Abt ei l un g II I C-34 4 5 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 1 0 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Elena Avenati-Carpani Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-34 4 5 /20 0 7 Sachverhalt: A. Die aus Rumänien stammende Beschwerdeführerin (geb. 1969), ge- langte im Juli 1991 als Asylsuchende in die Schweiz. Ihr Asylgesuch wurde am 26. September 1994 letztinstanzlich abgewiesen. Gleichzei- tig wurde eine Ausreisefrist bis 15. Januar 1995 festgelegt. B. Am 6. Januar 1995 heiratete die Beschwerdeführerin in X._______ den Schweizer Bürger H._______ (geb. 1954) und erhielt in der Folge eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. C. Gestützt auf ihre Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin am 27. März 2001 um die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bundes- gesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehe- gatten am 9. April 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Ein- bürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 24. April 2002 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert ein- gebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürger- rechte des Kantons Bern und der Gemeinde Mörigen. D. Die Beschwerdeführerin wurde am 8. Januar 2003 Mutter eines Soh- nes. Vater des Kindes ist ein türkischer Staatsangehöriger. Se ite 2

C-34 4 5 /20 0 7 E. Am 22. Oktober 2002 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Richter- amt Olten-Gösgen um Einleitung eines Eheschutzverfahrens. Am 14. Februar 2003 bestätigten beide Eheleute ihren Scheidungswillen vor Gericht, weshalb das Eheschutzverfahren abgeschrieben und ein Scheidungsverfahren eröffnet wurde. Seit dem 12. September 2003 ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Am 31. Dezember 2004 meldete sich die Beschwerdeführerin in der Gemeinde Zuzgen (AG) an. F. Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 20. April 2004 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Mit gleichem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, Stel- lung zu nehmen und ihre Einwilligung zur Einsicht in die Scheidungs- akten zu erteilen. Die Stellungnahme sowie die Zustellung von Kopien der Scheidungsakten erfolgten am 4. Mai 2004. G. Am 21. November 2006 veranlasste die Vorinstanz beim Departement des Innern des Kantons Aargau eine Befragung des Ex-Ehemanns der Beschwerdeführerin. Diese Befragung wurde am 15. Dezember 2006 von der Regionalpolizei Lenzburg durchgeführt. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin am 17. April 2007 – unter Zusendung einer Kopie des Befragungsprotokolls – zur Stellungnahme aufgefordert, welche mit Schreiben vom 25. April 2007 erfolgte. H. Am 19. April 2007 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton der Be- schwerdeführerin seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung. I. Mit Verfügung vom 24. April 2007 erklärte die Vorinstanz die er- leichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2007 erhob die Beschwerde- führerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersucht um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Se ite 3

C-34 4 5 /20 0 7 K. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde. L. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 23. Juli 2007 an ihrem Begehren und dessen Begründung fest. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge- gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dar- unter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM be- treffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG. 1.2Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichts- gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin durch die an- gefochtene Verfügung besonders berührt und sie hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- Se ite 4

C-34 4 5 /20 0 7 erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur- teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person er- leichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Ihre Ein- bürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss- lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsent- scheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Ein- bürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen). 3.2Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" bedeutet nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, ge- tragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f.; BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f.; BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.; BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehe- gatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Bot- schaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Se ite 5

C-34 4 5 /20 0 7 Trennung erfolgt oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f.; BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). 4. Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit Zu- stimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nich- tig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver- heimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem un- lauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erheb- liche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträg- liche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Be- schwerdeführers nach wie vor Aktualität haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 5. 5.1Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, die fünfjährige Verwirkungsfrist sei in casu nicht gewahrt; die Ein- bürgerung sei am 24. April 2002 erfolgt. Die Verfügung datiere zwar vom 24. April 2007, sei aber erst am 25. April 2007 versandt worden, womit die fünfjährige Frist bereits abgelaufen sei. 5.2Eine Frist, die in Jahren ausgedrückt ist, beginnt gemäss Art. 3 Ziff. 1 i.V.m. Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Be- rechnung von Fristen vom 16. Mai 1972 (SR 0.221.122.3) um Mitter- nacht desjenigen Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt, und endet um Mitternacht desjenigen Tages, an dem die Frist abläuft. 5.2.1Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtes zur Fünf- jahresfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG muss die Behörde über den gesamten zeitlichen Handlungsspielraum verfügen können, den ihr Se ite 6

