B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 13.12.2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_178/2023)

Abteilung III C-3479/2021

Urteil vom 7. Februar 2023 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien

A._______, Holland, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Bollag, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Schadenersatzforderung, Verfügung der IVSTA vom 29. Juni 2021.

C-3479/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geb. am (...), holländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Holland, bezieht seit

  1. September 2003 eine Dreiviertelsrente der schweizerischen Invaliden- versicherung. Dieser Anspruch wurde im Rahmen mehrerer Revisionsprü- fungen bestätigt (Mitteilungen der Invalidenversicherung-Stelle für Versi- cherte im Ausland vom 14. Dezember 2012, 15. August 2016 und 21. No- vember 2019; Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom
  2. September 2021 [act.] 10, S. 1; 20; 23; 39; 50). B. B.a Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 sprach die Invalidenversicherungs- Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) der Versicherten für ihren am (...) geborenen Sohn B._______ rückwirkend per
  3. Oktober 2015 eine akzessorische Kinderrente in der Höhe von monatlich Fr. 353.- zu. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, auch wenn ein Versicherungsträger fahrlässig eine hinreichend substanziierte Anmeldung übersehen habe, würden der Versicherten nur die während der Dauer von fünf Jahren vor der späteren Neuanmeldung fälligen Kinderrenten nachbe- zahlt. Massgebender Zeitpunkt für die Neuanmeldung sei das Datum vom
  4. Oktober 2020, an welchem die Kasse über den niederländischen Sozi- alversicherungsträger Kenntnis von der Geburt ihres Sohnes erhalten habe. Dementsprechend sei die rückwirkende Nachzahlung auf die letzten fünf Jahre, gerechnet ab Oktober 2020, zu beschränken (act. 62). B.b Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Januar 2021 stellte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Bollag, den Antrag, es sei die Verfügung vom 7. Januar 2021 in Wiedererwägung zu ziehen und die Kinderrente ab der Geburt ihres Sohnes auszurichten. Eventualiter sei zuerst ein Vorbescheid zu erlassen (act. 64). B.c Nachdem die Vorinstanz der Versicherten vor Erlass der Verfügung vom 7. Januar 2021 das rechtliche Gehör nicht gewährt hatte, teilte sie ihr mit, dass die genannte Verfügung als Vorbescheid zu betrachten sei. Dem- entsprechend erachte sie die Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Ja- nuar 2020 als Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid und gewähre ihr ausserdem eine Frist von 30 Tagen für eine erneute Stellungnahme (act. 67).

C-3479/2021 Seite 3 B.d Nachdem sich die Versicherte mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Februar 2021 (act. 68) erneut hatte vernehmen lassen, bestätigte die Vorinstanz ihren bisher eingenommenen Standpunkt und sprach der Ver- sicherten mit Verfügung vom 8. März 2021 wiederum per 1. Oktober 2015 eine ordentliche Kinderrente von monatlich Fr. 353.- zu (act. 71). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. act. 82 und 84). B.e Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 wurden der Versicherten überdies für die Zeit von 1. Oktober 2015 bis 30. April 2021 Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 3’257.- zugesprochen (act. 89). B.f Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Mai 2021 stellte die Versi- cherte bei der Vorinstanz den Antrag, es sei ihr gestützt auf Art. 78 Abs. 1 ATSG der Schaden in der Höhe von Fr. 18’356.- nebst Verzugszins ge- mäss Art. 26 Abs. 2 ATSG ab 1. Juni 2013 bis 30. September 2015 sowie Verzugszins auf der gesamten Nachzahlungssumme von Fr. 18'356.- zu 5 % ab 1. Oktober 2015 zu ersetzen, welcher durch das Übersehen der Leistungsanpassung betreffend Kinderrenten (Geburt des Sohnes B._______ am [...]) und die in der Folge unterbliebene Weiterleitung der Leistungsanpassung an die Kasse durch den Funktionär der IV-Stelle be- treffend Kinderrente entstanden sei (act. 91). B.g Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 wies die Vorinstanz die Schadener- satzforderung der Versicherten ab (act. 93). C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Bollag, mit Eingabe vom 2. August 2021 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem fol- genden Antrag:

  1. Es sei die Verfügung vom 29. Juni 2021 aufzuheben und es sei die Sache zur frankenmässigen Bestimmung der Schadensersatzverpflichtung (verwirkter Anspruch auf IV-Kinderrente zuzüglich Verzugszins von 5 % gemäss Art. 26 ATSG) an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
  2. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei – nach entsprechender Stellungnahme der Beschwerdeführerin – die Beschwerdegegnerin zu ver- pflichten, die geltend gemachte Schadenersatzforderung vollumfänglich zu begleichen.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne- rin.“

C-3479/2021 Seite 4 D. Der mit Zwischenverfügung vom 20. August 2021 bei der Beschwerdefüh- rerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (BVGer- act. 2) wurde am 26. August 2021 geleistet (BVGer-act. 4). E. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2021 stellte die Vorinstanz den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochte- nen Verfügung vom 29. Juni 2021 (BVGer-act. 6). F. Die Beschwerdeführerin hielt ihrerseits mit Replik ihres Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2021 an ihren bisherigen Anträgen und der entsprechen- den Begründung fest. Ergänzend führte sie aus, ihr Rechtsvertreter habe keine Schreiben der IV-Stelle erhalten, aus welchen auf eine fehlende Aus- zahlung von Kinderrenten hätte geschlossen werden können. Von einer fehlenden Auszahlung der Kinderrente hätten sie respektive ihr Rechtsver- treter keine Kenntnis gehabt. Für die Annahme einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs sei überdies ein grobes Verschulden erforderlich. Die nicht erfolgte Rüge einer fehlenden Auszahlung stelle kein grobes Ver- schulden dar, weshalb der Kausalzusammenhang nicht unterbrochen wor- den sei (BVGer-act. 8). G. Mit Duplik vom 2. November 2021 hielt die Vorinstanz ihrerseits an den bisherigen Anträgen und der entsprechenden Begründung fest (BVGer- act. 10). H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2022 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auf, zu den vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten neuen rechtlichen Fra- gestellungen bis zum 14. September 2022 Stellung zu beziehen (BVGer- act. 12). I. Mit Eingabe vom 9. September 2022 nahm die Vorinstanz zu den neu auf- geworfenen Rechtsfragen Stellung (BVGer-act. 13). J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Oktober 2022 liess sich auch die Beschwerdeführerin vernehmen (BVGer-act. 15).

