der Lendenwirbelsäule folgende Befunde: reizlose Narbenverhältnisse, keine Rötung, keine Schwellung. Druckdolenz über der Lendenwirbelsäu- le und beim thorakolumbalen Übergang über Proc. spinosi und paraver- tebral. Fingerbodenabstand 50 cm. Rotation rechts/links 40-0-40°. Diskre- te Hypästhesie gluteal links, ansonsten pDMS intakt. Kraft anderer Ex- tremität beidseits M5 (intakt). Lasègue beidseits negativ. Flüssiges Gang- bild ohne Hinken. Ein Jahr postoperativ bestehe radiologisch ein zufrie- denstellendes Behandlungsergebnis. Bezüglich der Restbeschwerden sei eine Mobilisation nach Massgabe der Beschwerde und bedarfsgerechte Analgetika-Therapie vorzusehen. Die physiotherapeutischen Behandlun- gen seien vorerst zu pausieren und der weitere Verlauf zu beobachten (IV-Y./38). 4.3.8 In seiner kreisärztlichen Abschlussuntersuchung für die SUVA vom 21. Februar 2011 führte Dr. B. aus, zwei Jahre nach Unfallereig- nis bestehe am linken Ellenbogen eine Wetterfühligkeit. Schmerzfreie Phasen seien offensichtlich vorhanden. Dagegen seien sowohl die Ge- fühlsstörungen als auch die Kribbelparästhesien in den Fingern V und IV ulnarseits geblieben. Mit der Kraftentwicklung sei der Versicherte eini- germassen zufrieden. Bei einer aktiven Flexion des Ellenbogens von 130° bestehe keine invalidisierende Einschränkung. Der Vorderarm weise eine verminderte Trophik auf, die rohe Faustschlusskraft betrage nach wie vor ca. 20% der gesunden rechten Seite. Am Digitus IV ulnarseits und V be- stehe eine verminderte Berührungsempfindlichkeit. Es sei von einem

C-3490/2012 Seite 16 Endzustand auszugehen. Auch eine Verbesserung betreffend die Resi- duen seitens der Läsion des Nervus ulnaris sei nicht mehr zu erwarten. Zwecks Erhaltung des Gesundheitszustandes werde die SUVA für sechs Konsultationen pro Jahr (für Schmerzmittel) sowie für 2-3 Physiotherapie- zyklen bei Bedarf aufkommen. Aufgrund der verbleibenden Unfallfolgen am linken Ellenbogen sei dem Versicherten folgende Tätigkeit zumutbar: leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit beidhändig zu hantierenden Lasten von 10-15 kg den ganzen Tag. Auch für feinmotorische Tätigkeiten beste- he keine Einschränkung, da solche üblicherweise mit der dominanten Extremität, welche unversehrt sei, durchgeführt würden. Die bisherige Tä- tigkeit als Schreiner sei nicht mehr zumutbar. Hinsichtlich der SUVA- fremden Beschwerden fügte er an, in der klinischen Untersuchung beste- he eine mässige Einschränkung bei einer Inklination mit einem Fingerbo- denabstand von 42 cm. Die Rotation bei nicht fixiertem Becken sei um gut einen Drittel eingeschränkt. Palpatorisch bestehe eine Druckdolenz an den Dornfortsätzen ab LWK4 bis zum lumbosakralen Übergang. Ein- gehendere Angaben bezüglich der Zumutbarkeit seitens der krankheits- bedingten Residuen an der Wirbelsäule lägen nicht vor; auf eine Zumut- barkeitsbeurteilung werde verzichtet, da in der Zuständigkeit der Invali- denversicherung liegend (IV-Y./36.2). 