B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3455/2012

U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 4 Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung und Wegweisung.

C-3455/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 in Kosovo geborene A._______ reiste erstmals im März 1997 in die Schweiz ein, ersuchte hier erfolglos um Asyl und wurde im März 1998 zwangsweise zurückgeschafft. Im Oktober 2002 heiratete er in seiner Heimat die Schweizer Bürgerin B., geboren 1954. Der Kanton Bern erteilte ihm daraufhin im Rahmen des Familiennachzugs am 26. Au- gust 2003 eine Aufenthaltsbewilligung, wobei als Einreisedatum der 11. Mai 2003 vermerkt wurde. Die Aufenthaltsbewilligung wurde regelmässig verlängert, letztmals mit Gültigkeit bis 15. Mai 2010. B. Im Zeitraum vom 1. November 2002 bis zum 8. Dezember 2003 arbeitete A. in einer Firma in Aarburg, ohne über die erforderliche Bewilli- gung zum Stellenantritt zu verfügen. Hierfür wurde er mit Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 17. März 2004 zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt (vgl. Akten BFM [nachfolgend: Vorakten], S. 135). Am 2. August 2004 erteilte ihm der Kanton Aargau aufgrund einer am 15. März 2004 angetretenen Arbeitsstelle in Zetzwil (vgl. Vorakten, S. 296) das Einver- ständnis zum Wochenaufenthalt unter der Bedingung, dass er regelmäs- sig an den gesetzlichen Wohnort zurückkehre. Dieses Einverständnis wurde letztmalig am 22. September 2006 mit Dauer bis zum 10. Mai 2007 erneuert (Vorakten, S. 137, 138 und 141). C. Am 9. August 2007 trafen die Ehegatten [...] vor dem Gerichtskreis II Biel- Nidau eine Trennungsvereinbarung, aus der hervorgeht, dass der ge- meinsame Haushalt am 1. September 2006 aufgelöst worden war (Vorak- ten, S. 188). Gleichwohl kreuzte der Ehemann noch am 23. April 2007 im Formular zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung das Feld "gemein- samer Haushalt (zusammenwohnend)" an (Vorakten, S. 142 f.). D. Auf den 1. März 2008 mietete A._______ eine Wohnung in Olten (Vorak- ten, S. 197) und stellte im Anschluss daran im Kanton Solothurn ein Ge- such um Kantonswechsel (Vorakten, S. 186). Dieses Gesuch wurde ab- geschrieben, nachdem sich der Beschwerdeführer entschieden hatte, wieder im Kanton Bern Wohnsitz zu nehmen (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung). Am 19. Februar 2009 meldete er sich wieder unter der Ad- resse seiner Ehefrau in Nidau an. Am 16. September 2009 befragte der Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) die Ehegatten zu ihrer voran-

C-3455/2012 Seite 3 gegangenen Trennung und der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts (vgl. Vorakten, S. 217 ff.). E. Unter Bezugnahme auf eine erneute Trennung setzte der MIDI A._______ mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 davon in Kenntnis, dass die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erwogen werde. Von der gleichzeitig eingeräumten Möglichkeit der Stel- lungnahme machte dieser durch seinen Rechtsvertreter am 27. Dezem- ber 2011 Gebrauch. F. Mit Schreiben vom 12. März 2012 teilte der MIDI der Vorinstanz mit, dass beide Ehegatten am 16. September 2009 einvernehmlich die Wiederauf- nahme des Zusammenlebens bestätigt hätten, dass sich aber beim Ein- reichen der Verfallsanzeige im Jahr 2010 erneut der Verdacht der Tren- nung ergeben habe, da die Ehefrau am 4. Juni 2010 zwar den gemein- samen Haushalt bestätigt, kurz vorher in ihrem Steuererlassgesuch je- doch das Gegenteil behauptet habe. Schliesslich sei sie am 31. Oktober 2010 nach Gerolfingen weggezogen, und A._______ habe sich per