C-3479/2021 Seite 5 K. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2022 übermittelte der Instrukti- onsrichter der Vorinstanz das Doppel der Eingabe vom 6. Oktober 2022 und teilte den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel am 31. Oktober 2022 abgeschlossen werde (BVGer-act. 16). L. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzuge- hen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der IVSTA. Nach der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsge- richts ist für die Abgrenzung der Zuständigkeit der kantonalen Versiche- rungsgerichte das formelle Kriterium entscheidend, ob die Verfügung von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen worden ist (vgl. dazu Ur- teile des BVGer C-4975/2010 vom 26. Januar 2012 E. 1.1; C-3790/2007 vom 28. Mai 2010 E. 1.3.2; vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-5147/2017 vom 29. Juli 2019 E. 1.1 und 2.3; vgl. zur Zuständigkeit der kantonalen Gerichte bei Verantwortlichkeitsansprüchen von Personen bzw. Dritten mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz: Urteil des BGer 8C_162/2010 vom 11. März 2011 E. 5.2 und 6.1 - 6.3). Nachdem die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2021 von der IVSTA erlassen worden ist, die Beschwerdefüh- rerin ihren Wohnsitz im Ausland hat (vgl. Sachverhalt, Bst. A hievor) und auch keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundes- verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zustän- dig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü- gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde vom 2. August 2021 ist daher einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

C-3479/2021 Seite 6 2. 2.1 Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktio- nären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten wi- derrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, pri- vaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Orga- ne verantwortlich sind (Art. 78 Abs. 1 ATSG). Die zuständige Behörde ent- scheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen (Art. 78 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 59a IVG sind Ersatzforderungen von Versicherten nach Art. 78 ATSG bei der IV-Stelle geltend zu machen; diese entscheidet dar- über durch Verfügung (vgl. dazu auch MICHEL VALTERIO, Loi fédérale sur l'assurance-invalidité [LAI], 2018, N. 1 zu Art. 59a IVG). Gemäss Art. 78 Abs. 4 ATSG gelten für das Schadenersatzverfahren nach den Absätzen 1 und 3 ATSG die Bestimmungen dieses Gesetzes. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 ATSG; Urteil des BVGer C- 142/2010 vom 10. Januar 2012 E. 2.1). Die Artikel 3-9, 11, 12, 20 Abs. 1, 21 und 23 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) sind sinngemäss anwendbar. 2.3 Nach dem Gesagten war die IVSTA zur Beurteilung des hier geltend gemachten Schadenersatzanspruches zuständig. Da in Schadenersatz- verfahren kein Einspracheverfahren durchgeführt wird, ist die Verfügung direkt mittels Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-5147/2017 vom 29. Juli 2019 E. 2.3). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1, vgl. auch Urteil BGer H 14/06 vom 5. März 2007 E. 2), und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier der Verfügung vom 29. Juli 2021) eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl.

C-3479/2021 Seite 7 BGE 131 V 242 E. 2.1; 129 V 1 E. 1.2 m. H.), finden im vorliegenden Ver- fahren grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des gel- tend gemachten Schadens, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 29. Juli 2021 in Kraft standen. 3.3 Die Beschwerdeführerin ist holländische Staatsangehörige (act. 10, S. 1) und wohnt in Holland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Ge- meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderun- gen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaa- ten anwendbar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vor- sieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkom- mensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV/IV nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres Begehrens im Wesentlichen vor, aufgrund der nach Art. 24 ATSG beschränkten Nachzah- lungspflicht würden ihr an sich geschuldete Leistungen nicht gewährt. Die Verwirkung der IV-Kinderrentenansprüche stelle eine Schadensposition dar. Das fehlerhafte Vorgehen des Versicherungsträgers sei vorliegend an- erkannt und unbestritten. Die Nichtausrichtung einer Kinderrente bei klarer und dokumentierter Anmeldung stelle eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG dar. Folglich habe die Vorinstanz eine Garantenpflicht verletzt. Die Vorinstanz wende lediglich ein, dass der Kausalzusammen- hang zwischen dem fehlerhaften Verhalten des Trägers und dem Schaden unterbrochen worden sei. Wenn sie argumentiere, die Beschwerdeführerin hätte sich nach dem Stand des Kinderrentenanspruchs erkundigen müs- sen, um die Verwirkung der Leistungsansprüche zu verhindern, so sei die- ser Einwand unbehelflich. Denn einerseits habe ihr Rechtsvertreter in kei- nem Zeitpunkt eigentliche Rentenverfügungen erhalten; von ihr selber könne in diesem Zusammenhang nicht erwartet werden, dass sie die An- spruchsvoraussetzungen und Verwirkungsfolgen der Sozialversicherungs- leistungen kenne. Entgegen der Annahme der Vorinstanz treffe sie keine Garantenpflicht. Anderseits erfordere die Annahme einer Unterbrechung

C-3479/2021 Seite 8 des Kausalzusammenhanges ein grobes Selbstverschulden, welches hier offensichtlich fehle (BVGer-act. 1). 4.2 Die Vorinstanz hält dagegen zur Begründung ihrer Verfügung im We- sentlichen fest, rechtskräftige Entscheide könnten im Schadenersatzver- fahren nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden. Ob angesichts des Verzichts auf die Durchführung eines ordentlichen Beschwerdeverfah- rens der Weg über eine subsidiäre Schadensersatzklage verfahrensrecht- lich noch zur Verfügung stehe, sei fraglich. Letztlich könne die Frage aber offengelassen werden, da die vor dem 1. Oktober 2015 entstandenen Kin- derrentenansprüche verwirkt seien. Fehle es für den Zeitraum bis zum