C-34 4 5 /20 0 7 das Gesetz einräumt. Es ist allein ihr Tätigwerden, das für die Frist- wahrung massgebend ist (vgl. dazu grundlegend das Urteil des Bundesgerichtes 5A.2/2002 vom 29. April 2002 E. 3). Für die Be- rechnung der Frist fallen als mögliche Anhaltspunkte das Aus- stellungsdatum der Verfügung oder aber das Versanddatum in Be- tracht. Dabei muss der Betrachtungsansatz nicht nur für das Ende, sondern in gleicher Weise auch für den Beginn des Fristenlaufs An- wendung finden (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- gerichtes C-5365/2008 vom 31. Mai 2010 E. 4.2 mit weiteren Hin- weisen). In einem früheren Urteil (C-1192/2006 vom 11. Juni 2009 E. 7.2.1) hielt das Bundesverwaltungsgericht – ohne die Frage allerdings abschliessend zu beantworten – dafür, dass wohl die besseren Gründe für ein Abstellen auf das Versanddatum sprechen würden, wobei allerdings die Frage der Fristwahrung im Zentrum der Über- legungen stand. Verwiesen wurde u.a. auf die Natur der Verfügung als empfangsbedürftige Willenserklärung, den Grundsatz der Waffen- gleichheit der Parteien sowie Praktikabilitäts- und Rechtssicherheits- erwägungen. Mit Blick auf den Beginn des Fristenlaufs, für den in gleicher Weise entweder auf die Datierung der Verfügung oder aber auf den Versand derselben abzustellen wäre, ist festzuhalten, dass sich der Versand der (Einbürgerungs-)Verfügung unter Umständen nicht zuverlässig feststellen lässt. Während Verfügungen betreffend Nichtigerklärung mittels Rückschein zugestellt werden und sich so das Datum des Ver- sandes zweifelsfrei feststellen lässt, werden Einbürgerungsver- fügungen mit gewöhnlicher Post zugestellt und lassen nur anhand des Datumsstempels „Ausgang“ Rückschlüsse auf das mögliche Versand- datum zu. Vor diesem Hintergrund spricht einiges für das Abstellen auf das jeweilige Ausstellungsdatum der Einbürgerungs- bzw. Nichtig- erklärungsverfügung. Dass – nachdem entsprechende Abklärungen vorgenommen wurden – unter Umständen nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden kann, ob eine am letzten Tag der Fünfjahresfrist datierte, aber erst am Folgetag versandte Verfügung nicht doch rück- datiert wurde, ist hinzunehmen. Diese Unsicherheit wird aufgewogen durch den Umstand, dass in jedem Fall auf das Ausstellungsdatum der Verfügung als Frist auslösendes Ereignis abgestellt wird und insofern für den Betroffenen die vorteilhafteste Lösung ist (vgl. Urteils des Bundesgerichtes 1C_421/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 2.3). Schliesslich ist festzuhalten, dass das Anknüpfen an das Aus- stellungsdatum der Verfügung für Beginn und Ende der Frist den zahlenmässig gleichen Tag ergibt, was von den Betroffenen ohne Se ite 7