  1. Januar 2011 in Herzogenbuchsee angemeldet. Zudem hätten weitere Abklärungen ergeben, dass am 11. August 2011 eine neue gerichtliche Trennungsvereinbarung getroffen worden sei. A._______ sei im Register des Betreibungsamts Seeland (Stand. 9. März 2011) mit offenen Betrei- bungen von insgesamt Fr. 32'338.40 und offenen Verlustscheinen im Betrage von Fr. 73'742.80 verzeichnet. Die hohen Schulden sprächen zwar gegen seine gute Integration; dennoch sei seine Aufenthaltsbewilli- gung zu verlängern unter der Bedingung, dass er – wie von seinem Rechtsvertreter Ende Dezember 2011 angekündigt – einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe, keine neuen Schulden generiere und sich zwecks Abbaus der aufgelaufenen Schulden mit einer Schuldenbera- tungsstelle in Verbindung setze. Die von A._______ beantragte Nieder- lassungsbewilligung falle nicht in Betracht; das Bundesamt werde aber um Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht (Vorakten, S. 328 f.). G. Da das BFM die Verweigerung der Zustimmung ins Auge fasste, gewähr- te es A._______ hierzu mit Schreiben vom 21. März 2012 das rechtliche Gehör. Dieser äusserte sich am 20. April 2012 dahingehend, dass seine Schulden zum einen auf einen Unfall zurückzuführen, zum anderen aber

C-3455/2012 Seite 4 auch durch seine Ehefrau mit verursacht worden seien. Dies dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, zumal er jetzt in der Lage sei, seine Schul- den abzubauen und dies auch im Interesse seiner hiesigen Gläubiger sei. Im Kosovo hätte er insbesondere aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit keine Lebensperspektiven. H. Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A._______ aus der Schweiz weg. Sein eheliches Zusammenleben habe vom 11. Mai 2003 bis zum 1. September 2006 respektive vom 19. Februar 2009 bis längs- tens 31. August 2010 gedauert. Die erste Zeitspanne erstrecke sich über mehr als 3 Jahre, so dass der sich aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erge- bende Aufenthaltsanspruch dahingehend zu prüfen sei, ob sich A._______ erfolgreich in der Schweiz integriert habe. Dies sei aber ange- sichts der Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenkasse und des Versuchs, Rentenansprüche der Invalidenversicherung zu erwirken, zu verneinen. Ausserdem sei er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht immer nachgekommen. Gemäss Registerauszug des Betreibungsamts Seeland vom 9. März 2011 seien Betreibungen von insgesamt Fr. 32'338.40 sowie offene Verlustscheine von Fr. 73'742.80 verzeichnet; hinzu komme laut Auszug des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau vom 24. April 2012 eine Betreibung von Fr. 3'069.35. Der Beschwerdefüh- rer habe seiner Ehefrau auch nicht immer den geschuldeten Unterhalt bezahlt, was sich aus dem Gesprächsprotokoll des MIDI vom 16. September 2009 ergebe. Zudem habe er zeitweise Sozialhilfe bezo- gen und auch dann noch bei den Behörden in Nidau um Unterstützung ersucht, als Nidau nicht mehr sein Lebensmittelpunkt gewesen sei. Die Sozialen Dienste der Stadt Nidau hätten die Unterstützung daher auch mit Schreiben vom 22. April 2010 abgelehnt. Ohnehin habe er seine Wohnsituation nie genau offengelegt. Die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bedürfe daher gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG wichtiger persönlicher Gründe. Allerdings sei A._______ erst 2003 im Alter von 37 Jahren in die Schweiz gekommen und halte sich somit noch nicht sehr lange hier auf. Mit den soziokulturellen Verhältnissen in seiner Heimat sei er immer noch bestens vertraut, was sich auch daran zeige, dass er während seines hiesigen Aufenthalts mehrmals aus familiären Gründen in seine Heimat gereist sei. Dort lebten immerhin seine Geschwister, seine Mutter und mit dieser zu- sammen auch sein eigener Sohn und dessen Mutter. Seine soziale Wie-