  1. Oktober 2015 an einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsan- spruch auf Kinderrenten, so mangle es für diesen Zeitpunkt auch an einem Schaden im schadenersatzrechtlichen Sinn. Eine abweichende Betrach- tungsweise stehe im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtspre- chung. Hinzu komme, dass auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem gerügten Verhalten der Verwaltung und dem geltend ge- machten Schaden nicht gegeben sei. Denn die Versicherte respektive de- ren Rechtsvertreter hätten sich während acht Jahren nie bei der IV-Stelle oder der Ausgleichskasse nach dem Stand des Verfahrens bezüglich des Kinderrentenanspruchs erkundigt, obwohl von Seiten der Behörden nie eine Reaktion erfolgt sei. Eine innert nützlicher Frist erfolgte Nachfrage wäre ohne Weiteres geeignet gewesen, ein rechtzeitiges Tätigwerden von IV-Stelle und Ausgleichskasse zu bewirken und damit den teilweisen Un- tergang des Kinderrentenanspruchs zu verhindern. Das Untätigbleiben der Versicherten respektive von deren Rechtsvertreter sei geeignet gewesen, im Sinne eines überwiegenden Selbstverschuldens den Fehler der Verwal- tung als überwiegende Ursache des geltend gemachten Schadens zu ver- drängen (act. 93). In ihrer Beschwerdevernehmlassung führt sie ergänzend aus, dem Rechtsvertreter seien jeweils sämtliche den Rentenanspruch be- treffenden Entscheide im Original zugestellt worden (BVGer-act. 6). 4.3 In ihrer Replik vom 13. Oktober 2021 macht die Beschwerdeführerin überdies geltend, ihr Rechtsvertreter habe zwar die von der Vorinstanz er- lassenen Verfügungen in den Jahren 2001 bis 2004 jeweils erhalten. Seit der Geburt ihres Sohnes habe er indes keine Mitteilungen mehr darüber erhalten, welche Beträge ihr die Vorinstanz überwiesen habe. Ihr Rechts- vertreter habe folglich keine Schreiben von der Vorinstanz erhalten, aus denen er auf die fehlende Ausrichtung der geschuldeten IV-Kinderrente hätte schliessen können (BVGer-act. 8).

C-3479/2021 Seite 9 4.4 In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 9. September 2022 bringt die Vorinstanz weiter vor, dass die Staatshaftung subsidiär zur Rechtsverzö- gerungsbeschwerde sei. Wer keine Rechtsverzögerungsbeschwerde er- hebe und die Behörde auch sonst nicht um eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersuche, müsse sich ein Selbstverschulden entgegenhalten lassen. Die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter seien während 8 Jahren völlig passiv geblieben und hätten insbesondere keine Rechts- verzögerungsbeschwerde erhoben. Gemäss Art. 190 BVG seien die Bun- desgesetze für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Die Korrek- tur einer allenfalls verfassungswidrigen bundesgesetzlichen Regelung sei allein Sache des Gesetzgebers und nicht der Gerichte. Im vorliegenden Verfahren lasse sich somit nicht überprüfen, ob Art. 24 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 78 Abs. 1 ATSG mit Art. 29 Abs. 1 BV vereinbar sei. Darüber hinaus würde die Gewährung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 78 Abs. 1 ATSG zu einem Wertungswiderspruch zur bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zu Art. 24 Abs. 1 ATSG führen und dadurch die Kohärenz der Rechtsordnung verletzen. Soweit das Bundesgericht Art. 29 Abs. 1 BV mit- unter den Charakter einer haftpflichtrechtlichen Schutznorm zugebilligt habe, sei es dabei um die Anwendung von Fällen des kantonalen Rechts gegangen, auf welches Art. 190 BV keine Anwendung finde (BVGer- act. 13). 4.5 Die Beschwerdeführerin hält mit Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 6. Oktober 2022 an ihren bisherigen Anträgen und ihrer Begründung fest und führt zur Begründung ergänzend aus, Art. 29 Abs. 1 BV verpflichte die Behörden, eingetretene Rechtsverzögerungen mit wirksamen Mass- nahmen zu beseitigen oder wenigstens zu sanktionieren. Wenn eine Be- seitigung der Rechtsverzögerung nicht mehr möglich sei, blieben Ansprü- che aus dem Staatshaftungsrecht vorbehalten (BGE 130 I 312 E. 5.3). Art. 29 Abs. 1 BV stelle eine hinreichende Schutznorm dar. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz müsse die haftpflichtrechtliche Schutznorm von Art. 29 Abs. 1 BV nicht nur bei der Beurteilung von kantonalen Normen greifen, sondern vielmehr auch in Fällen, wo es Bundesgesetze anzuwen- den gelte. Wäre die Auffassung der Vorinstanz zutreffend, so würden alle Verantwortlichkeitsansprüche dahinfallen. Ein Durchlaufen des gegen den entsprechenden Entscheid gerichteten Rechtsmittelverfahrens wäre aus- sichtslos bzw. gar rechtsmissbräuchlich gewesen, weshalb im vorliegen- den Fall davon auszugehen ist, dass die materiell-rechtliche Entscheidung rechtskräftig geworden sei (BVGer-act. 15).

C-3479/2021 Seite 10 5. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Bezügerin ei- ner laufenden Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung für ihren am (...) geborenen Sohn ab dem 1. Juni 2011 grundsätzlich auch Anspruch auf eine (akzessorische) Kinderrente zur Hauptrente hat (vgl. für den Beginn des Anspruchs bei bereits laufender Stammrente: Rz. 3342 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung [RWL], Stand: 1. Januar 2003, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung; MICHEL VALTERIO, Loi fédérale sur l'assurance-invali- dité [LAI], 2018, N. 16 zu Art. 35 IVG). Ferner steht fest, dass die Be- schwerdeführerin die Vorinstanz im Rahmen einer Revisionsprüfung mit Formular vom 12. April 2012 auf die Geburt ihres Sohnes und das Geburts- datum vom (...) hingewiesen hat (act. 4, S. 1) und darüber hinaus auch ihr Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. September 2012 sowohl die Geburt des Sohnes als auch das Datum nochmals bestätigt hat (act. 12, S. 1). Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann auch nicht, dass der Kinderrenten- anspruch bezüglich des Zeitraums vom 1. Juni 2011 bis 30. September 2015 verwirkt ist (vgl. Beschwerdeschrift, Rz. B.II.1; BVGer-act. 1; vgl. zur Rechtsprechung betreffend Verwirkung von rechtzeitig angemeldeten Leis- tungsansprüchen: BGE 121 V 195 E. 5c S. 201 f.; Urteile des BGer 8C_977/2012 vom 27. März 2013 E. 4.2; 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 [SVR 2013 UV Nr. 16] E. 4.2; vgl. zur Kritik an dieser Rechtsprechung UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 37 zu Art. 52 ATSG; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl. 2014, S. 308 Rz. 26; UELI KIESER, Die Eingliederungsmass- nahmen als Gegenstand von Anmeldung, Abklärung und Verfügung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Eingliederung Behinder- ter, St. Gallen 2000, S. 117 ff., S. 125). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin für die verwirkten Leistungsan- sprüche gestützt auf Art. 78 Abs. 1 ATSG einen Anspruch auf einen Scha- denersatz hat. 5.1 Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktio- nären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten wi- derrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, pri- vaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Or- gane verantwortlich sind (Art. 78 Abs. 1 ATSG). Diese Bestimmung statu- iert eine Kausalhaftung. Es ist somit kein Verschulden verlangt (BGE 133 V 14 E. 7; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 52 f. zu Art. 78 ATSG; VOLKER PRIBNOW, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger, Basler Kom- mentar, 2020, N. 6 zu Art. 78 ATSG).

