BGE 130 V 1, BGE 130 V 329, BGE 126 V 143, 9C_141/2013, 9C_924/2009
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3460/2011
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 3 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A., und B., letztere handelnd durch C., beide handelnd durch A., Beschwerdeführende,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Zwangsanschluss an die Auffangein- richtung).
C-3460/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 1. Juli 2009 ([Vorinstanz] act. 1) meldete die Aus- gleichskasse der Sozialversicherungsanstalt Zürich (nachfolgend: Aus- gleichskasse) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorin- stanz oder Auffangeinrichtung), dass die D._______ trotz entsprechender Aufforderung den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung bis heute nicht nachgewiesen habe. B. Mit Einschreiben vom 15. September 2010 (act. 6) drohte die Vorinstanz A., D., den rückwirkenden Anschluss an die Auffangein- richtung per 1. Juli 2000 an, wenn innert Frist bis zum 15. Oktober 2010 kein Nachweis über den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung für die betreffende Zeit erbracht werde. C. Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 (act. 10) teilte die Vorinstanz A._______ mit, dass sie die D._______ rückwirkend per 1. Juli 2000 an die Auffang- einrichtung anschliesse. Ferner wurde A._______ aufgefordert, innert zehn Tagen die beschäftigten Arbeitnehmenden, die Eintrittsdaten und die Lohnverhältnisse zu melden. A._______ wurden die Kosten für die Verfü- gung in der Höhe von Fr. 450.--, für die Durchführung des Zwangsan- schlusses in der Höhe von Fr. 375.-- sowie für die rückwirkende Rech- nungsstellung (Fr. 100.-- pro Person und Jahr, im Minimum aber Fr. 200.-- ) auferlegt. D. Mit Eingabe vom 20. Juni 2011 erhob A._______ als Vertreter der aus ihm und der B._______ bestehenden D._______ gegen die Verfügung vom 18. Mai 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer- act. 1). Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die "Sistierung der Verfügung" bis zur Vornahme der Richtig- stellungen und Korrekturen durch die Ausgleichskasse; alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung führten sie aus, sowohl die Ausgleichskasse als auch die Vorinstanz hät- ten auf falsche Fakten abgestellt und im Übrigen seien allfällige Beitrags- forderungen – sofern sie denn tatsächlich bestünden – ohnehin bereits verjährt.
C-3460/2011 Seite 3 E. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2011 (BVGer-act. 14) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdeführenden. Zur Begründung führte sie aus, aus den Abrechnun- gen der Ausgleichskasse gehe hervor, dass die Arbeitgeberin BVG- pflichtige Löhne ausbezahlt habe. Ein Anschluss an eine Vorsorgeeinrich- tung sei nicht nachgewiesen worden, weshalb der Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung gerechtfertigt sei. Zur Beurteilung, ob BVG- pflichtige Löhne ausbezahlt worden seien und eine Anschlusspflicht be- stehe, sei auf die Bescheinigungen der Ausgleichskasse abzustellen; all- fällige Korrekturen der Löhne seien dieser zu melden und könnten nicht über die Auffangeinrichtung korrigiert werden. In Bezug auf die Legitima- tion zur Beschwerdeführung von A._______ gab die Vorinstanz zu be- denken, dass mangels Handelsregistereintrag unklar sei, wer die Arbeit- geberin sei und welche Funktion A._______ habe. F. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters äusserte sich A._______ mit Eingabe vom 31. Dezember 2011 (BVGer-act. 16) zur Frage der Legiti- mation und führte aus, die D._______ sei eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220), bestehend aus A._______ und B._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführende), letztere vertreten durch C.. Ferner führte A. aus, er fungiere in der D._______ als geschäftsführender Ge- sellschafter mit Einzelunterschrift. G. Mit Replik vom 20. Januar 2012 (BVGer-act. 18) und Ergänzung vom 3. Mai 2012 (BVGer-act. 25) hielten die Beschwerdeführenden, vertreten durch A._______, an ihren Rechtsbegehren fest und führten im Wesentli- chen aus, die Vorinstanz stelle sich zu Unrecht auf den Standpunkt, die Beschwerdeführenden hätten in den fraglichen Jahren BVG-pflichtige Löhne ausgerichtet. H. Mit Duplik vom 10. August 2012 (BVGer-act. 31) hielt die Vorinstanz an ihrem Rechtsbegehren fest und verzichtete im Übrigen auf weitere Aus- führungen.
