B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3476/2015
Urteil vom 22. Februar 2017 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A.________, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Beginn Rentenanspruch (Verfügung vom 8. Mai 2015).
C-3476/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am ... 1949 geborene, serbische Staatsangehörige A.________ war in den Jahren 1972 sowie von 1975 bis 1996 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz erwerbstätig und bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (vgl. IV-act. 182 S. 13 und 183 S. 5). A.a Am 19. Februar 2003 meldete sich A.________ erstmals zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) wies das Gesuch mit Verfügung vom 7. Februar 2006 mangels rentenbegründender Invalidität ab. Daran hielt sie mit Einsprache- entscheid vom 23. November 2006 fest. Die dagegen erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-33/2007 vom 3. März 2009 ab und das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 9C_338/2009 vom 23. Juni 2009 (vgl. zum Ganzen Urteil BVGer A- 6585/2011 vom 6. Mai 2014, Sachverhalt B). A.b Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 teilte lic. iur. Gojko Reljic der IV- STA mit, dass er nun die Interessen von A.________ vertrete und sich laut dessen Angaben der Gesundheitszustand seit der Abweisung des Renten- begehrens verschlechtert habe. Weiter ersuchte der Vertreter um Zustel- lung der Akten (IV-act. 61). Mit Datum vom 18. Februar 2010 stellte die IV- STA lic. iur. Gojko Reljic die Akten zu und wies darauf hin, dass ein even- tuelles neues Leistungsgesuch über die serbische Sozialversicherung ein- gereicht werden müsste (IV-act. 62). Auf entsprechende Anfrage des Ver- treters vom 14. Dezember 2010 (IV-act. 64) teilte die IVSTA mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 mit, vom serbischen Versicherungsträger sei bis- her noch kein neues Leistungsbegehren weitergeleitet worden (IV-act. 65). Am 30. Dezember 2010 gingen bei der IVSTA zwei medizinische (Kurz)Be- richte und ein an den serbischen Versicherungsträger gerichtetes Schrei- ben von lic. iur. Gojko Reljic (vom 14. Mai 2010) ein (IV-act. 66). In ihrem Schreiben vom 4. Januar 2011 an den serbischen Versicherungsträger hielt die IVSTA unter anderem fest, bisher sei noch keine formgerechte neue Anmeldung eingegangen (IV-act. 67). Mit Eingabe vom 14. Januar 2011 teilte lic. iur. Gojko Reljic der IVSTA mit, er habe den serbischen Ver- sicherungsträger bereits mehrmals schriftlich gebeten, seinem Klienten das Formular YU/CH 4 zuzustellen, und verwies auf die beigelegten Kopien (IV-act. 69). Mit Datum vom 4. Februar 2011 übermittelte der serbische Versicherungsträger das von A.________ ausgefüllte Formular YU/CH 4
C-3476/2015 Seite 3 betreffend Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-act. 71 und 72). Auf ent- sprechende Anfrage des Rechtsvertreters bestätigte die IVSTA den Ein- gang des neuen Leistungsbegehrens von A.________ (Schreiben vom 18. März 2011 [IV-act. 76]). A.c Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2011 stellte die IVSTA A.________ in Aus- sicht, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten, da keine anspruchserhebli- che Veränderung glaubhaft gemacht worden sei (IV-act. 97). In seinem Einwand vom 16. Juni 2011 liess dieser unter anderem geltend machen, im Vorbescheid werde als Anmeldedatum der 4. Februar 2011 angegeben, was nicht korrekt sei. Das neue Gesuch sei bereits am 28. Januar 2010 eingereicht worden (IV-act. 100). Am 21. Oktober 2011 erliess die IVSTA eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-act. 107). Die dage- gen erhobene Beschwerde vom 6. Dezember 2011 hiess das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil A-6585/2011 vom 6. Mai 2014 gut (soweit darauf einzutreten war) und wies die Vorinstanz an, das Leistungsbegehren ma- teriell zu prüfen (vgl. IV-act. 125). A.d In der Folge holte die IVSTA medizinische und erwerbliche Unterlagen ein (IV-act. 141 ff.) und legte das Dossier ihrem medizinischen Dienst zur Beurteilung vor (IV-act. 170). Dr. B., FMH Allgemeine Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 20. November 2014 namentlich fest, ab Herbst 2009 habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten erheblich verschlechtert. Dieser leide seit Jahren an einem Diabetes mellitus, wel- cher zu sogenannten „Spätschäden“ geführt habe (zunehmende Polyneu- ropathie und Angiopathie, insbesondere Verschlechterung der Zirkulation in den Beinen und beidseitige schrittweise Amputationen). Der Versicherte sei seit dem 25. Dezember 2009 auch in einer Verweistätigkeit zu 70% ar- beitsunfähig (und weiterhin 100% arbeitsunfähig in der angestammten Tä- tigkeit). Die im Gerichtsverfahren diskutierte psychische Beeinträchtigung spiele eine untergeordnete Rolle; die Arbeitsunfähigkeit sei somatisch be- gründet (IV-act. 171). A.e Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2015 stellte die IVSTA A. die Zusprechung einer ganzen Rente in Aussicht. Der Anspruch würde ab