C-3479/2021 Seite 11 5.2 Die mit Art. 78 ATSG eingeführte Verantwortlichkeit ist in dem Sinne subsidiär, als sie nur dann zum Tragen kommt, wenn die geltend gemachte Forderung nicht mit ordentlichen sozialversicherungsrechtlichen Verwal- tungs- oder Gerichtsverfahren durchgesetzt werden kann oder wenn im Sozialversicherungsrecht eine spezifische Haftungsbestimmung fehlt (BGE 133 V 14 E. 5 S. 17; Urteil des BGer 8C_66/2009 vom 7. September 2009 E. 6, nicht veröffentlicht in: BGE 135 V 339, aber in: SVR 2010 UV Nr. 1 S. 1). Macht eine versicherte Person einen Schaden wegen Rechts- verzögerung geltend, hat sie gestützt auf das verfassungsrechtliche Gebot einer hinreichend raschen Fallbearbeitung vorab eine Rechtsverzöge- rungsbeschwerde einzureichen (KIESER, ATSG-Kommentar, N. 7 zu Art. 78 ATSG). Diese Subsidiarität der Staatshaftung gegenüber dem Verwaltungsrechts- schutz steht im Zusammenhang mit dem Rechtskraftprinzip bzw. dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes. Es soll der im Verwal- tungsverfahren (Primärrechtsschutz) unterlegenen Partei verwehrt sein, im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens (Sekundärrechtsschutz) auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Dementsprechend sieht die (gestützt auf Art. 78 Abs. 4 ATSG auch im Sozialversicherungsverfahren anwendbare) Bestimmung von Art. 12 VG vor, dass die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden kann. Der Ausschluss der Überprüfung formell rechtskräftiger Verfügungen dient vor allem der Rechtssicherheit. Zweck der Regelung ist, zu verhindern, dass der Bürger eine ihm unbequeme, aber rechtskräftig gewordene Verfügung oder Ent- scheidung auf dem Umweg über das Verantwortlichkeitsverfahren erneut angreifen kann. Wer eine Verfügung erfolglos bis vor oberster Instanz (Ge- richt oder Verwaltungsbehörde) angefochten oder die für die Anfechtung der schädigenden Verfügung offen stehenden Rechtsmittel gar nicht ge- nutzt hat, soll die Rechtmässigkeit dieser Verfügung nicht (nochmals) in einem Verantwortlichkeitsprozess bestreiten bzw. überprüfen lassen kön- nen (BGE 129 I 139 E. 3.1 S. 142; 126 I 144 E. 2a S. 147). Fällt mithin als Ursache eines im Verantwortlichkeitsverfahren geltend gemachten Scha- dens einzig eine formell rechtskräftige Verfügung in Betracht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Klage ohne weitere Untersu- chung der Frage der Widerrechtlichkeit des staatlichen Verhaltens bereits gestützt auf Art. 12 VG abzuweisen (vgl. BGE 126 I 144 E. 2a S. 147; 119 Ib 208 E. 3c S. 212; Urteile des BGer 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.2; 2A.377/1991 vom 24. September 1993 E. 3a; vgl. dazu auch KIE-

C-3479/2021 Seite 12 SER, ATSG-Kommentar, N. 108 zu Art. 78 ATSG; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2130 ff.; TSCHAN- NEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 62 Rz. 1759 f.). Nach dem Rechtskraftprinzip bzw. dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes soll der im Verwaltungsverfahren (Primärrechtsschutz) un- terlegenen Partei somit verwehrt sein, im Rahmen eines Staatshaftungs- verfahrens (Sekundärrechtsschutz) auf die rechtskräftige Verfügung zu- rückzukommen. Entsprechend schreibt Art. 12 VG vor, dass die Rechtmäs- sigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden kann. Für formell rechtskräftige Verfügungen und Entscheide gilt deshalb die Fiktion der Rechtmässigkeit (RETO FELLER, Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechts- schutzes im Staatshaftungsrecht – eine Untersuchung zu Art. 12 VG und zur Widerrechtlichkeit im Rahmen der Staatshaftung, 2007, S. 3 ff.). 5.3 Eine Haftung nach Art. 78 Abs. 1 ATSG setzt voraus, dass der Schaden in Erfüllung der dem jeweiligen Durchführungsorgan zugeordneten gesetz- lichen Aufgabe zugefügt wurde. Dabei kann dies durch eine Handlung oder eine Unterlassung erfolgen (KIESER, ATSG-Kommentar, N. 56 zu Art. 78 ATSG). 5.4 Der Sozialversicherungsträger hat für den Schaden einzustehen, wel- cher der versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt worden ist. Der Ersatz für den wirtschaftlichen Schaden, der durch eine widerrecht- liche Schädigung verursacht worden ist, beschränkt sich dabei nicht auf die gesetzlichen Leistungen, sondern entspricht dem haftpflichtrechtlichen Schadensbegriff (Urteil des BGer 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 4.2.2; VOLKER PRIBNOW, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger, Basler Kom- mentar, 2020, N. 25 zu Art. 78 ATSG; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 62 Rz. 1721). 5.5 Nach der Rechtsprechung ist eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG gegeben, wenn das betreffende Durchführungs- organ eine Bestimmung verletzt hat, welche ein von der Rechtsordnung geschütztes Gut betrifft. Eine Widerrechtlichkeit besteht, wenn eine Hand- lung oder Unterlassung eine geschriebene oder ungeschriebene Rechts- regel verletzt, deren Ziel es ist, das betreffende Rechtsgut zu schützen (KIESER, ATSG-Kommentar, N. 63 zu Art. 78 ATSG; Art. 3 Abs. 1 VG i.V.m. Art. 78 Abs. 4 ATSG; BGE 137 V 76 E. 3.2 S. 79). Eine Verletzung eines