4.3.9 In seiner Stellungnahme vom 2. März 2011 führte Dr. C. des RAD aus, der SUVA-Kreisarzt halte in seiner Untersuchung vom 4. Mai 2010 eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltun- gen mit einer Gewichtslimite von 10 kg ganztags zumutbar, das Universi- tätsspital W._______ in seinem Bericht vom 2. November 2010 hingegen nur leichte Tätigkeiten im Haushalt. Um den Verlauf der Einschränkungen seit der kreisärztlichen Untersuchung abzuklären und den Widerspruch in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufzulösen, sei eine orthopädische Begutachtung vorzunehmen. Dabei sei der Gutachter um detaillierte An- gaben zum chronologischen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit Beginn der 20%-igen Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit zu bitten (IV-Y./51.2). 4.3.10 Prof. Dr. E. vom Universitätsspital W._______ führte am 14. Juli 2011, aufgrund einer am selben Tag erfolgten Konsultation, in der Anamnese aus, der Patient berichte über persistierende belastungsab- hängige Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule; Gehen oder ste- hende Tätigkeiten seien mittlerweile bis zu einer bis eineinhalb Stunden möglich, die Schmerzen könnten durch Positionswechsel wie z.B. Sitzen oder Liegen gelindert werden. Der Patient sei weiterhin zu 100% arbeits-

C-3490/2012 Seite 17 unfähig in seinem angestammten Beruf als Schreiner. In der Befunderhe- bung zur Lendenwirbelsäule nannte er reizlose Narbenverhältnisse, un- auffällige Weichteile, keine Druckdolenzen über Proc. spinosi und para- vertebral, einen Fingerbodenabstand von 50 cm, Kraft untere Extremität beidseits M5 [intakt] und flüssiges Gangbild ohne Hinken. Bezüglich Ell- bogen links sind erwähnt: reizlose Narbenverhältnisse, keine Druckdolen- zen, eine Beweglichkeit (Extension/Flexion) 0-30-130°, Pro-/Supination 90-0-70°, Hypästhesie über Dig. IV und V ulnarseitig, ansonsten periphe- re DMS intakt. Die Bildgebung ergebe regelrechte Stellungsverhältnisse und Alignement, ein intaktes Spondylodese-Material, keine Lockerung. Es bestehe klinisch und radiologisch ein zufriedenstellendes Behandlungs- ergebnis. Mit einer Persistenz der Beschwerden sei zu rechnen. Zur Ver- besserung der Beschwerden stünden derzeit die bedarfsgerechte analge- tische Therapie, regelmässige Positionswechsel, physiotherapeutische Behandlungen und entsprechende regelmässige Heimübungen zur Ver- fügung (IV-Y./44). 4.3.11 In seinem Gutachten vom 6. Dezember 2011 zuhanden der IV- Y. (IV-Y./48) nannte Dr. D., orthopädische Chi- rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates unter Würdigung um- fangreicher Vorakten (Ziff. 1.2), eigener Anamnese, klinischer Untersu- chung, neurologischer Teiluntersuchung, Würdigung der bildgebenden Dokumente (Ziff. 2) in der versicherungsmedizinischen Beurteilung (Ziff. 3) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Teilversteifung des linken Ellbogengelenks mit Streckdefizit von 30° und Funktionsbeein- trächtigung des Armes; 2. Bewegungseinschränkung und verminderte Be- lastbarkeit der Rumpf-Wirbelsäule bei Funktionsstörungen und muskulä- ren Dysbalancen [M62.99] mit Lumboischialgien [M54.4]; 3. leichte Dau- mensattelgelenksarthrose [M18.9] links mehr als rechts mit teilweisem Kraftdefizit lokal; Bouchardarthrose [M19.8]; 4. Chrondopathia patellae [M22.4] beidseits. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit führte er an: 5. Am linken Ellbogen abgebrochene Bohrerspitze im körperfernen Anteil des Oberarmknochens; 6. Sporadische Halswirbel- säulenbeschwerden „trotz“ degenerativer Veränderungen mit Bandschei- benschäden; 7. An den Hüftgelenken beidseits eingeschränkte Innenrota- tionsbewegung (links endgradig schmerzhaft). Betreffend Ellenbogengelenk / linker Arm bestehe eindeutig ein Streckde- fizit von ca. 30° links, ausserdem grenzwertige Beugeverminderung links, etwas seitenunterschiedliche Unterarm-Rotationsfähigkeit und grenzwer- tige bis leichte Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit links im

C-3490/2012 Seite 18 Seitenvergleich. Zusätzlich bestehe eine Kraftminderung vorwiegend im Oberarmbereich einschliesslich leichter Verminderung der Ellenbogenge- lenks-Beugung und -Streckung bei vollständiger Kraftleistung beider Hän- de. Hinzuweisen sei auf die offensichtliche Diskrepanz zwischen der zu- nächst vollständigen Kraftentwicklung der linken Hand anlässlich der Pri- märuntersuchung und der danach fast hälftigen Einschränkung der Kom- pressionskraft der linken Hand bei Prüfung mit dem Ballon-Vigorimeter, obwohl nur eine geringfügige Verminderung der Muskelmasse an der lin- ken Hand zu erkennen sei. Die angegebenen sensiblen Störungen seien von untergeordneter Bedeutung. Die grenzwertige Einschränkung der Möglichkeit, beide Arme zur Seite bzw. nach vorn anzuheben, beeinträch- tige die versicherte Person dagegen nicht und dürfte schon deutlich vor dem Unfallereignis bestanden haben. Bezüglich der Lendenwirbelsäule hielt er fest, dass jetzt eine Einschrän- kung der freien Beweglichkeit im Brust- und Lendenbereich einschliess- lich des Übergangs zum Kreuzbein vorliege. Der Kontrollbericht vom 14. Juli 2011 sei ihm nicht zugestellt worden. Zweifelsfrei bestünden wei- terhin eine Einschränkung der Beweglichkeit der Rumpfwirbelsäule in al- len Richtungen, eine deutliche muskuläre Dysbalance und eine Vermin- derung der Kraftleistungsmöglichkeiten im Rumpfbereich. Er empfahl Ar- beiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen mit etwa gleichmässi- ger Verteilung während des Arbeitstages, jedoch nach Möglichkeit nicht länger als jeweils 20-30 Minuten ohne Änderung der Körperhaltung. Auch bei sitzender Tätigkeit müsse der Versicherte die Möglichkeit haben, bei Bedarf aufzustehen und herumzugehen. Das Bewegen von Lasten sei auf max. 10 kg zu beschränken, die Belastungsdauer zu begrenzen. Bezüglich der Einsetzbarkeit der Hände sei zu beachten, dass hohe Kraftanstrengungen den gesamten Arm in Anspruch nähmen und dabei auch das arthrosegefährdete linke Ellbogengelenk einbezogen sei. Zu- dem bestehe eine Daumensattelgelenksarthrose links mehr als rechts und eine beginnende Bouchard-Arthrose. Es sollten keine Arbeiten aus- geführt werden, bei denen es auf eine hohe Kraftanstrengung des linken Arms ankomme und insbesondere auch hohe Drucke mit einzelnen Fin- gern ausgeführt werden müssten. Ausserdem sollte eine unmittelbare Kälteeinwirkung an den Händen vermieden werden. Es liege auch eine leichte Einschränkung der Feinmotorik an der linken Hand vor, die nicht vollständig kompensierbar erscheine.