C-34 4 5 /20 0 7 weiteres verstanden wird und insofern die praktikabelste und realitätsnächste Lösung darstellt (vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.3.4 S. 119). 5.2.2Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Fünfjahresfrist mit dem Erlass der Einbürgerungsverfügung am 24. April 2002 zu laufen begann. Sie endet gemäss Art. 4 Ziff. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen an dem Tag, der mit seiner Zahl dem Tag entspricht, an welchem die Frist zu laufen be- gann. Damit endete die fünfjährige Frist am 24. April 2007 um 24.00 Uhr. Die Vorinstanz erliess die Nichtigerklärung am 24. April 2007. Ein entsprechender Beleg über den genauen Zeitpunkt der Speicherung der Endfassung – welche um 16.46 Uhr erfolgte – wurde der Ver- nehmlassung beigelegt. Die angefochtene Verfügung wurde somit innert der fünfjährigen Frist erlassen. 6. 6.1Des Weiteren wird in formeller Hinsicht gerügt, die vorinstanzliche Verfügung sei unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommen. Mit Schreiben vom 17. April 2007, welches der Beschwerdeführerin am 24. April 2007 zugestellt worden sei, habe man sie zur Stellungnahme innert 7 Tagen aufgefordert. In der Folge habe sie der Vorinstanz mit Schreiben vom 25. April 2007 geantwortet. Bereits einen Tag später habe sie die Verfügung erhalten. Hätte die Vorinstanz jedoch die Frist zur Stellungnahme abgewartet, hätte sie die Nichtigerklärung nicht mehr verfügen können, da die fünfjährige Frist bereits abgelaufen wäre. 6.2Der Anspruch auf vorgängige Äusserung steht den Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts zu. Dies erfordert auch, dass die betroffene Person mit Aussagen von Drittpersonen zu konfrontieren ist, damit auch allfällige Missver- ständnisse aus dem Weg geräumt werden können (vgl. WALDMANN / BICKEL, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 30 N 18). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. April 2007 – unter gleichzeitiger Aufforderung zur Stellungnahme innert 7 Tagen – eine Kopie des Befragungsprotokolls ihres Ex-Ehemanns zu- geschickt. Ohne die Stellungnahme der Beschwerdeführerin abzu- warten, wurde am 24. April 2007 jedoch die Endfassung der Verfügung erlassen und somit in eine noch laufende Frist eingegriffen. Inwiefern Se ite 8

C-34 4 5 /20 0 7 die Ansetzung einer kurzen 7-tägigen Frist überhaupt zulässig ist, kann in diesem Zusammenhang offen gelassen werden. Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen liegt somit offensichtlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 6.3Das verfassungsmässige Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 135 I 279 E. 2.6.1). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Gehörsverletzung geheilt werden, wenn die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Wie auch die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkte, soll aber die Heilung eines – allfälligen – Mangels die Ausnahme bleiben (vgl. zu den generellen Voraus- setzungen der Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs: BGE 135 I 279 E. 2.6 S. 285 ff. mit Hinweisen). So soll gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – vor allem bei Vorliegen einer schwerwiegenden Verletzung – die Ausnahme bilden. Dies ins- besondere, weil eine Heilung des öfteren nur einen unvollständigen Ersatz für die vorgängige Anhörung darstellt. Darüber hinaus soll eine nachträgliche Heilung nur zum Zuge kommen, falls der betroffenen Person daraus keine schwerwiegenden Nachteile entstehen. Allem voran fällt eine nachträgliche Heilung ausser Betracht, falls eine Be- hörde durch eine Gehörsverletzung zu Ergebnissen gelangt, welche ihr bei korrekter Vorgehensweise nicht offen gestanden wären (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285). Dem Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden Beschwerde- verfahren volle Überprüfungsbefugnis zu (Art. 49 VwVG). Es verfügt damit über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz. Nach Erlass der Verfügung wurde der Beschwerdeführerin zwar Einsicht in alle Ver- fahrensakten gewährt (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 8. Mai 2007) und es wurde ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt. Die in casu schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör ist jedoch einer Heilung nicht zugänglich. Se ite 9

C-34 4 5 /20 0 7 Durch ihre Vorgehensweise konnte die Vorinstanz ein Ergebnis er- reichen (Einhalten der fünfjährigen Verjährungsfrist), welches ihr bei regelkonformer Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht offen ge- standen wäre. Die angefochtene Verfügung ist somit wegen grober, im Rechtsmittelverfahren nicht heilbarer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben. 6.4Unter diesen Umständen ist über die restlichen Rügen in der Sache nicht zu befinden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist ausserdem eine gerichtlich festzusetzende Parteientschädigung aus- zurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Se it e 10

C-34 4 5 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 24. April 2007 wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahl- adresse") -die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. K [...] retour) -den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Antonio ImoberdorfSusanne Stockmeyer Se it e 11

C-34 4 5 /20 0 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, bei- zulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 12

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24.08.2010
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25.03.2026