B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3461/2018
Urteil vom 11. April 2019 Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A., Bosnien und Herzegowina, Zustelladresse: c/o B., Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, einmalige Abfindung, Einspracheentscheid vom 28. März 2018.
C-3461/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am ... geborene, in seiner Heimat Bosnien und Herzegowina wohn- hafte A._______ (im Folgenden: Versicherter, Ehemann oder Beschwerde- führer) meldete sich am 28. März 2012 beim ausländischen Sozialversi- cherungsträger zum vorzeitigen Bezug einer Altersrente der schweizeri- schen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten [im Folgen- den: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 10; vgl. auch act. 1 bis 9, 14). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen (act. 12 bis 20) erliess die SAK am 19. Juli 2012 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2012 eine ordentliche Alters- rente mit Kürzung wegen Rentenvorbezug in der Höhe von monatlich Fr. 197.- zusprach (act. 21; vgl. auch 22 bis 33). Dabei ging die SAK von folgenden Berechnungsgrundlagen aus: Versicherungsjahre des Jahr- gangs: 42, volle Versicherungsjahre: 6, gesamte Versicherungszeit: 6 Jahre und 2 Monate, Rentenskala: 6, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr. 37‘584.-. Diese Verfügung vom 19. Juli 2012 er- wuchs – soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Nachdem die am 22. Dezember 1954 geborene Ehefrau des Versicherten ebenfalls von der Möglichkeit des zweijährigen Vorbezugs der Altersrente Gebrauch gemacht hatte resp. ihr Anspruch auf eine Altersrente am 1. Ja- nuar 2017 entstanden war, machte die Vorinstanz den Versicherten mit Schreiben vom 21. Februar 2017 auf die Wahlmöglichkeit zwischen der Auszahlung der Rente oder einer einmaligen Abfindung aufmerksam (act. 34). Daraufhin entschied sich der Versicherte am 9. März 2017 für eine Abfindung (act. 35; vgl. auch act. 36 bis 37). Am 25. April 2017 erliess die SAK eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten per 1. Januar 2017 eine Abfindung in der Höhe von insgesamt Fr. 34‘702.- zusprach. In Abweichung der Berechnungsgrundlagen anlässlich der rechtskräftigen Verfügung vom 19. Juli 2012 ging die SAK neu von folgenden Berech- nungsgrundlagen aus: Versicherungsjahre des Jahrgangs: 42, volle Versi- cherungsjahre: 6, gesamte Versicherungszeit: 6 Jahre und 2 Monate, Er- ziehungsgutschriften: 3 Jahre, Rentenskala: 6, massgebendes durch- schnittliches Jahreseinkommen: Fr. 53‘580.- (act. 38 S. 3).
C-3461/2018 Seite 3 B.b Hiergegen erhoben der Versicherte und seine Ehefrau am 24. Mai 2017 (Eingangsstempel bei der SAK) Einsprache. Sie machten zusammenfas- send geltend, aus den Lohnabrechnungen sei ersichtlich, dass der Ren- tenbetrag des Ehemannes im Vergleich zu seinem damaligen Einkommen deutlich geringer ausgefallen sei. Laut der Berechnung vom 1. Januar 2017 seien ihre Einkommen (Fr. 171‘507.-) gleich hoch. Gemäss der Verfügung betreffend den Ehemann habe das Einkommen Fr. 200‘041.- betragen, was einen grossen Unterschied darstelle. Der Ehemann habe bisher Fr. 10‘600.- als Rente und Fr. 34‘102.- als einmalige Auszahlung erhalten, was sehr wenig sei gegenüber dem, was er monatlich in der Schweiz ver- dient habe. Er habe auch nie Fr. 229.-, sondern von Beginn an Fr. 200.- monatlich erhalten. Die einmalige Auszahlung sei jedoch auf der Basis von Fr. 229.- berechnet worden (act. 40; vgl. auch act. 48 und 50). In einer wei- teren Eingabe vom 22. August 2017 führten die Eheleute aus, sie hätten in der Berechnung betreffend Ehegatten einen Fehler gefunden. Während seines Aufenthalts und seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz habe er Ein- kommen von Fr. 230‘943.- generiert, es sei ihm jedoch nur ein solches von Fr. 200‘041.- angerechnet worden. Das zweite Mal seien nur noch Fr. 171‘507.- berücksichtigt worden. Man denke, dass das Einkommen bei „C.“ keine Berücksichtigung gefunden habe (act. 43 und 51). In der Folge erliess die SAK am 28. März 2018 einen Entscheid, mit welchem die Einsprache vom 24. Mai 2017 resp. deren Ergänzung vom 22. August 2017 abgewiesen wurde (act. 52). C. C.a Im Rahmen des Schreibens vom 12. Juni 2018 übermittelte die SAK die Eingabe des Versicherten vom 28. April 2018 samt Beilagen in Kopie sowie eine Kopie des Einspracheentscheids vom 28. März 2018 an das Bundes- verwaltungsgericht (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 bis 3). Der Versicherte resp. seine Ehefrau führten zusammengefasst aus, sie hätten die Begründung erhalten, diese übersetzt und verstanden. Sie stimmten der Begründung zu, allerdings nicht vollständig. Es stimme etwas mit der Berechnung nicht, und zwar handle es sich dabei um das Einkom- men bei „C.“, wo der Ehemann vom 19. Dezember 1981 bis 8. Au- gust 1985 jeden Samstag und Sonntag gearbeitet habe. Für diese Arbeit habe er Fr. 18‘177.15 erhalten. Dieser Lohn sei im Rahmen der Berech- nung der Rente nicht berücksichtigt worden.