C-3455/2012 Seite 5 dereingliederung in der Heimat sei daher nicht, wie dies Art. 50 Abs. 2 AuG fordere, stark gefährdet. Dass die wirtschaftliche Situation in Kosovo schwieriger und die dortige Arbeitslosenquote erheblich höher als in der Schweiz sei, genüge nicht, um einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen. A._______ sei demzufolge aus der Schweiz wegzuweisen. Aus den Akten ergäben sich keine gewichtigen Hinweise, die gegen die Möglichkeit, Zu- lässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. I. Mit den Anträgen, die Verfügung vom 24. Mai 2012 aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, er- hob A._______ mit Eingabe vom 28. Juni 2012 Beschwerde ans Bundes- verwaltungsgericht. In formeller Hinsicht rügt er die Verletzung des recht- lichen Gehörs mit der Begründung, die Vorinstanz habe in ihrer Verfü- gung auf zuvor nicht thematisierte Argumente zurückgegriffen. In mate- rieller Hinsicht macht er vor allem geltend, dass die Vorinstanz aus seinen bisherigen, teils ungünstigen Lebensverhältnissen die falschen Schluss- folgerungen gezogen habe. Zu recht sei seine mehr als drei Jahre wäh- rende eheliche Lebensgemeinschaft bejaht worden; es müsse aber auch von seiner erfolgreichen Integration ausgegangen werden, so dass ins- gesamt die Anspruchsvoraussetzungen von 50 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt seien. Es sei eine Tatsache, dass eine Trennung oder Scheidung regel- mässig zur finanziellen Not beider Ehegatten führe; im Nachgang komme es dann auch regelmässig zu Betreibungen und der Ausstellung von Ver- lustscheinen. Was ihn, den Beschwerdeführer betreffe, sei diese Situation zusätzlich dadurch erschwert worden, dass er einen Unfall erlitten habe und während längerer Zeit arbeitsunfähig gewesen sei. Aufgrund der zeit- intensiven Abklärungen der SUVA seien ihm die Taggelder erst verspätet ausgerichtet worden. Danach, als er arbeitslos gewesen sei, hätten ihm die Behörden in Nidau wegen des dort angeblich fehlenden Wohnsitzes keine Sozialhilfe ausgerichtet. Aus all diesen Umständen, die jeden tref- fen könnten, dürfe nicht auf seine fehlende Integration geschlossen wer- den. Zudem verfüge er heute über eine Festanstellung. Vom gepfändeten Lohn stünden dem Betreibungsamt monatlich rund Fr. 1'500.- zur Verfü- gung, um seine Schulden zu begleichen. Hinzu komme, dass er fliessend deutsch spreche und sich insbesondere am Arbeitsplatz sehr gut integ- riert habe. In seiner Heimat hätte er keine Existenzgrundlage mehr. Dort sei die Arbeitslosigkeit extrem hoch, und Rückkehrer aus dem Ausland würden besonders argwöhnisch betrachtet, was ihre Chance auf eine Ar-

C-3455/2012 Seite 6 beitsstelle zusätzlich schmälere. Seine Familienangehörigen in Kosovo seien selber auf Hilfe angewiesen und könnten ihn daher nicht unterstüt- zen. J. Mit seiner Rechtsmitteleingabe hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung eingereicht. Das Bun- desverwaltungsgericht hat dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2012 abgewiesen, weil es das Rechtsmittel als von vornherein aussichtslos erachtete. Gleichzeitig hat es die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs bezweifelt, diese Frage angesichts der – bejahendenfalls – späteren Heilung des Verfahrens- mangels aber dahingestellt sein lassen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer berufe sich vergeb- lich auf Art. 50 AuG. Angesichts seiner Schuldenwirtschaft und der sich daraus ergebenden Konsequenzen könne nicht von einer erfolgreichen Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG gesprochen werden. Dass er heute einer geregelten Arbeit nachgehe, ändere daran nichts. In sei- nem Fall könne auch nicht von einem Härtefall ausgegangen werden, denn dem Umstand, dass er für sich im Kosovo keine Perspektiven sehe, komme nur geringe Bedeutung zu. Im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG gehe es nicht darum abzuwägen, ob ein Verbleib in der Schweiz für die betroffene Person vorteilhafter wäre, sondern darum festzustellen, ob ihre Wiedereingliederung im Herkunftsland derart stark gefährdet wäre, dass ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz notwendig erscheine. Beim Beschwerdeführer, der bei seiner Rückkehr gegenüber der übrigen Be- völkerung nicht wesentlich benachteiligt wäre, sei dies nicht der Fall. L. In seiner darauffolgenden Replik vom 1. März 2013 macht der Beschwer- deführer geltend, als Heimkehrer aus dem Ausland könnte er in Kosovo weder eine Wohnung noch eine Arbeitsstelle finden, wäre obdachlos und auf die Unterstützung durch karitative Organisationen angewiesen. Die Verpflichtung zur Rückkehr wäre demzufolge unverhältnismässig, erst recht deshalb, weil er die ihm vorgeworfene schlechte finanzielle Situation gar nicht verschuldet habe.

