Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C3453/2011 Urteil vom 9. November 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien
C3453/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 (geb. [...]), seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2 (geb. [...]) und die Adoptivtochter (die Beschwerdeführerin 3, geb. [...]) sind afghanische Staatsangehörige und lebten ihren eigenen Angaben zufolge während mehreren Jahren mit einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung als Flüchtlinge im Iran. Im Sommer 2006 verliessen sie dieses Land und gelangten am 19. September 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Die Vorinstanz lehnte die Gesuche mit Verfügung vom 15. Juni 2007 ab und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Gegen den negativen Asylentscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 18. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Nachdem das BFM am 31. August 2009 in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 15. Juni 2007 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Betroffenen angeordnet hatte, wurde das fragliche Rechtsmittel vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. April 2011, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen (GeschäftsNr. E4950/2007). B. Während der Hängigkeit des Asylbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht stellten die Beschwerdeführenden am 30. März 2010 (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) bzw. 15. Juli 2010 (Beschwerdeführer 1) bei der kantonalen Migrationsbehörde Gesuche um Ausstellung von Identitätsausweisen mit Bewilligung zur Wiedereinreise für Reisen in den Iran. Diesen Gesuchen hat das hierfür zuständige BFM am 15. April 2010 resp. 26. Juli 2010 stattgegeben und die gewünschten Dokumente ausgestellt. C. Am 21. April 2011 bzw. 28. April 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden beim Amt für Migration und Schweizer Ausweise des Kantons Solothurn erneut um Ausstellung von Identitätsausweisen mit Bewilligung zur Wiedereinreise für Reisen in den Iran. Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 hielt das BFM gegenüber den Beschwerdeführenden fest, die Voraussetzungen für die Ausstellung der entsprechenden Dokumente seien offensichtlich nicht erfüllt. Bei dieser Ausgangslage werde auf den Erlass einer Verfügung verzichtet. Ohne
C3453/2011 Seite 3 Gegenbericht bis zum 4. Juli 2011 würden die Gesuche als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Am 15. Juni 2011 erklärten die Beschwerdeführenden, aus politischen Gründen in die Schweiz geflüchtet zu sein, weshalb sie sich nicht um heimatliche Dokumente bemühen könnten. Im vergangenen Jahr hätten sie entsprechende Reiseausweise bekommen, um die Schwester der Beschwerdeführerin 2 im Iran zu besuchen. Wegen des prekären Gesundheitszustandes der Schwester müssten sie sich jedes Jahr dorthin begeben. Die gleiche Eingabe wurde am 17. Juni 2011 (mit einem Begleitschreiben und weiteren Beilagen) auch noch direkt beim Bundesverwaltungsgericht abgegeben. D. Mit Verfügung vom 17. Juni 2011 wies die Vorinstanz die Gesuche ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates könne namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden. Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden seien rechtskräftig abgewiesen und die Betroffenen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden. Sie seien in der Schweiz zu keinem Zeitpunkt als Flüchtlinge anerkannt gewesen. Darum könne ihnen zugemutet werden, sich bei den zuständigen heimatlichen Behörden um die Ausstellung gültiger Reisedokumente zu bemühen. Hierbei obliege es den Beschwerdeführenden, die von der heimatlichen Botschaft verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen. Technische Verzögerungen seien nicht geeignet, die Schriftenlosigkeit nach Art. 6 der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) zu begründen. Die Beschaffung von Reisepässen sei auch nicht unmöglich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV. Die Beschwerdeführenden hätten sich in dieser Hinsicht darauf beschränkt, das Formular "Schriftenlosigkeit" auszufüllen und die Möglichkeiten, einen heimatlichen Reisepass zu erhalten, nicht ausgeschöpft. Die Schriftenlosigkeit sei somit nicht erwiesen. E. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die ihm am 17. Juni 2011 ausgehändigten Unterlagen als sinngemässes Rechtsmittel entgegen und forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2011 auf, bis zum 16. August 2011 ein Rechtsbegehren zu stellen.