C-3490/2012 Seite 19 Hinsichtlich der Beine hielt er fest, dass an den Hüftgelenken leichte Ro- tationsdefizite vorlägen und an den Kniegelenken Zeichen einer Knorpel- schädigung im Gelenk zwischen Kniescheibe und Oberschenkelrolle, so dass auf Arbeiten in längerfristiger hockender oder kniender Position ver- zichtet werden sollte. Die Arbeitsfähigkeitsgrade beurteilte Dr. D._______ wie folgt: In seiner letzten Tätigkeit als Schreiner sei der Versicherte zumindest seit 7. No- vember 2009 dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Verweistätigkeit sei von folgenden Arbeitsfähigkeitsgraden auszugehen: 0% seit Unfall bis 31. Mai 2009, 30% vom 1. Juni bis zum 12. Juli 2009, 60% vom 13. Juli bis 25. August 2009 und 100% ab 26. August 2009 (bei Ellbogen-Belastungen links unter 5 kg). Unter Berücksichtigung der zu- sätzlich aufgetretenen Wirbelsäulenbeschwerden gelte: 0% ab 6. No- vember 2009 bis ca. 31. März 2011, 30% ab 1. April 2011 bis 19. Juni 2011, 60% ab 20. Juni 2011 bis Ende Januar 2012 und 100% ab voraus- sichtlich Februar 2012 (medizinisch-theoretisch). Eine Umschulung dürfte beim Versicherten nicht erfolgsversprechend sein, allenfalls biete sich ei- ne kurze Anlernphase in Bereichen mit bereits erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten an; in erster Linie sei an Verwaltungs- und Organisati- onsaufgaben zu denken. Auch Beratungstätigkeiten bspw. in der Holzab- teilung eines Baumarktes seien denkbar, solange er nicht langfristig ste- hen und/ oder gehen müsse. Diesbezüglich und für zusätzliche Integrati- onsmassnahmen seien Berufsberater/innen einzuschalten. Diese könnten auch bei der allfälligen Reintegration in das Erwerbsleben hilfreich sein. 4.3.12 Am 15. Dezember 2011 berichtete Prof. Dr. E._______ des Uni- versitätsspitals W._______ aufgrund einer gleichentags erfolgten Konsul- tation, insgesamt sei der Patient noch nicht beschwerdefrei, es bestünden noch Restbeschwerden seitens der Lendenwirbelsäule sowie in der Be- weglichkeit des linken Ellenbogens. Der Befund ergab seitens Lenden- wirbelsäule reizlose Haut- und Narbenverhältnisse, keine Druckdolenzen über den Schraubenköpfen, keine neuromuskulären Defizite der unteren Extremitäten. Bezüglich des Ellenbogens sei die Beweglichkeit passiv für die Flexion/Extension 120-30-0°, die Pro-/Supination sei frei und nicht schmerzhaft, noch bestehe eine Sensibilitätsstörung im Nervus ulnaris- Gebiet mit einer Schwäche der Fingerabduktion links. Radiologisch zeige sich ein intaktes Osteosynthesematerial im Bereich der Wirbelsäule sowie am linken Ellenbogengelenk. Chirurgisch sehe er keine Möglichkeit, die Restbeschwerden des Patienten zu verbessern. Es handle sich um eine Abschlusskontrolle, eine Wiedervorstellung erfolge im Falle von Be-

C-3490/2012 Seite 20 schwerden oder einer Verschlechterung der Wirbelsäule (IV- Y./72). 4.3.13 In seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2012 führte Dr. C. des RAD aus, das Gutachten sei umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden und die Vorakten, leuchte in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge ein und die medizinischen Schlussfolgerungen seien begrün- det. Eine Koordination mit der SUVA sei ab November 2009 nicht mehr möglich, da der Verlauf der Arbeitsfähigkeit anschliessend vorwiegend durch die (UVG-fremde) Lendenwirbelsäulen-Problematik bestimmt wor- den sei. Während durch die Operation der Lendenwirbelsäule im Januar 2010 normalerweise eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von zirka drei Monaten zu begründen gewesen wäre, sei in diesem Fall wegen postoperativ aufgetretener Komplikationen (Infekt/Wundheilungsstörung) eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bis Ende Januar 2012 zu begründen. Die bisherige Tätigkeit sei seit No- vember 2009, de facto seit Februar 2009, nicht mehr zumutbar. In ange- passter Tätigkeit (leichte Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tra- gen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% ab Februar 2012, zum vorherigen Verlauf verweise er auf die obenstehenden Anga- ben (bzw. auf die Angaben im Gutachten; IV-Y./51.3). 