C-3461/2018 Seite 4 C.b Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 28. April 2018. Weiter wurde der Versi- cherte unter Hinweis auf die massgebliche Gesetzesbestimmung ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Korres- pondenzadresse bekannt zu geben (B-act. 4); diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 5). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zusammenge- fasst aus, die Rentenberechnung sei dem Beschwerdeführer ausführlich im Einspracheentscheid vom 28. März 2018 erklärt worden. Im Auszug aus dem individuellen Konto seien betreffend die Arbeitgeberin „C.“ Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 18‘175.- erfasst. Dieser Total- betrag entspreche der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angege- benen Summe. Im Acor-Berechnungsblatt aus dem Versicherungsdossier der Ehefrau würden diese Beiträge auf Seite 2 unter der Kassennummer 46 aufgeführt. Das Erwerbseinkommen bei der C. sei also bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden (B-act. 7). C.d Mit prozessleitender Verfügung vom 29. August 2018 wurde dem Be- schwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Replik einzureichen (B-act. 8). Nachdem er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2018 abgeschlossen (B-act. 9). C.e Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis- mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021)
C-3461/2018 Seite 5 sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesge- setzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstan- zen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85 bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestim- mungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Be- stimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinter- lassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid vom 28. März 2018 (act. 52) besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Weiteren form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG) eingereicht worden ist, ist darauf einzutreten. 1.4 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Ein- spracheentscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschrei- tung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts o- der sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 1.5 1.5.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a).
C-3461/2018 Seite 6 Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkreti- sierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü- gung – dieser gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) – den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 28. März 2018. 1.5.2 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechts- pflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Ver- fügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Be- schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Ver- waltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitgegenstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis. An- fechtungs- und Streitgegenstand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis. Bezieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht be- anstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a). Den Parteianträgen kommt entsprechend dem Verfügungsgrund- satz für die Festlegung des Streitgegenstandes vorrangige Bedeutung zu. So wie die versicherte Person sich mit einer Verfügung durch Nichtanfech- tung abfinden kann, so steht ihr auch die Befugnis zu, nur einzelne der verfügungsweise geregelten Rechtsverhältnisse durch Beschwerde rich- terlich überprüfen zu lassen (BGE 118 V 311 E. 3b). Den Streitgegenstand bestimmende, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht beanstan- dete Elemente prüft das Gericht nur, wenn hierzu aufgrund der Parteivor- bringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei- chender Anlass vorhanden ist (BGE 125 V 413 E. 2c). 1.5.3 Im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 28. April 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, er und seine Ehefrau hätten die Begründung –
C-3461/2018 Seite 7 damit ist offensichtlich der Inhalt des Einspracheentscheids vom 28. März 2018 gemeint – nach deren Übersetzung verstanden, weshalb sie damit einverstanden seien. Nicht einverstanden seien sie jedoch damit, dass der bei der C._______ erzielte Lohn in der Höhe von Fr. 18‘177.15 nicht be- rücksichtigt worden sei. Mit Blick auf die in vorstehender Erwägung 1.5.2 zusammengefasst wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nur streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die bei der C._______ erzielten Einkommen bei der Rentenberechnung bzw. der ein- maligen Abfindung mitberücksichtigt hat oder nicht. Die weiteren Berech- nungselemente wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, son- dern vielmehr bestätigt, weshalb diese zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand gehören. Unter diesen Umständen erübrigt sich – auch mangels hinreichendem Anlass – eine weitergehende richterli- che Überprüfung, ob die Vorinstanz die Altersrente anhand der im AHVG und AHVV festgelegten Berechnungsgrundlagen ansonsten korrekt be- rechnet hat. Der Vollständigkeit halber werden in nachstehender Erwägung 2 die diesbezüglich anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze noch- mals ausführlich dargestellt. 2. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah- rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmun- gen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2 Die schweizerische Botschafterin Andrea Rauber Saxer und der bosni- sch-herzegowinische Minister für zivile Angelegenheiten Adil Osmanovic haben am 1. Oktober 2018 in Sarajevo das Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit Bosnien und Herzegowina unterzeichnet. Mit dem neuen Abkommen werden die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen zwi- schen den beiden Staaten aktualisiert. Das Abkommen tritt jedoch erst in Kraft, sobald es die Parlamente beider Staaten genehmigt haben (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medi- eninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-72358.html; zuletzt aufgerufen
C-3461/2018 Seite 8 am 2. April 2019). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist wei- terhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver- sicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkom- men) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hin- weisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Vo- raussetzungen des Anspruchs auf Leistungen der AHV und der anwend- baren Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufge- stellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Ab- kommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Ver- einbarungen. Hat ein jugoslawischer Staatsangehöriger bzw. nunmehr Staatsangehöri- ger der Nachfolgestaaten, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der AHV, die höchstens ein Zehntel der ent- sprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teil- rente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versi- cherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegen- über dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Ab- findung abgegoltenen Beiträgen geltend machen. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechen- den ordentlichen Vollrente, so kann der Staatsangehörige der Sozialisti- schen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen (vgl. zum Ganzen Art. 7a des Abkommens; vgl. auch Ziffer 8 des Schlussprotokolls). Im Übrigen sind im Sozialversi- cherungsabkommen und in der Verwaltungsvereinbarung keine Vorschrif- ten auszumachen, die nachfolgend zu beachten wären. Die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Barwerts der geschuldeten Altersrente bestimmen sich deshalb nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101). 2.3 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem
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C-3461/2018 Seite 10 wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei- dung (Art. 29 quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseiti- gen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem- ber vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG). 2.7 Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente (Art. 34 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn die versi- cherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG), und zwar für die Jahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Ist die Beitragsdauer nicht vollständig, besteht nur Anspruch auf eine Teilrente. Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der nach den Art. 34 – 37 zu ermit- telnden Vollrente (Abs. 1). Dieser bemisst sich nach der Verhältniszahl zwi- schen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollständigen Bei- tragsdauer des Jahrgangs anderseits (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 AHVV; vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. 2003, § 48 Rz. 20-22). Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt ver- bindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsren- ten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV). 2.8 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe- trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29 quater AHVG). Bei ge- schiedenen oder verwitweten Personen kann das massgebende durch- schnittliche Jahreseinkommen zusätzlich Übergangsgutschriften enthal- ten. Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominal- betrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen ent- sprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG; Art. 51 bis