C-3479/2021 Seite 13 absoluten Rechts ist grundsätzlich rechtswidrig; eine Körperverletzung stellt mithin auch dann eine Rechtswidrigkeit dar, wenn keine Amts- oder Dienstpflicht verletzt worden ist (KIESER, ATSG-Kommentar, N. 63 zu Art. 78 ATSG, mit Hinweis auf Urteil des BGer 8C_510/2007 vom 3. Okto- ber 2008 E. 7.1). Eine Vermögensschädigung ist demgegenüber für sich allein genommen nicht rechtswidrig; sie ist es nur, wenn sie auf ein Verhal- ten zurückgeht, das als solches, das heisst unabhängig von seiner Wirkung auf das Vermögen, von der Rechtsordnung verpönt wird (BGE 116 Ib 193 E. 2a S. 195; Urteil des BGer 2A.511/2005 vom 16. Februar 2009 E. 5.1; ALEXIS OVERNEY, in: Commentaire romand, Loi sur la partie géné- rale des assurances sociales, [Dupont/Moser-Szeless éd.], 2018, N. 19 zu Art. 78 ATSG). Bei reinen Vermögensschäden bedarf es mit anderen Wor- ten der Verletzung einer Bestimmung, welche gerade vor einer solchen Schädigung bewahren sollte («Verhaltensunrecht»; BGE 137 V 76 E. 3.2; PRIBNOW, a.a.O., N. 27 - 30 zu Art. 78 ATSG). Die auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruhende Verweigerung von Sozialversicherungsleis- tungen fällt grundsätzlich nicht unter den Begriff der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG (vgl. Urteil des BGer 9C_143/2014 vom 22. Juli 2014 E. 3 m.H.). Gesetzesartikel, welche die Versicherungsträger lediglich zur (Über-) Prü- fung der Leistungsansprüche verpflichten, stellen rechtsprechungsgemäss keine Normen zum Schutz des Vermögens der interessierten Personen dar (so bezüglich Art. 17 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 ATSG: BGE 137 V 76 E. 3.3.1 S. 79 f.; Urteil des BGer 8C_283/2016 vom 24. Januar 2017 E. 4.1). Falls die Widerrechtlichkeit aus einer Unterlassung hergeleitet wird, setzt die Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG eine Amtspflichtverletzung vo- raus; es muss dabei eine Garantenpflicht verletzt worden sein, welche nur durch rechtliche Vorschriften begründet werden kann (KIESER, ATSG-Kom- mentar, N. 64 zu Art. 78 ATSG). Eine Unterlassung kann mit anderen Wor- ten nur dann widerrechtlich sein, wenn eine eigentliche Pflicht der Behörde respektive Anstalt zum Handeln bestand. Für Schädigungen infolge einer Unterlassung kann sich eine Haftpflicht somit nur dadurch ergeben, dass eine Garantenpflicht verletzt worden ist. Eine solche kann lediglich durch rechtliche Vorschriften begründet werden (BGE 136 II 187 E. 4.2 m.w.H.). Die Widerrechtlichkeit ist rechtsprechungsgemäss nur gegeben, wenn ein Durchführungsorgan eine Pflicht verletzt hat, die für die Ausübung seines Amtes wesentlich ist. Es handelt sich dabei um Amtspflichten, die vor Schä- den aus einer fehlerhaften Rechtshandlung schützen sollen, und nicht um

C-3479/2021 Seite 14 Normen des materiellen Rechts selber, die der Funktionär des Durchfüh- rungsorganes anzuwenden hat (Urteil des BGer 9C_214/2017 vom 2. Feb- ruar 2018 E. 4.3.1; BGE 118 Ib 163). 5.6 Die Haftung nach Art. 78 ATSG setzt im Weiteren den Nachweis vo- raus, dass zwischen der widerrechtlichen Handlung bzw. Unterlassung und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusam- menhang gegeben ist. Besteht die vorgeworfene Pflichtverletzung in einer Unterlassung, läuft die Feststellung des Kausalzusammenhangs auf die Frage hinaus, ob die Vornahme der unterlassenen Handlung das Eintreten des schädigenden Ergebnisses verhindert hätte (hypothetische Kausali- tät). In diesem Bereich verlangt die Rechtsprechung keinen strengen Be- weis. Es genügt, wenn der Richter zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Geschehensab- lauf spricht (BGE 137 V 76 E. 3.2; 133 V 14 E. 7 und 9.2; OVERNEY, a.a.O., N. 43 zu Art. 78 ATSG m.w.H.). 5.7 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die adäquate Kausalität ausgeschlossen, das heisst unterbrochen werden, wenn eine andere, gleichzeitig auftretende Tatsache (höhere Gewalt, das Verschul- den oder die Handlung eines Dritten oder des Geschädigten) einen beson- deren Umstand darstellt oder so ausserordentlich stark erscheint, dass da- mit nicht zu rechnen war. Die Unvorhersehbarkeit der konkurrierenden Handlung genügt als solche nicht, um den adäquaten Kausalzusammen- hang zu unterbrechen; es ist zusätzlich erforderlich, dass die entspre- chende Handlung von solcher Bedeutsamkeit ist, dass sie sich als wahr- scheinlichste und unmittelbarste Ursache des betreffenden Geschehens aufdrängt und alle anderen Faktoren, die zu seiner Herbeiführung beige- tragen haben, namentlich das Verhalten des Schädigers, verdrängt. Um die hypothetische Kausalität durch Selbstverschulden zu unterbrechen, ist demnach erforderlich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers von sol- cher Intensität ist, dass es sich als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Geschehens aufdrängt und die Unterlassung des Durchfüh- rungsorganes respektive Funktionsträgers verdrängt (BGE 133 V 14 E. 10.2 S. 23 f.; Urteile des BGer 8C_194/2012 vom 21. Januar 2013 E. 6.1 m.H.; I 83/07 vom 2. Mai 2007 E. 3.6; OVERNEY, a.a.O., N. 44 zu Art. 78 ATSG). Ein Selbstverschulden kann insbesondere darin bestehen, dass die versi- cherte Person ein ihr zumutbares Rechtsmittel, wie insbesondere auch eine gebotene Rechtsverweigerungsbeschwerde, nicht ergreift (KIESER,