4.4 4.4.1 Übereinstimmend mit der Stellungnahme des RAD ist zu schlies- sen, dass der 48-seitige Bericht von Dr. D. vom 6. Dezember 2011 die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein Gutachten erfüllt (vgl. E. 3.4) und ist ihm deshalb volle Beweiskraft für das vorliegende Verfah- ren zuzuerkennen. Auf die darin gemachten Feststellungen und Beurtei- lungen (vgl. E. 4.3.11) ist deshalb abzustellen. 4.4.2 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit hat bereits der Kreisarzt der SUVA, Dr. B., mit Bericht vom 4. Mai 2010 („aus globaler Sicht“) eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit maximal zu hebenden Lasten von 10 kg den ganzen Tag als zumutbar erachtet (IV-Y./18.6). In seinem Abschlussbericht vom 21. Febru- ar 2011 wiederholte er diese Einschätzung, jedoch nur für den unfallversi- cherungsrechtlichen Aspekt der Gesundheitseinschränkung (Ellbogenge- lenksverletzung; IV-Y./36.5). Der Austrittsbericht der Rehaklinik T. vom 15. April 2010 gibt bezüglich der Rückenproblematik

C-3490/2012 Seite 21 (noch) keine verlässlichen Hinweise auf die Arbeitsfähigkeit in einer Ver- weistätigkeit (IV-Y./17.3). Jedoch nimmt Dr. E. des Uni- versitätsspitals W._______ in seinem Verlaufsbericht vom 6. Mai 2010 auf diesen Austrittsbericht Bezug und führt aus, der Patient sei trotz operativ dekomprimierter Spinalkanalstenose bei körperlicher Belastung und auch beim Gehen stark eingeschränkt. Die neurologischen Ausfälle hätten sich vollständig zurückgebildet, jedoch sei der Patient (seit November 2009) nicht in der Lage, körperliche Arbeiten auszuführen. Bezüglich der kom- plexen Ellbogenverletzung bestehe weiterhin eine Bewegungseinschrän- kung sowie Parese des Nervus ulnaris und sei der Patient ebenfalls nicht körperlich belastbar. Eine berufliche Wiedereingliederung sei zum jetzi- gen Zeitpunkt nicht vorhersehbar (IV-Y./19.3). Im Untersu- chungsbericht der Uniklinik I. vom 16. Juni 2010 wiederum wird eine unveränderte Situation bezüglich der Läsion des Nervus ulnaris at- testiert und ein Fallabschluss als verfrüht erachtet. Bezüglich der Lumboi- schialgien habe sich die Schmerzsituation postoperativ klinisch verbes- sert. Aussagen bezüglich der Arbeitsfähigkeit fehlen jedoch (IV- Y./20.18). In ihrem Verlaufsbericht vom 2. November 2010 hiel- ten die Dres. L. und K._______ des Universitätsspitals W._______ fest, die Rückenschmerzen hätten sich leicht gebessert, die Sensibilitätsminderung am linken Fuss plantar jedoch nur minimal. Die Hyposensibilität im Bereich des Nervus ulnaris mit Taubheitsgefühl am kleinen Finger links sei unverändert. Der Patient könne insgesamt nur leichte Tätigkeiten im Haushalt unternehmen, als Schreiner bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit, eine Umschulung werde empfohlen (IV- Y./31). Ein Jahr postoperativ berichtete Dr. E. des Uni- versitätsspitals W._______ in seinem Bericht vom 18. Januar 2011 von einer Besserung der Beschwerden, einem hinkfreien Gangbild und einem radiologisch zufriedenstellenden Behandlungsergebnis, ohne sich zur Ar- beitsfähigkeit zu äussern (IV-Y./38). In