C-3455/2012 Seite 7 M. Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er rechtskräftig vom Vorwurf des versuchten Betrugs zum Nachteil der Inva- lidenversicherung freigesprochen worden sei, und verweist diesbezüglich auf das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 17. Oktober 2012 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solo- thurn vom 9. Juli 2013. N. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 13. Januar 2014 ge- schlossen. O. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe- halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufge- führten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung ei- ner Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bun- desverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwer- de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An- fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

C-3455/2012 Seite 8 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 und 2011/43 E. 6.2). 3. Am 1. Januar 2008 traten die gesetzlichen Bestimmungen des Auslän- dergesetzes und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft, unter ande- rem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrecht- lichen Ordnung des Ausländergesetzes das alte materielle Recht an- wendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden; da jedoch letztmals im Jahr 2010 die Verlängerung der bis dahin gültigen Bewilligung ins Auge gefasst wurde, ist im vorliegenden Verfahren neues Recht anwendbar. 4. 4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwoh- nen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft – mit gemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch

C-3455/2012 Seite 9 auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine er- folgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wich- tige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfor- derlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). 4.2 Die Kantone sind gemäss Art. 40 AuG zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen, wobei die Zuständigkeit des Bundes u.a. für das Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG vorbehalten bleibt. Dieser Bestimmung zufolge legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide dem Bundesamt zur Zustim- mung zu unterbreiten sind. Gestützt auf Art. 99 AuG hat der Bundesrat dem BFM in Art. 85 Abs. 1 Bst. a - d VZAE die Zuständigkeit für die Zu- stimmung zur Erteilung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlas- sungsbewilligung sowie zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung übertragen, u.a. auch für die Fälle, in denen "es ein Zustimmungsverfah- ren zur Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs für be- stimmte Personen- und Gesuchskategorien als notwendig erachtet" (Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE). Die hierdurch erhaltene Kompetenz hat das BFM in seinen Weisungen zum Ausländerbereich (nachfolgend: Weisun- gen) präzisiert (Quelle: www.bfm.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich >

  1. Verfahren und Zuständigkeiten [Stand: 25. Oktober 2013]). Sie sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweize- rischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Per- son nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt.

Den vorliegenden Akten zufolge trafen die Ehegatten [...] erstmals am 9. August 2007 eine gerichtliche Trennungsvereinbarung; aus ihr geht her- vor, dass der gemeinsame Haushalt am 1. September 2006 aufgelöst wurde (vgl. Sachverhalt C). Nachdem sich A._______ am 19. Februar 2009 wieder unter der Adresse seiner Ehefrau angemeldet hatte, gingen die Ehegatte im Verlauf des Jahres 2010 wieder getrennte Wege, und der Ehemann meldete sich per 1. Januar 2011 in Herzogenbuchsee an (vgl. Sachverhalt E sowie Vorakten, S. 279). Am 11. August 2011 schlossen sie vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland eine Vereinbarung, in der – ohne ein Trennungsdatum zu nennen – ein weiteres Mal die Aufhebung