C-3476/2015 Seite 4 und 3. Februar 2015 liess A.________ Einwand erheben und geltend ma- chen, die Anmeldung sei bereits am 28. Januar 2010 erfolgt; weiter liess er die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2009 beantragen (IV-act. 175 und 178). Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 sprach die IVSTA A.________ für die Zeit vom 1. August 2011 bis zum 30. September 2012 eine ganze ordentliche IV-Rente zu (IV-act. 183). B. Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 liess A.________ Beschwerde erheben und beantragen, die IV-Rente sei ihm bereits ab 1. Dezember 2009 zuzuspre- chen (act. 1). Zur Begründung machte er namentlich geltend, als Anmelde- datum habe der 28. Januar 2010 zu gelten. C. Die Vorinstanz reichte mit Datum vom 1. Juli 2015 ihre Akten und eine neue Verfügung vom 25. Juni 2015 ein. Dazu führte sie aus, die Überprüfung habe ergeben, dass die Anmeldung für eine IV-Rente nachweislich am 14. Mai 2010 (und nicht, wie bisher angenommen am 4. Februar 2011) er- folgt sei. Daher habe sie die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen (act. 3). D. Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, dazu Stellung zu nehmen, ob beziehungsweise inwiefern er an seiner Be- schwerde festhalte (act. 4). E. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 27. Juli 2015 an seiner Be- schwerde fest, da die Anmeldung am 28. Januar 2010 erfolgt sei (act. 5). F. Der mit Zwischenverfügung vom 12. August 2015 auf CHF 400.- festge- setzte Kostenvorschuss (act. 6) ging am 17. August 2015 bei der Gerichts- kasse ein (act. 8).
C-3476/2015 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.2 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten. 1.3 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG; Art. 53 Abs. 3 ATSG). Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos ge- worden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Erlässt die Verwaltung eine Verfügung lite pendente im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG, so tritt diese an die Stelle der früheren Verfügung. Sofern diese neue Verfügung die Begehren der beschwerdeführenden Person nur teilweise erfüllt, ist eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit unzu- lässig und die neue Verfügung gilt als mitangefochten im fortzusetzenden Verfahren (Urteil BGer 8C_329/2012 vom 21. September 2012 E. 4.1). 1.4 Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 1.5 Im Verwaltungsverfahren und Beschwerdeverfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 Bst. c ATSG ). Es ist indessen grundsätzlich nicht Sache der
C-3476/2015 Seite 6 Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2; BVGE 2007/27 E. 3.3; 2014/36 E. 1.5). Von den Ver- fahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Be- schwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil BVGer A-6810/2015 vom 13. September 2016 E. 1.4.2 m.w.H.). 2. Streitig und nachfolgend zu beurteilen ist der Beginn des im Übrigen un- umstrittenen Rentenanspruchs. Zunächst ist das anwendbare Recht zu be- stimmen. Weiter sind die gesetzlichen Grundlagen sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, welche vorliegend massge- bend sind, darzulegen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort seinen Wohnsitz. Die Schweiz hat mit diversen Nachfolgestaaten des ehe- maligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abge- schlossen, nicht aber mit der Republik Serbien. Für Staatsangehörige von Serbien – und somit auch für den Beschwerdeführer – gelten weiterhin die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugosla- wien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1 [nachfolgend: Sozial- versicherungsabkommen]; vgl. BGE 139 V 263 E. 3). Nach Art. 2 des So- zialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags- staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts- vorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze mas- sgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445).