seiner Verlaufskontrolle vom 14. Juli 2011 berichtet Dr. E., dass gemäss Angaben des Patienten Restbeschwerden im Sinne von belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der LWS persistierten. Gehen oder stehende Tä- tigkeiten seien mittlerweile wieder zu ein bis eineinhalb Stunden möglich; die Schmerzen könnten durch Positionswechsel gelindert werden. Als Schreiner sei er aber weiterhin zu 100% arbeitsunfähig (IV- Y./44). In seinem Abschlussbericht vom 15. Dezember 2011 be- richtet Dr. E. des Universitätsspitals W._______, der Patient sei insgesamt noch nicht vollständig beschwerdefrei, es bestünden noch Restbeschwerden seitens der LWS und in der Beweglichkeit des linken Ellenbogens. Gehstrecken über 1 km seien schmerzbedingt nicht mehr

C-3490/2012 Seite 22 möglich. Ausstrahlungen in die Beine bestünden nicht. Es persistierten Sensibilitätsstörungen am linken Ellbogengelenk. Chirurgische Verbesse- rungen der Restbeschwerden bestünden keine (IV-Y./72). 4.4.3 Dr. D. erachtete den Beschwerdeführer – unter Berücksich- tigung der Rückenprobleme – aus medizinisch-theoretischer Sicht in sei- nem Gutachten zusammenfassend wie folgt arbeitsfähig (s. E. 4.3.11, letzter Abschnitt): 0% seit Unfall bis 31. Mai 2009, 30% vom 1. Juni bis zum 12. Juli 2009, 60% vom 13. Juli bis 25. August 2009 und 100% ab 26. August 2009. Wiederum 0% ab 6. November 2009 bis ca. 31. März 2011, 30% ab 1. April 2011 bis 19. Juni 2011, 60% ab 20. Juni 2011 bis Ende Januar 2012 und 100% ab voraussichtlich Februar 2012. Zur Len- denwirbelsäulen-Problematik führte er aus, dass nach einem ausgedehn- ten versteifenden operativen Eingriff im Januar 2010 wegen einer Wund- infektion drei weitere Operationen zur Sanierung hätten durchgeführt wer- den müssen. Im Januar 2011 sei im Rahmen einer Untersuchung per Computertomographie zusätzlich eine unzureichende knöcherne Heilung im Fusionsbereich an mehreren Stellen festgestellt worden, weshalb an- lässlich der Untersuchung am 20. Juni 2011 eine angepasste Tätigkeit noch nicht in vollem zeitlichen Pensum habe als zumutbar erachtet wer- den können und die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes, wonach ab Mai 2010 eine Verweistätigkeit ganztägig zumutbar sei, verfrüht gewesen sei; zudem bestehe keine vollständige Übereinstimmung betreffend feinmoto- rischer Störungen. Von einer weiteren Besserung sei am 20. Juni 2011 jedoch ausgegangen worden, weshalb die volle Arbeitsfähigkeit ab Febru- ar 2012 anzunehmen sei (IV-Y./48.77 ff.). Auf diese überzeugen- de und die Vorakten mitberücksichtigende Einschätzung ist abzustellen. 4.4.4 Die vom Beschwerdeführer mit Replik eingereichte ärztliche Be- scheinigung des Hausarztes, Dr. N., Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 10. Januar 2013 vermag diese Einschätzung nicht umzu- stossen: Dr. N._______ weist daraufhin, dass der linke Arm weiterhin Druck- und Bewegungsschmerzhaft sei und in alle Richtungen Bewe- gungseinschränkungen aufweise. Zudem weise der Patient trotz wieder- holter Wirbelsäulen-Operationen immer noch erhebliche Schmerzen und Probleme im täglichen Leben vor. Diese würden durch die Fehlbelastung und die Entlastungshaltung des linken Armes immer schlimmer. Zudem bezweifelt er, dass es einen Beruf zwischen Sitzen, Stehen und Hinlegen nach Bedarf gebe (B-act. 13, Beilage). Festzustellen ist, dass diagnos- tisch keine Abweichungen zu den vorgenannten Arztberichten bestehen und der Hausarzt sich weder mit den Beurteilungen der vorgenannten