C-3455/2012 Seite 10 des gemeinsamen Haushalt festgestellt wurde. Zur Wiederaufnahme der eheliche Gemeinschaft kam es danach nicht mehr. Der Beschwerdeführer hat folglich keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG. Allenfalls lässt sich ein solcher Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a oder b AuG ableiten. 6. Die kantonale Behörde und die Vorinstanz sind von einer mehr als drei Jahre dauernden ehelichen Gemeinschaft des Beschwerdeführers aus- gegangen. Gleichwohl bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Ehe- schliessung mit einer Schweizerin vor allem den legalen Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt verschaffen sollte. Ersichtlich wird dies aus seinen früheren illegalen Beschäftigungen, zum einen im Oktober 1997 (vgl. Strafbefehl des Bezirksamts Kulm vom 9. Dezember 1997 [Vorakten, S. 36]), zum anderen im Zeitraum November 2002 bis Dezember 2003, einige Monate bevor er offiziell im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreiste (vgl. Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 17. März 2004 [Vorakten, S. 135] sowie Einreisegesuch der Ehefrau vom 19. März 2003 [Vorakten, S. 19]). Der Umstand, dass sich der Beschwer- deführer während der Ehe überwiegend an anderen Orten als seine Ehe- frau aufhielt (vgl. Sachverhalt B - D) deutet ebenfalls darauf hin, dass sei- ne Heirat insbesondere Mittel zum Zweck, sprich Erhalt einer Aufent- haltsbewilligung, war. Die Frage, ob bzw. wie lange zwischen den Ehegat- ten tatsächlich eine eheliche Gemeinschaft bestand, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen aber dahingestellt bleiben. 7. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG fällt nur dann in Betracht, wenn, abgesehen von der mindestens dreijährigen ehelichen Gemeinschaft, auch die Voraussetzung einer er- folgreichen Integration gegeben ist. Von einer erfolgreichen Integration ist dann auszugehen, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert sowie den Wil- len zur Teilnahme am Berufsleben und zum Erwerb der am Wohnort ge- sprochenen Sprache bekundet (vgl. Art. 77 Abs. 4 VZAE). Wirtschaftliche Unabhängigkeit bzw. die Möglichkeit, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, gehören ebenfalls dazu. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er spreche "fliessend deutsch" und habe sich in der Schweiz "sehr gut integriert", was "auch für den Ar- beitsplatz und das Verhältnis mit den Arbeitskollegen" gelte. Seine

C-3455/2012 Seite 11 sprachlichen Fähigkeiten sollen nicht in Abrede gestellt werden, allerdings ergeben sich aus seinem weiteren Vorbringen, den von ihm bezeichneten Beweismitteln und dem Akteninhalt nur wenig Anhaltspunkte für eine er- folgreiche Integration. 7.1.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach sei- ner Eheschliessung und dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung erstmals im Frühjahr 2004 eine Erwerbstätigkeit als Hilfsgipser aufnahm, wurde ihm doch hierfür am 2. August 2004 das Einverständnis zum Wochen- aufenthalt im Kanton Aargau erteilt und in den folgenden zwei Jahren je- weils verlängert. Bei einem weiteren – dann aber nicht mehr bewilligten – Verlängerungsgesuch vom 13. April 2007 gab er an, derzeit verunfallt zu sein. Dieselbe Angabe befindet sich in seinem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 30. April 2008, diesmal mit der Präzisie- rung, dass der Unfall am 10. Oktober 2006 passiert und bei der SUVA gemeldet sei (Vorakten, S. 194). Am 11. Juli 2008 ersuchte er um Ausrich- tung einer IV-Rente, welche von der IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung 8. Juni 2009 abgelehnt wurde (Vorakten, S. 226 ff.). Den Akten zufolge nahm er danach erst wieder im Oktober 2010 eine Beschäftigung auf (vgl. Arbeitsvertrag vom 27. September 2010 [Vorakten, S. 297]), die- se allerdings nicht mit einem Vollzeitpensum (vgl. Arbeitsbestätigung vom 26. November 2011 und Lohnausweise der Monate Oktober 2011 bis März 2012 [Vorakten, S. 350 ff.]). Ersichtlich wird hieraus, dass der Be- schwerdeführer, ab Ende August 2003 im Besitz einer Aufenthaltsbewilli- gung, während des anschliessenden Zeitraums bis Ende September 2010 nur rund 2 ½ Jahre als Hilfsgipser berufstätig war, dass er nach sei- nem Unfall im Oktober 2006 rund vier Jahre lang keine Erwerbstätigkeit mehr ausübte und nach der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit im Ok- tober 2010 nur mit geringem Pensum und Einkommen arbeitete. Die Lohnausweise für die Monate September – Dezember 2012, die der Be- schwerdeführer mit Replik vom 1. März 2013 eingereicht hat, zeigen, dass sich an dieser Situation nichts geändert hat: In diesen Monaten verblieb ihm, bei einem Arbeitspensum zwischen 66 und 92 Stunden pro Monat und nach Abzug von Pfändungsbeträgen zwischen (abgerundet) Fr. 630.- und Fr. 130.-, nur noch jeweils ein auszubezahlender Lohn von Fr. 1500.- . 7.1.2 Für eine berufliche Verankerung geschweige denn erfolgreiche In- tegration spricht dies nicht, zumal der Beschwerdeführer diese lediglich behauptet, aber nicht näher präzisiert hat. Auch der MIDI hat im Gesuch um Zustimmung vom 12. März 2012 eine gute Integration des Beschwer-