C-3460/2011 Seite 4 I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal die- se im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und somit zu den Vorin- stanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver- waltungsakt der Vorinstanz vom 18. Mai 2011, mit welchem die Be- schwerdeführenden zwangsweise an die Auffangeinrichtung angeschlos- sen worden sind und welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressa- ten durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass sie zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie haben frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Soweit die Beschwerdeführenden das Vorgehen der Ausgleichkasse be- mängeln oder die Verjährung der Beitragsforderungen geltend machen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da weder das Handeln der Aus-
C-3460/2011 Seite 5 gleichskasse, welche vorliegend nicht Vorinstanz ist, noch die Verjährung der einzelnen Beitragsforderungen, die hier nicht zum Verfügungsgegen- stand gehören, im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden können. 1.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah- rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge- bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über- gangsbestimmungen. 1.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- vorschriften anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2011 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung von Belang sind (BGE 130 V 329 E. 2.3). Soweit nachfolgend nicht an- ders vermerkt, wird jeweils auf die am 18. Mai 2011 in Kraft stehende Fassung Bezug genommen. 1.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde- verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un- angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Al- tersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetz- lichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug ab 1. Januar 1999 Fr. 24'120.--, ab
C-3460/2011 Seite 6 desrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnah- men vgl. Art. 3 BVV 2). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind Arbeitnehmer, de- ren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist (Art. 1j Abs. 1 lit. a BVV 2 [entspricht dem früheren Art. 1 BVV 2, vgl. AS 2005 4279]). Das trifft in casu nicht zu, da der Arbeitgeber unbestrittenermas- sen beitragspflichtig war und auch Beiträge geleistet hat. Ebenfalls nicht unterstellt sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Ar- beitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2). 2.2 Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die beruf- liche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV über- prüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Auf- forderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei einer entsprechenden Pflicht, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet die Ausgleichskasse den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung, welche gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, zwangsweise anzuschliessen – und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be- schäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verur- sachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machten vorliegend geltend, die Aus- gleichskasse habe sie nie darüber informiert, dass sie ihre Arbeitneh- menden einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen müssten. Aufgrund der Geringfügigkeit der Löhne seien sie davon ausgegangen, dass im konkre- ten Fall keine BVG-Pflicht bestehe. Einzig beim Arbeitnehmer E._______ sei die BVG-Pflicht für das Jahr 2007 wohl zu bejahen, aber es sei nicht verhältnismässig nur wegen einem BVG-pflichtigen Arbeitnehmer, einen Zwangsanschluss zu verfügen und im Übrigen habe dieser schriftlich auf den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung verzichtet.
C-3460/2011 Seite 7 3.2 Die Vorinstanz führte aus, aus den Lohnbescheinigungen der Aus- gleichskasse der Jahre 2000 bis 2010 sei ersichtlich, dass die Beschwer- deführenden in der fraglichen Zeit Arbeitnehmende mit einem BVG- pflichtigen Lohn beschäftigt hätten. Sie sei verpflichtet, säumige Arbeitge- ber, welche ihre obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmenden nicht freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen haben, zwangsweise anzuschliessen, weshalb der vorliegende Anschluss per 1. Juli 2000 ge- rechtfertigt sei. 3.3 3.3.1 Aus den eingereichten Akten ist ersichtlich, dass im Jahr 2000 E._______ und F._______ bei den Beschwerdeführenden angestellt wa- ren. E._______ erzielte einen Jahreslohn von Fr. 15'710.-- und F._______ für die Monate Juli bis Dezember 2000 ein Einkommen von Fr. 26'370.--, was einem Jahreslohn von Fr. 52'740.-- entspricht. Von Januar bis und mit Juni war F._______ gemäss Angaben von A._______ (vgl. das Schreiben vom 14. Oktober 2010, Vernehmlassungs-Beilage 4) in einem Arbeitseinsatzprogramm der Arbeitslosenversicherung und somit nicht bei den Beschwerdeführenden beschäftigt. Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführenden ist für die Anschlusspflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 BVG allein der – allenfalls im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BVG umgerechnete – Jahreslohn von Belang. Dabei ist nicht massgebend, ob es sich um einen Stunden- oder Monats- lohn handelt. Ebenso rechtlich bedeutungslos ist der Charakter des Ar- beitsvertrages als Teilzeitbeschäftigung oder vollzeitliche Anstellung (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_924/2009 vom 31. Mai 2010 E. 2.2). Die Vorinstanz hat den während sechs Monaten erzielten Lohn der Ar- beitnehmerin der Beschwerdeführenden somit zu Recht auf ein Jahr auf- gerechnet, weshalb von einem Jahreslohn von Fr. 52'740.