C-3490/2012 Seite 23 Ärzte detailliert auseinandersetzt noch im Einzelnen aufzeigt, inwiefern diese Beurteilungen fehlerhaft seien. Im Ergebnis äussert er eine abwei- chende Meinung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und kritisiert, es gebe keine passende Verweistätigkeit, die dem Anforderungsprofil entspreche (vgl. zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt: Urteil des Bundesgerichts I 758/02 E. 3.3), ohne dass diese Kritik weiter substantiiert wird. Die Aus- sage, der Beschwerdeführer „steuert stark auf eine Depression zu“, ist vorliegend nicht beachtlich, zumal bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (vgl. zum urteilsrelevanten Prüfzeitraum E. 2.6 und 4.1) keine Hinweise auf psychische Erkrankungen aktenkundig sind. Schliesslich ist auf die Vertrauensstellung des Hausarztes zu verweisen, weshalb der Stellungnahme vom 10. Januar 2013 nur eingeschränkter Beweiswert zu- kommt (vgl. E. 3.4). 4.4.5 Abschliessend bleibt der gutachterliche Hinweis, es liege eine 100% Arbeitsfähigkeit „ab voraussichtlich Februar 2012“ vor, zu würdigen. Nachdem sich dieser Hinweis auf die persönliche Untersuchung vom 20. Juni 2011 durch den Gutachter und seine positive Prognose anläss- lich der Untersuchung bezog, dieser Einschätzung der Abschlussbericht von Prof. Dr. E._______ vom Universitätsspital W._______ vom 15. De- zember 2011 nicht entgegensteht (vgl. dazu E. 4.3.12) und auf die haus- ärztliche Stellungnahme nur eingeschränkt abzustellen ist, kann vorlie- gend von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit ab Februar 2012 ausgegan- gen werden. 4.5 Im Ergebnis sind damit hinsichtlich der gesundheitlichen Einschrän- kungen und deren Auswirkungen festzuhalten, dass der Beschwerdefüh- rer seit Februar 2009 in seiner bisherigen Tätigkeit als Schreiner zu 100% arbeitsunfähig ist. Bezüglich einer angepassten Verweistätigkeit ist von einer gegebenen Arbeitsfähigkeit auszugehen, entsprechend der vom Gutachter festgehaltenen Arbeitsfähigkeitsgrade, worauf zu verweisen ist (vgl. E. 4.3.11, 4.4.3). 5. 5.1 Damit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz den Invaliditätsgrad zutref- fend ermittelt hat. Zu beachten ist für den nachfolgenden Einkommens- vergleich, dass die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen dem Beschwerdeführer, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% ab Feb- ruar 2010, eine ganze Rente ab 1. Juli 2010 (verspätete Anmeldung per 6. Januar 2010) bis 30. September 2011 (drei Monate nach Verbesserung des Arbeitsfähigkeitsgrades im Juni 2011 auf 60% (vgl. E. 4.4.3) zuge-

C-3490/2012 Seite 24 sprochen hat (vgl. Verfügungsbegründung IV-Y./52.1 ff.). Es bleibt daher der Einkommensvergleich für die Zeitspanne von August 2011 bis Mai 2012 (Datum der angefochtenen Verfügung) zu prüfen. 5.2 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die Person ohne Invali- dität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue- rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst an- geknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2). Die IV-Y. ermittelte im Einkommensvergleich vom 21. Oktober 2010 (IV-Y./21, und Verfügungsbegründung IV-Y./52.2) für das Jahr 2008 ein Valideneinkommen von Fr. 66‘000, indexiert auf Fr. 67‘386.- für das Jahr 2009, gestützt auf die Lohnmeldungen des letz- ten Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer einen Bruttolohn von monatlich Fr. 5‘500.- (exkl. 13. Monatslohn für die Jahre 2009 und 2010, exkl. Familien-/Kinderzulagen) erhalten habe (IV-Y._______/20.7-10). Nicht zu berücksichtigen sind dabei zutreffenderweise die vom Arbeitge- ber gemeldeten Familien-/Kinderzulagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2009 vom 19. März 2010 E. 2.1.2). Entgegen der Vorinstanz ist jedoch dieses Einkommen auf das Jahr 2010 zu indexieren (Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs; vgl. BGE 129 V 222), was ein Valideneinkommen von Fr. 67‘859.20 ergibt (Fr. 67‘386.