C-3476/2015 Seite 7 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7.3; 141 V 281, insb. E. 2.2.1 und 3.7.2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.5 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mona- ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus- bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 2.5.1 Nach Art. 29 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleistung bean- sprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der gültigen Form anzu- melden (Abs. 1). Für die Anmeldung geben die Versicherungsträger unent- geltlich Formulare ab (vgl. Abs. 2). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht
C-3476/2015 Seite 8 oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Abs. 3). Nach Art. 30 ATSG halten Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, das Datum der Einreichung von versehentlich an sie gelangten An- meldungen, Gesuchen und Eingaben fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter. 2.5.2 Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchfüh- rung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (abgeschlossen am 5. Juli 1963; in Kraft getreten am 1. März 1964; SR 0.831.109.818.12; im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) bestimmt, dass in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die An- spruch auf eine Rente der schweizerischen AHV/IV erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen haben. Dabei sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungs- vereinbarung). Die entsprechende Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dieses auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben sowie die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung). Die zuständige Landesanstalt leitet da- rauf das Rentengesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung; vgl. zum Ganzen Urteil BVGer B-3907/2012 vom 19. Mai 2014 E. 5.2 ff.). 2.5.3 Gemäss Art. 20 des Sozialversicherungsabkommens gelten Gesu- che, Erklärungen und Rechtsmittel, welche innert einer bestimmten Frist bei einer Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzureichen sind, als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechen- den Stelle des anderen Staates eingereicht werden. In diesem Fall leitet diese Stelle die entsprechenden Eingaben unverzüglich an die zuständige Stelle des ersten Staates weiter. 2.6 Der Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV oder mit dem Tod des Berechtigten (Art. 30 IVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht gemäss Art. 21 AHVG (SR 831.10) am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 65. Altersjahrs für
C-3476/2015 Seite 9 Männer beziehungsweise des 64. Altersjahrs für Frauen. Wird die Alters- rente vorbezogen, entsteht der Rentenanspruch gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. Auch ein Vorbezug der Altersrente führt zum Erlöschen des IV-Rentenanspruchs (vgl. Urteil des Sozialversicherungsge- richts des Kantons Zürich IV.2014.00232 vom 11. August 2015 E. 4.5; ADRIAN ROTHENBERGER, Das Spannungsfeld von Überentschädigungsver- bot und Kongruenzgrundsatz, 2015, Rz. 259; GABRIELA RIEMER-KAFKA, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2016, Rz. 2.11). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht nicht, dass ihm die IV- Rente nur bis zum 30. September 2012 zugesprochen wurde. Entgegen der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2015 (vgl. IV- act. 179) und im Vorbescheid vom 16. Januar 2015 (IV-act. 174) bezieht er nicht erst seit dem 1. Oktober 2014 eine Altersrente der AHV. Wie aus der Verfügung der SAK (betreffend Rentenneuberechnung) vom 22. Mai 2015 hervorgeht, hat der Beschwerdeführer seine Altersrente um zwei Jahre vor- bezogen und bezieht seit 1. Oktober 2012 eine Altersrente der AHV (IV- act. 185), weshalb der Anspruch auf die IV-Rente zu diesem Zeitpunkt er- loschen ist (Art. 30 IVG). 3.2 Im Beschwerdeverfahren hat die Vorinstanz nunmehr anerkannt, dass für das Anmeldedatum nicht auf den Zeitpunkt der Übermittlung des An- meldeformulars beziehungsweise nicht auf das Datum der Beglaubigung des serbischen Versicherungsträgers vom 4. Februar 2011 abzustellen ist. Dies entspricht der Rechtsprechung, wonach das Datum der Beglaubigung durch den serbischen Versicherungsträger für die Bestimmung des Anmel- dedatums nicht entscheidend ist (Urteile BVGer C-2988/2013 vom 23. Mai 2016 E. 11.2; C-5100/2013 vom 17. März 2015 E. 6.1, je m.w.H.). 3.3 In ihrer neuen (pendente lite erlassenen) Verfügung stellt die Vor- instanz auf das Schreiben des Rechtsvertreters an den serbischen Versi- cherungsträger vom 14. Mai 2010 ab. Dass der Beschwerdeführer spätes- tens mit diesem Schreiben seinen Rentenanspruch geltend gemacht hat, ist unbestritten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat jedoch bereits das Schreiben vom 28. Januar 2010 als Anmeldung zu gelten. Weshalb