C3453/2011 Seite 4 F. Mit Beschwerdeverbesserung vom 12. Juli 2011 beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung der verlangten Reisedokumente mit Bewilligung zur Wiedereinreise. Hierzu bringen sie in schlecht verständlichem Deutsch vor, es sei gefährlich für sie und nicht möglich, auf die heimatliche Botschaft zu gehen. Sie möchten hier politisches Asyl und brauchten Pässe für Reisen in den Iran. Sie hätten Probleme mit ihrem Heimatland und dessen Botschaft, könnten jedoch keine Beweise einreichen. Auf der afghanischen Botschaft in der Schweiz würden Mitarbeitende, es handle sich um Azharen und Schiiten, Geld nehmen. Der Eingabe beigelegt waren u.a. ausgedruckte Fassungen zweier an das BFM gerichteter EMails der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau vom 20. Juni 2011 und der Beschwerdeführerin 2 vom 28. Juni 2011. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2011 auf Abweisung der Beschwerde und hält ergänzend fest, die im Jahre 2010 gestellten Gesuche seien gutgeheissen worden, weil die Betroffenen zum damaligen Zeitpunkt aufgrund des pendenten Asylverfahrens als schriftenlos gegolten hätten. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2011 sei die Ablehnung der Asylgesuche nun aber in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführenden könnten somit nicht mehr als schriftenlos betrachtet werden, weshalb die Voraussetzungen zur Ausstellung von Identitätsausweisen mit Bewilligung zur Wiedereinreise nicht mehr erfüllt seien. H. Die Beschwerdeführenden liessen sich trotz gewährtem Replikrecht nicht mehr vernehmen. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
C3453/2011 Seite 5 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20] und Art. 1 RDV). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist und nachträglich formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (siehe E. 2 hiernach) – einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. 2.1. Verfahrensgegenstand bilden drei Gesuche um Ausstellung von Identitätsausweisen mit Bewilligung zur Wiedereinreise für den Sommer 2011. Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen bzw. positiven Nutzen, welchen die erfolgreiche Beschwerde der beschwerdeführenden Partei eintragen würde oder aber in der Abwendung eines realen – materiellen oder ideellen – Nachteils (vgl. etwa BGE 131 II 587 E. 2.1 S. 588 f., BGE 131 V 298 E. 3 S. 300 und BGE 127 V 80 E. 3a/aa S. 82 f. oder BVGE 2007/20 E. 2.4.1). Ein solches Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell ist (BGE 129 I 113 E. 1.7 S. 119, BGE 128 II 34 E. 1b S. 36). In der Rechtsprechung wird auf das Erfordernis der Aktualität des Interesses ausnahmsweise verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen
C3453/2011 Seite 6 können, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden kann. Darüber hinaus muss an der Beantwortung der Fragen wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse bestehen (BGE 131 II 670 E. 1.2 S. 673 f., BGE 128 II 34 E. 1b S. 36; ferner VERA MARANTELLISONANINI/SAID HUBER, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 48 N 15 f. oder ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtpflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 540). 2.2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Frage, ob die Vorinstanz die Ausstellung der beantragten Reisedokumente verweigern durfte, kann sich immer wieder stellen. Je nach Zeitpunkt der Einreichung solcher Gesuche wird das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesetzlich zwingend zu beachtenden Verfahrensschritte häufig nicht in der Lage sein, vor Ablauf des gewünschten Reisetermins ein Urteil in der Sache zu fällen. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 15. Juni 2011 klar signalisiert, die erkrankte Schwester der Beschwerdeführerin 2 jedes Jahr im Iran besuchen zu wollen. Sie haben daher nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an einer richterlichen Überprüfung der sich in diesem Zusammenhang in Zukunft erneut stellenden Streitfragen (siehe hierzu ISABELLE HÄNER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 48 N 21 und 22). 2.3. In ihrer Beschwerdeverbesserung beantragen die Beschwerdeführenden die Gewährung des "politischen Asyls". Dieses Begehren geht über den Anfechtungsgegenstand hinaus (vgl. hierzu KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 404). Auf das Rechtsmittel ist somit nur im dargelegten Umfang einzutreten. 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