C-3455/2012 Seite 12 deführers bezweifelt, dies vor allem angesichts seiner hohen Verschul- dung. Dennoch, so der MIDI, sei dessen Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG zu verlängern, vorausgesetzt, A._______ gehe, wie mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 in Aussicht gestellt, künftig ei- ner geregelten Erwerbstätigkeit nach, generiere keine neuen Schulden mehr und baue die alten ab. Abgesehen davon, dass sich eine solche Si- tuation im Zeitpunkt des Zustimmungsgesuchs aufgrund des niedrigen Einkommens nicht einmal abzeichnete (vgl. Lohnausweise Januar – März 2012), geht der MIDI zu Unrecht davon aus, dass eine erst in Zukunft er- wartete Integration für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ge- mäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ausreichen könnte. Die Vorinstanz hat denn auch, insbesondere mit Hinweis auf die finanzielle Situation, die er- folgreiche Integration des Beschwerdeführers verneint. 7.1.3 Gegen die Argumentation des BFM wendet sich der Beschwerde- führer vor allem mit der Behauptung, dass ihm seine Schulden nicht zum Nachteil gereichen dürften, zum einen, weil eine Trennung regelmässig zur finanziellen Not beider Ehegatten führe, zum anderen, weil er auf- grund seines Unfalls lange arbeitsunfähig gewesen sei. Dies seien Um- stände, die jeden treffen könnten. In Letzterem ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, allerdings könnte eine – ohnehin nur vorübergehende – finanzielle Notsituation nur dann ausser Betracht fallen, wenn sich eine vorherige genügende Integration feststellen liesse. Fehlt eine bisherige Integration, so ändert daran auch der feste Wille nichts, die zwischenzeit- lich angehäuften Schulden abzutragen. Zudem ist es, wie die letzten Lohnausweise zeigen (vgl. E. 7.1.1 in fine), ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführers in absehbarer Zeit überhaupt seine Schulden wird ab- tragen können. Seine Betreibungen und Verlustscheine werden in der angefochtenen Verfügung auf insgesamt mehr als Fr. 100'000 beziffert, ein Betrag, den der Beschwerdeführer nicht bestritten hat. Anders als er in seiner Rechtsmitteleingabe behauptet, verfügt er keineswegs über eine Vollzeitstelle, und es werden auch nicht Fr. 1500.- monatlich zur Tilgung seiner Schulden an das Betreibungsamt überwiesen; vielmehr ist dies der Betrag, der für ihn selbst verbleibt und der – auch dies Zeichen der unge- nügenden Integration – auf Dauer den eigenen Lebensbedarf nicht deckt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_719/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). 7.2 Eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers und damit ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist damit zu verneinen.

C-3455/2012 Seite 13 8. Damit stellt sich die Frage, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen ge- schlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Weitere wichtige, im Zusammenhang mit der Ehe stehenden Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kom- mentar Migrationsrecht, Zürich 2012, Art. 50 AuG N 7 ff. sowie MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 50 N 23 f.). Derartige Gründe liegen beim Beschwerdeführer ganz of- fensichtlich nicht vor. 8.1 Folglich bleibt zu prüfen, ob sonstige wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermitteln können. Vorausgesetzt wird in diesem Zusammenhang, dass der Wegfall der Anwesenheitsberechtigung erheb- liche Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person hätte (vgl. zitiertes Urteil des Bundesgerichts 2C_719/2013 E. 2.3 mit Hinweisen). Als insofern relevante Auslegungskriterien nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsord- nung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhält- nisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesund- heitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). 8.2 Aufgrund des Sachverhalts und der vorhergehenden Erwägungen fällt die Prüfung der unter Art. 31 Abs. 1 Bst. a - d VZAE aufgeführten Kriterien in Bezug auf den Beschwerdeführer negativ aus. Auch die Berücksichti- gung der übrigen unter Bst. e - g aufgeführten Kriterien lässt einen An- spruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung fragwürdig er- scheinen. Allein aus dem Umstand einer langen Anwesenheitsdauer – die mittlerweile mehr als 10 Jahre beträgt – kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn dieser Umstand wäre nur dann relevant, wenn mit ihm eine gewisse Integration bzw. Verwurzelung ein- herginge. Was seinen Gesundheitszustand anbelangt, so liefern die Akten