C-3476/2015 Seite 10 der Rentenanspruch – entgegen Art. 29 Abs. 1 IVG – bereits ab 1. Dezem- ber 2009 (mithin vor dem geltend gemachten Anmeldedatum) bestehen soll, wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht begründet. 3.3.1 Für das Vorliegen einer Anmeldung ist gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG nicht entscheidend, ob der Anspruch formgerecht mit dem dafür vorgese- henen Formular geltend gemacht wurde. Massgebend ist vielmehr, ob sich der fraglichen Eingabe ein Anmeldewille entnehmen lässt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 29, Rz. 12 und 46; vgl. auch Urteil BVGer C-7250/2014 vom 13. Dezember 2016 E. 8.3.3) und der Mangel in- nerhalb der vom Versicherungsträger angesetzten Frist behoben wird (KIE- SER, a.a.O., Rz. 52). 3.3.2 Das Schreiben des Rechtsvertreters vom 28. Januar 2010 an die IV- STA trägt zwar den Titel „Neues Gesuch um IV-Leistungen“. Im Text wird dann aber ausgeführt, gemäss Klient habe sich dessen Gesundheitszu- stand seit der Verfügung vom 23. November 2006 wesentlich verschlech- tert; diesbezügliche Unterlagen würden nachträglich zugestellt. Im Übrigen wird die IVSTA über das neue Vertretungsverhältnis orientiert und um Zu- stellung der Akten ersucht (IV-act. 61). Die Eingabe vom 28. Januar 2010 konnte die Vorinstanz daher auch in dem Sinne interpretieren, dass sich der Rechtsvertreter zunächst ein Bild über die Aktenlage machen wollte, um beurteilen zu können, ob eine Neuanmeldung sinnvoll sei. Dass die Vorinstanz das Schreiben nicht als Anmeldung betrachtete, erschliesst sich aus ihrer Antwort vom 18. Februar 2010, mit der sie dem Vertreter die Ak- ten zustellte, jedoch keine Frist zur Einreichung des Anmeldeformulars an- setzte (vgl. bspw. Urteil C-7250/2014 E. 8.2). Sie wies ihn lediglich darauf hin, dass ein „eventuelles neues Leistungsgesuch“ über die serbische So- zialversicherung einzureichen wäre (IV-act. 62). Dagegen hat der Rechts- vertreter nicht opponiert beziehungsweise nicht geltend gemacht, das Schreiben vom 28. Januar 2010 sei bereits als Anmeldung zu betrachten. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 teilte er mit, sein Klient sei gemäss dem Schreiben vom 18. Februar 2010 verfahren, und erkundigte sich, ob die Anmeldung vom serbischen Versicherungsträger bereits übermittelt worden sei (IV-act. 64). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 28. Januar 2010 nicht als Anmeldung qualifiziert hat. 3.3.3 Aus dem Schreiben des Rechtsvertreters an den serbischen Versi- cherungsträger vom 14. Mai 2010 geht hingegen der Anmeldewille klar
C-3476/2015 Seite 11 hervor, was die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren zu Recht anerkannt hat. Es wird – unter Hinweis auf medizinische Unterlagen – eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht und darum er- sucht, dem Klienten umgehend das Anmeldeformular zuzustellen (vgl. IV- act. 66 S. 6 sowie Beschwerdebeilage). 3.4 Hat sich der Beschwerdeführer am 14. Mai 2010 erneut zum Leistungs- bezug angemeldet, konnte der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens am 14. November 2010 entstehen. In Anwendung von Art. 29 Abs. 3 IVG ist die Rente ab dem 1. November 2010 auszurichten. Die neue Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2015 (Wiedererwägung) erweist sich somit als korrekt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht durch die Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist. 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind vorliegend auf CHF 400.- festzulegen und dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 4.2 Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zu- zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-3476/2015 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie durch die Wiedererwägung nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
C-3476/2015 Seite 13
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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