C3453/2011 Seite 7 gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). 4. In der knapp rechtsgenüglichen Rechtsmitteleingabe vom 12. Juli 2011, welche wie erwähnt in schwer verständlichem Deutsch verfasst wurde, findet sich sinngemäss ein Antrag auf Akteneinsicht ("bitte Schicken sie meinem Akten"). Eine ähnliche Formulierung enthält die EMail vom 28. Juni 2011 an die Vorinstanz. Das vorinstanzliche Dossier und die Akten des Bundesverwaltungsgerichts beinhalten, mit einer Ausnahme, allerdings ausschliesslich Unterlagen, Korrespondenzen und Entscheide, welche den Beschwerdeführenden bereits bekannt sind. Eine separate bzw. nochmalige Akteneinsicht in die fraglichen Dossiers erübrigte sich daher. Einzig von einer am 8. Juli 2011 vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Aktennotiz haben sie keine Kenntnis. Beim fraglichen Aktenstück handelt es sich um die Wiedergabe zweier telefonischer Auskünfte zu Handen der Beschwerdeführerin 2 vom 6. Juli 2011. Dieser Telefonnotiz kommt indessen weder Beweischarakter zu noch ist sie geeignet, den Ausgang des Verfahrens beeinflussen zu können. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bleiben derartige verwaltungsinterne Akten (Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, etc.) sowohl vom gesetzlichen als auch vom verfassungsmässigen Akteineinsichtsrecht ausgeschlossen (vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 26 N 63 und 64). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor. 5. 5.1. Machte die Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (AS 2004 4577) bei schriftenlosen schutzbedürftigen, vorläufig aufgenommenen oder asylsuchenden Personen das Ausstellen eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum noch vom Nachweis spezifischer Reisegründe abhängig (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a bis c RDV von 2004), so verzichtet die revidierte RDV vom 20. Januar 2010 für vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen auf diese Reiserestriktionen. Gemäss Art. 4 Abs. 4 RDV werden diesen beiden Personengruppen für Auslandreisen auf Gesuch hin Bewilligungen zur Wiedereinreise und bei erwiesener Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 6 RDV zusätzlich Identitätsausweise ausgestellt. Zwingend ist für vorläufig aufgenommene Personen und
C3453/2011 Seite 8 Schutzbedürftige jedoch der Nachweis der Schriftenlosigkeit, wenn zusätzlich ein Identitätsausweis ausgestellt werden soll. 5.2. Als schriftenlos im Sinne der RDV gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV). 5.3. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden zurzeit über keine gültigen heimatlichen Reisepapiere verfügen. Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten Ausweispapiers sein (PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz – von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 und Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 6. 6.1. Vorliegend ist demnach vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich der Beschwerdeführenden zu Recht die Schriftenlosigkeit – als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments – verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behörden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete. Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann, ist dabei nicht nach
C3453/2011 Seite 9 subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 sowie 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.2. Namentlich von Schutzbedürftigen und Asylsuchenden während dem hängigen Verfahren kann im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 RDV). Dasselbe gilt gemäss den diesbezüglichen Weisungen des BFM auch in Bezug auf Personen, welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AuG) vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Ziff. 2 der Ausführungsvorschriften zur RDV im Anhang 3/2 zu den Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt von Mai 2006 [ANAGWeisungen], online zu finden unter: www.bfm.admin.ch, Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > Archiv Weisungen und Kreisschreiben [ausser Kraft] > Weisungen und Erläuterungen: Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt > Weisungen). 6.3. Daraus ist zu schliessen, dass von Personen, die – wie die Beschwerdeführenden – wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AuG vorläufig aufgenommen wurden, eine solche Kontaktnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten grundsätzlich verlangt werden darf. Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, eine Kontaktaufnahme wäre für sie, da sie hierzulande um Asyl ersucht hätten bzw. aus politischen Gründen, gefährlich. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden, wurden ihre Verfolgungsgründe im Asylverfahren doch als unglaubhaft eingestuft. Soweit Mitarbeitenden der afghanischen Botschaft sodann vorgeworfen wird, Geld zu nehmen, sind die diesbezüglichen Ausführungen zum einen viel zu unklar und unspezifiziert, zum anderen lassen es die Betroffenen bei blossen Behauptungen bewenden. Subjektive Empfindlichkeiten können im Übrigen nicht als Hindernis anerkannt werden. Es fehlt daher an objektiven Gründen für die Annahme der Unzumutbarkeit nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV. Aus den Akten ergeben sich des Weiteren keine Hinweise, dass die Beschwerdeführenden sich konkret um die Ausstellung heimatlicher
C3453/2011 Seite 10 Reisepapiere bemüht haben. Im Gegenteil scheinen sie hierzu gar nicht gewillt (in diesem Sinne vgl. etwa das Begleitschreiben der Asylhilfe Bern vom 25. März 2010 zum ersten Gesuch, aber auch die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 15. Juni 2011 oder die Beschwerdeverbesserung vom 12. Juli 2011). Allfällige technisch oder organisatorisch bedingte Verzögerungen bei der Passausstellung wiederum wären – wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht festgehalten hat – nicht geeignet, eine Unmöglichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV zu begründen. Die Beschwerdeführenden haben die bestehenden Möglichkeiten zum Erhalt eines heimatlichen Reisepasses mithin nicht ausgeschöpft, sondern bislang keine ernsthaften Anstalten getroffen, davon überhaupt Gebrauch zu machen. Bei dieser Sachlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschaffung von Reisedokumenten für sie unmöglich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV ist. 6.4. In einer EMail vom 20. Juni 2011 (als Beilage zur Beschwerdeverbesserung vom 12. Juli 2011) verweist die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau schliesslich auf den Grundsatz von Treu und Glauben, weil die Beschwerdeführenden die anbegehrten Dokumente für Auslandreisen im Jahre 2010 ja anstandslos erhalten hätten. Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Auskünfte und Zusicherungen. Er kann dazu führen, dass ein Rechtsverhältnis abweichend vom objektiven Recht zu regeln ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Auskunft bzw. die Zusicherung für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltslos erteilt wurde, dass die Amtsstelle für die Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass sie im berechtigten Vertrauen auf die Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen hat und dass die Rechtslage sich seit Erteilung der Auskunft nicht geändert hat (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f. und BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f., je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2P.245/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
C3453/2011 Seite 11 Eine Berufung auf besagten Grundsatz scheitert hier bereits daran, dass sich die Verhältnisse der Familie und damit auch die rechtlichen Voraussetzungen seit der erstmaligen Ausstellung von Reisedokumenten im Jahre 2010 verändert haben, wurden die Asylgesuche der Betroffenen mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2011 doch inzwischen rechtskräftig abgewiesen. Angesichts des veränderten Status kann ihnen nun zugemutet werden, sich selber um die Ausstellung heimatlicher Papiere zu bemühen (siehe E. 6.2 und 6.3 hiervor). Von einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes gemäss Art. 9 BV kann vorliegend demnach nicht die Rede sein. 7. Somit ist den Beschwerdeführenden die Beschaffung gültiger heimatlicher Reisedokumente sowohl zumutbar als auch möglich. Sie sind folglich nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RDV zu betrachten. 8. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die Schriftenlosigkeit der Beschwerdeführenden verneint und die Ausstellung der Identitätsausweise mit Bewilligung zur Wiedereinreise verweigert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.1]). Dispositiv Seite 12
C3453/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem am 12. Juli 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten RefNr. [...] retour) – das Amt für Migration und Schweizer Ausweise des Kantons Solothurn (in Kopie) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfDaniel Grimm
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