C-3479/2021 Seite 15 ATSG-Kommentar, N. 7 und 73 zu Art. 78 ATSG). Die Verletzung der ge- botenen Mitwirkungspflichten steht insoweit in einem engen Zusammen- hang mit der Subsidiarität der staatlichen Verantwortlichkeit respektive dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes (vgl. dazu E. 5.2 hie- vor). 5.8 Gemäss Art. 20 Abs. 1 VG, auf welchen Art. 78 Abs. 4 Satz 3 ATSG verweist, erlischt die Haftung, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten (vgl. BGE 136 II 187 E. 7 S. 193 ff.; KIESER, ATSG-Kommentar, N. 108 zu Art. 78 ATSG). 6. 6.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz die von der Beschwer- deführerin sowohl am 12. April 2012 als auch mit Eingabe ihres Rechtsver- treters vom 12. September 2012 rechtzeitig gemeldete Geburt des Sohnes B._______ übersehen hat (act. 12; BVGer-act. 6, S. 1). Erst aufgrund einer Meldung des niederländischen Sozialversicherungsträgers (act. 51; Post- eingang SAK: 16. Oktober 2020) nahm sie offenbar die gebotenen Abklä- rungen vor (act. 53) und sprach der Beschwerdeführerin mit Wirkung per

  1. Oktober 2015 eine ordentliche Kinderrente von monatlich Fr. 353.- zu (Verfügung vom 8. März 2021, act. 71). Einig sind sich die Parteien auch darin, dass die Kinderrenten für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 30. Septem- ber 2015 verwirkt sind. 6.2 Im konkreten Fall wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der IV- STA vom 20. November 2020 darüber orientiert, dass sie gegebenenfalls einen Anspruch auf eine Kinderrente haben könnte (act. 53). Mit Verfügung vom 8. März 2021 teilte Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie ab 1. Oktober 2015 einen Rechtsanspruch auf eine ordentliche Kinderrente zur Stammrente in der Höhe von monatlich Fr. 353.- habe (act. 71). Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Mai 2021 machte die Beschwer- deführerin einen Schadenersatzanspruch gestützt auf Art. 78 Abs. 1 ATSG geltend. Die relative Verwirkungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis des Schadens (Art. 20 Abs. 1 VG i.V.m. Art. 78 Abs. 4 Satz 3 ATSG; vgl. dazu E. 5.8 hievor) ist folglich gewahrt. Nachdem die infrage stehende Mitteilung der Beschwerdeführerin, welche die Vorinstanz bei pflichtgemässer Auf- merksamkeit zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen müssen, am

C-3479/2021 Seite 16 12. September 2012 erfolgt war, ist mit der Eingabe vom 21. Mai 2021 auch die absolute Frist von 10 Jahren gewahrt. 6.3 Als Folge der Nichtausrichtung der Kinderrenten für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 30. September 2015 ist das Vermögen der Beschwerdeführerin um die entsprechenden Rentenbetreffnisse vermindert worden. Der Scha- den besteht in der Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensbetrag der Beschwerdeführerin und jenem Betrag, den das Vermögen ohne den Ein- tritt des schädigenden Ereignisses respektive bei korrekter Ausrichtung der Kinderrenten hätte (OVERNEY, a.a.O., N. 31 zu Art. 78 ATSG). Soweit die Vorinstanz argumentiert, es bestehe kein Schaden, da es an einem sozial- versicherungsrechtlichen Leistungsanspruch auf Kinderrenten mangle, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die Verwirkung hat zwar zur Folge, dass kein ordentlicher Anspruch auf eine Kinderrente mehr besteht. Dieser Wegfall des sozialversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs begründet vorliegend aber gerade den Schaden (in Form einer unterbliebenen Erhö- hung der Aktiven). Wollte man der Argumentation der Vorinstanz folgen, fiele in allen Fällen, in welchen eine Unterlassung der Behörde den Unter- gang des Leistungsanspruchs verursacht hat, eine Verantwortlichkeit man- gels Schadens regelmässig ausser Betracht. Ein solches Ergebnis stünde im Widerspruch zur Konzeption und zum Zweck der hier infrage stehenden Haftungsbestimmung. 6.4 Zu Recht unbestritten ist vorliegend, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung von Leistungsansprüchen in amtlicher Funktion tätig ist, so dass auf die Anspruchsvoraussetzung der Ausübung respektive Unterlas- sung in amtlicher Funktion nicht weiter einzugehen ist. 6.5 6.5.1 Die Widerrechtlichkeit einer behördlichen Handlung respektive Un- terlassung wird – wie dargelegt – rechtsprechungsgemäss nur bejaht, wenn eine Bestimmung verletzt wird, welche gerade vor einer solchen Schädigung schützen sollte. Ob eine solche Schutznorm vorliegt oder nicht, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Gesetzliche Bestimmungen, welche die Versicherungsträger lediglich zur Überprüfung der Leistungsan- sprüche verpflichten, stellen dabei rechtsprechungsgemäss keine Normen zum Schutz des Vermögens der betroffenen Person dar (BGE 137 V 76 E. 3.3.1; Urteil des BGer 8C_283/2016 vom 24. Januar 2017 E. 4.2; PRIBNOW, a.a.O., N. 29 zu Art. 78 ATSG).

C-3479/2021 Seite 17 Vorliegend wäre die Vorinstanz in Nachachtung ihrer Abklärungspflicht so- wie des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. dazu Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. dazu auch KIESER, ATSG-Kommentar, N. 10 f. und N. 13 ff. zu Art. 78 ATSG) gehalten gewesen, von der Beschwerdefüh- rerin die notwendigen Dokumente zum Nachweis der angezeigten Geburt einzufordern und alsdann über den Kinderrentenanspruch zu verfügen. In- dem sie dies unterlassen hat, ist sie ihrer gesetzlichen Pflicht zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes und zur Anwendung des einschlägigen Rechts von Amtes wegen (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht nachgekommen. Da- mit hat sie ihre Pflicht zur näheren Prüfung des Leistungsanspruchs nicht beachtet. Allerdings dient auch Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht unmittelbar dem Schutz des Vermögens vor dem Handeln respektive Nichthandeln der Be- hörde. Es handelt sich vielmehr auch hier – wie in den vorstehend zitierten Urteilen (BGE 137 V 76 E. 3.3.1; Urteil 8C_283/2016 E. 4.2) – um eine Norm, welche den Versicherungsträger lediglich zur Überprüfung der Leis- tungsansprüche verpflichtet. Solche Normen bezwecken – wie vorstehend ausgeführt – nicht den Schutz des Vermögens der interessierten Personen. Die Verletzung von Art. 43 Abs. 1 ATSG vermag demnach für sich allein noch keine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG zu begrün- den. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang einwendet, sie dürfe ohne Weiteres von einer korrekten Bearbeitung ihrer Mitteilung bezüglich der Geburt ihres Sohnes ausgehen, beschlägt dieser Einwand die genannte Pflicht zur Überprüfung der angemeldeten Ansprüche. Eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 78 ATSG kann daraus für sich allein noch nicht abgeleitet werden. 6.5.2 Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt, ob Art. 29 Abs. 1 BV der Cha- rakter einer Schutznorm aufweist, welche gerade vor einer solchen Schä- digung der hier infrage stehenden Art schützen soll. 6.5.2.1 Das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot der formellen Rechts- verweigerung ist verletzt, wenn eine Behörde in einem Rechtsanwen- dungsverfahren ganz oder teilweise untätig bleibt, obwohl sie nach den massgebenden Verfahrensvorschriften einen Anspruch auf Verfahrenser- ledigung hat. Eine Rechtsverweigerung liegt insbesondere vor, wenn eine Behörde ein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren gar nicht an die Hand nimmt und sich weigert, ein Verfahren durchzuführen (BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, N. 23 zu Art. 29 BV). Als besondere Ausprägung des Verbots der Rechtsverweigerung un- tersagt es Art. 29 Abs. 1 BV auch, ein Rechtsanwendungsverfahren über