- / 2136 x 2151). 5.3 Für den Invalidenlohn stützte sich die Vorinstanz in Anbetracht des- sen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2009 nicht mehr arbeitet und von der Vorinstanz in einer angepassten leichten Verweistätigkeit als vollschichtig arbeitsfähig erachtet wurde, auf die Tabellenlöhne LSE ab, was nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b.bb). Dabei be- rücksichtigte sie die Löhne auf dem Anforderungsniveau 4 für einfache und repetitive Tätigkeiten, Zentralwert, Männer, was dem von den Ärzten noch als zumutbar erachteten Leistungsprofil und einem Jahreslohn 2009 in Höhe von Fr. 61‘385.65 entspricht, unter Berücksichtigung eines Brut- tolohnes 2008 von Fr. 4‘806.- (vgl. www.bfs.admin.ch > Themen > Arbeit, Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen > detaillierte Daten > nationale Ebene > Bruttolohntabelle 2008), der Umrechnung des Bruttolohnes auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit (BGE 126 V 75

C-3490/2012 Seite 25 a.a.O.), welche im Jahre 2009 41.7 Stunden beträgt (Webseite BfS > Themen > Arbeit, Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 2004-2011, Abschnitt F [Baugewerbe, Bau]). Indexiert mit 0.7% für das Jahr 2010 er- gibt dies einen Jahreslohn von Fr. 61.816.75 (Fr. 61‘385.65 / 2136 x 2151). Unter Berücksichtigung des als angemessen (vgl. BGE 137 V 71; vorliegend vollzeitliche Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten gegeben) zu erachtenden Leidensabzugs von 15% ergibt sich ein Invali- deneinkommen von Fr. 52‘544.25 (Fr. 61‘816.75 / 100 x 85). 5.4 5.4.1 Der Vergleich der massgebenden Einkommen ergibt bei einem Vali- deneinkommen von Fr. 67‘859.20 und einem Invalideneinkommen von Fr. 15‘763.30 (30% Arbeitsfähigkeit) für den Zeitraum von April 2011 bis September 2011 (drei Monate nach Änderung der Arbeitsfähigkeit am 20. Juni 2011) eine Erwerbseinbusse von Fr. 52‘095.90, respektive ge- rundet 77% (76.77%). 5.4.2 Für den Zeitraum vom 20. Juni 2011 bis Ende Januar 2012 ergibt sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 67‘859.20 und einem Invaliden- einkommen von Fr. 31‘526.55 (60% Arbeitsfähigkeit) eine Erwerbseinbus- se von Fr. 36‘332.65, respektive gerundet 54% (53.54%). 5.4.3 Schliesslich ergibt sich für den Zeitraum ab Februar 2012 bei einem Valideneinkommen von Fr. 67‘859.20 und einem Invalideneinkommen von Fr. 52‘544.25 (100% Arbeitsfähigkeit) eine Erwerbseinbusse von Fr. 15‘314.95, respektive gerundet 23% (22.65%), was keinem rentenre- levanten Invaliditätsgrad von mindestens 40% (vgl. E. 2.8) mehr ent- spricht. 5.5 Der Einkommensvergleich der Vorinstanz ist somit im Ergebnis zutref- fend vorgenommen worden. 6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist vollumfäng- lich abzuweisen. Der Verfahrensantrag vom 29. Juni 2012 um vorsorgli- che Teilzahlung der zukünftigen Renten ist gegenstandslos (B-act. 4). 7.

C-3490/2012 Seite 26 7.1 Der unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden auf Fr. 400.- fest- gesetzt und sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdefüh- rer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e con- trario). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

C-3490/2012 Seite 27

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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17.07.2013
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