C-3455/2012 Seite 14 keine Anhaltspunkte dafür, dass der im Jahr 2006 erlittene Unfall bleiben- de und hier zu berücksichtigende Folgen hinterlassen hätte; auch aus diesem Kriterium ergibt sich somit nichts, was den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen könnte. 8.3 Demzufolge stellt sich nur die Frage, wie sich für den Beschwerdefüh- rer die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Heimatland darstellen. In seiner Rechtsmitteleingabe hat er auf die dortige schlechte wirtschaftli- che Lage hingewiesen sowie darauf, dass er von seinen dort lebenden Familienangehörigen keine Hilfe erwarten könne. In seiner Replik vom

  1. März 2013 entwirft er, weitaus drastischer, ein Szenario, demzufolge ihn das "Dasein eine Obdachlosen" und allenfalls die "Unterstützung durch karitative Organisationen" erwartet. Dafür spricht jedoch nichts. 8.4 Der Beschwerdeführer ist immer noch eng mit seinem Heimatland verbunden. Dieses hat er, wie aus den kantonalen Akten ersichtlich, re- gelmässig besucht; allein in den beiden letzten Jahren 2012 und 2013 wurden ihm jeweils viermal Rückreisevisa ausgestellt. Erklärbar sind sei- ne zahlreichen Besuche mit dem dort immer noch vorhandenen tragfähi- gen sozialen Netz, auch wenn der Beschwerdeführer den gegenteiligen Eindruck zu erwecken versucht. Insbesondere ist der Beschwerdeführer nicht darauf eingegangen, dass er Vater eines in Kosovo lebenden Kin- des ist. Diesen Umstand hatte er bei der Befragung durch den MIDI am
  2. September 2009 zudem explizit verneint, ganz im Gegensatz zu sei- ner Asylbefragung vom 4. April 1997 (Vorakten, S. 90 f.). Dort hatte der Beschwerdeführer sogar noch erklärt, er hätte die Kindesmutter nach Brauch geheiratet und diese würde mit dem zweijährigen Sohn bei seiner Mutter leben. Dass sich A._______ im jetzigen Verfahren nicht zu seinen engsten Angehörigen geäussert hat, legt nahe, dass seine häufigen Be- suche in Kosovo vor allem der Pflege dieser Beziehungen diente. Ohne dass es darauf noch ankäme, lassen die Angaben seiner schweizeri- schen Ehefrau zusätzlich darauf schliessen, dass er in seiner Heimat den Bau eines eigenen Hauses – mit ein Grund für seine hohe Verschuldung – in Angriff genommen hat (vgl. Befragung Ehefrau durch den MIDI vom
  3. September 2009 [Vorakten, S. 222]). 8.5 Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in seinem Heimatland gelingen wird. Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse und die soziale Absicherung in der Schweiz für ihn vorteilhafter wären, fällt nicht ins Gewicht. Die Lebenssituation, die

C-3455/2012 Seite 15 er in Kosovo vorfinden wird, ist ihm vertraut und keinesfalls schlechter als die der übrigen Wohnbevölkerung. 9. Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, beste- hen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht ge- kommen. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden. 10. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 10.1 Im vorliegenden Fall ist die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs unbestritten. Der Vollzug der Wegweisung ist auch als zulässig zu erach- ten. Demnach wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. 10.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die an- sässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Weg- weisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Ar- mut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe. Derartigen existenz- bedrohenden Umständen wäre der Beschwerdeführer bei seiner Rück- kehr ganz eindeutig nicht ausgesetzt. Der Vollzug seiner Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten.

C-3455/2012 Seite 16 11. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er- gebnis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

Dispositiv nächste Seite

C-3455/2012 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz – den Migrationsdienst des Kantons Bern

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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25.02.2014
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25.03.2026