C-3479/2021 Seite 18 Gebühr zu verzögern; das Verbot der Rechtsverzögerung vermittelt einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Beschleunigungsge- bot; WALDMANN, a.a.O., N. 26 zu Art. 29 BV). Im Weiteren verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV die Behörden, eingetretene Rechtsverzögerungen mit wirksamen Massnahmen zu beseitigen oder wenigstens zu sanktionieren. Dem Betroffenen muss insbesondere die Möglichkeit zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gewährt werden. Die Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde führt zur Anweisung an die Vorinstanz, die Sache innert einer bestimmten Frist oder unverzüglich zu entscheiden (WALDMANN, a.a.O., N. 26 zu Art. 29 BV mit Hinweis auf BGE 117 Ia 336 E. 1b; 103 V 190). Ist dies nicht mehr möglich, bleibt es bei der Feststellung der Rechtsverzögerung und deren Berücksichtigung bei der Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung (BGE 130 I 312 E. 5.3; 129 V 411 E. E. 1.3). Die Feststellung der Rechtsverzögerung führt für sich al- lein nicht zur Zusprechung positiver staatlicher Leistungen der Sozialversi- cherungen (BGE 129 V 411 E. 3.3 und 3.4) 6.5.2.2 Eine langjährige Untätigkeit der Behörde kann gegebenenfalls als rechtsverzögernd eingestuft werden (KIESER, ATSG-Kommentar, N. 24 ff. und N. 35 zu Art. 56 ATSG; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, N. 509). Nach der Rechtsprechung und Lehre kann ein Verstoss gegen das Verbot der ungerechtfertigten Verzögerung eines Entscheids eine unerlaubte Handlung im Sinne des Verantwortlich- keitsgesetzes begründen. Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV schützt dabei unter anderem die individuellen Interessen der Bürger, darunter auch ihre Vermögensinteressen. Deshalb hat das Bun- desgericht entschieden, dass diese Bestimmung für Verfahren der Rechts- anwendung den Charakter einer haftpflichtrechtlichen Schutznorm hat und die betroffenen Gemeinwesen als Garanten für die angemessene Verfah- rensdauer einzustehen haben, sofern die weiteren Voraussetzungen der Staatshaftung gegeben sind (BGE 144 I 318 E. 7.3.2 S. 335; 129 V 411 E. 1.4 S. 417; zur alten Bundesverfassung: BGE 107 Ib 160 E. 3d S. 166 f.; Urteil des BGer 2C_852/2019 vom 20. November 2020 E. 5.2.2 m.w.H.; FELIX UHLMANN, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2017, N. 97 S. 54; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 845 Fn. 201). Im vorliegenden Fall ist allerdings entscheidend, dass es die Beschwerde- führerin versäumt hat, die ihr zur Verfügung stehenden und zumutbaren Mittel (Mahnung, Androhung der Rechtsverweigerungsbeschwerde, Rechtsverweigerungsbeschwerde) auszuschöpfen (in diesem Sinn auch

C-3479/2021 Seite 19 KIESER, ATSG-Kommentar, N. 7 zu Art. 78 ATSG). Im verwaltungsrechtli- chen Verfahren Versäumtes (primärer Rechtsschutz) kann nach dem Ge- sagten (E. 5.2 hiervor) nicht im Staatshaftungsverfahren (sekundärer Rechtsschutz) nachgeholt werden. Wie im Folgenden darzulegen ist (E. 6.6), kommt vorliegend hinzu, dass der Beschwerdeführerin auch ein haftungsausschliessendes Selbstver- schulden anzulasten ist. 6.6 6.6.1 Die Verantwortlichkeit nach 78 ATSG setzt wie dargelegt (E. 5.6 hie- vor) voraus, dass der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang ge- geben ist. Bei einer Unterlassung ist zu prüfen, ob die Vornahme der un- terlassenen Handlung das Eintreten des schädigenden Ergebnisses ver- hindert hätte (hypothetische Kausalität). Der grundsätzlich gegebene Kau- salzusammenhang kann indes unter anderem unterbrochen werden, wenn ein grobes Selbstverschulden vorliegt. 6.6.2 Nach der Rechtsprechung kommt den Mitwirkungspflichten der ver- sicherten Person eine hohe Bedeutung zu. So gehört es insbesondere zu den Sorgfaltspflichten der Partei, festgestellte Verfahrensmängel anzuzei- gen. Insbesondere kann der betroffenen Partei, sofern durch eine lange Verfahrensdauer ein Schaden entstehen könnte, zugemutet werden, die zuständige Instanz auf den drohenden Schaden aufmerksam zu machen und sie um eine rasche Abwicklung des Verfahrens zu ersuchen. Im Rah- men der prozessualen Sorgfaltspflichten obliegt es der Partei insbeson- dere, festgestellte Verfahrensmängel anzuzeigen (BGE 125 V 373 E. 2b/aa; 107 Ib 155 E. 2b/bb). Aufgrund der im allgemeinen Staatshaf- tungsverfahren gelten Beweisregel nach Art. 8 ZGB hat die betroffene Par- tei den Nachweis zu erbringen, dass sie ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen ist (vgl. dazu MARCO WEISS, Verletzungen des Beschleu- nigungsgebots und Staatshaftung, [zit. Verletzungen des Beschleuni- gungsgebotes], in: ZBJV 158/2022 S. 205 ff., insbesondere S. 224 und 228). Falls durch eine solche mahnende Massnahme der Gang des Ver- fahrens nicht beschleunigt wird und keine Aussicht mehr darauf besteht, dass das Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden kann, ist es der betroffenen Partei überdies zuzumuten, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben (BGE 107 Ib 155 E. 2b/bb). Folglich hat die versicherte Person in einem ersten Schritt die zuständige Instanz auf den drohenden Schaden aufmerksam zu machen und sie um