-- auszugehen war. Damit wurde die Eintrittsschwelle von Fr. 24'120.-- im Jahr 2000 deutlich überschritten, weshalb der Zwangsanschluss per 1. Juli 2000 ge- rechtfertigt war. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Korrekturen und Umbuchungen der Löhne bis und mit dem Jahr 2005 konnten von der Ausgleichskasse nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. das entsprechende Schreiben vom 27. September 2011), weshalb das Abstellen auf den obgenannten Betrag auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz darf sich grundsätzlich auf die Angaben und Unterlagen der AHV-Ausgleichskasse stützen (Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruf- lichen Vorsorge gemäss Art. 11 BVG [AKBV Rz. 5011]). Eine Ausnahme
C-3460/2011 Seite 8 liegt in casu nicht vor. Diesbezüglich ist allerdings noch festzuhalten, dass selbst bei einer Korrektur des Lohnes von F._______ auf Fr. 16'770.-- (gemäss Lohnausweis vom 20. September 2001) der aufgerechnete Jah- reslohn Fr. 33'540.-- betragen hätte, was auch zu einer BVG-Pflicht ge- führt hätte. 3.3.2 Gemäss Ziffer 6 der Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung (welche integrierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung bilden), kann der Anschluss jeweils per Ende Jahr unter Einhaltung einer sechs- monatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden. Die Kündigung ist jedoch nur wirksam, wenn die Arbeitnehmenden der Kündigung zustimmen und der Nachweis erbracht wurde, dass die Personalvorsorge auf eine andere registrierte Vorsorgeeinrichtung übertragen wird. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis dann verfügt, wenn sich ein Arbeitnehmer zwar einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, für eine bestimmte Periode aber eine Lücke besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-5662/2008 vom 5. Januar 2011). Auch wenn die Beschwerdeführenden in einem solchen Fall vorüberge- hend kein obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt hätten, so bestünde der Anschluss ohne Kündigung der Auffangeinrichtung respekti- ve ohne neuen Anschluss dennoch weiter, wobei in dieser Zeit keine Bei- träge zu entrichten wären (vgl. Urteil des BGer 9C_141/2013 vom 7. April 2013 E. 2 und Urteil des BVGer C-979/2009 vom 22. März 2011 E. 3.4.2). Da die Beschwerdeführenden keinen Nachweis in Bezug auf einen erfolg- ten Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung erbracht haben, ist der unbe- fristet verfügte Zwangsanschluss auch mit Blick auf die vom Gesetzgeber bezweckte Gewährleistung eines lückenlosen Versicherungsschutzes nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer C-2253/2009 vom 27. Mai 2011 mit Hinweis). Der Umstand, dass einzelne Mitarbeitende angeblich schriftlich auf den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung verzichtet ha- ben, entbindet die Vorinstanz nicht, bei Vorliegen der gesetzlichen Vor- aussetzungen einen Zwangsanschluss zu verfügen, weshalb die Be- schwerdeführenden auch aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten können. 3.3.3 Der Zwangsanschluss erfolgte von der Vorinstanz in der Ausführung ihres gesetzlichen Auftrags, in Übereinstimmung mit den Anschlussbe- dingungen, die integrierender Bestandteil der Verfügung sind, und dem angehängten Kostenreglement. Daher sind auch die Versicherungsbe- dingungen und die den Beschwerdeführenden auferlegten Kosten für den
C-3460/2011 Seite 9 Zwangsanschluss nicht zu beanstanden. Nicht korrekt sind hingegen die Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung, da diese – wie der Beg- riff bereits sagt – erst im Rahmen der (Beitrags-)Rechnungsstellung erho- ben werden können (vgl. Urteil des BVGer C-6058/2010 vom 1. März 2012 E. 3.3). Vorliegend ist mit der Verfügung vom 18. Mai 2011 lediglich der Zwangsanschluss verfügt worden, weshalb in jenem Zeitpunkt noch keine Kosten für eine (erst später) zu erhebende Beitragsrechnung auf- zuerlegen waren. 3.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Zwangsanschluss der Beschwerdeführenden per 1. Juli 2000 durch die Vorinstanz korrekt er- folgt ist und lediglich die Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung im Rahmen des Zwangsanschlusses nicht zu verfügen waren. Die Be- schwerde ist daher, soweit sie diese Kostenauferlegung betrifft, teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und über eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Verfahrensaus- gang sind den weitestgehend unterliegenden Beschwerdeführenden die Kosten, welche auf Fr. 800.-- festzulegen sind, aufzuerlegen. Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- ist mit den Verfahrenskosten zu verrechnen. Einer (teilweise) unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist somit keine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. BGE 126 V 143 E. 4). Die teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden waren nicht berufs- mässig vertreten und haben auch keine notwendigen und verhältnismäs-
C-3460/2011 Seite 10 sig hohen Kosten geltend gemacht, weshalb ihnen keine Parteientschä- digung zuzusprechen ist.
C-3460/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 18. Mai 2011 wird wie folgt abgeändert: "Dem Arbeit- geber werden die Kosten für diese Verfügung in der Höhe von Fr. 450.-- und Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.-- auferlegt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-3460/2011 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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