C-3461/2018 Seite 11 AHVV). Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Ta- bellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens auf- gerundet (vgl. hierzu Rz. 5101 der Wegleitung über die Renten in der Eid- genössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentenversicherung [RWL], in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewer- teten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs-, Betreuungs- und/oder Übergangsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 2.9 Erziehungsgutschriften werden für Zeitabschnitte angerechnet, wäh- rend denen die Eltern oder ein Elternteil Kinder hatten und im Sinne von Art. 1a Abs. 1 und 3 oder Art. 2 AHVG versichert waren. Gemäss Art. 29 se- xies AHVG wird Versicherten für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Abs. 1), die bei verheirateten Personen während der Kalenderjahre der Ehe hälftig ge- teilt wird (Abs. 3). Die Erziehungsgutschrift entspricht dabei dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeit- punkt der Entstehung des Anspruchs (Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde gel- tend, er und seine Ehefrau seien nicht damit einverstanden, dass der bei C._______ erzielte Lohn in der Höhe von Fr. 18‘177.15 nicht berücksichtigt worden sei (vgl. E. 1.5.3 hiervor). Demgegenüber hielt die Vorinstanz ver- nehmlassungsweise dafür, gemäss Auszug aus dem individuellen Konto seien die bei der Arbeitgeberin C._______ generierten Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 18‘175.- erfasst worden. Dieses Gesamteinkom- men entspreche der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angegebe- nen Summe. 3.2 Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Versicherungsfalls – zufolge Vorbezugs am 1. August 2012 – einen IK- Auszug verlangt oder fehlende oder falsche Eintragungen betreffend die bei der C._______ für die Zeit vom 19. Dezember 1981 bis 8. August 1983 erzielten Erwerbseinkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 18‘175.- (ge- mäss ACOR-Berechnungsblatt [B-act. 7 Beilage 1, S. 2, CC {Ausgleichs- kasse} D._______]) beanstandet hat. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
C-3461/2018 Seite 12 Konto nur verlangen, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. E. 2.5 hiervor). Wie nachfolgend auf- zuzeigen ist, sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt: 3.3 Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnun- gen für die Zeit vom 23. Dezember 1981 bis 8. August 1983 ergibt sich, dass die Summe der entsprechenden Bruttolöhne Fr. 18‘177.10 betrug und mit den Angaben auf dem ACOR-Berechnungsblatt (Fr. 18‘175.-) überein- stimmt. Die marginale Differenz von Fr. 2.10 ist als Rundungsdifferenz zu qualifizieren, denn die Ausgleichskasse D._______ hat die jeweiligen AHV- pflichtigen Löhne nach den anerkannten Regeln der Mathematik erfasst, indem sie die jeweiligen Löhne bis Fr. x,49 abgerundet und ab Fr. x,50 auf- gerundet hatte (vgl. zu den Rundungsregeln auch BGE 130 V 121 E. 3.2). In Anwendung dieser Regeln resultierte ein zu erfassendes AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 18‘175.-. Zusammengefasst ist deshalb von der Rich- tigkeit des IK-Auszuges und der von der Vorinstanz vorgenommenen Auf- stellung der für die Rentenberechnung zu berücksichtigenden Erwerbsein- kommen bei der C._______ auszugehen. 3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfas- send, dass das vom Beschwerdeführer bei der C._______ in der Zeit von Dezember 1981 bis August 1983 erzielte Erwerbseinkommen bei der Ren- tenberechnung resp. im Rahmen der Auszahlung der Rente in Form einer einmaligen Abfindung berücksichtigt worden ist. Die Beschwerde vom 28. April 2018 erweist sich deshalb als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85 bis Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VGG) vollumfänglich abzuweisen ist. In Bezug auf die Verfügung vom 19. Juli 2012, mit welcher zunächst die Altersrente festgesetzt wurde, ist der guten Ordnung darauf hinzuweisen, dass dieser Entscheid mangels Berücksichtigung von Erziehungsgutschrif- ten (act. 46 und 48 S. 1 und 2) zu Ungunsten des Beschwerdeführers feh- lerbehaftet war. Da dieser Entscheid aufgrund der vorliegenden Akten je- doch unangefochten in Rechtskraft erwachsen war und die Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu einer Wiedererwägung verhalten wer- den kann (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7 S. 29 E. 3.3), muss es damit sein Bewenden haben. Mit Blick auf ein faires und korrektes Verwaltungsverfahren legt das Bundesverwal- tungsgericht jedoch der Vorinstanz die nachträgliche Korrektur der Verfü- gung vom 19. Juli 2012 nahe, wie dies bereits der Rechtsdienst Abteilung AHV am 15. Dezember 2017 angeregt hatte (act. 46 und 48 S. 1 und 2).
C-3461/2018 Seite 13 4. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bun- desbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-3461/2018 Seite 14 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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