C-3479/2021 Seite 20 eine rasche Abwicklung des Verfahrens zu ersuchen. Der Unterlassung solcher (der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vorausgehen- den) Vorkehren misst das Bundesgericht staatshaftungsrechtlich unter dem Gesichtswinkel des Selbstverschuldens eine erhebliche Bedeutung bei. Wenn durch diese Mahnung das Verfahren nicht beschleunigt wird und keine Aussicht mehr darauf besteht, dass dieses innerhalb einer angemes- senen Frist abgeschlossen werden kann, ist es der betroffenen Person überdies zuzumuten, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben (Urteile des BGer 8C_616/2016 vom 4. November 2016 E. 2; 8C_130/2016 vom 16. August 2016 E. 2; vgl. zu diesem Erfordernis auch WEISS, Verlet- zungen des Beschleunigungsgebots, S. 225 m.w.H.; DERS., Rechtsverzö- gerungen im Sozialversicherungsverfahren, in: HAVE 2021 S. 259 ff., ins- besondere S. 264). Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Hinweise für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin die IVSTA während der massgeblichen Zeit (von mehr als 8 Jahren) gemahnt und eine Rechtsverweigerungsbe- schwerde angedroht bzw. gar erhoben hätte. Solches wird von ihr denn auch nicht behauptet oder gar nachgewiesen. Folglich hat sie den ihr ob- liegenden Beweis, dass sie sich erstens um eine beförderliche Behandlung des Verfahrens bemüht hat und zweitens eine Rechtsverweigerungsbe- schwerde angedroht und in die Wege geleitet hat, nicht erbracht. Damit ist ihr anzulasten, dass sie die ihr zumutbaren Mitwirkungspflichten verletzt hat. Die entsprechende Unterlassung ist der Beschwerdeführerin mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung als erhebliches Selbstverschulden anzu- lasten, welches den Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung und dem Schaden unterbricht und damit einen Haftungsanspruch aus staatlicher Verantwortlichkeit ausschliesst (vgl. dazu auch BGE 137 V 76 E. 3.3.1 [betreffend die Annahme eines den Kausalzusammenhang unter- brechenden Selbstverschuldens einer Pensionskasse, welche eine Prü- fung nach Kenntnisnahme der Herabsetzung der laufenden UV-Invaliden- rente gemäss SUVA-Entscheid vom 9. Januar 1998 unterlassen hatte]). Denn es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit einer einfachen Mahnung die fristge- rechte Bearbeitung der gemeldeten Geburt und des Kinderrentenspruchs hätte erreichen können. Dass sie dies unterlassen hat, ist ihr als an- spruchsausschliessendes Selbstverschulden anzulasten.

C-3479/2021 Seite 21 6.6.3 Überdies gilt es vorliegend zu beachten, dass die Beschwerdeführe- rin bereits im Zeitpunkt der im Jahr 2012 erfolgten Orientierung der Vor- instanz über die Geburt ihres Sohnes vom (...) rechtskundig vertreten war (vgl. dazu Eingabe vom 12. September 2012; act. 12, S. 1) und die Wah- rung der laufenden Verjährungs- und Verwirkungsfristen zu den wesentli- chen Pflichten des Rechtsvertreters gehört (vgl. dazu WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 1522 - 1525). Im vorliegenden Fall ist der Schaden nicht allein bzw. unmittelbar dadurch entstanden, dass die Vor- instanz untätig geblieben ist. Vielmehr haben die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter die Vorinstanz nicht um eine beförderliche Behandlung der Prüfung des Kinderrentenanspruchs ersucht und zudem auch keine Rechtsverweigerungsbeschwerde angedroht und gar erhoben. 6.7 Aus dem Gesagten folgt, dass der Kausalzusammenhang zwischen der unbestrittenen Unterlassung der IVSTA und dem Schaden dadurch un- terbrochen wird, dass die Beschwerdeführerin die ihr zumutbaren Mitwir- kungspflichten vernachlässigt hat. Eine staatliche Verantwortlichkeit fällt aus diesem Grund ausser Betracht. 6.8 Fehlt es nach dem Gesagten zufolge groben Selbstverschuldens der Beschwerdeführerin an einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung der Vorinstanz und dem Schaden, so fällt eine Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG und damit auch ein entsprechender Schadenersatzanspruch gestützt auf diese Norm ausser Betracht. 7. Zusammengefasst ergibt sich, dass das Schadenersatzbegehren der Be- schwerdeführerin von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen worden ist, da der Beschwerdeführerin anzulasten ist, dass sie die zur Verfügung stehen- den Mittel der Mahnung, Androhung und Vornahme der Rechtsverweige- rungsbeschwerde im ordentlichen Verwaltungsrechtsschutzverfahren nicht ausgeschöpft hat. Als Folge der Verletzung der ihr zumutbaren Mitwir- kungspflichten ist der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin ein grobes Selbstverschulden anzulasten ist, welches den Kausalzusammen- hang zwischen der Unterlassung der Vorinstanz und dem Schaden unter- bricht. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2021 ist zu bestätigen.

C-3479/2021 Seite 22 8. 8.1 Vorliegend dreht sich der Streit nicht um die Bewilligung oder die Ver- weigerung von IV-Leistungen (vgl. dazu Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Vielmehr handelt es sich beim Verantwortlichkeitsverfahren nach Art. 78 ATSG um ein selbständiges Verfahren (KIESER, ATSG-Kommentar, N. 100 zu Art. 78 ATSG). Nach Art. 61 Bst. f bis in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung (AS 2020 5137; BBl 2018 1607) ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Ge- richtskosten auferlegen. Nachdem das IVG für die hier infrage stehende Konstellation keine Kostenpflicht vorsieht, ist vorliegend von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. Dementsprechend ist der Beschwerde- führerin der erhobene Kostenvorschuss von Fr. 800.- zurückzuerstatten. 8.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-3479/2021 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvor- schuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-3479/2021 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid auf dem Gebiet der Staatshaftung (im Sinne von Art. 78 ATSG i.V.m. Art. 59a IVG) kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30‘000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so- weit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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07.02.2023
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25.03.2026